Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
390 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 1558OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 - 8 U 185/16
1. Auf einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Außen-Plattformlifts findet Werkvertragsrecht Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Lift einer Serienproduktion entstammt und als standardisierte Ware bezeichnet werden kann.
2. Ein Außen-Plattformlift ist mangelhaft, wenn einzelne Teile keinen ausreichenden Korrosionsschutz aufweisen und infolgedessen frühzeitig korrodieren.
3. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist wirkungslos, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die die Herstellung einer mangelfreien Leistung des Auftragnehmers ermöglichen. Das gilt nicht, wenn die nachträgliche Erbringung einer fachgerechten Vorunternehmerleistung keine Voraussetzung dafür ist, dass der Auftragnehmer die vorhandenen Mängel seiner Leistung beseitigen kann.
VolltextIBRRS 2020, 1101
OLG München, Beschluss vom 06.08.2019 - 27 U 302/19 Bau
Die Inanspruchnahme einer zeitlich befristeten Bürgschaft setzt voraus, dass der verbürgte Anspruch innerhalb der Frist fällig geworden ist.
VolltextIBRRS 2020, 1168
OLG München, Urteil vom 10.12.2019 - 28 U 1575/17 Bau
1. Ein Vertrag über die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage stellt einen Werkvertrag dar.
2. Die VOB/B kann nicht nur in einen Bauvertrag, sondern auch in einen Werklieferungs- und einen Anlagenbauvertrag als Vertragsbestandteil einbezogen werden.
3. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist regelmäßig als sog. freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten.
IBRRS 2020, 0894
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2019 - 21 U 43/18
1. Dem Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegen neben der Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten. Diese betreffen in erster Linie sein eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann.*)
2. Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht des Werkunternehmers, den Auftraggeber auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die er im Rahmen des Reparaturauftrags ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hat, und deren Mängel nach Fertigstellung der Werkleistungen einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können und andererseits erkennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 0647
OLG Bamberg, Beschluss vom 08.11.2018 - 1 U 80/18
Die Haftung eines Nachunternehmers für einen Wasserschaden aufgrund eines Wartungsfehlers setzt voraus, dass der Fehler für den Schaden ursächlich geworden ist. Daran fehlt es, wenn der Hauptunternehmer den Fehler des Nachunternehmers im Rahmen eines weiteren Wartungstermins nicht bemerkt hat, obwohl er ihn hätte bemerken müssen.
VolltextIBRRS 2020, 0646
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2018 - 1 U 80/18
Die Haftung eines Nachunternehmers für einen Wasserschaden aufgrund eines Wartungsfehlers setzt voraus, dass der Fehler für den Schaden ursächlich geworden ist. Daran fehlt es, wenn der Hauptunternehmer den Fehler des Nachunternehmers im Rahmen eines weiteren Wartungstermins nicht bemerkt hat, obwohl er ihn hätte bemerken müssen.
VolltextIBRRS 2020, 0559
OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2018 - 7 U 21/18
1. Wird ein Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen (hier: dem Bau von Möbeln) beauftragt, hat er Anspruch auf Zahlung des üblichen Werklohns, wenn die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben.
2. Es ist Sache des Unternehmers, die angemessene und übliche Vergütung für seine Werkleistung (hier: durch Erteilung einer Rechnung) zu bestimmen.
3. Hat der Unternehmer die angemessene und übliche Vergütung bestimmt, steht dem Besteller der Einwand zu, die Höhe des geforderten Werklohns stehe außer Verhältnis zur Qualität und Quantität der Werkleistung.
VolltextIBRRS 2020, 0558
OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2018 - 7 U 21/18
1. Wird ein Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen (hier: dem Bau von Möbeln) beauftragt, hat er Anspruch auf Zahlung des üblichen Werklohns, wenn die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben.
2. Es ist Sache des Unternehmers, die angemessene und übliche Vergütung (hier: durch Erteilung einer Rechnung) für seine Werkleistung zu bestimmen.
3. Hat der Unternehmer die angemessene und übliche Vergütung bestimmt, steht dem Besteller der Einwand zu, die Höhe des geforderten Werklohns stehe außer Verhältnis zur Qualität und Quantität der Werkleistung.
VolltextIBRRS 2020, 0483
KG, Urteil vom 23.06.2017 - 7 U 142/15
1. Auch elektronisch (hier: per E-Mail) übermittelte Erklärungen stellen beachtliche Willenserklärung dar und sind insoweit der Auslegung fähig.
2. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.
3. Will der Auftraggeber die Auftragserteilung anfechten, muss er zwar nicht das Wort "Anfechtung" verwenden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr reicht es hierfür jedoch nicht aus, wenn er lediglich erklärt, eine Sache oder ein Werk nicht bestellt zu haben.
VolltextIBRRS 2020, 0217
OLG München, Urteil vom 15.01.2020 - 20 U 1051/19 Bau
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses auf dem Grundstück des Auftraggebers ist als (Bau-)Werkvertrag einzuordnen, wenn der Auftragnehmer sich nicht nur zur Übereignung von Fertigelementen verpflichtet hat, sondern auch zur Herstellung bzw. Errichtung des Bauwerks.
2. Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des vereinbarten Werklohns ist die Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäß verbunden mit dessen körperlicher Entgegennahme.
3. Soweit vertraglich vereinbart, ist auch eine Teilabnahme möglich. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, solche Teile des Werks vor Fertigstellung des Gesamtwerks abzunehmen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen und insoweit eine sinnvolle selbstständige Einheit darstellen.
4. Mit der Unterzeichnung eines "Schlussabnahme-Hausübergabe-Protokolls" nach Lieferung und Aufbau des Fertighauses werden jedenfalls solche Zusatzleistungen nicht abgenommen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt waren.
VolltextIBRRS 2020, 0037
OLG München, Beschluss vom 17.08.2018 - 18 U 4070/17
1. Eine Einschränkung des Leistungsumfangs im Angebotsschreiben des Unternehmers wird hinfällig, wenn der Besteller in seinem Auftragsschreiben den Leistungsumfang erweitert und der Unternehmer widerspruchslos mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Auch bei einem komplexen Projekt (hier: der Entwicklung und Herstellung eines neuartigen Lastentransportfahrzeugs) ist eine Frist von drei Wochen zur Nacherfüllung ausreichend. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht (mehr).
3. Eine gesetzte Nacherfüllungsfrist stellt eine Selbstbindung des Bestellers dar, sich bis zum Ablauf der Frist für die Entgegennahme der Leistung bereitzuhalten. Der Fristablauf hindert ihn nicht daran, eine verfristete Nacherfüllung des Unternehmers anzunehmen.
VolltextIBRRS 2020, 0038
OLG München, Beschluss vom 02.10.2018 - 18 U 4070/17
1. Eine Einschränkung des Leistungsumfangs im Angebotsschreiben des Unternehmers wird hinfällig, wenn der Besteller in seinem Auftragsschreiben den Leistungsumfang erweitert und der Unternehmer widerspruchslos mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Auch bei einem komplexen Projekt (hier: der Entwicklung und Herstellung eines neuartigen Lastentransportfahrzeugs) ist eine Frist von drei Wochen zur Nacherfüllung ausreichend. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht (mehr).
3. Eine gesetzte Nacherfüllungsfrist stellt eine Selbstbindung des Bestellers dar, sich bis zum Ablauf der Frist für die Entgegennahme der Leistung bereitzuhalten. Der Fristablauf hindert ihn nicht daran, eine verfristete Nacherfüllung des Unternehmers anzunehmen.
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 3925OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 23 U 140/16
Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen einer Verletzung durch einen Stromschlag, den er an einem nicht abgedeckten Durchlauferhitzer erlitten hat, muss er darlegen und beweisen, dass der Unfall auf eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Lassen sich die Einzelheiten des Unfallgeschehens nicht aufklären, geht das zu Lasten des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2019, 3702
LG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2019 - 6 O 25/18
1. Zur Wartung einer Heizungsanlage mit integraler Solaranlage als Werkvertrag.*)
2. Schäden an den Solarkollektoren infolge fehlerhafter Wartung können einen Folgeschaden darstellen, der durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden kann, weshalb bei Selbstvornahme statt eines Kostenvorschusses nur Schadensersatz verlangt werden kann.*)
3. Zur Schadensberechnung mit einem Vorteilsausgleich als Abzug „neu für alt“.*)
4. Zum Feststellungsinteresse wegen Mehrkosten.*)
VolltextIBRRS 2019, 3181
LG Bonn, Urteil vom 12.02.2019 - 8 S 143/18
1. Derjenige, der eine Gefahrenlage (hier: durch den Betrieb einer Waschstraße) schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
2. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren.
3. Nicht jeder abstrakten Gefahr kann vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es muss daher nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.
VolltextIBRRS 2019, 3393
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2019 - 3 U 194/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 3392
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2019 - 3 U 194/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 3391
BGH, Urteil vom 10.10.2019 - VII ZR 1/19
Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich u. a. wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen während der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die Verjährungsregelung gem. § 634a BGB bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung gem. §§ 195, 199 BGB.*)
VolltextIBRRS 2019, 2732
KG, Urteil vom 25.06.2019 - 7 U 150/18
1. Wird der Auftragnehmer mit einer als "Wartungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung mit der Erbringung der im Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Ausrüstungen in Gebäuden der VDMA 24186 beschriebenen Leistungen beauftragt, schuldet er lediglich Wartungsarbeiten, nicht aber Inspektionsleistungen nach VDMA 24176 und DIN 31051.
2. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von zwei selbstständigen Verträge mit dem Bau- und der Wartung haustechnischer Anlagen und Geräte beauftragt, verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers wegen Bau- und Wartungsmängeln ebenfalls selbstständig.
3. Einem Unternehmer muss der Text der VOB/B nicht übergeben werden, um wirksam in den Vertrag einbezogen zu werden.
VolltextIBRRS 2019, 2678
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.08.2019 - 209 C 5/19
1. Der Unternehmer ist für das Zustandekommen eines Werk(statt)vertrags beweispflichtig. Die Beweislast ändert sich nicht dadurch, dass der Besteller die Forderung des Unternehmers begleicht, um dessen Werkunternehmerpfandrecht abzulösen.
2. Führt der Unternehmer ohne Auftrag Leistungen aus, erfolgen hierauf geleistete Zahlungen des Bestellers ohne Rechtsgrund und sind nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vom Unternehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Geleisteten herauszugeben.
3. Handelt es sich bei dem Besteller allerdings um einen Verbraucher, sind bereicherungsrechtliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher ausgeschlossen, was faktisch zu einer Schenkung des Unternehmers an den Verbraucher führt.
VolltextIBRRS 2019, 2645
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2019 - 21 U 96/18
1. Der Besteller hat gegen den mit der Herstellung und dem Einbau von Arbeitszimmermöbeln beauftragten Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB, wenn die Möbel nach einem Zeitraum von über drei Monaten nach dem Einbau noch so starke Ausdünstungen verursachen, dass diese deutlich wahrnehmbar sind und zu Reizungen von Augen, Schleimhäuten und Atemwegen führen.*)
2. Für die Sollbeschaffenheit des Werks kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob in der untersuchten Raumluft Werte festgestellt wurden, bei denen nach den geltenden Richtlinien von einer Gesundheitsgefahr auszugehen wäre. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Ausdünstungen negativ wahrnehmbar sind und die Nutzbarkeit der hergestellten Möbel beeinträchtigen.*)
3. Der Beweis der Mangelhaftigkeit der Werkleistung wegen von den Möbeln ausgehender Belastungen kann auch durch Vernehmung von Zeugen erbracht werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 2245
OLG München, Urteil vom 25.10.2018 - 23 U 73/18
1. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Entschädigung aus § 642 BGB zu, wenn er den Auftraggeber nicht dadurch in Annahmeverzug setzt, dass er dem Auftraggeber seine Leistung (erfolglos) wie vereinbart anbietet.
2. Die aus wichtigem Grund erklärte Kündigung des Auftraggebers kann nicht in eine sog. freie Kündigung umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage nicht anzunehmen ist, dass dies erkennbar dem Willen des Auftraggebers entspricht (BGH, IBR 2002, 300).
VolltextIBRRS 2019, 1441
OLG Köln, Urteil vom 11.10.2017 - 16 U 48/16
1. Die Abnahme der Werkleistung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.
2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten, das geeignet ist, den Abnahmewillen gegenüber dem Auftragnehmer eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
4. Die Minderung der Vergütung wegen teilweise nicht erbrachter Architektenleistungen ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber eine Frist zur Nachholung der nicht erbrachten Leistungen gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung entbehrlich war.
IBRRS 2019, 1394
OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2018 - 10 U 1164/17
1. Die allgemeinen Rücktrittsvorschriften werden durch das Werkvertragsrecht nicht verdrängt, soweit es nicht um einen Werkmangel geht. Der Auftraggeber kann deshalb von einem Werkvertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seine Leistung nicht erbringt und ihm der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
2. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sich der Auftragnehmer auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft und dadurch zu erkennen gibt, nicht mehr zur Leistung bereit zu sein.
VolltextIBRRS 2019, 1143
OLG Dresden, Beschluss vom 31.05.2018 - 10 U 1164/17
1. Die allgemeinen Rücktrittsvorschriften werden durch das Werkvertragsrecht nicht verdrängt, soweit es nicht um einen Werkmangel geht. Der Auftraggeber kann deshalb von einem Werkvertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seine Leistung nicht erbringt und ihm der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
2. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sich der Auftragnehmer auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft und dadurch zu erkennen gibt, nicht mehr zur Leistung bereit zu sein.
VolltextIBRRS 2019, 1536
LG Coburg, Urteil vom 09.08.2018 - 21 O 175/18
Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Werkvertrag kann widerrufen werden.
VolltextIBRRS 2019, 1558
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.11.2017 - 9 U 22/17
1. Im Werkvertragsrecht trifft den Auftragnehmer die Nebenpflicht, die ihm vom Auftraggeber anvertrauten Gegenstände gegen Diebstahl zu sichern.
2. Lagert der Auftragnehmer die ihm übergebenen Gegenstände auf seinem Betriebsgrundstück, verletzt er seine Obhutspflicht, wenn das Grundstück lediglich mit einem einfachen Maschendrahtzaun abgesichert ist.
3. Der Auftraggeber muss nicht ständig annahmebereit sein. Ein Annahmeverzug tritt nur bei einem tatsächlichen Angebot und rechtzeitiger Vorankündigung durch den Auftragnehmer ein.
VolltextIBRRS 2019, 1277
KG, Urteil vom 10.06.2016 - 7 U 117/15
1. Räumt der Auftraggeber ein, dass dem Auftragnehmer unstreitig Zahlungsansprüche aus verschiedenen Bauverträgen zustehen, kann darin ein deklaratorisches (bestätigendes) oder ein tatsächliches Anerkenntnis liegen.
2. Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wird der Anspruch ganz oder teilweise dem Streit entzogen und endgültig festgelegt, so dass dem Auftraggeber Einwendungen gegen seine Schuld abgeschnitten werden.
3. Das tatsächliche Anerkenntnis setzt voraus, dass der Auftraggeber mit seinem Verhalten das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt, um seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und den Auftragnehmer dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Es enthält keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis, sondern bewirkt als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" eine Umkehrung der Beweislast.
4. Enthält ein Dokument ein Anerkenntnis über das Bestehen einer Verbindlichkeit, trifft bei Unklarheiten über den Bestand der anerkannten Schuld die Feststellungslast denjenigen, der sich zu ihr bekannt hat.
VolltextIBRRS 2019, 1296
OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2019 - 16 W 11/19
Die Werklohnklage des Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer kann nicht allein deswegen nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, weil die Erbringung der Werkleistung in dem Prozess über den Werklohn des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn ebenfalls bestritten ist. Eine die Aussetzung ermöglichende Bindung kann allerdings über eine Interventionswirkung (§§ 68, 74 Abs. 3) entstehen, wenn der Hauptunternehmer gegenüber dem Subunternehmer den Streit verkündet.*)
VolltextIBRRS 2019, 1148
OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2018 - 13 U 39/18
1. Verlangt der Unternehmer die übliche Vergütung verlangt, muss er beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist. Gelingt ihm das nicht, steht ihm nur der geringere Werklohn zu, der sich aus der behaupteten Preisvereinbarung ergibt.
2. Um den Unternehmer nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen, sind hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers zu stellen. Behauptet der Besteller eine bestimmte Vergütungsabrede, muss er diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen.
3. Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen.
VolltextIBRRS 2019, 1146
OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2018 - 13 U 39/18
1. Verlangt der Unternehmer die übliche Vergütung, muss er beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist. Gelingt ihm das nicht, steht ihm nur der geringere Werklohn zu, der sich aus der behaupteten Preisvereinbarung ergibt.
2. Um den Unternehmer nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen, sind hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers zu stellen. Behauptet der Besteller eine bestimmte Vergütungsabrede, muss er diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen.
3. Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen.
VolltextIBRRS 2019, 1074
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2019 - 7 O 5463/18
1. Ein Vertrag zur Lieferung und Montage eines Treppenlifts ist ein Werkvertrag.
2. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ausweislich des Wortlauts "Verträge zur Lieferung von Waren" nur für die Kaufverträge gem. §§ 433 ff. BGB sowie Werklieferungsverträge gem. § 650 BGB ausgeschlossen. Auf Werkverträge ist § 312g Abs. 2 Nr. 1 deshalb nicht anwendbar.
3. Für Werkverträge nach § 631 ff. BGB gilt § 357 Abs. 8 BGB, der gerade keinen Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht.
4. Die AGB-Klausel "Mehrfache Nachbesserung ist zulässig", verstößt gegen das Transparenzgebot, da unklar bleibt, bis zu welchem Zeitpunkt eine mehrfache Nachbesserung erfolgen kann.
VolltextIBRRS 2019, 1048
KG, Urteil vom 19.03.2019 - 21 U 80/18
1. Gegenstand eines Werkvertrags kann eine gestalterische oder künstlerische Leistung sein. Das Leistungssoll eines solchen Vertrags ist bei Auftragserteilung oftmals noch unbestimmt und im Verlauf der Vertragsdurchführung näher zu konkretisieren.*)
2. Welche Vertragspartei hierzu im Wege der Leistungsbestimmung berechtigt ist und wie diese Befugnis auszuüben ist, ist durch Vertragsauslegung zu klären.*)
3. Vorbehaltlich eines etwaigen Gestaltungsspielraums des Unternehmers ist es grundsätzlich der Besteller, der zur näheren Konkretisierung der Leistung berechtigt ist. Die Leistungsbestimmung stellt dann zugleich seine Mitwirkungsobliegenheit dar.*)
4. Die Konkretisierung des Leistungssolls kann schrittweise und auf mehreren Stufen des Werkprozesses erforderlich sein.*)
5. Ist das Bestimmungsrecht ausgeübt und leistet der Unternehmer entsprechend, darf der Besteller das Werk nicht aus diesem Grund als nicht abnahmereif ablehnen.*)
6. Der Besteller darf die Ausübung seines Bestimmungsrechts auf einer Stufe des Werkprozesses nur dann einseitig wieder revidieren, wenn ihm außerdem ein Recht zur Leistungsänderung zusteht. Ein solches Recht zur Leistungsänderung kann auch durch vertragliche Vereinbarung begründet werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 0737
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2019 - 10 U 103/18
Der Besteller eines Grabsteins kann gem. § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, absprachegemäß einen Entwurf für die Gestaltung vorzulegen oder sich zu einer Besprechung der Gestaltung bereit zu erklären.*)
VolltextIBRRS 2019, 0734
BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 63/18
1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 = IBRRS 2018, 0964, und vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 = IBRRS 2017, 0878).*)
2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0657
OLG Schleswig, Urteil vom 08.02.2019 - 1 U 30/18
1. Einseitige Erwartungen (hier: dass der in einem Rahmenvertrag angebotene Stundensatz nur für Wartungsarbeiten gilt) werden nur dann zur Geschäftsgrundlage eines Bauvertrags, wenn sie in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind.
2. Weder durch die Entgegennahme eines Angebots noch durch den Umstand, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen seine Annahmen mitgeteilt hat, werden einseitige Erwartungen zur Geschäftsgrundlage.
3. Ansprüche wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage bestehen nur dann, wenn einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
VolltextIBRRS 2019, 0701
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 7 U 251/14
1. Kann der Auftragnehmer die von ihm behauptete Vergütungsabrede nicht beweisen, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
2. Die Höhe der üblichen Vergütung kann das Gericht im Wege der Schätzung ermitteln, soweit die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Forderung stehen.
VolltextIBRRS 2019, 0655
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2019 - 2-16 S 121/18
Bei unbegründetem Mängelverdacht kann eine Haftung des Bestellers für die Kosten der Fehleraufsuche auf § 684 BGB gestützt werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 0247
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 - 18 U 26/10
1. Ein Dauerschuldverhältnis (hier: ein Vertrag über den Einbau und Betrieb von Breitbandverteileranlagen) kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
2. Ist ein Dauerschuldverhältnis bereits in Vollzug gesetzt, kann sich ein Kündigungsgrund auch aus einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung ergeben.
3. Für eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist u. a. erforderlich, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ausgesprochen wird (im Anschluss an BGH, IMR 2010, 1031 - nur online).
4. Vereinzelte sicherheitsrelevante Mängel rechtfertigen es nicht, den gesamten Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Möglichkeit von Teilkündigungen besteht.
VolltextIBRRS 2019, 0099
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2018 - 4 U 136/17
Erbringt der Auftragnehmer nach Vorlage entsprechender Auftragszettel seine Leistungen und werden diese an den Auftraggeber ausgeliefert und von ihm weiterverwendet, ist schlüssig und substanziiert dargelegt, dass der Auftraggeber die betreffenden Leistungen beim Auftragnehmer bestellt hat. Mit einem lediglich pauschalen Bestreiten kann der Auftraggeber dann nicht gehört werden.
VolltextIBRRS 2019, 0101
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2016 - 16 U 263/15
Unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot auf Abschluss eines 10-jährigen Wartungsvertrags und bestellt der Auftraggeber vier Wochen später "eine Leistungseinheit", kann der Auftragnehmer nicht davon ausgehen, dass sämtliche Einzelheiten aus seinem Angebot angenommen wurden.
VolltextIBRRS 2018, 3386
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2018 - 8 W 6/18
Zum schlüssigen Vortrag einer Klage auf restlichen Werklohn gehört die Darstellung der vertraglichen Grundlagen, insbesondere des vereinbarten Leistungsumfangs sowie Höhe und Art der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus ist der Leistungsstand zu beschreiben.
VolltextIBRRS 2019, 0093
OLG München, Beschluss vom 10.08.2017 - 19 U 457/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0092
OLG München, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 U 457/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0091
BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
1. Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.*)
2. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsentbehrung - unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus - keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.*)
3. Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwirtschaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen sind (vgl. BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar.*)
IBRRS 2019, 0054
OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2018 - 2 U 182/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0053
OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 U 182/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0052
OLG München, Beschluss vom 23.08.2017 - 1 U 53/17
1. Haben die Parteien eines Werkvertrags keine Vereinbarung darüber getroffen, in welcher Form der Unternehmer die Arbeitsergebnisse zu übergeben hat, reicht ein technisch übliches Format zur vertragsgemäßen Leistungserbringung aus.
2. Wird eine Vergütung der Leistung im Stundenlohn vereinbart, muss der Unternehmer zur schlüssigen Begründung seines Werklohnanspruchs grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht geschuldet.
3. Der Werklohnanspruch des Unternehmers wird fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht verweigert.
VolltextIBRRS 2019, 0051
OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 - 1 U 53/17
1. Haben die Parteien eines Werkvertrags keine Vereinbarung darüber getroffen, in welcher Form der Unternehmer die Arbeitsergebnisse zu übergeben hat, reicht ein technisch übliches Format zur vertragsgemäßen Leistungserbringung aus.
2. Wird eine Vergütung der Leistung im Stundenlohn vereinbart, muss der Unternehmer zur schlüssigen Begründung seines Werklohnanspruchs grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht geschuldet.
3. Der Werklohnanspruch des Unternehmers wird fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht verweigert.
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IBRRS 2018, 3683OLG München, Beschluss vom 08.08.2017 - 28 U 1075/17 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)
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