Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
10757 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1516![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-03/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)
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IBRRS 2013, 4462
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2013 - VK 1-13/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1514
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VK Bund, Beschluss vom 14.11.2007 - VK 3-124/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4461
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2007 - VK 32/07
1. Der nachvollziehbare Vortrag des Antragstellers, bei einer ordnungsgemäßen europaweiten Ausschreibung ein inhaltlich anderes Leistungsangebot abgegeben zu haben, reicht für die Begründung seiner Antragsbefugnis aus.*)
2. Die pflichtgemäße Schätzung der Auftragssumme hat nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen und muss jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.*)
3. An die Schätzung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Eine Schätzung auf der Basis der DIN 276 ist ausreichend.*)
4. Nicht zum Gesamtauftragswert gehören die Baunebenkosten, die Grundstückskosten, die Kosten der öffentlichen Erschließung, die Kosten für Vermessung und Vermarktung, die Kosten für bewegliche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sowie etwaige Entschädigungen und Schadensersatzleistungen. Von den verbleibenden Gesamtkosten ist die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen.*)
5. Funktional zusammengehörige Teile einer baulichen Anlage können für die Vergabe nicht getrennt werden. Daher sind Aufträge, die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung eine Einheit bilden, zusammenzurechnen. Bei Bauvorhaben ist die Fertigstellung der Außenanlagen (z.B. Parkplätze) regelmäßig bei der Schätzung der Auftragssumme zu berücksichtigen.*)
6. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen je mehr sich der Auftragswert an den Schwellenwert annähert.*)
7. Das Unterlassen eines europaweiten Vergabeverfahrens trotz Überschreiten des Schwellenwertes gehört zu den schwerwiegenden rechtlichen Fehlern des Auftraggebers im Vergabeverfahren. Der Mangel ist nicht anders heilbar als durch die Aufhebung der nationalen Ausschreibung. *)
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IBRRS 2013, 4460
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VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2008 - VK-10/2008
1. In einem bekannt gemachten Offenen Verfahren ist in der Regel die Abgabe eines Angebotes zu fordern, um das bestehende Interesse, mit der ausschreibenden Stelle einen Vertrag abzuschließen, zu indizieren.*)
2. Das Erfordernis der Angebotsabgabe als Beleg des Interesses am Auftrag würde aufgegeben, wenn bereits dann eine Antragstellung ohne Angebotsabgabe zugelassen würde, wenn der Antragsteller geltend macht, bei anderen, vergaberechtskonformen Wettbewerbsbedingungen ein optimaleres, aussichtsreicheres Angebot abgeben zu können, ohne dass die Chancenlosigkeit eines eigenen Angebotes dargelegt werden könnte. Es würde gleichfalls dem Beschleunigungsgebot widersprechen, wenn ein Antragsteller zunächst versuchen könnte, für sich optimalere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, bevor er überhaupt ein Angebot abgibt.*)
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IBRRS 2013, 4459
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2007 - VK 10/07
1. Das Absehen von einer gebotenen europaweiten Bekanntmachung ist als einer der schwerwiegensten Vergaberechtsverstöße überhaupt anzusehen. Die Durchführung eines europaweiten Verfahrens stellt für den Bieter nicht nur eine Formalität dar, sondern hat direkte, nicht vorhersehbare Auswirkungen auf die Chancen der Bieter.*)
2. Auch wenn nach § 26 Nr. 1 VOL/A die Aufhebung der Ausschreibung in das Ermessen der Vergabestelle gestellt wird, ist wegen der überragenden Bedeutung des Wettbewerbsprinzips im Vergaberecht bei einem Unterlassen der europaweiten Ausschreibung trotz Überschreiten der Schwellenwerte das Ermessen der Vergabestelle dahingehend auf Null reduziert, dass die ursprüngliche Ausschreibung aufgehoben werden muss und erneut - diesmal europaweit - auszuschreiben ist. Eine andere Wertung würde dem Wettbewerbsprinzip nicht gerecht.*)
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IBRRS 2013, 4458
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4457
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 28/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4455
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004 - Verg 62/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4451
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VK Südbayern, Beschluss vom 12.09.2013 - Z3-3-3194-1-21-08/13
1. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 7 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A 2009 i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
2. Befindet sich in der Bekanntmachung lediglich ein Verweis auf die dann auf einem Formblatt in den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen, sind diese nicht hinreichend transparent und somit nicht wirksam erhoben.*)
3. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein ausfüllungsbedürftiges Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
4. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine oder praktisch keine Eignungsanforderungen wirksam erhoben, kann dies einen schwerwiegenden Mangel des Vergabeverfahrens darstellen, welcher von Amts wegen die Rückversetzung des Vergabeverfahrens jedenfalls bis zur Neuerstellung und Versendung von Verdingungsunterlagen erfordert.*)
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IBRRS 2013, 4433
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2004 - Verg 71/03
1. Die "In-house-Fähigkeit" eines Unternehmens ist mangels "wesentlichem Tätigwerden für den öffentlichen Auftraggeber" ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG "mit befreiender Wirkung" mit der Erbringung von Entsorgungsleistungen beliehen wurde, da das beliehene Entsorgungsunternehmen auf eigene Rechnung und in Erfüllung eigener Aufgaben für seine privaten Kunden und nicht mehr für die öffentliche Hand tätig wird.
2. Wird ein Unternehmen mit den Entsorgungsleistungen nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragt, so bleibt es bei seiner "In-house-Fähigkeit", da es in diesem Fall Pflichten für den öffentlichen Auftraggeber mit der Folge erfüllt, dass es auch "im Wesentlichen" für diesen tätig werden kann.
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IBRRS 2013, 4432
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.09.2000 - 2 Verg 2/99
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist im Rahmen der "notwendigen Auslagen" erstattungsfähig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte. Das ist wegen der komplizierten Materie des Vergaberechts die Regel.
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IBRRS 2013, 4431
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2003 - Verg 31/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4430
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2004 - Verg W 2/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4429
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KG, Beschluss vom 14.10.2003 - KartVerg 6/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4428
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2003 - Verg 42/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4427
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VK Bund, Beschluss vom 09.10.2000 - VK 2-30/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4426
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 22/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4425
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2001 - Verg 28/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4424
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OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2012 - 16 U 22/12
(Ohne)
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IBRRS 2013, 4423
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OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2012 - 16 U (Kart) 22/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4422
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2005 - Verg W 13/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4403
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VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-51/13
1. Der öffentliche Auftraggeber darf keine Kriterien aufstellen, die faktisch die vor Ort etablierten Unternehmen bevorteilen, weil sie über das geforderte Personal, die Räumlichkeiten, die Vernetzung vor Ort etc. bereits verfügen.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Bieter sächlich und personell in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns und nicht auf den der Angebotsabgabe abzustellen.
IBRRS 2013, 4399
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2001 - Verg 23/00
Eine Vergabestelle verstößt gegen die Gebote des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung, wenn sie einen Bieter auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist für die Teilnahmeanträge und der weiteren Frist für die Angebotsabgabe zum Verhandlungsverfahren zulässt und das Angebot sogar für den Zuschlag auswählt.
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IBRRS 2013, 4398
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VK Bund, Beschluss vom 06.02.2001 - VK 1-3/01
1. Enthält ein Angebot nicht die nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zwingend erforderlichen Preisangaben, so ist es nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A von der weiteren Wertung auszuschließen.
2. Eine Vollständigkeit des Angebots lässt sich nicht über die ergänzende Berücksichtigung von Angaben konstruieren, die auf der beigefügten Diskette gemacht wurden.
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IBRRS 2013, 4397
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VK Bund, Beschluss vom 14.11.2000 - VK 1-35/00
1. Das Verständnis einer vom Auftraggeber beschriebenen Bauleistung richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut der Leistungsposition, sondern auch nach den einschlägigen technischen Regeln der Ausführung. Weitere Auslegungskriterien sind fehlende Anfragen des Bieters trotz später behaupteter Unklarheit und die Preisangaben der Mitbieter.
2. Dem Auftraggeber ist es erlaubt, auf teurere (Neben-)Angebote mit besserer Qualität den Zuschlag zu erteilen, wenn er in den Bewerbungsbedingungen auf dieses Bewertungskriterium hingewiesen hat.
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IBRRS 2013, 4396
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Verg 1/00
1. In der Zurückweisung der durch die Vergabekammer liegt eine Beschwer des Beschwerdeführers, wenn insoweit nicht in seinem Sinn endgültig entschieden wurde.*)
2. Die Rüge eine Woche nach Kenntnis des Verstoßes ist noch unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)
3. Die Rüge durch Antragstellung bei der Vergabekammer statt bei der Vergabestelle ist zulässig, wenn die Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht.*)
4. Die Vergabestelle hat die nicht zu berücksichtigenden Bieter über deren Nichtberücksichtigung so rechtzeitig zu informieren, dass der Antrag auf Vorabinformationen nach § 27a VOL/A noch rechtzeitig gestellt und beschieden werden kann.*)
5. Der Antrag nach § 27a VOL/A verpflichtet die Vergabestelle, dem Bieter spätestens zehn Tage vor Zuschlagserteilung von seiner Nichtberücksichtigung den Gründen dafür und dem Namen des Bieters der den Auftrag erhalten soll Kenntnis zu geben.*)
6. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur richtigen Angabe der Vergabeprüfstelle führt lediglich dazu, dass die Frist nicht in Lauf gesetzt wird.*)
7. Unternehmen im Sinne des Vergaberechts und Bieter, kann auch eine Universität sein.*)
8. Einer von eigenwirtschaftlich tätigen Angehörigen eines Universitätsinstitutes gebildeten BGB-Gesellschaft fehlt die nach § 2 Nr. 3 VOL/A erforderliche Zuverlässigkeit als Bieter, solange die Genehmigung der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht vorgelegt wird. Die Vorlage kann auch noch nach Öffnung der Angebote erfolgen. Eine BGB-Gesellschaft deren Mitglieder namentlich nicht bekannt sind darf den Auftrag nicht erhalten.*)
9. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 128 GWB, die Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 12a GKG.*)
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IBRRS 2013, 4395
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2004 - Verg W 5/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4394
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2003 - Verg W 2/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4393
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2003 - Verg W 17/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4392
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2003 - Verg W 18/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1482
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VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-24-08/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)
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IBRRS 2013, 4384
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OLG Rostock, Beschluss vom 09.10.2013 - 17 Verg 6/13
Versieht ein Bieter Einheitspreise in Urkalkulation und Aufklärung mit dem Hinweis "Materialbonus bei Abschluss bis zum 05.07.2013", liegt darin kein Preisvorbehalt, sondern nur ein zulässiger Hinweis auf Kalkulationsannahmen.
IBRRS 2013, 4379
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2002 - Verg W 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4378
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2001 - Verg W 12/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4377
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - L 5 KR 316/08
Für Streitigkeiten, bei denen es um die Erteilung von Zuschlägen auf Angebote zum Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a SGB V geht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Dies folgt bereits aus § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG und wird bestätigt und bestärkt durch Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 69 SGB V. Mit Ausnahme der §§ 19 bis 21 GWB sind die Vorschriften des GWB einschließlich der vergaberechtlichen Vorschriften der §§ 97 ff. GWB nicht anwendbar. Die gegenteilige Auffassung des BKartA, der VK Düsseldorf, sowie des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 51/07, m. Anm. Karenfort/Stopp, NZBau 2008, 232) ist abzulehnen.
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IBRRS 2013, 4375
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Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 15.06.2006 - Rs. C-220/05
1. Es handelt sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, wenn ein erster öffentlicher Auftraggeber einen zweiten öffentlichen Auftraggeber als Maßnahme der Stadtentwicklung mit der Planung und Verwirklichung eines Freizeitzentrums beauftragt, von dem nur einzelne Teile nach seiner Errichtung für den ersten öffentlichen Auftraggeber bestimmt sind, während andere Teile vom zweiten öffentlichen Auftraggeber direkt an Dritte veräußert werden sollen, wobei allerdings der erste öffentliche Auftraggeber die bei Projektende nicht veräußerten Teile übernimmt und insgesamt das Verlustrisiko trägt.*)
2. Für die Bestimmung des Auftragswerts im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 93/37 in seiner durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung ist das Gesamtvolumen des Auftrags zugrunde zu legen, wie es sich aus der Sicht des Unternehmers darstellt. Nicht ausreichend ist es, lediglich den Preis einzelner dem öffentlichen Auftraggeber überlassener Teile eines Bauwerks und den Umfang eines von ihm übernommenen Finanzierungsbeitrags sowie etwaiger von ihm eingegangener Haftungsrisiken in Ansatz zu bringen.*)
3. Von einem Vergabeverfahren nach der Richtlinie 93/37 kann nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die in Frage stehende Vereinbarung nach nationalem Recht überhaupt nur mit bestimmten juristischen Personen geschlossen werden darf und diese ihrerseits im Fall der Vergabe etwaiger Folgeaufträge Vergabeverfahren durchführen müssten.*)
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IBRRS 2013, 4374
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EuGH, Urteil vom 27.10.2005 - Rs. C-525/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4373
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EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - Rs. C-380/98
1. Der Ausdruck von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar.*)
2.Der Begriff "überwiegend" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist im Sinne von zu mehr als der Hälfte auszulegen.*)
3. Für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen.*)
4.Die Einstufung einer Einrichtung wie der Universität Cambridge als öffentlicher Auftraggeber ist auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem die Ausschreibung des Verfahrens zur Vergabe eines bestimmten Auftrags erfolgt, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens.*)
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IBRRS 2013, 5354
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VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-54/13
1. Auch im Anwendungsbereich der SektVO muss die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend sein. Zudem müssen die Anforderungen an die Bieter bzw. die zu beschaffende Leistung erfüllbar bzw. objektiv möglich sein.
2. Das Erfordernis des Vorliegens öffentlich-rechtlicher Zulassungen (hier: eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses) bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens ist vergaberechtlich nicht geboten.
3. Der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SektVO kommt - wie auch den Parallelvorschriften in § 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A und § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 - nur eingeschränkt bieterschützender Charakter zu.
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IBRRS 2013, 4362
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2013 - 2 VK LSA 2/13
1. Ein Bieter, der zum Nachweis der Eignung Nachweise einreicht, die auf ein anderes Unternehmen ausgestellt sind, ist von der Wertung auszuschließen.
2. Legt ein Bieter geforderte Unterlagen vor, die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht mehr gültig sind, ist das als Nichtvorlage der Nachweise zu werten.
3. Die Nachforderung einer Erklärung kommt nur in Betracht, wenn sie formale Mängel aufweist, nicht, wenn sie in inhaltlicher Hinsicht fehlerhaft ist.
IBRRS 2013, 4358
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BayObLG, Beschluss vom 19.09.2002 - Verg 20/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4357
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BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004 - Verg 22/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4356
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BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004 - Verg 03/04
1. Gestattung des weiteren Fortgangs des Vergabeverfahrens und des Zuschlags wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags.*)
2. Gibt die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren zu erkennen, dass sie ein Nebenangebot trotz konstruktiv-gestalterischer Abweichungen von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses als zuschlagsfähig einstuft, so hindert das nicht, diese Abweichungen in der abschließenden Wertung unter dem Gesichtspunkt der Zuschlagskriterien Konstruktion und Gestaltung als nachteilig zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2013, 4355
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BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 - Verg 19/03
Für die Berechnung des Streitwerts bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Vertragslaufzeit ist auch eine vom Bieter eingeräumte Verlängerungsoption zu berücksichtigen. Die zeitliche Schranke für die Schätzung des Auftragswerts bei unbefristeten Verträgen gilt insoweit nicht (wie BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003, Verg 8/03).*)
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IBRRS 2013, 4354
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BayObLG, Beschluss vom 26.09.2002 - Verg 23/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4353
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BayObLG, Beschluss vom 15.02.2002 - Verg 19/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4352
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BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001 - Verg 17/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 4347
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OLG Jena, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 Verg 4/13
1. Wird in der Angebotsaufforderung als Vergabestelle und Auftraggeber ein (selbst rechtsfähiges) Universitätsklinikum angegeben, ist dieses Klinikum und nicht etwa die übergeordnete Gesamtkörperschaft (hier: die Universität) richtiger Antragsgegner im Vergabenachprüfungsverfahren.
2. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten sind im Vergabenachprüfungsverfahren in entsprechender Anwendung nach § 319 ZPO von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Das gilt auch für Rubrumsfehler, insbesondere die Berichtigung einer falschen Bezeichnung einer Partei.
3. Die falsche Auswahl einer nicht passivlegitimierten Partei unterfällt nicht der Berichtigung, sondern kann nur durch eine Klageänderung in der Form des Parteiwechsels behoben werden.
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IBRRS 2013, 5342
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2013 - Verg 4/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
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