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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10756 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2014

IBRRS 2014, 0415
VergabeVergabe
Erneute Kostenfestsetzung mit verändertem Gegenstandswert

VK Südbayern, Beschluss vom 08.12.2003 - 120.3-3194.1-16-04/03

Antrag auf erneute Kostenfestsetzung gem. § 128 GWB mit verändertem Gegenstandswert*)

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IBRRS 2014, 0413
VergabeVergabe
Begriff der "Erklärungen und Nachweise" ist weit auszulegen!

VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2013 - 250-4002-391/2013-E-001-J

1. Die DEGES ist mit ihren Kernaufgaben, zu denen unter anderem auch die Aufgaben die Planung und der Bau von Bundesfernstraßen im Rahmen der Deutschen Einheit gehören, ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.

2. Der öffentliche Auftraggeber bestimmt, welche Leistung und - zumindest im vorliegenden Fall - welches Produkt (hier: DLS-Brandbekämpfungsanlage) er mit seinen weiteren Inhalten und den ausgewählten Eigenschaften zum Leistungsgegenstand ihrer Ausschreibung macht. Ob dieser Gegenstand der Ausschreibung als solcher geeignet und funktionsfähig ist, das mit ihm verfolgte Ziel erreichen zu können, entzieht sich einer Entscheidung oder auch nur einer Beurteilung durch die Vergabekammer.

3. Der Begriff der Erklärungen und Nachweise in § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist weit auszulegen. Er bezieht sich sowohl auf bieterbezogene Eigen- und Fremderklärungen als auch auf leistungsbezogene Angaben und Unterlagen.

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IBRRS 2014, 2978
Mit Beitrag
VergabeVergabe
"Honorar"-Wertung nur durch ein Mitglied erfolgt: Vergabeverstoß?

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2013 - VK 1-19/13

1. Wird das Zuschlagskriterium "Honorar" im Nachhinein lediglich durch ein Kommissionsmitglied gewertet, obwohl vorab verbindlich festgelegt wurde, dass dies durch alle Mitglieder geschehen soll, stellt dies einen Verstoß gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot dar.

2. Wird die Wertungsmatrix geändert, ist dies den Bietern so rechtzeitig bekannt zu machen, dass diese die Änderung vor Abgabe ihres Angebots berücksichtigen können.

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IBRRS 2014, 0402
VergabeVergabe
Neubau einer Grundschule mit Schulsporthalle: Elektroinstallation

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.05.2004 - 320.VK-3194-12/04

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0401
VergabeVergabe
Zu viele Alternativpositionen: Aufhebung der Ausschreibung!

VK Arnsberg, Beschluss vom 28.01.2004 - VK 2-30/2003

Ein Übermaß an Alternativpositionen - hier fehlerhaft als Bedarfspositionen bezeichnet - führt wegen der zugrundeliegenden Mängel der Planung zur Aufhebung der Ausschreibung.*)

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IBRRS 2014, 0400
VergabeVergabe
Einstellung wegen Erledigung der Hauptsache

VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-123/03

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0142
VergabeVergabe
Dienstleistungsauftrags "Pilotprojekt Harmonisierung der ###"

VK Bund, Beschluss vom 18.11.2003 - VK 2-110/03

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0399
VergabeVergabe
Rohbau- und Erdarbeiten für den Neubau eines Institutsgebäudes

VK Bund, Beschluss vom 17.09.2003 - VK 1-75/03

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0394
Mit Beitrag
VergabeVergabe
SektVO-Verhandlungsverfahren: Eignungsnachweise sind bekannt zu machen

VK Bund, Beschluss vom 05.12.2013 - VK 2-106/13

1. Die SektVO regelt die Eignungsprüfung nur unvollständig. Nach § 20 Abs. 1 SektVO wählt der Auftragnehmer die Unternehmen anhand objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen. Der Auftraggeber darf somit jeden Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue verlangen, der durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.

2. Der öffentliche Auftraggeber muss im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach der SektVO bereits in der Bekanntmachung alle Eignungsnachweise aufführen. In den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber weder zusätzliche noch andere als die in der Bekanntmachung mitgeteilten Eignungskriterien fordern. Folglich dürfen in den Vergabeunterlagen die bekannt gemachten Eignungskriterien lediglich konkretisiert werden.

3. Erhebliche Preisschwankungen sind auf dem Markt für IT-Dienstleistungen branchenüblich. Liegt das Angebot eines Bieters preislich im Mittelfeld der abgegebenen Angeboten und oberhalb der Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber, indiziert das die grundsätzliche Angemessenheit des Preises indiziert.

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IBRRS 2014, 0380
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Preis alleiniges Zuschlagskriterium: Keine Wertung von Nebenangeboten!

BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - X ZB 15/13

1. Ist in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden.*)

2. Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.*)

3. Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen.*)

4. Im offenen Verfahren ist die Vergabestelle nicht an die einmal bejahte Eignung eines Bieters gebunden; verneint sie dessen Eignung nachträglich, insbesondere erst, nachdem dieser einen Nachprüfungsantrag gestellt hat, kann dies lediglich Anlass geben, besonders kritisch zu prüfen, ob die Entscheidung die im Interesse eines verantwortungsvollen Einsatzes öffentlicher Mittel gebotene Korrektur einer Fehleinschätzung darstellt oder von sachfremden Erwägungen getragen ist.*)




IBRRS 2014, 0378
VergabeVergabe
Nachprüfungsantrag mangels rechtzeitiger Rüge unzulässig

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2003 - Verg 31/03

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0377
VergabeVergabe
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 07-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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IBRRS 2014, 0376
VergabeVergabe
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 08-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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IBRRS 2014, 0375
VergabeVergabe
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 09-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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IBRRS 2014, 0374
VergabeVergabe
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 10-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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IBRRS 2014, 0373
VergabeVergabe
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 11-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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IBRRS 2014, 0372
VergabeVergabe
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 12-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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IBRRS 2014, 0371
VergabeVergabe
Mindestzahl von drei Bewerbern kann unterschritten werden!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2006 - VK 2 LVwA LSA-02/06

Nach § 10 Abs. 2 VOF darf die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen. Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass diese Zahl auch unterschritten werden darf, wenn es an einer entsprechenden Anzahl von Bewerbern fehlt, die ihre Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 VOF nachgewiesen haben.

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VPRRS 2014, 0129
VergabeVergabe
VOL/A: Unverlangt nachgereichte Bestätigungen sind unbeachtlich!

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-40/13

1. Angebote sind mit dem Erklärungsinhalt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu werten.

2. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf, weil mit der Eintragungsvoraussetzung keine Erklärung seitens des Bieters, sondern ein objektives Datum in Bezug auf das Produkt gefordert wird.

3. Ist ein Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen, sind nachgereichte Bestätigungen unbeachtlich, wenn deren Vorlage nicht vom Auftraggeber nachgefordert wurde. Denn unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen bei einer VOL/A-Vergabe nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots.

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IBRRS 2014, 0331
VergabeVergabe
Kostentragungspflicht nach Antragsrücknahme

OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2011 - 13 Verg 1/11

1. Zur Kostentragungspflicht nach Antragsrücknahme.

2. Zur Frage, ob der öffentliche Auftraggeber die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann.

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IBRRS 2014, 0330
VergabeVergabe
Spezialist muss Mängel der Leistungsbeschreibung früh erkennen!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2006 - VK 45/05

1. Handelt es sich bei einer ausgeschriebenen Leistung um ein hochspezialisiertes Marktsegment, das sowohl auf Vergabestelle- als auch auf Bieterseite außergewöhnliches fachspezifisches Know-how voraussetzt, dann kann vermutet werden, das einem solchen Bieter Mängel der Leistungsbeschreibungen, die er im Nachprüfungsverfahren rügt, bereits mit Durchsicht der Vergabeunterlagen bekannt waren, mit der Folge, dass er seine Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht genügte.*)

2. Ist ein Bieter bei der Auslegung möglicherweise angreifbarer Ausschreibungsinhalte der Vergabestelle "nachsichtig" vorgegangen, kann er nicht verlangen, dass die Vergabestelle sein Angebot ebenso "nachsichtig" behandelt; die Anwendung der Vergabevorschriften steht nicht zur Disposition der Beteiligten.*)

3. Ein Bieter, der selbst mit der Abgabe eines unvollständigen Angebots ein zwingendes Erfordernis für die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und fairen Vergabeverfahren nicht eingehalten hat, besitzt, da er für die Zuschlagserteilung nicht mehr in Betracht kommt, im weiteren Verfahren keine schützenswerten Interessen mehr.*)

4. Ein offensichtlich unbegründeter Antrag gemäß §112 Abs. 1 Satz 3 GWB liegt vor, wenn der Vergabekammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Abweisung des Antrags unzweifelhaft erscheint, wenn also an der Unbegründetheit des Antrags keine vernünftigen Zweifel bestehen.*)

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IBRRS 2014, 0329
VergabeVergabe
Verkaufs eines kommunalen Grundstückes mit Bauverpflichtungen

VK Münster, Beschluss vom 26.06.2009 - VK 7/09

1. Zur Wirksamkeit von Grundstückskaufverträgen mit Bauverpflichtungen, die von Bevollmächtigten iSv § 64 Abs. 3 GO NW geschlossen wurden.*)

2. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen bei einem Vertragspartner nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages mit Bauverpflichtungen, aber vor Abschluss des städtebaulichen Vertrages.*)

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IBRRS 2014, 0327
VergabeVergabe
Was sind "technische Spezifikationen"?

VK Münster, Beschluss vom 17.06.2005 - VK 12/05

Der Begriff "technische Spezifikationen" in § 21 Nr. 2 VOB/A bezieht sich auf Leistungen, die anhand von allgemein formulierten und standardisierten technischen Vorgaben beschrieben werden.*)

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IBRRS 2014, 0326
VergabeVergabe
Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2012 - 3 L 259/10

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0123
VergabeVergabe
Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen

VK Bund, Beschluss vom 28.08.2006 - VK 3-102/06

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0318
VergabeVergabe
Höchstzahl der Teilnehmer ist verbindlich!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.10.2013 - Z3-3-3194-1-26-08/13

1. Wird in der Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOF die der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, auf eine bestimmte Anzahl beschränkt, hat die Vergabestelle sich selbst gebunden und es stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Transparenzgebot eines Vergabeverfahrens dar, wenn die Vergabestelle darüber hinaus einen weiteren Bieter zulässt.*)

2. Stützt sich die Bewertung der Angebote im Verhandlungsverfahren ausschließlich auf die Eindrücke einer Präsentation, die so nicht widerhol- und überprüfbar ist, sind erhöhte Anforderungen an eine zeitnahe und umfassende Dokumentation zu stellen. Bei einer Wertung durch ein Gremium muss jedes Mitglied des Wertungsgremiums im Regelfall seine individuelle Punkteverteilung - wenigstens kurz und stichwortartig - schriftlich begründen.*)

3. Die maßgeblichen Erwägungen bzw. deren Dokumentation können grundsätzlich - in Anlehnung an § 114 Satz 2 VwGO - auch noch im Verlaufe der Nachprüfungsverfahrens nachgeholt werden (Anschluss an OLG Düsseldorf B. v. 08.09.2011 Az.: VII-Verg 48/11, OLG Düsseldorf B. v. 23.03.2011 Az.: VII-Verg 63/10).*)

4. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist dort möglich, wo die getroffene Entscheidung der Vergabestelle inhaltlich richtig ist und die Vergabestelle ihre entsprechend nicht zu beanstandenden Ermessens- oder Gestaltungserwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt oder präzisiert und eine Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine Anordnung der Vergabekammer eine reine Förmelei darstellen würde.*)

5. Nicht unterschriebene Notizen der Vergabestelle über ein Verhandlungsgespräch, deren Rückdatierung in der Absicht, die getroffene Vergabeentscheidung verteidigen zu können, nicht auszuschließen ist, können nicht als nachträgliche Ergänzung der Dokumentation anerkannt werden.*)

6. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 VOF umfasst jede Tätigkeit im Vorfeld eines Vergabeverfahrens, die einen Bezug zum konkreten Vergabeverfahren aufweist (Anschluss an OLG München B. v. 25.07.2013 Verg 7/13).*)

7. Ein vorbefasster Bieter kann nur dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn durch seine Teilnahme der Wettbewerb verfälscht wird. Ein in der Wertung im Rang vor dem vorbefassten Bieter liegender Bieter kann grundsätzlich nicht den Ausschluss des vorbefassten Bieters verlangen, da zumindest ihm gegenüber der Wettbewerb nicht verfälscht wurde.*)

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IBRRS 2014, 0316
Mit Beitrag
VergabeVergabe
AG holt Post selbst ab: Wann ist das Angebot zugegangen?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2013 - 3 VK LSA 33/13

1. Nimmt der öffentliche Auftraggeber durch seine Organisationsabläufe selbst Einfluss darauf, wann er die Post von der Deutschen Post AG durch seine Mitarbeiter abholen lässt, gelangt ein Angebot in seinen Machtbereich und ist zugegangen, sobald es durch die Deutsche Post AG in die für die Post des Auftraggebers bestimmte Postkiste eingelegt wird.

2. Ein nicht unterschriebenes Angebot ist zwingend auszuschließen.

3. Wird bei der Prüfung der Angebote mittels Einzelbieterprüfblättern festgestellt, dass zu prüfen ist, ob es sich bei Anmerkungen im Anschreiben zum Angebot um eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen handelt, ist das Ergebnis dieser Prüfung durch den Antragsgegner zu dokumentieren.

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VPRRS 2014, 0120
Mit Beitrag
VergabeVergabe
VOL/A: Unverlangt nachgereichte Bestätigungen sind unbeachtlich!

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-43/13

1. Angebote sind mit dem Erklärungsinhalt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu werten.

2. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf, weil mit der Eintragungsvoraussetzung keine Erklärung seitens des Bieters, sondern ein objektives Datum in Bezug auf das Produkt gefordert wird.

3. Ist ein Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen, sind nachgereichte Bestätigungen unbeachtlich, wenn deren Vorlage nicht vom Auftraggeber nachgefordert wurde. Denn unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen bei einer VOL/A-Vergabe nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots.

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IBRRS 2014, 0306
VergabeVergabe
Bemessung der Verfahrensgebühr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2005 - 6 W 70/05

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0305
VergabeVergabe
Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sof. Beschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2005 - 6 W 88/05

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0304
VergabeVergabe
Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sof. Beschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2005 - 6 W 88/05 (Verg.)

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0303
VergabeVergabe
Ermittlung des Gegenstandswerts im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2005 - Verg 30/05

1. Der für die Rechtsanwaltsvergütung maßgebende Gegenstandswert im Vergabenachprüfungsverfahren richtet sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren beträgt fünf Prozent der Bruttoauftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer).

2. Die Auftragssumme wird vom Angebot des Antragstellers bestimmt, da - im Sinn einer generalisierenden Beschränkung auf den genannten Prozentsatz - für den Gegenstandswert sein Interesse an der Erlangung des Auftrags maßgebend ist.

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IBRRS 2014, 0301
VergabeVergabe
Keine Pflicht zur Nachforderung von fehlenden Erklärungen!

VK Südbayern, Beschluss vom 11.08.2005 - Z3-3-3194-1-35-07/05

1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sind diejenigen Angebote ohne nähere Wertung ihres Inhalts von der Vergabe auszuschließen, die von Bietern stammen, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben. Diese Ausschlussbestimmung steht in engem Zusammenhang mit dem gesetzlich verankerten Wettbewerbsprinzip in § 97 Abs. 1 GWB und dem Wettbewerbsgrundsatz in § 2 Nr. 1 VOL/A, nach dessen Abs. 2 wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen sind.*)

2. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.*)

3. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 g VOL/A sind Nebenangebote ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A ausgeschlossen hat.*)

4. Eine Vergabestelle ist auch weder gehalten noch berechtigt, die fehlenden Erläuterungen und Angaben von einem Bieter im Wege der Aufklärungsverhandlungen gem. § 24 VOL/A nachzufordern. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung. Die restriktive Regelung des § 24 Nr. 1 VOL/A gestattet es dem Auftraggeber - ebenso wie die entsprechende Regelung des § 24 Nr. 1 VOB/A - lediglich, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit den Bietern über ihre Angebote zu verhandeln, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.*)

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IBRRS 2014, 0299
VergabeVergabe
Nebenangebot: Bieter muss Leistung eindeutig beschreiben!

VK Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2013 - 3 VK LSA 01/13

1. Ein Anspruch auf Bewertung eines Nebenangebots besteht nur, wenn Nebenangebote zugelassen sind und sie die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllen. Die Bieter sind deshalb bereits bei Angebotsabgabe dazu verpflichtet, die in ihren Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.

2. Es ist nicht Aufgabe des Auftraggebers, eventuelle Defizite des Bieters durch eigene ergänzende Untersuchungen auszugleichen. Ebenso wenig darf sich der Auftraggeber auf die bloßen Beteuerungen des Bieters hinsichtlich der nach dessen Meinung gegebenen Gleichwertigkeit verlassen. Den Auftraggeber trifft vielmehr die Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gleichwertigkeit.

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IBRRS 2014, 2975
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nebenangebot: Bieter muss Leistung eindeutig beschreiben!

VK Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2013 - 3 VK LSA 1/13

1. Ein Anspruch auf Bewertung eines Nebenangebots besteht nur, wenn Nebenangebote zugelassen sind und sie die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllen. Die Bieter sind deshalb bereits bei Angebotsabgabe dazu verpflichtet, die in ihren Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.

2. Es ist nicht Aufgabe des Auftraggebers, eventuelle Defizite des Bieters durch eigene ergänzende Untersuchungen auszugleichen. Ebenso wenig darf sich der Auftraggeber auf die bloßen Beteuerungen des Bieters hinsichtlich der nach dessen Meinung gegebenen Gleichwertigkeit verlassen. Den Auftraggeber trifft vielmehr die Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gleichwertigkeit.

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VPRRS 2014, 0109
VergabeVergabe
Pforten- und Kontrolldienste: Tarifvertrag vor Auftraggebervorgabe!

VK Bund, Beschluss vom 03.09.2013 - VK 1-75/13

1. Einem öffentlichen Auftraggeber steht grundsätzlich ein weiter Spielraum zu, den Beschaffungsgegenstand zu bestimmen. Dazu zählt grundsätzlich auch das Recht zu bestimmen, wie der ausgeschriebene Auftrag ausgeführt werden soll. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers besteht insoweit allerdings unter den beiden Einschränkungen, dass sich die besonderen Anforderungen des Auftraggebers erstens aus der Leistungsbeschreibung ergeben, und zweitens, dass sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.

2. Der Auftraggeber darf ohne rechtfertigenden Grund von tarifrechtlichen Regelungen nicht nach oben abweichen, wenn die Arbeitnehmer der betreffenden Branche bereits durch tarifvertragliche Regelungen hinreichend geschützt sind und nicht erkennbar ist, dass die zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter eines weitergehenden Schutzes bedürfen.

3. Es ist nicht vergaberechtswidrig, wenn der Auftraggeber bei der Vergabe von Pforten- und Kontrolldiensten vom Auftragnehmer verlangt, dass während der Pausenzeiten des Personals Ersatzpersonal zu stellen ist.

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IBRRS 2014, 4576
VergabeVergabe
Was tun bei Vorbefasstheit?

OLG München, Beschluss vom 02.12.2013 - Verg 14/13

1. Hat ein Bieter oder Bewerber den öffentlichen Auftraggeber vor der Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder sonst unterstützt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. Die Beteiligung von Projektanten ist grundsätzlich als Gefährdung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs anzusehen.

2. Ein vorbefasster Bieter kann aber nur dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn durch seine Teilnahme der Wettbewerb verfälscht wird.

3. Ein Unternehmen, das den Auftraggeber bei der Vorbereitung der Ausschreibung z.B. bei Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten beraten oder unterstützt hat, ist als vorbefasst anzusehen. Auch ein Bieter, der die Entwurfsplanung ausgeführt hat, ist bei der Vergabe von Bauüberwachungsleistungen generell als vorbefasst anzusehen, ebenso ein Zielplaner für die anschließend ausgeschriebene Projektsteuerung.

4. Erscheint eine konkrete Wettbewerbsverfälschung bei objektiver Betrachtung der Leistung möglich, obliegt dem betreffenden Unternehmen der Nachweis, dass ihm durch die Vorbefassung kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen ist. Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen.

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IBRRS 2014, 0290
VergabeVergabe
Eigentum an Wasserversorgungsanlagen als Ausschließlichkeitsrecht

VK Hessen, Beschluss vom 28.02.2011 - 69d-VK-47/2010

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0288
VergabeVergabe
Verhandlungsverfahren: Bewerbermindestzahl kann unterschritten werden!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2006 - 2 VK LVwA 2/06

Nach § 10 Abs. 2 VOF darf die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen. Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass diese Zahl auch unterschritten werden darf, wenn es an einer entsprechenden Anzahl von Bewerbern fehlt, die ihre Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 VOF nachgewiesen haben.

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IBRRS 2014, 0287
VergabeVergabe
Vorlage anderer (als geforderter) Nachweise: Angebotsausschluss!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2008 - VK 2/08

1. Der in den Verdingungsunterlagen geforderte Produktnachweis der herstellerbezogenen Gebrauchserwartung von mindestens 25 Jahren durch eine neutrale Prüfanstalt wird durch ein Sachverständigengutachten nicht erbracht. Auch die Vorlage von Produktinfoblättern, Herstellerinformationen und Presseartikeln ist ungeeignet.*)

2. Legt der Bieter andere als die geforderten Produktnachweise vor, so bewirkt er eine Änderung der Verdingungsunterlagen, die zwingend zum Angebotsausschluss führt.*)

3. Hält der Bieter geforderte Leistungsmerkmale und damit verbundene Nachweispflichten für unverhältnismäßig oder unzumutbar, so kann er durch Rügen auf eine Änderung in den Verdingungsunterlagen hinwirken. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so führt sein Versäumnis zur Rügepräklusion mit der Folge, dass die Forderung im weiteren Verfahren als vergaberechtskonform zu fingieren ist.*)

4. Aus einem vergaberechtswidrigen Handeln in der Vergangenheit kann grundsätzlich kein Vertrauenstatbestand begründet werden.*)

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IBRRS 2014, 0286
VergabeVergabe
Auftrag "Betreibermodell für Anästhesiearbeitsplätze"

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2006 - VK 7/06

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0285
VergabeVergabe
Wann ist Aufhebung und Neuausschreibung zulässig?

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.06.2008 - 21.VK-3194-23/08

1. Eine Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 VOL/A setzt voraus, dass kein wirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung erzielt wurde. Eine Aufhebung der Ausschreibung und Neuausschreibung kommt nach § 26 Nr. 1 lit. c VOL/A daher in Betracht, wenn der VSt die Annahme der verbliebenen Angebote unzumutbar wäre, weil die verbliebenen Angebote nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen.*)

2. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der VSt, bei welcher der VSt ein erheblicher Ermessensspielraum eröffnet ist. Die Vergabekammer kann nur überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt.*)

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IBRRS 2014, 0284
VergabeVergabe
Beschallungsanlagen für den Umbau ###

VK Nordbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 320.VK-3194-21/04

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0283
VergabeVergabe
Preise können im Verhandlungsverfahren geändert werden

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2006 - VK-15/2006-L

1. Das Verhandlungsverfahren lässt es zu, dass die Bieter im Verlauf der Verhandlungen sowohl preislich/kaufmännisch wie quantitativ/qualitativ veränderte Leistungen anbieten, allerdings innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen und anderen Rahmenbedingungen. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entfällt deshalb nicht ohne weiteres deshalb, weil sie in der Teststellung einen anderen Gerätetyp (Nachfolgemodell) präsentierte als im schriftlichen Angebot und dieser Typ auch hätte geliefert werden sollen.*)

2. Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung können weitere, erstmalig im Nachprüfungsverfahren erhobene Beanstandungen bei einer vorab durchaus bestehenden, aber nicht erfüllten Rügeverpflichtung nicht zum Gegenstand der Vergabenachprüfung gemacht werden (Ablehnung der Entscheidung OLG Celle vom 12.05.2005 - 13 Verg 5/05 - ). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die im Nachprüfungsverfahren erkannten Rechtsverstöße "privilegiert" sein sollten mit der Begründung der Verfahrensbeschleunigung, wenn der Antragsteller selbst zunächst der ihm obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber nicht nachgekommen ist.*)

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IBRRS 2014, 0282
VergabeVergabe
Vergabeverfahren Zustellung der allgemeinen Briefpost

VK Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2006 - VK-7/2006

1. Die Anforderung der Dauer der Tätigkeit in der Vergangenheit wird durch die Bestimmungen aus § 7a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A gedeckt. Unternehmen, die noch nicht so lange existieren, können, wenn der Auftraggeber die Regelanforderungen stellt, am Wettbewerb nicht teilnehmen.*)

2. Der Bieter kann nicht unterschiedslos alle geforderten Nachweise in der Form des Verweises auf andere Unternehmen erbringen, deren Mittel dem Bieter zur Verfügung stehen. Ein gewisser Kern an Leistungsfähigkeit in der nachgefragten zeitlichen Dauer muss bei dem anbietenden Unternehmen selbst wie gefordert vorliegen, ansonsten kann der Auftraggeber in dieser Hinsicht keine Eignungsprüfung vornehmen bzw. keine Eignung feststellen.*)

3. Die Vergabestelle kann kein Unternehmen als geeignet ansehen, von dessen eigenem Umsatz, Beschäftigtenzahl, Leistungen ihm keinerlei Kenntnis vorliegt.*)

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IBRRS 2014, 0281
VergabeVergabe
Entwässerung und Deponierung von Baggergut

VK Bremen, Beschluss vom 06.01.2006 - VK 13/05

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0273
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftragsvergabe ohne Bekanntgabe ist in Bekanntmachung zu begründen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2013 - 11 Verg 12/13

1. Macht der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit gemäß § 101 b Abs. 2 Satz 2 GWB 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es kommt nicht darauf an, ob der betroffene Bieter von der Bekanntmachung oder dem Verstoß Kenntnis hat.

2. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, ist in der Bekanntmachung zu begründen. Fehlt es in der Bekanntmachung an notwendigen Bestandteilen oder sind diese fehlerhaft, beginnt mangels Veröffentlichung einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung die Frist nach § 101 b Abs. 2 Satz 2 GWB nicht zu laufen.

3. Die Fristverlängerung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB muss vor Ablauf der Fünf-Wochen-Frist des § 113 Abs. 1 Satz 1 GWB durch den Vorsitzenden der Vergabekammer erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Fristverlängerung innerhalb der Entscheidungsfrist aktenkundig verfügt wird und die Verfügung ordnungsgemäß in den Geschäftsgang gelangt. Sind diese Voraussetzung nicht erfüllt, gilt die gesetzliche Ablehnungsfrist des § 116 Abs. 2 GWB, die nicht rückwirkend aufgehoben werden kann.

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IBRRS 2014, 0265
VergabeVergabe
Keine mündliche Verhandlung: Kostenreduktion!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2006 - VK 15/05

Als wirkt sich kostenreduzierend aus, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

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IBRRS 2014, 0264
VergabeVergabe
Ausschreibung Laboreinrichtung für die Fachhochschule ###

VK Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 VK 81/05

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0095
VergabeVergabe
Ausschreibung zur Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern

VK Arnsberg, Beschluss vom 05.07.2005 - VK 11/05

(ohne amtlichen Leitsatz)

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