Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
402 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 1427
OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2021 - 5 U 39/21
Ein Vertrag über den Bau eines Brunnens ist ein Werkvertrag und kein Werklieferungsvertrag, wenn der Schwerpunkt der Leistung des Unternehmers in dem Einbau des Brunnens in das Erdreich auf dem Grundstück der Besteller liegt und es dem Unternehmer zudem oblag, zu prüfen, ob die örtlichen Grundwasser und Bodenverhältnisse überhaupt den Bau eines Brunnens zuließen. Dass der Unternehmer zum Zwecke der Herstellung seines Werks auf bereits vorgefertigte Einzelkomponenten zurückgreifen konnte, steht dem nicht entgegen.

IBRRS 2022, 1362

KG, Beschluss vom 04.04.2022 - 21 U 3/22
1. Fordert ein Werkbesteller eine ihm gehörende Sache vom Werkunternehmer nach Durchführung einer Reparatur heraus, so kann sich der Unternehmer gem. § 320 Abs. 1 BGB auf seine noch offene Vergütung berufen und gem. § 273 Abs. 1 BGB auf sein Werkunternehmerpfandrecht.*)
2. Ist die Werkleistung mangelhaft, reduziert sich das Werkunternehmerpfandrecht um den Betrag des Vergütungsanteils, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, nicht aber um die Kosten der Mangelbeseitigung.*)

IBRRS 2022, 1235

OLG München, Urteil vom 22.05.2019 - 7 U 2782/18
1. Sind sich die Parteien eines Werkvertrags darüber einig, dass ein Inbetriebnahmeversuch stattfindet und entsenden sie ihre Techniker zu dessen Durchführung (und gegebenenfalls Protokollierung), ist die eventuelle Vorstellung der Techniker, dass keine Inbetriebnahme erfolgt, irrelevant.
2. Entsendet eine Vertragspartei einen Mitarbeiter zu einem Termin, an dem die Inbetriebnahme stattfinden soll, kann die andere Vertragspartei davon ausgehen, dass der Mitarbeiter zu allen mit der Inbetriebnahme zusammenhängenden Rechtshandlungen bevollmächtigt ist. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter bis dato nur für die technische Seite des Projekts zuständig war.

IBRRS 2022, 1108

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 - 12 U 190/21
Die Rückforderung eines Geldbetrags scheitert an § 817 Satz 2 BGB, wenn dieser im Rahmen einer Schwarzgeldabrede im Vorgriff auf künftig zu erbringende Leistungen gezahlt worden ist.*)

IBRRS 2022, 1061

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2022 - 4 U 111/21
1. Pauschale Erklärungen eines Steuerberaters genügen einer vertraglichen Vereinbarung, wonach der Nachunternehmer geeignete Nachweise darüber vorzulegen hat, dass die Mitarbeiter-Entlohnung nicht unter den geltenden Lohntarifen/Mindestlöhnen erfolgt, nicht.
2. Der Nachunternehmer ist durch die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht gehindert, gegenüber seinem Auftraggeber Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns an die Mitarbeiter, die er zur Erfüllung der Aufträge eingesetzt hat, zu erbringen.
3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

IBRRS 2022, 1043

LG Berlin, Urteil vom 17.09.2021 - 5 O 264/20
1. Ein (Werk-)Vertrag kommt trotz eines noch offenen Punkts wirksam zu Stande, wenn eindeutig ist, dass sich die Parteien dessen ungeachtet rechtlich binden wollen.
2. Liegt keine ausdrücklichen Vereinbarungen über die Werkbeschaffenheit in Form einer Leistungsbeschreibung vor, ist der Vertragsinhalt durch Auslegung zu ermitteln.

IBRRS 2022, 1035

OLG Koblenz, Gerichtlicher Hinweis vom 21.01.2021 - 6 U 1094/20
1. Wird ein Werkunternehmer mit Instandsetzungsarbeiten beauftragt, hat er seine Leistung so auszuführen, dass sie den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und Sicherheitsstandards entspricht.
2. Umfasst der Auftrag des Werkunternehmers nicht sämtliche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Funktion der instand zu setzenden Technik erforderlich sind, und erwachsen hieraus Sicherheitsrisiken, hat er dem Auftraggeber einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

IBRRS 2022, 1025

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2021 - 6 U 1094/20
1. Wird ein Werkunternehmer mit Instandsetzungsarbeiten beauftragt, hat er seine Leistung so auszuführen, dass sie den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und Sicherheitsstandards entspricht.
2. Umfasst der Auftrag des Werkunternehmers nicht sämtliche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Funktion der instand zu setzenden Technik erforderlich sind, und erwachsen hieraus Sicherheitsrisiken, hat er dem Auftraggeber einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

IBRRS 2022, 0196

OLG München, Beschluss vom 11.03.2021 - 23 U 1410/20
1. Wurden die "ex works"-Incoterm-Klauseln vereinbart, ist damit keine Reglung zum Erfüllungsort der Zahlungspflicht bzw. zum Gerichtsstand verbunden. Die Klausel trifft keine Regelung dazu, an welchem Ort der Zahlungsschuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.
2. Bei einem Vertrag zwischen einer US-Firma und einer deutschen Firma besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 25 EuGVVO wirksam vereinbart wurde; Art. 7 EuGVVO findet keine Anwendung.

IBRRS 2022, 0195

OLG München, Beschluss vom 15.01.2021 - 23 U 1410/20
1. Wurden die "ex works"-Incoterm-Klauseln vereinbart, ist damit keine Reglung zum Erfüllungsort der Zahlungspflicht bzw. zum Gerichtsstand verbunden. Die Klausel trifft keine Regelung dazu, an welchem Ort der Zahlungsschuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.
2. Bei einem Vertrag zwischen einer US-Firma und einer deutschen Firma besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 25 EuGVVO wirksam vereinbart wurde; Art. 7 EuGVVO findet keine Anwendung.

IBRRS 2022, 0192

OLG München, Beschluss vom 05.05.2020 - 3 U 964/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 0168

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2020 - 13 U 159/18
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 0167

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2020 - 13 U 159/18
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 0015

OLG Schleswig, Urteil vom 27.10.2021 - 9 U 7/20
1. Beschädigt ein Gebäudereiniger während der Ausführung seiner Leistung mehrere Fenster (hier: in Form von tiefen Kratzern), stellt sich dies nicht als nachbesserungsfähige Schlechtleistung im Sinne des Gewährleistungsrechts dar. Vielmehr liegt eine Verletzung des Eigentums des Auftraggebers aus Anlass der Ausführung des Gewerks vor.
2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Eigentumsverletzung aus Anlass der Ausführung unterliegen der Regelverjährung und verjähren drei Jahre nach Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntnis des Auftraggebers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers.
3. Die einvernehmliche Beauftragung eines Drittunternehmers mit der Schadensbeseitigung ist kein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen.
4. Übernimmt der geschädigte Auftraggeber die Schadensbeseitigung selbst und fordert er Ersatz der insoweit angefallenen Kosten, anstatt diese auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens einzufordern, liegt das Risiko von Verzögerungen in seinem Geschäftsbereich.

Online seit 2021
IBRRS 2021, 3688
OLG Celle, Urteil vom 25.11.2021 - 11 U 43/21
Eine insolvenzbedingte Lösungsklausel ist in Verträgen über die Schülerbeförderung unwirksam.*)

IBRRS 2021, 3635

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2020 - 5 U 48/19
1. Ob die entgeltliche Gestellung eines Krans bei gleichzeitiger Überlassung von Bedienpersonal als kombinierter Mietvertrag mit einem Dienst-, Dienstverschaffungs- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, hängt vor allem davon ab, welche Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben.
2. Ein Vertrag über Kranarbeiten, der auf den Erfolg einer Ortsveränderung von Gütern gerichtet ist, ist - unabhängig von der Frage, ob das Frachtgut in Obhut genommen oder an einen Dritten ausgeliefert werden soll - ein Frachtvertrag als Unterart des Werkvertrags. Entscheidend ist insoweit, dass ein konkreter Beförderungserfolg geschuldet wird und nicht bloß eine Beförderungshandlung
3. Die Vereinbarung eines Pauschalpreises für die zu erbringende Leistung indiziert, dass die Vertragsparteien Werkleistungen zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen wollten.

IBRRS 2021, 3583

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2021 - 24 U 265/20
1. Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Rechtsauskunft über eine konkrete Frage oder erstellt er ein schriftliches Rechtsgutachten, kann ein Werkvertrag vorliegen. Wird die anwaltliche Leistung so spät erbracht, dass eine sinnvolle Verwertung für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar erscheint, liegt keine ordnungsgemäße, abnahmefähige Leistung vor.*)
2. Ist nach der Interessenlage der Parteien und nach dem Sinn und Zweck des Vertrags der Leistungszeitpunkt so wesentlich, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darzustellen vermag, können die Grundsätze des absoluten Fixgeschäfts Anwendung finden. Kann der Leistungserfolg nicht mehr eintreten, liegt Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB vor, die gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Wegfall des Anspruchs auf die Gegenleistung führt.*)
3. Ist beim Anwaltsdienstvertrag aufgrund des Zeitablaufs das Interesse an der Dienstleistung weggefallen, besteht der Schaden des Dienstberechtigten darin, dass er mit einem Vergütungsanspruch belastet ist. Auch das Dienstvertragsrecht kennt „absolute Fixschulden“, deren Leistung allein durch erfolglosen Ablauf des letztmöglichen Leistungszeitpunkts objektiv unmöglich wird.*)

IBRRS 2021, 3490

BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.*)
2. Die werbliche Angabe eines Anbieters von Treppenliften, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB gem. § 312d Abs. 1 und Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.*)

IBRRS 2021, 3078

LG Frankenthal, Beschluss vom 02.09.2021 - 8 O 162/20
Ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen ist ein Werklieferungsvertrag mit der Folge, dass Kaufrecht anzuwenden ist. Etwas anderes gilt nicht aufgrund des Einbezugs der VOB/B. Die Parteien haben kein Wahlrecht zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht. Die Folge ist, dass § 377 HGB gilt.

IBRRS 2021, 2825

OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2019 - 11 U 46/11
1. Kündigt der Besteller den Werkvertrag "frei", ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb zu verlangen.
2. Die nach Abzug der ersparten Aufwendungen verbleibende Restvergütung kann nicht mit dem Gewinn aus dem Vertrag gleichgesetzt werden. Der Anspruch ist deshalb auch bei einem Verlustgeschäft begründet, soweit die Abzüge geringer sind als der vereinbarte Vergütungsanspruch.
3. Der Unternehmer kann die tatsächliche Ersparnis auf der Grundlage der Vergaben an seine Nachunternehmer abrechnen. Wurden noch keine Nachunternehmer beauftragt, kann er hypothetische Beauftragungen in Ansatz bringen.

IBRRS 2021, 2820

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2019 - 3 U 114/19
1. Kann aufgrund der starken Beschädigung eines Wohngebäudes der Brandraum und somit auch Brandausbruchsstelle nicht bestimmt werden, ist der Beweis, die Brandursache sei ein auf mangelhaft durchführte Kehrung zurückzuführender Glanzrußbrand, nicht geführt.
2. Selbst wenn Glanzruß an einem Kamin gefunden wird, ist das kein Hinweis darauf, dass der Glanzruß den Brand verursacht hat.
3. Mangels objektiver Anknüpfungstatsachen für einen Glanzrußbrand gibt es auch keinen Anscheinsbeweis.

IBRRS 2021, 2816

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2019 - 3 U 114/19
1. Kann aufgrund der starken Beschädigung eines Wohngebäudes der Brandraum und somit auch die Brandausbruchsstelle nicht bestimmt werden, ist der Beweis, die Brandursache sei ein auf mangelhaft durchführte Kehrung zurückzuführender Glanzrußbrand, nicht geführt.
2. Selbst wenn Glanzruß an einem Kamin gefunden wird, ist das kein Hinweis darauf, dass der Glanzruß den Brand verursacht hat.
3. Mangels objektiver Anknüpfungstatsachen für einen Glanzrußbrand gibt es auch keinen Anscheinsbeweis.

IBRRS 2021, 2567

KG, Beschluss vom 06.08.2021 - 21 U 19/21
1. Verpflichtet sich ein Restaurantbetreiber, die Gäste einer privaten Feier in seinem Lokal zu bewirten, handelt es sich im Zweifel um einen Werkvertrag über gastronomische Leistungen.*)
2. Ein solcher Vertrag fällt nicht unter Art. 240 § 5 EGBGB, da der Besteller nicht zum "Inhaber" einer Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung wird.*)
3. Der Besteller kann einen solchen Vertrag jedenfalls dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn er vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde und im Zeitpunkt der Kündigung die Undurchführbarkeit der Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie hinreichend wahrscheinlich war.*)
4. Der dem Unternehmer durch diese Absage entstehende Schaden kann aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage hälftig zwischen den Parteien zu teilen sein. Bemessungsgrundlage für diese hälftige Teilung sind aber die beim Unternehmer angefallenen und von ihm darzulegenden Kosten, nicht die ihm entgangene Vergütung.*)

IBRRS 2021, 2518

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2021 - 22 U 8/21
1. Ein Vertrag über die Unterhaltsreinigung ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn nach dem Vertragsinhalt als Ziel die Beibehaltung einer hohen Reinigungsqualität in den zu reinigenden Liegenschaften des Auftraggebers vereinbart wurde. Dann ist ein Erfolg geschuldet, nämlich die fortlaufende Reinigung der Liegenschaften.
2. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht "automatisch" als freie Kündigung zu werten. Das schließt es aber nicht aus, eine unwirksame außerordentliche Kündigung als freie Kündigung auszulegen bzw. umzudeuten.
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers von Unterhaltsreinigungsleistungen, wonach die ersten sechs Monate als Probezeit gelten, der Vertrag innerhalb dieser Zeit vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann und Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen durch die Kündigung in der Probezeit ausgeschlossen werden, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.

IBRRS 2021, 2093

BGH, Urteil vom 20.05.2021 - VII ZR 38/20
1. Eine Leistungsverzögerung führt bei einem Dauerschuldverhältnissen zu einer Teilunmöglichkeit, wenn die verzögerte Leistung mit Ablauf des Monats nicht mehr nachgeholt werden kann. Davon ist auszugehen, wenn der Vertragszweck durch die verspätete Leistungserbringung nicht mehr erreicht werden kann.
2. Ob die Parteien der Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, dass der Leistungszweck durch ein Nachholen der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, ist - wenn der Vertragstext keine ausdrückliche Regelung enthält - unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts auswirkt.

IBRRS 2021, 1871

KG, Beschluss vom 18.04.2018 - 26 U 64/16
1. Forschungs- oder Entwicklungsleistungen können sowohl Gegenstand eines Dienst- als auch eines Werkvertrags sein.
2. Für die Abgrenzung zwischen einem Dienst- oder Werkvertrag ist maßgebend, ob nach dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien eine Dienstleistung als solche oder ein Arbeitsergebnis als Erfolg geschuldet wird.

IBRRS 2021, 1850

OLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2020 - 9 U 37/19
1. Planungsleistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt eines Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen sind, stehen der Einordnung des Vertrags als Werklieferungsvertrag regelmäßig nicht entgegenstehen.
2. Etwas anderes gilt, wenn die Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrags bildet und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts erfordert. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn es bei der Beauftragung im Wesentlichen um die allgemein planerische Lösung eines konstruktiven Problems geht.
3. Eine schlüssige Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls das nach Außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß.
4. In einer Nutzung durch den Besteller kann eine konkludente Abnahme liegen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die ihn zu einer Abnahmeverweigerung berechtigen.

IBRRS 2021, 1455

OLG Celle, Beschluss vom 23.08.2018 - 16 U 80/18
1. Ein Vertrag über die Herstellung und den Einbau einer individuell geplanter Küche ist ein Werkvertrag.
2. Ein Rücktritt von einem (Werk-)Vertrag wegen der Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins setzt voraus, dass der Besteller dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt hat.
3. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien.
4. Tritt der Besteller nach Ablauf einer unangemessen kurzen Frist zur Fertigstellung vom Vertrag zurück, hat er weder Anspruch auf Herausgabe der geleisteten Zahlungen noch auf Schadensersatz.

IBRRS 2021, 1454

OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2018 - 16 U 80/18
1. Ein Vertrag über die Herstellung und den Einbau einer individuell geplanter Küche ist ein Werkvertrag.
2. Ein Rücktritt von einem (Werk-)Vertrag wegen der Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins setzt voraus, dass der Besteller dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt hat.
3. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien.
4. Tritt der Besteller nach Ablauf einer unangemessen kurzen Frist zur Fertigstellung vom Vertrag zurück, hat er weder Anspruch auf Herausgabe der geleisteten Zahlungen noch auf Schadensersatz.

IBRRS 2021, 1456

OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2019 - 7 U 119/14
Die Verpflichtung des Auftraggebers eines Wartungsvertrags, einen Vertrag über eine Maschinenversicherung abzuschließen, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass wegen einer etwaigen Störung infolge eines Mangels allein die Versicherung für die Kosten aufkommt und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen sind.

IBRRS 2021, 1428

LG Münster, Urteil vom 12.11.2020 - 24 O 21/18
1. Macht der Besteller wegen eines Schadens Ersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend, muss er darlegen und beweisen, dass der Schaden auf einem schadensursächlichen Fehlverhalten des Unternehmers beruht.
2. Besteht aus technischer Sicht kein klarer Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem Verstoß des Unternehmers gegen die anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks, steht nicht fest, dass ein pflichtwidriges Verhalten der Unternehmers zumindest mitursächlich für den zutage getretenen Schaden geworden ist.

IBRRS 2021, 1216

AG Viersen, Urteil vom 11.12.2020 - 32 C 480/19
1. Für den Einsatz eines Krans ist eine Vergütung zu erwarten. Haben sich die Parteien nicht über deren Höhe geeinigt, bestimmt sich die Vergütungshöhe nach der üblichen Vergütung.
2. Befindet sich der Besteller in Verzug mit der Annahme, kann der Unternehmer Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die Aufbewahrung und Erhaltung des Werks machen musste. Erstattet werden aber nur tatsächliche Aufwendungen, d. h. die Kosten einer Fremdeinlagerung.

IBRRS 2021, 1187

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2020 - 4 U 81/20
1. Beinhaltet ein Vertrag sowohl die Verpflichtung zur Lieferung zu montierender Einzelteile als auch die Montageverpflichtung, kommt es für die Frage, ob dieser Vertrag als Werkvertrag oder als Werklieferungs- bzw. Kaufvertrag anzusehen ist, darauf an, auf welcher Leistung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Vertrags der Schwerpunkt liegt.
2. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen.
3. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlift, für den eine individuelle Gestaltung des Tragrohrs geplant und angefertigt wird, handelt es sich um einen Werkvertrag.

IBRRS 2021, 0515

OLG München, Beschluss vom 17.06.2020 - 20 U 733/20 Bau
1. Verlangt der Auftragnehmer Werklohn und bestreitet der Auftraggeber, den Auftragnehmer beauftragt zu haben, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass zwischen ihm und dem Auftraggeber ein (wirksamer) Vertrag zustande gekommen ist.
2. Kann der Auftragnehmer den Nachweis des Vertragsschlusses nicht führen, führt das nicht dazu, dass ihm der gleiche Anspruch automatisch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht.
3. Die Verfolgung eines eigenen Interesses steht der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag zwar nicht grundsätzlich entgegen. Beruft sich der Auftragnehmer aber ausdrücklich auf einen bestehenden Vertrag und dessen Erfüllung, besteht jedoch keine Vermutung für einen gleichzeitig auch vorhandenen Fremdgeschäftsführungswillen.

IBRRS 2021, 0513

OLG München, Beschluss vom 16.04.2020 - 20 U 733/20 Bau
1. Verlangt der Auftragnehmer Werklohn und bestreitet der Auftraggeber, den Auftragnehmer beauftragt zu haben, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass zwischen ihm und dem Auftraggeber ein (wirksamer) Vertrag zustande gekommen ist.
2. Kann der Auftragnehmer den Nachweis des Vertragsschlusses nicht führen, führt das nicht dazu, dass ihm der gleiche Anspruch automatisch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht.
3. Die Verfolgung eines eigenen Interesses steht der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag zwar nicht grundsätzlich entgegen. Beruft sich der Auftragnehmer aber ausdrücklich auf einen bestehenden Vertrag und dessen Erfüllung, besteht jedoch keine Vermutung für einen gleichzeitig auch vorhandenen Fremdgeschäftsführungswillen.

IBRRS 2021, 0615

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.11.2019 - 1 U 83/19
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2021, 0580

OLG München, Beschluss vom 07.04.2020 - 28 U 6041/19 Bau
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2021, 0572

OLG München, Beschluss vom 20.02.2020 - 28 U 6041/19 Bau
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2021, 0504

OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2018 - 7 U 40/18
1. Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht des Auftraggebers kann unter Umständen auch den Gebrauch von Rechtsbehelfen gebieten. Der Auftraggeber muss aber nur dann einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn auch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und im Einzelfall keine Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegen stehen.
2. Ein Mitverschulden kann dem Auftraggeber vorgeworfen werden, wenn für diesen klar zutage liegt, dass das Rechtsmittel Erfolg haben wird und er gleichwohl davon keinen Gebrauch macht.
3. Sofern der Rechtsbehelf nicht erkennbar aussichtslos ist, der Erfolg aber auch nicht gewiss, stellt es kein "Verschulden gegen sich selbst" dar, sondern entspricht vielmehr einem vernünftigen Prozessverhalten, wenn der Auftraggeber die Einlegung eines Rechtsmittels von einer eingeschränkten Kostenfreistellungserklärung des Auftragnehmers abhängig macht.

IBRRS 2021, 0421

LG Paderborn, Urteil vom 25.09.2020 - 3 O 261/20
1. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.
2. Die Corona-Pandemie und ihre Folgen stellen ein von außen kommendes, betriebsfremdes Ereignis dar. Weil es eine Pandemie solchen Ausmaßes noch nie gegeben hat, war diese für den Einzelnen auch unvorhersehbar.

IBRRS 2021, 0354

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2020 - 4 U 49/20
1. Von einem Unternehmer, der den Auftrag eines Grundstückseigentümers annimmt, auf dessen Grundstück Bäume zu fällen, kann erwartet werden, dass er sich zur Vermeidung der Gefahr, das Eigentum von Nachbarn seines Auftraggebers zu schädigen, hinreichend und in geeigneter Weise der Grenzen des Bereichs vergewissert, in dem er seine Arbeiten ausführen soll.
2. Hat der Unternehmer die Grenzen der Flächen, auf der er sämtliche Bäume fällen sollte, mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in Augenschein genommen, ist ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.
3. Der Unternehmer ist Fachmann in Bezug auf das "Wie" seiner Arbeiten, nicht hinsichtlich des "Wo". Das Abstecken der Grenzen des Geländes, das dem Unternehmer zur Verfügung gestellt wird, ist Sache des Auftraggebers.

IBRRS 2021, 0146

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2016 - 7 U 164/16
1. Nach der Abnahme des Werks hat der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden auf vertragswidrige Leistung des Unternehmers zurückzuführen ist.
2. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht bestätigen, dass die Leistung des Unternehmers (mit-)ursächlich für den vom Besteller geltend gemachten Schaden ist, lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Schaden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.
3. Das Bestehen einer Möglichkeit reicht nicht dazu aus, eine (Mit-)Ursächlichkeit zu beweisen.

IBRRS 2021, 0145

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2016 - 7 U 164/16
1. Nach der Abnahme des Werks hat der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden auf vertragswidrige Leistung des Unternehmers zurückzuführen ist.
2. Kann der gerichtlich bestellt Sachverständige nicht bestätigen, dass die Leistung des Unternehmers (mit-)ursächlich für den vom Besteller geltend gemachten Schaden ist, lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Schaden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.
3. Das Bestehen einer Möglichkeit reicht nicht dazu aus, eine (Mit-)Ursächlichkeit zu beweisen.

IBRRS 2021, 0182

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.03.2020 - 2 U 226/19
1. Vereinbaren die Parteien die gemeinsame Erstellung eines Aufmaßes, ist das Aufmaß Voraussetzung einer prüfbaren Abrechnung der Leistungen.
2. Widersetzt sich der Auftraggeber einem gemeinsamen Aufmaß, muss der Auftragnehmer ein einseitiges Aufmaß nehmen und dessen Richtigkeit im Prozess beweisen.
3. Die Verwirkung eines Anspruchs setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung.
4. Je länger der Auftragnehmer untätig bleibt, desto mehr wird der Auftraggeber in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Werklohn werde nicht mehr geltend gemacht.

IBRRS 2021, 0143

LG Flensburg, Urteil vom 23.03.2018 - 2 O 354/17
1. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten Einbauküche dürfte in Abgrenzung zum Werkvertragsrecht eher dem Kaufrecht zuzuordnen sein.*)
2. Durch das Berufen auf seine AGB im Zivilprozess erklärt der Verwender konkludent, dass die Schadenspauschale angemessen ist (§ 309 Nr. 5a BGB). Erklärt sich der Gegner zu den AGB gar nicht, kann dies als unstreitig gelten, § 138 Abs. 3 ZPO.*)

IBRRS 2021, 0051

LG Bremen, Urteil vom 20.11.2020 - 4 O 1136/19
1. Ein Werkunternehmer, der mit der Sanierung eines Schiffrumpfs beauftragt wird, wird auch mit dann nicht (Mit-)Eigentümer des Rumpfs, wenn dieser nach Ende der Arbeiten des Unternehmers zu 70 % aus von diesem eingebrachtem Stahl besteht.
2. Wer das Eigentum an seiner Sache wegen originären Erwerbs verloren hat, kann Entgelt oder Bereicherungsausgleich nur innerhalb der Leistungsbeziehung verlangen.
3. Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zu Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Er kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
4. Ein Anspruch auf Vorschusszahlung setzt voraus, dass der Besteller dem Unternehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar ist.
5. Die Gründe für die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung werden regelmäßig in der Person des Unternehmers oder in nachteiligen Auswirkungen der Nacherfüllung für den Besteller zu suchen sein. Eine Unzumutbarkeit liegt etwa vor, wenn der Unternehmer sich bei der Ausführung als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Besteller nicht mehr in ihn das Vertrauen zu setzen braucht, er werde die erforderlich gewordenen Nachbesserungsarbeiten ordnungsgemäß durchführen.
6. Allein die Vielzahl der vom Besteller gerügten Mängel vermag einen solchen Vertrauensverlust nicht zu rechtfertigen.
7. Der Besteller kann keinen Vorschuss verlangen, wenn ihm aufgrund der Einbehaltung des Werklohns hinreichende Mittel zur Durchführung der Mängelbeseitigung zur Verfügung stehen.

IBRRS 2021, 0032

KG, Urteil vom 23.07.2019 - 21 U 93/17
1. Auf einen Vertrag über die Planung und Ausführung einer funktionstauglichen Apothekeneinrichtung einschließlich Labor und Lagerhaltung unter Beachtung besonderer gesetzlicher Vorschriften findet Werkvertragsrecht Anwendung.
2. Behauptet der Besteller die Unentgeltlichkeit der Leistung, trägt er dafür die Beweislast, wenn die Werkleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.
3. Im kaufmännischen Handelsverkehr gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs nicht ohne Gegenleistung erbringen will.
4. Der Nachweis der postalischen Absendung eines Schreibens erbringt nicht den Beweis für dessen Zugang.

Online seit 2020
IBRRS 2020, 3550
OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2020 - 11 U 76/20
1. Ist die Ursache des technischen Defekts eines Kraftfahrzeugs unbekannt und behält sich der Auftraggeber die Entscheidung für oder gegen die - womöglich kostenintensive - Behebung dieser Ursache ausdrücklich oder nach den Umständen vor, ist der Inhalt des mit der Reparaturwerkstatt geschlossenen Werkvertrag zunächst auf die zutreffende Ermittlung der Ursache beschränkt.*)
2. Zeigt sich nach der vom Auftraggeber sodann veranlassten - und als solcher fachgerecht durchgeführten - Reparatur der von der Werkstatt zunächst ermittelten Ursache, dass der Defekt weiterbesteht und folglich eine andere oder zusätzliche Ursache vorliegen muss, ist ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf die fachgerechte erneute Ermittlung der Ursache beschränkt, nicht aber auf die endgültige Beseitigung des Defekts ohne zusätzlichen Werklohnanspruch der Werkstatt gerichtet.*)
3. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatsachverständigen im Falle der Selbstabhilfe gem. § 637 Abs. 1 BGB.*)

IBRRS 2020, 3601

AG Köln, Urteil vom 13.11.2020 - 112 C 251/19
1. Haben die Parteien eines Werksvertrags keine Vergütungsabrede getroffen, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistungserbringung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
2. Fehlt es an einer Vergütungsabrede und besteht keine Taxe, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
3. Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Die abgerechnete Vergütung muss für Leistungen gleicher Art und Güte und gleichen Umfangs zu entrichten sein.
4. Es sind nur solche Leistungen des Werkunternehmers zu vergüten, die vertragsgegenständlich sind, die der Besteller also (ausdrücklich oder konkludent) in Auftrag gegeben hat und die der Unternehmer tatsächlich durchgeführt hat.
5. Wird dem Unternehmer nicht detailliert vorgegeben, welche Leistungen er zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs zu erbringen hat, legt er dies nach billigem Ermessen fest.
6. Die vom Unternehmer getroffenen Festlegungen sind für den Besteller verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen.

IBRRS 2020, 3457

AG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2020 - 31 C 235/18
1. Zur Höhe der Minderung, wenn ein neu erworbener Schrank durch eine Speditions- und Montagefirma fehlerhaft montiert/aufgebaut wird und auch noch nach einem erfolgten Nachbesserungsversuch Mängel bei diesem Schrank verbleiben (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB).*)
2. Zu den Ersatzansprüchen des Kunden, wenn der Fußbodenbelag in seiner Wohnung aufgrund nicht ordnungsgemäß Aufstellung/Montage eines Möbelstücks durch eine Speditions- und Montagefirma beschädigt wird (§ 280 Abs. 1; § 241 Abs. 2, § 249 und §§ 631 f. BGB sowie daneben auch § 249 und § 823 BGB).*)
