Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1213 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0598

BGH, Urteil vom 12.11.1997 - IV ZR 338/96
Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen
Unter der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen ist nicht die schadenstiftende Handlung selbst, sondern die vom Versicherungsnehmer an oder mit dieser Sache vorzunehmende Tätigkeit insgesamt zu verstehen. Nicht versichert sind damit alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen.

IBRRS 2000, 0410

BGH, Urteil vom 19.10.1994 - IV ZR 159/93
Die Klauseln in § 9 und § 8 VGB 62 erzeugen Unklarheit über den geltenden Verschuldensmaßstab, so daß die Verletzung von Sicherheitsvorschriften auch im Fall einer damit verbundenen Gefahrerhöhung bei leichter Fahrlässigkeit nicht zur Leistungsfreiheit führt.*)

IBRRS 2000, 0365

BGH, Urteil vom 29.06.1994 - IV ZR 129/93
1. § 2 (2) ABN enthält ein auf den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls eingeschränktes.Leistungsversprechen.*)
Beweist der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild der Wegnahme einer versicherten Sache ergibt, so gibt dieses äußere Bild zugleich die Grundlage, von der aus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen mit Diebstahlsabsicht handelnden Täter geschlossen werden kann.*)
2. Fensterflügel und Türblätter können durch ihre Verbindung mit eingebauten Rahmen und Zargen zu mit dem Gebäude fest verbundenen Bestandteilen im Sinne des § 2 (2) ABN werden.

IBRRS 2000, 0303

BGH, Urteil vom 16.06.1993 - IV ZR 226/92
Leitungswasserschaden durch Rohrbruch im Heizkessel
In der Leitungswasserversicherung fällt auch die Beschädigung des Heizkessels, die durch das Platzen eines im Heizkessel befindlichen Wasserrohrs verursacht worden ist, unter das versicherte Risiko.
IBRRS 2000, 0066

BGH, Urteil vom 09.05.1990 - IV ZR 289/88
Leitsatz redakt.:
Kein Ausschluß des Versicherungsschutzes für
Allmählichkeitsschäden
(§ 4 Nr. I. 5 AHB) im Falle eines durch Temperatureinwirkung über zwei Wochen hinweg entstandenen Schadens.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Zum Begriff des "Allmählichkeitsschadens" bei einem Wasserrohrbruch durch Frosteinwirkung.

IBRRS 2000, 0057

BGH, Urteil vom 21.02.1990 - IV ZR 328/88
Der Anspruch auf die Neuwertentschädigung entfällt nicht deshalb, weil bei der Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Wohn- und Wirtschaftsteil können zwei getrennte Gebäude auch anstatt zweistöckig auf nur einer Ebene errichtet werden.

IBRRS 2000, 0046

BGH, Urteil vom 21.02.1990 - IV ZR 298/88
Anspruchsumfang bei Widerherstellung eines Gebäudes nach der Neuwertversicherung
1. § 7 Abs. 3a VGB trägt dem Bereicherungsverbot (§ 55 VVG) Rechnung. Mit der Neuwertversicherung soll lediglich der etwaige Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruchs beschränkt. Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht werden. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlaß des Schadensfalls ist zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern.
2. Das Bereicherungsverbot geht aber nicht so weit, daß jede mit der Wiederherstellung verbundene Besserstellung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen bleiben müßte.

Online seit 1999
IBRRS 1999, 0021
OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.1999 - 10 U 1052/98
1. In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe, außer, wenn der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (im Anschluss an BGH VersR 84, 252; Senat, Urt. v. 12.04.1996 - 10 U 1169/95 - VersR 97, 1390 = r+s 96, 481).*)
2. Der grundsätzliche Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer die Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten befugtermaßen durch Naturalrestitution befriedigt hat. Dazu ist der Versicherungsnehmer u. a. dann befugt, wenn der Haftpflichtversicherer eine Eintrittspflicht endgültig und ohne rechtlichen Grund verneint hat.*)
3. *Die Risikoausschlüsse des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB („Erfüllungsklausel”) und des § 4 II Nr. 5 AHB („Herstellungsklausel”) greifen in der Regel nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund von mehreren rechtlich selbständigen Aufträgen tätig wird und er bei Ausführung eines späteren Auftrags das aufgrund eines früheren Auftrags fertiggestellte - von dem Vertragsgläubiger bereits abgenommene - andere Werk beschädigt hat. Eine andere rechtliche Beurteilung kann dann geboten sein, wenn die Aufspaltung in mehrere Aufträge nur aus formellen Gründen erfolgt ist.*)

Online seit 1994
IBRRS 1994, 0003
LG Köln, Urteil vom 10.10.1994 - 24 O 56/94
1. "Unmittelbar" wirkt ein Sturm, und entsprechend ein Hagel, ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Schaden ist (vgl. OLG Düsseldorf VersR 84, 1035; Martin, SVR, 3. Aufl., E II 29).
2. Wenn man unterstellt, daß sich bei einem Hagel- und Regenunwetter nur Hagel im Lichtschacht des vers. Gebäudes angesammelt, der auf Grund seines Gewichts den Fensterrahmen aus seinen Beschlägen gedrückt und so das Fenster beschädigt hat, ist "Unmittelbarkeit" i.S.d. § 5 Nr. 2 a VGB 62 zu verneinen. Erst recht fehlt es an der Unmittelbarkeit, wenn zeitlich nach dem Hagel Wasser in den Lichtschacht geflossen ist und der Schaden an dem Fenster erst daraufhin entstanden ist; in diesem Fall könnte auch - in einer weiten Auslegung - an eine Ersatzpflicht nach § 5 Nr. 2 b VGB 62 gedacht werden, die aber zu verneinen ist.

Ältere Dokumente
IBRRS 2001, 0171
BGH, Urteil vom 18.07.2001 - IV ZR 24/00
Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er beabsichtigt, Deckung zu verweigern.

IBRRS 2001, 0144

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - IV ZR 305/00
1. Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht schon bei der Begründung so ausgestalten, daß es von vornherein im Rang hinter die Rechte eines Sicherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmenden Abtretung zurücktritt.
2. Die Abtretungsanzeige an den Versicherer kann der Abtretung auch vorausgehen. Wirksam wird die Abtretung in jedem Falle erst in dem Zeitpunkt, in dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.

IBRRS 2001, 0089

BGH, Urteil vom 28.03.2001 - IV ZR 163/99
Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Miteigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Der Miteigentümer ist deshalb nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG.

IBRRS 2001, 0067

BGH, Urteil vom 04.04.2001 - IV ZR 63/00
Eine Haftpflichtversicherung braucht nicht zu zahlen, wenn ihr der Versicherungsnehmer den Schadensfall nicht unverzüglich anzeigt. Die Leistungsbefreiung tritt nicht ein, wenn die verspätete Anzeige keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder dessen Umfang gehabt hat.

OLG Köln, Urteil vom 02.07.1996 - 9 U 14/96
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1995 - 17 U 25/94
//1. Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig ein Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag und den ihm zugrunde liegenden Umständen ergibt, daß das beanstandete Gewerk nach den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist./<\/p>/ /
/2. Ist Gegenstand der
Leistungsverpflichtung die Erneuerung der Treppenstufen, weil der alte Belag mangelhaft
war, so schuldet der Unternehmer auch eine Nivellierung der Treppe, die die
Stufenhöhen dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik anpaßt
und die von der Treppe ausgehende Gefährdung
beseitigt./<\/p>/ BauR 1995, 846