Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1214 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 3467
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 177/09
1. Die zwischen Erstversicherer und Rückversicherer in einem proportionalen Rückversicherungsvertrag vereinbarte quartalsweise Saldierung ihrer wechselseitigen Forderungen im Sinne eines Periodenkontokorrentvertrages wird vom Vollstreckungsverbot des § 77 Abs. 2 VAG nicht erfasst.*)
2. Im Falle der Insolvenz des Erstversicherers ist die Aufrechnung des Rückversicherers mit rückständigen Prämienforderungen gegen vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen des Erstversicherers weder aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 77 Abs. 2 VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung noch des § 394 Satz 1 BGB unzulässig.*)

IBRRS 2011, 3464

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IV ZR 216/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3315

OLG Schleswig, Urteil vom 19.07.2011 - 6 U 70/10
Hält der Regulierungsbeauftragte einer Schadensversicherung die Schadensbeseitigungsarbeiten einer von dem Versicherungsnehmer bereits beauftragten Firma nicht für fachgerecht und fordert er den Versicherungsnehmer unter der Ankündigung, die Mehrkosten dieser Arbeiten würden nicht übernommen, zur Einstellung dieser vermeintlich nicht fachgerechten Arbeiten auf, liegt darin noch keine unlautere Wettbewerbshandlung.*)

IBRRS 2011, 3272

BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IV ZR 43/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3234

BGH, Urteil vom 22.06.2011 - IV ZR 174/09
1. Folgende Belehrung genügt den Anforderungen der so genannten Relevanzrechtsprechung: "Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem Versicherer keinerlei Nachteile entstehen."*)
2. Ob eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Verlauf der Regulierungsverhandlungen wiederholt werden muss, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.*)

IBRRS 2011, 3231

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.03.2011 - 10 U 1319/10
"Erdfall" als "naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen" ist nicht gegeben, wenn der Bodenuntergrund sich infolge Austrocknung senkt.*)

IBRRS 2011, 3215

BGH, Urteil vom 24.02.2011 - I ZR 91/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3200

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 291/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3196

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 209/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3177

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 238/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3159

BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - IV ZR 17/10
Eine Auseinandersetzung über Ausgleichsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen fällt nicht unter den Risikoausschluss für "Bergbauschäden" i.S. von § 3 Abs. 1 c ARB 94/2000.*)

IBRRS 2011, 3145

OLG Bremen, Beschluss vom 02.08.2011 - 3 AR 6/11
1. Sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO nicht schlüssig vorgetragen, scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung aus.*)
2. Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG n.F. nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung.*)

IBRRS 2011, 3116

OLG München, Beschluss vom 10.03.2011 - 25 U 4100/10
1. Wirft der Versicherungsnehmer dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, die Jahrsabrechnungen bereits seit der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags falsch zu erstellen, so kann er wegen Vorvertraglichkeit keinen Rechtschutz für die Anfechtung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft betreffend die Zurückstellung der Genehmigung der Abrechnung für nach Abschluss des RechtsschutzversVertrags liegende Zeiträume verlangen.
2. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer den Beschluss betreffend die Verwalterbestellung für einen nach Abschluss des RechtsschutzversVertrags liegenden Zeitraum (auch) mit der Begründung anfechten möchte, dass der Verwalter bereits seit der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags falsch abrechne und damit gezeigt habe, dass er sein Handwerk nicht beherrsche.

IBRRS 2011, 3108

BGH, Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 108/07
In der Fahrzeugversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden.*)

IBRRS 2011, 3095

BGH, Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 29/09
Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.*)

IBRRS 2011, 3026

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 180/10
1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.*)
2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist.*)

IBRRS 2011, 3025

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 148/10
Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann die Neuwertspanne auch dann verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren.*)

IBRRS 2011, 2752

SG Berlin, Urteil vom 06.07.2011 - S 36 KR 282/10
1. Zur Versicherungspflicht eines Innenarchitekten in der Künstlersozialversicherung.*)
2. Trotz der engen Verflechtung von Form und Funktion und der Ansiedelung des Berufsbildes zwischen Architektur und Design ist der Beruf des Innenarchitekten wie die klassische Architektur dem allgemeinen technischen Bereich zuzuordnen und nicht dem Bereich der Kunst (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - L 11 KR 181/03). Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränkt, da sich die Gestaltung des Raumkonzepts als Gesamtdienstleistung lediglich in dem von dem Innenarchitekten zu erstellenden Entwurf manifestiert. Im Vordergrund steht nicht die Schaffung bzw. der Entwurf eines Kunstwerks, sondern die Beratungs- und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung.*)

IBRRS 2011, 2547

LG Essen, Urteil vom 16.02.2011 - 9 O 178/09
In der fehlenden Absperrung der Wasserleitungen in einem leerstehenden Gebäude während der kalten Jahreszeiten ist eine schwerwiegende grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zu sehen, die eine Kürzung des Leistungsanspruchs des Versicherungsnehmers um 70% rechtfertigt.

IBRRS 2011, 2464

BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - IV ZR 191/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2339

BGH, Urteil vom 18.05.2011 - IV ZR 168/09
1. Für die Anwendung der so genannten Sozienklausel genügt eine Kooperation (hier: zwischen Steuerberatern) nicht.*)
2. Die Grundsätze der Repräsentantenhaftung gelten im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht.*)

IBRRS 2011, 2329

BGH, Urteil vom 25.05.2011 - IV ZR 151/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2322

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 106/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2307

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 105/09
1. Die anlässlich der Überführung der Versorgungszusagen nach § 21 Abs. 4 Landesbankgesetz BW zur LBBW fusionierten Banken gegebene Besitzstandszusage enthält hinsichtlich der Altersversorgung - auch soweit Beschäftigte vom Bundesangestelltentarif im Übrigen in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ("Banktarif") gewechselt sind - eine dynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes.*)
2. Die nach § 73 Abs. 1 ZVK-L i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung sowie zur Unverbindlichkeit der auf ihrer Grundlage erteilten Startgutschriften (Fortführung von BGHZ 174, 127).*)

IBRRS 2011, 2267

BGH, Urteil vom 25.05.2011 - IV ZR 117/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2222

BGH, Urteil vom 10.05.2011 - VI ZR 196/10
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzung von Fett auf einem Küchenherd.*)

IBRRS 2011, 2207

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 148/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2206

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 109/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2205

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 104/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2203

BGH, Urteil vom 03.05.2011 - VI ZR 61/10
Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes auf die gesetzliche Krankenkasse über.*)

IBRRS 2011, 2187

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - VII ZB 39/10
Ein Gläubiger, der mit Hilfe einer Urkundenfälschung eine auf den Namen des Schuldners abgeschlossene Lebensversicherung kündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lässt, in einem anschließenden Rechtsstreit nachweist, dass ihm der Anspruch aus der Lebensversicherung zusteht und ein vorläufig vollstreckbares Urteil erstreitet, das den Schuldner zur Zahlung des Rückkaufswertes an ihn verpflichtet, kann die Kosten der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nicht gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn das Berufungsgericht die Verurteilung zur Zahlung aufhebt und den Schuldner lediglich verurteilt, ein Angebot des Gläubigers mit dem Inhalt anzunehmen, dass dieser als Rechtsnachfolger des Schuldners in den Versicherungsvertrag eintritt.*)

IBRRS 2011, 2138

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2011 - 3 U 192/10
Haftung des Versicherungsmaklers für Aufklärungs- und Beratungsfehler, die zu einer Unterversicherung führen.*)

IBRRS 2011, 2087

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2011 - 20 U 152/10
1. Gemäß Art. 3 Abs. 1, 2 EGVVG ist auf Ansprüche, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt waren, die Verjährungsfrist anzuwenden, die früher abläuft. Ist die Frist nach neuem Recht (§§ 195, 199 BGB) länger als die nach altem Recht (§ 12 VVG a.F.), greift die kürzere zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S.1 VVG a.F. ein.*)
2. Die Aufnahme von Verhandlungen nach einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist nur dann, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er die vorausgegangene Entscheidung nicht aufrechterhalten will oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht. Allein aus der Beantwortung von Gegenvorstellungen des Versicherungsnehmers durch den Versicherer unter Beibehaltung des zuvor eingenommenen Standpunktes kann dabei nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt und vor der Beantwortung noch einige Nachforschungen hat anstellen müssen.*)

IBRRS 2011, 2081

OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2011 - 9 U 241/10
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Reparaturkostenklausel des § 2 Nr. 1 h VHB 2000 werden nur tatsächlich entstandene Reparaturaufwendungen ersetzt. Das schließt eine fiktive Abrechnung und auch einen Anspruch auf Vorschuss aus.

IBRRS 2011, 2011

LG München I, Urteil vom 28.01.2010 - 12 O 23208/08
Im Versicherungsschein enthaltene Vereinbarungen, Begrenzungen oder Ausschlüsse des Versicherungsschutzes ("Ohne Objektschaden") gehen anderslautenden Klausel der allgemeinen oder besonderen Bedingungen vor, sofern diese allgemein auf den Versicherungsschein als Grundzulage Bezug nehmen.

IBRRS 2011, 1823

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - IV ZR 36/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1792

KG, Urteil vom 11.01.2011 - 6 U 177/09
1. Auf einen Vertrag über den Abtransport von Abrissmaterial (nicht mehr benötigte Teile des Baugrubenverbaus) von der Baustelle und dessen Entsorgung durch den Auftragnehmer finden die Vorschriften des Frachtrechts keine Anwendung. Denn ein Beförderungsvertrag gemäß § 407 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das zu transportierende Gut bei einem Dritten abgeliefert wird. Die Übernahme des Gutes und die Entsorgung durch den Beförderer in eigener Verantwortung fällt nicht darunter.*)
2. Die Haftungsbeschränkungen des Frachtrechtes gemäß §§ 426 ff. HGB kommen nicht zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer bei dem Abtransport des Abrissgutes von der Baustelle bereits erbrachte Teilbauleistungen oder sonstige Rechtsgüter Dritter durch einen umstürzenden Kran und herabfallendes Transportgut beschädigt; denn die Haftungsbefreiungen und -erleichterungen betreffen Ansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist (§ 434 Abs. 1 HGB) und nicht Schäden, die bei dem Transport an Rechtsgütern Dritter verursacht werden.*)
3. Zum Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers aus einer kombinierten Bauleistungs-/haftpflichtversicherung gegenüber dem mit dem Rückbau zweier Schlitzwände beauftragten mitversicherten Subunternehmer wegen der durch die Kranhavarie verursachten unterschiedlichen Sach- und Vermögensschäden.*)
4. Der Versicherer kann sich bei der Mitversicherung aller gegenseitiger Ansprüche der vom Bauherrn beauftragten General-, Haupt- und Subunternehmer nicht auf den Ausschluss von Bauleistungsschäden in der Haftpflichtversicherung berufen, wenn er von einem nachgeordneten Unternehmer aus der Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen wird, und dessen Haftung ein mitversicherter, nicht regulierter Bauleistungsschaden eines übergeordneten Unternehmers zugrunde liegt.*)
5. Das Herausheben nicht mehr benötigter Teile des Baugrubenverbaus aus der Baugrube mittels eines Krans stellt eine in der Bauhaftpflichtversicherung versicherte "Leistung von Arbeit" dar.*)

IBRRS 2011, 1775

BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 158/10
1. Der Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 1542 RVO, § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich grundsätzlich schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind.*)
2. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme in den Fällen, in denen neue Leistungsberechtigungen erst nach dem Schadensereignis aufgrund sogenannter "Systemänderungen" geschaffen werden.*)
3. Die Neuregelung des Anspruchs auf häusliche Pflegehilfe in §§ 36 ff. SGB XI bedeutet keine Systemänderung, sondern lediglich eine Modifizierung der bereits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V a.F. vorgesehenen Pflegeleistungen (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 18. Februar 1997 - VI ZR 70/96, BGHZ 134, 381, 386 und vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, VersR 2003, 267).*)

IBRRS 2011, 1694

BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10
Störer ist auch der Eigentümer eines Hauses, das infolge eines technischen Defekts an elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt.

IBRRS 2011, 1671

BGH, Urteil vom 30.03.2011 - IV ZR 269/08
Zur Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf nach einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis des Versicherers bei Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden.*)

IBRRS 2011, 1656

OLG Jena, Urteil vom 19.04.2011 - 4 U 515/10
1. Voraussetzung eines Regressanspruchs des Sachversicherers gegen einen Dritten (= potentiellen Drittschädiger) ist, dass dem Versicherungsnehmer (des Sachversicherers) seinerseits ein ersatzfähiger Schadensersatzanspruch gegen den Dritten zusteht (als bürgerlich-rechtlicher Ersatzanspruch), d.h. erforderlich ist zunächst Kongruenz zwischen diesem Anspruch des Versicherungsnehmers und der (von dem Sachversicherer an ihren Versicherungsnehmer) gezahlten Versicherungsleistung (auf Grund dessen versicherungsrechtlichen Deckungsanspruchs). Diese Kongruenz fehlt in dem Umfang, in dem der Sachversicherer eine weitergehende Schadenskompensation verspricht, als sie seinem Versicherungsnehmer aus dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch zustünde.
Das ist in Fällen einer Neuwertversicherung regelmäßig der Fall. In diesen Fällen ist der Drittschädiger gegenüber dem Eigentümer der geschädigten Sache nur zum Ersatz des Zeitwertes verpflichtet. Kongruent ist in diesem Fall daher nur der (sog.) Sachsubstanzschaden auf der Basis des Zeitwerts, so dass ein Übergang nach § 67 VVG (a.F.) nur in diesem Umfang in Betracht kommt.
Der Zeitwert (des Sachsubstanzschadens) berechnet sich dann nach dem Neuwert der Sache abzüglich des Abnutzungswerts (entsprechend dem Alter und der Abnutzung des versicherten Gegenstandes).*)
2.Ist der Drittschädiger Auftragnehmer eines Werkvertrages (hier Austausch einer Wellasbestdacheindeckung gegen Trapezbleche), so treffen ihn - wie jeden Werkunternehmer - vertragliche Nebenpflichten (Fürsorge- und Obhutspflichten, Beratungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten) in Bezug auf den Erfolg der übernommenen Arbeit, d.h. der Vermeidung der Verletzung der Rechtsgüter des Auftraggebers. Diese Nebenpflichten sind im Regelungsgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben enthalten, müssen also stets beachtet werden; sie bestehen insbesondere hinsichtlich erkennbarer Sicherheitsmängel.
Eine solche Pflichtenlage folgt auch aus dem allgemeinen Grundsatz, bei mangelbehafteten Vorarbeiten (eines anderen Unternehmers) die Geeignetheit solcher Vorarbeiten für den übernommenen Auftrag (dessen Erfolg) zu prüfen und gegebenenfalls auf (vorhandene) Sicherheitsmängel hinzuweisen.
Zwar richtet sich grundsätzlich der Umfang einer solchen Prüfpflicht (Nebenpflicht) zunächst nach dem vom Auftragnehmer übernommenen vertraglichen Leistungsumfang, also nach den Umständen des Einzelfalls, der Prüfungsumfang wird also durch den vertraglichen Leistungsumfang begrenzt. Eine Prüfpflicht besteht aber auch bei eingeschränktem Leistungsumfang hinsichtlich gravierender Sicherheitsmängel (hier fehlende Windsog-Sicherung eines Hallendaches.)*)
3.Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist bei der weiteren Frage nach einer entsprechenden aus der Prüfpflicht folgenden Hinweispflicht (auf sicherheits-relevante Mängel) auch zu bedenken, ob - bei entsprechender Kenntnis des Auftraggebers - eine stillschweigende Risikoübernahme (des Auftraggebers) in Betracht zu ziehen ist.*)
4. Haftungsrelevant wird die Verletzung einer solchen Prüf- und Hinweispflicht aber erst, wenn darauf der vom Versicherer ersetzte Schaden kausal beruht.*)

IBRRS 2011, 1587

BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - IV ZR 130/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1556

BGH, Urteil vom 15.03.2011 - VI ZR 162/10
Kommt es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Pflegekasse an, ist die Kenntniserlangung durch den Beschäftigten für die Verjährung der Forderungen der Pflegekasse nur relevant, wenn und soweit der Bedienstete bei der Abwicklung des Schadensfalles für diese handelt.*)

IBRRS 2011, 1528

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2009 - 3 U 200/08
1. Bei der Tätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages und der anschließenden Kündigung handelt es sich nicht um denselben Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV.*)
2. Das Angebot eines Arbeitsgebers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags stellt keinen Verstoß gegen Rechtspflichten i. S. des § 4 I lit. c ARB 2000 dar.

IBRRS 2011, 1479

BGH, Urteil vom 09.03.2011 - IV ZR 52/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1231

BGH, Urteil vom 09.03.2011 - IV ZR 137/10
Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann.*)

IBRRS 2011, 1227

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - IV ZR 171/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1225

BGH, Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 330/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1112

BGH, Urteil vom 18.11.2009 - IV ZR 58/06
Zwischen einer Montageversicherung, in der das Sacherhaltungsinteresse eines Nachunternehmers mitversichert ist, und dessen Betriebshaftpflichtversicherung kann eine Doppelversicherung entstehen, wenn - wie hier nicht - das Sachersatzinteresse des Nachunternehmers in die Montageversicherung einbezogen ist.

IBRRS 2011, 1058

LG Dortmund, Urteil vom 01.09.2010 - 4 O 167/09
Zur Frage der Haftung des Betreibers einer gebäudeinternen Trinkwasserinstallation, wenn durch das Auftreten trinkwasserhygienischer Probleme Menschen zu Schaden kommen.
