Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 4579VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-124/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4578
VK Bund, Beschluss vom 10.10.2005 - VK 1-131/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4577
VK Bund, Beschluss vom 01.09.2005 - VK 1-98/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4576
VK Bund, Beschluss vom 31.08.2005 - VK 3-97/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4575
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2005 - VK 1-89/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4574
VK Nordbayern, Beschluss vom 08.10.2013 - 21.VK-3194-32/13
1. Ist der Auftragswert von der Vergabestelle ordnungsgemäß geschätzt worden, entscheidet allein dieser Schätzwert über die Anwendbarkeit des Vierten Teils des GWB. Das gilt auch dann, wenn sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens herausstellt, dass der Wert tatsächlich unterhalb bzw. oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes liegt. Deshalb ist für die Schwellenwertentscheidung ohne Belang, wenn im Ingenieurvertrag eine Abrechnung nach der HOAI 2013 vereinbart wird.*)
2. Aufträge verschiedener öffentlicher Auftraggeber sind bei der Schätzung des Auftragswerts auch dann selbstständig zu bewerten, wenn bei den Aufträgen sachliche Zusammenhänge bestehen.*)
VolltextIBRRS 2013, 4573
VK Bund, Beschluss vom 26.07.2013 - VK 1-57/13
Versichert der Auftraggeber, dass er in einem Vergabeverfahren keinen Zuschlag erteilen wird, solange die einstweilige Verfügung eines Zivilgerichts vollziehbar ist, besteht für einen auf die Unterlassung des Vertragsschlusses gerichteten Nachprüfungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher Antrag ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2013, 4555
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2005 - VK 2-63/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4554
VK Bund, Beschluss vom 12.05.2005 - VK 2-24/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4553
VK Bund, Beschluss vom 11.11.2004 - VK 2-196/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4552
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2006 - OVG 1 L 59.06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4551
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2001 - 2 Verg 2/01
1. § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB dient ausschließlich dem Schutz des im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegenen Bieters.*)
2. Eine unmittelbare oder wenigstens entsprechende Anwendung zu Gunsten des vor der Vergabekammer unterlegenen Auftraggebers kommt deshalb nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2013, 4550
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2004 - 6 Verg 5/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4540
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-10/13
1. Ein Interesse am Auftrag besteht grundsätzlich nur zugunsten solcher Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot eingereicht und sich damit am Vergabeverfahren direkt beteiligt haben. Ein Unternehmen, das sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, ist im Vergabenachprüfungsverfahren deshalb grundsätzlich nicht antragsbefugt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Unternehmen gleichwohl ein hinreichendes Interesse am Auftrag unterstellt werden kann.
2. Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters. Erkennbar i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB sind solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Ein Bieter ist folglich dann mit der Geltendmachung eines Vergabefehlers ausgeschlossen, wenn dieser aus der Vergabebekanntmachung bzw. aus den Vergabeunterlagen erkennbar war und infolge (einfacher) Fahrlässigkeit nicht erkannt und geltend gemacht wurde.
IBRRS 2013, 4518
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2013 - Verg W 8/12
1. Die Vorschrift des § 115 Abs. 3 GWB ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Sicherung der Rechte des unterlegenen Bieters entsprechend auf das Verfahren vor dem Vergabesenat anzuwenden.*)
2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat gestellt werden, wenn der Antragsteller vorher nicht erkennen konnte, dass der Auftraggeber sich vor Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe der im Termin dargelegten Rechtsauffassung des Vergabesenates zum voraussichtlichen Erfolg des Nachprüfungsantrages nicht beugen will.*)
VolltextIBRRS 2013, 4517
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 14/13
1. Die Ausschreibung eines Mietvertrags stellt einen Bauauftrag dar, wenn die baulichen Anforderungen mit Blick auf den Nutzungszweck des Gebäudes im Vordergrund stehen. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgeschriebene Projekt durch Neuerrichtung oder durch Umbau eines vorhandenen Gebäudes in die Tat umgesetzt werden soll.
2. Der Abschluss eines Bauauftrags unterliegt grundsätzlich keinem Formerfordernis. Vereinbaren die Beteiligten aufgrund der erheblichen und langfristigen Bedeutung des Vertrags für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers jedoch, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, welcher die Bauverpflichtung enthält, kommt der Bauauftrag nicht bereits mit Zuschlagserteilung, sondern erst mit Vertragsunterzeichnung zustande.
3. Die Vorschrift des § 6 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, die eine Teilnahme der öffentlichen Hand und ihrer Einrichtungen oder Betriebe an Vergabeverfahren generell untersagt, ist aus unionsrechtlichen Gründen in Vergabenachprüfungsverfahren nicht anzuwenden. Eine Kommune kann daher als Bieter an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen, sofern sie nach nationalem Recht dazu berechtigt ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen.
4. Bestimmt der Auftraggeber sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes als "Kontaktstelle" und "Ansprechpartner", können Beanstandungen und Rügen auch wirksam an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb gerichtet werden.
IBRRS 2013, 4509
LG Koblenz, Urteil vom 04.06.2010 - 8 O 335/09
1. Beim Begriff der „schweren Verfehlung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt. In Betracht kommen vor allem auf den Geschäftsverkehr bezogene Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen oder schwerwiegende Rechtsverstöße gegen Normen, die grundlegende Prinzipien des Vergaberechts schützen, etwa im Bereich des Wettbewerbs oder der Preisabsprachen.
2. Bei Bauverzögerungen aus diversen Gründen, Planungs- oder Ausführungsfehlern, Organisations- oder Personalmangel handelt es sich um im Baugewerbe häufig vorkommende und bei vielen Bauvorhaben auftretende Probleme. Solche, einer Vielzahl von Bauvorhaben immanente Schwierigkeiten vermögen nicht das Maß einer dem Verstoß gegen strafrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften innewohnenden Schwere zu erreichen.
VolltextIBRRS 2013, 4508
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 08.03.1994 - Rs. C-328/92
1.Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG verstossen, indem
- die gesetzlichen Vorschriften über die Soziale Sicherheit vorsehen, daß die Verwaltung öffentliche Lieferaufträge über Arzneimittelerzeugnisse und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der Sozialen Sicherheit freihändig vergibt und
- nahezu alle Lieferaufträge freihändig vergeben wurden, so daß die Bekanntmachtung einer Ausschreibung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterblieb.*)
2.Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextIBRRS 2013, 4507
EuGH, Urteil vom 03.05.1994 - Rs. C-328/92
1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 77/62 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Lieferaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, sind eng auszulegen, und die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will. Sie können es keinesfalls rechtfertigen, daß allgemein und unterschiedslos für alle Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird.*)
2. Zum einen genügt es für die Erfüllung des Tatbestands von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nämlich nicht, daß die Arzneimittel und Arzneispezialitäten durch Ausschließlichkeitsrechte geschützt sind, sondern es ist auch erforderlich, daß sie nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden können, da diese Voraussetzung nur bei denjenigen Arzneimitteln und Arzneispezialitäten vorliegt, für die es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.*)
3. Zum anderen ist es, soweit es um die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d aufgestellte Voraussetzung der Dringlichkeit geht, zwar nicht ausgeschlossen, daß angesichts der ärztlichen Verschreibungsfreiheit in der Apotheke eines Krankenhauses ein dringender Bedarf an einer bestimmten Arzneispezialität entsteht; dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, daß systematisch bei allen Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an Krankenhäuser auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird, und in jedem Fall kann selbst dann, wenn die Dringlichkeit in einem bestimmten Fall nachgewiesen ist, die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahmebestimmung nur dann angewandt werden, wenn sämtliche darin festgelegten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.*)
VolltextIBRRS 2013, 4495
OLG München, Beschluss vom 29.10.2013 - Verg 11/13
1. Zum Problem der Aufklärung bei Einreichung von sich nur im Preis unterscheidenden Doppelangeboten und fehlender Abfrage von Typen- und Herstellerangaben im Leistungsverzeichnis.*)
2. Mehrere Hauptangebote sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, setzen aber voraus, dass sie sich nicht nur bezüglich der Preise, sondern in technischer Hinsicht unterscheiden.
IBRRS 2013, 5360
VK Bund, Beschluss vom 21.08.2013 - VK 1-67/13
1. Maßgeblich dafür, wie die Vergabeunterlagen zu verstehen sind, ist die Sicht eines objektiven, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieters.
2. Wesentliche Änderungen der ursprünglich ausgeschriebenen Bedingungen sind auch bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen unzulässig. Das gilt vor allem, wenn diese nur mit einem Unternehmen geschlossen werden.
3. Wird ein Auftrag ausgeschrieben, der mehrere Leistungen umfasst, und haben die Bieter hierauf Angebote abgegeben, ist der Zuschlag auch in diesem Umfang zu erteilen.
IBRRS 2013, 4485
OLG Rostock, Beschluss vom 30.12.2003 - 17 Verg 13/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4484
OLG Rostock, Beschluss vom 12.11.2003 - 17 Verg 12/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4483
VK Bund, Beschluss vom 02.11.2010 - VK 3-99/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4482
VK Bund, Beschluss vom 27.05.2005 - VK 3-37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4481
VK Bund, Beschluss vom 29.05.2001 - VK 1-13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4480
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2006 - U (Kart) 28/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4470
VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-23-08/13
1. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung, dass ein Bieter entweder präqualifiziert ist oder eine Eigenerklärungen zur Eignung auf einem Formblatt vorlegen muss, welches erst den Vergabeunterlagen beigefügt wird, ist der Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen nicht hinreichend transparent und somit unwirksam.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Eignungsanforderungen sind entweder direkt im der Bekanntmachungstext zu nennen oder so mit dem Bekanntmachungstext zu verbinden (z.B. durch einen Direktlink), dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Anforderungen nehmen kann. Die Vergabestelle trifft bei der Veröffentlichung der Vorgaben an die Eignung von Bietern in der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften quasi eine Bringschuld, dem Bieter obliegt insoweit keine Holschuld.*)
VolltextVPRRS 2013, 1517
VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-05/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)
VolltextVPRRS 2013, 1516
VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-03/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 4462
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2013 - VK 1-13/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1514
VK Bund, Beschluss vom 14.11.2007 - VK 3-124/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4461
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2007 - VK 32/07
1. Der nachvollziehbare Vortrag des Antragstellers, bei einer ordnungsgemäßen europaweiten Ausschreibung ein inhaltlich anderes Leistungsangebot abgegeben zu haben, reicht für die Begründung seiner Antragsbefugnis aus.*)
2. Die pflichtgemäße Schätzung der Auftragssumme hat nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen und muss jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.*)
3. An die Schätzung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Eine Schätzung auf der Basis der DIN 276 ist ausreichend.*)
4. Nicht zum Gesamtauftragswert gehören die Baunebenkosten, die Grundstückskosten, die Kosten der öffentlichen Erschließung, die Kosten für Vermessung und Vermarktung, die Kosten für bewegliche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sowie etwaige Entschädigungen und Schadensersatzleistungen. Von den verbleibenden Gesamtkosten ist die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen.*)
5. Funktional zusammengehörige Teile einer baulichen Anlage können für die Vergabe nicht getrennt werden. Daher sind Aufträge, die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung eine Einheit bilden, zusammenzurechnen. Bei Bauvorhaben ist die Fertigstellung der Außenanlagen (z.B. Parkplätze) regelmäßig bei der Schätzung der Auftragssumme zu berücksichtigen.*)
6. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen je mehr sich der Auftragswert an den Schwellenwert annähert.*)
7. Das Unterlassen eines europaweiten Vergabeverfahrens trotz Überschreiten des Schwellenwertes gehört zu den schwerwiegenden rechtlichen Fehlern des Auftraggebers im Vergabeverfahren. Der Mangel ist nicht anders heilbar als durch die Aufhebung der nationalen Ausschreibung. *)
VolltextIBRRS 2013, 4460
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2008 - VK-10/2008
1. In einem bekannt gemachten Offenen Verfahren ist in der Regel die Abgabe eines Angebotes zu fordern, um das bestehende Interesse, mit der ausschreibenden Stelle einen Vertrag abzuschließen, zu indizieren.*)
2. Das Erfordernis der Angebotsabgabe als Beleg des Interesses am Auftrag würde aufgegeben, wenn bereits dann eine Antragstellung ohne Angebotsabgabe zugelassen würde, wenn der Antragsteller geltend macht, bei anderen, vergaberechtskonformen Wettbewerbsbedingungen ein optimaleres, aussichtsreicheres Angebot abgeben zu können, ohne dass die Chancenlosigkeit eines eigenen Angebotes dargelegt werden könnte. Es würde gleichfalls dem Beschleunigungsgebot widersprechen, wenn ein Antragsteller zunächst versuchen könnte, für sich optimalere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, bevor er überhaupt ein Angebot abgibt.*)
VolltextIBRRS 2013, 4459
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2007 - VK 10/07
1. Das Absehen von einer gebotenen europaweiten Bekanntmachung ist als einer der schwerwiegensten Vergaberechtsverstöße überhaupt anzusehen. Die Durchführung eines europaweiten Verfahrens stellt für den Bieter nicht nur eine Formalität dar, sondern hat direkte, nicht vorhersehbare Auswirkungen auf die Chancen der Bieter.*)
2. Auch wenn nach § 26 Nr. 1 VOL/A die Aufhebung der Ausschreibung in das Ermessen der Vergabestelle gestellt wird, ist wegen der überragenden Bedeutung des Wettbewerbsprinzips im Vergaberecht bei einem Unterlassen der europaweiten Ausschreibung trotz Überschreiten der Schwellenwerte das Ermessen der Vergabestelle dahingehend auf Null reduziert, dass die ursprüngliche Ausschreibung aufgehoben werden muss und erneut - diesmal europaweit - auszuschreiben ist. Eine andere Wertung würde dem Wettbewerbsprinzip nicht gerecht.*)
VolltextIBRRS 2013, 4458
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4457
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 28/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4455
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004 - Verg 62/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4451
VK Südbayern, Beschluss vom 12.09.2013 - Z3-3-3194-1-21-08/13
1. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 7 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A 2009 i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
2. Befindet sich in der Bekanntmachung lediglich ein Verweis auf die dann auf einem Formblatt in den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen, sind diese nicht hinreichend transparent und somit nicht wirksam erhoben.*)
3. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein ausfüllungsbedürftiges Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
4. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine oder praktisch keine Eignungsanforderungen wirksam erhoben, kann dies einen schwerwiegenden Mangel des Vergabeverfahrens darstellen, welcher von Amts wegen die Rückversetzung des Vergabeverfahrens jedenfalls bis zur Neuerstellung und Versendung von Verdingungsunterlagen erfordert.*)
VolltextIBRRS 2013, 4433
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2004 - Verg 71/03
1. Die "In-house-Fähigkeit" eines Unternehmens ist mangels "wesentlichem Tätigwerden für den öffentlichen Auftraggeber" ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG "mit befreiender Wirkung" mit der Erbringung von Entsorgungsleistungen beliehen wurde, da das beliehene Entsorgungsunternehmen auf eigene Rechnung und in Erfüllung eigener Aufgaben für seine privaten Kunden und nicht mehr für die öffentliche Hand tätig wird.
2. Wird ein Unternehmen mit den Entsorgungsleistungen nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragt, so bleibt es bei seiner "In-house-Fähigkeit", da es in diesem Fall Pflichten für den öffentlichen Auftraggeber mit der Folge erfüllt, dass es auch "im Wesentlichen" für diesen tätig werden kann.
VolltextIBRRS 2013, 4432
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.09.2000 - 2 Verg 2/99
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist im Rahmen der "notwendigen Auslagen" erstattungsfähig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte. Das ist wegen der komplizierten Materie des Vergaberechts die Regel.
VolltextIBRRS 2013, 4431
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2003 - Verg 31/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4430
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2004 - Verg W 2/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4429
KG, Beschluss vom 14.10.2003 - KartVerg 6/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4428
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2003 - Verg 42/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4427
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2000 - VK 2-30/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4426
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 22/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4425
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2001 - Verg 28/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4424
OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2012 - 16 U 22/12
(Ohne)
VolltextIBRRS 2013, 4423
OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2012 - 16 U (Kart) 22/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext