Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1214 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 3992
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2009 - 7 U 186/08
Zu der Frage, ob die Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Hinweispflicht auf Neuwertversicherung hat.

IBRRS 2009, 3714

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2009 - 7 U 65/09
Sind bei einer Maschinenversicherung für Schäden bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl in den Versicherungsschutz auch Schäden einbezogen, die durch Unterschlagung des Mieters entstehen, so tritt ein Versicherungsfall auch dann ein, wenn sich der Mieter den Besitz an der versicherten Sache durch Betrug (§ 263 StGB) verschafft und hierbei gleichzeitig den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt.*)

IBRRS 2009, 3394

BGH, Urteil vom 16.09.2009 - IV ZR 246/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3159

BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 16/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3037

AG Mannheim, vom 19.12.2008 - 3 C 333/08
1. In Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit tritt der Versicherungsfall erst mit zutage treten des beanstandeten Mangels ein, weil erst dadurch der rechtliche Konflikt ausgelöst wird. Bleibt dessen Zeitpunkt ungeklärt, geht das zu Lasten des Versicherungsnehmers.*)
2. Konflikte aus Dauerschuldverhältnissen, die bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung bereits bestanden haben, sind mitversichert, ausgenommen Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses.*)
3. § 4 Abs. 1 Satz 1 c ARB 2000 will "vorprogrammierten" Rechtsstreiten vorbeugen. Dabei ist auf das Wissen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss abzustellen.*)

IBRRS 2009, 2954

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - 4 U 173/06
Der Architekt darf eine Kostenberechnung eines Mitarbeiters nicht ungeprüft an den Bauherrn weiterleiten, wenn er bemerkt, dass dessen Kostenberechnung erheblich unter den von dem Architekten selbst in den Leistungsverzeichnissen ermittelten Kosten liegt und er die Kostenberechnung nicht nachvollziehen kann. Jedenfalls muss er den Bauherrn darauf hinweisen, dass die Einsparungen zweifelhaft sein können.

IBRRS 2009, 2939

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2768

BGH, Urteil vom 20.05.2009 - I ZR 220/06
Die Bezeichnung "(Vorsorge- und) Versicherungsberater" war im Jahr 2005 weder durch das Rechtsberatungsgesetz noch durch ein anderes Gesetz geschützt und, soweit sie für Mitarbeiter einer Versicherung verwendet wurde, auch nicht irreführend.*)

IBRRS 2009, 2702

OLG Koblenz, Urteil vom 06.03.2009 - 10 U 565/08
1. Ist in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Versicherungsfälle, die unter den Regressverzicht der Feuerversicherer fallen, die Haftung ausgeschlossen, besteht insoweit auch kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer.*)
2. Für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 VVG analog gelten die Beweislastregeln des Mietrechts zur schuldhaften Verursachung entsprechend, dagegen nicht die kurze Verjährung nach § 548 BGB.*)

IBRRS 2009, 2686

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2009 - 10 U 1297/08
1. Ist in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Versicherungsfälle, die unter den Regressverzicht der Feuerversicherer fallen, die Haftung ausgeschlossen, besteht insoweit auch kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer.*)
2. Für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt nicht die kurze Verjährung nach § 548 BGB.*)

IBRRS 2009, 2655

BGH, Urteil vom 09.07.2009 - VII ZR 109/08
Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216).*)

IBRRS 2009, 2437

LG München I, Urteil vom 17.04.2008 - 12 O 24819/07
1. Zur Wirksamkeit des Ausschlusses vorvertraglicher Versicherungsfälle einer Rechtsschutzversicherung bei lückenloser Kette verschiedener Rechtsschutzversicherungen.
2. Zur Wirksamkeit einer Nachmeldefrist bei einer Rechtsschutzversicherung und der unverschuldeten Versäumung der Frist.

IBRRS 2009, 2394

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2009 - 18 U 118/08
Überträgt ein Versicherungsnehmer die Überprüfung und Verwaltung seiner Versicherungen (hier: Hausratversicherung) nacheinander verschiedenen Versicherungsmaklern, haften die Versicherungsmakler bei Eintritt von Schäden, die eigentlich dem Versicherungsschutz unterliegen sollten, dem Versicherungsnehmer grundsätzlich als Gesamtschuldner.

IBRRS 2009, 2364

BGH, Urteil vom 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat (Fortführung von BGHZ 159, 350).*)

IBRRS 2009, 2353

BGH, Urteil vom 17.06.2009 - IV ZR 43/07
§ 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer eines Grundstücks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag - zunächst neben diesem - eintritt und dadurch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz erwirbt.*)

IBRRS 2009, 2347

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2009 - 2 U 54/09
Bei einer Terrorversicherung, welche vorrangig die Gebäudesubstanz versichert, handelt es sich um eine Sachversicherung. Der Umstand, dass im Rahmen der Terrorversicherung zusätzlich auch ein Betriebsunterbrechungsschaden mitversichert ist, steht der Beurteilung als Sachversicherung nicht entgegen. Der Abschluss einer Terrorversicherung ist jedenfalls dann mit dem von dem Vermieter zu wahrenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu vereinbaren mit der Folge der Umlagefähigkeit der zu leistenden Prämien auf die Mieter, wenn Art und Lage des Mietobjekts die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag objektiv rechtfertigen.*)

IBRRS 2009, 2263

BGH, Urteil vom 13.05.2009 - IV ZR 211/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2233

BGH, Urteil vom 20.05.2009 - IV ZR 274/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2153

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - III ZR 231/08
Der Versicherungsmakler, der sich einem privat krankenversicherten Kunden gegenüber verpflichtet hatte, die Zweckmäßigkeit seines Versicherungsschutzes und die Prämiengestaltung zu überprüfen, war im Jahr 2002 noch nicht gehalten, bei seiner Prüfung eine etwaige künftige Rechtsänderung zu berücksichtigen, durch die Alterungsrückstellungen beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens übertragbar wurden.*)

IBRRS 2009, 2152

BGH, Urteil vom 20.05.2009 - IV ZR 16/08
Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversicherungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist, und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn die Unterschrift unter der Kündigungserklärung - wie sich später herausstellt - gefälscht war.*)

IBRRS 2009, 2049

LG Köln, Urteil vom 16.04.2009 - 2 O 343/06
Zur Schutzpflichtverletzung eines Pächters einer Speisegaststätte bei Brand.

IBRRS 2009, 1998

BGH, Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08
1. Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.*)
2. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).*)

IBRRS 2009, 1963

BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - IX ZR 137/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1554

OLG Köln, Urteil vom 06.05.2008 - 9 U 110/07
Kommt es zu einem Wasseraustritt, weil der Versicherungsnehmer – obwohl er die Möglichkeit dazu hat – die Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen in einer leerstehenden Halle nicht abgesperrt und entleert hat, so ist der Versicherungsfall durch Wasseraustritt grob fahrlässig herbeigeführt.

IBRRS 2009, 1509

OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2007 - 10 U 1111/03
Zu der Frage des Ausgleichs zwischen Gebäude-und Haftpflichtversicherung bei fahrlässiger Schadensverursachung durch den haftpflichtigen Wohnungsmieter.

IBRRS 2009, 1421

BGH, Urteil vom 02.04.2009 - IX ZR 23/08
1. Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners.*)
2. Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen.*)
3. Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlittenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.*)

IBRRS 2009, 1369

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.08.2008 - 4 U 1393/08
Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter erstreckt sich nicht auf den Direktanspruch gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Mieters.*)

IBRRS 2009, 1354

OLG Celle, Urteil vom 30.04.2009 - 8 U 11/09
1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie der Umfang des Versicherungsschutzes sich im Übrigen nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung richtet, so kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird, und der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Darlehensnehmer von vorneherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/oder willens war (Eingehungsbetrug gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB).*)
2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.*)

IBRRS 2009, 1300

BGH, Urteil vom 05.11.2008 - I ZR 28/06
Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786).*)

IBRRS 2009, 1238

LG Köln, Urteil vom 04.03.2009 - 20 O 412/08
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB stellen eine mietvertragliche Streitigkeit im Sinne der Rechtsschutzversicherung dar.*)

IBRRS 2009, 1203

OLG Jena, Urteil vom 11.03.2009 - 4 U 107/07
1. Ein Gebäudeversicherer haftet auch für solche Schäden an dem versicherten Objekt, die nachweislich nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung eines in dem Versicherungsvertrag genannten Elementarereignisses (hier Erdfall) beruhen, wenn das die Haftung des Versicherers begrenzende Unmittelbarkeitserfordernis nicht vertraglich vereinbart wurde.*)
2. Der Versicherungsfall – hier Gebäudeschaden – tritt nicht schon mit der Bildung des Elementarereignisses (Erdfall) selbst ein, sondern erst mit dem hierdurch an dem versicherten Objekt verursachten Gebäudeschaden. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Schadensversicherung (gegen Elementarschäden) ist unter dem Ereignis, dessen Eintritt notwendige Bedingung der Leistungspflicht des Versicherers ist, stets der Beginn der schädigenden Einwirkung auf die versicherte Sache zu sehen und nicht schon der Beginn des Elementarereignisses selbst. Manifestiert sich danach der – schon vor Abschluss der Schadensversicherung – aufgetretene Erdfall erst während der Vertragslaufzeit in dem versicherten Objekt und führt erst dann zu einem Gebäudeschaden, hat der Versicherer auch für diesen Schaden einzustehen.*)
3. Bei einem – wie hier – sich progressiv entwickelnden Erdfall ändert sich nichts an der Einstandspflicht des Versicherers, wenn sich in den Vertragsbedingungen kein Hinweis darauf findet, dass der Erdfall sich als „plötzliches Ereignis“, also quasi als unmittelbar eintretender Einsturz des Erdbodens darstellen müsste.
In den hier einschlägigen Bedingungen (SV-ELW 2002 der Versicherung) findet sich keine Einschränkung auf einen solchen „plötzlichen“ und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr „Erdfall“ und dem Gebäudeschaden. Aus § 2 SV-ELW 2002 ergibt sich – für die Leistungspflicht des Versicherers – lediglich, dass die versicherte Sache durch einen Erdfall beschädigt wird. Das bedeutet aber für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen, dass Ersatz auch dann geleistet wird, wenn sich der Erdfall – d. h. der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen – progredient, also über einen längerfristigen Zeitraum entwickelt hatte.*)

IBRRS 2009, 1163

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2008 - 9 U 144/07
Zu der Frage, wann Bearbeitungsschäden im Rahmen von Bauarbeiten wieder bis zu einem bestimmten Betrag in den Versicherungsschutz aufgenommen sind, obwohl § 6 Ziffer 8 lit. b AVB 94 zur Anwendung kommt.

IBRRS 2009, 1162

OLG München, Urteil vom 18.02.2009 - 20 U 4595/08
Nur wenn der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte und nicht etwa durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, steht dem Gebäudeversicherer steht nach den Grundsätzen der Doppelversicherung analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu.

IBRRS 2009, 1064

BGH, Urteil vom 11.02.2009 - IV ZR 26/06
Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" erlangt hat (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620). Eine weitergehende Zurechnung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behandlungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht.*)

IBRRS 2009, 1059

BGH, Urteil vom 11.02.2009 - IV ZR 156/08
Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 -VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330).*)

IBRRS 2009, 0991

KG, Urteil vom 19.08.2008 - 6 U 67/07
1. Bei den Kosten für die Beseitigung von Grundankern einer Baugrubenwand, die im Nachbargrundstück im Bereich einer geplanten unterirdischen S-Bahn-Trasse gesetzt wurden, handelt es sich um einen von der Betriebshaftpflichtversicherung des Tiefbauunternehmers nicht umfassten Erfüllungsschaden und nicht um einen Mangelfolgeschaden, wenn nach dem Inhalt des Tiefbauvertrages das Einbringen der Anker gestattet war und lediglich keine Anker im Trassenbereich verbleiben durften, tatsächlich dort jedoch Anker verblieben, zum Teil weil sie in einem falschen Winkel eingebracht wurden, zum Teil wegen Nichtfunktionierens der Sprengvorrichtungen der planmäßig im Bereich der Trasse eingebrachten Anker.*)
2. Die Beseitigung der Anker stellt dann die Beseitigung des Sachschadens an den Teilen des Nachbargrundstücks dar, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung durch das Tiefbauunternehmen gewesen sind, so dass auch der Risikoausschluss der Bearbeitungsschäden greift.*)

IBRRS 2009, 0545

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 4 U 13/03
1. Der Mietausfall-Schaden ist in einer Wohngebäudeversicherung nur für den Fall versichert, dass der Mieter infolge des Versicherungsfalls berechtigt war, die Mietzahlung ganz oder teilweise zu verweigern. Sofern der die Nutzbarkeit der Mietwohnung beeinträchtigende Schaden vom Mieter selbst schuldhaft verursacht worden ist, bleibt der Mieter zur Mietzahlung aber weiterhin verpflichtet.
2. Lässt ein Elternteil sein fünf- bis sechsjähriges Kind unbeaufsichtigt in der Wohnung zurück, wo es leicht an zahlreich in der Wohnung herumliegenden Feuerzeuge herankommt, und zündet das Kind hierdurch die Wohnung an, handelt der Elternteil schuldhaft im o.a. Sinne.

IBRRS 2009, 0378

BGH, Urteil vom 17.12.2008 - IV ZR 9/08
1. Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert.*)
2. Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweiges wahrzunehmen hat, ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. schon bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu verstehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 -VersR 1972, 85).*)

IBRRS 2009, 0255

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2008 - 10 U 24/08
1. Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess gegen den Mieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Leistungsfreiheit nach § 61 VVG.*)
2. Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit in Bezug auf einen Brandschaden, der durch ein fehlerhaft angebrachtes Elektrokabel unter dem Büro des Marktleiters eines Lebensmittelsupermarktes verursacht worden ist.*)
3. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs‑ oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist.*)
4. Weder die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache noch allein verwandtschaftliche (Ehegatte, Kinder) oder allein vertragliche Beziehungen, kraft derer der Dritte die Obhut über das versicherte Risiko ausübt (z. B. Miet‑, Arbeits‑, oder Geschäftsbesorgungsverträge), reichen aus, um ein Repräsentantenverhältnis anzunehmen.*)
5. Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant.*)
6. Sind die Voraussetzungen des § 61 VVG a.F. nicht gegeben, erfasst der Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch einen übergegangenen Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Anzeigepflicht.*)
7. Der Mieter hat - abgesehen von den Fällen einer (akuten) Gesundheitsgefährdung - grundsätzlich keinen Anspruch auf Anpassung veralteter technischer Anlagen an neuere Standards.*)

IBRRS 2009, 0183

OLG Schleswig, Urteil vom 31.07.2008 - 16 U 10/08
Bei der Gebäudeversicherung wird nach § 3 Nr. 1 a) VGB 2002 nur der Mietausfall für Wohnungen ersetzt, die zur Zeit des Versicherungsfalls tatsächlich vermietet sind.*)

IBRRS 2009, 0112

OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.12.2008 - 4 U 137/07
Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer für Schadensersatzansprüche Dritter ergeben sich nicht aus Gewährleistungsrecht, sondern aus allgemeinem Leistungsstörungsrecht gemäß § 241 Abs. 2, § 280 BGB oder dem Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB und verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB in drei Jahren.

IBRRS 2009, 0102

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2007 - 8 U 158/05
Eine Haftungsbegrenzung auf "versicherbare Schäden" im Rahmen eines Einheitsarchitektenvertrags benachteiligt den Bauherrn nach Treu und Glauben, da der durchschnittliche Vertragspartner nicht erkennen kann, welche Schäden konkret unter die Haftungsbegrenzung fallen.

IBRRS 2009, 0098

OLG Schleswig, Urteil vom 09.10.2008 - 16 U 39/07
Leistungsausschluss aufgrund grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG a.F. bei der Verwendung eines Gasbrenners zu Bauarbeiten im privaten Bereich.*)

IBRRS 2009, 0097

OLG Schleswig, Urteil vom 30.10.2008 - 16 U 22/08
1. Zur Gefahrerhöhung in der Rohbaufeuerversicherung.*)
2. Zur Prozessführungsbefugnis in der Gebäudeversicherung bei Beschlagnahme des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren.*)
IBRRS 2009, 0066

BGH, Urteil vom 02.12.2008 - VI ZR 312/07
1. Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen.*)
2. Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist.*)
3. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).*)

IBRRS 2009, 0040

LG Dortmund, Urteil vom 15.05.2008 - 2 O 211/07
Der Versicherungsort ist nicht zwangsläufig mit der im Versicherungsschein in Bezug genommenen Postanschrift gleichzusetzen; er kann auch ein im selben Eigentum stehendes Flurstück mit umfassen, welches an das mit einer Postanschrift versehene bebaute Flurstück angrenzt, wenn die grundbuchliche Trennung aus der Örtlichkeitnicht erkennbar ist.*)

IBRRS 2009, 0032

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008 - 7 U 89/08
1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.*)
2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.*)
3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.*)

IBRRS 2009, 0007

OLG Jena, Urteil vom 10.09.2008 - 4 U 637/07
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind regelmäßig so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.*)
2. Das gilt auch für sog. Sicherheitsvorschriften im Rahmen eines Wohngebäudeversicherungsvertrags, die bei schuldhafter Nichtbeachtung als vertragliche Obliegenheitsverletzungen zu einem Haftungsausschluss des Versicherers im (versicherten) Schadensfall führen.*)

Online seit 2008
IBRRS 2008, 4228
BGH, Urteil vom 29.10.2008 - IV ZR 128/07
1. Die Prozesskosten für eine Drittschuldner-Einziehungsklage fallen nicht unter die Risikobegrenzungsklausel des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 75.*)
2. Der Ausschluss einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 75), erfasst seinem Sinn und Zweck nach die Einziehungsklage des Pfändungspfandgläubigers gegen den Drittschuldner nicht.*)

IBRRS 2008, 4214

BGH, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 293/05
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.*)
