Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10835 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2013, 1982VK Bund, Beschluss vom 05.04.2013 - VK 3-14/13
1. Der öffentliche Auftraggeber hat den Zuschlag an ein fachkundiges, leistungsfähiges, gesetzestreues und zuverlässiges Unternehmen zu erteilen. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, ist das Ergebnis einer Prognose, welche die Vergabestelle im Rahmen eines von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums trifft.
2. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Bieters ist der Frage nachzugehen, ob dieser über die erforderlichen Mittel und Kapazitäten verfügt, die er zur ordnungsgemäßen Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags benötigt. Darüber hinaus umfasst die Prüfung der Leistungsfähigkeit auch die Frage, ob ein Bieter in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen, wobei die Leistungserbringung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen hat.
3. Zuverlässig ist ein Bieter, der erwarten lässt, im Rahmen der Auftragserfüllung seinen gesamten hierfür geltenden gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung des Auftrags einschließlich der Erbringung von Gewährleistungen erwarten lässt.
4. Hat die Vergabestelle gesicherte Kenntnisse, dass der Bieter nicht seinen gesamten gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen wird, kann die Vergabestelle die Angebote des Bieters wegen mangelnder Eignung/Leistungsfähigkeit vom Vergabeverfahren ausschließen.
VolltextIBRRS 2013, 1974
VK Südbayern, Beschluss vom 17.04.2013 - Z3-3-3194-1-07-03/13
1. Das Signaturgesetz trifft prinzipiell nur Regelungen zu qualifizierten Signaturen im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG, insbesondere ist gesetzlich nicht geregelt, nach welchem Modell bei der Prüfung einer nur fortgeschrittenen Signatur vorzugehen ist.*)
2. Von der üblichen, aber gesetzlich nicht verankerten Prüfung nur fortgeschrittener Signaturen nach dem sog. Schalenmodell sind vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Rechtsfolge des zwingenden Ausschlusses des Bieters bei einer ungültigen Signatur gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1b i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A im Einzelfall Ausnahmen möglich. Eine ungeprüfte Übernahme der Ergebnisse der Signaturprüfsoftware ist nicht angebracht.*)
IBRRS 2013, 1971
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2003 - Verg 62/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1954
EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - Rs. C-203/11
1. Die Art. 21 AEUV, 45 AEUV, 49 AEUV, 56 AEUV und 63 AEUV sowie die Art. 22 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG stehen einer Regelung wie der in Buch 5 des Dekrets der Flämischen Region vom 27. März 2009 über die Grundstücks- und Immobilienpolitik vorgesehenen entgegen, die die Übertragung von Liegenschaften, die in bestimmten, von der flämischen Regierung bezeichneten Gemeinden belegen sind, der Überprüfung des Bestehens einer "ausreichenden Bindung" des potenziellen Erwerbers oder Mieters zu diesen Gemeinden durch eine provinziale Bewertungskommission unterwirft.*)
2. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in Buch 4 dieses Dekrets der Flämischen Region erlassenen, nach der bestimmten Wirtschaftsteilnehmern mit der Erteilung einer Bau- oder Parzellierungsgenehmigung eine "soziale Auflage" erteilt wird, nicht entgegensteht, sofern das vorlegende Gericht die Feststellung trifft, dass diese Regelung für die Erreichung des Ziels, ein ausreichendes Wohnangebot für einkommensschwache Personen oder andere benachteiligte Gruppen der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen, erforderlich und angemessen ist.*)
3. Die in dem besagten Dekret der Flämischen Region vorgesehenen Steueranreize und Subventionsmechanismen können als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, und bejahendenfalls in Bezug auf die in Buch 4 dieses Dekrets vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die soziale Auflage für die Bauherren und Parzellierer ausgeglichen werden soll, zu überprüfen, ob aber auf solche Maßnahmen die Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 [EG] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, Anwendung findet.*)
4. Die Errichtung von Sozialwohnungen, die anschließend mit einer Preisdeckelung an eine öffentliche Einrichtung des sozialen Wohnungsbaus oder im Wege der Substitution des Dienstleistungserbringers, der die Wohnungen verwirklicht hat, durch diese Einrichtung verkauft werden müssen, fällt unter den Begriff des öffentlichen Bauauftrags in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 1953
EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - Rs. C-197/11
Die Errichtung von Sozialwohnungen, die anschließend mit einer Preisdeckelung an eine öffentliche Einrichtung des sozialen Wohnungsbaus oder im Wege der Substitution des Dienstleistungserbringers, der die Wohnungen verwirklicht hat, durch diese Einrichtung verkauft werden müssen, fällt unter den Begriff des öffentlichen Bauauftrags in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 5339
VK Südbayern, Beschluss vom 20.12.2012 - Z3-3-3194-1-58-11/12
1. Lässt sich ein Bieter - durch Abgabe eines Angebots - auf ein Verfahren ein, obwohl für ihn als kompetentes Fachunternehmen bereits nach Durchsicht der Vergabeunterlagen erkennbar gewesen sein müsste, dass hier möglicherweise Vergabeverstöße vorliegen, ist er mit seiner Rüge präkludiert, wenn diese erst auf die Mitteilung hin, dass ein anderer Bieter den Zuschlag erhalten soll, erfolgt.*)
2. Eine positive Kenntnis ist bei objektiv eindeutigen Verstößen etwa aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung sehr viel eher anzunehmen, als bei nicht eindeutig geklärten Rechtsfragen. Für die Kenntnis des konkreten von einem Bieter geltend zu machenden Vergaberechtsverstoßes bedarf es für ein fachkundiges Unternehmen in der Regel nicht der vorherigen Konsultation eines Rechtsanwalts. Den Maßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes bilden die individuellen Verhältnisse des Antragstellers - subjektiver Maßstab.*)
IBRRS 2013, 1943
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2004 - Verg 25/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1942
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2004 - Verg 11/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1941
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2004 - Verg 36/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1938
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Verg 24/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1931
VK Bund, Beschluss vom 18.01.2013 - VK 1-139/12
1. Der Auftraggeber hat bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise vorzulegen sind; diese bestimmen zugleich die Grundlagen der Eignungsprüfung. Diese Anforderungen dürfen in den den Bietern erst später übersandten Vergabeunterlagen nicht verschärft, ergänzt oder sonst in der Sache abgeändert werden.
2. Wird ein Vergabeverfahren in mehreren Losen ausgeschrieben, ist die Eignung losbezogen zu prüfen und nicht pauschal bezogen auf das Leistungsvolumen des Gesamtauftrags.
3. Aus dem geringen Umsatzanteil eines bestimmten Produkts am Gesamtumsatz des Bieters kann nicht auf dessen unzureichende Leistungsfähigkeit geschlossen werden.
VolltextIBRRS 2013, 1930
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013 - 6 B 34.12
Eine Verwaltungspraxis, der zufolge eine Zuwendung wegen Vergabeverstößen abgelehnt wird, ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verstöße geeignet sind, sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung der Zuwendung auszuwirken; ein konkreter Nachweis hierfür ist nicht erforderlich.*)
IBRRS 2013, 1924
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2013 - 1 VK 08/13
1. Eignungsentscheidungen dürfen nur auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage ergehen, die der Auftraggeber grundsätzlich eigenverantwortlich herstellen muss. Umstände, die nicht auf eigener gesicherter Erkenntnis beruhen, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.
2. Mit der ungeprüften Übernahme der für die Eignungsbewertung maßgeblichen Erkenntnisse an eine Wirtschaftsauskunftsdatei genügt der öffentliche Auftraggeber seiner vergaberechtlichen Pflicht zur Schaffung einer hinreichend sicheren Erkenntnisgrundlage nicht. Das bedeutet nicht, dass die Verwertung von Bonitätsbewertungen einer Auskunftei in Vergabeverfahren ausgeschlossen ist. Der Auftraggeber muss aber sicherstellen, dass diese Angaben nicht ungeprüft und ohne jede Korrekturmöglichkeit zur Grundlage der Eignungsbewertung werden.
VolltextIBRRS 2013, 1921
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.04.2013 - VK 7/13
Die Vereinbarung des Austausches von angebotenen Produkten, die die technischen Parameter der Leistungsbeschreibung nicht erfüllen mit solchen, die der Auftraggeber erwartet, stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Die Angebote sind im Offenen Verfahren wegen Abänderung der Verdingungsunterlagen auszuschließen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1920
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.04.2013 - VK 07/13
Die Vereinbarung des Austausches von angebotenen Produkten, die die technischen Parameter der Leistungsbeschreibung nicht erfüllen mit solchen, die der Auftraggeber erwartet, stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Die Angebote sind im Offenen Verfahren wegen Abänderung der Verdingungsunterlagen auszuschließen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1915
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2013 - 1 VK 8/13
1. Eignungsentscheidungen dürfen nur auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage ergehen, die der Auftraggeber grundsätzlich eigenverantwortlich herstellen muss. Umstände, die nicht auf eigener gesicherter Erkenntnis beruhen, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.
2. Mit der ungeprüften Übernahme der für die Eignungsbewertung maßgeblichen Erkenntnisse an eine Wirtschaftsauskunftsdatei genügt der öffentliche Auftraggeber seiner vergaberechtlichen Pflicht zur Schaffung einer hinreichend sicheren Erkenntnisgrundlage nicht. Das bedeutet nicht, dass die Verwertung von Bonitätsbewertungen einer Auskunftei in Vergabeverfahren ausgeschlossen ist. Der Auftraggeber muss aber sicherstellen, dass diese Angaben nicht ungeprüft und ohne jede Korrekturmöglichkeit zur Grundlage der Eignungsbewertung werden.
IBRRS 2013, 1894
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2013 - 1 VK 5/13
1. Die Vergabestelle entscheidet, welche Anforderungen sie an die ausgeschriebene Leistung stellt, wie sie diese definiert und durch konkrete technische Angaben festlegt.
2. Angebote, die den Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprechen, dürfen aus Gründen des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Bieter selbst dann nicht gewertet werden, wenn sie mit der ausgeschriebenen Leistung gleichwertig oder sogar höherwertiger sind.
IBRRS 2013, 1882
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Verg 27/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1881
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2005 - Verg 101/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1880
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Verg 26/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1870
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 1 VK 02/13
1. Die pflichtgemäße Schätzung des Auftragswerts muss nach rein objektiven Kriterien erfolgen und jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.
2. Der Gesamtauftragswert einer Baumaßnahme errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer, wobei zum Gesamtauftragswert unter anderem nicht die Baunebenkosten sowie der Wert des Grundstücks als auch dessen öffentliche Erschließungskosten gehören.
VolltextIBRRS 2013, 1869
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 1 VK 2/13
1. Die pflichtgemäße Schätzung des Auftragswerts muss nach rein objektiven Kriterien erfolgen und jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.
2. Der Gesamtauftragswert einer Baumaßnahme errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer, wobei zum Gesamtauftragswert unter anderem nicht die Baunebenkosten sowie der Wert des Grundstücks und dessen öffentliche Erschließungskosten gehören.
VPRRS 2013, 0536
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 - VK 43/12
1. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 101a GWB ist nicht geeignet, einen Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB zu begründen oder die Zuschlagschancen oder sonstige Erfolgsaussichten des Bieters zu verbessern.
2. Von einem Antragsteller, der als erfahren im Umgang mit öffentlichen Vergabeverfahren im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs anzusehen ist, ist es zu erwarten, dass bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ein Verstoß gegen die Vorabinformationspflicht des Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 erkennen kann, wenn die Vergabebekanntmachung nur 5 ½ Monate statt ein Jahr nach der Veröffentlichung der Vorinformation im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt.
3. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn lediglich ein "böser Schein" der Parteilichkeit bzw. die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes vorgetragen ist. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Wettbewerbsverzerrung in Form einer Parteilichkeit in dem streitigen Vergabeverfahren sowohl auf Seiten des Auftraggebers als auch auf Seiten des Bieters beteiligter natürlicher Personen besorgen lassen.
VolltextIBRRS 2013, 1858
BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - X ZB 8/11
Dass das Gemeinschaftsrecht der Zulassung von Varianten dann entgegensteht, wenn das Hauptangebot allein nach dem Preis zu werten ist, erscheint nicht zwingend. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschränkung auf dieses Wertungskriterium für den Vergabegegenstand sachgerecht ist.
IBRRS 2013, 5368
OLG Bremen, Beschluss vom 27.05.2013 - Verg 1/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 5367
VK Bremen, Beschluss vom 31.01.2013 - VK 5/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1842
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2013 - Verg 50/12
1. Die Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung ist ein der unbeschränkten Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff. Das heißt, dass lediglich subjektive Vorstellungen der Bieter von Inhalt und Umfang der Eindeutigkeit und Vollständigkeit nicht maßgebend sind.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung diejenigen Daten und Fakten bekanntzugeben, über die er liquide verfügt oder die er sich - gemessen an den Grundsätzen der Zumutbarkeit - mit der Ausschreibung adäquaten Mitteln, in der für das Vergabeverfahren zur Verfügung stehenden vergleichsweise kurzen Zeit und mit den dafür in der Regel nur begrenzt verfügbaren administrativen Ressourcen beschaffen kann.*)
3. Der Grundsatz, dass die Angebote vergleichbar sein müssen, bezieht sich auf den Inhalt der Angebote sowie darauf, dass die Angebote zu demselben und klar definierten Leistungsgegenstand abgegeben worden sind. Dass die Angebote und die Preise mit Rücksicht auf die zu erwartenden Leistungsmengen (Mehrungen oder Minderungen) verschieden hohe Risikozuschläge beinhalten können, macht sie nicht unvergleichbar.*)
4. Bei zu erwartenden Mengenschwankungen besteht kein Anspruch darauf, dass der Auftraggeber Mengenrisiken zu seinen Lasten übernimmt oder Bieterinteressen in der Weise bedient, indem er eine Methode vorgibt, nach der die Angebotspreise möglichst risikolos kalkuliert werden können.*)
5. Zur Vereinbarkeit von kommunalen Erfassungssystemen mit solchen sog. Systembetreiber nach § 6 VerpackV.*)
VolltextIBRRS 2013, 1834
VK Bund, Beschluss vom 22.05.2003 - VK 1-29/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1833
VK Bund, Beschluss vom 18.10.2001 - VK 2-32/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0531
VK Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - VK 30/12
1. Die Rügeobliegenheit verlangt, dass jeder einzelne geltend gemachte Vergaberechtsverstoß, den der Antragsteller zum Gegenstand der Nachprüfung machen will, gerügt werden muss. Die Rüge muss eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung enthalten, damit der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen Mangel es sich handelt und diesen abstellen kann.
2. Wird ein Zuschlagskriterium "Struktur des vorgeschlagenen Personaleinsatzes" den Bewerbern mit Übersendung der Bewerbungsbedingungen als Anlage der Aufforderung zur Abgabe eines ersten indikativen Angebotes zur Kenntnis gegeben worden und rügt ein Bieter diesen Umstand bis zur Abgabe seines indikativen Angebotes nicht, ist er nach Angebotsabgabe mit dieser Rüge präkludiert. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist auf Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmeverfahren, in dem regelmäßig in der Bekanntmachung noch keine Frist zur Angebotsabgabe benannt ist, entsprechend anzuwenden.
3. Trifft der Auftraggeber seine Wertungsentscheidung in einer gemeinsamen Sitzung mit den durch ihn Beauftragten bzw. Sachverständigen der Vergabestelle, ist kein Grund ersichtlich, ihn im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Vergabeentscheidung anders zu behandeln, als Auftraggeber, die sich (zulässigerweise) nachträglich die Entscheidung der Vergabestelle erkennbar zu eigen machen.
4. Ein Dokumentationsmangel allein bildet keinen Grund, das Vergabeverfahren zu beanstanden und den beabsichtigten Zuschlag zu untersagen. Dokumentationsmängel können allenfalls dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.
VolltextIBRRS 2013, 1830
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012 - 6 U 172/12
1. Für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil sieht das Gesetz keinen Eilrechtsschutz in zweiter Instanz vor, wonach eine vorläufige Anordnung getroffen werden könnte, die inhaltlich dem Erlass der mit dem Berufungsantrag begehrten einstweiligen Verfügung entspricht.*)
2. Gegen die Anerkennung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte spricht, dass dadurch Primärrechtsschutz möglicherweise in weitergehendem Umfang möglich wäre als in Oberschwellenverfahren.*)
3. Ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch mit dem Ziel der Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung wegen enttäuschten Vertrauens des betroffenen Bieters darauf, dass das Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Vergaberechts abgewickelt wird, kommt nur für den Bieter in Betracht, der ohne den jeweiligen Vergabefehler den Auftrag hätte erhalten müssen. Ein solcher Anspruch scheidet aus, wenn das aufgehobene Verfahren nicht unmittelbar mit einem Zuschlag beendet werden konnte.*)
4. Enthält die Ausschreibung einen nicht unerheblichen Mengenfehler, der dazu führen würde, dass das letztlich beauftragte Unternehmen eine Erhöhung des Einheitspreises für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung verlangen könnte, sind die Angebote hinsichtlich der gebotenen Preise nicht miteinander vergleichbar. Bei einer solchen Sachlage hat ein Bieter keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlags an dem als fehlerhaft erkannten Leistungsverzeichnis festgehalten wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 1829
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2012 - Verg W 10/12
1. Der Auftraggeber darf bei der Prüfung der Eignung der Bieter von Eigenerklärungen ausgehen, wenn sich keine objektiv begründeten, konkreten Zweifel an deren Richtigkeit ergeben.*)
2. Fordert der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen die Vorlage von Befähigungsnachweisen für "Mitarbeiter", dürfen dies Bieter dahingehend verstehen, dass die betreffenden Personen dauerhaft oder zeitweise in seinen Betrieb eingegliedert sein und seinem Weisungsrecht unterliegen müssen. Diese Voraussetzungen können nicht nur eigene Arbeitnehmer des Bieters erfüllen, sondern auch Leiharbeiter oder freie Mitarbeiter, die ihre Dienste weisungsgebunden im Rahmen der vom Bieter bestimmten Arbeitsorganisation erbringen. In dieser Weise beschäftigtes Personal ist auch nicht als Subunternehmer anzusehen.*)
IBRRS 2013, 1796
VK Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2012 - VK 20/12
1. Eine Annahme und keine modifizierte Annahme liegt vor, wenn der Annehmende - für den Vertragspartner erkennbar - zwar Ergänzungen vorschlägt, aber klar zum Ausdruck bringt, dass er bei einem Beharren des Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot dieses Angebot in der ursprünglichen Form auf jeden Fall annimmt und nicht auf seinen Änderungswünschen beharrt. Es handelt sich dann um eine uneingeschränkte Annahme verbunden mit einem Ergänzungs- oder Änderungsangebot. Ob eine derartige Erklärung des Annehmenden so zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
2. Werden in einem Auftragsschreiben enthaltene - zunächst als verbindlich bezeichnete - Ausführungs- und Einzelfristen gleichzeitig durch den Hinweis relativiert, dass bei nicht gegebenem Einverständnis des Auftragnehmers mit den Terminen und Fristen derjenige um die Angabe neuer Termine und Fristen gebeten wird, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der Auftraggeber an seinen Ausführungsfristen nicht festhält, sondern bereit ist, diese neu zu vereinbaren.
3. Ein Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung ist nicht zulässig.
VolltextIBRRS 2013, 1780
VK Südbayern, Beschluss vom 08.03.2013 - Z3-3-3194-1-02-01/13
1. Das Vergaberecht kommt erst dann zur Anwendung, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Vertragsverhältnis besteht. Das erfordert einen Vertrag zwischen zwei voneinander getrennten juristischen Personen.
2. Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch eine rechtlich unselbstständige Abteilung des öffentlichen Auftraggebers, liegt kein Vertrag vor.
VolltextIBRRS 2013, 1778
OLG Oldenburg, Urteil vom 25.01.2011 - 12 U 76/08
1. Verzögert sich die Erteilung des Zuschlags aufgrund eines Vergabenachprüfungsverfahrens und stimmt der (spätere) Auftragnehmer der Bindefristverlängerung nur unter dem Hinweis zu, dass "eine Anpassung des Vertrags nach den Regeln der VOB/B auf der kalkulatorischen Grundlage des Ausgangsangebots herbeigeführt werde", steht dem Auftragnehmer für stahlpreisbedingt erhöhte Beschaffungskosten ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu.
2. Die Beweislast für eine Vereinbarung, wonach ein bestimmter Nachtrag solange nicht gerichtlich geltend gemacht wird, bis das Gericht über einen anderen Nachtrag entschieden hat, trägt die Vertragspartei, die ein solches Stillhalteabkommen behauptet.
VolltextIBRRS 2013, 1774
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2013 - VK 2/13
1. Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung die Vorlage eines bestimmten Zertifikats und legt der Bieter nicht dieses, sondern ein anderes Zertifikat vor, ist sein Angebot unvollständig und vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn das geforderte Zertifikat nicht fristgerecht nachgereicht wird.
2. Die wiederholte Vorlage von nicht den Ausschreibungsbedingungen genügenden Unterlagen stellt keine ordnungsgemäße Rüge dar.
VolltextIBRRS 2013, 1772
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2008 - Verg 19/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0520
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2009 - L 9 KR 72/09 ER
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1771
OLG München, Beschluss vom 25.01.2010 - Verg 11/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1770
BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 122/11
Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 67/11, IBR 2012, 65 = BGHZ 192, 172).*)
VolltextIBRRS 2013, 5351
VK Thüringen, Beschluss vom 19.03.2013 - 250-4002-2952/2013-E-006-GTH
Wird ein Ausschluss wegen fehlender Zuverlässigkeit nicht rechtzeitig gerügt, führt das dazu, dass der Ausschluss Rechtswirkung entfaltet und die Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen bleiben. Die rechtzeitige Rüge in Bezug auf andere Rechtsverstöße in den Vergabeunterlagen entfaltet in einem solchen Fall keine Wirkung. Diese Vergaberechtsverstöße verletzen den Bieter nicht in seinen Rechten, weil er bereits wegen des Ausschlusses aufgrund fehlender Zuverlässigkeit an einer Angebotsabgabe gehindert ist.
VolltextIBRRS 2013, 5701
OLG München, Beschluss vom 11.04.2013 - Verg 3/13
1. Der Auftraggeber muss bei der Ermittlung des Auftragswerts eine seriöse Prognose des voraussichtlichen Gesamtauftragswerts anhand objektiver Kriterien vornehmen, dabei Umsicht und Sachkunde walten lassen und die wesentlichen Kostenfaktoren berücksichtigen.
2. Die europäische Sektorenrichtlinie eröffnet für den Auftraggeber die Wahlmöglichkeit, ein offenes oder ein nichtoffenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren durchzuführen. Dies gilt auch auf nationaler Ebene. In der Auswahl des Verfahrens ist der Auftraggeber im Sektorenbereich im Wesentlichen frei, insbesondere gibt es keinen Vorrang für das offene Verfahren. Die Gründe für die Wahl der Vergabeart müssen nicht dokumentiert werden, allerdings darf nur in Ausnahmefällen von einem öffentlichen Aufruf zum Wettbewerb abgesehen werden.
3. Die Mindestbedingung, dass der Auftragnehmer spätestens 30 Minuten nach Eingang einer Störmeldung vor Ort sein muss, ist bei der Vergabe eines Auftrags über die technische Betriebsführung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und der Schmutzwasserentsorgung eine sachlich gerechtfertigte und wettbewerbsrechtlich zulässige Festlegung in Bezug auf die Eignung.
VolltextIBRRS 2013, 1720
LG München I, Urteil vom 21.03.2013 - 11 O 17404/12
1. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 VOF, nach der für die Ausarbeitung von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen eine angemessene Vergütung festzusetzen ist, findet auch im Rahmen der der Vergabe von Planungsleistungen Anwendung.
2. Für die erforderliche Abgrenzung zwischen § 13 Abs. 3 VOF und § 20 Abs. 3 VOF, wonach Lösungsvorschläge außerhalb eines Planungswettbewerbs nach der HOAI zu vergüten sind, ist entscheidend, ob der Auftraggeber vom Bieter systematische Planungen (Lösungsvorschläge im Sinne von § 20 Abs. 3 VOF) oder lediglich eine Befassung mit punktuellen Fragen verlangt hat.
IBRRS 2013, 1695
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Verg 1/13
1. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers zu erstatten. Die nach § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB zu treffende Kostenlastentscheidung hat unabhängig davon zu ergehen, ob der Antragsgegner überhaupt Aufwendungen geltend macht oder machen wird.
2. Die Pflicht des Antragstellers zur Erstattung der konkreten Aufwendungen besteht nur, wenn und soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Notwendigkeit von Aufwendungen beurteilt sich dabei nach den allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen aus der objektiven Sicht eines verständigen Antragsgegners, der bemüht ist, die Kosten so gering wie möglich zu halten.
3. Bei dem Vergabenachprüfungsverfahren handelt es sich um ein gerichtsähnliches kontradiktorisches Verfahren. Daher muss insbesondere auch der Gedanke der prozessualen Waffengleichheit mit einem anwaltlich vertretenen Antragsteller angemessen Berücksichtigung finden. Dem Umstand, dass sich der Antragsteller anwaltlicher Hilfe bedient, kann deshalb indizielle Bedeutung für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts durch den Antragsgegner beigemessen werden.
VolltextIBRRS 2013, 1677
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2013 - 11 Verg 7/12
1. Ein Zuschlagsverbot gem. § 115 Abs. 1 GWB wird noch nicht ausgelöst, wenn der Antragsteller selbst die Vergabestelle noch vor der Zustellung durch die Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag informiert.*)
2. Erteilt die Vergabestelle nach dieser Information den Zuschlag, bevor ihr der Nachprüfungsantrag durch die Vergabekammer zugestellt worden ist, ist der Zuschlag wirksam.*)
3. Der Übergang auf einen Feststellungsantrag setzt voraus, dass der Nachprüfungsantrag bis zur Erledigung zulässig war. Kommt die Vergabestelle ihrer Verpflichtung zur Aufklärung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots gem.§ 19 Abs. 6 VOL/A EG nach, muss der Bieter die Wirtschaftlichkeit seines Angebots stichhaltig darlegen. Pauschale, unvollständige und nicht plausible Erklärungen sind nicht geeignet, den Nachweis eines angemessenen Angebotspreises zu erbringen, sondern führen zum Ausschluss des Angebots.*)
VolltextIBRRS 2013, 1671
OLG München, Beschluss vom 11.04.2013 - Verg 02/13
In einem Planungswettbewerb führt der Umstand, dass ein Angehöriger eines Teilnehmers zu den ausgewählten Preisrichtern gehört, nicht zwangsläufig dazu, dass der Teilnehmer vom Verfahren auszuschließen ist. Vielmehr ist dem betroffenen Teilnehmer der Nachweis zu ermöglichen, dass sich diese Fallkonstellation nicht auf den Wettbewerb ausgewirkt hat.
VolltextIBRRS 2013, 1670
OLG München, Beschluss vom 11.04.2013 - Verg 2/13
In einem Planungswettbewerb führt der Umstand, dass ein Angehöriger eines Teilnehmers zu den ausgewählten Preisrichtern gehört, nicht zwangsläufig dazu, dass der Teilnehmer vom Verfahren auszuschließen ist. Vielmehr ist dem betroffenen Teilnehmer der Nachweis zu ermöglichen, dass sich diese Fallkonstellation nicht auf den Wettbewerb ausgewirkt hat.
IBRRS 2013, 1659
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2004 - Verg 75/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1658
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2004 - Verg 68/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0505
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2004 - Verg 53/04
Hat der Antragsteller ein Angebot abgegeben, das keine Aussicht auf den Zuschlag hat, fehlt ihm die Antragsbefugnis mit der Folge, dass er zulässigerweise kein Nachprüfungsverfahren betreiben kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Antragsgegner das Angebot des Antragstellers deshalb von der Wertung hätte ausschließen können, weil ihm zahlreiche in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise nicht beigefügt gewesen sind.
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