Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 4422OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2005 - Verg W 13/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4403
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-51/13
1. Der öffentliche Auftraggeber darf keine Kriterien aufstellen, die faktisch die vor Ort etablierten Unternehmen bevorteilen, weil sie über das geforderte Personal, die Räumlichkeiten, die Vernetzung vor Ort etc. bereits verfügen.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Bieter sächlich und personell in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns und nicht auf den der Angebotsabgabe abzustellen.
IBRRS 2013, 4399
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2001 - Verg 23/00
Eine Vergabestelle verstößt gegen die Gebote des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung, wenn sie einen Bieter auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist für die Teilnahmeanträge und der weiteren Frist für die Angebotsabgabe zum Verhandlungsverfahren zulässt und das Angebot sogar für den Zuschlag auswählt.
VolltextIBRRS 2013, 4398
VK Bund, Beschluss vom 06.02.2001 - VK 1-3/01
1. Enthält ein Angebot nicht die nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zwingend erforderlichen Preisangaben, so ist es nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A von der weiteren Wertung auszuschließen.
2. Eine Vollständigkeit des Angebots lässt sich nicht über die ergänzende Berücksichtigung von Angaben konstruieren, die auf der beigefügten Diskette gemacht wurden.
VolltextIBRRS 2013, 4397
VK Bund, Beschluss vom 14.11.2000 - VK 1-35/00
1. Das Verständnis einer vom Auftraggeber beschriebenen Bauleistung richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut der Leistungsposition, sondern auch nach den einschlägigen technischen Regeln der Ausführung. Weitere Auslegungskriterien sind fehlende Anfragen des Bieters trotz später behaupteter Unklarheit und die Preisangaben der Mitbieter.
2. Dem Auftraggeber ist es erlaubt, auf teurere (Neben-)Angebote mit besserer Qualität den Zuschlag zu erteilen, wenn er in den Bewerbungsbedingungen auf dieses Bewertungskriterium hingewiesen hat.
VolltextIBRRS 2013, 4396
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Verg 1/00
1. In der Zurückweisung der durch die Vergabekammer liegt eine Beschwer des Beschwerdeführers, wenn insoweit nicht in seinem Sinn endgültig entschieden wurde.*)
2. Die Rüge eine Woche nach Kenntnis des Verstoßes ist noch unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)
3. Die Rüge durch Antragstellung bei der Vergabekammer statt bei der Vergabestelle ist zulässig, wenn die Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht.*)
4. Die Vergabestelle hat die nicht zu berücksichtigenden Bieter über deren Nichtberücksichtigung so rechtzeitig zu informieren, dass der Antrag auf Vorabinformationen nach § 27a VOL/A noch rechtzeitig gestellt und beschieden werden kann.*)
5. Der Antrag nach § 27a VOL/A verpflichtet die Vergabestelle, dem Bieter spätestens zehn Tage vor Zuschlagserteilung von seiner Nichtberücksichtigung den Gründen dafür und dem Namen des Bieters der den Auftrag erhalten soll Kenntnis zu geben.*)
6. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur richtigen Angabe der Vergabeprüfstelle führt lediglich dazu, dass die Frist nicht in Lauf gesetzt wird.*)
7. Unternehmen im Sinne des Vergaberechts und Bieter, kann auch eine Universität sein.*)
8. Einer von eigenwirtschaftlich tätigen Angehörigen eines Universitätsinstitutes gebildeten BGB-Gesellschaft fehlt die nach § 2 Nr. 3 VOL/A erforderliche Zuverlässigkeit als Bieter, solange die Genehmigung der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht vorgelegt wird. Die Vorlage kann auch noch nach Öffnung der Angebote erfolgen. Eine BGB-Gesellschaft deren Mitglieder namentlich nicht bekannt sind darf den Auftrag nicht erhalten.*)
9. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 128 GWB, die Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 12a GKG.*)
VolltextIBRRS 2013, 4395
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2004 - Verg W 5/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4394
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2003 - Verg W 2/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4393
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2003 - Verg W 17/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4392
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2003 - Verg W 18/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1482
VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-24-08/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)
VolltextIBRRS 2013, 4384
OLG Rostock, Beschluss vom 09.10.2013 - 17 Verg 6/13
Versieht ein Bieter Einheitspreise in Urkalkulation und Aufklärung mit dem Hinweis "Materialbonus bei Abschluss bis zum 05.07.2013", liegt darin kein Preisvorbehalt, sondern nur ein zulässiger Hinweis auf Kalkulationsannahmen.
IBRRS 2013, 4379
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2002 - Verg W 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4378
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2001 - Verg W 12/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4377
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - L 5 KR 316/08
Für Streitigkeiten, bei denen es um die Erteilung von Zuschlägen auf Angebote zum Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a SGB V geht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Dies folgt bereits aus § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG und wird bestätigt und bestärkt durch Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 69 SGB V. Mit Ausnahme der §§ 19 bis 21 GWB sind die Vorschriften des GWB einschließlich der vergaberechtlichen Vorschriften der §§ 97 ff. GWB nicht anwendbar. Die gegenteilige Auffassung des BKartA, der VK Düsseldorf, sowie des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 51/07, m. Anm. Karenfort/Stopp, NZBau 2008, 232) ist abzulehnen.
VolltextIBRRS 2013, 4375
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 15.06.2006 - Rs. C-220/05
1. Es handelt sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, wenn ein erster öffentlicher Auftraggeber einen zweiten öffentlichen Auftraggeber als Maßnahme der Stadtentwicklung mit der Planung und Verwirklichung eines Freizeitzentrums beauftragt, von dem nur einzelne Teile nach seiner Errichtung für den ersten öffentlichen Auftraggeber bestimmt sind, während andere Teile vom zweiten öffentlichen Auftraggeber direkt an Dritte veräußert werden sollen, wobei allerdings der erste öffentliche Auftraggeber die bei Projektende nicht veräußerten Teile übernimmt und insgesamt das Verlustrisiko trägt.*)
2. Für die Bestimmung des Auftragswerts im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 93/37 in seiner durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung ist das Gesamtvolumen des Auftrags zugrunde zu legen, wie es sich aus der Sicht des Unternehmers darstellt. Nicht ausreichend ist es, lediglich den Preis einzelner dem öffentlichen Auftraggeber überlassener Teile eines Bauwerks und den Umfang eines von ihm übernommenen Finanzierungsbeitrags sowie etwaiger von ihm eingegangener Haftungsrisiken in Ansatz zu bringen.*)
3. Von einem Vergabeverfahren nach der Richtlinie 93/37 kann nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die in Frage stehende Vereinbarung nach nationalem Recht überhaupt nur mit bestimmten juristischen Personen geschlossen werden darf und diese ihrerseits im Fall der Vergabe etwaiger Folgeaufträge Vergabeverfahren durchführen müssten.*)
VolltextIBRRS 2013, 4374
EuGH, Urteil vom 27.10.2005 - Rs. C-525/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4373
EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - Rs. C-380/98
1. Der Ausdruck von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, dass er Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren, und Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren, umfasst. Dagegen stellen Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen einschließlich Forschungsarbeiten oder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen wie Gutachten oder die Veranstaltung von Tagungen von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern getätigt werden, keine öffentliche Finanzierung im Sinne der genannten Richtlinien dar.*)
2.Der Begriff "überwiegend" in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist im Sinne von zu mehr als der Hälfte auszulegen.*)
3. Für eine zutreffende Berechnung des Anteils der öffentlichen Finanzierung einer Einrichtung sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die diese Einrichtung verfügt, einschließlich derer, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen.*)
4.Die Einstufung einer Einrichtung wie der Universität Cambridge als öffentlicher Auftraggeber ist auf jährlicher Basis vorzunehmen, und das Haushaltsjahr, in dem die Ausschreibung des Verfahrens zur Vergabe eines bestimmten Auftrags erfolgt, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser Einrichtung am besten geeignete Zeitraum, wobei diese Berechnung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist. Für eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung eines Auftragsvergabeverfahrens ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 ist, gelten für den entsprechenden Auftrag die Anforderungen dieser Richtlinien bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens.*)
VolltextIBRRS 2013, 5354
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-54/13
1. Auch im Anwendungsbereich der SektVO muss die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend sein. Zudem müssen die Anforderungen an die Bieter bzw. die zu beschaffende Leistung erfüllbar bzw. objektiv möglich sein.
2. Das Erfordernis des Vorliegens öffentlich-rechtlicher Zulassungen (hier: eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses) bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens ist vergaberechtlich nicht geboten.
3. Der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SektVO kommt - wie auch den Parallelvorschriften in § 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A und § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 - nur eingeschränkt bieterschützender Charakter zu.
VolltextIBRRS 2013, 4362
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2013 - 2 VK LSA 2/13
1. Ein Bieter, der zum Nachweis der Eignung Nachweise einreicht, die auf ein anderes Unternehmen ausgestellt sind, ist von der Wertung auszuschließen.
2. Legt ein Bieter geforderte Unterlagen vor, die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht mehr gültig sind, ist das als Nichtvorlage der Nachweise zu werten.
3. Die Nachforderung einer Erklärung kommt nur in Betracht, wenn sie formale Mängel aufweist, nicht, wenn sie in inhaltlicher Hinsicht fehlerhaft ist.
IBRRS 2013, 4358
BayObLG, Beschluss vom 19.09.2002 - Verg 20/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4357
BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004 - Verg 22/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4356
BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004 - Verg 03/04
1. Gestattung des weiteren Fortgangs des Vergabeverfahrens und des Zuschlags wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags.*)
2. Gibt die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren zu erkennen, dass sie ein Nebenangebot trotz konstruktiv-gestalterischer Abweichungen von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses als zuschlagsfähig einstuft, so hindert das nicht, diese Abweichungen in der abschließenden Wertung unter dem Gesichtspunkt der Zuschlagskriterien Konstruktion und Gestaltung als nachteilig zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2013, 4355
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 - Verg 19/03
Für die Berechnung des Streitwerts bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Vertragslaufzeit ist auch eine vom Bieter eingeräumte Verlängerungsoption zu berücksichtigen. Die zeitliche Schranke für die Schätzung des Auftragswerts bei unbefristeten Verträgen gilt insoweit nicht (wie BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003, Verg 8/03).*)
VolltextIBRRS 2013, 4354
BayObLG, Beschluss vom 26.09.2002 - Verg 23/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4353
BayObLG, Beschluss vom 15.02.2002 - Verg 19/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4352
BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001 - Verg 17/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4347
OLG Jena, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 Verg 4/13
1. Wird in der Angebotsaufforderung als Vergabestelle und Auftraggeber ein (selbst rechtsfähiges) Universitätsklinikum angegeben, ist dieses Klinikum und nicht etwa die übergeordnete Gesamtkörperschaft (hier: die Universität) richtiger Antragsgegner im Vergabenachprüfungsverfahren.
2. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten sind im Vergabenachprüfungsverfahren in entsprechender Anwendung nach § 319 ZPO von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Das gilt auch für Rubrumsfehler, insbesondere die Berichtigung einer falschen Bezeichnung einer Partei.
3. Die falsche Auswahl einer nicht passivlegitimierten Partei unterfällt nicht der Berichtigung, sondern kann nur durch eine Klageänderung in der Form des Parteiwechsels behoben werden.
VolltextIBRRS 2013, 5342
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2013 - Verg 4/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4326
VK Detmold, Beschluss vom 06.08.2013 - VK.2-07/13
1. Bei der Vergabekammer handelt es sich zwar um eine gerichtsähnliche Instanz, sie ist jedoch kein Gericht im formellen Sinn. Die Vergabekammer ist organisatorisch in die Verwaltung eingegliedert; bei dem Nachprüfungsverfahren handelt es sich somit formal um ein Verwaltungsverfahren.
2. Die Vergabekammer ist daher bei der Überprüfung eines Vergabeverfahrens an die Gesetze und Verordnungen gebunden. Eine Überprüfung einer Rechtsnorm auf ihre Rechtmäßigkeit bzw. auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung steht ihr nicht zu.
3. Die Vergabekammer besitzt weder eine Normverwerfungskompetenz, noch ist sie zu einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG befugt, noch darf sie eine Inzidentkontrolle der Rechtsverordnung vornehmen.
4. Die Vergabekammer hat daher von der Rechtsgültigkeit der aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrheinwestfalen (TVgG-NRW) in Verbindung mit der Repräsentativen Tarifverträgeverordnung (RepTVVO) folgenden Forderung nach Vorlage von Verpflichtungserklärungen zur Tariftreue auszugehen.
VolltextIBRRS 2013, 4324
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2013 - Verg W 1/13
1. In einem Verfahren, in dem lediglich die Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer mit der sofortigen Beschwerde angegriffen wird und es nicht zu einem kontradiktorischen Beschwerdeverfahren unter Einschluss der am Vergabeverfahren Beteiligten kommt, ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich.*)
2. Die Gebührenentscheidung der Vergabekammer kann im Verfahren der sofortigen Beschwerde nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden. Es kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn die Vergabekammer bei einer Entscheidung unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung statt der sich aus den von der Vergabekammer des Bundes veröffentlichten Gebührentabellen ergebenden höheren Basisgebühr lediglich die Mindestgebühr von 2.500,00 Euro in Ansatz gebracht hat.*)
3. Eine Ermäßigung der Gebühr aus Gründen der Billigkeit kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Denn der weitaus größte Aufwand der Vergabekammer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens fällt regelmäßig außerhalb der mündlichen Verhandlung an.*)
VolltextIBRRS 2013, 4304
OLG Rostock, Beschluss vom 25.09.2013 - 17 Verg 3/13
1. Mit Ablauf der Bindefrist erlischt das Angebot und ist damit für das Ausschreibungsverfahren nicht mehr existent. Das gilt auch dann, wenn die Bindefrist nach ihrem Ablauf durch den Bieter "verlängert" wird.
2. Leitet der Bieter vor Ablauf der Bindefrist ein Nachprüfungsverfahren ein, liegt darin zugleich die Erklärung, an seinem Angebot auch nach Ablauf der Bindefrist festhalten zu wollen.
3. Der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle kommt - anders als einem Zuschlag - nicht die Wirkung einer unwiderruflichen Beendigung des Vergabeverfahrens zu. Wird ein zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung des Verfahrens eingereicht und kommt deshalb eine "Aufhebung der Aufhebung" durch die Vergabekammer in Betracht, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vergabestelle die Aufhebung wieder rückgängig macht.
4. Die Vergabekammer und der Vergabesenat haben auf einen entsprechenden Nachprüfungsantrag hin die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens auszusprechen und die Vergabestelle zu verpflichten, die Aufhebung des Verfahrens rückgängig zu machen.
5. Vereinbart die Vergabestelle mit dem einzigen Bieter, dass unmittelbar nach Zuschlagserteilung Vertragsänderungen vorgenommen werden, stellt dies keine zur Unwirksamkeit des Vertrags führende de-facto-Vergabe dar, wenn der Auftrag nicht vor anderen Bietern verheimlicht wurde, die Vergabestelle andere Bieter nicht durch bewusste Umgehung des Vergaberechts "ausbooten" will und die Änderungen nicht als wesentlich anzusehen sind.
VolltextIBRRS 2013, 4300
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2013 - VgK-55/2012
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4299
VK Bund, Beschluss vom 12.10.2004 - VK 3-182/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4298
VK Bund, Beschluss vom 08.10.2004 - VK 3-146/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4297
VK Bund, Beschluss vom 30.07.2004 - VK 3-86/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4296
VK Bund, Beschluss vom 24.08.2004 - VK 2-115/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4295
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2004 - VK 2-76/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4294
VK Bund, Beschluss vom 11.11.2004 - VK 1-207/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4293
VK Bund, Beschluss vom 23.09.2004 - VK 1-192/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4292
VK Bund, Beschluss vom 07.10.2004 - VK 1-186/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4291
VK Bund, Beschluss vom 07.10.2004 - VK 1-180/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4290
VK Bund, Beschluss vom 23.09.2004 - VK 1-132/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4275
VG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2013 - 20 K 7520/12
1. Zu den Planungskosten im Sinne des Zuwendungsrechts gehören die Kosten, die der eigentlichen Bauausführung vorausgehen. Die Kosten der Bauüberwachung sind demnach ebenso wenig Planungskosten wie die Kosten der Ausführungsplanung durch die beauftragten Unternehmer.
2. Die Förderungsfähigkeit von (Bau-)Kosten beurteilt sich nach dem Bewilligungsbescheid. Daher wird ein bestimmtes Regelwerk (hier: die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs) nicht Bestandteil des Zuwendungsverfahrens, wenn der Zuwendungsgeber darauf bei der Bewilligung keinen Bezug nimmt.
VolltextIBRRS 2013, 4274
EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - Rs. C-115/12
1. "Subventionieren" bedeutet in seinem gewöhnlichen Sinn ganz einfach, eine Begünstigung zu gewähren. Infolgedessen beschränkt sich dieser Begriff im Allgemeinen nicht auf positive Leistungen. Auch Steuernachlässe können als Subventionen eingestuft werden.
2. Der Begriff "direkte Subvention" in Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 93/37/EWG bezieht sich nicht auf Personen, sondern auf das betreffende Bauwerk.
3. Der Begriff "Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 93/37/EWG ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die den kollektiven Bedarf der Nutzer erfüllen sollen, die also für jedermann zugänglich und nicht nur Privatkunden vorbehalten sind.
4. Aus der Definition des Begriffs der öffentlichen Bauaufträge in Art. 1 a der Richtlinie 93/37 ergibt sich keine auf den "herkömmlichen Bedarf öffentlicher Körperschaften" abstellende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 2 Richtlinie 93/37/EWG.
IBRRS 2013, 4262
VK Arnsberg, Beschluss vom 26.09.2013 - VK 18/13
1. Eine Vergabekammer ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV und deshalb auch zuständig für die Vorlage zum EuGH.
2. Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:
"Stehen Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG einer nationalen Rechtsvorschrift und/oder einer Vergabebedingung eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der zufolge ein Bieter, der einen bzw. den ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag erhalten will,
(1.) sich verpflichten muss, dem zur Auftragsausführung eingesetzten Personal einen in der Rechtsvorschrift festgelegten Tarif- oder Mindestlohn zu zahlen, und
(2.) einem eingesetzten oder in Aussicht genommenen Nachunternehmer eine ebensolche Verpflichtung auferlegen und dem Auftraggeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorlegen muss, wenn
(a) die Rechtsvorschrift eine solche Verpflichtung nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge, nicht aber auch die Erteilung privater Aufträge vorsieht, und
(b) der Nachunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und die Arbeitnehmer des Nachunternehmers bei der Ausführung der auftragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich in dessen Heimatland tätig werden?"
IBRRS 2013, 4251
VK Thüringen, Beschluss vom 13.09.2001 - 216-4002.20-046/01-WE-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4250
VK Thüringen, Beschluss vom 29.08.2001 - 216-4002.20-036/01-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4249
VK Thüringen, Beschluss vom 13.08.2001 - 216-4003.20-100/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1436
OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12
1. Die Zuständigkeit der Vergabekammern kraft Rechtswegzuweisung in Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) 1370/2007 ist auch dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine sog. "In-House-Vergabe im engeren Sinne" beabsichtigt.*)
2. Im Rahmen des Verfahrens vor der Vergabekammer besteht keine Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller eine Verletzung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre gem. § 8 Abs. 4 S. 1 PBefG geltend macht. Bei einer Verletzung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre handelt es sich nicht um eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften.*)
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