Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1194 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 2206OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2008 - 9 U 148/07
Wenn der Versicherer die Wohnung für mehrere Stunden ohne Verriegelung der Haustür verlässt, führt er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei.
VolltextIBRRS 2008, 2058
BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06
1. Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei für die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet bezogen auf das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.*)
2. Ob der Dritte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein des Valutaverhältnis (Fortführung von BGHZ 157, 79, 82 f. und der Senatsurteile vom 25. April 1975 IV ZR 63/74 VersR 1975, 706 unter 1 a; 1. April 1987 IVa ZR 26/86 VersR 1987, 659 unter 2).*)
3. Erlangt der Dritte nach dem Tode des Versicherungsnehmers Kenntnis von seiner Bezugsberechtigung und fordert er deshalb vom Versicherer die Todesfallleistung, so wird ihm ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers nicht schon dadurch übermittelt, dass der Versicherer Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts (hier die Übersendung des Versicherungsscheins und einer Sterbeurkunde) anfordert.*)
4. Zur Auslegung einer an den Versicherer gerichteten Erklärung, nach deren Wortlaut die Erben des Versicherungsnehmers allein die im Deckungsverhältnis eingeräumte Bezugsberechtigung des Dritten anfechten.*)
5. § 120 BGB ist nicht anzuwenden, wenn der dem Boten erteilte Auftrag vor Übermittlung der Erklärung an den Empfänger wirksam widerrufen wurde.*)
VolltextIBRRS 2008, 1806
LG Köln, Urteil vom 03.04.2008 - 24 O 315/07
1. Der Versicherungsnehmer hat in einem leerstehenden Gebäude die Leitungen abzustellen oder das Gebäude genügend zu kontrollieren.
2. Kommt es wegen eines Verstoßes gegen diese Pflichten zu einem Leitungswasserschaden, so wird der Gebäudeversicherer von der Leistung frei.
VolltextIBRRS 2008, 1763
OLG Celle, Urteil vom 19.06.2008 - 8 U 80/07
1. Im Einzelfall kann nach sachverständiger Beratung aus dem im Sendebericht eines Faxes enthaltenen „OK“ - Vermerk bezüglich der erfolgreichen Übermittlung auf einen Zugang des Faxes beim Empfänger geschlossen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der „OK“- Vermerk trotz einer möglichen Fehlerquote von 10 - 15 % bei den übertragenen Pixel-Punkten erfolgt, da die Wahrscheinlichkeit, dass vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlen, äußerst gering ist.*)
2. Kommt ein Fax mit unvollständigem Inhalt beim Versicherer an, kann er aber den Absender erkennen, so ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen.*)
3. Für den Zugang eines Faxes genügt es, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Faxes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es grundsätzlich nicht an.*)
VolltextIBRRS 2008, 1735
BGH, Urteil vom 06.05.2008 - VI ZR 200/05
Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.*)
VolltextIBRRS 2008, 1705
BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - IV ZR 77/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 1660
VerfGH Belgien, Urteil vom 12.07.2007 - 100/2007
Die gesetzliche Verpflichtung von Architekten als einziger Berufsgruppe im Baugewerbe, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, begründet die Gefahr, bei gesamtschuldnerischer Haftung mehr als andere Berufsgruppen haftbar gemacht zu werden. Für diesen Behandlungsunterschied besteht keine objektive und vernünftige Rechtfertigung.
VolltextIBRRS 2008, 1611
BGH, Urteil vom 30.04.2008 - IV ZR 227/06
Zur Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalles vom bloßen Kennenmüssen im Rahmen einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden anzuzeigen (hier § 20 Ziff. 1 lit. a und lit. e VGB 88).*)
VolltextIBRRS 2008, 1526
BGH, Urteil vom 30.04.2008 - IV ZR 241/04
Die Bestimmung "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt" in § 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2008, 1520
BGH, Urteil vom 27.02.2008 - IV ZR 270/06
Zu den Anforderungen an die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Versicherungsagent und Versicherungsnehmer und an die Evidenz eines Missbrauchs der dem Agenten vom Versicherer eingeräumten Vollmacht bei Entgegennahme eines Versicherungsantrags.*)
VolltextIBRRS 2008, 1401
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2008 - 11 O 248/03
Die Lagerung umfangreicher Materialien des Polstereibetriebes des Versicherungsnehmers in einem Wohngebäude ist eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG a.F..
VolltextIBRRS 2008, 1331
BGH, Beschluss vom 12.03.2008 - IV ZR 123/06
1. Der Streitwert der auf Feststellung des Fortbestandes des Gebäudeversicherungsvertrags gerichteten Klage bestimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie.
2. Bei Teilerledigung der Hauptsache ergibt sich der Streitwert aus der Summe der verbliebenen Hauptsache und den für den erledigten Teil angefallenen, im Wege einer Differenzrechnung zu ermittelnden Kosten.
VolltextIBRRS 2008, 1209
BGH, Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 119/06
Zur Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei Anbahnung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Angaben über Rückenbeschwerden).*)
VolltextIBRRS 2008, 1193
OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2008 - 20 U 177/07
Ein Verstoß gegen die Pflichtwidrigkeitsklausel gemäß Ziff. IV Nr. 5 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR) liegt nicht vor, wenn der Architekt irrtümlich von der Erschließung des Baugrundstücks ausgeht und deshalb das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt hat.
VolltextIBRRS 2008, 1191
LG Köln, Urteil vom 23.08.2007 - 24 O 18/07
Ein Verstoß gegen die Pflichtwidrigkeitsklausel gemäß Ziff. IV Nr. 5 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR) liegt nicht vor, wenn der Architekt irrtümlich von der Erschließung des Baugrundstücks ausgeht und deshalb das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt hat.
VolltextIBRRS 2008, 1190
OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2008 - 20 U 177/07
Ein Verstoß gegen die Pflichtwidrigkeitsklausel gemäß Ziff. IV Nr. 5 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR) liegt nicht vor, wenn der Architekt irrtümlich von der Erschließung des Baugrundstücks ausgeht und deshalb das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt hat.
VolltextIBRRS 2008, 1185
OLG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2007 - 12 U 195/07
Hat ein Gläubiger Schadensersatzforderungen gegen den Gemeinschuldner, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind, so bleibt der Insolvenzverwalter diesem gegenüber auch nach Freigabe des gegen den Haftpflichtversicherer bestehenden Deckungsanspruchs passiv legitimiert.*)
VolltextIBRRS 2008, 1127
BGH, Urteil vom 27.02.2008 - IV ZR 219/06
1. Wird in einer Krankentagegeldversicherung die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrages vom ununterbrochenen Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht, schränkt das wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeldversicherung ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).*)
2. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Versicherungsfähigkeit zu dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird.*)
VolltextIBRRS 2008, 1094
BGH, Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 89/07
1. In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbständigte Gesamthand (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592).*)
2. Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahrzeug zu nutzen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1013
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZR 31/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0986
BGH, Urteil vom 24.10.2007 - IV ZR 30/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0985
BGH, Urteil vom 24.10.2007 - IV ZR 209/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0984
BGH, Urteil vom 24.10.2007 - IV ZR 94/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0979
BGH, Beschluss vom 21.11.2007 - IV ZR 48/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0977
BGH, Beschluss vom 21.11.2007 - IV ZR 129/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0951
BGH, Beschluss vom 07.11.2007 - IV ZR 116/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0949
BGH, Beschluss vom 07.11.2007 - IV ZR 103/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0924
KG, Urteil vom 22.02.2008 - 6 U 133/07
1. Auch bei einem Schadenersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach § 536a Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Inanspruchnahme "auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" i.S.v. § 1 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), für die der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.*)
2. Bei einer Haftung nach § 536a BGB besteht die Entlastungsmöglichkeit nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine Ersatzpflicht des Grundstückbesitzers nicht eintritt, wenn er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, nicht.*)
3. Zur Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers trotz objektiver Obliegenheitsverletzungen des Grundstückbesitzers.*)
IBRRS 2008, 0904
BGH, Urteil vom 12.12.2007 - IV ZR 144/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0903
BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - IV ZR 178/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0900
BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - IV ZR 122/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0899
BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - IV ZR 40/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0839
BGH, Beschluss vom 16.01.2008 - IV ZR 271/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0834
BGH, Beschluss vom 30.01.2008 - IV ZR 48/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0831
BGH, Beschluss vom 30.01.2008 - IV ZR 9/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0830
BGH, Beschluss vom 16.01.2008 - IV ZR 271/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0828
BGH, Beschluss vom 23.01.2008 - IV ZR 284/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0800
BGH, Beschluss vom 21.11.2007 - IV ZR 70/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0737
OLG Köln, Urteil vom 22.05.2007 - 9 U 30/06
1. Der Versicherungsnehmer muss seine Gebäudeversicherung vor Vertragsabschluss darüber informieren, dass für ein Grundstück nur eine befristete Baugenehmigung vorliegt. Ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
2. Der Versicherungsnehmer kommt seiner Anzeigepflicht nicht schon dadurch nach, dass er dem Versicherer mit dem Antrag ein Expose überreicht, das einen Lageplan mit mehreren Stempeln umfasst, von denen einer eine Befristung der Baugenehmigung auf einen schon überholten Termin zum Ausdruck bringt.
VolltextIBRRS 2008, 0736
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 43/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0610
BGH, Urteil vom 19.09.2007 - IV ZR 136/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0607
BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 70/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0569
BGH, Urteil vom 15.01.2008 - VI ZR 131/07
Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versicherungsnehmer die Berufungssumme nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Berufung gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zugelassenen Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.*)
VolltextIBRRS 2008, 0533
OLG Hamm, Urteil vom 07.09.2007 - 20 U 54/07
Will der Versicherungsnehmer seine bisherige Wohnung aufgeben, ist aber seine neue Wohnung noch nicht bezogen, so können sich Gegenstände auch dann - im Sinne von § 8 Nr. 1 VHB 2000 - "vorübergehend" außerhalb der versicherten Wohnung befinden, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr beabsichtigt, die Gegenstände in die alte, aufzugebende Wohnung zurückzubringen, wohl aber beabsichtigt, diese in die neue Wohnung zu bringen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Gegenständen des täglichen Bedarfs.*)
VolltextIBRRS 2008, 0530
OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008 - 15 W 420/06
1. Die für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Gebäudeversicherung ist eine Fremdversicherung, soweit sie das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer umfasst.*)
2. Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Versicherer auch in Ansehung des Sondereigentums an sich, so hat sie die Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu dem einzelnen Miteigentümer zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt.*)
3. Eine Pflichtverletzung des Verwalters aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 278 BGB zurechnen lassen.*)
VolltextIBRRS 2008, 0430
BGH, Beschluss vom 16.05.2007 - IV ZR 101/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0303
KG, Gerichtlicher Hinweis vom 22.12.2006 - 6 U 164/06
1. Die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, Bauingenieure und beratenden Ingenieuren (BBR) enthaltene Klausel "IV. Mitversicherte Personen, Beauftragung freier Mitarbeiten sowie selbstständiger Büros; mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht […] 4. aus der Beauftragung selbstständiger Architektur-/Ingenieurbüros, sofern hierfür ein Betrag aus der an diese Büros gezahlten Honorarsumme entrichtet wird, die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Büros und deren Inhaber-/Mitarbeiter ist nicht versichert" führt dazu, dass Versicherungsschutz für Fehler von beauftragten selbstständigen Büros und deren Mitarbeiter nur dann besteht, wenn hierfür eine gesonderte Prämie gezahlt wird.
2. Die Klausel ist weder überraschend, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.
VolltextIBRRS 2008, 0232
BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - VII ZB 47/07
Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 € übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.*)
VolltextIBRRS 2008, 0178
BGH, Urteil vom 12.12.2007 - IV ZR 130/06
1. Die Frage, ob der Versicherer Änderungen seiner Krankenversicherungsbedingungen auf dem Weg des § 178g Abs. 3 VVG wirksam in die bestehenden Verträge einbezogen hat, kann in analoger Anwendung von § 1 UKlaG im Verbandsklageverfahren überprüft werden (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - IV ZR 307/01 - VersR 2002, 1498 unter 1 b).*)
2. Wenn eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankenversicherung von der Rechtsprechung in einer dem Verwender ungünstigen Weise ausgelegt wird, liegt allein deshalb keine Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 178g Abs. 3 VVG vor.*)
VolltextIBRRS 2008, 0130
BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - IV ZB 19/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext