Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1213 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 2867
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2015 - 4 U 96/09
Kann die Versicherung nachweisen, dass (1) der Versicherungsnehmer wusste, dass niemand im Haus ist, (2) er das Haus erst kurz vor Ausbruch des Brandes verlassen hat, (3) eine Inbrandsetzung durch Dritte in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Verlassen des Gebäudes durch den Versicherungsnehmer und der Brandentdeckung nur eine theoretische Möglichkeit ist, (4) der Versicherungsnehmer kurz vor dem Brand eine hohe Hausratversicherung abgeschlossen hat und (5) sich seine wirtschaftliche Situation durch den Brand nur verbessern konnte, ist der Versicherung der Nachweis gelungen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich selbst herbeigeführt hat und sie somit leistungsfrei ist.

IBRRS 2015, 2652

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2015 - 11 U 195/14
Die Klausel in einem Versicherungsvertrag für "Kompakt-Privat, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz", wonach kein Rechtsschutz besteht "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt," schließt nicht nur den Rechtsschutz für klassische Bauprozesse wie etwa Mängel- oder Werklohnklagen aus, sondern auch für solche Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus baustellentypischen Unfällen (hier: Umstürzen eines Baugerüsts) zum Gegenstand haben.

IBRRS 2014, 4122

BGH, Urteil vom 05.11.2014 - IV ZR 8/13
Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG a.F. geregelte Freiheit vom Leistungsversprechen einer Rückwärtsversicherung setzt - ebenso wie eine für rückwirkenden Versicherungsschutz vertraglich vereinbarte Klausel "frei von bekannten Verstößen" - positive Kenntnis des Versicherungsnehmers davon voraus, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten oder ein ihn begründender Pflichtenverstoß geschehen ist. Deren Feststellung kann nicht durch die Erwägung ersetzt werden, der Versicherungsnehmer habe die betreffenden Umstände kennen müssen.*)

IBRRS 2015, 2224

BGH, Beschluss vom 27.05.2015 - IV ZR 322/14
Der Deckungsausschluss für eine Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist.

IBRRS 2015, 2129

OLG Schleswig, Urteil vom 11.06.2015 - 16 U 15/15
Wenn Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke eines Hauses "durch die Wand" gelangt ist, so liegt ein bestimmungswidriger und unmittelbarer Austritt von Leitungswasser aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen vor und damit ein Nässeschaden durch Leitungswasser im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen.*)

IBRRS 2015, 3575

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - IV ZR 367/13
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2015, 2021

BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13
Der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht erläuterungsbedürftig.*)

IBRRS 2015, 1985

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2015 - 10 U 41/15
1. Die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist. Es genügt, wenn sich die Belehrung aus dem sich auf den Versicherungsschein beziehenden Begleitschreiben ergibt (in Anknüpfung an OLG Brandenburg, 26.11.2014 - 11 U 98/13).*)
2. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a.F. genügt in formeller Hinsicht den erforderlichen Anforderungen, wenn sie drucktechnisch durch Einrücken in den Text und Verwendung von Sternchen links und rechts des Textes von dem übrigen Text abgehoben ist, so dass sie auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge springt (in Anknüpfung LG Gießen, 06.05.2014 - 2 O 438/13; LG Traunstein, 12.08.2014 - 1 O 3852/13; OLG München, 10.11.2014 und 06.03.2015 - 25 U 3379/13; OLG Karlsruhe, 20.01.2015 - 12 U 414/14).*)

IBRRS 2015, 1986

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2015 - 10 U 41/15
1. Die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist. Es genügt, wenn sich die Belehrung aus dem sich auf den Versicherungsschein beziehenden Begleitschreiben ergibt (in Anknüpfung an OLG Brandenburg, 26.11.2014 - 11 U 98/13).*)
2. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a.F. genügt in formeller Hinsicht den erforderlichen Anforderungen, wenn sie drucktechnisch durch Einrücken in den Text und Verwendung von Sternchen links und rechts des Textes von dem übrigen Text abgehoben ist, so dass sie auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge springt (in Anknüpfung LG Gießen, 6.05.2014 - 2 O 438/13; LG Traunstein, 12.08.2014 - 1 O 3852/13; OLG München, 10.11.2014 und 06.03.2015 - 25 U 3379/13; OLG Karlsruhe, 20.01.2015 - 12 U 414/14).*)

IBRRS 2015, 1947

OLG Celle, Urteil vom 11.12.2014 - 8 U 190/14
1. Zur Auslegung einer Klausel der Hausratversicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen hat.*)
2. Die Obliegenheit in der Hausratversicherung, bei Eintritt des Versicherungsfalls der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, ist eine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit, für die das Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG gilt (entgegen OLG Köln, Urteil vom 15.10.2013 - 9 U 69/13, VuR 2014, 75).*)

IBRRS 2015, 1912

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2015 - 7 U 12/14
Ein Regenfallrohr, das an eine Zuleitung zu einer im Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung. Ein Ausschluss von Nässeschäden "durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes" erstreckt sich daher auch auf Nässeschäden im Gebäude durch Regenwasser, das außerhalb aus einer solchen Leitung ausgetreten ist.*)

IBRRS 2015, 1005

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2015 - 12 U 477/14
Zur Bedeutung des § 5 HandWO bei der Bestimmung des Deckungsbereichs in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Handwerkbetriebs.*)

IBRRS 2015, 0974

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2015 - 20 U 106/14
1. Die Beanspruchung der Mietsache ist übermäßig, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt.
2. Ein grundsätzlich vertragsgemäßer, jedoch in der Intensität gesteigerter Gebrauch der Mietsache stellt einen Grund für die Verweigerung des Deckungsschutzes durch den Privatversicherer dar. Das ist nicht der Fall bei einer schon ihrer Art nach (auch ohne Übermaß) widerrechtlichen oder falschen Behandlung der Mietsache.
3. Die Haltung von vier Katzen in der Mietwohnung ohne ausreichende Beaufsichtigung stellt eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache dar.

IBRRS 2015, 0954

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2015 - 9 U 75/14
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.

IBRRS 2015, 0949

OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2015 - 16 U 99/14
Der Gebäudeversicherer haftet für alle die Leitungswasserschäden, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden - für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.

IBRRS 2015, 0962

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 110/14
1. Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.*)
2. Zur Frage des irreführenden Gebrauchs der Begriffe "Rechtsschutzversicherung" und "Mediation" in dem in Ziffer 1. genannten Fall.*)

IBRRS 2015, 0920

BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 103/15
Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.*)

IBRRS 2015, 0908

BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13
Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.*)

IBRRS 2015, 0816

LG Wuppertal, Urteil vom 28.08.2014 - 9 S 22/14
Eine innerhalb des Gebäudes verlegte und daher von der Wohngebäudeversicherung umfasste Regenwasserleitung liegt vor, wenn sie sich innerhalb des räumlichen Bereichs befindet, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt wird.

IBRRS 2015, 0745

OLG Dresden, Urteil vom 24.03.2015 - 4 U 1292/14
Eine wegen Abweichung von § 28 VVG unwirksame vertragliche Regelung über die Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsvertrag wird nicht durch die gesetzliche Rechtsfolgenregelung des § 28 VVG ersetzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.10.2011, IV ZR 199/10 = IBR 2012, 295, und BGH, Urteil vom 02.04.2014, IV ZR 58/13 = IBRRS 2014, 3244.*)

IBRRS 2015, 0772

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2015 - 12 U 289/14
Für die Frage, ob das Schadensereignis im Sinne von Ziffer 1.1 AHB 2008 in die Vertragslaufzeit einer Betriebshaftpflichtversicherung fällt, kommt es darauf an, ob die schädliche Einwirkung auf die Sache eines Dritten jedenfalls auch innerhalb der versicherten Zeit erfolgte.*)

IBRRS 2015, 0735

KG, Beschluss vom 09.01.2015 - 6 U 166/13
Die Versicherung für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude umfasst nicht Wasserleitungen, die auf der Dachterrasse unterhalb von Holzdielen zur Bewässerung der dortigen Bepflanzung verlegt wurden.*)

IBRRS 2015, 0535

OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2013 - 7 U 548/13
1. Zum Leistungsausschuss in der Betriebshaftpflichtversicherung in Anwendung der "Erfüllungs- und Herstellungsklausel" auf unterschiedliche Teilleistungen eines einheitlichen Vertrags.*)
2. Zur Auslegung des Begriffs des "eigentlichen Leistungsgegenstands".*)

IBRRS 2015, 0470

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.02.2015 - 3 U 149/13
Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5a VVG (a.F.) wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind.*)

IBRRS 2015, 0310

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 90/13
1. Für den Ausschlussgrund der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.*)
2. Hierfür hat er - wenn es sich nicht um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann - Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.*)

IBRRS 2015, 0255

BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - IX ZB 69/12
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung des erst nach Aufhebung des Verfahrens entstehenden Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG insolvenzfest ist.*)

IBRRS 2015, 0192

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - 1 U 205/13
Wird ein Arbeiter auf der Baustelle durch einen LKW verletzt, den er beim Rangieren eingewiesen hatte, handelt es sich um einen Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte. Das führt dazu, dass sowohl der Fahrer, als auch der Halter des LKW´s von der Haftung befreit werden, wenn der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

IBRRS 2015, 0177

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2014 - 9 U 99/13
1. Erhält der Versicherungsnehmer zum Ausgleich seines Schadens eine Zahlung von einem Dritten, der als Schädiger haftpflichtig ist, so vermindert diese Zahlung den Schaden, welchen der Versicherungsnehmer gegen seinen Schadenversicherer geltend machen kann.*)
2. Eine auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers gerichtete Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn sich feststellen lässt, dass dem Versicherungsnehmer ein Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden ist. Lässt sich auch durch eine Beweisaufnahme nicht mehr klären, ob der ursprüngliche Schaden die bereits von einem Dritten erhaltene Zahlung übersteigt, ist die Feststellungsklage unbegründet.*)

IBRRS 2015, 0054

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2014 - 3 U 48/13
1. Die Verletzung bestehender Unfallverhütungsvorschriften reicht allein nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit zu begründen.
2. Die Feststellung der Leistungspflicht erfolgt entweder durch einen Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers, der entsprechende Feststellungen enthält, oder durch die bewusste Übernahme der Heilbehandlungskosten seitens des Unfallversicherungsträgers. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die gesetzliche Verjährungsfrist.

Online seit 2014
IBRRS 2014, 3184
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2014 - 12 U 63/14
1. Vom Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 3 a FEVB 2001 sind nur solche Schadensfälle betroffen, in denen sich das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtung weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt.*)
2. Zur Verteilung der Beweislast bei der Anwendung des § 6 Abs. 4 b FEVB 2001.*)

IBRRS 2014, 4119

BGH, Urteil vom 22.10.2014 - IV ZR 242/13
1. Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Der Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann daher auf Verlangen des Versicherers auch gehalten sein, eine eigene Stellungnahme desjenigen Mitarbeiters vorzulegen, der durch fehlerhafte Bearbeitung den Versicherungsfall herbeigeführt haben soll.
2. Die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum (hier: mehrere Jahre) führt nicht zu einem vorzeitigen Ende der Verjährungshemmung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F.

IBRRS 2014, 2923

LG Mannheim, Urteil vom 14.11.2014 - 1 S 33/14
Bei einem Wasserrohrbruch in der Außenwand eines Gebäudes ist die Haftung des Wasserversorgungsunternehmens nach dem Haftpflichtgesetz ausgeschlossen, da der Schaden "innerhalb eines Gebäudes" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG entstanden ist.*)

IBRRS 2014, 2834

BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 490/13
Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.

IBRRS 2014, 2642

BGH, Urteil vom 10.09.2014 - IV ZR 322/13
Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.*)

IBRRS 2014, 2279

BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13
1. Zur Vereinbarkeit des so genannten Policenmodells (§ 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F.) mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung.*)
2. Einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhielt, ist nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt.*)

IBRRS 2014, 2143

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.05.2014 - 5 U 25/14
Fällen von Bäumen auf Nachbargrundstück wegen Irrtums über den Grenzverlauf unterfällt der allgemeinen privaten Haftpflichtversicherung.*)

IBRRS 2014, 1970

BGH, Urteil vom 11.06.2014 - IV ZR 400/12
1. Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im Raum steht (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2011 - IV ZR 180/10, IBRRS 2011, 3026).*)
2. Für Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben, besteht spätestens bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalles Veranlassung, sich über den wesentlichen Inhalt der Versicherungsbedingungen zu informieren.*)

IBRRS 2014, 1749

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2014 - 12 U 36/14
1. Der Betriebshaftpflichtversicherer muss nach § 1 Nr. 1 AHB Deckungsschutz gewähren, wenn ein Bauunternehmer in versicherter Zeit eine Baugrube verfüllt, dies nach dem Vortrag des Auftraggebers zu einer Verformung der Wände des bereits errichteten Kellers geführt hat, Schadensersatzansprüche hieraus aber erst nach Ablauf der versicherten Zeit geltend gemacht werden.*)
2. Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen kann eine nicht allgemein bekannte sprachgeschichtliche Herleitung eines Worts - hier des Worts "Ereignis" von "eräugen" - nicht berücksichtigt werden.*)

IBRRS 2014, 1944

BGH, Urteil vom 14.05.2014 - IV ZR 288/12
Eine Regelung in den Bedingungen einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte, ist nicht als objektiver Risikoausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren.*)

IBRRS 2014, 1939

BGH, Urteil vom 28.05.2014 - IV ZR 361/12
1. Die Pflicht, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung (AltZertG a.F.) Vertragskosten jeweils in Euro gesondert auszuweisen, entfällt bei objektiver Unmöglichkeit der Angabe fester Euro-Beträge - hier: infolge prozentualer Berechnung der Kosten einer nach dem AltZertG a.F. zertifizierten Rentenversicherung - nicht ersatzlos. Der Anbieter ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seine Kostenberechnung anhand von Rechenbeispielen zu erläutern.*)
2. Ein vertraglich garantierter Rechnungszinssatz ist auch dann eine "bestimmte Verzinsung" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F., wenn dem Vertragspartner eine Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven zugesagt wird.*)
3. § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 AltZertG a.F. untersagt die zusätzliche Aufnahme einer an den Vorgaben des § 154 VVG ausgerichteten Modellrechnung in ein Produktinformationsblatt nicht.*)

IBRRS 2014, 1655

OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2014 - 5 U 762/14
1. Kommt es zu einem Brand, weil der Schutztemperaturregler einer Friteuse versagt, muss deren Hersteller auch im Regressprozess des Feuerversicherers beweisen, dass weder organisatorische oder handwerkliche noch sonstige Unzulänglichkeiten für das Versagen der Sicherungseinrichtung ursächlich waren.*)
2. Auch für ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers ist der Gerätehersteller beweisbelastet.*)
3. Zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens.*)

IBRRS 2014, 1822

BGH, Urteil vom 08.05.2014 - VII ZR 282/12
Macht ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, den Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten "Grundsätze Sach", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der "Grundsätze Sach", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Leben", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Kranken" und gemäß Nr. VI. der "Grundsätze Bauspar" ausgleichsmindernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.F. kein Raum (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674).*)

IBRRS 2014, 1821

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - IV ZA 5/14
Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung*)

IBRRS 2014, 1579

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.03.2014 - 10 U 1170/13
Die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers wird von der Leistung frei, wenn das Unternehmen durch bewusst pflichtwidriges Verhalten des eigenen Kranführers den Schaden verursacht hat.

IBRRS 2014, 1583

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2014 - 10 U 1170/13
Die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers wird von der Leistung frei, wenn das Unternehmen durch bewusst pflichtwidriges Verhalten des eigenen Kranführers den Schaden verursacht hat.

IBRRS 2014, 1581

LG Koblenz, Urteil vom 16.06.2013 - 16 O 431/12
Die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers wird von der Leistung frei, wenn das Unternehmen durch bewusst pflichtwidriges Verhalten des eigenen Kranführers den Schaden verursacht hat.

IBRRS 2014, 1449

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.06.2013 - 5 W 43/13
Drücken Hagelmassen die Außentür eines Anwesens ein, so ist ein durch das sich im Innern bildende Schmelzwasser entstandener Hausratschaden nicht versichert.*)

IBRRS 2014, 3244

BGH, Urteil vom 02.04.2014 - IV ZR 58/13
1. Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.
2. Die in diesem Fall durch die Unwirksamkeit einer versicherungsvertraglichen Regelung entstandene Vertragslücke kann nicht durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 4 VVG geschlossen werden.

IBRRS 2014, 1290

LG Bochum, Beschluss vom 13.06.2013 - 5 S 59/13
Der die Fahrstraßen eines Parkplatzes befahrende Fahrer muss mit einer angepassten Geschwindigkeit und grundsätzlich bremsbereit fahren, da der Parkplatz insgesamt dem Parken von Fahrzeugen dient und damit jederzeit mit ein- und ausfahrenden sowie rangierenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Insbesondere bei einer bestehenden Sichtbehinderung auf dem Parkplatz ist Schrittgeschwindigkeit bzw. eine geringfügig darüber liegende Geschwindigkeit geboten.

IBRRS 2014, 1260

BGH, Urteil vom 26.03.2014 - IV ZR 422/12
1. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("Quasideckung").*)
2. Ziff. 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam; sie ist auch nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB.*)
3. Der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 ist unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht.*)
