Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
10757 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 3956![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2002 - VK 2-86/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3955
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VK Bund, Beschluss vom 15.10.2002 - VK 2-64/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3954
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VK Bund, Beschluss vom 16.10.2002 - VK 1-81/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3953
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VK Bund, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 1-77/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3952
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VK Bund, Beschluss vom 10.10.2002 - VK 2-76/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3951
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VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 1-87/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3950
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VK Bund, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 1-79/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3949
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VK Bund, Beschluss vom 11.10.2002 - VK 1-75/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3948
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VK Bund, Beschluss vom 05.09.2002 - VK 2-68/02
(ohne amtlichen Leisatz)
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IBRRS 2013, 3947
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VK Bund, Beschluss vom 08.08.2002 - VK 2-54/02
(ohne amtlichen Leisatz)
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IBRRS 2013, 3946
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VK Bund, Beschluss vom 18.07.2002 - VK 2-40/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3945
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VK Bund, Beschluss vom 19.07.2002 - VK 1-37/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3944
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VK Bund, Beschluss vom 27.08.2002 - VK 2-70/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3943
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VK Bund, Beschluss vom 27.08.2002 - VK 2-60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3942
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VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002 - VK 2-42/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3941
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VK Bund, Beschluss vom 25.09.2002 - VK 1-71/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3940
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VK Bund, Beschluss vom 22.07.2002 - VK 1-59/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3939
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VK Bund, Beschluss vom 16.07.2002 - VK 2-50/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3938
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VK Südbayern, Beschluss vom 29.09.2000 - 18-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3937
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VK Südbayern, Beschluss vom 14.09.2000 - 18-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3936
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VK Südbayern, Beschluss vom 25.07.2000 - 13-06/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3935
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VK Südbayern, Beschluss vom 20.09.2000 - 17-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1331
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VK Südbayern, Beschluss vom 09.08.1999 - 12-07/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3934
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.10.2002 - VK Hal 24/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3923
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Verg W 13/12
1. Die Rügeobliegenheit besteht auch dann, wenn der Vergaberechtsverstoß - aus Sicht des Bieters - offensichtlich ist und die Erhebung einer Rüge deshalb eine "unnötige Förmelei" darstellt. Im Hinblick auf den Zweck der Rügepflichten, es dem Auftraggeber zu ermöglichen, etwaige Vergaberechtsfehler schnellstmöglich selbst zu beheben, ohne dass ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden muss, ist auf die Rüge grundsätzlich nicht zu verzichten.
2. Ausnahmsweise kann die Rügeobliegenheit entfallen, wenn der Aufraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhalten wird, von ihr also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines Bieters hin, abrückt.
3. Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat nur dann bieterschützende Wirkung, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen. Das ist dann der Fall, wenn ein Niedrigpreisangebot in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben oder zumindest die Gefahr begründet wird, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden, oder der Auftragnehmer durch die niedrige Preisgestaltung in so erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht zu Ende bringen kann.
IBRRS 2013, 3922
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 VK 29/13
1. Zur Rechtsverletzung der Antragstellerin in einem Vergabenachprüfungsverfahren durch eine Ausschlussentscheidung, weil die Vergabestelle die von ihr erkannte Gefahr einer unzulässigen Mischkalkulation nicht mit den von der Rechtsprechung geforderten strengen Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis hat belegen können.*)
2. Eine Leistung kann nur dann als positionsfremd angesehen werden, wenn die Angabe des Preises für eine Leistung unter einer Position erfolgt, obwohl die Angabe des Preises klar und objektiv erkennbar in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses gefordert war.*)
3. Eine genaue und abschließende Definition manipulationsgefährdeter Positionen des Leistungsverzeichnisses - wie der Baustelleneinrichtung und den damit im inhaltlichen Zusammenhang stehenden Leistungspositionen - beugt der Gefahr vor, dass z.B. durch eine künstliche Aufwertung dieser Leistungspositionen ein nicht sachlich begründetes Wettbewerbsergebnis entsteht und dadurch die strenge Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gewährleistet ist.*)
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IBRRS 2013, 3921
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2002 - VK Hal 22/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3920
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2002 - VK Hal 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1324
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2011 - 1 VK 54/11
1. Die Forderung nach Benennung „vergleichbare“ Leistungen steht nicht im Widerspruch zu § 7 EG Abs. 3 a VOL/A 2009, wonach die Leistungsfähigkeit durch eine Liste der „wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen“ nachgewiesen werden kann. Was „wesentlich“ ist, kann immer nur bezogen auf die jeweilige Ausschreibung beurteilt werden.
2. In einem VOL-Verfahren „kann“ die Vergabestelle fehlenden Nachweise anfordern (VOL/A 2009 § 19 EG Abs. 2). Der öffentliche Auftraggeber ist deshalb nicht verpflichtet, fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern; etwas anderes gilt nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, wonach der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachverlangt.
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IBRRS 2013, 3919
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VK Sachsen, Beschluss vom 27.09.2001 - 1/SVK/92-01
1. Die Frage der Bedienbarkeit einer Leistungsposition ist nur dann Prüfungsgegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens, wenn vor Angebotsabgabe gerügt.*)
2. Angebote, die nicht die geforderten Preisangaben enthalten sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A wegen fehlender Vergleichbarkeit des Leistungsumfanges auszuschließen, sofern der fehlende Einheits- bzw. Gesamtpreis nicht in der Gesamtsumme als auch in einer deckungsgleichen Position enthalten ist und sich somit eindeutig bestimmen lässt. Dies gilt auch für Angebote, die zusätzliche als die geforderten Erklärungen im Leistungsverzeichnis enthalten.*)
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IBRRS 2013, 3918
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VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2001 - 1/SVK/30-01
1. Die Rüge unterfällt keinem Formerfordernis und kann auch mündlich ergehen. Der Antragsteller muss jedoch zum Ausdruck bringen, dass er dem Auftraggeber eine letzte Chance zur Korrektur bietet.*)
2. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung, ob er ein Angebot trotz verspäteter Nachweisführung der Gleichwertigkeit in die Wertung mit ein beziehen möchte ein Ermessensspielraum zu. § 21 Nr. 2 S. 3 VOB/A ist insoweit nicht zwingend.*)
3. Bei der Einschätzung der Gleichwertigkeit ist die Vergabekammer darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Auftraggeber seinen objektiven und subjektiven Beurteilungsspielraum eingehalten hat.*)
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IBRRS 2013, 3913
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OLG Jena, Beschluss vom 16.09.2013 - 9 Verg 3/13
1. Die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten scheidet aus, wenn Zuschlagskriterium allein der günstigste Preis ist (entgegen OLG Schleswig, IBR 2011, 351).
2. Alle geforderten Nachweise sind bereits in der Bekanntmachung konkret zu bezeichnen. Denn die scharfe Sanktion des Angebotsausschlusses erfordert eindeutige und unmissverständliche Festlegungen in der Bekanntmachung. Dies betrifft sowohl die Frage, welche Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise ein Bieter abgeben muss, als auch die Frage, wann und auf wessen Initiative hin er diese vorzulegen hat. Für den verständigen Bieter muss sich eindeutig ergeben, dass der Ausschluss seines Angebots droht, wenn er bestimmte Nachweise, Erklärungen oder Unterlagen nicht zu einem konkreten Zeitpunkt oder einer vorgegebenen Frist vorgelegt hat.
3. Die einzelnen Wertungsstufen (formale Prüfung, Eignung, Angemessenheit des Preises, engere Auswahl) sind grundsätzlich nacheinander und getrennt voneinander abzuarbeiten.
4. Hat ein öffentlicher Auftraggeber die Eignung eines Bieters bejaht, ist er daran grundsätzlich gebunden und bei unveränderter Sachlage im Allgemeinen gehindert, von seiner ursprünglichen Beurteilung abzurücken und die Eignung nunmehr zu verneinen. Nur neu auftretende oder bekannt werdende Umstände, die seine Entscheidung in Frage stellen könnten, hat er auch nach bereits positiv abgeschlossener Wertung der Eignung eines Bieters in jeder Phase des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.
5. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Änderungen können den Inhalt der nachgefragten Leistung oder die Vertragskonditionen und Preise betreffen.
6. Änderungen sind alle unmittelbaren Eingriffe mit verfälschender Absicht, wie Streichungen, Hinzufügungen, jede Abänderung einer Position, Herausnahme von einzelnen Blättern etc. Unzulässig sind aber nur inhaltliche Änderungen. Marginale formale Änderungen sind nicht unzulässig.
7. Erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB sind nur solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen des von der Ausschreibung angesprochenen Verkehrskreises erkannt werden. Hierbei ist ein realistischer Maßstab anzulegen. Ein Verstoß ist nicht schon dann erkennbar, wenn nur ein Fachmann nach genauerem Studium den Verstoß feststellen könnte, sondern nur, wenn die Nichtfeststellung dem Bieter vorwerfbar ist.
8. Es kann erwartet werden, dass Bieter, die an Ausschreibungen mit hohen Auftragswerten teilnehmen, zumindest über einen aktuellen Text der einschlägigen Vergabeordnung verfügen und auch wissen, welchen Mindestanforderungen die Vergabeunterlagen genügen müssen. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne weiteres feststellen lässt, ist erkennbar.
9. Dem durchschnittlichen Bieter ist es nicht abzuverlangen, Rechtsfragen, die sich nicht unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ergeben und die im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen auch nicht regelmäßig diskutiert werden, zu kennen. Schließlich kann auch nicht erwartet werden, dass der Bieter vor Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung stets einen auf Vergabesachen spezialisierten Fachmann zu Rate zieht.
IBRRS 2013, 3908
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VK Arnsberg, Beschluss vom 05.08.2013 - VK 12/12
1. Auch eine dem Vergaberecht nicht unmittelbar unterliegende Beschaffungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers ist eine Ermessensentscheidung (Beurteilungsermessen), die zumindest hinsichtlich der behaupteten Sachgründe beweisbar sein muss und insoweit überprüfbar bleibt. Entsprechend muss eine den Wettbewerb aus- oder einschränkende Produktfestlegung überprüfbar bleiben. Die Nachweispflicht obliegt dem Auftraggeber.*)
2. § 3 EG Abs. 4 c VOL/A 2009 bezieht sich auf ein technisches Alleinstellungsmerkmal. Auch diesbezüglich liegt die Beweislast beim Auftraggeber.*)
3. Im Eilverfahren ist die Erhebung von Beweisen nur begrenzt möglich. Insoweit muss eine hinreichende Dokumentation der Beschaffungsentscheidung vorliegen.*)
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IBRRS 2013, 3904
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VK Südbayern, Beschluss vom 13.02.2013 - Z3-3-3194-1-65-12/12
1. Verstöße gegen eine unzureichende Vergütung im Sinne des § 20 Abs. 3 VOF können im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens geltend gemacht werden.*)
2. Auch wenn durch den Rückzug der Bewerber eines Verhandlungsverfahrens - mit Ausnahme eines Bewerbers - in der Beabsichtigten Fortführung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber ein Vergaberechtsverstoß gesehen werden könnte, entsteht die Rügepflicht erst, wenn die fehlerhafte Maßnahme stattgefunden hat.*)
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung einer Vergaberechtsverletzung, deren Korrektur lediglich die Rechtsposition eines Dritten verbessert und dem Antragsteller allenfalls die immaterielle Befriedigung verschafft, dass auch der von der Vergabestelle vorgesehene Zuschlagsaspirant nicht zum Zuge kommt, besteht grundsätzlich nicht.*)
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IBRRS 2013, 3903
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VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2013 - 69d-VK-54/2012
1. Ob eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, weil der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand einer Auslegung der Leistungsbeschreibung einerseits und des Angebotes andererseits aus objektiver Sicht eines branchenkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfängers festzustellen.
2. Auch wenn der Bieter der Meinung sein sollte, dass die von ihm angebotene Leistung die technisch bessere sei, berechtigt dies nicht dazu, die Vergabeunterlagen abzuändern.
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IBRRS 2013, 3902
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VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2013 - 69d-VK-54/12
1. Ob eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, weil der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand einer Auslegung der Leistungsbeschreibung einerseits und des Angebotes andererseits aus objektiver Sicht eines branchenkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfängers festzustellen.
2. Auch wenn der Bieter der Meinung sein sollte, dass die von ihm angebotene Leistung die technisch bessere sei, berechtigt dies nicht dazu, die Vergabeunterlagen abzuändern.
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IBRRS 2013, 3901
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OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2001 - WVerg 10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3900
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VK Sachsen, Beschluss vom 10.05.2001 - 1/SVK/15-01 k
Bei Rücknahme eines Antrags trägt grundsätzlich der Antragsteller nach dem Veranlasserprinzip die Kosten. Zwar ist grundsätzlich zwischen Rücknahme und Erledigterklärung zu unterscheiden, liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wurde, weil der Antragsteller sein mit dem Nachprüfungsantrag verfolgtes Ziel auf andere Weise erreicht hat, ist nach dem Veranlasserprinzip zu entscheiden.*)
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IBRRS 2013, 3898
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VK Thüringen, Beschluss vom 07.07.2010 - 250-4003.20-2249/2010-007-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3897
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OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.09.2000 - 5 Verg 1/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3894
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VK Bund, Beschluss vom 21.01.2011 - VK 2-146/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3893
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OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2001 - WVerg 0010/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1305
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VK Sachsen, Beschluss vom 10.01.2001 - 1/SVK/110-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3892
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VK Sachsen, Beschluss vom 09.01.2001 - 1/SVK/95-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3891
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VK Sachsen, Beschluss vom 21.12.2000 - 1/SVK/109-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3890
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VK Sachsen, Beschluss vom 25.10.2000 - 1/SVK/95-00g
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3883
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VG Augsburg, Urteil vom 13.06.2013 - 2 K 12.1237
Eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften (auch des Gemeindehaushaltsrechts) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Erschließungsvertrags. Der Beitragsschuldner ist darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften (z.B. einen Verstoß gegen Ausschreibungspflichten) im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen.*)
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IBRRS 2013, 5346
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VK Hessen, Beschluss vom 20.02.2013 - 69d-VK-55/2012
1. Nach Ablauf der absoluten Ausschlussfrist gemäß § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB unterliegen Verträge nicht mehr der vergaberechtlichen Nachprüfung. Sie sind nach Ablauf dieser Frist endgültig wirksam.*)
2. Ein Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist nicht statthaft, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde bzw. der Vertrag über den öffentlichen Auftrag wirksam geschlossen wurde.*)
3. Ein Nachprüfungsantrag ist auch nicht statthaft, wenn er auf Durchführung eines zukünftigen Vergabeverfahrens mit einem bestimmten Inhalt gerichtet ist. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Eintritt in ein konkretes zuschlagorientiertes Vergabeverfahren vorliegt; dafür sind ein "interner" Beschaffungsentschluss und dessen "externe" Umsetzung erforderlich. Ein Nachprüfungsantrag, mit dem die Anordnung einer Vertragsbeendigung begehrt wird, ist unzulässig.*)
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VPRRS 2013, 1299
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OLG Celle, Beschluss vom 16.05.2013 - 13 Verg 13/12
Da eine öffentliche Ausschreibung im Wege eines wettbewerblichen Dialogs einen technisch komplexen Auftrag voraussetzt, liegen bei entsprechenden Vergaben die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Gewichtung von Zuschlagskriterien und für die Nennung in absteigender Reihenfolge oftmals vor. Aus diesem Grund erübrigt sich ein Hinweis, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Gewichtung von Zuschlagskriterien gegeben sind.*)
IBRRS 2013, 3874
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VK Sachsen, Beschluss vom 12.03.2001 - 1/SVK/9-01
1. Eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB besteht in Ausnahmefällen auch dann, wenn ein Unternehmen kein Angebot abgegeben hat. Dieser Ausnahmefall liegt vor, wenn sich das Unternehmen gerade durch die behauptete vergaberechtswidrige Ausgestaltung des Vergabeverfahrens an einer Beteiligung am Wettbewerb gehindert sieht (Bestätigung und Fortführung der Spruchpraxis aus den Beschlüssen vom 2.11.1999, 1/SVK/19/99 und vom 16.06.2000, 1/SVK/50-00). Diese Fallkonstellation erfasst auch die Forderung des Auftraggebers bzw. seines Erfüllungsgehilfen nach einem unangemessen hohen Entgelt gemäß § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 1992, wodurch sich ein Bewerber schon gehindert sieht, die für eine Angebotsabgabe notwendigen Verdingungsunterlagen gegen Zahlung dieses (unangemessenen) Entgeltes abzufordern.*)
2. Subjektive Rechte gemäß § 97 Abs. 7 GWB umfassen auch die Verletzung von § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 1992.*)
3. Vom Bewerber zu tragende Vervielfältigungskosten im Sinne von § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 1992 sind die Stoffkosten für Papier, Toner usw. sowie anteilig die Abschreibungs- und Instandhaltungskosten für die genutzten Geräte, die Gemeinkosten und die Umsatzsteuer, wenn der Auftraggeber umsatzsteuerpflichtig ist. Die Personalkosten sind nur zu erstatten, wenn das hierfür eingesetzte Personal eigens dafür eingestellt wurde.*)
4. Als geeignete Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 GWB im Falle überhöhter Entgeltforderungen nach § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 1992 kommt einzig die Verpflichtung des Auftraggebers zur Rückzahlung der von den Bewerbern zu Unrecht verlangten Kosten in Betracht.*)
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