Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
402 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 2640
LG Leipzig, Urteil vom 30.06.2022 - 04 HK O 985/21
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2023, 2629

LG Berlin, Beschluss vom 21.09.2023 - 19 O 140/21 (2)
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2023, 2511

OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2023 - 22 U 1499/22
1. Die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand des Schwerpunkts der Leistung vorzunehmen, wobei vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen ist.
2. Liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht auf der Montage, sondern in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile, was anhand der Vergütung für die Bauteile im Verhältnis zum Gesamtpreis bei mehr als 75% der zu erbringenden Zahlung der Fall ist, liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor.
3. Auch wenn das Verhältnis der Montagekosten zum Gesamtpreis für einen Kaufvertrag spricht, kann ein Werkvertrag vorliegen, wenn der Besteller keine konkret benannten Möbel und Einrichtungsgegenstände von einem bestimmten Hersteller bestellt, sondern die Herstellung einer Ladeneinrichtung anhand von Mustermappen erfolgt.
4. In der Ingebrauchnahme und anschließenden Nutzung einer Werkleistung durch den Besteller kann eine konkludente Abnahme liegen. Dabei kann jedoch die erste feststellbare Nutzungshandlung allein noch nicht als Abnahme gewertet werden. Vielmehr ist eine gewisse Nutzungsdauer erforderlich.

IBRRS 2023, 2309

OLG Bremen, Urteil vom 29.01.2021 - 4 U 1/20
1. Wird der Unternehmer damit beauftragt, in verschiedenen Räumen (hier: einer Yacht) eine Bodenausgleichsmasse einzubringen, die mit dem darunter liegenden Boden eine feste Verbindung eingehen soll, und kommt es zu Ablösungen, gehören zu einer hinreichend bestimmten Aufforderung zur Mängelbeseitigung neben einer Bezeichnung des Mangelsymptoms auch Angaben dazu, in welchen konkreten Räumen sich der Mangel bezeigt hat.
2. Der Besteller muss dem Unternehmer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
3. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer insbesondere durch seine Erklärungen und sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und es somit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen lässt.
4. Hat der Besteller die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen lassen, muss er die erstattungsfähigen Aufwendungen nachvollziehbar zusammenzustellen und erforderlichenfalls zu erläutern.
5. Lässt der Besteller mangelhafte Leistungen auf Stundenlohnbasis nachbessern, gehört zu einer hinreichenden Abrechnung regelmäßig die Vorlage der Stundenzettel mit einer Aufschlüsselung des Aufwands.

IBRRS 2023, 2244

BGH, Urteil vom 01.08.2023 - X ZR 118/22
1. Erspart i.S.v. § 648 Satz 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss (Bestätigung von BGH, IBR 2016, 332).*)
2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat.*)

IBRRS 2023, 1970

OLG München, Beschluss vom 19.04.2021 - 28 U 7274/20 Bau
1. Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur vor, wenn erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude vorgenommen werden. Weder die Instandsetzung oder Renovierung ohne erhebliche Umbauarbeiten noch die vollständige Neueindeckung eines Daches fallen hierunter.
2. Ein Verbraucher-Bauherr kann einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag über Dachdeckerarbeiten innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen, wenn die erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam ist.
3. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, schuldet er keinen Wertersatz, wenn er den Vertrag widerruft und eine Rückgewähr der Leistung nicht möglich ist.
4. Dachziegel sind wesentliche Bestandteile eines Gebäudes und somit wesentliche Grundstücksbestandteile. Mit der Verlegung geht das Eigentum an den Dachziegeln auf den Grundstückseigentümer über.

IBRRS 2023, 2014

OLG Rostock, Urteil vom 21.01.2022 - 5 U 236/20
1. Empfänger von Baugeld ist jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines (um-)Baus eine Vergütung erhält und andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt.
2. Es genügt, wenn sich das Versprechen der Leistung nur auf einzelne Teile des (Um-)Baus bezieht. In diesem Fall ist der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm einbezogenen "anderen Unternehmer" zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele (Nach-)Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren.
3. Ein Generalunternehmer wird hinsichtlich des Teils der ihm als Vergütung gezahlten Beträge, der bei wirtschaftlicher Betrachtung den ihm nachgeordneten Unternehmen gebührt, einem Treuhänder angenähert. Ist der Generalunternehmer eine juristische Person, haftet im Falle eines Verschuldens auch sein gesetzlicher Vertreter.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden, der dadurch entsteht, dass Baugeld zweckentfremdet wurde, trägt der Baugeldgläubiger. Er ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, in welcher Höhe der Baugeldempfänger tatsächlich Baugeld erhalten hat.
5. Der Baugeldgläubiger genügt seiner Darlegungslast durch den Nachweis, dass der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des Baugeldgläubigers empfangen hat und von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wäre. Die Beweislast des Baugeldgläubigers erstreckt sich daher auf den Empfang, die Eigenschaft sowie die Höhe des empfangenen Baugelds.
6. Der Baugeldempfänger hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung zu führen.

IBRRS 2023, 2177

OLG München, Urteil vom 26.07.2023 - 7 U 4188/21
1. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag (gerade auch bei einer Einbauküche) erfolgt danach, ob bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt auf der Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz (dann Kaufrecht) oder auf der Montageleistung (dann Werkvertragsrecht) liegt.
2. Beträgt der Anteil der Vergütung für die Montageleistung 7,2% des vereinbarten Gesamtpreises, stellt die Montage im Vergleich zum Erwerb der Möbel und Elektrogeräte nur eine untergeordnete Leistung dar, so dass auf den Vertrag die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung finden.
3. ...

IBRRS 2023, 2139

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2022 - 24 U 178/15
Hier hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Das Az und das Datum lauten korrekt:
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2020 - 24 U 178/16

IBRRS 2023, 2109

LG Ravensburg, Urteil vom 03.07.2023 - 5 O 101/22
1. Ob eine undichte Ventildeckeldichtung einen Mangel i.S.d. § 633 BGB am eingebauten Austauschmotor begründet oder nur einen Verschleiß darstellt, der keine Gewährleistungsrechte begründet, hängt davon ab, welche Laufleistung das Fahrzeug zwischen Reparatur und Auftreten der Ölundichtigkeit zurückgelegt hat.*)
2. Der Besteller einer Pkw-Reparatur kann dem Werklohnanspruch des Unternehmers dann den Anspruch zur Nachbesserung nicht einredeweise entgegenhalten, wenn er dem Unternehmer das Fahrzeug zur Reparatur nicht zur Verfügung stellt.*)
3. Es gehört zu den Obliegenheiten des Bestellers, dem nacherfüllungsbereiten Unternehmer das Werk zum Zweck der Mängelbeseitigung zur Verfügung zu stellen.*)

IBRRS 2023, 1957

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2021 - 2 U 1877/20
Ein Rückforderungsanspruch des Auftragnehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses zur Mängelbeseitigung setzt voraus, dass sich die Zahlung des Auftragnehmers auch tatsächlich als solche auf einen Mängelbeseitigungsvorschuss darstellt. Diese Voraussetzung erfüllt eine Zahlung des Auftragnehmers an ein wegen Planungsmängeln zum Schadensersatz verpflichtetes Ingenieurbüro im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nicht.

IBRRS 2023, 1889

LG Potsdam, Urteil vom 16.05.2023 - 6 O 341/21
1. Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags, dass der Besteller den Werklohn "schwarz" zahlt, ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch dann, wenn die Schwarzgeldabrede erst nach Vertragsschluss erfolgt.
2. Sprechen schwerwiegende Indizien für eine Schwarzgeldabrede, gibt dies Anlass dazu, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft bzw. wenn beide Parteien die Vereinbarung von Schwarzarbeit lediglich leugnen.

IBRRS 2023, 1646

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.01.2022 - 7 U 34/20
1. Vereinbaren ein Bauunternehmer und ein Landwirt, dass der Bauunternehmer dazu berechtigt und verpflichtet ist, Erdaushub (Mutterboden) von einer Baustelle in ein Ackergrundstück des Landwirts einzubringen, liegt kein Mangelfolgeschaden vor, wenn der eingebrachte Aushub Fremdstoffe (Gestein) enthält und das Ackergrundstück deshalb landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist.
2. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung fremden Eigentums scheidet aus, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Vertragsleistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vorliegt.
3. Schadensersatz statt der Leistung kann grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Gläubiger (hier: der Landwirt) dem Schuldner (hier: dem Bauunternehmer) nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

IBRRS 2023, 1815

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2023 - 4 W 13/23
1. Ein Vertrag über die Herstellung bedruckter Kissenbezüge, die über Pappaufsteller gezogen werden können, ist ein Werklieferungsvertrag.
2. Ein Werklieferungsvertrag kann vom Besteller jederzeit "frei" gekündigt werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendung und anderweitigen Erwerbs zu verlangen.
3. Betreffend die Ersparnisse ist die Unternehmer sekundär darlegungsbelastet, weil der Besteller insoweit mangels Kenntnis der Betriebsinterna des Unternehmers nicht zu weiterem Vortrag in der Lage ist. Es bedarf daher näherer Darlegungen hinsichtlich der bei der Berechnung der Vergütung zu Grunde gelegten Kalkulation.

IBRRS 2023, 1550

BGH, Urteil vom 27.04.2023 - VII ZR 144/22
1. Verpflichtet sich eine Fotografin zur fotografischen Begleitung einer kirchlichen Hochzeit und der sich anschließenden Feier, wird die geschuldete Leistung nicht deshalb unmöglich, weil die vom Brautpaar mit 104 Gästen geplante Hochzeit und Feier aufgrund der Beschränkungen durch eine Corona-Schutzverordnung in diesem Umfang nicht durchgeführt werden kann und deshalb verlegt wird.*)
2. Zu einer ergänzenden Vertragsauslegung bei pandemiebedingter Verlegung einer Hochzeit und Hochzeitsfeier.*)
IBRRS 2023, 1425

EuGH, Urteil vom 17.05.2023 - Rs. C-97/22
Art. 14 Abs. 4 a i und Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2011/83/EU sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gem. Art. 14 Abs. 4 a i Richtlinie 2011/83/EU nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.*)

IBRRS 2023, 1089

LG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2022 - 6 O 65/18
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines freitragenden Aluminiumschiebetors mit einer Länge von 14 m und einer Höhe von 2 m nebst Haltepfosten, dessen Einbau u. a. das Ausgraben des Fundaments, das Betonieren von zwei Haltepfosten unter Einsatz von 5 m³ Beton sowie die Entsorgung von ca. 5 m³ Erdaushub umfasst, ist ein Werkvertrag.
2. Das Rücktrittsrecht nach Lieferung und Montage eines freitragenden Schiebetors ist nicht wegen mangelnder Vertragstreue ausgeschlossen, indem der Besteller nach dem Erkennen der von ihm geltend gemachten Mängel das Tor weiter im Handbetrieb genutzt hat.*)
3. Eine Wertersatzpflicht entfällt ausnahmsweise, wenn die Verschlechterung des Schiebetors im Handbetrieb während des Motordefekts auf der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der empfangenen Leistung beruht.*)
4. Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile (§ 287 ZPO - mit Recherchen im Internet) bei fünfjähriger, in seiner Funktion wesentlich eingeschränkter Nutzung eines Schiebetors.*)

IBRRS 2023, 0907

AG Rheine, Urteil vom 13.09.2022 - 10 C 191/21
1. Wichtige und durchaus vordergründige Aufgabe eines erfahrenen "Hochzeits"-Diskjockeys (DJ) ist es, für einen reibungslosen und harmonischen Ablauf und - soweit ihm möglich - für eine gute Stimmung unter allen Hochzeitsgästen Sorge zu tragen.
2. Ein DJ muss gewisse gestalterische Freiheiten haben, mit denen er sich in dem vorgegebenen Rahmen frei bewegen kann.
3. Gelingt es einem "Hochzeits"-DJ nicht, die Musikwünsche der Hochzeitgäste zu erfüllen und ist er auch nicht dazu in der Lage, ähnliche aus demselben Genre stammende Musikwünsche zu realisieren, was unter den Hochzeitsgästen zu spürbarem Unmut führt, ist seine Werkleitung mangelhaft, was zu einer Reduzierung seines Werklohnanspruchs führt.

IBRRS 2023, 0571

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2023 - 10 U 55/22
1. Grundsätzlich trifft bei einem Werkvertrag den Unternehmer nach Vertragsschluss das Risiko, dass und mit welchem Aufwand er das vereinbarte Werk herstellen kann.
2. Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags, dass während der Vertragslaufzeit nicht abgerufene oder aus sonstigen Gründen nicht erbrachte Leistungen nicht vergütet werden, fällt es in die Risikosphäre des Unternehmers, wenn er das Werk nicht vollständig erbringen und keine Erlöse für die in den Vertragspreis eingerechneten Fixkosten erwirtschaften kann.
3. Sind dem Besteller Umstände bekannt, die bei der Werkserrichtung Gefahren erzeugen oder die geeignet sind, Mängel des Werks hervorzurufen oder dessen rechtzeitige Erstellung zu behindern, ist er zur Unterrichtung des Unternehmers dann verpflichtet, wenn dieser die genannten Umstände nicht kennt und auch nicht unschwer erkennen kann.

IBRRS 2023, 0515

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2022 - 5 U 213/21
1. Ein Vertrag über die Herstellung und Bereitstellung eines neuen Großsegels als Ersatz für ein bisheriges Großsegel eines Segelboots ist als Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 BGB einzuordnen, soweit der Vertrag nicht den Einbau und die Einpassung des Segels in das Boot umfasst. Den Schwerpunkt der vertraglichen Leistung bildet die Herstellung des Segels als bewegliche Sache, auch wenn das Segel sehr konkreten und individuellen Vorgaben entsprechen muss.*)
2. Eine rechtliche Bewertung als Werkvertrag liegt erst nahe, wenn der Vertrag die Verpflichtung begründet, die Segeltüchtigkeit des Boots (wieder) herzustellen.*)
3. Beschränkt sich der Vertragsinhalt auf die Herstellung und Bereitstellung des neuen Großsegels, kommt damit ein Werkunternehmerpfandrecht gem. §§ 647, 1257, 1204 ff. BGB als Besitzrecht gem. § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht.*)

IBRRS 2023, 0263

OLG Schleswig, Beschluss vom 18.03.2022 - 8 U 24/21
1. Beide Vertragsparteien können den (Bau- bzw. Werk-)Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
2. Die Fortsetzung des (Bau- bzw. Werk-)Vertrags kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vertragspartei das für die Durchführung des Vertrags erforderliche Vertrauensverhältnis massiv erschüttert und damit den Vertragszweck erheblich und auf Dauer gefährdet.
3. Bezahlt der Besteller entgegen den getroffenen Vereinbarungen mehrere fällige Abschlagszahlungen nicht, obwohl der von ihm beauftragte Projektleiter diese geprüft und freigegeben hat, kann der Unternehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

IBRRS 2023, 0244

LG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2022 - 6 O 195/20
1. Werden Verträge über die Lieferung von Fenstern mit Montageverpflichtung für Außenwände an Gebäuden geschlossen, ist grundsätzlich - sei es bei der Errichtung eines Neubaus, oder im Zuge von Renovierungsarbeiten - von einem Werkvertrag auszugehen.*)
2. Dem Einbau der Außenfenster kommt aus den verschiedensten Gesichtspunkten für die Funktionstauglichkeit eines Gebäudes erhebliche Bedeutung zu: der Belichtung, der Belüftung, dem Schallschutz, der Wind- und Regendichtigkeit, der Steuerung der Innentemperaturen, ihrem Anteil an der Wärmedämmung des Gebäudes, dem Einbruchschutz oder sogar der Kommunikation der Bewohner mit den Menschen im Außenbereich.*)

IBRRS 2023, 0243

LG Heilbronn, Urteil vom 12.12.2022 - 6 O 43/22
Der Veräußerer eines Bezahlautomaten mit Kassenschnittstelle ist vor der Auftragsannahme verpflichtet, die Kompatibilität des vom Kunden verwendeten Kassensystems mit dem Bezahlautomaten zu prüfen und eine bestehende Inkompatibilität dem Kunden mitzuteilen.*)

IBRRS 2023, 0264

OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2022 - 9 U 108/21
1. Durch die vorbehaltlose Wiederinbetriebnahme einer Maschine (hier: einer Lokomotive) nach den vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten wird die Leistung des Unternehmers (schlüssig) abgenommen.
2. Behauptet der Besteller, er könne mangels der Vorlage entsprechender Nachweise die Leistungserbringung nicht prüfen, hat er zu konkretisieren, welche Nachweise ihm fehlen.
3. Wird als Vergütung der Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, beeinflussen Änderungen, die sich im Lauf der Vertragsdurchführung ergeben, die Vergütung grundsätzlich nicht. Eine Preisanpassung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen.

IBRRS 2023, 0183

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2022 - 9 U 108/21
1. Durch die vorbehaltlose Wiederinbetriebnahme einer Maschine (hier: einer Lokomotive) nach den vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten wird die Leistung des Unternehmers (schlüssig) abgenommen.
2. Behauptet der Besteller, er könne mangels der Vorlage entsprechender Nachweise die Leistungserbringung nicht prüfen, hat er zu konkretisieren, welche Nachweise ihm fehlen.
3. Wird als Vergütung der Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, beeinflussen Änderungen, die sich im Lauf der Vertragsdurchführung ergeben, die Vergütung grundsätzlich nicht. Eine Preisanpassung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen.
IBRRS 2023, 0137

LG Aachen, Urteil vom 01.06.2022 - 12 O 248/21
1. Zu den Pflichten aus einem Werkvertrag zählen neben den Hauptleistungspflichten auch sog. leistungssichernde Nebenpflichten. Hierunter fallen hierunter insbesondere Erhaltungs- und Obhutspflichten in Bezug auf den Schuldgegenstand.
2. Der Unternehmer hat die Maßnahmen zu treffen, die technisch praktikabel und effektiv sowie unter Berücksichtigung des Betriebsablaufs zumutbar und mit Rücksicht auf den Wert der in Obhut genommenen Sache erforderlich sind. Dazu gehört, dass die Werkstatt selbst verschlossen gehalten und die Zugänge wirksam versperrt werden müssen.

Online seit 2022
IBRRS 2022, 3663
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2022 - 22 U 140/21
1. Der Unternehmer haftet selbst dann für einen Mangel, wenn dieser auf die vom Besteller erstellte Leistungsbeschreibung oder auf eine Anordnung des Bestellers zurückzuführen ist. Etwas anders gilt, wenn der Unternehmer ordnungsgemäß Bedenken angemeldet hat.
2. Ein Bedenkenhinweis muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dem Besteller müssen die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Werkausführung konkret dargelegt werden.
3. Der Bedenkenhinweis muss zudem an den Besteller selbst gerichtet werden. Zwar kann im Einzelfall auch ein Mitarbeiter oder ein Bauleiter des Bestellers für einen Bedenkenhinweis empfangsbevollmächtigt sein. Wenn dieser sich jedoch dem Bedenkenhinweis verschließt, müssen die Bedenken an den Besteller selbst gerichtet werden.

IBRRS 2023, 0701

LG Zwickau, Urteil vom 18.11.2022 - 6 S 18/22
1. Eine gedruckte Werbeanzeige ist abnahmefähig gem. §§ 640, 641, 646 BGB.
2. Für die Abnahmefähigkeit eines Werks kommt es nicht auf dessen Nachbesserungsfähigkeit an.

IBRRS 2022, 3524

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2020 - 24 U 178/16
1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt.
2. Ein als Kaufvertrag bezeichneter Vertrag über die Lieferung und Montage serienmäßiger Blockheizkraftwerksmodule ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn der Unternehmer nicht nur einzelne Teile liefert, sondern er sich zum Aufbau und der Inbetriebnahme eines funktionsfähigen Blockheizkraftwerk verpflichtet hat.
3. Ob eine Pflichtverletzung in Form einer mangelhaften Werkleistung erheblich ist und den Besteller zum Rücktritt berechtigt, bestimmt sich nach umfassender Abwägung der Interessen der Parteien. Im Rahmen der Abwägung ist die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
4. Abzustellen ist auf den Beseitigungsaufwand und darauf, ob der Mangel überhaupt Einfluss auf die Errichtung des Werks hat. Zu berücksichtigen ist bei behebbaren Mängeln insbesondere der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis.

IBRRS 2022, 3429

OLG Jena, Urteil vom 18.01.2022 - 1 U 763/21
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Inbetriebnahme eines Blockheizkraftwerkes kann als Kaufvertrag einzuordnen sein.*)
2. Da das verkaufte Kraftwerk keine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk eingesetzt worden ist, ist die Verjährungsfrist auf zwei Jahre begrenzt.*)

IBRRS 2022, 3008

OLG Celle, Urteil vom 14.09.2021 - 4 U 41/20
1. Ein Vertrag über die Lieferung von "speziell nach den Vorgaben des Bestellers" ausgebauter Container, deren Zusammenfügung zu zwei getrennten Sanitärblöcken und deren Montage auf seitens des Bestellers bereitzustellender Fundamente ist ein Werkvertrag.
2. Weichen die zur Vertragserfüllung gelieferten Container in einigen nicht unerheblichen Punkten von den seitens des Unternehmers vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten "Mustercontainern" ab, ist das Werk mangelhaft.
3. Grundsätzlich kann der Besteller eines Werks Mängelrechte erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen. Ausnahmsweise ist der Besteller berechtigt, Mängelrechte ohne Abnahme geltend zu machen, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
4. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche jedenfalls dann statt, wenn der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme anbietet. Gleiches gilt, wenn der Besteller im Wege der Minderung nur noch eine Herabsetzung des Werklohns erreichen will.

IBRRS 2022, 2999

OLG Celle, Urteil vom 23.06.2021 - 14 U 47/20
1. Ein Vertrag über die Herstellung einer Werbeanlage, bestehend aus vier beleuchteten Werbetafeln und einem Drehwürfel auf einem Gerüstturm, stellt einen Werkvertrag dar.
2. Der Werkunternehmer schuldet ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk. Ein Werk, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist mangelhaft.
3. Sind die vom Unternehmer installierten Leuchtkästen für den vertraglich vorgesehenen Einsatz ungeeignet, weil die Kästen selbst und die darin befindlichen elektronischen Bauteile nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit geschützt sind, ist das Werk mangelbehaftet.
4. Der Rücktritt von einem Werkvertrag ist jedenfalls dann nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen, wenn das Werk nicht funktionstauglich ist.

IBRRS 2022, 2935

OLG Schleswig, Urteil vom 30.03.2022 - 12 U 94/21
1. Eine wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung kann in einer Anfechtung wegen Irrtums umgedeutet werden, wenn keine arglistige Täuschung vorliegt. Das ist selbst dann möglich, wenn der Anfechtende seine Anfechtungserklärung nur auf eine arglistige Täuschung stützt.
2. Ein Irrtum über den Umfang der Leistung, die der Unternehmer zu erbringen hat, stellt einen beachtlichen, zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigenden Motivirrtum dar, wenn der anfechtende Besteller die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.
3. Die Anfechtung wegen Irrtums ist auch bei sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung nicht ausgeschlossen.

IBRRS 2022, 2936

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 13.05.2022 - 1 C 278/21
Zeigt der der Besteller dem Unternehmer den Ausfall einer Gasbrennwerttherme an und behebt der Unternehmer die am Heizgerät bestehenden Fehler, ist der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung verpflichtet.

IBRRS 2022, 2822

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.12.2020 - 5 U 67/19
1. Ein Vertrag über Herstellung und Montage einer Produktionsanlage für Düngemittelgranulat stellt einen Werkvertrag dar.
2. Der Unternehmer muss bei einer vorzeitigen Kündigung des Werkvertrags durch den Auftraggeber die Grundlagen der Kalkulation des (Pauschal-)Preises für die vereinbarte Leistung offenlegen.
3. Hat der Unternehmer diesen (Pauschal-)Preis nur "im Kopf" kalkuliert, hat er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenzustellen und dabei zu den ersparten Aufwendungen konkret vortragen.

IBRRS 2022, 2741

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21
1. Wird ein Unternehmer nicht nur mit der Erbringung rein handwerklicher Leistungen beauftragt, sondern sind bei der Herstellung des Werks auch künstlerische Aspekte betroffen, hat der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen.
2. Geschmacksabweichungen sind nicht geeignet, einen Mangel zu begründen. Anders verhält es sich, wenn der Besteller dem Unternehmer konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht hat.

IBRRS 2022, 2379

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2020 - 1 U 191/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 2633

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2021 - 12 U 540/19
1. Ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau eines Glasfaserkunststoff-Fertigpools ist ein Werkvertrag.
2. Ein Fertigpool, an dessen Beckenoberfläche sich Risse und Blasen befinden, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann; er ist mangelhaft.
3. Weist die Werkleistung Mängel auf, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Mit der Erklärung des Rücktritts ist der Besteller grundsätzlich an die Wahl dieses Gestaltungsrechts gebunden.
4. Einer Fristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn die Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits dreimal erfolglos war.

IBRRS 2022, 2464

AG Wiesbaden, Urteil vom 26.07.2022 - 91 C 3017/21
1. Die wegen der gesetzlichen Beschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie erforderliche Absage eine Hochzeitsfeier mit vereinbarter Bewirtung führt nur dann zu einer Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 BGB, wenn die Hochzeitsfeier nicht nachgeholt werden kann.*)
2. Bei Nachholbarkeit hat grundsätzlich gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung, insbesondere durch Verlegung des Termins, stattzufinden.*)
3. Falls eine Verlegung trotz Zumutbarkeit von dem Brautpaar abgelehnt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung i.H.v. 10% der erwarteten Vergütung, die deutlich unter den zu erwartenden ersparten Aufwendungen im Sinne des § 648 BGB liegt.*)

IBRRS 2022, 2435

OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2022 - 12 U 64/21
1. Verwendet der Unternehmer Vorschusszahlungen zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten und nicht für die Auftragserfüllung, liegt darin eine Pflichtverletzung, die den Besteller zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
2. Auch unwahre Angaben über den Vertragsfortschritt können das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so schwer erschüttern, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem der Kündigungsberechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Kenntniserlangung und Kündigungserklärung ist als zu lang anzusehen.
4. Hat der Besteller eines gekündigten Werkvertrags Abschlagszahlungen geleistet, ist hierüber nach Beendigung des Vertrags abzurechnen.
5. Der Unternehmer muss durch Schlussrechnung nachweisen, dass er berechtigt ist, erhaltene Abschlags- bzw. Vorauszahlungen zu behalten. Geschieht das nicht, kann der Besteller die Rückzahlung der Abschlagszahlungen verlangen, sofern sich aus einer von ihm erstellten, seinem möglichen Kenntnisstand entsprechenden Abrechnung ein Rückzahlungsanspruch ergibt.

IBRRS 2022, 2376

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2020 - 1 U 191/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 1971

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2021 - 23 U 126/20
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
2. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich aber nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller darlegen und beweisen.
3. Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen.

IBRRS 2022, 1979

KG, Urteil vom 21.06.2022 - 21 U 122/21
1. Ob ein Werkvertrag wegen der Störung seiner Geschäftsgrundlage gekündigt werden kann, richtet sich nicht nach § 648a BGB, sondern nach § 313 BGB.*)
2. Bei einem veranstaltungsbezogenen Miet- oder Werkvertrag, der vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, ist die Geschäftsgrundlage von dem Zeitpunkt an gestört, in dem hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Veranstaltung wegen eines corona-bedingten Verbots nicht durchgeführt werden kann.*)
3. Bei einer solchen Störung der Geschäftsgrundlage kann dem Leistungsempfänger die Verschiebung der Veranstaltung auch dann vorrangig gegenüber der Vertragskündigung zumutbar sein, wenn der Leistungserbringer nur gegen Aufpreis zur Zustimmung bereit ist. Es kommt entscheidend auf die Gesamtbewertung der Konditionen an.*)

IBRRS 2022, 1621

OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2020 - 8 U 45/18
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme. Wird das Werk vor der Abnahme (hier: durch einen Unfall) zerstört oder verschlechtert, ist er weiterhin zur Herstellung des vollständigen mangelfreien Werks verpflichtet und hat keinen Vergütungsanspruch für bisherige Arbeiten und Aufwendungen.
2. Anders verhält es sich, wenn der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Unternehmer den Unfall verursacht hat. Die Beweislast hierfür trägt der Auftragnehmer. Er muss auch beweisen, dass der Schaden durch keinen Umstand mitverursacht wurde, für den er verantwortlich ist.
3. Zu der Frage, ob in der Beauftragung des Auftragnehmers mit der Schadensbeseitigung ein Schuldanerkenntnis des Auftraggebers liegt (hier verneint).

IBRRS 2022, 1771

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.08.2021 - 4 U 438/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 1770

OLG Bamberg, Gerichtlicher Hinweis vom 17.05.2021 - 4 U 438/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 1624

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.09.2021 - 5 U 36/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 1623

OLG Zweibrücken, Gerichtlicher Hinweis vom 27.08.2021 - 5 U 36/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 1622

OLG Naumburg, Urteil vom 07.08.2020 - 8 U 45/18
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 1428

OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2021 - 5 U 39/21
Ein Vertrag über den Bau eines Brunnens ist ein Werkvertrag und kein Werklieferungsvertrag, wenn der Schwerpunkt der Leistung des Unternehmers in dem Einbau des Brunnens in das Erdreich auf dem Grundstück der Besteller liegt und es dem Unternehmer zudem oblag, zu prüfen, ob die örtlichen Grundwasser und Bodenverhältnisse überhaupt den Bau eines Brunnens zuließen. Dass der Unternehmer zum Zwecke der Herstellung seines Werks auf bereits vorgefertigte Einzelkomponenten zurückgreifen konnte, steht dem nicht entgegen.
