Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10836 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 1268VK Nordbayern, Beschluss vom 28.08.2000 - 320.VK-3194-19/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0345
EuGH, Urteil vom 17.12.1998 - Rs. C-306/97
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1261
VK Sachsen, Beschluss vom 15.11.2012 - 1/SVK/032-12
1. Eine Ausschlussentscheidung darf im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht auf Gründen basieren, die den Bietern nicht zuvor unmissverständlich mitgeteilt worden sind; insoweit gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten im Abforderungsschreiben grundsätzlich zulasten der Vergabestelle gehen.*)
2. Um dem Bieter eine realistische Chance auf Nachbesserung zu ermöglichen, bedarf es der präzisen und konkreten Aufklärung darüber, woran es im Hinblick auf eine tatsächlich vorhandene Erklärung fehlt.*)
3. Bietererklärungen müssen klar und eindeutig sein. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, aus mehreren Erklärungen mögliche Schlüsse zu ziehen.*)
4. Ein Antragsteller hat kein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf eine bisherige, rechtswidrige Vergabepraxis des Auftraggebers. Auch eine Pflicht des Auftraggebers, den Antragsteller in besonderer Weise auf die Anforderungen nachgeforderter Erklärungen hinzuweisen, folgt daraus nicht.*)
IBRRS 2013, 1259
VK Köln, Beschluss vom 27.02.2013 - VK VOL 20/2012
Macht eine Vergabestelle einem Interessenten auch noch nach Ablauf der Frist für die Anforderung der Vergabeunterlagen diese zugänglich und ermöglicht ihm damit eine Angebotsabgabe, verletzt dies andere Wettbewerber nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Interessent kein Angebot abgibt bzw. ein etwaiges Angebot nicht gewertet wird. Denn das Verhalten der Vergabestelle hat nur zur Folge, dass das Angebot des Interessenten nicht gewertet werden darf. Ein Anspruch übriger Interessenten, sich ebenfalls noch am Verfahren beteiligen zu können, ergibt sich hieraus nicht.
IBRRS 2013, 1234
VK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2012 - 1/SVK/034-12
1. § 19 EG Abs. 6 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor unseriös kalkulierten Angeboten, bei deren Bezuschlagung die Gefahr bestünde, dass die Leistung nicht bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit vertragsgemäß erbracht werden könnte.*)
2. Ist anhand des Preisspiegels festzustellen, dass das preisgünstigste Angebot von dem zweitplatzierten Angebot schon weniger als 9% abweicht und beträgt der Abstand vom zweit- zum drittplatzierten Angebot weniger als 5% ist für eine Auskömmlichkeitsprüfung bereits kein Anlass gegeben. Dies gilt umso mehr, wenn sich auch das weitere Bieterfeld einheitlich gestaltet, so dass insgesamt nicht von außergewöhnlich niedrigen Ausreisserangeboten auf den vorderen Rängen oder ähnlichen Auffälligkeiten ausgegangen werden muss.*)
IBRRS 2013, 1215
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2012 - VgK-43/2012
1. Hat ein Bieter keine Betriebsstätte auf dem Gebiet des Auftraggebers, ist sein Angebot nicht wegen Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit auszuschließen, wenn das Vorhalten einer Betriebsstätte in dem betreffenden Gebiet in den Vergabeunterlagen nicht gefordert war.
2. Der Wertungsvorgang ist dann ausreichend dokumentiert, wenn er für nicht am Vergabeverfahren beteiligte, aber dennoch sachkundige Dritte nachvollziehbar ist. Die Dokumentation ist laufend fortzuschreiben.
3. Als ein Indiz für einen unangemessen niedrigen Preis gilt im Liefer- und Dienstleistungsbereich eine Preisdifferenz von 20 % zum nächsthöheren Angebot.
4. Der öffentliche Auftraggeber darf sich bei der Vorbereitung und der Durchführung des Vergabeverfahrens der Hilfe Dritter bedienen. Er darf jedoch die Verantwortung für die Vergabe nicht vollständig delegieren. Im Verhandlungsverfahren bedeutet das, dass sich der Auftraggeber an Vertragsverhandlungen beteiligt, mögliche Ausschlussgründe nachvollzieht und über den Zuschlag in Kenntnis der gesamten Aktenlage entscheidet und nicht die Mitwirkung an dem Vergabeverfahren auf ein bloßes "Abnicken" beschränkt.
VolltextIBRRS 2013, 1211
LG Bonn, Urteil vom 16.01.2013 - 1 O 300/11
1. Die bloße Abgabe eines GAEB-Datei-Ausdrucks anstelle des Leistungsverzeichnisses und ohne die (geforderte) Rückgabe des unausgefüllten Leistungsverzeichnisses begründet einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2009, der gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 b VOB/A 2009 zum Ausschluss des Angebots führt.
2. Die Nachforderungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 ist auf den Fall des Fehlens einer nicht unterschriebenen Verpflichtungserklärung nicht entsprechend anzuwenden.
VolltextIBRRS 2013, 1208
VK Südbayern, Beschluss vom 21.03.2000 - 120.3-3194.1-02-02/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1207
VK Hamburg, Beschluss vom 23.03.2000 - VK BB-2/99
Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens kommt nach Vertragsschluss nicht mehr in Frage.
VolltextIBRRS 2013, 1206
KG, Beschluss vom 12.04.2000 - KartVerg 9/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1205
OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2000 - 13 Verg 2/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1203
VK Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2000 - VK-8/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1202
VK Thüringen, Beschluss vom 29.05.2000 - 216-4004.20-002/00-EIS
Ein Feststellungsantrag ist nur dann zulässig, wenn sich das Nachprüfungsverfahren (nicht etwa: das Vergabeverfahren) durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt hat. Diese Verfahrensänderung von einem Nachprüfungsverfahren auf ein Feststellungsverfahren setzt daher voraus, dass vor dem erledigenden Ereignis ein Nachprüfungsverfahren mittels eines zulässigen Antrags eingeleitet wurde.
VolltextIBRRS 2013, 1201
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.06.2000 - 2 VK 5/00
1. Die Angabe des Gesichtspunktes "Preis" als Zuschlagskriterium verstößt gegen das Transparenzgebot.
2. Eine Verpflichtung insbesondere zur losweisen Vergabe besteht nur, soweit dies in den Verdingungsordnungen vorgesehen ist. Anders als die VOB/A und die VOL/A sieht die VOF eine losweise Vergabe nicht vor.
VolltextIBRRS 2013, 1189
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12
1. Die öffentliche Ausschreibung ist die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält.
2. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird.
3. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart ist wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen.
VolltextVPRRS 2013, 0326
VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2000 - 1/SVK/71-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1183
VK Thüringen, Beschluss vom 17.08.2000 - 216-4005.20-073/00-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1182
VK Südbayern, Beschluss vom 22.09.2000 - 120.3-3194.1-16-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1181
BGH, Urteil vom 15.01.2013 - X ZR 155/10
Legt der öffentliche Auftraggeber den Vergabeunterlagen ein Kurztextleistungsverzeichnis bei, darf der Bieter als Adressat dies dahin verstehen, bei dessen Verwendung zur Beschreibung der angebotenen Leistung nur die darin geforderten Angaben machen zu müssen. Der öffentliche Auftraggeber kann in diesem Fall den Ausschluss des Angebots nicht darauf stützen, er habe sich an anderer Stelle in den Vergabeunterlagen ausbedungen, dass bei Verwendung selbstgefertigter Abschriften oder Kurzfassungen alle im Langtextleistungsverzeichnis geforderten Textergänzungen in das Kurztextverzeichnis übertragen werden müssen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1180
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 VK 72/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1179
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 VK 71/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1178
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 VK 70/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1154
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 30.01.2013 - Rs. C-526/11
Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein staatlicher Akt, der eine Einrichtung wie die Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Erhebung von Beiträgen von ihren Mitgliedern befugt, ohne die Höhe der Beiträge oder den Umfang der damit zu finanzierenden Leistungen festzusetzen, nicht ausreicht, um eine enge Verbindung zu den öffentlichen Stellen zu begründen, die Voraussetzung dafür ist, dass das in diesem Artikel vorgesehene Kriterium einer überwiegenden Finanzierung durch den Staat, Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts erfüllt ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 1149
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.12.2012 - VgK-48/2012
1. Führt der Auftraggeber in zulässiger Weise eine Aufklärung wegen unangemessen niedrig erscheinender Preise durch und verlangt er die erforderlichen Informationen über die Preisbildung, muss der Bieter die Gründe darlegen, die den Anschein der Unauskömmlichkeit seines Angebots widerlegen.
2. Als Indiz für ein ungewöhnlich niedriges Angebot, welches den öffentlichen Auftraggeber zur Aufklärung des Angebots berechtigt, wird im Bereich der VOL/A je nach Branche und je nach individueller Bewegung der Preise auf dem Markt mehrheitlich auf eine Aufgreifschwelle von etwa 20 % abgestellt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist zur Aufklärung des Angebots berechtigt, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht, und ein Angebot aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers die konkrete Gefahr beinhaltet, dass der danach vorgegebene Mindestlohn unterschritten wird.
4. Eine Befugnis zur Auskömmlichkeitsprüfung besteht auch bei einer als erheblich angesehenen Abweichung von einer durch den öffentlichen Auftraggeber erstellten Kostenermittlung.
VolltextIBRRS 2013, 1148
LG Berlin, Urteil vom 07.03.2013 - 20 O 272/12
Die Sicherungsabrede der Besonderen Vertragsbedingungen EVM (B) BVB 214, Ziff. 4.1, wonach der Auftragnehmer nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz verlangen kann, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2013, 1147
VK Sachsen, Beschluss vom 16.05.2012 - 1/SVK/010-12
Auch in einem Verhandlungsverfahren muss das erste Angebot den ausgereichten Verdingungsunterlagen entsprechen. D.h. es können nur solche Angebote in der weiteren Wertung berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestanforderungen erfüllen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1145
VK Magdeburg, Entscheidung vom 29.11.2000 - VK-OFD LSA-09/99
Kostenschuldner ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB die unterliegende Partei. Hat sich die Hauptsacheentscheidung anderweitig erledigt, ist die Partei Kostenschuldner, die den erledigenden Anlass gesetzt hat. Bei Antragsrücknahme ist dies der Antragsteller/ die Antragstellerin.
VolltextIBRRS 2013, 1144
VK Magdeburg, Entscheidung vom 24.11.2000 - VK-OFD LSA-06/00
Kostenschuldner ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB die unterliegende Partei. Hat sich die Hauptsacheentscheidung anderweitig erledigt, ist die Partei Kostenschuldner, die den erledigenden Anlass gesetzt hat. Bei Antragsrücknahme ist dies der Antragsteller.
VolltextIBRRS 2013, 1143
VK Magdeburg, Entscheidung vom 20.10.2000 - VK-OFD LSA-04/00
Hat die Vergabestelle mit der Aufhebung das erledigende Ereignis veranlasst, sind ihr die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens aufzuerlegen.
VolltextIBRRS 2013, 1135
VK Sachsen, Beschluss vom 17.08.2012 - 1/SVK/021-12
1. Ein Antrag ist nicht wegen Verstoßes gegen die Verfahrensförderungspflicht aus § 113 GWB unzulässig, wenn zwischen den Beteiligten bezüglich desselben Vergabeverfahrens bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, mit dem neuerlichen Antrag aber Vergaberechtsverstöße aus einem späteren Stadium des Vergabeverfahrens geltend gemacht werden. Der Antragsteller ist dann nicht verpflichtet, diese Verstöße in das Beschwerdeverfahren einzubringen.*)
2. Eine Rüge ist dann ausreichend substantiiert, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.*
3. Der Auftraggeber ist im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung bei der Strukturierung des Verfahrens und der Wertung zwar grundsätzlich freier, gleichwohl kann ein Angebot aus den übergeordneten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz nicht gewertet werden, wenn es die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt.*)
4. Sind konkret auf ein Bauvorhaben bezogene Vorgaben hinsichtlich der zu beschaffenden Leistung nicht als technische Anforderung im Sinne des § 7 Abs. 3 SektVO ausgestaltet, so ist eine Abweichung nicht möglich.*)
5. Sind die Erfolgsaussichten eines Vergabenachprüfungsantrages überwiegend positiv, kommt die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlages nur in äußersten Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn die Versorgung der Bevölkerung oder die Realisierung eines bedeutenden Projektes insgesamt gefährdet ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 1133
VK Sachsen, Beschluss vom 02.10.2012 - 1/SVK/022-12
1. Ausreichend für die Auslösung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften aus den Vergabeunterlagen. "Erkennbar" in diesem Sinne ist das, was sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt bereits aus dem Inhalt der Ausschreibung als vergaberechtswidrig erschließt. Die Anforderungen daran, wann ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erkennbar ist, müssen jedoch realistisch sein. Ein Verstoß ist nicht schon dann erkennbar, wenn nur der Fachmann nach genauerem Studium den Verstoß feststellen könnte, sondern nur, wenn die Nichtfeststellung dem Antragsteller vorwerfbar ist.*)
2. Allein die Kenntnis der beabsichtigten Durchführung eines Verhandlungsverfahrens und der sich daraus ableitenden weitreichenden Rechtsfolgen rechtfertigen es, dass Bieter, die sich auf ein solches Verfahren nicht einlassen wollen, eine entsprechende Rüge gegenüber dem Auftraggeber aussprechen müssen. Dabei ist es für das Auslösen der Rügeobliegenheit ausreichend, dass der Bieter aufgrund der Bekanntmachung erkennen kann, dass der Auftraggeber vom Vorrang des offenen Verfahrens abgewichen ist.*)
3. Es bedarf für die laienhafte rechtliche Bewertung einer möglichen Intransparenz von Wertungskriterien keiner rechtlichen Beratung. Denn insoweit geht es allein um die Einschätzung des Bieters, ob er sich aufgrund der ihm erteilten Informationen im Stande sieht, ein wettbewerbsfähiges Angebot zu kalkulieren und sein Angebot auf die Zuschlagskriterien auszurichten. Für das Auslösen der Rügeobliegenheit ist somit allein entscheidend, ob es hinreichend erkennbar war, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber für seine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern ankommen werde.*)
4. Der Amtsermittlungsgrundsatz dient nicht dazu, präkludierte Umstände zu Lasten anderer Verfahrensbeteiligter dennoch einer Überprüfung durch die Kammer zu unterziehen - dies käme einer Aushöhlung der Rügeverpflichtung gleich und würde insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der öffentlichen Auftraggeber führen, die im Interesse des Beschleunigungsgebotes durch die Rügeverpflichtung vor "bevorrateten Verfahrensrügen" geschützt werden sollen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1131
VK Bund, Beschluss vom 04.01.2013 - VK 1-133/12
1. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet nur dann Bieterschutz zu Gunsten eines Mitbewerbers, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
2. Mindestanforderungen an die Eignung müssen bereits in der Vergabebekanntmachung gefordert werden; in den Vergabeunterlagen sind insoweit allenfalls noch Konkretisierungen zulässig.
IBRRS 2013, 1130
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2005 - Verg 56/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0306
VK Bund, Beschluss vom 03.02.2004 - VK 1-1/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1123
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002 - 1 Verg 1/02
Besteht der Bauauftrag darin, in Zwischenlagern und Entwässerungsfeldern gelagerten Schlick zu einer Deponie zu bringen und dort baulich einzulagern, so bildet dieser nicht mit künftigen Aufträgen gleicher Art eine „Gesamtbaumaßnahme”. Die einzelnen Bauabschnitte sind keine unvollständigen Teile einer einzigen baulichen Anlage, die erst nach ihrer Fertigstellung sachgerecht genutzt werden soll. Denn die Funktion der Deponie entfällt, wenn ihre Kapazität nach der vorgesehenen Anzahl von Schlickeinlagerungen ausgeschöpft ist.
VolltextIBRRS 2013, 1122
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2003 - Verg W 6/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1121
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2003 - Verg 17/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1120
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2004 - Verg 79/04
Sind Gegenstand des Vergabeverfahrens sog. SPNV-Leistungen, unterliegt der öffentliche Auftraggeber jedenfalls dann dem Regime des im Vierten Teil des GWB geregelten Vergaberechts, wenn er das ihm gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 AEG an sich (möglicherweise) zu Gebote stehende Ermessen, solche Leistungen öffentlich auszuschreiben oder nicht, tatsächlich dahin ausgeübt hat, jene Leistungen in einem förmlichen Vergabeverfahren zu vergeben.
VolltextVPRRS 2013, 0300
LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2012 - L 1 KR 47/11 KL
1. Die Frage der Anwendbarkeit des nationalen Vergaberechts auf den Abschluss von leistungserbringenden Verträgen im Sozialrecht gehörte bis zur Entscheidung des EuGH vom 11.06.2009 (Rs. C-300/07) zu den umstrittensten Fragen im Grenzbereich von Sozial- und Wettbewerbsrecht.
2. Der ohne Durchführens eines förmliches Vergabeverfahrens erfolgte Abschluss eines Vertrags im Jahr 2000 über die Übernahme der reaktiven und aktiven Pressearbeit und seine Nachträge in den Jahren 2001, 2002 und 2003 durch eine bundesunmittelbare und für Betriebsfremde geöffnete Betriebskrankenkasse ist keine Rechtsverletzung im aufsichtsrechtlichen Sinn, wenn die Krankenkasse ihrer Entscheidung das seinerzeit geltende Recht bzw. das, was sie vertretbar für dieses halten durfte, zugrunde gelegt hat.
3. Die Aufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist unter anderem die Zurückhaltung bei ungeklärten (Rechts-)Fragen.
4. Der aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gegenüber Selbstverwaltungskörperschaften gebietet es, der beaufsichtigten Behörde einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen, sofern sich ihr Handeln oder Unterlassen im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde ist im Zweifel zugunsten des Versicherungsträgers zu entscheiden.
VolltextIBRRS 2013, 1114
VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2013 - VK 22/12
1. Ein Vergaberechtsverstoß ist erkennbar i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB, wenn sich seine Vergaberechtswidrigkeit bei der Beachtung der gebotenen Sorgfalt bereits aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erschließt. Die mögliche Erkennbarkeit muss sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.
2. Die Rahmenformulierungen der durch den Auftraggeber nicht abänderbaren Formulare des Supplements des Amtsblatts der EU für Eu-weite Ausschreibungen können die Aussage der Auftraggebereintragung nicht verändern.*)
VolltextIBRRS 2013, 1113
VK Arnsberg, Beschluss vom 08.01.2013 - VK 18/12
Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten im Leistungsverzeichnis führen zur mangelnden Vergleichbarkeit der Angebote.*)
VolltextIBRRS 2013, 1112
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.05.2003 - 11 Verg 3/03
Bei Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich grundsätzlich um kalkulationserhebliche Erklärungen, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirken, so daß lückenhafte, unklare und widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz in der Regel zum Ausschluß eines Angebotes führen (hier allerdings verneint).
VolltextIBRRS 2013, 1111
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2004 - Verg 8/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1110
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004 - Verg 3/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1109
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2006 - Verg 19/05
Das Vergaberecht ist eine von Haus aus unübersichtliche und schwierige Rechtsmaterie. Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren deshalb "umfangreich oder schwierig", so dass die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2400 VV in vielen Fällen keine Rolle spielt.
VolltextIBRRS 2013, 1108
OLG Rostock, Beschluss vom 14.11.2001 - 17 W 16/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1107
VK Sachsen, Beschluss vom 09.01.2001 - 1/SVK/93-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1106
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2008 - 2-4 O 201/06
Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Rechtsstreit um einen Unterlassungsanspruch wegen einer de-facto-Vergabe durch Änderung einer nach Ausschreibung abgeschlossenen Dienstleistungskonzession: Reichweite und Rechtsgrundlagen von Transparenzpflichten des öffentlichen Auftraggebers; Behandlung eines Unternehmens als öffentliches Unternehmen bzw. öffentlicher Auftraggeber
VolltextIBRRS 2013, 1105
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.02.2013 - VK 20/12
Fehlende Haushaltsmittel können ein schwerwiegender Grund i.S. des § 97 Abs. 7 i.V.m. § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sein, wenn nicht absehbar ist, wann und in welcher Höhe weiter Mittel zur Verfügung stehen werden und welche Änderungen erforderlich sein werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 1096
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 1 VK 32/12
1. Ein Bieter, der in seinem Angebot den von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreis auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Sein Angebot ist wegen unzulässiger Mischkalkulation auszuschliessen.
2. Die Nachforderung fehlender Preisangaben ist nicht zulässig, es sei denn es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
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