Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
10756 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 4649![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Hessen, Beschluss vom 18.03.2002 - 69d-VK-03/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4648
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VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK 07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4641
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VK Nordbayern, Beschluss vom 02.10.2013 - 21.VK-3194-36/13
1. Bei der Beurteilung der Eignung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann. Dem öffentlichen Auftraggeber steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob
- das vorgeschriebene Verfahren einhalten worden ist,
- der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat,
- der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist,
- keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und
- nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)
2. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag zufriedenstellend ausführen zu können, ist das Ergebnis einer fachlich-tatsächlichen Prognose, welche der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes trifft. Grundlage der Prognose müssen gesicherte Erkenntnisse sein.*)
3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, wie und in welcher Tiefe er die Eignungsprüfung durchführt. Wegen des dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Beurteilungsspielraums reicht es aus, dass die Entscheidung methodisch gewonnen wurde und die Prognose nach den gewonnenen Erkenntnissen vertretbar erscheint.*)
IBRRS 2013, 4639
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VK Sachsen, Beschluss vom 28.08.2013 - 1/SVK/026-13
1. Bei einem Verhandlungsverfahren auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind an die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien geringere Anforderungen zu stellen, als bei Vorhaben mit einem konkret umrissenen Leistungsprofil, bei dem die zu erbringende Leistung in jeder Hinsicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.*)
2. Aufgrund der Komplexität einer funktionalen Leistungsbeschreibung und der damit bedingten Unterschiedlichkeit der zu erwartenden Planungsentwürfe ist es vergaberechtskonform, dass ein Auftraggeber zur Ausdifferenzierung des Wertungssystems auf der vierten Wertungsebene auf ein nicht weiter verbal untersetztes Schulnotensystem zurückgreift aber bei der Auswertung der Angebote auf dieser Ebene bewertet, welche positiven und negativen Elemente der jeweilige Entwurf mit sich bringt.*)
3. Wenn Angebote auf einer funktionalen Leistungsbeschreibung beruhen, muss der Auftraggeber auch die Variationen der angebotenen Leistungen hinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen sowie ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Merkmale gegeneinander abwägen und mit den dafür geforderten Preisen vergleichen können, denn ein direkter Vergleich der Angebote untereinander ist letztlich nur bedingt möglich.*)
4. Im Rahmen der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt auf Überschreitungen des Beurteilungsspielraumes hin überprüft werden kann.*)
IBRRS 2013, 4629
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VK Hessen, Beschluss vom 20.02.2002 - 69d-VK-47/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4628
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VK Hessen, Beschluss vom 18.02.2002 - 69d-VK-49/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4627
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VK Hessen, Beschluss vom 11.02.2002 - 69d-VK-48/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4626
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VK Hessen, Beschluss vom 29.11.2001 - 69d-VK-42/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4625
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VK Hessen, Beschluss vom 26.11.2001 - 69d-VK-41/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4624
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VK Bund, Beschluss vom 08.01.2008 - VK 3-148/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4607
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VK Bremen, Beschluss vom 09.10.2013 - 16-VK 7/13
1. Nebenangebote sind zulässig, auch wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Der jüngsten Rechtsprechung des OLG Jena (IBR 2013, 697) ist nicht zu folgen.
2. Nebenangebote sind zu werten, wenn sie den Mindestbedingungen entsprechen. Neben der Einhaltung der Mindestbedingungen bedarf es keines weiteren Gleichwertigkeitsnachweises.
IBRRS 2013, 4601
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VK Bund, Beschluss vom 20.12.2007 - VK 1-143/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4600
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VK Bund, Beschluss vom 20.11.2007 - VK 3-127/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4599
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VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-108/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4598
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VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-105/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4597
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VK Bund, Beschluss vom 29.10.2007 - VK 3-109/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4596
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VK Bund, Beschluss vom 24.07.2007 - VK 2-69/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4594
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VK Bund, Beschluss vom 12.12.2006 - VK 3-141/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4593
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VK Bund, Beschluss vom 24.08.2006 - VK 1-91/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4592
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VK Bund, Beschluss vom 20.04.2006 - VK 1-19/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4579
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VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-124/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4578
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VK Bund, Beschluss vom 10.10.2005 - VK 1-131/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4577
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VK Bund, Beschluss vom 01.09.2005 - VK 1-98/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4576
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VK Bund, Beschluss vom 31.08.2005 - VK 3-97/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4575
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VK Bund, Beschluss vom 30.08.2005 - VK 1-89/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4574
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VK Nordbayern, Beschluss vom 08.10.2013 - 21.VK-3194-32/13
1. Ist der Auftragswert von der Vergabestelle ordnungsgemäß geschätzt worden, entscheidet allein dieser Schätzwert über die Anwendbarkeit des Vierten Teils des GWB. Das gilt auch dann, wenn sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens herausstellt, dass der Wert tatsächlich unterhalb bzw. oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes liegt. Deshalb ist für die Schwellenwertentscheidung ohne Belang, wenn im Ingenieurvertrag eine Abrechnung nach der HOAI 2013 vereinbart wird.*)
2. Aufträge verschiedener öffentlicher Auftraggeber sind bei der Schätzung des Auftragswerts auch dann selbstständig zu bewerten, wenn bei den Aufträgen sachliche Zusammenhänge bestehen.*)
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IBRRS 2013, 4573
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VK Bund, Beschluss vom 26.07.2013 - VK 1-57/13
Versichert der Auftraggeber, dass er in einem Vergabeverfahren keinen Zuschlag erteilen wird, solange die einstweilige Verfügung eines Zivilgerichts vollziehbar ist, besteht für einen auf die Unterlassung des Vertragsschlusses gerichteten Nachprüfungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher Antrag ist unzulässig.
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IBRRS 2013, 4555
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VK Bund, Beschluss vom 07.07.2005 - VK 2-63/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4554
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VK Bund, Beschluss vom 12.05.2005 - VK 2-24/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4553
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VK Bund, Beschluss vom 11.11.2004 - VK 2-196/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4552
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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2006 - OVG 1 L 59.06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4551
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2001 - 2 Verg 2/01
1. § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB dient ausschließlich dem Schutz des im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegenen Bieters.*)
2. Eine unmittelbare oder wenigstens entsprechende Anwendung zu Gunsten des vor der Vergabekammer unterlegenen Auftraggebers kommt deshalb nicht in Betracht.*)
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IBRRS 2013, 4550
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OLG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2004 - 6 Verg 5/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4540
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-10/13
1. Ein Interesse am Auftrag besteht grundsätzlich nur zugunsten solcher Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot eingereicht und sich damit am Vergabeverfahren direkt beteiligt haben. Ein Unternehmen, das sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, ist im Vergabenachprüfungsverfahren deshalb grundsätzlich nicht antragsbefugt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Unternehmen gleichwohl ein hinreichendes Interesse am Auftrag unterstellt werden kann.
2. Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters. Erkennbar i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB sind solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Ein Bieter ist folglich dann mit der Geltendmachung eines Vergabefehlers ausgeschlossen, wenn dieser aus der Vergabebekanntmachung bzw. aus den Vergabeunterlagen erkennbar war und infolge (einfacher) Fahrlässigkeit nicht erkannt und geltend gemacht wurde.
IBRRS 2013, 4518
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2013 - Verg W 8/12
1. Die Vorschrift des § 115 Abs. 3 GWB ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Sicherung der Rechte des unterlegenen Bieters entsprechend auf das Verfahren vor dem Vergabesenat anzuwenden.*)
2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat gestellt werden, wenn der Antragsteller vorher nicht erkennen konnte, dass der Auftraggeber sich vor Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe der im Termin dargelegten Rechtsauffassung des Vergabesenates zum voraussichtlichen Erfolg des Nachprüfungsantrages nicht beugen will.*)
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IBRRS 2013, 4517
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 14/13
1. Die Ausschreibung eines Mietvertrags stellt einen Bauauftrag dar, wenn die baulichen Anforderungen mit Blick auf den Nutzungszweck des Gebäudes im Vordergrund stehen. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgeschriebene Projekt durch Neuerrichtung oder durch Umbau eines vorhandenen Gebäudes in die Tat umgesetzt werden soll.
2. Der Abschluss eines Bauauftrags unterliegt grundsätzlich keinem Formerfordernis. Vereinbaren die Beteiligten aufgrund der erheblichen und langfristigen Bedeutung des Vertrags für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers jedoch, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, welcher die Bauverpflichtung enthält, kommt der Bauauftrag nicht bereits mit Zuschlagserteilung, sondern erst mit Vertragsunterzeichnung zustande.
3. Die Vorschrift des § 6 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, die eine Teilnahme der öffentlichen Hand und ihrer Einrichtungen oder Betriebe an Vergabeverfahren generell untersagt, ist aus unionsrechtlichen Gründen in Vergabenachprüfungsverfahren nicht anzuwenden. Eine Kommune kann daher als Bieter an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen, sofern sie nach nationalem Recht dazu berechtigt ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen.
4. Bestimmt der Auftraggeber sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes als "Kontaktstelle" und "Ansprechpartner", können Beanstandungen und Rügen auch wirksam an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb gerichtet werden.
IBRRS 2013, 4509
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LG Koblenz, Urteil vom 04.06.2010 - 8 O 335/09
1. Beim Begriff der „schweren Verfehlung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt. In Betracht kommen vor allem auf den Geschäftsverkehr bezogene Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen oder schwerwiegende Rechtsverstöße gegen Normen, die grundlegende Prinzipien des Vergaberechts schützen, etwa im Bereich des Wettbewerbs oder der Preisabsprachen.
2. Bei Bauverzögerungen aus diversen Gründen, Planungs- oder Ausführungsfehlern, Organisations- oder Personalmangel handelt es sich um im Baugewerbe häufig vorkommende und bei vielen Bauvorhaben auftretende Probleme. Solche, einer Vielzahl von Bauvorhaben immanente Schwierigkeiten vermögen nicht das Maß einer dem Verstoß gegen strafrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften innewohnenden Schwere zu erreichen.
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IBRRS 2013, 4508
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Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 08.03.1994 - Rs. C-328/92
1.Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG verstossen, indem
- die gesetzlichen Vorschriften über die Soziale Sicherheit vorsehen, daß die Verwaltung öffentliche Lieferaufträge über Arzneimittelerzeugnisse und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der Sozialen Sicherheit freihändig vergibt und
- nahezu alle Lieferaufträge freihändig vergeben wurden, so daß die Bekanntmachtung einer Ausschreibung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterblieb.*)
2.Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.*)
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IBRRS 2013, 4507
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EuGH, Urteil vom 03.05.1994 - Rs. C-328/92
1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 77/62 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Lieferaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, sind eng auszulegen, und die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will. Sie können es keinesfalls rechtfertigen, daß allgemein und unterschiedslos für alle Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird.*)
2. Zum einen genügt es für die Erfüllung des Tatbestands von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nämlich nicht, daß die Arzneimittel und Arzneispezialitäten durch Ausschließlichkeitsrechte geschützt sind, sondern es ist auch erforderlich, daß sie nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden können, da diese Voraussetzung nur bei denjenigen Arzneimitteln und Arzneispezialitäten vorliegt, für die es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.*)
3. Zum anderen ist es, soweit es um die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d aufgestellte Voraussetzung der Dringlichkeit geht, zwar nicht ausgeschlossen, daß angesichts der ärztlichen Verschreibungsfreiheit in der Apotheke eines Krankenhauses ein dringender Bedarf an einer bestimmten Arzneispezialität entsteht; dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, daß systematisch bei allen Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an Krankenhäuser auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird, und in jedem Fall kann selbst dann, wenn die Dringlichkeit in einem bestimmten Fall nachgewiesen ist, die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahmebestimmung nur dann angewandt werden, wenn sämtliche darin festgelegten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.*)
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IBRRS 2013, 4495
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OLG München, Beschluss vom 29.10.2013 - Verg 11/13
1. Zum Problem der Aufklärung bei Einreichung von sich nur im Preis unterscheidenden Doppelangeboten und fehlender Abfrage von Typen- und Herstellerangaben im Leistungsverzeichnis.*)
2. Mehrere Hauptangebote sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, setzen aber voraus, dass sie sich nicht nur bezüglich der Preise, sondern in technischer Hinsicht unterscheiden.
IBRRS 2013, 5360
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VK Bund, Beschluss vom 21.08.2013 - VK 1-67/13
1. Maßgeblich dafür, wie die Vergabeunterlagen zu verstehen sind, ist die Sicht eines objektiven, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieters.
2. Wesentliche Änderungen der ursprünglich ausgeschriebenen Bedingungen sind auch bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen unzulässig. Das gilt vor allem, wenn diese nur mit einem Unternehmen geschlossen werden.
3. Wird ein Auftrag ausgeschrieben, der mehrere Leistungen umfasst, und haben die Bieter hierauf Angebote abgegeben, ist der Zuschlag auch in diesem Umfang zu erteilen.
IBRRS 2013, 4485
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OLG Rostock, Beschluss vom 30.12.2003 - 17 Verg 13/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4484
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OLG Rostock, Beschluss vom 12.11.2003 - 17 Verg 12/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4483
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VK Bund, Beschluss vom 02.11.2010 - VK 3-99/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4482
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VK Bund, Beschluss vom 27.05.2005 - VK 3-37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4481
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VK Bund, Beschluss vom 29.05.2001 - VK 1-13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4480
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2006 - U (Kart) 28/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4470
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VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-23-08/13
1. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung, dass ein Bieter entweder präqualifiziert ist oder eine Eigenerklärungen zur Eignung auf einem Formblatt vorlegen muss, welches erst den Vergabeunterlagen beigefügt wird, ist der Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen nicht hinreichend transparent und somit unwirksam.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Eignungsanforderungen sind entweder direkt im der Bekanntmachungstext zu nennen oder so mit dem Bekanntmachungstext zu verbinden (z.B. durch einen Direktlink), dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Anforderungen nehmen kann. Die Vergabestelle trifft bei der Veröffentlichung der Vorgaben an die Eignung von Bietern in der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften quasi eine Bringschuld, dem Bieter obliegt insoweit keine Holschuld.*)
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VPRRS 2013, 1517
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VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-05/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)
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VPRRS 2013, 1516
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VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-03/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)
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