Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
390 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 3786OLG Köln, Urteil vom 14.11.2018 - 11 U 71/18
1. Wer einen Künstler mit der Erstellung eines Kunstwerks beauftragt, kann die Abnahme des fertiggestellten Werks nicht mit der Begründung verweigern, dass es nicht seinem Geschmack entspricht.
2. Kann das Werk (hier: wegen Zeitablaufs) nicht mehr abgenommen werden, kann der Vergütungsanspruch ohne Abnahme geltend gemacht werden. Entfällt der Erfüllungsanspruch des Bestellers, entsteht ein Abrechnungsverhältnis, ohne dass es auf die Abnahme ankommt.
3. Vereitelt der Besteller die Erstellung eines abnahmefähigen Werks innerhalb der Leistungszeit, indem er nicht rechtzeitig konkrete, vertragsgemäße Änderungswünsche mitgeteilt hat, behält der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch, obwohl er von der Leistungspflicht befreit ist.
VolltextIBRRS 2018, 3643
LG Darmstadt, Urteil vom 24.10.2018 - 23 O 356/17
1. Die Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bildet das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht - vor allem im Baurecht - nicht mehr zutreffend ab und führt häufig zu einer nach allgemeinen (!) schadensrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu rechtfertigenden Überkompensation des Geschädigten.
2. Entgegen der Auffassung des BGH (IBR 2018, 196) erstreckt sich die dort entschiedene Aufgabe der Zulässigkeit des sog. fiktiven Schadensersatzes auf Gutachtenbasis auf sämtliche Sachschadensfälle und damit sowohl auf kauf- oder mietrechtliche Gewährleistung als auch deliktische Ansprüche.*)
VolltextIBRRS 2018, 3220
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2018 - 27 U 14/16
1. Zur Änderung einer getroffenen Vereinbarung bedarf es eines Vertrags. Die Änderung kann die Hauptleistungen, Nebenleistungen oder Leistungsmodalitäten betreffen.
2. Soweit der Änderungsvertrag formfrei ist, kann er auch stillschweigend abgeschlossen werden.
3. Ein Änderungsvertrag kann zu bejahen sein, wenn der ursprüngliche Vertrag nach Mitteilung von veränderten Vertragsbedingungen einverständlich fortgesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis eine vom schriftlichen Vertrag abweichende langjährige Übung besteht.
VolltextIBRRS 2018, 2652
LG Arnsberg, Urteil vom 28.05.2018 - 2 O 349/15
1. Ein Rücktritt wegen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers/Unternehmers nur unerheblich ist.
2. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls.
3. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis/Werklohn geringfügig sind. Nicht mehr geringfügig sind Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 5% des Kaufpreises/Werklohns.
4. Auch im Werkvertragsrecht gilt die Mängelbeseitigung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung in der Regel als fehlgeschlagen.
VolltextIBRRS 2018, 2629
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.*)
VolltextIBRRS 2018, 2561
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18
Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.*)
VolltextIBRRS 2018, 2281
OLG München, Beschluss vom 15.02.2018 - 17 U 116/18
Das Vertragsverhältnis über die Lieferung und Montage einer Einbauküche nach einem auf den Grundriss der Küche abgestimmten Grundrissplan einschließlich Herstellung, Lieferung und Einbau einer Granitarbeitsplatte unterliegt dem Recht des Werklieferungsvertrags mit der Folge, dass Mängelansprüche innerhalb von zwei Jahren verjähren.
VolltextIBRRS 2018, 2112
OLG Bamberg, Urteil vom 07.07.2015 - 5 U 19/15
1. Verletzt der Auftraggeber eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Auftraggeber Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Neben einer bewiesenen Pflichtverletzung muss der Auftraggeber deshalb auch den Nachweis erbringen, dass diese für den entstandenen Schaden ursächlich war.
2. Voraussetzung für die Anwendung der Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises ist, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderer Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt. Dann kann von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden.
3. Der Anscheinsbeweis führt nicht zur Umkehr der Beweislast, sondern nur zu deren Erleichterung. Nicht anwendbar ist der Anscheinsbeweis allerdings, wenn von mehreren tatsächlichen Möglichkeiten eine lediglich die wahrscheinlichere ist.
VolltextIBRRS 2018, 2048
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2014 - 22 U 156/13
1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine Vergütungsfähigkeit bei fehlenden Stundenlohnzetteln bzw. genehmigten Leistungsnachweisen generell ausschließen, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind unwirksam.
2. Werden Schweißnähte am Abend nach ihrer Ausführung geröntgt, auf ihre korrekte Ausführung hin überprüft und erfolgt am nächsten Tag eine Fortführung der Arbeiten, so dass die zuvor geschweißten Nähte nicht mehr erreichbar und damit nicht mehr prüfbar sind, liegt darin eine konkludente Abnahme der ausgeführten Teilleistungen.
3. Der Urkundenprozess ist nur statthaft, wenn der Kläger sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweist. Urkundlich nachgewiesen müssen aber nur beweisbedürftige Tatsachen, nicht aber solche, die unstreitig, offenkundig oder gerichtsbekannt sind.
4. Eine Urkunde ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lassen muss. Die fehlende Unterschrift hindert die Bejahung der Urkundeneigenschaft nicht, wenn der Aussteller erkennbar ist.
VolltextIBRRS 2018, 4275
OLG München, Urteil vom 14.02.2018 - 7 U 675/16
1. Ein gegenseitiger Vertrag ist nichtig bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verdikt der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung der einen Seite oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit der anderen Seite für das eigene unangemessene Gewinnstreben.
2. Ist das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besonders grob, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen von verwerflicher Gesinnung; bei einem zwar nicht besonders groben, aber doch auffälligen Missverhältnis besteht diese Vermutung nicht, sondern der Geschädigte muss Umstände für das Vorliegen von verwerflicher Gesinnung dartun und gegebenenfalls beweisen.
3. Ausgangspunkt für das Verdikt der Sittenwidrigkeit ist also jedenfalls zunächst ein (grobes oder doch auffälliges) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches derjenige darzulegen hat, welcher sich auf Sittenwidrigkeit beruft, also hier der Beklagte.
4. Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses bestimmt sich durch einen Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt. Maßgeblich ist der Preis, der der zu bewertenden Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukommt, also der marktübliche Preis.
5. ein eventuell "überhöhter" Gewinn der einen Seite des gegenseitigen Vertrages rechtfertigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit für sich gesehen nicht.
VolltextIBRRS 2018, 2159
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 70/17
1. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.
2. Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt.
3. Das Risiko, dass mit einer in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann, trägt grundsätzlich der Besteller.
VolltextIBRRS 2018, 1831
OLG München, Urteil vom 21.04.2015 - 18 U 18/14
1. Ein Werkvertrag und nicht ein Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen liegt vor, wenn ein über die bloße technische Herstellung beweglicher Sachen hinausgehender Gesamterfolg den Schwerpunkt der Verpflichtung des Unternehmers bildet.
2. Planungsleistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen sind, stehen der Beurteilung des Vertrags nach den Vorschriften über den Kauf regelmäßig nicht entgegen. Eine Ausnahme kann allerdings gelten, wenn die Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrags bildet und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts erfordert.
3. Die Zahlung einer monatlichen Pauschalvergütung steht der Einordnung eines Vertrags als Werkvertrag nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2018, 1826
BGH, Urteil vom 20.03.2018 - X ZR 25/17
1. Der Vertrag über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel weist vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichende Besonderheiten auf, die sich in einem dem Werkvertragsrecht eingeschränkt folgenden Leitbild niederschlagen. Das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB a.F. gehört nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines solchen Vertrags.*)
2. Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die das freie Kündigungsrecht ausschließen (Stornierungsbedingungen), unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.*)
3. Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Personenbeförderungsvertrag das freie Kündigungsrecht ausschließt, benachteiligt den Fluggast nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher wirksam.*)
IBRRS 2018, 1630
OLG München, Urteil vom 30.11.2017 - 23 U 874/17
1. Entscheidet ein Gericht lediglich über einen Zahlungsantrag und nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil.
2. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist.
VolltextIBRRS 2018, 1636
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2014 - 19 U 42/14
1. Ob es sich bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Diffusionssystems um einen Kauf- oder einen Werkvertrag handelt, ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.
2. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Auftraggeber im Vordergrund steht und je weniger dessen individuellen Anforderungen und die Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags (mit Montageverpflichtung) geboten.
3. Bei Schäden, die mit Mängeln zusammenhängen, sind neben dem eigentlichen Mangelschaden nur solche Folgeschäden in den Anwendungsbereich der §§ 635, 638 BGB a.F. einzubeziehen, die mit dem Mangel "eng und unmittelbar" zusammenhängen (sog. "nahe Mangelfolgeschäden").
VolltextIBRRS 2018, 1575
AG Recklinghausen, Urteil vom 15.01.2018 - 51 C 232/17
1. Der Unternehmer ist kraft überlegener Sachkunde dazu verpflichtet, einen Laien als Auftraggeber darüber aufzuklären, welche Arbeiten tatsächlich zur Erreichung des Auftragsziels erforderlich sind und bei welchen es sich um Zusatzleistungen handelt.
2. Nimmt der Unternehmer die Zusatzleistungen ohne diese Aufklärung vor, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus Aufklärungspflichtverletzung zu, gerichtet auf Erstattung dessen, was er für die nicht erforderlichen Zusatzleistungen bereits bezahlt hat.
VolltextIBRRS 2018, 1342
BGH, Urteil vom 22.03.2018 - VII ZR 71/17
1. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.
2. Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
3. Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien - nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags, der auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gerichtet ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 0804
OLG München, Beschluss vom 11.07.2017 - 13 U 54/17
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (Anschluss an BGH, IBR 2009, 336).
2. Werden in einem schriftlichen Vertrag keine konkreten Stundensätze, sondern lediglich ein Maximalhonorar auf Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze genannt, sind verschiedene Stundensätze vereinbart.
3. Hat der Unternehmer das Werk fertig gestellt und dem Besteller zur Nutzung überlassen, führt der Wegfall des Interesses des Bestellers an dem Werk nicht dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch verliert.
VolltextIBRRS 2018, 0803
OLG München, Beschluss vom 08.05.2017 - 13 U 54/17
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (Anschluss an BGH, IBR 2009, 336).
2. Werden in einem schriftlichen Vertrag keine konkreten Stundensätze, sondern lediglich ein Maximalhonorar auf Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze genannt, sind verschiedene Stundensätze vereinbart.
3. Hat der Unternehmer das Werk fertig gestellt und dem Besteller zur Nutzung überlassen, führt der Wegfall des Interesses des Bestellers an dem Werk nicht dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch verliert.
VolltextIBRRS 2018, 0702
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2017 - 24 U 120/16
1. Reinigungsverträge sind regelmäßig als Werkverträge einzuordnen, sofern der Auftraggeber mit von ihm auszusuchendem Personal die Sauberkeit von Räumen schuldet, ohne dabei den Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen.
2. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien ihre Vertragspflichten beliebig regeln. So steht es ihnen frei, einen Reinigungsvertrag als Dienstvertrag, als Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art mit Elementen aus dem Dienst- und dem Werkvertragsrecht auszugestalten.
3. Die Parteien eines Reinigungsvertrags können dementsprechend vereinbaren, dass vom Auftragnehmer nicht nur die Sauberkeit der Räume geschuldet wird, sondern auch die Erbringung einer bestimmten Stundenleistung Vertragsbestandteil ist.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Werklohn des Auftragnehmers pauschal um 15% gekürzt werden kann, wenn die vereinbarte Stundenleistung erbracht wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.
VolltextIBRRS 2018, 0652
AG Essen, Urteil vom 01.12.2017 - 138 C 353/17
1. Ein Werkvertrag ist wegen wucherähnlichen Geschäfts sittenwidrig und nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders großes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird.
2. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung.
3. Auch wenn ein Werkvertrag wegen wucherähnlichen Geschäfts sittenwidrig und nichtig ist, hat der Unternehmer Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung.
VolltextIBRRS 2018, 0653
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 127/16
1. Für die Frage, ob ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau einer Vollholzküche als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag zu klassifizieren ist, ist maßgebend, welche Leistungen dem Vertrag die maßgebende Prägung geben.*)
2. Erklärt der Besteller wegen vermeintlicher Mängel vor Abnahme vorschnell den Rücktritt von dem gesamten Vertrag, ohne die nach § 323 Abs. 1 BGB sowohl nach Gewährleistungsrecht als auch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht erforderliche Frist zur (Nach-)Erfüllung gesetzt zu haben, kann die Streitfrage der Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte vor Abnahme offen bleiben.*)
3. Die Setzung einer Frist ist unzumutbar im Sinne des § 636 Var. 3 BGB, wenn das Vertrauen des Bestellers in die Verlässlichkeit und Kompetenz des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass aus seiner (objektiven) Sicht eine erfolgreiche Nacherfüllung nicht zu erwarten ist, namentlich, wenn die Werkleistung ein ganzes Paket nicht nur geringfügiger Mängel aufweist.*)
VolltextIBRRS 2017, 1393
LG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2016 - 23 O 47/16
1. Ein mit einem Verbraucher geschlossener Werkvertrag über Dachdeckerarbeiten ist ein Verbrauchervertrag.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verbrauchervertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer auf Bestellung des Verbrauchers erschienen ist bzw. auf wessen Initiative die Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss erfolgte.
3. Widerruft der Verbraucher den (Werk-)Vertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist, schuldet er nur dann Wertersatz, wenn er von dem Unternehmer trotz einer Belehrung über den Widerruf ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
VolltextIBRRS 2018, 0308
OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014 - 9 U 12/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 4218
OLG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - 19 U 21/16
1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines Einzelvertrags geklagt werden.
2. Wird dem Auftragnehmer durch den Rahmenvertrag jedoch ein Exklusivrecht eingeräumt und beauftragt der Auftraggeber ein Drittunternehmen, liegt darin eine positive Vertragsverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet.
3. Auch Formulierungen in der Präambel eines (Rahmen-)Vertrags kommt Rechtserheblichkeit zu.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Vertrag bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist um im ungünstigsten Fall fast 15 Monate verlängert, ist im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht unwirksam.
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4236OLG Rostock, Urteil vom 28.07.2017 - 6 U 131/15
1. Die Beräumung des Daches einer Lagerhalle von Schnee durch Einsatzkräfte der (Berufs- oder Freiwilligen) Feuerwehr kann - nach den Umständen des Falles - als fiskalische Tätigkeit auf der Grundlage eines (Werk-) Vertrages zu qualifizieren sein. Hierfür kann z. B. sprechen, dass die Feuerwehr nicht über die Notrufnummer bzw. die Einsatzleitstelle verständigt worden ist und dass die Trägergemeinde die Einsatzkosten nicht durch Bescheid geltend macht, sondern durch Rechnung.*)
2. Ein solcher Vertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, wenn er unter Missachtung der Vorschriften über die kommunalrechtlichen Vertretungsförmlichkeiten geschlossen wird. In diesem Fall kommt eine Haftung der Trägergemeinde für eine Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte nach den Grundsätzen der "GoA" in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2017, 4227
BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 101/14
1. Technische Anlagen (hier: industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips) können selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558 = IBR 2016, 447).*)
2. Nach Art. 39 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) obliegt es dem Käufer, einen Mangel der Ware innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Diese Obliegenheit besteht nach Art. 3 Abs. 2 CISG nicht bei Verträgen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Ein "Überwiegen" ist bereits anzunehmen, wenn aus der für den Lieferanten erkennbaren Sicht des Erwerbers die "Arbeiten und anderen Dienstleistungen" im Mittelpunkt stehen, und zwar unabhängig davon, ob der Wert dieser Leistung den Wert der Waren erreicht. Entscheidend ist, dass nach dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird, was bei Anlagelieferverträgen häufig gegeben sein dürfte.*)
3. Nach Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei kann die Klagepartei den Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage als Passivprozess aufnehmen, wenn sie den Widerklageabweisungsantrag mit einem Zahlungsantrag aus § 717 Abs. 2 ZPO verbindet.*)
VolltextIBRRS 2017, 4205
OLG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - 19 U 76/16
1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines Einzelvertrags geklagt werden.
2. Wird dem Auftragnehmer durch den Rahmenvertrag jedoch ein Exklusivrecht eingeräumt und beauftragt der Auftraggeber ein Drittunternehmen, liegt darin eine positive Vertragsverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet.
3. Auch Formulierungen in der Präambel eines (Rahmen-)Vertrags kommt Rechtserheblichkeit zu.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Vertrag bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist um im ungünstigsten Fall fast 15 Monate verlängert, ist im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht unwirksam.
VolltextIBRRS 2017, 4122
OLG Jena, Urteil vom 25.04.2017 - 5 U 849/15
Haben die Parteien eines Werkvertrags in Kenntnis einer bestehenden Gegenforderung des zur Zahlung verpflichteten Auftragnehmers - auch aus einem anderen Vertragsverhältnis - einen Vergleich geschlossen, mit der sich der Auftragnehmer zur endgültigen Beendigung der streitigen, vergleichsgegenständlichen Vertragsverhältnisse zu einer Zahlung bereit erklärt, gilt eine Aufrechnung mit der bekannten Gegenforderung als stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2017, 4039
OLG München, Beschluss vom 06.03.2017 - 24 U 4598/16
Etwaige "Sowieso-Aufwendungen" sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf einen entsprechenden substantiierten Einwand des Auftragnehmers hin zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2017, 3829
OLG Rostock, Urteil vom 01.11.2016 - 4 U 37/15
Ungedämmte Bestandsgebäude, die nur mit Heizkörpern beheizt werden, sind für den Betrieb von Wärmepumpen ungeeignet. Eine in ein solches Gebäude eingebaute Wärmepumpenheizung ist mangelhaft.
VolltextIBRRS 2017, 3858
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2017 - 5 U 152/16
1. Der Unternehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Mängelbeseitigung von sich aus anzubieten. Es obliegt vielmehr dem Besteller, dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
2. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Dass der Unternehmer kein Interesse mehr an der Fortführung des Vertrags hat, genügt hierfür nicht.
VolltextIBRRS 2017, 3828
OLG München, Urteil vom 16.11.2016 - 27 U 2266/16 Bau
1. Eine geringere als die vertraglich vereinbarte Biegezugfestigkeit eines Estrichbelags begründet schon für sich alleine einen werkvertraglichen Mangel, ohne dass es auf das Vorhandensein von Rissen oder gar eine prozentuale Verteilung der Rissursächlichkeit ankäme.
2. Die Planung von Bewegungsfugen gehört zwar zu den Aufgaben des Objektplaners. Liegt die Erforderlichkeit von Bewegungsfugen aber offenkundig auf der Hand, trifft den Estrichleger als Fachmann zumindest eine Prüfungs- und Hinweispflicht.
VolltextIBRRS 2017, 3769
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2017 - 7 U 237/14
1. Den Werkunternehmer ist verpflichtet, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.
2. Welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, lässt sich - soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben - nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte.
VolltextIBRRS 2017, 3724
OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2016 - 3 U 188/15
1. "Beschließen" die Vertragsparteien, bei zwei Projekten zusammenzuarbeiten und dass ein Rücktrittsrecht nur unter besonderen Umständen besteht, liegt darin ein bindender Vorvertrag und nicht nur eine unverbindliche Absichtserklärung.
2. Ein Vorvertrag (hier: über die Planung und den Bau von vier Messeständen) begründet die Verpflichtung, später einen Hauptvertrag zu schließen.
VolltextIBRRS 2017, 3563
BGH, Urteil vom 25.07.2017 - X ZR 71/16
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmers kann eine Vorleistungspflicht des Bestellers wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Besteller entstehenden Nachteilen Bestand hat. Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Unternehmer bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss.
2. Bei einem Werkvertrag besteht die Leistung des Unternehmers regelmäßig nicht nur in der Ausführung der Leistung, sondern auch in der Planung. Es ist daher nicht unangemessen, die Planungskosten bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen, die auf die konkrete Leistung bezogen sind und die der Unternehmer vor Ausführung der Leistung finanzieren muss, zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2017, 3479
LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2017 - 22 S 307/16
1. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrags Vorauszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer kündigungsbedingten Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag. Für diesen vertraglichen Rückzahlungsanspruch gilt dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wie für den Anspruch des Unternehmers aus § 649 Satz 2 BGB.
2. Kündigt der Besteller "frei", ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Gem. § 649 Satz 3 BGB wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
3. Der Besteller hat ersparte Aufwendungen des Unternehmers und Erlöse aus Füllaufträgen darzulegen und zu beweisen. Den Unternehmer trifft aber - will er eine höhere Vergütung als 5% beanspruchen - hinsichtlich der Ersparnisse und Erlöse eine sekundäre Darlegungslast, da allein ihm Angaben zu derartigen Betriebsinterna möglich sind.
4. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab.
VolltextIBRRS 2017, 3412
BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16
Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrags möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 3169
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 6 U 76/16
1. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014) setzt nicht voraus, dass der Unternehmer mit der Anfertigung der Ware bereits begonnen hat.*)
2. Werkverträge fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014).*)
3. Der Vertrag zur Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzuganlage ist auch dann ein Werkvertrag, wenn der Anschluss bauseits erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2017, 3163
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2014 - 2 U 113/13
1. Bei einem Auftrag über die fachgerechte Reinigung eines Rohrsystems handelt es sich um einen (erfolgs- und nicht nur tätigkeitsbezogenen) Werkvertrag.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist, kommt es nicht nur auf das (behauptete) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch auf eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers an.
3. Wird ein Pauschalpreisvertrag wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers vorzeitig beendet, sind im Rahmen der Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen voneinander abzugrenzen und getrennt abzurechnen. Erbrachte Leistungen sind nach dem Verhältnis ihres Werts zur geschuldeten Gesamtleistung anzusetzen. Nicht erbrachte Leistungen sind ebenfalls anzusetzen, jedoch sind ersparte Aufwendungen abzuziehen.
IBRRS 2017, 2825
LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16
Die von einem Unternehmer erbrachte Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Darüber hinaus kann der Besteller auch ohne konkrete Abrede erwarten, dass das hergestellte Werk sach- und fachgerecht gemäß der allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks hergestellt ist.
VolltextIBRRS 2017, 2528
KG, Urteil vom 04.04.2014 - 21 U 18/13
1. Zu den Beseitigungskosten für Baumängel wegen Planungsfehlern kann ein technischer oder merkantiler Minderwert hinzukommen, dessen Höhe tatrichterlich zu ermitteln ist. Schätzgrundlage kann eine sachverständig durchgeführte "Expertenbefragung" sein.
2. Ein merkantiler Minderwert eines Gebäudes liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.
VolltextIBRRS 2017, 2430
OLG München, Urteil vom 03.11.2016 - 8 U 2061/16
1. Bei Zweifeln daran, ob ein (Werk-)Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast für den unbedingten Vertragsabschluss, die Rechte aus ihm herleitet.
2. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen eines nicht durchgeführten Werkvertrags und behauptet der Auftragnehmer, der Auftrag sei unter der Bedingung einer Vorschussleistung zustande gekommen, muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Auftrag bedingungslos abgeschlossen wurde.
VolltextIBRRS 2017, 1895
OLG Hamm, Urteil vom 04.10.2016 - 21 U 142/15
1. Auf einen Vertrag über die Erbringung von Winterdienstleitungen ist Werkvertragsrecht anwendbar (Anschluss an BGH, IBR 2013, 646).
2. Die Abnahme von Winterdienstleistungen scheiden ihrer Natur nach gem. § 646 BGB aus (Anschluss an BGH, a.a.O.). Eine Abnahme ist deshalb keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns.
3. Die telekommunikative Übermittlung per E-Mail ist gem. § 127 Abs. 2 BGB ausreichend, um die gewillkürte Schriftform zu erfüllen.
VolltextIBRRS 2017, 2030
LG Kassel, Urteil vom 09.03.2017 - 11 O 4079/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1836
OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2016 - 12 U 84/15
Verlangt der Besteller wegen eines Mangels an einer Rohrmelkanlage Schadensersatz und kommen für das Mangelsymptom (hier: erhöhter Keimgehalt in der Milch) verschiedene Ursachen in Betracht, muss der Besteller darlegen und beweisen, dass der Mangel auf eine Pflichtverletzung des Unternehmers und nicht auf eine fehlerhafte Bedienung oder Beaufsichtigung der Anlage zurückzuführen ist.
VolltextIBRRS 2017, 1464
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13
1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.
2. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf.
3. Auf die Frage, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist, kommt es für die Frage der Prüfbarkeit nicht an.
4. Bei Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags muss der Auftragnehmer grundsätzlich die erbrachten Leistungen darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist dann nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
5. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen. Dann kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (sog. Abrechnung "von oben nach unten").
6. Der Auftragnehmer kann seinen Werklohnanspruch auch im Wege einer Urkundsklage geltend machen.
7. Zur Begründung des Werklohnanspruchs im Urkundenprozess ist Vortrag und urkundlicher Beweis zur Beauftragung mit der Werkleistung, zur Höhe des Werklohns und zu den die Fälligkeit des Werklohns begründenden Umständen notwendig. Fehlen für einzelne Umstände Urkunden, ist der Urkundenprozess gleichwohl statthaft, wenn diese unstreitig oder zugestanden sind.
8. Ergibt sich aus dem vom Auftragnehmer vorgelegten Abnahmeprotokoll, dass der Auftraggeber zahlreiche Positionen beanstandet hat, hat er nicht den Beweis durch Urkunden erbracht, dass seine Leistung insgesamt mangelfrei war.
IBRRS 2017, 1049
OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2016 - 11 U 54/15
Leidet die (Werk-)Leistung (hier: eines Sachverständigen) an derart gravierenden Mängel, dass das Werk für den Besteller völlig unbrauchbar ist, ist dieser berechtigt, sich durch einen Rücktritt vom Vertrag vollständig von seiner Zahlungspflicht zu befreien.
VolltextIBRRS 2017, 0958
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2016 - 22 U 24/16
1. Die Vertragspflichten eines Wartungsvertrags können eine fachgerechte und vollständige "generelle Funktionsprüfung" einer gesamten RLT-Anlage einschließlich Lufterhitzer sowie die Prüfung aller Regler (einschließlich Frostschutzregler) auf Vorhandensein technisch fachgerechter bzw. ordnungsgemäßer Einstellungen (d. h. eine Überprüfung der Sollwert und Istwerte) und auf die einwandfreie Funktion bzw. - ggf. - eine Neueinstellung der RLT-Anlage einschließlich Lufterhitzer und aller Regler bzw. deren Schaltpunkte umfassen.*)
2. Darüber hinaus kann eine Pflicht zu entsprechenden Nachweisen (d. h. einer hinreichend beweiskräftigen Dokumentation) bestehen, dass die vorstehenden Wartungspflichten (als Hauptpflichten) auch tatsächlich vollständig und fachgerecht bzw. mangelfrei erfüllt worden sind. Es ist im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob es sich bei dieser Dokumentationspflicht um eine Nebenpflicht oder um eine Hauptpflicht des Wartungsvertrages handelt.*)
3. Für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung (bzw. Werkmangel) und Schaden trägt zwar grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast. Eines besonderen Kausalitätsbeweises bedarf es indes nicht, wenn sich die Pflichtverletzung daraus ergibt, dass der Gläubiger bei der Abwicklung eines funktions-/erfolgsbezogenen Werkvertrags einen Schaden infolge fehlerhafter Funktion der gewarteten Anlage, d. h. Ausbleiben des versprochenen Wartungserfolgs durch eine Fehlleistung im Verantwortungsbereich des Schuldners, erlitten hat.*)
4. Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss grundsätzlich der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist. Auch wenn mehrere Werkunternehmer als Verursacher eines Werkmangels in Betracht kommen, muss der Auftraggeber grundsätzlich jedem von ihnen einen - zumindest - mitursächlichen und damit haftungsbegründenden Beitrag für das Auftreten der Mangelerscheinung nachweisen.*)
5. Ist ein Planungs- bzw. Konstruktionsfehler nicht ausschließlich, sondern nur - neben der falschen Einstellung eines Frostschutzreglers - mitursächlich für den Eintritt eines Frostschadens, können Ursachenzweifel im Hinblick auf den im Werkvertragsrecht entsprechend anwendbaren § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dahinstehen, soweit zumindest eine "Beteiligung" des Werkunternehmers i.S.v. 830 Abs. 1 Satz 2 BGB feststellbar ist.*)
6. Ein Frostschaden einer RLT-Anlage kann nach der Lebenserfahrung im Sinne eines Anscheinsbeweises typischerweise auf eine Verletzung von Wartungspflichten durch den Werkunternehmer hindeuten. Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis kann der Werkunternehmer erschüttern, wenn allein und ausschließlich ein Planungs- bzw. Konstruktionsfehler der RLT-Anlage dafür verantwortlich ist, den er im Rahmen der Wartung nicht erkennen musste.*)
VolltextIBRRS 2017, 0950
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2016 - 22 U 51/16
1. Ob eine Abgeltungsklausel, nach der sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall.*)
2. Es sind grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen, die zum Verlust einer Rechtsposition führt.*)
3. Die Tatsache, dass bestimmte Werkleistungen durch Drittunternehmen von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden sind, spricht im Umkehrschluss deutlich dafür, dass alle übrigen Gewährleistungsansprüche von der Ausschluss-/Abgeltungswirkung erfasst sein sollten.*)
4. Als Auslegungskriterium gilt dabei auch, ob der Auftraggeber das Objekt zuvor eingehend auf Mangelsymptome bzw. -ursachen geprüft hatte bzw. fachmännisch hatte prüfen lassen und ob der Vergleichstext von einem Parteivertreter schriftlich entworfen worden ist und das Zustandekommen dieses außergerichtlichen Vergleichs dann erst nach weiteren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen beider Parteivertreter vom Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.*)
5. Eine Partei kann der Erstreckung der Abgeltungsklausel auf im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche auch nicht mit Erfolg durch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Existenz sonstiger Ansprüche gemäß § 119 BGB entgegentreten, wenn ein diesbezüglicher eigener Irrtum der Partei über die Rechtsfolgen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel vermeidbar war bzw. ein diesbezüglicher Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zurechenbar ist; ein diesbezüglicher Motivirrtum ist unbeachtlich.*)
6. § 779 BGB erfasst als Sonderfall zur § 313 BGB nicht solche Sachverhalte, die vor dem Vergleich als streitig bzw. ungewiss angesehen wurden und - im Rahmen der Wirkungen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel - Gegenstand der Streitbeilegung waren.*)
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