Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 0814VK Bund, Beschluss vom 01.08.2006 - VK 3-72/06
Die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfordert einen wertenden Vergleich der eingereichten Angebote unter Berücksichtigung der aufgestellten und bekannt gemachten Wertungskriterien. Im Rahmen der Angebote ist eine Gesamtschau zahlreicher, die Entscheidung beeinflussender Einzelumstände vorzunehmen. Dies setzt einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Auftraggebers voraus, den die Nachprüfungsinstanzen lediglich daraufhin überprüfen können, ob dessen rechtlichen Grenzen eingehalten sind. Diese Grenzen sind nach den allgemeinen Grundsätzen überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wurde, die Vergabestelle von einem nicht zutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, in die Wertung willkürliche oder sonst unzulässige Erwägungen eingeflossen sind, der Beurteilungsmaßstab sich nicht im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält, insbesondere die einzelnen Wertungsgesichtspunkte objektiv fehlgewichtet wurden, oder wenn bei der Entscheidung über den Zuschlag ein sich im Rahmen des Gesetzes und der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewendet wurde.
VolltextIBRRS 2013, 2718
VK Thüringen, Beschluss vom 21.01.2004 - 360-4002.20-037/03-MHL
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0811
VK Bund, Beschluss vom 31.08.2005 - VK 3-103/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2706
EuGH, Urteil vom 04.07.2013 - Rs. C-100/12
Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er, wenn im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens der erfolgreiche Bieter, dem der Auftrag erteilt wurde und der Widerklage erhoben hat, eine auf die fehlende Klagebefugnis des klagenden Bieters gestützte Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, weil dessen Angebot wegen seiner Nichtübereinstimmung mit den in den Verdingungsunterlagen festgelegten technischen Anforderungen vom öffentlichen Auftraggeber hätte zurückgewiesen werden müssen, dem entgegensteht, dass die Klage nach der Vorabprüfung dieser Unzulässigkeitseinrede für unzulässig erklärt wird, ohne dass darüber entschieden wird, ob das Angebot des erfolgreichen Bieters, dem der Auftrag erteilt wurde, und dasjenige des Bieters, der Klage erhoben hat, den technischen Anforderungen entsprechen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0809
VK Bund, Beschluss vom 02.08.2006 - VK 3-75/06
1. Beanstandungen an der Bewertung der Angebote können, da der Vergabestelle insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden.
2. Von einem ungewöhnlich niedrigen erscheinenden Preis ist dann auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt. Als Anhaltspunkt sind grundsätzlich die Preisvorstellungen des Auftraggebers und die Angebotssummen der anderen Bieter heranzuziehen. Eine Nachfragepflicht des Auftraggebers setzt dabei etwa bei einer Abweichung von mehr als 20% vom günstigsten der eingegangenen übrigen Angebote an.
VolltextIBRRS 2013, 2700
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004 - Verg 12/00
Die Frage, ob die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, ist nicht schematisch, sondern aus prognostischer Sicht (ex ante) stets anhand der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen.
VolltextVPRRS 2013, 0804
VK Bund, Beschluss vom 07.08.2006 - VK 3-93/06
§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A kommt grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung zu. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bieterschützenden Charakter, wenn Angebote mit der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere Wettbewerber vom Markt ganz - also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden oder Unterkostenangebote abgegeben werden, die den Bieter selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.
VolltextIBRRS 2013, 2692
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2013 - Verg 7/13
1. Auch die funktionale Ausschreibung untersteht bestimmten Anforderungen und Beschränkungen. Der Auftraggeber muss insoweit selbst planen und die notwendigen Festlegungen treffen, als er die Zuschlagskriterien, das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in der Aufgaben- oder Leistungsbeschreibung anzugeben hat.*)
2. Auch bei VOF-Ausschreibungen gilt derzeit noch das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.*)
3. Eine Kostenberechnung hat der Auftraggeber nur bekanntzugeben, wenn sie ihm bereits vorliegt, nicht aber dann, wenn sie Gegenstand der ausgeschriebenen Planungsleistungen ist.*)
4. Unvollständigkeit des Angebots ist auch bei Ausschreibungen nach VOF ein Ausschließungsgrund, obwohl dies in der VOF nicht normiert ist.*)
VPRRS 2013, 0802
VK Bund, Beschluss vom 16.06.2008 - VK 3-65/08
Eine als gemeinnützige GmbH (gGmbH) organisierte Gesellschaft fällt nur dann unter die Vorschrift des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn sie in der Lage ist, private Konkurrenten aufgrund ungleicher Wettbewerbsbedingungen zu verdrängen. Eine solche Verdrängungsgefahr besteht jedoch nur bei Einrichtungen der öffentlichen Hand, nicht bei privatrechtlich organisierten Unternehmen.
VolltextIBRRS 2013, 2682
OLG Dresden, Beschluss vom 08.05.2013 - Verg 1/13
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, von einem Bieter mit dem Angebot auch Angaben dazu zu verlangen, welche genau zu bezeichnenden Teile der angebotenen Leistung von Nachunternehmern erbracht werden sollen und welcher (gegebenenfalls auch nach Leistungsteilen aufzugliedernde) Teil des Angebotspreises auf diese Nachunternehmerleistungen entfällt.
2. Sieht der Auftraggeber in einem Formblatt die Angabe zu "Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten" vor, geht es um dem Bieter entstehende Kosten, mithin um den Aufwand, in dessen Höhe er mit dem Auftrag einen Deckungsbetrag erwirtschaften muss, um ein wirtschaftliches Null-Ergebnis zu erzielen. Es geht also um die ihm berechneten Preise der Nachunternehmer und nicht um seine dem Auftraggeber angebotenen Preise für Nachunternehmerleistungen. Entsprechend dürfen beide Preise auch unterschiedlich sein, ohne dass sein Angebot widersprüchlich wäre.
3. Sieht das Leistungsverzeichnis für die Position Baustelleneinrichtung keine weitere Untergliederung vor, obwohl diese Leistung tatsächlich gegenständlich teilbar ist, ist es unschädlich, wenn der Bieter an dieser Position mehrere Nachunternehmer angibt, wenn er diese Position auch tatsächlich zwischen ihnen aufteilen will. Dies gilt erst recht, wenn dieser Gesichtspunkt im Wertungsprozess der Vergabestelle keine Rolle spielt.
IBRRS 2013, 2677
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2013 - 11 Verg 4/13
Die Aufhebung einer Ausschreibung erfolgt ermessensfehlerfrei, wenn das einzige Angebot eines Bieters die von der Auftraggeberin geschätzten Preise um mehr als 80% übersteigt.*)
VPRRS 2013, 0798
VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2013 - Z3-3-3194-1-12-03/13
1. Ein Feststellungsinteresse liegt bei einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB schon dann vor, wenn die Durchführung eines neuen, dem aktuellen ähnlichen Vergabeverfahren in überschaubarer Zukunft (in einer Zeitspanne von bis zu fünf Jahren) absehbar ist und wenn die Klärung der im laufenden Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erkennbare Bedeutung für das künftige Vergabeverfahren haben wird.*)
2. Unabhängig von der Frage, ob § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nach den Entscheidungen des EuGH vom 28.1.2010 - C-406/08 und C-456/08 überhaupt noch Anwendung finden kann, wird positive Kenntnis nach dieser Vorschrift nicht dadurch begründet, dass eine vergleichbare vergaberechtliche Problematik zwischen Antragsteller und Antragsgegner bereits in einem anderen früheren Vergabeverfahren umstritten war.*)
3. Im Falle der Beantwortung vom Bieterfragen bzgl. eines vergaberechtlich strittigen Sachverhalts durch den Auftraggeber tritt positive Kenntnis gem. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB eines Bieters bzgl. dieses Sachverhalts erst nach der abschließenden Beantwortung der Bieterfrage ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber als Reaktion auf Bieterfragen die Vergabeunterlagen bereits geändert hat.*)
4. Die Entscheidung über die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes ist dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert und wird daher vom Vergaberecht unmittelbar nicht erfasst. Die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie sie in § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB bzw. in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A normiert sind, sind gleichwohl berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. offen oder verdeckt zu einer positiven oder negativen Diskriminierung von Unternehmen führt.*)
5. Ist die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren willkürfrei getroffen und von gewichtigen Gründen getragen, ist eine dadurch entstehende (auch schwerwiegende) Wettbewerbsverengung hinzunehmen. Dies gilt sogar dann, wenn ein am Verfahren nicht beteiligtes Unternehmen als Folge der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands einen erheblichen Einfluss auf die Erfolgschancen der Bieter erhält.*)
6. Die Forderung, bei der Beschaffung einer Technologie, die an ein bereits vorhandenes System anzuschließen ist, grundsätzlich eine Anbindung über eine offene Schnittstelle zu bevorzugen und nur bei Vorliegen von objektiven, sachlichen und entsprechend nachvollziehbar dokumentierten Gründen im Ausnahmefall eine Anbindung über eine proprietäre Schnittstelle zu wählen, ist mit dem von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Verständnis des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers nicht zu vereinbaren.*)
VolltextIBRRS 2013, 2654
OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013 - 13 Verg 6/13
1. In Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung sind allein die Länder prozessführungsbefugt.
2. Geben Antragssteller und Antragsgegner übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, ist über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.
3. Die im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffenden Billigkeitserwägungen orientieren sich grundsätzlich an dem voraussichtlichem Verfahrensausgang. Regelmäßig wird bei offenen Ausgang des Verfahrens eine Kostenteilung in Betracht kommen, je nach Umständen des Einzelfalls rechtfertigt sich jedoch auch eine abweichende Entscheidung.
VolltextIBRRS 2013, 2635
LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2013 - 408 HKO 95/12
1. Will die öffentliche Hand Räumlichkeiten an einen Schilderprägebetrieb vermieten, besteht zur Vermeidung einer unbilligen Behinderung der einzelnen Bewerber die Verpflichtung, ein Auswahlverfahren einzurichten, das an den Bestimmungen des existierenden Vergaberechts orientiert ist und das unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung durchgeführt wird.
2. Als Ausfluss eines umfassend zu verstehenden Transparenzgebots ist den nicht berücksichtigten Bewerbern Auskunft über die Namen der Bieter und die Beträge ihrer Angebote zu erteilen.
VolltextIBRRS 2013, 2630
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 4/13
1. Auch eine Angebotsfrist, die 45 Kalendertage umfasst, kann unangemessen kurz sein.
2. Bei der Festlegung des Auftragsbeginns handelt es sich grundsätzlich um eine Vertragsbestimmung und nicht um eine Vorschrift über das Vergabeverfahren, deren Verletzung im Nachprüfungsverfahren zur Überprüfung steht. Das gilt aber dann nicht, wenn sich eine Vertragsbestimmung auf die Auftragschancen eines Bieters auswirkt.
3. Ein Bieter ist nicht verpflichtet, die sachlichen Mittel für die angebotene Leistung bereits im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten. Ihm muss vielmehr eine angemessene Frist für die Vorbereitung und den Beginn der Ausführung der mit Zuschlagserteilung vereinbarten Leistungen gewährt werden.
4. Die Abgrenzung, ob es sich bei den einzelnen Wertungskriterien um Eignungs- oder Zuschlagskriterien handelt, richtet sich danach, ob diese im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von § 16 Abs. 8 VOL/A zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen danach nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
VPRRS 2013, 0794
VK Bund, Beschluss vom 15.07.2008 - VK 3-89/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2625
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2006 - Verg W 1/06
Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat keinen Erfolg, wenn nach der vergaberechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Auftraggebers der Antragsteller wegen aussichtsloser Platzierung (hier: auf Rang 4) keine Chance auf die Erteilung des Zuschlags hat.
VolltextVPRRS 2013, 0792
VK Bund, Beschluss vom 24.07.2008 - VK 3-95/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2624
VK Bund, Beschluss vom 13.07.2005 - VK 2-75/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2612
VK Sachsen, Beschluss vom 18.04.2013 - 1/SVK/009-13
1. Auch die Beteiligten eines vergaberechtlichen Verfahrens im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung müssen die zwingenden Vorgaben der HOAI beachten.
2. Im Anwendungsbereich der HOAI muss der Auftraggeber die Honorarzone der einzelnen Objekte vorgeben. Gleiches gilt, soweit Abschläge nach § 11 HOAI zu gewähren sind.
3. Ein Verstoß des Bieters gegen zwingendes Preisrecht führt grundsätzlich nicht dazu, dass sein Angebot vom Wettbewerb ausgeschlossen werden muss. Vielmehr ist mit den betreffenden Bietern erst über die Anhebung des Honorars auf den Mindestsatz zu verhandeln, erst wenn dies abgelehnt wird, darf das Angebot ausgeschlossen werden.
VPRRS 2013, 0789
VK Münster, Beschluss vom 29.05.2013 - VK 5/13
1. Eine öffentliche Ausschreibung von Busdienstleistungen nach dem GWB kommt erst in Betracht, wenn zuvor der "Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit" nachvollziehbar geklärt ist.*)
2. Bestimmungen in den Vergabeunterlagen, die offene Fragen im Zusammenhang mit der Linienverkehrsgenehmigung vertraglich auf die Bieter verlagern, sind bei der Ausschreibung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten vergaberechtlich unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2013, 2609
VK Nordbayern, Beschluss vom 24.05.2013 - 21.VK-3194-17/13
1. Auf die konkrete Bezeichnung der VSt kommt es im Nachprüfungsantrag nicht an. Solange sich aus dem Antrag und den Anlagen zweifelsfrei ergibt, welcher konkrete Beschaffungsgegenstand bzw. welche Ausschreibung zur Überprüfung gestellt wird, kann die Vergabekammer das Rubrum mithin von Amts wegen berichtigen.*)
2. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Vergabevorbereitung festlegen und in der Vergabebekanntmachung angeben (gem. § 10 Abs. 2 VOF), welchen Eignungskriterien er im Hinblick auf die Bewerberauswahl eine besondere Bedeutung beimessen will, nach welchen Umständen er also beurteilen will, ob ein Bewerber im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern mehr oder weniger geeignet erscheint.*)
3. Bei der Verwendung einer Bewertungsmatrix hat die VSt diese vor Ablauf der Bewerbungsfrist und somit vor Kenntnis der Bewerbungen festzulegen.*)
4. Zwar ist der VSt im VOF-Verfahren ein weiter Beurteilungsspielraum für die Auswahlentscheidung zuzubilligen. Entscheidet sich eine VSt jedoch für die Verwendung einer bis ins Detail untergliederten Bewertungsmatrix, engt sie den ihr bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum ein.*)
5. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann die Entscheidung der VSt über die Eignung des Bewerbers nur daraufhin überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt oder überschritten wurden. Überschritten ist der Beurteilungsspielraum dann, wenn das vorgegebene Verfahren nicht eingehalten wurde, von einem unzutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder wenn bei der Entscheidung ein sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde. Danach handelt der Auftraggeber z.B. fehlerhaft, wenn er von den zuvor mitgeteilten Auswahlkriterien abweicht, indem er einzelne dieser Kriterien nicht berücksichtigt oder darüber hinaus auch Kriterien anwendet, die nicht zuvor bekannt gegeben wurden. Bei Verwendung einer Bewertungsmatrix überschreitet die VSt den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie eine Bewertung vornimmt, die in der durch die Matrix festgelegten Bewertungsmethode keine Grundlage findet.*)
IBRRS 2013, 2606
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.03.2008 - 1 (6) Verg 3/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2605
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2008 - Verg 13/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2604
VK Bund, Beschluss vom 09.07.2010 - VK 1-55/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2603
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2006 - Verg W 7/05
Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff GWB ist mangels entsprechender Anrechnungsregel nicht auf die Verfahrensgebühr im Eilverfahren nach § 118 GWB anzurechnen. Die Gebührenansätze Nr. 3300 und 3301 VV RVG sind jedoch berichtigend dahin auszulegen, dass nach Nr. 3300 lediglich eine 0,7-fache Gebühr anfällt.
VolltextVPRRS 2013, 0782
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - Verg W 13/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0781
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2007 - Verg W 13/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2602
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2008 - Verg W 17/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2601
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2007 - Verg W 10/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2588
EuG, Urteil vom 29.05.2013 - Rs. T-384/10
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Bauarbeiten als einheitliches Bauwerk anzusehen sind.
2. Im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die aufgrund ihres Auftragswerts nicht den in der Unionsregelung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen Verfahren unterliegen, sind die öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichtet, die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des EU-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beachten.
3. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der EU-Verträge auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinien liegt, setzt voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, sind objektive Kriterien wie ein Volumen von gewisser Größe des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort heranzuziehen. Demgegenüber kann das Bestehen eines solchen Interesses ausgeschlossen werden, wenn der fragliche Auftrag von wirtschaftlich sehr geringer Bedeutung ist.
IBRRS 2013, 5347
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2013 - 11 Verg 3/13
Ein Verstoß gegen das Verbot der produktspezifischen Ausschreibung führt nicht zur Begründetheit des Nachprüfungsantrags, wenn dem Antragsteller hierdurch kein Schaden entstanden sein kann.*)
IBRRS 2013, 5348
VK Bund, Beschluss vom 12.04.2013 - VK 1-15/13
1. Dem Auftraggeber steht bei der Wertung der Angebote nach den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien (sog. vierte Wertungsstufe) ein Beurteilungsspielraum zu. Die Wertung von Angeboten kann daher nur auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden.
2. Die Bewertung eines Angebots ist beurteilungsfehlerhaft, wenn der Auftraggeber das Fehlen eines detaillierten Erläuterungsberichts beanstandet, die Vorlage eines solchen Berichts aber weder in der Wertungsmatrix noch in den Vergabeunterlagen verlangt wurde.
VolltextVPRRS 2013, 0770
VK Bund, Beschluss vom 31.08.2007 - VK 1-92/07
Für die vergaberechtliche Einordnung als Dienst- oder Lieferleistung ist nicht entscheidend, ob und welche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten mit dem Auftrag erfüllt werden sollen. Es kommt vielmehr darauf an, wie das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu qualifizieren ist. Denn nur dieses Vertragsverhältnis bildet den öffentlichen Auftrag. Maßgeblich ist mithin ausschließlich die aufgrund des abzuschließenden Vertrages durch den Auftragnehmer konkret geschuldete Leistung.
VolltextIBRRS 2013, 2576
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 1-1/01
Die Vorschrift des § 97 Abs. 3 GWB hat nicht nur den Charakter eines Programmsatzes, sondern gehört zu den Vorschriften, auf deren Beachtung der Bieter nach § 97 Abs. 7 GWB infolge der Prinzipien der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs einen Anspruch hat. Daraus folgt, dass ein mittelständischer Bieter subjektive Rechte auf Beachtung der Losvergabe gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.
VolltextIBRRS 2013, 2575
OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2012 - 13 Verg 7/12
1. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr kann grundsätzlich nicht Antragsgegnerin eines Nachprüfungsverfahrens sein.*)
2. Zur Auslegung eines gegen die "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr" gerichteten Nachprüfungsantrags.*)
VolltextVPRRS 2013, 0766
VK Bund, Beschluss vom 01.04.2004 - VK 1-9/04
1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A - und die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A – hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.
2. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter. Bieterschützender Charakter kommt § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dann zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden.
VolltextIBRRS 2013, 2573
VK Bund, Beschluss vom 28.03.2012 - VK 2-14/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2572
VK Bund, Beschluss vom 04.10.2007 - VK 1-104/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2566
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2013 - 11 Verg 6/13
1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die den Bietern nicht bekannt gemacht worden sind. Das gilt auch für im Nachhinein gebildete Unterkriterien und Detailforderungen.
2. Im Vergabeverfahren ist eine strikte Trennung zwischen sog. Eignungs- und sog. Wirtschaftlichkeitskriterien einzuhalten. Kriterien, die die Frage der Eignung betreffen, dürfen nicht als Zuschlagskriterien auf der vierten Wertungsstufe berücksichtigt werden.
3. Für die Abgrenzung, ob es sich bei den einzelnen Wertungskriterien um Eignungs- oder Zuschlagskriterien handelt, ist allein maßgeblich, ob sich das jeweilige Kriterium in seinem Inhalt und wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts nach auf Angaben stützen soll, die nur für die angebotene Leistung Bedeutung erlangen oder zur Beurteilung der generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters dienen.
IBRRS 2013, 2560
VK Bund, Beschluss vom 14.09.2007 - VK 1-101/07
1. Die Grundsätze zur Frage des "Ob" einer Losaufteilung gelten gleichermaßen für das "Wie" der Losaufteilung. Ein Auftraggeber darf deshalb je Bundesland ein Gebietslos vorsehen, wenn eine Aufteilung in kleinere Gebiete wegen des damit verbundenen Mehraufwands für den Auftraggeber nicht zumutbar ist.
2. Ein Auftraggeber muss das voraussichtliche Auftragsvolumen in den Verdingungsunterlagen nicht angeben, um ein ungewöhnliches Wagnis (VOL/A § 8 Nr. 1 Abs. 3) zu vermeiden, wenn er selbst keine validen Daten hat.
3. Eine Betriebskrankenkasse (rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
VolltextVPRRS 2013, 0757
VK Bund, Beschluss vom 02.07.2004 - VK 2-28/04
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus.
2. Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches des Bieters gegen die Vergabestelle für den Fall des konkreten Vergaberechtsverstoßes oder jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
VolltextIBRRS 2013, 2552
VK Bund, Beschluss vom 14.02.2007 - VK 2-158/06
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus. Es kann begründet werden durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
2. Ein Feststellungsinteresse kommt in Betracht, wenn die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen die Antragsgegnerin besteht; auch eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse bei besonders diskriminierenden Vergabeverstößen können im Einzelfall ein Feststellungsinteresse vermitteln. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn mit dem Feststellungsantrag allein deshalb eine Entscheidung in der Sache angestrebt wird, damit die Vergabekammer eine - für den Antragsteller günstige - Kostenentscheidung trifft.
VolltextIBRRS 2013, 2551
VK Bund, Beschluss vom 16.06.2006 - VK 1-34/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0754
VK Bund, Beschluss vom 24.05.2004 - VK 2-22/04
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus.
2. Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Bieters gegen die Vergabestelle für den Fall des konkreten Vergaberechtsverstoßes oder jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
3. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.
4. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter. Bieterschützender Charakter kommt § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dann zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz – und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe – verdrängt werden.
VolltextIBRRS 2013, 2550
VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2009 - VK-17/2009
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2549
VK Bund, Beschluss vom 16.03.2006 - VK 1-10/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2548
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2008 - 1 VK 51/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2547
LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2009 - L 1 KR 337/09 ER
1. Eine Rüge setzt voraus, dass der Auftraggeber erkennen kann, dass der Bieter einen Vergaberechtsverstoß unmittelbar beanstanden und nicht nur eine bloße Frage stellen oder eine Bitte um Klarstellung äußern will.*)
2. Rügen dürfen nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass der Auftraggeber zunächst Fragen beantwortet oder aus der Sicht des Bieters vorhandene offene Punkte klärt. Der Bieter darf die Rüge nicht unter eine Bedingung stellen.*)
3. Bei der Ausschreibung von medizinischen Hilfsmitteln im Wege einer Rahmenvereinbarung verletzt eine Leistungsbeschreibung nicht § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 3 VOL/A, wenn der Bedarf auf der Grundlage der Fallzahlen aus einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum ermittelt wird. Der Auftraggeberin, einer Krankenkasse, ist eine genauere Ermittlung nicht möglich, weil diese von objektiven und subjektiven Faktoren, nämlich der Erkrankungsfälle und der ärztlichen Verordnungen, abhängt, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht absehbar sind und auf die sie selbst keinen Einfluss hat.*)
VolltextIBRRS 2013, 2546
VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2003 - VK-23/2003
1. Die Vorschrift des § 13 VgV findet auf Verhandlungsverfahren Anwendung.
2. Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 2 d VOL/A setzt voraus, dass die Einhaltung der Fristen des § 18 VOL/A (Bewerbungs- und Angebotsfristen) aufgrund eines für den Auftraggeber nicht vorhersehbaren Ereignisses aus dringenden und zwingenden Gründen unmöglich ist und die Umstände, die die Dringlichkeit begründen, auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu rechtfertigen.
3. An das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zwingende und dringende Gründe kommen nur akute Gefahrensituationen und höhere Gewalt, z. B. durch Katastrophenfälle in Betracht, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein schnelles, die Einhaltung der Fristen ausschließendes Handeln erfordern.
4. Latente oder durch regelmäßige Wiederkehr (z.B. Frühlingshochwasser) vorhersehbare Gefahren sind daher in der Regel keine zwingenden Gründe.
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