Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10834 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IBRRS 2014, 1158OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2014 - Verg 11/13
1. Die Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast orientiert sich grundsätzlich an dem bei summarischer Prüfung voraussichtlichen Ausgang des Nachprüfungsverfahrens. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann von diesem Schema im begründeten Einzelfall jedoch abgewichen werden.
2. Mit der Ankündigung der Ausschreibung nach der VOL/A einschließlich der Benennung einer Vergabekammer als der für ein Nachprüfungsverfahren zuständigen Stelle setzt der Auftraggeber den Rechtsschein eines dem Vierten Teil des GWB unterliegenden Vergabeverfahrens. An der Setzung dieses Rechtsscheins muss sich der Auftraggeber festhalten lassen, wenn er vergaberechtswidrig eine vorherige Prüfung des einzuhaltenden Schwellenwerts unterlässt.
3. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.
4. Krankenhäuser im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB sind neben den der medizinischen Akutversorgung verpflichteten Kliniken alle Einrichtungen, die auch der Erbringung medizinischer Versorgung dienen, wie dies bei Altenheimen der Fall ist.
VolltextIBRRS 2014, 1166
VK Bund, Beschluss vom 13.12.2013 - VK 1-109/13
Die Forderung nach einem Umsatz von mindestens 24 Mio. Euro in den letzten drei Geschäftsjahren - und damit eines durchschnittlichen Jahresumsatzes von 8 Mio. Euro - ist in Anbetracht eines zu erwartenden Auftragswerts von ca. 6 Mio. Euro nicht unverhältnismäßig.
VolltextIBRRS 2014, 2969
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.02.2014 - 21.VK-3194-60/13
Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung geht davon aus, dass § 19 EG Abs. 6 VOL/A keinen grundsätzlichen Bieterschutz bezweckt, sondern in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers dient. Keinesfalls ist es Sinn der Vorschriften von §§ 19 EG Abs. 6, 2 EG Abs. 1 VOL/A, den Mitbietern auskömmliche Preise zu garantieren. Es würde vielmehr sogar einen Verstoß gegen die verbindlichen europäischen Richtlinien bedeuten, wenn ein Auftraggeber zu Gunsten von Bietern verpflichtet wäre, grundsätzlich nur auskömmliche und kostendeckende Preise zu akzeptieren.*)
VolltextIBRRS 2014, 1169
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2013 - VgK-38/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1142
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.02.2014 - VgK-51/2013
1. Der Auftraggeber muss grundsätzlich sämtlichen am Auftrag interessierten Bietern alle Kriterien und deren relative Bedeutung, die bei der Bestimmung ihres Angebots berücksichtigt werden, im Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote bekannt machen. Es dürfen keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln angewendet werden, die der Auftraggeber nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat, insbesondere darf er keine Bewertungskriterien zurückhalten.
2. Ein Ausschluss wegen unangemessen niedriger Preise kommt in einem VOF-Verfahren - wenn überhaupt - erst dann in Betracht, wenn das günstigste Angebot vom nächstgünstigsten Angebot um mehr als 20% abweicht (sog. Aufgreifschwelle).
3. Die Wertung der Preise ist zu dokumentieren. Dabei muss sich jeder gesparte Euro gleichermaßen auswirken. Eine pauschale Abstufung der Angebote um jeweils 8 Punkte, unabhängig davon, wie gering der Abstand zwischen den jeweiligen Angeboten ist, entspricht nicht der Validität der Unterschiede in den Angeboten und ist rechtswidrig.
4. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Sobald ein Bieter im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt, muss er diesen unverzüglich rügen. Als unverzüglich gilt grundsätzlich ein Zeitraum von ein bis drei Tagen. Bei Einschaltung eines Anwalts bzw. Prüfung schwieriger Rechtsfragen wird die Frist regelmäßig auf eine Woche ausgedehnt.
5. Einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss ein Bieter, der in seinem Stammpersonal über mehrere Rechtsanwälte verfügt, erkennen und spätestens bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist rügen.
IBRRS 2014, 1139
VK Bund, Beschluss vom 04.03.2014 - VK 2-7/14
1. Auch für einen öffentlichen Auftraggeber gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Dieser Grundsatz beinhaltet als eine Ausprägung die Vertragsfreiheit. Danach besteht kein Kontrahierungszwang. Die bloße Tatsache, dass ein öffentlicher Auftraggeber einmal ein Vergabeverfahren begonnen hat, verpflichtet ihn weder zivil- noch vergaberechtlich dazu, einem der Bieter und mithin den Auftrag überhaupt zu erteilen.
2. Aufgabe der Nachprüfungsinstanzen kann es bezüglich eines auf Fortführung des Vergabeverfahrens gerichteten Rechtsschutzbegehrens lediglich sein, Fälle einer Scheinaufhebung, in denen ein in Wirklichkeit fortbestehender Vergabewillen gegeben ist, zu identifizieren. Es ist sicherzustellen, dass die Aufhebung nicht als Maßnahme der Diskriminierung einzelner Bieter missbraucht wird.
VolltextVPRRS 2010, 0439
EuG, Urteil vom 19.03.2010 - Rs. T-50/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1135
BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13
1. Die Divergenzvorlage kann nur in denselben Grenzen auf Ausschnitte des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden, in denen im Zivilprozess Teilurteile zulässig sind und die Zulassung der Revision wirksam beschränkt werden kann.*)
2. Bei der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn ist als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land anzusehen, nicht die Bundesrepublik Deutschland.*)
3. Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, IBR 2001, 505).*)
IBRRS 2014, 4586
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2014 - 15 Verg 10/13
1. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die mitgeteilten Gründe für die getroffenen Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie von einem mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.
2. Zwar schützt die Dokumentationspflicht nach § 24 EG VOL/A 2009 den Bieter nur, wenn sich die Versäumnisse des Auftraggebers auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben können. Wendet sich ein Unternehmen gegen eine fehlerhafte Angebotswertung, so ist ein diesbezüglicher Dokumentationsmangel maßgeblich, sofern dadurch die Wertung nicht oder nicht hinreichend nachvollzogen werden kann.
3. Nach § 19 EG Abs. 8 VOL/A 2009 dürfen bei der Wertung der Angebote nur Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Dies bedeutet konkret, dass die Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in der gleichen Weise auslegen können.
VPRRS 2014, 0281
VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2014 - VK-38/2013
1. Die Leistung "Krankentransport" darf grundsätzlich erst nach Durchführung eines Wettbewerbs beauftragt werden.
2. Ein dringlicher zwingender Grund, der eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber die Bedarfslage durch seine eigene Handlung (hier: Kündigung) selbst gesteuert hat.
VolltextIBRRS 2013, 5313
VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2013 - 1/SVK/039-13
1. Die Möglichkeit der wechselseitigen Kenntnis des Angebotes führt dann nicht zu einem Verstoß gegen den Geheimwettbewerb, wenn die Bieter sich auf verschiedene Lose eines Auftrages bewerben.*)
2. Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede liegt dann vor, wenn ein Bieter zugunsten eines anderen Bieters auf die Abgabe eines Angebotes insgesamt oder für ein bestimmtes Los verzichtet (sog. Gebietsabsprache). Voraussetzung für den Ausschluss wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist, dass ein gesicherter Nachweis hierfür existiert. Personelle und organisatorische Verflechtungen können eine solche Gebietsabsprache indizieren.*)
3. Im Rahmen der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 4502
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.06.2006 - 1 Verg 1/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 4060
OLG Schleswig, Beschluss vom 18.10.2004 - 6 Verg 2/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 4059
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.09.2004 - 6 Verg 3/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2971
VK Südbayern, Beschluss vom 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
1. Die deutschen Berufsgenossenschaften - insbesondere auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften - sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Sie werden durch Stellen, welche unter § 98 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB fallen, überwiegend finanziert.*)
2. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfüllen die Voraussetzungen einer überwiegenden mittelbaren öffentlichen Finanzierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - Rs. C-300/07, Oymanns), da ihre Tätigkeit durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen finanziert wird, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, errechnet und erhoben werden.*)
3. Fehlende Produktangaben können als Kernbestandteile des Angebotes nicht nachgefordert werden. Die Angabe des Fabrikats, Produkts und Typs ist integraler Bestandteil der Willenserklärung Angebot und kein Nachweis im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2012 - Verg 1/12).*)
VolltextIBRRS 2014, 3246
OLG München, Beschluss vom 20.03.2014 - Verg 17/13
1. Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach dem BGB kann öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 3 GWB sein, wenn sich Gebietskörperschaften nach § 98 Nr. 1 GWB seiner mit dem Zweck der Deckung eines gemeinsamen Beschaffungsbedarfs bedienen.*)
2. Im Rahmen einer Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB kann auch von einem anwaltlich vertretenen Bieter nicht verlangt werden, bereits im Rügeschreiben alle denkbaren juristischen Aspekte aufzuzeigen, unter denen ein vergaberechtliches Problem gesehen werden kann.*)
3. Es stellt eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes gemäß § 97 Abs. 1 GWB, § 2 EG Abs. 2 VOL/A und des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A dar, wenn die Vergabestelle hinsichtlich der Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Leistungsmerkmale (hier: Zertifizierungserfordernis von Digitalfunkgeräten nach dem BDBOSG) im Leistungsverzeichnis auf einen Zeitpunkt abstellt, der nach den Verdingungsunterlagen nicht eindeutig bestimmbar und einer einheitlichen Auslegung nicht zugänglich ist.*)
IBRRS 2014, 4434
OLG München, Beschluss vom 07.01.2014 - Verg 16/13
Auch dann, wenn die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auf einer Korrektur eines vergaberechtwidrigen Verhaltens der Vergabestelle beruht, kann der bei Stellung des Nachprüfungsantrags in seinen Rechten verletzte Bieter eine Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erlangen.
VolltextVPRRS 2014, 0275
VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2014 - 250-4003-1024/2013-E-003-EF
Die GFAW Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH ist als eine juristische Person des privaten Rechts, deren einziger Gesellschafter die Thüringer Aufbaubank, Anstalt des öffentlichen Rechts und deren alleiniger Gewährträger der Freistaat Thüringen (100%) ist, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
VolltextIBRRS 2014, 2966
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 - Verg 2/14
1. Unternehmen, die eine Bietergemeinschaft eingehen, treffen eine Vereinbarung, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können, und die deswegen verboten sind. Dabei bildet den Tatbestand einer möglichen Wettbewerbseinschränkung in Vergabeverfahren, dass sich die an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen verpflichten, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten. Das kann gegen die gesetzlichen Kartellverbote verstoßen.
2. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht berechtigt, verbindliche Regeln darüber aufzustellen, unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen und wann die Eingehung einer Bietergemeinschaft als ein Kartellrechtsverstoß anzusehen ist oder nicht. Über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Bietergemeinschaften sowie von Wettbewerbseinschränkungen hat das Gesetz entschieden und haben durch eine Anwendung auf den Einzelfall die Kartellgerichte zu befinden.
3. Die Bildung einer Bietergemeinschaft zwischen branchenangehörigen Unternehmen ist nur zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenen Angebot auf Grund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran (mit Erfolgsaussicht) zu beteiligen.
4. Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, kann das Beschwerdegericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Bei der Verlängerungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde ein bestimmendes und das an erster Stelle zu prüfende Tatbestandselement.
5. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde beeinflussen maßgebend das bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Gewicht der Interessen des Beschwerdeführers, so dass die Abwägungsentscheidung auf keiner zureichend sicheren Grundlage ergeht, wenn das Beschwerdegericht zuvor nicht die Erfolgsaussichten der Beschwerde beurteilt hat. Dies führt dazu, dass der Verlängerungsantrag zurückzuweisen ist, wenn die sofortige Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Interessenabwägung ist in einem solchen Fall nicht (mehr) anzustellen.
IBRRS 2014, 1082
VK Bund, Beschluss vom 07.04.2004 - VK 1-15/04
1. Nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität für den Auftragnehmer so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen kann. Dieses Gebot hat sich an der Durchführbarkeit der Leistung zu orientieren und soll die exakte Preisermittlung sowie die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten.
2. Diese Grundsätze sind auch bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung anwendbar.
VolltextIBRRS 2014, 1077
VK Hessen, Beschluss vom 08.01.2014 - 69d-VK-48/2013
Verweigert ein Bieter die vom ihm geforderte Aufklärung oder lässt er eine ihm dafür gesetzte Frist verstreichen, kann sein Angebot grundsätzlich ausgeschlossen werden.
VolltextIBRRS 2014, 1063
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.02.2014 - 21.VK-3194-58/13
1. Die offensichtliche Intransparenz oder ein Diskriminierungspotential der Vergabeunterlagen stellen einen so erheblichen Vergaberechtsverstoß dar, dass ein solcher bereits ohne Rüge im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens beachtlich ist.*)
2. Die Vergabeunterlagen werden den Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren nicht gerecht, wenn sie die Zuschlagskriterien nicht eindeutig beschrieben haben.*)
3. Wesentliche Ausprägung des Transparenzgebotes ist die Pflicht der VSt, klare und eindeutige Angaben zu allen Wertungs- und Zuschlagskriterien zu machen.*)
4. Eine VSt kann eine rechtmäßige Zuschlagsentscheidung nur dann treffen, wenn die maßgeblichen Anforderungen von allen beteiligten fachkundigen Bietern im gleichen Sinne verstanden und ihren Angeboten zugrunde gelegt werden können.*)
VolltextIBRRS 2014, 1040
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.11.2013 - 2 VK 14/13
1. Bei einem Architektenauftrag ist der Auftraggeber aus Transparenzgründen verpflichtet, eine nachvollziehbare Schätzung des Auftragswerts vor Durchführung des Vergabeverfahrens vorzunehmen und spätestens in dem abschließenden Vergabevermerk festzuhalten.
2. Hat der Auftraggeber die Schätzung des Auftragswerts nicht hinreichend dokumentiert, muss die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren den Auftragswert selbst anhand der eingegangenen Angebote schätzen.
IBRRS 2014, 1056
KG, Beschluss vom 14.03.2014 - Verg 10/13
1. Das Gericht ist wegen des Anspruchs der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten vor seiner verfahrensabschließenden Sachentscheidung darauf hinzuweisen, dass es der Aussage von Zeugen voraussichtlich keinen hinreichenden Glauben schenken werde, und dass ihm Zweifel an der Echtheit vorgelegter Schriftstücke verbleiben dürften.*)
2. Im Beschwerdeverfahren sind die Anforderungen an die Bejahung einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des Anhörungsrügenrechts nicht ausnahmsweise deshalb abzusenken, weil das Beschwerdeverfahren durch personelle Nichtbesetzung des zuständigen erstinstanzlichen Spruchkörpers faktisch selbst zur ersten Instanz wird und - wegen der Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde - zugleich zur letzten Instanz.*)
VolltextIBRRS 2014, 1038
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Verg 15/13
1. Bei der Auslegung eines Angebots hat der feststellbare wirkliche Wille des Bieters Vorrang vor einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, wenn die Erklärung vom Auftraggeber im gleichen Sinne verstanden wurde.*)
2. Dies gilt auch, wenn das übereinstimmende Verständnis vom Inhalt eines Angebots das Ergebnis einer Aufklärung nach § 15 EG VOB/A ist.*)
IBRRS 2014, 1030
OLG Dresden, Beschluss vom 25.02.2014 - Verg 9/13
Der Bieter kann eine erhobene Rüge durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftraggeber auch wieder zurücknehmen. Die ausdrücklich nicht aufrechterhaltene Rüge ist dann für das weitere Vergabeverfahren unbeachtlich.
VolltextIBRRS 2014, 1004
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2014 - VK 2-9/14
Die SektVO regelt zwar - anders als VOL/A und VOB/A - nicht explizit den Ausschluss von Angeboten, die von den Vergabeunterlagen abweichen. Die Befugnis und die Pflicht zum Ausschluss von Angeboten wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen ergeben sich für Sektorenauftraggeber indes aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Bieter, darüber hinaus aus den Geboten der Vergabe im Wettbewerb und des Zuschlags auf das wirtschaftlichste Angebot.
VolltextIBRRS 2013, 5319
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 A 1751/12
1. Bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung einer Zuwendung hat sich der Zuwendungsempfänger bei der zuwendenden Stelle zu informieren. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Empfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle - etwa um eine Gemeinde - handelt.
2. Es stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar, wenn der Zuwendungsempfänger den geförderten Auftrag im nichtoffenen statt im offenen Verfahren vergibt.
VolltextIBRRS 2014, 2967
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.02.2014 - 2 Verg 5/13
1. Ein Antrag des Antragsgegners auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht statthaft.*)
2. Ein aus mehreren Leistungsarten zusammengesetzter 10-Jahres-Vertrag über ein Wärmeliefercontracting fällt in den Anwendungsbereich der VOL/A.*)
3. Eine wesentliche Veränderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. b) VOL/A 2009 liegt zwar vor, wenn der Auftraggeber sich endgültig entscheidet, statt des ursprünglich ausgeschriebenen Energieliefer-Contracting-Vertrags nunmehr von Dritten eine neue Heizungsanlage planen und errichten zu lassen sowie den Energieträger einzukaufen, die Finanzierung und den Betrieb der Anlage aber selbst auszuführen. Die Aufhebung der Ausschreibung ist gleichwohl rechtswidrig, wenn dem Auftraggeber die tatsächliche Grundlagen für diese Entscheidung bereits vor Einleitung des Vergabeverfahrens vorlagen (hier bejaht).*)
4. Ein unwirtschaftliches Ergebnis i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. c) VOL/A 2009 liegt vor, wenn die von den Bietern angebotenen Lösungen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Vergabeunterlagen objektiv nicht den gegebenen Marktverhältnissen entsprechen. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Ergebnisses einer Ausschreibung eines Betreibermodells ist der Vergleich mit den Kosten eines Eigenversorgungsmodells untauglich.*)
5. Ein schwerwiegender Grund für die Aufhebung i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A 2009 liegt nicht vor, wenn die hierfür angeführten Fehler des Vergabeverfahrens vom Auftraggeber bereits vor Beginn der Ausschreibung gemacht und von den Bietern nicht gerügt wurden und die weitere Fortführung des Vergabeverfahrens nicht objektiv ausgeschlossen bzw. mit den rechtlichen und tatsächlichen Bindungen des Auftraggebers zu vereinbaren ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 0993
VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2014 - Z3-3-3194-1-43-12/13
1. Sollen in einem Vergabeverfahren Bewertungskriterien zumindest auch sicherstellen, dass kein Bieter den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, kann ein offenbares Missverhältnis von Preis und Leistung fiktiv zur Wahrung der allseitigen Gesetzestreue unterstellt werden, wenn von einem Bieter im Fall des Unterschreitens der vorgegebenen Mindeststundenverrechnungssätze bei der Angebotsaufklärung die Einhaltung des entsprechenden Mindestlohnes nicht ausreichend erläutert wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2012 - Verg 17/12, IBR 2013, 104).*)
2. Unterkostenangebote sind gem. § 19 EG Abs. 6 VOL/A nicht per se unzulässig. Der Auftraggeber darf einen Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Anbieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber hat im Rahmen seines Ermessens nachvollziehbar darzulegen, warum er aufgrund der niedrigen Stundenverrechnungssätze im Angebot eines Bieters davon ausgeht, dass dieser letztlich den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlen würde und daher mit einer gesetzeskonformen Leistungserbringung nicht zu rechnen war. Ihn trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Vorbringen des Bieters im Rahmen seiner diesbezüglichen Anhörung ist ermessensfehlerfrei zu würdigen, ein Angebotsausschluss darf nicht auf bloße Befürchtungen ohne sachliche Anhaltspunkte gestützt werden.*)
IBRRS 2014, 1005
VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2013 - 1/SVK/038-13
1. Ein Antrag auf Vergabenachprüfung ist nicht schon dann verwirkt, wenn es der Auftraggeber versäumt, eine Rüge gegen die Verdingungsunterlagen zu beantworten und der Antragsteller diese Punkte nach Zuschlagsentscheidung in einem Vergabenachprüfungsverfahren wieder aufgreift.*)
2. Der Ausschluss der VOL/B bedingt nicht zwingend eine Verletzung von Bieterrechten. Erst die Verschärfung der Regelungen zu Lasten des Bieters in Abweichung der VOL/B kann zu einer Rechtsbeeinträchtigung führen.*)
3. Die Vergabekammern prüfen, ob die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten sind. Eine detaillierte Prüfung der einzelnen Vertragsklauseln des abzuschließenden Vertrages im Sinne einer zivilrechtlichen Inhaltskontrolle kann durch die Vergabekammern nicht stattfinden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die vertraglichen Regelungen die vertraglichen Risiken des abzuschließenden Vertrages in unangemessener Weise auf den Bieter verlagert werden.*)
4. Eine unangemessene Risikoverteilung scheidet aus, wenn der Bieter das vertragliche Risiko selbst wählen kann (hier Angabe einer Garantiequote).*)
5. Die Kriterien Ausfallsicherheit Rettungsmittel, Ausfallsicherheit Personal, Hygieneverbesserungskonzept, Konzept zur psychosozialen Unterstützung der Mitarbeiter sowie Zusage Ausrückzeit können als Wertungskriterien zulässig sein.*)
6. Die Möglichkeit der wechselseitigen Kenntnis des Angebotes führt dann nicht zu einem Verstoß gegen den Geheimwettbewerb, wenn die Bieter sich auf verschiedene Lose eines Auftrages bewerben.*)
7. Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede liegt dann vor, wenn ein Bieter zugunsten eines anderen Bieters auf die Abgabe eines Angebotes insgesamt oder für ein bestimmtes Los verzichtet (sog. Gebietsabsprache). Voraussetzung für den Ausschluss wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist, dass ein gesicherter Nachweis hierfür existiert. Personelle und organisatorische Verflechtungen können eine solche Gebietsabsprache indizieren.*)
8. Im Rahmen der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden kann.*)
VolltextIBRRS 2013, 5320
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.08.2013 - 2 VK 11/13
1. Die Vergabekammer ist für Überbrückungsmaßnahmen auf Grundlage von Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 in analoger Anwendung des § 102 GWB sachlich zuständig).
2. Auch wenn es zur Auslösung der Rügepflicht nicht nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, sondern zusätzlich auch auf das Erkennen der rechtlichen Bedeutung, also der Vergaberechtswidrigkeit ankommt, kann eine Kenntnis auch insoweit dann unterstellt werden, wenn der Kenntnisstand beim Bieter (z.B. durch Verfahrenshinweise der Vergabestelle oder durch Beantwortung von Bieterfragen) einen solchen Grad erreicht hat, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes gewertet werden muss.
3. Selbst bei einem überdurchschnittlich komplexen Sachverhalt beträgt die Rügefrist anstelle der üblicherweise zuzubilligenden Frist von maximal einer Woche höchstens zwei Wochen.
VolltextIBRRS 2014, 0990
VK Südbayern, Beschluss vom 10.02.2014 - Z3-3-3194-1-42-11/13
1. Nach § 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A 2012 darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Regelung dient dem Schutz des Auftraggebers vor Eingehung eines nicht hinzunehmenden Risikos. Maßgeblich für die Entscheidung ist daher, ob der Auftraggeber nach Überprüfung der eingeholten Auskünfte so erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung haben darf, dass ihm bei objektiver Betrachtung ein Zuschlag wegen der damit verbundenen Risiken nicht zugemutet werden kann.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber hat stets vor Ausschluss eines Bieters wegen eines unangemessen niedrigen Preises diesen nach § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A 2012 konkret zum Vorwurf des unangemessen niedrigen Preises anzuhören (EuGH, Urteil vom 27.11.2001, Rs. C-285/99 und Rs. C-286/99). Ein Angebotsausschluss wegen eines unangemessen niedrigen Preises kommt ohne nähere Aufklärung grundsätzlich nicht in Betracht.*)
3. Es erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine unterbliebene Aufklärung nach § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A 2012 noch während des Nachprüfungsverfahrens nachgeholt wird.*)
4. Zumindest bei einem für die ausgeschriebene Leistung präqualifizierten und lange erfolgreich im Markt tätigen Bieter kann der öffentliche Auftraggeber nicht aus einem möglicherweise unauskömmlichen Angebot ohne weitere Anhaltspunkte aufgrund von fachlichen Bedenken, denen der Bieter in der Sache entgegengetreten ist, auf eine nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung schließen.*)
VolltextIBRRS 2014, 2970
VK Bund, Beschluss vom 03.02.2014 - VK 2-1/14
1. Eine E-Mail geht dann dem Empfänger zu, wenn sie abrufbereit in seinem eigenen elektronischen Postfach bzw. im Postfach seines Providers eingegangen ist.
2. Den Nachteil der Nichterweislichkeit des Zugangs einer E-Mail hat der beweisbelastete Verfahrensbeteiligte zu tragen. Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren kennt zwar im Grundsatz keine prozessuale Darlegungs- und Beweislast, weil dies nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB zu vereinbaren ist. Die materielle Beweislast kommt jedoch dann zum Tragen, wenn die Aufklärungsbemühungen der Vergabekammer mit keiner zureichenden Gewissheit zu tragfähigen Festlegungen gelangt.
3. Bei Übermittlungen per E-Mail besteht die Gefahr, dass eine E-Mail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreicht. Um sicherzustellen, dass sie den Adressaten erreicht hat, trifft den Versender die Obliegenheit, über die Optionsverwaltung seines E-Mail-Programms die Möglichkeit zu nutzen, eine Lesebestätigung vom Empfänger anzufordern.
IBRRS 2014, 0980
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.02.2014 - 21.VK-3194-04/14
Die Begriffe "Erklärung" oder "Nachweis" in § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sind weit auszulegen und betreffen auch leistungsbezogene Angaben zum technischen Inhalt der zu erbringenden Leistung. Eine Nachforderung ist erst dann zu unterlassen, wenn die Erklärung dem Bieter die Möglichkeit einräumt, sein Angebot nach der Submission aufzubessern.
VolltextIBRRS 2014, 1000
VG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2012 - 21 K 4067/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0991
VK Arnsberg, Beschluss vom 22.10.2013 - VK 18/13
Stehen Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG einer nationalen Rechtsvorschrift und/oder einer Vergabebedingung eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der zufolge ein Bieter, der einen bzw. den ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag erhalten will,
(1.) sich verpflichten muss, dem zur Auftragsausführung eingesetzten Personal einen in der Rechtsvorschrift festgelegten Tarif- oder Mindestlohn zu zahlen, und
(2.) einem eingesetzten oder in Aussicht genommenen Nachunternehmer eine ebensolche Verpflichtung auferlegen und dem Auftraggeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorlegen muss, wenn
(a) die Rechtsvorschrift eine solche Verpflichtung nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge, nicht aber auch die Erteilung privater Aufträge vorsieht, und
(b) der Nachunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig ist und die Arbeitnehmer des Nachunternehmers bei der Ausführung der auftragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich in dessen Heimatland tätig werden?*)
VolltextIBRRS 2014, 2980
VK Sachsen, Beschluss vom 06.12.2013 - 1/SVK/037-13
1. Ein Auftraggeber ist berechtigt, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Dies gilt aber nicht für Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt werden, die aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist, d.h. also körperlich nicht vorhandenen ist, oder formale Mängel aufweist.*)
2. Verlangt der Auftraggeber den Nachweis der Beantragung eines aktuellen Auszugs der Belegart "zur Vorlage bei Behörden" aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 BZRG und legt der Bieter statt dessen einen Nachweis der Beantragung eines aktuellen Auszugs aus dem Gewerbezentralregister der Belegart O vor, so handelt es sich dabei nicht um einen "fehlerhaften" Nachweis sondern schlicht um das Fehlen eines geforderten Nachweises.*)
3. Sinn und Zweck der Forderung nach einem "Nachweis der Beantragung" sprechen dafür, dass mit dem Angebot darzulegen war, dass bei dem zuständigen Amt die Einholung des Auszuges mit der entsprechenden Bearbeitungsfrist ausgelöst wurde. Damit ist dieser Nachweis nicht mehr "nachholbar", wenn die Angebotsfrist abgelaufen ist. Im Unterschied zur Nachholbarkeit der versäumten Vorlage eines Dokumentes geht es vorliegend eher um das In-Gang-Setzen eines bestimmten Behördenvorganges bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.*)
VolltextIBRRS 2014, 0952
VK Arnsberg, Beschluss vom 24.01.2014 - VK 23/13
Auch eine grenzwertig knappe Erklärungsfrist nach § 15 EG Abs. 2 VOB/A ist grundsätzlich einzuhalten, auch wenn die Dokumentation über das Aufklärungsgespräch und die darauf basierende Auftraggeberentscheidung lückenhaft ist. Diese Lückenhaftigkeit kann im begrenzten Rahmen im Verfahren geheilt werden.*)
VolltextIBRRS 2014, 0949
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.11.2013 - 2 VK 13/13
1. Wird das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, kommt eine Überbürdung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers auf die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Betracht.
2. Ist der Antragsgegner von Gebühren befreit, werden auch gegen etwaigen Beigeladenen keine Gebühren erhoben.
VolltextIBRRS 2014, 2965
BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - X ZB 15/13
1. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Wege einer Anhörungsrüge nur gegen Entscheidungen zulässig, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist.
2. Wendet sich die Rüge gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur insoweit, als er bestimmte Hinweise für das weitere Verfahren vor dem Oberlandesgericht gibt, die dieses nicht binden und die erst recht keine direkt an die Vergabestelle gerichteten Anweisungen darstellen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
VolltextIBRRS 2014, 0940
LG Magdeburg, Urteil vom 10.01.2014 - 11 O 1474/11
1. Kann eine vertraglich vereinbarte Stoffpreisklausel nicht angewendet werden, weil es den Index, der als Berechnungsgrundlage für Preisänderungen herangezogen werden soll, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr existiert, liegt ein verdeckter Dissens vor, der den Vertrag im Übrigen unberührt lässt.
2. Eine derart verdeckte Unvollständigkeit kann entweder durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder durch einen Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden. Das setzt jeweils voraus, dass ohne die Vervollständigung des Vertrags keine angemessene, das heißt interessengerechte Lösung zu erzielen ist. Eine Kürzung der Vergütung um 1,7% spricht dabei bereits dagegen, dass es sich um eine wesentliche oder gar schwerwiegende Veränderung handelt, die einen interessengerechten Ausgleich erfordert.
VolltextIBRRS 2014, 2987
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.06.2013 - 2 VK 9/13
1. Auch für einen mit dem Vergaberecht nicht vertrauten Bieter muss sich die Frage der möglichen Rechtswidrigkeit einer Vergabeentscheidung aufdrängen, die nicht Ausführungen zur Gewichtung der im konkreten Fall ermittelten Wertungspunkte anhand des in der Ausschreibung benannten Wertungssystems enthält. Das gilt erst recht für einen im Vergaberecht erfahrenen Bieter.
2. Besteht eine Bietergemeinschaft aus zwei Gesellschaften, die personell enge Verflechtungen aufweisen, kommt eine Verlängerung der Rügefrist um drei Tage wegen Abstimmungsbedarfs innerhalb der Bietergemeinschaft nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2014, 0942
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2014 - Verg 11/14
1. Jedwede vorbeugende, nicht in einem Vergabeverfahren ergehende und auf ein künftiges Beschaffungsverhalten des Auftraggebers gerichtete Entscheidung ist der Vergabekammer (sowie dem Beschwerdegericht) untersagt.
2. Eine Nachprüfungsentscheidung, die dem Auftraggeber aufgibt, umgehend mit einer Vergabebekanntmachung ein förmliches Vergabeverfahren zu beginnen, ist nichtig. Zur Durchsetzung der nichtigen Entscheidung kann demzufolge kein Zwangsgeld angedroht werden.
VolltextIBRRS 2014, 0939
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.05.2013 - 3 VK 01/13
1. Nimmt ein Antragsteller seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu erstatten.
2. Ein Antragsteller hat die Hälfte der Gebühr zu entrichten, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat. Dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR und maximal 50.000 EUR. Ausnahmsweise, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, kann die Gebühr bis zu einem Betrag von 100.000 EUR erhöht werden.
VolltextIBRRS 2014, 0938
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.05.2013 - 3 VK 1/13
1. Nimmt ein Antragsteller seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu erstatten.
2. Ein Antragsteller hat die Hälfte der Gebühr zu entrichten, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat. Dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR und maximal 50.000 EUR. Ausnahmsweise, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, kann die Gebühr bis zu einem Betrag von 100.000 EUR erhöht werden.
VolltextIBRRS 2014, 0916
OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2014 - 13 Verg 11/13
1. Der Begriff "Erklärungen" in § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 umfasst auch Angaben über die Eigenschaften des angebotenen Produkts.*)
2. Nachweise oder Erklärungen sind nur dann "nicht vorgelegt" i.S.d. § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009, wenn sie gar nicht eingereicht worden sind oder wenn sie formale Mängel aufweisen. Der Auftraggeber ist nicht gefordert, im Rahmen der Prüfung, ob die Angebote formal vollständig sind, eine inhaltliche Prüfung der mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen vorzunehmen.*)
3. Das Ermessen des Auftraggebers, zu entscheiden, ob nicht vorgelegte Erklärungen oder Nachweise nachgefordert werden sollen, reduziert sich durch Selbstbindung auf Null - d.h. zwingender Ausschluss des Angebots - wenn der Auftraggeber mit der Vergabebekanntmachung oder den sonstigen Vergabeunterlagen eindeutig erklärt, dass die Nichtvorlage von Erklärungen oder Nachweisen unmittelbar zum Angebotsausschluss führen wird.*)
4. Auftraggeber haben bei der Ausübung ihres Ermessens, ob sie zur Nachreichung geforderter aber nicht vorgelegter Erklärungen oder zur Erläuterung des Angebots auffordern, die Bieter gleich und fair zu behandeln.*)
IBRRS 2014, 2982
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.10.2013 - 3 VK 2/13
Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Unterkostenangebote dient grundsätzlich nur dem Schutz des Auftraggebers. Ein übergangener Bieter kann sich ausnahmsweise dann darauf berufen, wenn ein anderer Bieter ein Unterpreisangebot in der gezielten Absicht eingereicht hat, einen oder mehrere Wettbewerber nicht nur aus dem betreffenden Vergabeverfahren, sondern ganz vom Markt zu verdrängen.
VolltextIBRRS 2014, 0895
KG, Beschluss vom 20.02.2014 - Verg 10/13
Ist in den Ausschreibungsunterlagen bestimmt, dass Angebote nur für eines von zwei Los zugelassen sind, um eine personelle Überforderung des Auftragnehmers zu vermeiden, ist die Bewerbung zweier Bietergemeinschaften jeweils auf das eine und auf das andere Los untersagt, wenn die Mitglieder der beiden Bietergemeinschaften zumindest teilweise identisch sind.
IBRRS 2014, 0886
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.09.2013 - 2 VK 12/13
1. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Informationsschreiben mit umfangreichen Begründungen zu versehen, sondern darf sich auch kurz fassen. Es ist ausreichend, wenn der Bieter den Informationen des Auftraggebers zumindest in Ansätzen entnehmen kann, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines Angebotes ausschlaggebend waren.
2. Zur Dokumentationspflicht der Vergabestelle im Verhandlungsverfahren gehört das aktenmäßige Festhalten der Fragen der Vergabestelle und die Antworten der Bewerber. Lässt sich aus der Vergabeakte der inhaltliche Verlauf der Verhandlungsgespräche nicht entnehmen, insbesondere ob und ggf. in Bezug auf welche Antworten zum Fragenkatalog die Bewerber überhaupt mündliche Erläuterungen abgegeben haben und ob die Antragsgegnerin zu einzelnen - und ggf. zu welchen - Punkten an die Bewerber jeweils Nachfragen gerichtet hat, liegt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor. Das Nachreichen handschriftlicher Notizen reicht hierfür nicht aus.