Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 3240VK Bund, Beschluss vom 26.08.1999 - VK 2-20/99
Gewährt die Vergabestelle einem einzelnen Bieter die Möglichkeit einer nachträglichen Überarbeitung seines Angebots (hier: über die Errichtung einer thermischen Entsorgungsanlage für Fundmunition), durch welche ein Angebotsteil mit einem Volumen von ca. einem Drittel der Gesamtangebotssumme ersetzt wird und die eine Preiserhöhung hinsichtlich des Gesamtvorhabens zur Folge hat, so liegt hierin sowohl ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot der VOB/A als auch gegen das vergaberechtliche Diskriminierungsverbot.
VolltextIBRRS 2013, 3239
VK Bund, Beschluss vom 04.08.1999 - VK 2-16/99
1. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens nach Erledigung eine Nachprüfungsverfahrens gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist Voraussetzung, dass das Nachprüfungsverfahren seinerseits zulässig war.
2. Zum Erfordernis der unverzüglichen Rüge eines vom Anbieter erkannten Verstoßes gegen Vergabevorschriften.
VolltextIBRRS 2013, 3238
VK Bund, Beschluss vom 23.07.1999 - VK 2-18/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3237
VK Bund, Beschluss vom 30.06.1999 - VK 2-14/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0936
VK Bund, Beschluss vom 28.05.1999 - VK 2-8/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3225
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2013 - VgK-03/2013
1. Dem Auftraggeber steht bei der Prüfung und Bewertung der Eignung der Bieter grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an die Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Dies gilt aber nicht für Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt wurden, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist oder formale Mängel aufweist.
VPRRS 2013, 0932
VK Bund, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-31/13
1. Für das Vorliegen eines Verschlusssachenauftrags ist es nicht zwingend erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber dem Bieter Kenntnis von Verschlusssachen verschafft. Ausreichend ist, dass der Bieter (potentiellen) Zugang zu Verschlusssachen bei der Auftragsdurchführung erhält.
2. Die Beschaffung von Virenschutzsoftware im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags dient der Abwehr von elektronischen Angriffen auf die IT-Infrastruktur des Auftraggebers und damit der Gefahrenabwehr im weiteren Sinne.
3. Die Beschränkung der Anzahl der von den Bietern vorzulegenden Referenzen verstößt auch bei einem Teilnahmewettbewerb für ein nicht offenes Verfahren gegen den Wettbewerbsgrundsatz.
4. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 VSVgV, wonach die Auftraggeber geforderte Nachweise in einer abschließenden Liste zusammenzustellen haben, ist auch auf Teilnahmewettbewerbe anwendbar.
VolltextIBRRS 2013, 3208
OLG München, Beschluss vom 25.07.2013 - Verg 7/13
1. Die Wertung von Angeboten anhand einer Präsentation ist generell möglich und vergaberechtlich zulässig. Allerdings darf der Auftraggeber nur die bekannt gemachten Kriterien und Unterkriterien verwenden.
2. Ein Bieter, der die Entwurfsplanung ausgeführt hat, ist bei der Vergabe von Bauüberwachungsleistungen generell als vorbefasst anzusehen, ebenso ein Zielplaner für die anschließend ausgeschriebene Projektsteuerung.
3. Ein vorbefasster Bieter kann nur dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn durch seine Teilnahme der Wettbewerb verfälscht wird. Erscheint eine konkrete Wettbewerbsverfälschung bei objektiver Betrachtung der Leistung möglich, obliegt dem Auftraggeber die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen vorbefassten Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen. Welche Egalisierungsmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, entscheidet der öffentliche Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen.
4. Bei der Dokumentation darf sich der öffentliche Auftraggeber der Hilfe eines Dritten bedienen.
5. Der Vergabevermerk muss nicht in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden, sondern es genügt eine fortlaufende Dokumentation in mehreren Blättern oder Vermerken, wenn diese separaten Schriftstücke in einer durchgängigen Dokumentation die einzelnen Stufen des Verfahrens sowie die maßgeblichen Feststellungen und Begründungen für die getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar wiedergeben. Diese Schriftstücke können auch aus dem Inhalt eines Ordners bestehen.
6. Das Gebot der strengen Trennung von Zuschlags- und Eignungskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
IBRRS 2013, 3201
OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 W 20/13
1. Eine Auftragssperre stellt die Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens des Auftraggebers im Rahmen zukünftiger Auftragsvergabeverfahren dar. Sie bringt deshalb keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu Lasten des Auftragnehmers mit sich. Der (potentielle) Auftragnehmer kann sich daher weiter an Ausschreibungen des Auftraggebers beteiligen.
2. Gegen eine Auftragssperre kann der Betroffene nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen, wenn überhaupt noch kein weiteres Auftragsvergabeverfahren läuft oder konkret in Zukunft zu erwarten ist.
VolltextIBRRS 2013, 3181
OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2013 - 13 Verg 7/13
Die Eigenschaft des Ausschreibenden als öffentlicher Auftraggeber i. S. v. § 98 GWB folgt nicht allein schon daraus, dass in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer Niedersachsen als "zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren" genannt wird und eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 107 ff. GWB erteilt worden ist. Ob der beschrittene Rechtsweg zur Vergabekammer nach den §§ 102 ff. GWB eröffnet ist, ist vielmehr von Amts wegen anhand der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.*)
IBRRS 2013, 3145
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.03.2013 - 2 VK 09/12
1. Der Bieter ist grundsätzlich gehalten, die zum Nachweis der Gleichwertigkeit seines Nebenangebots geforderten Unterlagen bereits mit dem Nebenangebot vorzulegen. Dabei müssen die mit der Angebotsprüfung befassten Personen in die Lage versetzt werden, allein anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und ohne weitere Nachforschungen beurteilen zu können, ob die angebotene technische Variante geeignet ist, den Beschaffungsbedarf für das konkrete Bauvorhaben zu befriedigen.
2. Gründungsmaßnahmen betreffende Nebenangeboten sind Nachweise beizufügen, denen sich nachvollziehbar entnehmen lässt, dass ein erhöhtes Baugrundrisiko ausgeschlossen ist. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters.
IBRRS 2013, 3144
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.03.2013 - 2 VK 9/12
1. Der Bieter ist grundsätzlich gehalten, die zum Nachweis der Gleichwertigkeit seines Nebenangebots geforderten Unterlagen bereits mit dem Nebenangebot vorzulegen. Dabei müssen die mit der Angebotsprüfung befassten Personen in die Lage versetzt werden, allein anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und ohne weitere Nachforschungen beurteilen zu können, ob die angebotene technische Variante geeignet ist, den Beschaffungsbedarf für das konkrete Bauvorhaben zu befriedigen.
2. Gründungsmaßnahmen betreffende Nebenangeboten sind Nachweise beizufügen, denen sich nachvollziehbar entnehmen lässt, dass ein erhöhtes Baugrundrisiko ausgeschlossen ist. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters.
VolltextIBRRS 2013, 3133
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.10.2012 - 11 O 251/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3110
VK Hessen, Beschluss vom 17.04.2013 - 69d-VK-3/2013
1. Von der Erhebung von Gebühren der Vergabekammer kann gemäß § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden, wenn der Nachprüfungsantrag in einem sehr frühen Verfahrensstadium, z.B. unmittelbar nach Übersendung der Antragserwiderung oder unmittelbar nach Antragstellung, zurückgenommen wurde.*)
2. Bei der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Beigeladenen sind trotz des Wortlautes in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB auch bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme aus gesetzessystematischen und teleologischen Gründen Billigkeitserwägungen anzustellen. Dabei ist maßgebend, ob eine den Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar ist, bei der das Rechtsschutzziel des Beigeladenen festgestellt werden kann, das er in der Sache verfolgt.*)
3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Nachprüfungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Verfahren um eine immer noch nicht zum - weder juristischen noch unternehmerischen - Allgemeingut zählende, auch aufgrund vielfältiger europarechtlicher Überlagerung wenig übersichtliche und zudem steten Veränderungen unterworfenen Rechtsmaterie handelt, die wegen des gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens bei der Vergabekammer bereits dort prozessrechtliche Kenntnisse verlangt.
VolltextIBRRS 2013, 3109
VK Hessen, Beschluss vom 17.04.2013 - 69d-VK-03/2013
1. Von der Erhebung von Gebühren der Vergabekammer kann gemäß § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden, wenn der Nachprüfungsantrag in einem sehr frühen Verfahrensstadium, z.B. unmittelbar nach Übersendung der Antragserwiderung oder unmittelbar nach Antragstellung, zurückgenommen wurde.*)
2. Bei der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Beigeladenen sind trotz des Wortlautes in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB auch bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme aus gesetzessystematischen und teleologischen Gründen Billigkeitserwägungen anzustellen. Dabei ist maßgebend, ob eine den Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar ist, bei der das Rechtsschutzziel des Beigeladenen festgestellt werden kann, das er in der Sache verfolgt.*)
3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Nachprüfungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Verfahren um eine immer noch nicht zum - weder juristischen noch unternehmerischen - Allgemeingut zählende, auch aufgrund vielfältiger europarechtlicher Überlagerung wenig übersichtliche und zudem steten Veränderungen unterworfenen Rechtsmaterie handelt, die wegen des gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens bei der Vergabekammer bereits dort prozessrechtliche Kenntnisse verlangt.
VolltextIBRRS 2013, 3107
VK Thüringen, Beschluss vom 17.07.2013 - 250-4002-6432/2013-N-003-AP
1. Hat der Auftraggeber weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots in § 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A genannte Zuschlagskriterien angegeben, ist einziges, für alle Bewerber vor Angebotsabgabe gleichermaßen erkennbares und daher auch allein anzuwendendes Kriterium der Entscheidung für den Zuschlag der niedrigste Angebotspreis.
2. Ist der Preis einziges Zuschlagskriterium, ist die Wertung von Nebenangeboten im Unterschwellenbereich zulässig.
3. Die im Oberschwellenbereich vertretenen Auffassungen zur unzulässigen Wertung von Nebenangeboten, wenn der Preis einziges Zuschlagskriterium ist, sind im Unterschwellenbereich trotz Transparenzgebots nicht zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2013, 3086
VK Hessen, Beschluss vom 23.05.2013 - 69d-VK-5/2013
1. Zur positiven Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB aufgrund von Bieterinformationen gemäß § 101a GWB.*)
2. Ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot des § 15 Abs. 3 VOB/A liegt vor, wenn beim einmal abgegeben Angebot festgelegte Zeitbestimmungen als Leistungsinhalte geändert wurden. Dies gilt auch, wenn einzelne Preispositionen geändert oder nachträglich ergänzt wurden.*)
3. Eine Ausnahme von vom Nachverhandlungsverbot ist nur dann gegeben, wenn Nachverhandlungen aufgrund des Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. Die ausnahmsweise Zulassung von Nachverhandlung ist restriktiv auszulegen, da sie daher nur dazu dienen, ein für sich genommen bereits zuschlagfähiges Angebot präzisierend zu ergänzen und zu optimieren.*)
VolltextIBRRS 2013, 3085
VK Hessen, Beschluss vom 23.05.2013 - 69d-VK-05/2013
1. Zur positiven Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB aufgrund von Bieterinformationen gemäß § 101a GWB.*)
2. Ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot des § 15 Abs. 3 VOB/A liegt vor, wenn beim einmal abgegeben Angebot festgelegte Zeitbestimmungen als Leistungsinhalte geändert wurden. Dies gilt auch, wenn einzelne Preispositionen geändert oder nachträglich ergänzt wurden.*)
3. Eine Ausnahme von vom Nachverhandlungsverbot ist nur dann gegeben, wenn Nachverhandlungen aufgrund des Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. Die ausnahmsweise Zulassung von Nachverhandlung ist restriktiv auszulegen, da sie daher nur dazu dienen, ein für sich genommen bereits zuschlagfähiges Angebot präzisierend zu ergänzen und zu optimieren.*)
IBRRS 2013, 3076
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2013 - 11 Verg 11/13
Die Vergabestelle kann nur unter dem Vorbehalt der fortbestehenden Beschaffungsabsicht zur erneuten Durchführung des Vergabeverfahrens verpflichtet werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 3073
VK Bund, Beschluss vom 24.06.2013 - VK 3-44/13
1. Der Verweis des Bieters auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Angebotsschreiben ist eine Änderung an den Vergabeunterlagen, die zum Ausschluss des Angebots führt.
2. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen kann durch eine nachträgliche Erklärung des Bieters, seine AGB doch nicht einbeziehen zu wollen, nicht geheilt werden.
3. Der Auftraggeber hat lediglich die Möglichkeit, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Er darf dem Bieter jedoch nicht die Möglichkeit einräumen, sein Angebot zu ändern.
4. Der Auftraggeber darf bei der Wertung ausschließlich solche Kriterien berücksichtigen, die in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen genannt sind. Teilt ein Auftraggeber dagegen nur die Gewichtung der Zuschlagskriterien mit (hier: das X-fache der niedrigsten/besten Wertungssumme) und lässt er offen, wie er das jeweilige Zuschlagkriterium in Punkte umrechnen wird, ist für den Bewerberkreis nicht vorhersehbar, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt.
VolltextIBRRS 2013, 3071
VK Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2013 - VK-35/2012
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3070
VK Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2013 - VK-35/2012-F
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3049
VK Nordbayern, Beschluss vom 02.07.2013 - 21.VK-3194-24/13
1. Der öffentliche Auftraggeber unterliegt keinem Kontrahierungszwang. Er kann das Beschaffungsvorhaben grundsätzlich jederzeit aufgeben, ohne dies mit Blick auf das Vergaberecht begründen zu müssen.
2. Besteht allerdings der Beschaffungswille fort, muss es für den Abbruch des Vergabeverfahrens einen unabweislichen sachlichen Grund geben. Ein solcher schwerwiegender Grund kann gegeben sein, wenn ein unwirtschaftliches Ausschreibungsergebnis vorliegt, etwa weil der günstigste Angebotspreis eine ordnungsgemäße Kostenschätzung um mindestens 10% übersteigt.
VolltextIBRRS 2013, 3048
VK Hessen, Beschluss vom 10.12.2012 - 69d-VK-44/2012
1. Fehlen im Verhandlungsverfahren geforderte Preisangaben, ist das Angebot auch dann auszuschließen, wenn der Leistungsgegenstand noch nicht schlussverhandelt ist.
2. Rechnet die Vergabestelle mit einem Bürgerbegehren und unterstellt der Bieter in seinem Angebot, dass es zu keinem Bürgerbegehren kommt, weicht das Angebot von den Vergabeunterlagen ab und ist von der Wertung auszuschließen.
3. Eine Rüge muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei ist dem Antragsteller vor Erhebung einer Rüge eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen. Eine Rügefrist von fünf Tagen kann im Einzelfall (gerade noch) als unverzüglich angesehen werden.
VolltextIBRRS 2013, 3046
VK Bund, Beschluss vom 19.04.2002 - VK 1-09/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3045
VK Bund, Beschluss vom 19.02.2002 - VK 2-02/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3044
VK Bund, Beschluss vom 30.01.2002 - VK 1-01/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Bund, Beschluss vom 04.12.2001 - VK 1-43/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3042
VK Bund, Beschluss vom 15.10.2001 - VK 1-36/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3041
VK Bund, Beschluss vom 28.11.2001 - VK 1-42/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3040
VK Bund, Beschluss vom 20.06.2002 - VK 2-28/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3039
VK Bund, Beschluss vom 10.07.2002 - VK 2-24/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0902
VK Bund, Beschluss vom 01.07.2002 - VK 1-33/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3038
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2002 - VK 1-21/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3037
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2002 - VK 1-19/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3023
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Verg W 12/12
1. Hat der Bieter sich seit über 20 Jahren immer wieder um die Vergabe von Leistungen der Kampfmittelberäumung beworben, kennt er die im Vertragsgebiet örtlich vorhandene radioaktive Belastung des Erdbodens und die Erforderlichkeit der Kontaktierung der Strahlenschutzbehörde vor Beginn von Kampfmittelberäumungsarbeiten. Verlangt der Auftraggeber in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen von den Bietern für einen solchen Auftrag keine Zulassung nach der Strahlenschutzverordnung, ist ein darin etwa liegender Vergaberechtsverstoß für einen solchermaßen erfahrenen Bieter erkennbar und muss spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gerügt werden.*)
2. Das Verbot, auf Angebote den Zuschlag zu erteilen, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat dann bieterschützende Wirkung, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen.*)
3. Beabsichtigt der Auftraggeber ausweislich der Bekanntmachung den Abschluss eines Rahmenvertrages mit einer bestimmten Anzahl von Unternehmen, ist er gehindert, im Vergleichswege eine darüber hinaus gehende Anzahl von Bietern bei der Vergabe zu berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0895
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 55/12
1. Die BWI Informationstechnik GmbH ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB.
2. Eine Kapitalgesellschaft, die nicht durch eine Beteiligung der öffentlichen Hand überwiegend finanziert wird, ist auch dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB anzusehen, wenn die öffentliche Hand aufgrund vertraglicher Regelungen die Aufsicht über die Leitung der Gesellschaft ausübt.
3. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot, wenn er einen Bieter früher als die anderen Bieter über eine geplante Auftragsvergabe informiert, diesem Bieter kalkulationsrelevante Informationen zukommen lässt und ihm damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
VolltextIBRRS 2013, 3017
VK Nordbayern, Beschluss vom 08.07.2013 - 21.VK-3194-22/13
1. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Vergabevorbereitung festlegen und in der Vergabebekanntmachung angeben, welchen Eignungskriterien er im Hinblick auf die Bewerberauswahl eine besondere Bedeutung beimessen will, nach welchen Umständen er also beurteilen will, ob ein Bewerber im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern mehr oder weniger geeignet erscheint. Es genügt, wenn sich aus der erforderlichen Bekanntgabe der Anforderungen an den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der fachlichen Eignung hinreichend deutlich ergibt, welche Bewerber als geeignet angesehen werden, sich die Bewerber hierauf einstellen können und dann Gelegenheit haben, in ihrer Bewerbung aussagekräftige und wertungsfähige Angaben hinsichtlich der bekanntgegebenen Eignungsgesichtspunkte zu machen. Selbst eine Verpflichtung des Auftraggebers, die von ihm vorgesehenen Auswahlkriterien zu gewichten, besteht nicht. Bei der Verwendung einer Bewertungsmatrix hat die VSt diese jedoch vor Ablauf der Bewerbungsfrist und somit vor Kenntnis der Bewerbungen festzulegen.*)
2. Die VSt überschreitet bei der Bewertung der Referenzen ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie in der Auswahlentscheidung nach einem Maßstab bewertet, den sie in der ausgereichten Bewertungsmatrix nicht ausreichend deutlich bekannt gemacht hat.*)
3. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann die Entscheidung der VSt über die Eignung des Bewerbers nur daraufhin überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt oder überschritten wurden. Überschritten ist der Beurteilungsspielraum dann, wenn das vorgegebene Verfahren nicht eingehalten wurde, von einem unzutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder wenn bei der Entscheidung ein sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde. Danach handelt der Auftraggeber z.B. fehlerhaft, wenn er von den zuvor mitgeteilten Auswahlkriterien abweicht, indem er einzelne dieser Kriterien nicht berücksichtigt oder darüber hinaus auch Kriterien anwendet, die nicht zuvor bekannt gegeben wurden. Bei Verwendung einer Bewertungsmatrix überschreitet die VSt den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie eine Bewertung vornimmt, die in der durch die Matrix festgelegten Bewertungsmethode keine Grundlage findet.*)
VolltextIBRRS 2013, 3001
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.05.2013 - 21.VK-3194-16/13
1. Im Nichtoffenen Verfahren müssen nicht alle geeigneten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (Art. 44 Abs. 3 VKR). Die Auswahlentscheidung trifft der Auftraggeber.*)
2. Aus den im öffentlichen Teilnahmewettbewerb eingegangenen Teilnahmeanträgen wird eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert (§ 101 Abs. 3 GWB, § 3 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Bei der Auswahlentscheidung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der durch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt wird. Ein subjektiver Anspruch der Bewerber auf Teilnahme am Nichtoffenen Verfahren besteht nicht. Der Bewerber hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber seine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen vornimmt.*)
VolltextIBRRS 2013, 3000
VK Thüringen, Beschluss vom 29.06.2011 - 250-4002.20-2591/2011-E-004-EF
1. Nebenangebote sind unzulässig und nicht zu werten, wenn der "niedrigste Preis" das alleinige Zuschlagskriterium ist.
2. Für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB kommt es auf die übliche Sorgfalt bzw. übliche, durchschnittliche Kenntnisse an.
VolltextIBRRS 2013, 2984
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2013 - 11 Verg 8/13
1. § 11 Abs. 3 VOF bezieht sich nicht auf das Angebot selbst sondern setzt voraus, dass ein rechtswirksames Angebot vorliegt. Auch im VOF-Verfahren darf die Nachforderung von Unterlagen nicht dazu führen, dass einem im Sinne der Leistungsbeschreibung unzureichenden Angebot durch nachträgliche Ergänzung zur Annahmefähigkeit verholfen wird.*)
2. Lassen die Vergabeunterlagen oder die auf Anfrage von Bietern erteilten Auskünfte der Vergabestelle keine eindeutige Auslegung im Sinne des Verständnisses des Bieters zu und ergibt sich ein Widerspruch, so trifft diesen eine Nachfrageobliegenheit.*)
IBRRS 2013, 2979
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.06.2013 - 21.VK-3194-28/13
1. Fehlen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A geforderte Nachweise, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Diese sind spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Nachweise, die bereits in den Vergabeunterlagen wirksam gefordert wurden und die mit dem Angebot vorzulegen waren.*)
2. Ist eine Forderung in den Vergabeunterlagen unklar gestellt, gehen diese Unklarheiten aufgrund des Transparenzgebotes und des Diskrimierungsverbotes zu Lasten der VSt und können den Bietern nicht angelastet werden.*)
3. Nach § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A müssen die Bekanntmachungen die geforderten Informationen enthalten, die für die Prüfung der Fachkunde verlangt werden. Auftraggeber können, wenn Eigenerklärungen der Unternehmen nicht ausreichend sind, Eignungsnachweise nach § 6 EG Abs. 3 Nr. 3 VOB/A anfordern. Die Bekanntmachung muss jedoch erkennen lassen, welche Nachweise gefordert werden. Lediglich Einzelheiten dazu können noch in den Vergabeunterlagen konkretisiert werden. In den Vergabeunterlagen kann allenfalls bezüglich der Art der vorzulegenden Nachweise eine abweichende Regelung getroffen werden, wenn sich die Anforderungen verringern.*)
4. § 15 EG Abs. 2 VOB/A erfasst die Fallgestaltungen, in denen die Vergabestelle konkret die Nachlieferung/-reichung von Unterlagen und Angaben nach Abgabe der Angebote verlangt. Für diese Fälle sieht § 15 EG Abs. 2 VOB/A vor, dass dem Bieter zur Aufklärung bzw. zur Beibringung von Erklärungen und Angaben eine angemessene Frist gesetzt wird.*)
5. Die Bestimmung des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bezieht sich ausschließlich auf Nachweise, die dem Angebot schon bei Abgabe beizufügen waren. Folglich muss ein Bieter über diese Nachweise schon bei Angebotsabgabe verfügen. Sechs Tage sind ausreichend, wenn lediglich ein bereits vorhandener Nachweis noch vorgelegt werden muss, aber nicht, wenn ein solcher Nachweis gegebenenfalls noch zu beschaffen ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 2974
VK Arnsberg, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 9/13
Auch im Rahmen einer Aufklärung nach Angebotsabgabe abgefragte Produkte müssen den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses in allen Details entsprechen. Sie können auch bei dem preiswertesten Angebot nicht beliebig oft ausgetauscht werden, weil dies einer unzulässigen Nachverhandlung entspräche.*)
VolltextIBRRS 2013, 2973
VK Arnsberg, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 09/13
Auch im Rahmen einer Aufklärung nach Angebotsabgabe abgefragte Produkte müssen den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses in allen Details entsprechen. Sie können auch bei dem preiswertesten Angebot nicht beliebig oft ausgetauscht werden, weil dies einer unzulässigen Nachverhandlung entspräche.*)
VolltextIBRRS 2013, 2956
VK Hessen, Beschluss vom 25.06.2013 - 69d-VK-13/2013
1. Bei aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbaren Verstößen ist die Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB nur dann erfüllt, wenn der Bieter seine Rüge dem Auftraggeber getrennt von seinem Angebot bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zur Kenntnis bringt. Andernfalls ist eine Rüge, die dem Auftraggeber zusammen mit dem Angebot in demselben verschlossenen Briefumschlag vorgelegt wird, verfristet.*)
2. Zu den Anforderungen an die offensichtliche Unbegründetheit gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB.*)
3. Erkenntnisse, die sich aus Anlass der Prüfung behaupteter Rechtsverstöße aufdrängen, dürfen bei der Entscheidung der Vergabekammer nicht unberücksichtigt bleiben, wenn den Beteiligten dazu vorher rechtliches Gehör gewährt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 2933
VG Aachen, Urteil vom 14.05.2013 - 3 K 244/11
1. Dachdeckerarbeiten, die zwei unterschiedliche Dächer bzw. Dachformen (hier: Abdichtung eines Flachdachs und Eindeckung eines Satteldachs) betreffen, können in getrennten Losen vergeben werden.
2. Eine Beschränkte Ausschreibung ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen, namentlich aus Gründen der Dringlichkeit unzweckmäßig ist. Das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit muss dabei objektiv gegeben sein und ist eng auszulegen, um den Ausnahmecharakter der Beschränkten Ausschreibung gegenüber dem Regelfall der Öffentlichen Ausschreibung zu wahren.
3. Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn das Vergabeverfahren unter einem Zeitdruck steht, den der öffentliche Auftraggeber selbst verursacht hat oder der ihm zumindest zuzurechnen ist.
IBRRS 2013, 2925
VGH Hessen, Beschluss vom 08.03.2013 - 9 A 827/12
Zum Vorbringen von Berufungszulassungsgründen bei mehreren selbständig tragenden Teilen der Urteilsbegründung und zur Sachverhaltsmitteilung beim Widerruf einer Subvention.*)
VolltextIBRRS 2013, 2924
VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 2-11/06
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Für die Erkennbarkeit ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Antragstellers abzustellen. Bei der Konkretisierung dieses Maßstabes kommt es aber auch darauf an, ob der Bieter schon Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können, die bei einem unerfahrenen Unternehmen nicht vorhanden sind.
2. Die Vergabestelle ist nicht befugt, Eignungskriterien zweimal zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr verpflichtet, die vorher bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu Grunde zu legen. Ein sog. Mehr an Eignung darf sie nicht berücksichtigen.
3. Wird das Kriterium der Fachkunde durch ein Kriterium der Leistungsfähigkeit ersetzt, ist dies schon deshalb unzulässig, weil alle (auch potenzielle) Bieter aufgrund der Vergabebekanntmachung für die Abgabe eines Teilnahmeantrages von anderen Wertungskriterien ausgehen mussten, als die Bieter, die letztendlich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden.
VolltextIBRRS 2013, 2912
OLG München, Beschluss vom 26.06.2013 - Verg 32/12
Die Einräumung von Options- oder Vertragsverlängerungsrechten führt nicht dazu, dass von der Kappungsgrenze von 48 Monaten (VgV § 3 Abs. 4 Nr. 2) abzusehen ist (Divergenz zu OLG Naumburg, Beschluss vom 13.02.2012 - 2 Verg 14/11, ibr-/vpr-online).
VolltextIBRRS 2013, 2911
OLG München, Beschluss vom 14.03.2013 - Verg 32/12
1. Erhält ein Bieter nach Angebotsabgabe von einem Dritten Informationen über den Inhalt des Angebots eines Mitbewerbers, liegt darin kein zum Angebotsausschluss führender Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip, weil durch diese Information das Angebot des Bieters nicht (mehr) beeinflusst wird.
2. Wird durch die Information eines Dritten das Angebot des Bieters nicht beeinflusst, ist der Bieter nicht dazu verpflichtet, dem Auftraggeber den Namen des Informanten bekannt zu geben.
Volltext