Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
10756 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 4784![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2001 - 11 Verg 1/01
1. Auch bei funktionaler Ausschreibung sind von der Vergabestelle Wertungskriterien bekannt zu geben.
2. Einem Antragsteller droht kein Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, wenn der Auftrag auch bei richtiger Wertung seines Angebots nicht an ihn als günstigsten Bieter vergeben werden kann. Er ist also nicht antragsbefugt.
VPRRS 2013, 1620
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VK Bund, Beschluss vom 27.08.2012 - VK 2-83/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 5363
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VK Bund, Beschluss vom 23.09.2013 - VK 2-78/13
1. Es ist für Nebenangebote charakteristisch, dass sie von den Vorgaben des Auftraggebers abweichen. Die Zulässigkeit von Nebenangeboten ist vergaberechtlich anerkannt, soweit der Auftraggeber Nebenangebote erlaubt.
2. Ein zugelassenes Nebenangebot darf nicht gewertet werden, wenn unter dem Deckmantel "Nebenangebot" ein anderer Beschaffungsgegenstand angeboten wird, mithin der Auftraggeber bei Bezuschlagung ein völlig anderes Produkt oder eine völlig andere Dienstleistung einkaufen würde als er ursprünglich bekannt gemacht hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Entsorgung von Ausbruchmaterial nicht über ein Trockenbecken erfolgt, sondern eine Direktabfuhr angeboten wird.
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IBRRS 2013, 4743
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VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-102/07
1. Für die Nachprüfung der Vergabe von Rabattverträgen durch gesetzliche Krankenkassen sind die Vergabekammern sachlich zuständig.
2. Es besteht keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 130a Abs. 9 SGB V.
3. Die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts ist nicht nach § 69 SGB V ausgeschlossen.
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IBRRS 2013, 5357
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VK Hessen, Beschluss vom 13.11.2013 - 69d-VK-33/2013
1. Erledigt sich der Nachprüfungsantrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer, erfolgt die Entscheidung über die Kostentragung nach billigem Ermessen. Dabei ist zwar grundsätzlich der voraussichtliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Der Antragsteller trägt jedoch keine Kosten, wenn sich der Nachprüfungsantrag dadurch erledigt, dass der Auftraggeber dem Begehren des Antragstellers abhilft.
2. Von der Gebührenerhebung kann ganz abgesehen werden, wenn sich der Antrag erledigt hat oder zurückgenommen wird in einem sehr frühen Verfahrensstadium, so dass sich die Vergabekammer noch nicht vertieft mit der Sach- und Rechtslage befassen musste. Weitere Fälle sind auch noch nicht stattgefundene mündliche Verhandlung, noch nicht erfolgte Beiladung oder der Fall, in dem der Antragsteller seinen Obliegenheiten umfänglich nachgekommen ist und einen Vergabeverstoß rechtzeitig erfolglos gerügt hat und die Vergabestelle erst im Nachprüfungsverfahren den gerügten Vergabeverstößen abhilft.
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IBRRS 2013, 4737
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013 - 11 Verg 10/13
1. Die Vergabekammer hat einen Nachprüfungsantrag bei Eingang darauf zu prüfen, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Diese Eingangsüberprüfung steht nicht im Ermessen der Vergabekammer. Ein Nachprüfungsantrag, der aus formalen oder inhaltlichen Gründen so, wie er vorliegt, keine Aussicht auf Erfolg hat, darf nicht zugestellt werden.
2. Als offensichtliche Zulässigkeits- oder Begründetheitsmängel sind solche Mängel anzusehen, die für den unvoreingenommenen Beobachter ohne nähere Prüfung auf Anhieb aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar sind.
3. Wird das streitgegenständliche Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben, ist der im eigenen Namen eingereichte Nachprüfungsantrag eines Bietergemeinschaftsmitglieds offensichtlich unzulässig.
4. Behandelt die Vergabekammer einen offensichtlich unzulässigen Nachprüfungsantrag als zulässig, rechtfertigt dies nach Antragsrücknahme eine Reduzierung der Gebühren.
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IBRRS 2013, 5345
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VK Südbayern, Beschluss vom 09.10.2013 - Z3-3-3194-1-27-08/13
Muss durch Auslegung ermittelt werden, wie weit eine Vergabestelle ein Vergabeverfahren zur Behebung eines von ihr angenommenen Vergaberechtsverstoßes zurückgesetzt hat, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Beschleunigung und der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, dass das Verfahren lediglich in das Stadium direkt vor Begehung des Verstoßes zurückversetzt wurde. Die Rückversetzung geht im Zweifel nicht weiter, als es zur Behebung des angenommenen Vergaberechtsverstoßes erforderlich ist.*)
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IBRRS 2013, 5355
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VK Sachsen, Beschluss vom 17.05.2013 - 1/SVK/011-13
1. Ein Bieter kann wegen Änderungen der Vertragsunterlagen nur dann ausgeschlossen werden, wenn die dahingehenden Vorgaben des Auftraggebers eindeutig sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftraggeber ohne konkreten Bezug Anpassungen von mehreren Artikeln einer von ihm selbst erstellten Artikelliste verlangt und einige dieser Artikel in der Liste mehrfach aufgeführt sind.*)
2. Bei der Wertung hat der Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der von der Vergabekammer nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler überprüfbar ist.*)
3. Bei einer Bemusterung ersetzt der Verweis auf zurückliegende Erfahrungen nicht die Auseinandersetzung mit dem konkret zu bemusternden Produkt und dessen Eigenschaften. Dies gilt zumindest dann, wenn die Wertung auch im Übrigen den Eindruck vermittelt, dass eine konkrete Auseinandersetzung nicht erfolgt ist.*)
4. In der Regel ist es erforderlich, einzelne Wertungsentscheidungen auch in verbalisierter Form darzustellen. Dies gilt zumindest dann, wenn ein Produkt als besonders über- oder unterdurchschnittlich bewertet wird.*)
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VPRRS 2013, 1613
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VK Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2002 - VgK-05/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4721
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VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4720
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VK Bremen, Beschluss vom 15.10.2001 - VK 6/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4719
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VK Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2002 - VK 2/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4718
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VK Arnsberg, Beschluss vom 20.11.2001 - VK 2-14/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4717
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VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2002 - 2 VK 17/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4716
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VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.10.2002 - 2 VK 16/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4715
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VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.10.2002 - 2 VK 11/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4714
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VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.10.2002 - 2 VK 09/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4713
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VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.10.2002 - 2 VK 07/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4712
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VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.10.2002 - 1 VK 13/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1602
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VK Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2002 - 203-VgK-05/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4711
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VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - 203-VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4710
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VK Thüringen, Beschluss vom 12.07.2013 - 250-4002-5318/2013-E-016-J
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4700
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VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2013 - 1/SVK/016-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)
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IBRRS 2013, 4697
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VK Bund, Beschluss vom 02.10.2013 - VK 2-80/13
Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil für die Erstellung eines mit dem Angebot vorzulegenden Abfall- und Entsorgungskonzepts anstelle einer in den Vergabeunterlagen enthaltenen Mustertabelle eine selbstgefertigte Tabelle verwendet wurde, wenn die vorgelegte Tabelle alle geforderten Angaben enthält. Insoweit ist auch eine Änderung des Tabellenformats durch Weglassen einiger Spalten unschädlich, wenn Eintragungen in diesen Spalten nicht zwingend gefordert waren und der Bieter keine entsprechenden Eintragungen machen möchte.
IBRRS 2013, 4695
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VK Lüneburg, Beschluss vom 24.09.2003 - 203-VgK-17/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4694
![PPP PPP](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2002 - 203-VgK-06/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4693
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VK Köln, Beschluss vom 20.06.2007 - VK VOB 15/2007
Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags wegen Nichterreichung des Schwellenwerts.*)
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IBRRS 2013, 4692
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VK Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - VK VOL 33/2005
Der Antragsgegner genießt persönliche Gebührenfreiheit.*)
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VPRRS 2013, 1593
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VK Köln, Beschluss vom 19.01.2006 - VK VOL 33/2005
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB folgt, dass Angebote, denen zulässigerweise verlangte Nachweise nicht beigefügt sind, auszuschließen sind.*)
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IBRRS 2013, 4691
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VK Köln, Beschluss vom 18.07.2002 - VK VOB 8/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4686
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VK Sachsen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1/SVK/003-13
1. Ist die Rücknahme eines Antrages auf Vergabenachprüfung erkennbar auf unzureichende Informationen im Vorabinformationsschreiben nach § 101a GWB zurückzuführen (hier erstmalige Mitteilung von Ausschlussgründen im Vergabenachprüfungsverfahren) so entspricht es der Billigkeit, dem Auftraggeber die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.*)
2. Auch im Falle der Rücknahme sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich Aufwendungen der Beigeladenen entsprechend § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB nur dann erstattungsfähig, soweit dies der Billigkeit entspricht.*)
3. Bei der Beurteilung, ob die Auferlegung der Aufwendungen der Beigeladenen i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB der Billigkeit entspricht, ist maßgeblich, ob sich die Antragstellerin ausdrücklich in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen befindet, und sich die Beigeladene aktiv und mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.*)
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IBRRS 2013, 4682
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KG, Beschluss vom 24.10.2013 - Verg 11/13
1. a. In Fällen, in denen - wie vorliegend - nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle bei ihrer Kostenschätzung sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist die Entscheidung der Vergabestelle, die Ausschreibung nach den Regeln einer Oberschwellenvergabe durchzuführen, für den weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens sowie das sich ggf. anschließende Vergabenachprüfungsverfahren im Hinblick auf § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV bindend, auch wenn das Auftragsvolumen sowohl des Angebots der im Vergabenachprüfungsverfahren beigeladenen Bestbieterin als auch des Angebots der Antragstellerin deutlich unter 5.000.000 EUR liegt.*)
1b. Für das Fehlen sachfremder Erwägungen spricht u.a., dass die Auftragsvolumina der Angebote anderer, nicht beigeladener Bieter die Schwelle von 5.000.000 EUR überschreiten.*)
2. Sehen die Vergabebestimmungen vor, dass Angebote nur für eines von zwei Losen zulässig ist und bewerben sich zwei Bietergemeinschaften, deren beteiligte Unternehmen z.T., aber nicht vollständig personenidentisch sind, dergestalt, dass die eine Bietergemeinschaft ein Angebot für das eine Los abgibt und die andere Bietergemeinschaft ein Angebot für das andere Los, so sind die Bietergemeinschaften jedenfalls dann vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Unternehmen die beiden verschieden besetzen Bietergemeinschaften erkennbar zum Zwecke der Umgehung der Vergabebestimmung gebildet haben (sachverhaltliche Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2013, Verg 8/03).*)
3. Geht der Erteilung des Zuschlags kein ihm begründeter Vergabevermerk der Vergabestelle voraus, ist auf den Vergabenachprüfungsantrag einen nichtzuschlagsfavorisierten Bieters das Vergabeverfahren bis mindestens zu dem Zeitpunkt aufzuheben, der unmittelbar vor der Angebotsabsage liegt.*)
4a. Das Eingehen einer Bietergemeinschaft erfüllt ohne weiteres den Tatbestand einer Abrede bzw. Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB.*)
4b. Das Ausnutzen von Synergiepotenzialen als Grund für das Eingehen einer Bietergemeinschaft lässt den Verstoß gegen § 1 GWB nicht entfallen.*)
4c. Für die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens wegen der Vergaberechtswidrigkeit des Eingehens einer Bietergemeinschaft fehlt dem Mitwettbewerber regelmäßig die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB.*)
5. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB hat das Interesse des Antragstellers an einem rechtmäßigem Ablauf des Vergabeverfahrens im Falle der Erfolgsaussicht seines Vergabenachprüfungsantrags regelmäßig den Vorrang vor dem Interesse der Vergabestelle an einer alsbaldigen Zuschlagserteilung.*)
IBRRS 2013, 4676
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VK Hessen, Beschluss vom 18.06.2003 - 69d-VK-18/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4675
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VK Hessen, Beschluss vom 16.06.2003 - 69d-VK-19/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4674
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VK Hessen, Beschluss vom 05.05.2003 - 69d-VK-16/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1585
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VK Hessen, Beschluss vom 27.02.2003 - 69d-VK-70/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4673
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VK Hessen, Beschluss vom 31.10.2002 - 69d-VK-47/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4672
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VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-46/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4671
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VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-27/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4670
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VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d-VK-29/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 5337
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KG, Beschluss vom 14.10.2013 - Verg 2/13
1. Auch seit der Neuregelung des § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB können im Kostenfestsetzungsverfahren der Vergabesenate der Oberlandesgerichte auch diejenigen Kosten festgesetzt werden, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.*)
2. Im Vergabenachprüfungsverfahren im Bezirk des Kammergerichts werden anwaltliche Geschäftsgebühren nach Nr. 2301 RVG-VV regelmäßig mit einer Höhe von 1,0 festgesetzt.*)
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IBRRS 2013, 4658
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VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-7/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4657
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VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4656
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VK Hessen, Beschluss vom 18.03.2002 - 69d-VK-3/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4655
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VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d-VK-10/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4654
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VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d-VK-11/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4653
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VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d-VK-34/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4652
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VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d VK 34/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4651
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VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d VK-11/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4650
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VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d.VK-10/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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