Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1213 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 3254
BGH, Urteil vom 07.02.2007 - IV ZR 232/03
Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.*)

IBRRS 2007, 3142

OLG Celle, Urteil vom 07.06.2007 - 8 U 1/07
1. Tritt der Erwerber nach § 69 VVG in ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein, so gilt der alte Vertrag mit den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen unverändert fort. Diese müssen dem Erwerber nicht erneut vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden.*)
2. Entleert der Versicherungsnehmer in einem leer stehenden Gebäude die wasserführenden Leitungen nicht und kommt es zu einem Rohrbruch mit Leitungswasserschaden, so kann sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 ergeben.*)
3. Diese für ungenutzte Gebäude geltende Regelung des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 geht als Spezialregelung dem § 11 Nr. 1 d) hinsichtlich der Obliegenheit zur Entleerung der Rohre oder zur ausreichenden Beheizung und Kontrolle in der kalten Jahreszeit vor.*)

IBRRS 2007, 3046

BGH, Urteil vom 25.04.2007 - IV ZR 85/05
Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung, wonach die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht.*)

IBRRS 2007, 2989

LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2006 - 21 S 166/06
Die Feuerversicherung eines Vermieters, die für einen in der Mietwohnung durch ein zündelndes Kind verursachten Brand Versicherungsleistungen erbracht hat, kann gegen die Eltern Regress nehmen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt haben.

IBRRS 2007, 2917

LG München II, Urteil vom 26.02.2007 - 10V O 4677/06
Ein über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten nicht benutztes Ferienhaus ist als nicht genutzt im Sinne von § 25 Nr. 1 c VGB 2001 anzusehen. Der Versicherungsnehmer muss daher das Gebäude genügend häufig kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren.

IBRRS 2007, 2916

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2007 - 20 U 132/06
1. In der Haftpflichtversicherung besteht Leistungsfreiheit wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des Versicherten nur, wenn der Versicherte die verletzte Pflicht gekannt und gewusst hat, wie er sich hätte verhalten müssen. Der dem Versicherer obliegende Beweis hierfür kann erbracht sein, wenn ein Versicherter (hier Architekt) das Primär- oder Elementarwissen seines Berufs außer Acht gelassen hat (hier bejaht). Dies gilt zumal für einen Versicherten mit langjähriger Berufserfahrung.*)
2. Es gehört in diesem Sinn zum Elementarwissen eines Architekten, dass ein bloß deckendes Dach nur bei einer bestimmten Dachneigung geplant werden darf und dass ohne eine solche Neigung eine Abdichtung vorzusehen ist.*)

IBRRS 2007, 2915

BGH, Urteil vom 17.01.2007 - IV ZR 106/06
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.*)

IBRRS 2007, 2912

BGH, Urteil vom 09.01.2007 - VI ZR 139/06
§ 3 Nr. 8 PflVG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Unfallgeschädigter oder sein Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verjährung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Ablauf von zehn Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) ausschließlich den Schädiger verklagt.*)

IBRRS 2007, 2904

BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - VI ZR 200/05
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt.*)
Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verstehen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat?*)

IBRRS 2007, 2805

BGH, Urteil vom 28.03.2007 - IV ZR 145/06
Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift von am 1. Januar 2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beitragsfrei Versicherten, die wegen Nichterfüllung der Wartezeit von 60 Monaten (noch) keine Rentenanwartschaft erworben haben, der Altersfaktor nicht angewendet wird.*)

IBRRS 2007, 2793

BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05
Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.*)

IBRRS 2007, 2743

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007 - 8 U 13/06
1. Auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (zuletzt BGH NJW 2006, 3707 ff.) kann sich nach einem Brandschaden auch der im Regressprozess vom Versicherer aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommene Untermieter des Hauptmieters berufen.*)
2. Gleiches gilt für den mit Billigung des Hauptvermieters/Versicherungsnehmers die Mieträume nutzenden Unter-Untermieter, weil im Bereich gewerblicher Mietverhältnisses die Staffelung von Miet- und Untermietverträgen häufig vorkommt und eine gegenüber dem Mieter und Untermieter abweichende Bewertung der Rechtsprechungsgrundsätze des Regressverzichts nicht geboten ist.*)

IBRRS 2007, 2703

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2006 - 4 U 106/05
Gemäß § 11 (1) VHB 92 geht bei einem Wohnungswechsel der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Aus dem folgenden Satz der Klausel erschließt sich, dass ein Wohnungswechsel auch dann vorliegen kann, wenn die alte Wohnung nebst Inventar beibehalten wird, es also - anders als möglicherweise auf der Basis der VHB 74 - nicht auf die Verlagerung des Hausrats und Mobiliars ankommt. Entscheidend ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung, ob die neue Wohnung die Funktion der alten übernimmt, also hier die neue Hauptwohnung darstellt.

IBRRS 2007, 2588

BGH, Urteil vom 13.02.2007 - VI ZR 58/06
1. Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haftpflichtprozess nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.*)
2. Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis sprechen.*)

IBRRS 2007, 2572

BGH, Urteil vom 13.12.2006 - IV ZR 120/05
Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an.*)

IBRRS 2007, 2536

BGH, Beschluss vom 28.02.2007 - IV ZR 152/05
Ob eine schon im Formular für die Schadensmeldung enthaltene Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei einer späteren Nachfrage des Versicherers wiederholt werden muss, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles.*)

IBRRS 2007, 2484

BGH, Urteil vom 28.02.2007 - IV ZR 46/06
Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine mit dem Versicherungsnehmer geschlossene Vereinbarung berufen, durch die gegen befristete Leistungen der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgebliche Zeitpunkt hinausgeschoben wird, wenn es an einer Aufklärung des Versicherungsnehmers über die damit für ihn verbundenen Nachteile fehlt (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).*)

IBRRS 2007, 2475

BGH, Urteil vom 10.10.2006 - VI ZR 44/05
Eine Versicherungssumme ist regelmäßig dann nicht ausreichend, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Rentenleistungen (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats BGHZ 84, 151 ff.).*)

IBRRS 2007, 2459

BGH, Urteil vom 28.02.2007 - IV ZR 331/05
Zur unterlassenen Angabe eines Schutzbriefes bei Abschluss einer Unfallversicherung.*)

IBRRS 2007, 2426

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - IV ZR 102/03
1. Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant.*)
2. Überträgt der Versicherungsnehmer dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich - hier: Vertragsverwaltung -, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.*)

IBRRS 2007, 2389

BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 175/05
Bei Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der Beihilfeberechtigung darf der Versicherer für die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde legen.*)

IBRRS 2007, 2356

BGH, Urteil vom 07.02.2007 - IV ZR 244/03
Auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt.*)

IBRRS 2007, 2347

BGH, Urteil vom 20.12.2006 - VIII ZR 67/06
1. Der Mieter, der infolge einfacher Fahrlässigkeit einen Brandschaden an den vermieteten Räumen verursacht hat, ist regelmäßig vor einem Rückgriff des Gebäudefeuerversicherers geschützt, weil eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversicherer abgeschlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt.
2. Das ist auch dann nicht anders, wenn für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre.

IBRRS 2007, 2310

BGH, Urteil vom 18.01.2007 - IX ZR 202/05
1. Der Kautionsversicherungsvertrag erlischt mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; dem Gesamtvollstreckungsverwalter steht kein Wahlrecht nach § 9 Abs. 1 GesO zu.*)
2. Für die Zeit nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stehen dem Kautionsversicherer keine Prämienansprüche mehr zu (im Anschluss an BGH ZIP 2006, 1781, z.V.b. in BGHZ).*)

IBRRS 2007, 2278

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2007 - 20 U 118/06
1. Die Prüfung der Wünsche potentieller Kunden eines Bauträgers auf ihre baurechtliche Zulässigkeit ist versicherte Architektentätigkeit.*)
2. Im vorweggenommenen Deckungsprozess kommt es maßgeblich auf den Vortrag des Geschädigten an, aus dem dieser seine Ansprüche herleitet.*)
3. Wird der Zweck von vom Bauträger aufgewandter (Vermessungs-/Notar-) Kosten verfehlt, ist darauf der Erfüllungsausschluss (§ 4 Abs. 6 AHB) nicht anzuwenden.*)
4. Die Klausel A II 3 RBB betreffend den Einschluss von Schäden am Bauwerk begründet keinen Ausschluss für anderweitige Schäden.*)

IBRRS 2007, 2275

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007 - 23 S 491/02
Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist es, Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge der Planung und Errichtung eines Gebäudes von der Versicherung auszunehmen. Die Inanspruchnahme eines Notars ist einem anders gearteten Risiko zuzuordnen, das nicht zu den von der Bauherrenklausel erfassten gehört.

IBRRS 2007, 2272

BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05
Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses belegene Loggia gelangt ist.*)

IBRRS 2007, 2271

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2006 - 5 U 197/05
Ein Beratungsbedürfnis des Versicherungsnehmers in Bezug auf den Versicherungswert besteht nicht, wenn ihn ein Architekturbüro im Auftrag des Versicherungsnehmers dem Versicherer mitteilt.*)

IBRRS 2007, 2260

OLG Celle, Urteil vom 07.03.2007 - 3 U 262/06
Es ist Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt ausreichende Informationen über die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Betracht kommende Rechtsschutzversicherung zur Verfügung zu stellen; den Rechtsanwalt trifft insoweit keine Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des zuständigen Versicherungsunternehmens.*)

IBRRS 2007, 2164

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2007 - 7 U 163/06
Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Bei einer selbstfahrenden Holzbearbeitungsmaschine liegt ein Betriebsschaden nicht schon dann vor, wenn diese bei der Anfahrt zu Holzrückarbeiten auf einem Waldweg mit einem am Wegesrand befindlichen Baumstumpf kollidiert.*)

IBRRS 2007, 2154

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2007 - 23 U 89/06
1. Die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Versicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei Bestellung einer Grundschuld aus Anlass einer bestimmten Kreditaufnahme ist in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG, was auch dann gilt, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist.*)
2. Überraschenden Charakter im Sinne des § 3 AGBG hat eine formularmäßige Zweckerklärung insbesondere dann, wenn sie von den - durch den Anlass der Sicherungsabrede begründeten - Erwartungen des Sicherungsgebers deutlich abweicht.*)
3. Solche Erwartungen können durch eine bestimmte Darlehensgewährung geprägt sein, wenn zwischen der Darlehensgewährung und der Grundschuldbestellung mit Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.*)

IBRRS 2007, 2141

BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 54/04
Zum Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers in der Architektenhaftpflichtversicherung.*)

IBRRS 2007, 2139

BGH, Urteil vom 07.02.2007 - IV ZR 149/03
1. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist Hauptleistungspflicht des Haftpflichtversicherers; sie umfasst nach den AHB die Führung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung des Anwalts.*)
2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt.*)
3. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vereinbarung, mit der die Abwehr des Anspruchs dem Versicherungsnehmer übertragen wird.*)

IBRRS 2007, 2127

LG Dortmund, Urteil vom 14.12.2006 - 2 O 23/06
1. Zur Reichweite der Tätigkeitsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB.*)
2. Bei der Beschädigung unbeweglicher Sachen setzt der Wortlaut des eng auszulegenden Risikoausschlusses das Ausschlussobjekt mit dem Auftragsgegenstand gleich. Der Risikoausschluss greift nur dann, wenn die beschädigte Sache oder die beschädigten Bestandteile selbst Auftragsgegenstand waren. Eine bloße Benutzung der beschädigten Sache im Rahmen der Auftragsarbeiten genügt nicht.

IBRRS 2007, 2122

BGH, Urteil vom 24.01.2007 - IV ZR 249/05
§ 2 (1) a ARB 75 knüpft die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten nicht an deren Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO.*)

IBRRS 2007, 2121

BGH, Urteil vom 17.01.2007 - IV ZR 124/06
Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschlüsse des § 5 (3) e) ARB 94 und des § 2 (3) b) ARB 75.*)

IBRRS 2007, 2092

BGH, Urteil vom 07.02.2007 - IV ZR 5/06
1. Täuscht der Versicherungsnehmer bei Vertragschluss über einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne der §§ 16, 17 VVG, so sanktionieren die §§ 16 bis 22 VVG die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit grundsätzlich abschließend. Daneben bestehen keine Ansprüche des Versicherers aus culpa in contrahendo.*)
2. Nur wo die §§ 16 ff. VVG nicht eingreifen oder andere geschützte Interessen des Versicherers nicht abschließend behandeln, kommt ein über die Sanktionen der §§ 16 ff. VVG hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers in Betracht. Das kann der Fall sein bei Schadensersatzansprüchen des Versicherers aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, die neben den §§ 16 ff. VVG anzuwenden sind (Fortführung der Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 und vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404).*)

IBRRS 2007, 2091

BGH, Urteil vom 24.01.2007 - IV ZR 208/03
Zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risikoausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590).*)

IBRRS 2007, 1503

KG, Urteil vom 18.05.2001 - 6 U 7350/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2007, 1003

BGH, Urteil vom 18.03.1986 - VI ZR 213/84
Zu der Frage, wann der Eigentümer eines von dem berechtigten Fahrer leicht fahrlässig beschädigten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs nach Treu und Glauben verpflichtet ist, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um damit den Schädiger von der Haftung weitgehend freizustellen.*)

IBRRS 2007, 0657

OLG Jena, Beschluss vom 29.01.2007 - 4 U 660/06
1. Die Haftpflichtversicherung deckt im Rahmen des Versicherungsvertrages das Risiko ab, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten – zu Recht oder zu Unrecht – auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Sie ist mithin eine Schadensversicherung, die dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadensersatzansprüchen (sog. Befreiungsanspruch) und auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber von Ansprüchen des Dritten, mögen sie berechtigt oder unberechtigt sein, (sog. Rechtsschutzanspruch) gibt.*)
2. Dem Haftpflichtversicherer steht es frei, die gegen seinen VN geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren. Bietet der Versicherer die Abwehr für unberechtigt gehaltener Ersatzansprüche an, hat er seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag zur Zeit erfüllt.*)
3. Ein Anspruch (des VN) auf Befreiung entsteht erst, wenn die Haftpflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach (rechtskräftig) feststeht.*)

IBRRS 2007, 0646

BGH, Urteil vom 24.01.2007 - IV ZR 84/05
Soll ein brandgeschädigtes Gebäude nicht wiederhergestellt werden, steht dem Versicherungsnehmer, auch wenn das Gebäude nur beschädigt worden ist, kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu.*)

IBRRS 2007, 0535

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2007 - 13 U 145/06
Die Kosten einer Terrorversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für ein gewerbliches Mietobjekt abschließt, weil die Versicherung gegen Terrorgefahren nicht mehr von der Feuerversicherung mit umfasst wird, können, auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handelt, auf den Mieter umgelegt werden, sofern im Mietvertrag die Kosten von Sachversicherungen als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind.*)

IBRRS 2007, 0355

BGH, Urteil vom 28.11.2006 - VI ZR 136/05
Zur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch einen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des Diebes Rückgriff nehmen kann.*)

IBRRS 2007, 0302

BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.*)

IBRRS 2007, 0288

BGH, Urteil vom 13.12.2006 - IV ZR 252/05
1. Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.*)
2. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.*)

IBRRS 2007, 0261

BGH, Urteil vom 18.10.2006 - IV ZR 130/05
Der Beweis für das äußere Bild einer Entwendung eines Tresors erbringt nicht zugleich das äußere Bild einer Entwendung der sich darin (nach Behauptung des Versicherungsnehmers) befindlichen Gegenständen, denn die Entwendung des Tresors lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, das sich im Tresor Gegenstände befunden haben.*)
Dem Versicherungsnehmer obliegt es auch in einem solchen Fall darzulegen und zu beweisen, dass vor dem Diebstahl die später als gestohlen gemeldeten Gegenstände im Tresor vorhanden waren und danach nicht mehr aufgefunden wurden. Für die Anwendung des § 287 ZPO ist insoweit kein Raum.*)
Hat das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der in erster Instanz auf Grund der Vernehmung eines Zeugen getroffenen Feststellungen und ordnet es deshalb die erneute Vernehmung dieses Zeugen an, ist ihm der Rückgriff auf die erstinstanzlich protokollierte Aussage des Zeugen als Grundlage für eine abweichende Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschlossen, wenn dieser nunmehr berechtigt das Zeugnis verweigert.*)

IBRRS 2007, 0254

BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - XII ZB 166/04
a) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versorgungsanrecht unter einer der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Fassungen der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise ausgeglichen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass sein auf das Ehezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts hochzurechnen und vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist.*)
b) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).*)

IBRRS 2007, 0211

BGH, Urteil vom 06.12.2006 - IV ZR 34/05
1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist.*)
2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Bedingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben - BG 98), kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen.*)

IBRRS 2007, 0152

OLG Jena, Urteil vom 17.01.2007 - 4 U 574/06
1. Der Versicherer (einer Wohngebäudeversicherung) wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eintritt und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG).*)
2. Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung – nach § 39 Abs. 1 VVG – ist (nur) der Versicherungsnehmer, also derjenige, der Vertragsgegner (des Versicherers) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Folgeprämie ist. Ist zuvor eine Veräußerung des versicherten Gebäudes erfolgt, so tritt nach § 69 Abs. 1 VVG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers erst mit dem Zeitpunkt, in dem das dingliche Verfügungsgeschäft vollzogen ist, d.h. in dem der Erwerber im Grundbuch als (neuer) Eigentümer eingetragen ist (formaler Veräußerungsbegriff). Auf den schuldrechtlichen (Kauf)Vertrag kommt es im Zusammenhang mit dem (versicherungsrechtlichen) Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Versicherungsvertrag nicht an. Daher ist auch dann, wenn in dem schuldrechtlichen Vertrag der Erwerber – gegenüber dem Veräußerer – bereits mit dem Datum des Kaufvertrags Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen übernimmt, der Versicherer nicht gehalten, den Erwerber zur Zahlung nach Eintritt des Verzuges aufzufordern, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (noch) ausstand.*)
3. Prämienschuldner und Versicherungsnehmer ist bis zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts daher allein der Veräußerer.*)
