Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1213 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 3146
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - I ZR 67/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3108

OLG Dresden, Urteil vom 28.04.2004 - 6 U 2142/03
1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbei, so wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG frei.
2. Wenn der Vermieter einer Baumaschine abredewidrig keine Maschinenbruchversicherung abschließt, so hat er den Mieter nur in dem Umfang freizustellen, wie ein Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherungen von fahrbaren Geräten (ABMG) reichen würde.

IBRRS 2005, 2924

BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

IBRRS 2005, 2786

BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04
a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).*)
b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.*)

IBRRS 2005, 2771

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 U 34/05
1.) Verlässt ein Versicherungsnehmer seine Wohnung über Nacht und zieht er die mit Glasfenstern versehene Wohnungseingangstür nur zu ohne sie abzuschließen, so verursacht er einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig, wenn der Täter eine schlossnahe Scheibe einschlägt, durchgreift und die Tür mit der inneren befindlichen Türklinke öffnet.*)
2.) Behauptet der Versicherungsnehmer, der Täter hätte den Einbruch auch bei abgeschlossener Tür ausgeführt, so trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Annahme eines Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht.*)

IBRRS 2005, 2638

BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 225/04
Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist treuwidrig, wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hat (hier: dem Versicherer zurechenbarer unterschiedlicher Kenntnisstand des Versicherungsnehmers und seiner Bevollmächtigten).*)

IBRRS 2005, 2511

BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 17/03
a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.*)
b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften.*)
c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.*)
d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.*)

IBRRS 2005, 2292

BGH, Urteil vom 01.06.2005 - IV ZR 46/04
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluß erhaltenen Prämien behalten darf.*)

IBRRS 2005, 2100

BGH, Urteil vom 25.05.2005 - VIII ZR 279/04
Art und Umfang der einem Versicherungsunternehmen gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371; Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546).*)

IBRRS 2005, 2098

BGH, Urteil vom 11.05.2005 - IV ZR 25/04
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kreditversicherung für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darlehensnehmer zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht.*)

IBRRS 2005, 1857

BGH, Urteil vom 21.11.2000 - VI ZR 120/99
Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit einer gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an BGHZ 135, 170).*)

IBRRS 2005, 1853

BGH, Urteil vom 28.11.2000 - VI ZR 352/99
a) § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgrenzung zu BGHZ 133, 192 ff.).*)
b) Auf den bei dem Geschädigten verbleibenden Anspruch sind Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht anzurechnen.*)

IBRRS 2005, 1823

BGH, Urteil vom 20.04.2005 - IV ZR 252/03
Zur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr "Überschwemmung des Grundstücks" und dem dabei eingetretenen Gebäudeschaden.*)

IBRRS 2005, 1811

BGH, Urteil vom 04.05.2005 - IV ZR 135/04
Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.*)

IBRRS 2005, 1793

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2005 - 12 U 373/04
Wer nichtexistente Sachen versichert, um deren Vorhandensein im Rahmen eines Betrugs Dritten gegenüber vorzutäuschen, kann nach Aufdeckung der Tat geleistete Versicherungsprämien vom Versicherer nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.*)

IBRRS 2005, 1750

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005 - 12 U 251/04
Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird.*)

IBRRS 2005, 1747

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005 - 12 W 32/05
Hat in der Gebäudeversicherung der Versicherer ein Schadensgutachten eingeholt, so hat er auf Verlangen dem Versicherungsnehmer Einsicht zu gewähren.*)

IBRRS 2005, 1684

BGH, Urteil vom 03.07.2001 - VI ZR 198/00
Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.*)

IBRRS 2005, 1651

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2005 - 7 U 209/04
Schadensereignis im Sinne der Betriebshaftpflicht ist die nicht vertragsgemäße Lieferung der bestellten Ware und nicht der Abschluss des später schlecht erfüllten Vertrages.*)

IBRRS 2005, 1632

BGH, Urteil vom 13.04.2005 - IV ZR 86/04
Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt, daß sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muß er diesem - auch für die Fahrzeugversicherung - Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes verschaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) europäischen und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet.*)

IBRRS 2005, 1611

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2005 - 12 U 432/04
Im Deckungsprozess einer Haftpflichtversicherung kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass der Haftpflichtversicherer die vom Versicherten verursachten Schäden zu tragen habe.*)
Im Deckungsprozess einer Haftpflichtversicherung kann der Versicherer nicht einwenden, der Versicherte hafte dem Geschädigten wegen eines gesetzlichen Haftungsausschlusses nicht.*)
Der gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 AHB, § 152 VVG haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls muss nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen.*)

IBRRS 2005, 1502

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005 - 19 U 189/04
Wird ein Haus nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt - wenn auch in nicht fertig gestelltem oder mit Baumängeln behafteten Zustand - haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer.*)
Vom Versicherungsnehmer kann auch - ohne dahingehende ausdrückliche Bestimmung im Vertrag - nicht verlangt werden, dass er das Ende der Bauarbeiten bzw. eine Änderung der ursprünglichen Planung dem Versicherer mitteilt oder in anderer Weise nach außen hin manifestiert.*)

IBRRS 2005, 1459

BGH, Urteil vom 02.03.2005 - IV ZR 212/04
Der gesetzliche Rangrücktritt des § 104 Satz 2 VVG dient dem Schutz aller Grundpfandgläubiger, die nach § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG privilegiert sind. Er greift unabhängig davon ein, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung an den vorrangigen Grundpfandgläubiger ganz oder nur zum Teil erbracht hat.*)

IBRRS 2005, 1374

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - IV ZR 273/03
Eine Fristenregelung wie in den §§ 1 und 7 AUB 94 in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Unfallversicherers genügt den Anforderungen des Transparenzgebots.*)

IBRRS 2005, 1333

OLG München, Urteil vom 08.04.2003 - 25 U 4991/02
Für den Haftpflichtversicherungsschutz nach AHB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, sondern des Schadenseintritts an!

IBRRS 2005, 1004

BGH, Urteil vom 27.01.2005 - VII ZR 158/03
Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.*)
Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.*)
IBRRS 2005, 0889

BGH, Urteil vom 19.11.1997 - IV ZR 348/96
Die Regelung des § 7 I (1) Abs. 2 AUB 88, wonach die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb 15 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muß, verstößt nicht gegen § 9 AGBG.*)

IBRRS 2005, 0885

BGH, Urteil vom 03.12.1997 - IV ZR 43/97
1. In einer Unfallversicherung, der die AUB 61 zugrundeliegen, sind Verschlimmerungen der innerhalb der Fristen des § 8 II Abs. 1 Satz 1 AUB 61 eingetretenen, ärztlich festgestellten und geltend gemachten gesundheitlichen Dauerfolgen eines Unfalls diesem auch dann zuzurechnen, wenn sie auf einem weiteren Unfallereignis beruhen, soweit und solange für den Erstunfall die Möglichkeit der Neufeststellung des Invaliditätsgrades nach § 13 Abs. 3a AUB 61 besteht.*)
2. Wird dagegen der erste Unfall - mag er zu Dauerschäden oder nur zu vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten geführt haben - adäquat kausal für ein weiteres Unfallereignis, so hat der für den ersten Unfall einstandspflichtige Versicherer eine aus dem Zweitunfall herrührende Invalidität nur dann zu entschädigen, wenn für sie die Fristen des § 8 II Abs. 1 Satz 1 AUB 61 (gerechnet ab dem ersten Unfallereignis) gewahrt sind.*)

IBRRS 2005, 0881

BGH, Urteil vom 17.12.1997 - IV ZR 136/96
1. § 55 VVG enthält keine Regelung über Zulässigkeit und Grenzen der Neuwertversicherung.*)
2. Ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot im Sinne eines zwingenden, die Neuwertversicherung einschränkenden Rechtssatzes gibt es nicht.*)

IBRRS 2005, 0835

BGH, Urteil vom 27.05.1998 - IV ZR 166/97
a) Auf die von den Notarkammern gem. § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO abzuschließende Vertrauensschadenversicherung sind - wie bei der Haftpflichtversicherung - Trennungsprinzip und Bindungswirkung anwendbar.*)
b) Aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen Notarkammer und Geschädigtem ergibt sich kein Anspruch des Geschädigten auf Abtretung der Forderung der Notarkammer gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer.*)

IBRRS 2005, 0822

BGH, Urteil vom 07.07.1998 - VI ZR 241/97
a) Bei einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegebenen Versorgungszusage bilden nicht erst die nach Eintritt des Versorgungsfalles anfallenden Renten, sondern bereits die Aufwendungen einen Bestandteil der Arbeitsvergütung, die der Arbeitgeber während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses tätigt, um die Ruhegehaltszusage im Versorgungsfall erfüllen zu können.*)
b) Zu diesen Aufwendungen gehören auch Rückstellungen, die zur Sicherung der Ruhegehaltsverbindlichkeit gebildet werden. Sie sind demgemäß dem Regreß gegen den Schädiger zugänglich.*)

IBRRS 2005, 0811

BGH, Urteil vom 30.09.1998 - IV ZR 262/97
Die Berechnung der Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte benachteiligt den Versicherten insoweit unangemessen, als sie ein hochgerechnetes fiktives Nettogehalt für Vollzeitbeschäftigte zugrunde legt.*)

IBRRS 2005, 0777

BGH, Urteil vom 09.12.1998 - IV ZR 306/97
Wenn der Versicherte, der zugleich Versicherungsnehmer ist, den Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung blanko unterschreibt und die weitere Ausfüllung Dritten überläßt, kann ein wirksamer Lebensversicherungsvertrag nicht zustandekommen; § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.*)

IBRRS 2005, 0768

OLG Bremen, Urteil vom 29.06.2004 - 3 U 80/03
Ein Dachdecker haftet aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung für die Folgen eines Großbrandes, wenn Kanister mit leicht entzündlichen Chemikalien (Quellschweißmittel) bei einer Arbeitsunterbrechung auf dem Dach zurückgelassen werden und Kinder den Inhalt beim Spielen ausschütten und anzünden.

IBRRS 2005, 0759

BGH, Urteil vom 27.01.1999 - IV ZR 72/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0745

BGH, Urteil vom 17.03.1999 - IV ZR 218/97
Die Bedingungsanpassungsklausel des § 10 A ARB 94 ist unwirksam.*)

IBRRS 2005, 0743

BGH, Urteil vom 24.03.1999 - IV ZR 90/98
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Vorsorge bei Arbeitslosigkeit mit geregeltem Anspruch auf Beitragsrückerstattung (PVA 96).*)

IBRRS 2005, 0735

BGH, Urteil vom 21.04.1999 - IV ZR 192/98
Ein privat Krankenversicherter, der seinen Vertrag kündigt, hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer Alterungsrückstellung.*)

IBRRS 2005, 0657

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2004 - 10 U 1252/03
1) Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (BGHZ 122, 250 [252 ff.] = VersR 1993, 828 [829]; BGH Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229,1230 = NJW 1996, 2935,2936; Senatsurteile vom 20. November 1998 - 10 U 1428/97 - NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vom 22. Dezember 2000 - 10 U 508/00 - NVersZ 2001, 325 = OLGR 2001, 353 = VersR 2001, 1507; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2003 -10 U 1117/02 - OLGR 2004, 251 = VersR 2004, 642).*)
2) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung kann von einer Übernahme der Risikoverwaltung für ein Hausanwesen nicht ausgegangen werden, wenn die pflegebedürftige und an einer Alzheimer-Erkrankung leidende Versicherungsnehmerin sich zeitweilig im Haushalt ihrer Tochter aufhält, andere Personen sich indes sich um das Hausanwesen der Versicherungsnehmer kümmern.*)
3) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung setzt eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 10 Ziffer 3 b) VGB 88 voraus, dass sich die Gefahrenlage gegenüber der Situation bei Vertragsschluss nachträglich verschlechtert hat. Das Leerstehenlassen eines Gebäudes begründet für sich allein noch keine Erhöhung der Brandgefahr, wenn nicht weitere Umstände hinzukommen. Eine Gefahrerhöhung kann zu bejahen sein, wenn durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbart wird.*)

IBRRS 2005, 0585

OLG Bremen, Urteil vom 04.09.2003 - 2 U 64/02
1. Ist ein Hauseigentümer zugleich Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in diesem Haus Räume angemietet hat, so muss sich die GmbH das Wissen des Geschäftsführers, das dieser in seiner Eigenschaft als Hauseigentümer erworben hat, zurechnen lassen.*)
2. Der Versicherer ist wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter Kenntnis davon hat, dass die oberhalb der von ihm angemieteten Räumlichkeiten liegenden zwei Geschosse leer stehen und im Winter nicht beheizt werden, und infolgedessen ein Leitungswasserschaden an den in den vom Mieter angemieteten Räumen eingebrachten Sachen entsteht, sofern der Mieter diesen Zustand ändern konnte.*)
3. In einem solchen Fall tritt mit dem erstmaligen Leerstand der oberhalb der angemieteten Räumlichkeiten befindlichen Geschosse zugleich eine der Anzeige nach § 27 Abs. 2 VVG bedürftige objektive Gefahrerhöhung ein.*)

IBRRS 2005, 0442

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2005 - 3 U 109/04
Verzichtet in einem Prozessvergleich der Beklagte neben der von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtung auch auf einen Gegenanspruch, hinsichtlich dessen er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, entspricht die Kostenverteilung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen, wenn auch der Wert des Gegenanspruchs (hier: auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen) berücksichtigt wird.*)

IBRRS 2005, 0283

BGH, Urteil vom 03.11.2004 - IV ZR 250/03
Ein Risikoausschluß, der Nr. 1.6 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung (Waffenklausel) entspricht, erfaßt nur solche Geschosse, die zum Verschießen aus Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG in der Fassung vom 8. März 1976 (jetzt: Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002) bestimmt sind. Eine für den Abschuß aus Schreckschußpistolen mit eigens vorgeschraubtem Abschußbecher bestimmte Pyro-Knallpatrone (sog. Starenschreck) fällt nicht hierunter (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409).*)

IBRRS 2005, 0165

OLG Celle, Urteil vom 14.12.2004 - 16 U 60/04
§ 11 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen (für Gebäude) ist nicht eindeutig formuliert. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird nicht unmissverständlich deutlich, dass er bei einem unbewohnten Gebäude den Versicherungsschutz selbst dann verliert, wenn er es heizt und in angemessenen Abständen kontrolliert.*)

IBRRS 2005, 0160

OLG Celle, Urteil vom 04.11.2004 - 8 U 81/04
Auch im nachfolgenden Deckungsprozess können versicherungsrechtliche Einwendungen erhoben werden, insbesondere die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.

IBRRS 2005, 0112

OLG Bamberg, Urteil vom 23.05.2002 - 1 U 174/01
Der Eigentümer muss sein unbewohntes Anwesen frostsicher machen, ansonsten hat er keinen Versicherungsschutz für durch Frost verursachte Schäden.

Online seit 2004
IBRRS 2004, 3968
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2004 - 3 U 152/03
Grobfahrlässig handelt ein Baumaschinenvermieter, der auf telefonische Anforderung eines Unbekannten ohne schriftlichen Vertrag, ohne Ausweisvorlage und ohne Kaution ein Fahrzeug auf einem nicht zum Betriebsgelände gehörigen, mehrere Kilometer entfernten Platz zur Abholung bereitstellt.*)

IBRRS 2004, 3927

BGH, Urteil vom 03.11.2004 - IV ZR 214/03
§ 178h Abs. 2 Satz 1 VVG setzt für eine wirksame Kündigung nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt seiner gesetzlichen Versicherungspflicht nachweist.*)

IBRRS 2004, 3881

BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 170/03
Der Leistungsausschluß in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus.*)
Auf den genauen Errichtungsstand bei dem Erwerb der Immobilie kommt es nicht an, sondern darauf, daß der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist.*)

IBRRS 2004, 3874

LG Berlin, Urteil vom 03.05.1991 - 28 O 8/91
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3816

BGH, Urteil vom 17.03.1999 - IV ZR 137/98
Die in einer privaten Krankenversicherung enthaltene Tarifbedingung, nach der Leistungen des Versicherers für psychotherapeutische Behandlungen auf 30 Sitzungen (oder 30 stationäre Behandlungstage) während der Vertragsdauer beschränkt werden, ist unwirksam.*)
