Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 4077VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-129/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4076
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-125/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4075
VK Bund, Beschluss vom 25.11.2003 - VK 1-115/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4074
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-131/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4073
VK Bund, Beschluss vom 07.10.2004 - VK 1-189/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4072
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-127/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4071
VK Bund, Beschluss vom 08.01.2004 - VK 1-117/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4070
VK Bund, Beschluss vom 13.05.2004 - VK 1-42/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4069
VK Bund, Beschluss vom 30.03.2004 - VK 1-05/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 5359
VK Münster, Beschluss vom 01.10.2013 - VK 12/13
1. Auskömmlichkeitsprüfung nach § 10 TVgG-NW.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, Angebote mit ungewöhnlich niedrig erscheinenden "Arbeitskosten" unter dem Aspekt der Einhaltung der Tariftreue zu prüfen. Ausgangspunkt für die Prüfung sind dabei allein die Auffälligkeiten bei den Arbeitskosten.
3. Im Fall einer Prüfung der "Arbeitskosten" muss der Bieter nachweisen können, dass der Kalkulation des Angebots zumindest die Mindeststundenentgelte und -arbeitsbedingungen bzw. der vergabespezifische Mindestlohn zu Grunde gelegt worden sind.
VolltextIBRRS 2013, 4057
VG Berlin, Beschluss vom 09.08.2013 - 4 L 456.13
Die Behörde muss die vorzeitige Wiederherstellung der Zuverlässigkeit dann nicht annehmen, wenn sie von einem Umstand Kenntnis hat, der einen öffentlichen Auftraggeber dazu berechtigte, das Angebot dieses Bieters auszuschließen.*)
IBRRS 2013, 5601
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - VK 16/12
Für den Bau von Turbinen können auch Referenzen aus dem Bereich des Industriebaus verwendbar sein.*)
VolltextIBRRS 2013, 4049
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2002 - VK 2-92/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4048
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 2-78/02
(ohne amtlichen Leisatz)
VolltextIBRRS 2013, 4047
VK Bund, Beschluss vom 10.12.2002 - VK 1-91/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4046
VK Bund, Beschluss vom 10.09.2003 - VK 1-71/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4045
VK Bund, Beschluss vom 19.12.2002 - VK 1-95/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4044
VK Bund, Beschluss vom 27.12.2002 - VK 2-96/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4043
VK Bund, Beschluss vom 14.10.2003 - VK 2-90/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4042
VK Bund, Beschluss vom 10.12.2002 - VK 1-93/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4041
VK Bund, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 1-89/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4040
VK Bund, Beschluss vom 02.05.2003 - VK 1-25/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4036
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2013 - VK 2-70/13
1. Nicht nur die SektVO, sondern auch die VOB/A-EG oder die VOL/A-EG lassen den Einsatz von Nachunternehmen uneingeschränkt zu. Ein Bieter darf deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er für die Ausführung des Auftrags keine eigenen, sondern die Mittel Dritter einsetzt.
2. Der Auftraggeber darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Allerdings muss der Auftraggeber zuvor die Mindestanforderungen festgelegt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach den Bewerbungsbedingungen Nebenangebote den "Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben" entsprechen müssen.
3. Der Rügetatbestand des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB setzt "Erkennbarkeit" des Verstoßes gegen Vergabevorschriften voraus. "Erkennbarkeit" liegt vor, wenn dem Antragsteller nicht nur der Sachverhalt, sondern daneben auch der Vergabefehler im Rechtssinne erkennbar sein musste. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist aber nicht auf Vergaberechtsexperten, sondern vielmehr auf diejenigen abzustellen, die Adressaten der Bekanntmachung sind, nämlich die fachkundigen Bieter; diese prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem heraus die Erkennbarkeit zu beurteilen ist.
4. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
IBRRS 2013, 4033
VK Südbayern, Beschluss vom 28.08.2013 - Z3-3-3194-1-19-07/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)
VolltextIBRRS 2013, 4032
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2013 - 1 Verg 6/13
1. Verlangt der Auftraggeber bei der Vergabe eines Leistungsbündels die Angabe und Kalkulation eines einheitlichen Stundenverrechnungssatzes auf einer Anlage, die Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, gibt ein Bieter, der seine Leistungen zu zwei unterschiedlichen Stundenverrechnungssätzen anbietet und dementsprechend die Anlage seinem Angebot in zweifacher Ausfertigung beifügt, nicht den geforderten Preis an. Zugleich ergänzt er eigenmächtig die Vergabeunterlagen.*)
2. Eine vergaberechtlich unzulässige Mischkalkulation liegt vor, wenn ein Bieter eigenmächtig Kostenfaktoren, die er für eine bestimmte Leistungsposition kalkuliert hat, einer anderen Leistungsposition zuschlägt.*)
3. Das Verlangen des Auftraggebers, alle Leistungen zu einem einheitlichen Stundenverrechnungssatz anzubieten, führt zu keiner vergaberechtlich unzulässigen Mischkalkulation.*)
IBRRS 2013, 5585
VGH Bayern, Beschluss vom 12.08.2013 - 22 CE 13.970
1. Nicht nur die Kriterien, von denen sich eine Behörde bei Entscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, müssen transparent und nachvollziehbar sein; auch der konkrete Auswahlvorgang selbst muss diesen Erfordernissen genügen.*)
2. Wurde im Verwaltungsverfahren gegen das Gebot der nachvollziehbaren Handhabung von Zulassungskriterien verstoßen, kann dieser Mangel noch in einem sich anschließenden Rechtsstreit geheilt werden, je nach Fallkonstellation durch Ergänzung von Ermessenserwägungen oder durch Erlass einer neuen Auswahlentscheidung.*)
3. Müssen einzelne Bewerbungen nach dem Abschluss des behördlichen Auswahlverfahrens neu bewertet werden, darf das ursprünglich zugrunde gelegte, rechtmäßige Gewichtungsschema hierbei nicht geändert werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 5340
VK Südbayern, Beschluss vom 12.11.2012 - Z3-3-3194-1-36-07/12
1. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswertes zum maßgeblichen Zeitpunkt, hat die Nachprüfungsinstanz den Auftragswert zu schätzen.*)
2. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes müssen bei einem als Einheit zu betrachtenden Beschaffungsvorhaben die Auftragswerte der Lose/Einzelaufträge addiert werden.*)
3. Ein Bieter, der aufgrund einer vorgenommenen nationalen anstatt einer europaweiten Vergabe ein Angebot abgeben konnte, ist verpflichtet, die Wahl der falschen Vergabeart rechtzeitig zu rügen. Er kann nicht erwarten, dass der Auftraggeber ihm ansonsten eine Vorinformation nach § 101a GWB erteilt.*)
4. Der Feststellung der Unwirksamkeit bereits geschlossener Verträge gemäß § 101b GWB kann nicht ausgesprochen werden, wenn ein Bieter seiner Rügeobliegenheit in Bezug auf die Wahl der falschen Vergabeart nicht rechtzeitig nachgekommen ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 3975
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2013 - Verg 49/12
1. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.
2. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
VolltextIBRRS 2013, 3961
VK Hessen, Beschluss vom 30.01.2013 - 69d-VK-52/2012
1. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet keine bieterschützende Wirkung.
2. Für die vom öffentlichen Auftraggeber anzuwendende Prüfungstiefe bei der Verifizierung und Kontrolle von Eigenerklärungen gilt zunächst, dass Eignungsentscheidungen, bei denen dem Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative zukommt, nur auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse ergehen dürfen. Die Anforderungen an den Grad der Erkenntnissicherheit sind dabei nicht nur an den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, sondern auch am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Umsetzung von Beschaffungsabsichten und einem raschen Abschluss von Vergabeverfahren zu messen.
3. Aus dem auch im Vergaberecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergeben sich Zumutbarkeitsgrenzen für die Überprüfungs- und Kontrollpflichten. Die Grenzen der Zumutbarkeit werden durch den kurzen Zeitraum, in dem die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu treffen ist sowie durch die begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers, weitere Überprüfungen vorzunehmen, bestimmt.
VolltextIBRRS 2013, 3956
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2002 - VK 2-86/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3955
VK Bund, Beschluss vom 15.10.2002 - VK 2-64/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3954
VK Bund, Beschluss vom 16.10.2002 - VK 1-81/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3953
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 1-77/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3952
VK Bund, Beschluss vom 10.10.2002 - VK 2-76/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3951
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 1-87/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3950
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 1-79/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3949
VK Bund, Beschluss vom 11.10.2002 - VK 1-75/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3948
VK Bund, Beschluss vom 05.09.2002 - VK 2-68/02
(ohne amtlichen Leisatz)
VolltextIBRRS 2013, 3947
VK Bund, Beschluss vom 08.08.2002 - VK 2-54/02
(ohne amtlichen Leisatz)
VolltextIBRRS 2013, 3946
VK Bund, Beschluss vom 18.07.2002 - VK 2-40/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3945
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2002 - VK 1-37/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3944
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2002 - VK 2-70/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3943
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2002 - VK 2-60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3942
VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002 - VK 2-42/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3941
VK Bund, Beschluss vom 25.09.2002 - VK 1-71/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3940
VK Bund, Beschluss vom 22.07.2002 - VK 1-59/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3939
VK Bund, Beschluss vom 16.07.2002 - VK 2-50/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3938
VK Südbayern, Beschluss vom 29.09.2000 - 18-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3937
VK Südbayern, Beschluss vom 14.09.2000 - 18-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3936
VK Südbayern, Beschluss vom 25.07.2000 - 13-06/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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