Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1213 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 0126
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2006 - 11 O 377/05
1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.
2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.

IBRRS 2007, 0125

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2006 - 4 U 139/06
1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.
2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.

IBRRS 2007, 0120

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2006 - 4 U 139/06
1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.
2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.

IBRRS 2007, 0105

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 - 12 U 137/06
Die Obliegenheit zur ausreichenden Beheizung schließt notwendigerweise auch die Kontrolle ein, ob die ausreichende Beheizung noch gewährleistet ist.*)

IBRRS 2007, 0104

BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05
Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird.*)

IBRRS 2007, 0097

BGH, Urteil vom 11.10.2006 - IV ZR 329/05
1. Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber.*)
2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versicherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.*)
3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.*)

Online seit 2006
IBRRS 2006, 4402
BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 62/06
1. Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB entspringen können.*)
2. Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen.*)

IBRRS 2006, 4393

OLG Celle, Urteil vom 07.12.2006 - 8 U 149/06
1. Beteiligt sich ein Versicherungsnehmer lediglich mit Eigenkapital und ohne Aufnahme von Fremdmitteln als stiller Gesellschafter an einer Immobilienhandel AG, deren Gesellschaftszweck nur teilweise im Handel von und mit bebauten Grundstücken besteht, so greift der Risikoausschluss des § 3 Ziff. 1 d) dd) ARB 1994/2000 nicht ein, weil es an der (Fremd-)Finanzierung eines konkreten Bauvorhabens fehlt.*)
2. Auch ein Risikoausschluss nach § 3 Ziff. 1 d) bb) ARB 1994/2000 kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligung als stiller Gesellschafter nicht dazu führt, dass Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers an dem zu planenden oder zu errichtenden Gebäude besteht.*)
3. An einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und der Baumaßnahme fehlt es ferner, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche ausschließlich auf Aufklärungsmängel anlässlich seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft stützt, die mit den von der Gesellschaft errichteten baulichen Anlagen in keinem adäquaten Zusammenhang stehen.*)

IBRRS 2006, 4259

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2006 - 7 U 169/04
1. Der Deckungsausschluss nach § 4 I Nr. 6 AHB erfasst nur Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind.*)
2. Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen greift dieser Ausschluss allerdings nur insoweit ein, als diese unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Versicherungsnehmers sind.*)

IBRRS 2006, 4246

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2006 - 7 U 88/05
1. Ist das versicherte Gebäude mit einem Grundpfandrecht belastet, erstreckt sich dieses gemäß § 1127 Abs. 1 BGB auf die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer mit der Folge, dass der Grundpfandgläubiger mit Haftungsbeginn an der mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Entschädigungsforderung ein die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers einschränkendes Pfandrecht erwirbt.*)
2. Zweck der dinglichen Surrogation ist sicher zu stellen, dass dem Realgläubiger der Haftungsgegenstand vollwertig erhalten bleibt und nach Anmeldung seines Grundpfandrechtes nur mit seiner Zustimmung an den Versicherungsnehmer gezahlt werden darf.*)
3. Das Pfandrecht an den Entschädigungsforderung erlischt jedoch, sobald das versicherte Gebäude wieder hergestellt ist.*)

IBRRS 2006, 4190

OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2006 - 9 W 21/06
1. Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit des Ingenieurs gegenüber dem Haftpflichtversicherer liegt auch dann vor, wenn er der Auffassung ist, die gegen ihn im Rahmen der Beweisverfahrens erhobenen Vorwürfe ließen sich abwehren und er deshalb eine Schadensanzeige unterläßt.
2. Die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Versicherungsnehmers nach Einleitung des Beweisverfahrens ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da eine späte Anzeige dazu führt, dass der Sachverhalt nur noch schwer aufgeklärt werden kann.

IBRRS 2006, 4162

BVerfG, Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
Hat in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken.

IBRRS 2006, 4160

OLG Köln, Urteil vom 10.01.2006 - 9 U 92/05
1. Bei der Wiederherstellung muss es sich nicht um die Errichtung eines mit dem zerstörten Gebäude vollständig identischen handeln. Auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der Bejahung einer Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung nicht entgegen.
2. Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert, so geht das in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient.

IBRRS 2006, 4102

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 26/04
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.*)

IBRRS 2006, 4068

BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 164/03
Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen.*)

IBRRS 2006, 4050

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - IV ZR 55/05
Die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Neuberechnung der Rente für Rentenberechtigte, die schon vor Inkrafttreten der neuen Satzung am 1. Januar 2001 eine Zusatzrente bezogen haben, nur den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles voraussetzt und nicht auch den Erwerb zusätzlicher Versorgungspunkte.*)

IBRRS 2006, 4048

BGH, Urteil vom 24.05.2006 - IV ZR 263/03
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.*)

IBRRS 2006, 4041

BGH, Urteil vom 17.05.2006 - IV ZR 230/05
Sehen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Anrufung eines Ärzteausschusses im Einverständnis beider Seiten vor, kann der Versicherer, der eine Leistung ablehnt, nicht zugleich die Frist des § 12 Abs. 3 VVG für eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen wirksam setzen, wenn er dabei nicht ausdrücklich klarstellt, dass er sich gegen ein Verfahren vor dem Ärzteausschuss entschieden hat.*)

IBRRS 2006, 4031

BGH, Urteil vom 06.07.2006 - IX ZR 121/05
1. Der Kautionsversicherungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB.*)
2. Der Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt; dem Insolvenzverwalter steht kein Wahlrecht nach § 103 InsO zu.*)
3. Prämienansprüche des Kautionsversicherers für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nicht insolvenzfest vereinbart oder gesichert werden.*)
4. § 41 InsO ist auf befristete Forderungen nicht analog anzuwenden.*)

IBRRS 2006, 4022

BGH, Urteil vom 26.04.2006 - IV ZR 154/05
Eine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt.*)

IBRRS 2006, 4021

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.*)

IBRRS 2006, 4017

BGH, Urteil vom 17.05.2006 - IV ZR 212/05
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.*)

IBRRS 2006, 4004

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.*)

IBRRS 2006, 4002

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 116/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.*)
IBRRS 2006, 4001

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 378/02
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.*)
IBRRS 2006, 3683

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2005 - 30 U 106/05
1. Mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht wird der Mieter zwar selbst deliktsrechtlich für den Schutz derjenigen Personen verantwortlich, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss. Der Vermieter bleibt aber zur Überwachung und Kontrolle des Mieters verpflichtet, so dass er bei Nichterfüllung dieser (Rest)Pflicht gegebenenfalls mit dem Mieter gesamtschuldnerisch haftet.
2. Die mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht begründete deliktische Einstandspflicht des Mieters besteht anerkanntermaßen nicht nur gegenüber Dritten (Passanten, Besuchern und anderen Mietern), sondern auch gegenüber dem Vermieter. Das Gleiche gilt für die Haftungsregelung im Innenverhältnis. Wenn der Mieter die von ihm übernommene Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann er sich gegenüber dem Vermieter nicht darauf berufen, dass dieser ihn nicht hinreichend überwacht und kontrolliert habe.
3. Ein privathaftpflichtversicherter Gewerberaummieter, der wegen Verletzung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflicht einem Dritten schadenersatzpflichtig ist, hat auch dann keinen Regressanspruch gegen den Vermieter, wenn er vereinbarungsgemäß die anteilige Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung zahlt.

IBRRS 2006, 3613

OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2004 - 4 U 14/04
Zu den Anforderungen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.*)

IBRRS 2006, 3579

OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1111/03
Der Gebäudeversicherer, der bei einem fahrlässig einen Schaden verursachenden Mieter keinen Rückgriff nehmen kann, weil dieser im Rahmen der Nebenkosten anteilig die Prämie für die Gebäudeversicherung mitträgt, hat keinen direkten Anspruch auf Ausgleich der aus der Gebäudeversicherung gezahlten Beträge gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 59 VVG. Sie kann auch nicht im Wege der richterlichen Rechsfortbildung entwickelt werden.*)

IBRRS 2006, 3552

BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).*)

IBRRS 2006, 4504

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.2006 - 5 U 496/05
1. Die Ablösung von Teilen des Verputzes ist auch dann sturmbedingt, wenn vorhandene Hohlstellen sie begünstigt haben.*)
2. Der Versicherer schuldet auch dann nur die Kosten der Reparatur abgelöster Teile des Verputzes, wenn nach oder bei der Instandsetzung sich andere schadhafte Teile des Verputzes lösen können.*)

IBRRS 2006, 3458

BGH, Urteil vom 15.02.2006 - IV ZR 192/04
1. Die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Krankenversicherers, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die Psychotherapie erstreckt, soweit sie von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird, kann auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) nicht dahin ausgelegt werden, dass der zugesagte Versicherungsschutz nunmehr auch Behandlungen durch einen Psychologischen Psychotherapeuten umfasse.*)
2. Die genannte Klausel hält der Inhaltskontrolle stand.*)

IBRRS 2006, 3455

BGH, Urteil vom 24.05.2006 - IV ZR 203/03
Die in der Gliedertaxe (§ 7 I (2) a) AUB 94) enthaltene Wendung "... Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk ..." ist unklar (§ 305c Abs. 2 BGB).*)

IBRRS 2006, 3454

BGH, Urteil vom 06.07.2006 - I ZR 226/03
Eine Leistung des Transportversicherers auf den seinem Versicherungsnehmer (Absender) wegen Verlustes des Transportgutes entstandenen Schaden führt nicht zum Erlöschen der Ansprüche des frachtbriefmäßigen Empfängers der Ware gegen den Frachtführer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR.*)

IBRRS 2006, 3421

BGH, Urteil vom 05.07.2006 - IV ZR 153/05
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).*)

IBRRS 2006, 3294

BGH, Urteil vom 03.05.2006 - IV ZR 252/04
Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt keine nach § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar.*)

IBRRS 2006, 3292

BGH, Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05
Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.*)

IBRRS 2006, 3001

BGH, Urteil vom 05.07.2006 - IV ZR 105/05
1. § 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumt dem Versicherungsnehmer das unbefristete Recht ein, vom Versicherer einseitig die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes zu verlangen.*)
2. Solange der Versicherungsnehmer dieses Recht noch nicht verloren hat, ist es dem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu verbinden, die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt.*)

IBRRS 2006, 2997

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2003 - 22 U 146/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2994

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2003 - 7 U 165/03
Auch in der Hausratsversicherung besteht ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers, der zugleich Gebäudeversicherer ist, für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden am Gebäude und am Hausrat des im selben Haus wohnenden Vermieters durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Dieser Regressverzicht wirkt auch zugunsten der mit dem Mieter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau.*)

IBRRS 2006, 2940

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2001 - 3 U 208/00
Der Versicherungsnehmer, der einen Haustür-Ersatzschlüssel in einem unverschlossenen Werkzeugraum neben einer Garage aufhängt, handelt fahrlässig i.S. des § 5 Nr. 1f VHB 84 und verliert seine Ansprüche aus der Hausratversicherung.*)

IBRRS 2006, 2938

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2001 - 20 U 186/00
Für die Repräsentanteneigenschaft des Mieters einer gegen Feuer versicherten gewerblichen Halle kommt es maßgeblich darauf an, ob der Vermieter ihn dazu befugt hat, die Risikoverwaltung in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang oder die Vertragsverwaltung eigenverantwortlich wahrzunehmen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Mieter im Rahmen der Risiko- oder Vertragsverwaltung gelegentlich nach außen tätig wird, dabei aber stets mit Wissen und im Auftrag des nicht am Ort des vers. Objekts wohnhaften Vermieters handelt.*)

IBRRS 2006, 2466

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2000 - 4 U 77/99
1. Der Versicherer ist aus einer Gebäude- sowie Geschäftsversicherung, die eine Versicherung gegen Sturmschäden nach den AStB 68 einschließt, bezüglich des Inhaltsschadens und der Kosten der Ermittlung des Schadens an den in einer Halle in Kartons und Kisten eingelagerten Waren im Wert von angeblich 3 Mio. DM wegen Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung nach § 12 Nrn. 1 b, 3 AStB i. V. m. §§ 62, 6 Abs. 3 VVG leistungfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Sturmschaden an dem Ziegeldach, durch das ungehindert Wasser in die Halle eindringen kann, nicht unverzüglich von sich aus für eine provisorische Abdichtung des Dachs und Trocknungsmaßnahmen sorgt, sondern sich mit der unzureichenden Teilabdeckung der durchnässten Kartons mit Folien begnügt.*)
2. Die Leistungspflicht des Versicherers aus der Gebäudeversicherung für die Kosten der Reparatur des Dachs wird dadurch nicht berührt.*)

IBRRS 2006, 2463

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2000 - 20 U 143/99
1. Dem Zwangsverwalter steht kein § 70 Abs. 2 VVG entsprechendes Kündigungsrecht bezüglich der vom Schuldner abgeschlossenen Versicherungsverträge zu.*)
2. § 73 VVG ist nicht auf die Zwangsverwaltung entsprechend anzuwenden.*)

IBRRS 2006, 2418

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2006 - 3 U 104/05
1. Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.*)
2. Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, z. B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt wird. Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich in der Regel nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand und nicht auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken.*)
3. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit des Gefahrwissens ist keine Beweiserhebung, weswegen Offenkundigkeit also solche, bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines Beweisantrittes sein kann. Das unter Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts von der Offenkundigkeit zu erschüttern.*)
4. Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen, das sich darauf erstreckt, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages sofort einen explosionsartig sich ausbreitenden Brand auslösen, kann nicht im Rahmen des Allgemeinwissens vorausgesetzt werden.*)
5. Der für den Fall einfacher Fahrlässigkeit geltende Regressverzicht verliert nicht deshalb seine Geltung, weil der Mieter des Versicherungsnehmers eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Feuerversicherer hat auch dann keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche der Mieter gegen ihre Haftpflichtversicherung, wenn diese einen Gebäudeschaden mit erfasst (wie Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05; gegen OLG Dresden, Az. 4 U 193/03, VersR 2003, 1391 = ZfS 2004, 127).*)
IBRRS 2006, 2327

LG Coburg, Urteil vom 26.10.2005 - 21 O 375/05
1. Ein Rohrbruch setzt voraus, dass das Material des Rohres durch ein Loch oder einen Riss beschädigt ist.
2. Ein Leitungswasserschaden ist nur dann anzunehmen, wenn aus einem Rohr ausgetretenes Wasser Gegenstände des Versicherten beschädigt (beispielsweise bei Durchnässungsschäden).
3. Senkt sich das Leitungssystem des Versicherten lediglich ab, weil das Anschlussstück des WC zum Grundleitungsrohr nicht fachgerecht verbunden gewesen ist, stellt dies weder einen Rohrbruch noch einen Leitungswasserschaden dar.

IBRRS 2006, 2319

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2006 - 1 U 241/05
1. Ein Rohrbruch setzt voraus, dass das Material des Rohres durch ein Loch oder einen Riss beschädigt ist.
2. Ein Leitungswasserschaden ist nur dann anzunehmen, wenn aus einem Rohr ausgetretenes Wasser Gegenstände des Versicherten beschädigt (beispielsweise bei Durchnässungsschäden).
3. Senkt sich das Leitungssystem des Versicherten lediglich ab, weil das Anschlussstück des WC zum Grundleitungsrohr nicht fachgerecht verbunden gewesen ist, stellt dies weder einen Rohrbruch noch einen Leitungswasserschaden dar.

IBRRS 2006, 2254

OLG Köln, Urteil vom 23.06.1999 - 11 U 251/98
Reguliert der Gebäudeversicherer aufgrund eines von einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages den Schaden, den ein einzelner Wohnungseigentümer leicht fahrlässig an fremdem Sonder- und Miteigentum verursacht hat, so kann er gegen den schädigenden Wohnungseigentümer nicht nach § 67 Abs. 1 VVG Rückgriff nehmen.*)

IBRRS 2006, 2240

BGH, Urteil vom 15.03.2006 - IV ZR 4/05
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - IV ZR 281/98 - r+s 2000, 244).*)

IBRRS 2006, 2234

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - VI ZR 36/05
Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.*)

IBRRS 2006, 2226

BGH, Urteil vom 22.09.1999 - IV ZR 15/99
Zur Frage der Wissenszurechnung bei einem Versicherungsmakler nach der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.*)
