Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
402 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 3169
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 6 U 76/16
1. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014) setzt nicht voraus, dass der Unternehmer mit der Anfertigung der Ware bereits begonnen hat.*)
2. Werkverträge fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014).*)
3. Der Vertrag zur Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzuganlage ist auch dann ein Werkvertrag, wenn der Anschluss bauseits erfolgt.*)

IBRRS 2017, 3163

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2014 - 2 U 113/13
1. Bei einem Auftrag über die fachgerechte Reinigung eines Rohrsystems handelt es sich um einen (erfolgs- und nicht nur tätigkeitsbezogenen) Werkvertrag.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist, kommt es nicht nur auf das (behauptete) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch auf eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers an.
3. Wird ein Pauschalpreisvertrag wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers vorzeitig beendet, sind im Rahmen der Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen voneinander abzugrenzen und getrennt abzurechnen. Erbrachte Leistungen sind nach dem Verhältnis ihres Werts zur geschuldeten Gesamtleistung anzusetzen. Nicht erbrachte Leistungen sind ebenfalls anzusetzen, jedoch sind ersparte Aufwendungen abzuziehen.
IBRRS 2017, 2825

LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16
Die von einem Unternehmer erbrachte Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Darüber hinaus kann der Besteller auch ohne konkrete Abrede erwarten, dass das hergestellte Werk sach- und fachgerecht gemäß der allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks hergestellt ist.

IBRRS 2017, 2528

KG, Urteil vom 04.04.2014 - 21 U 18/13
1. Zu den Beseitigungskosten für Baumängel wegen Planungsfehlern kann ein technischer oder merkantiler Minderwert hinzukommen, dessen Höhe tatrichterlich zu ermitteln ist. Schätzgrundlage kann eine sachverständig durchgeführte "Expertenbefragung" sein.
2. Ein merkantiler Minderwert eines Gebäudes liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.

IBRRS 2017, 2430

OLG München, Urteil vom 03.11.2016 - 8 U 2061/16
1. Bei Zweifeln daran, ob ein (Werk-)Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast für den unbedingten Vertragsabschluss, die Rechte aus ihm herleitet.
2. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen eines nicht durchgeführten Werkvertrags und behauptet der Auftragnehmer, der Auftrag sei unter der Bedingung einer Vorschussleistung zustande gekommen, muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Auftrag bedingungslos abgeschlossen wurde.

IBRRS 2017, 1895

OLG Hamm, Urteil vom 04.10.2016 - 21 U 142/15
1. Auf einen Vertrag über die Erbringung von Winterdienstleitungen ist Werkvertragsrecht anwendbar (Anschluss an BGH, IBR 2013, 646).
2. Die Abnahme von Winterdienstleistungen scheiden ihrer Natur nach gem. § 646 BGB aus (Anschluss an BGH, a.a.O.). Eine Abnahme ist deshalb keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns.
3. Die telekommunikative Übermittlung per E-Mail ist gem. § 127 Abs. 2 BGB ausreichend, um die gewillkürte Schriftform zu erfüllen.

IBRRS 2017, 2030

LG Kassel, Urteil vom 09.03.2017 - 11 O 4079/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1836

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2016 - 12 U 84/15
Verlangt der Besteller wegen eines Mangels an einer Rohrmelkanlage Schadensersatz und kommen für das Mangelsymptom (hier: erhöhter Keimgehalt in der Milch) verschiedene Ursachen in Betracht, muss der Besteller darlegen und beweisen, dass der Mangel auf eine Pflichtverletzung des Unternehmers und nicht auf eine fehlerhafte Bedienung oder Beaufsichtigung der Anlage zurückzuführen ist.

IBRRS 2017, 1464

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13
1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.
2. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf.
3. Auf die Frage, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist, kommt es für die Frage der Prüfbarkeit nicht an.
4. Bei Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags muss der Auftragnehmer grundsätzlich die erbrachten Leistungen darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist dann nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
5. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen. Dann kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (sog. Abrechnung "von oben nach unten").
6. Der Auftragnehmer kann seinen Werklohnanspruch auch im Wege einer Urkundsklage geltend machen.
7. Zur Begründung des Werklohnanspruchs im Urkundenprozess ist Vortrag und urkundlicher Beweis zur Beauftragung mit der Werkleistung, zur Höhe des Werklohns und zu den die Fälligkeit des Werklohns begründenden Umständen notwendig. Fehlen für einzelne Umstände Urkunden, ist der Urkundenprozess gleichwohl statthaft, wenn diese unstreitig oder zugestanden sind.
8. Ergibt sich aus dem vom Auftragnehmer vorgelegten Abnahmeprotokoll, dass der Auftraggeber zahlreiche Positionen beanstandet hat, hat er nicht den Beweis durch Urkunden erbracht, dass seine Leistung insgesamt mangelfrei war.
IBRRS 2017, 1049

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2016 - 11 U 54/15
Leidet die (Werk-)Leistung (hier: eines Sachverständigen) an derart gravierenden Mängel, dass das Werk für den Besteller völlig unbrauchbar ist, ist dieser berechtigt, sich durch einen Rücktritt vom Vertrag vollständig von seiner Zahlungspflicht zu befreien.

IBRRS 2017, 0958

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2016 - 22 U 24/16
1. Die Vertragspflichten eines Wartungsvertrags können eine fachgerechte und vollständige "generelle Funktionsprüfung" einer gesamten RLT-Anlage einschließlich Lufterhitzer sowie die Prüfung aller Regler (einschließlich Frostschutzregler) auf Vorhandensein technisch fachgerechter bzw. ordnungsgemäßer Einstellungen (d. h. eine Überprüfung der Sollwert und Istwerte) und auf die einwandfreie Funktion bzw. - ggf. - eine Neueinstellung der RLT-Anlage einschließlich Lufterhitzer und aller Regler bzw. deren Schaltpunkte umfassen.*)
2. Darüber hinaus kann eine Pflicht zu entsprechenden Nachweisen (d. h. einer hinreichend beweiskräftigen Dokumentation) bestehen, dass die vorstehenden Wartungspflichten (als Hauptpflichten) auch tatsächlich vollständig und fachgerecht bzw. mangelfrei erfüllt worden sind. Es ist im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob es sich bei dieser Dokumentationspflicht um eine Nebenpflicht oder um eine Hauptpflicht des Wartungsvertrages handelt.*)
3. Für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung (bzw. Werkmangel) und Schaden trägt zwar grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast. Eines besonderen Kausalitätsbeweises bedarf es indes nicht, wenn sich die Pflichtverletzung daraus ergibt, dass der Gläubiger bei der Abwicklung eines funktions-/erfolgsbezogenen Werkvertrags einen Schaden infolge fehlerhafter Funktion der gewarteten Anlage, d. h. Ausbleiben des versprochenen Wartungserfolgs durch eine Fehlleistung im Verantwortungsbereich des Schuldners, erlitten hat.*)
4. Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss grundsätzlich der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist. Auch wenn mehrere Werkunternehmer als Verursacher eines Werkmangels in Betracht kommen, muss der Auftraggeber grundsätzlich jedem von ihnen einen - zumindest - mitursächlichen und damit haftungsbegründenden Beitrag für das Auftreten der Mangelerscheinung nachweisen.*)
5. Ist ein Planungs- bzw. Konstruktionsfehler nicht ausschließlich, sondern nur - neben der falschen Einstellung eines Frostschutzreglers - mitursächlich für den Eintritt eines Frostschadens, können Ursachenzweifel im Hinblick auf den im Werkvertragsrecht entsprechend anwendbaren § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dahinstehen, soweit zumindest eine "Beteiligung" des Werkunternehmers i.S.v. 830 Abs. 1 Satz 2 BGB feststellbar ist.*)
6. Ein Frostschaden einer RLT-Anlage kann nach der Lebenserfahrung im Sinne eines Anscheinsbeweises typischerweise auf eine Verletzung von Wartungspflichten durch den Werkunternehmer hindeuten. Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis kann der Werkunternehmer erschüttern, wenn allein und ausschließlich ein Planungs- bzw. Konstruktionsfehler der RLT-Anlage dafür verantwortlich ist, den er im Rahmen der Wartung nicht erkennen musste.*)

IBRRS 2017, 0950

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2016 - 22 U 51/16
1. Ob eine Abgeltungsklausel, nach der sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall.*)
2. Es sind grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen, die zum Verlust einer Rechtsposition führt.*)
3. Die Tatsache, dass bestimmte Werkleistungen durch Drittunternehmen von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden sind, spricht im Umkehrschluss deutlich dafür, dass alle übrigen Gewährleistungsansprüche von der Ausschluss-/Abgeltungswirkung erfasst sein sollten.*)
4. Als Auslegungskriterium gilt dabei auch, ob der Auftraggeber das Objekt zuvor eingehend auf Mangelsymptome bzw. -ursachen geprüft hatte bzw. fachmännisch hatte prüfen lassen und ob der Vergleichstext von einem Parteivertreter schriftlich entworfen worden ist und das Zustandekommen dieses außergerichtlichen Vergleichs dann erst nach weiteren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen beider Parteivertreter vom Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.*)
5. Eine Partei kann der Erstreckung der Abgeltungsklausel auf im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche auch nicht mit Erfolg durch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Existenz sonstiger Ansprüche gemäß § 119 BGB entgegentreten, wenn ein diesbezüglicher eigener Irrtum der Partei über die Rechtsfolgen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel vermeidbar war bzw. ein diesbezüglicher Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zurechenbar ist; ein diesbezüglicher Motivirrtum ist unbeachtlich.*)
6. § 779 BGB erfasst als Sonderfall zur § 313 BGB nicht solche Sachverhalte, die vor dem Vergleich als streitig bzw. ungewiss angesehen wurden und - im Rahmen der Wirkungen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel - Gegenstand der Streitbeilegung waren.*)

IBRRS 2017, 0919

AG Essen, Urteil vom 11.01.2017 - 14 C 189/16
1. Ein wucherähnliches, zur Nichtigkeit des Werkvertrags führendes Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird.
2. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.
3. Ist in Werkvertrag wegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig, hat der Unternehmer gleichwohl Anspruch auf die übliche Vergütung und muss den darüber hinaus gehenden Betrag - sofern er ihn bereits erhalten hat - an den Besteller zurückzahlen.

IBRRS 2017, 0914

OLG München, Urteil vom 16.01.2014 - 6 U 870/13
1. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass von Rechtsanwälten beratene Unternehmen (und Vollkaufleute nach dem HGB) bei einem Millionenprojekt eine lediglich vorläufige und rechtlich unverbindliche Regelung treffen wollten, ohne derartiges in Gestalt klarer Absprachen festzuhalten.
2. Ein werkvertragliches Dauerschuldverhältnis kann bei Vorliegen besonderer Umstände aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Schuldners entfallen ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die geschuldete Leistung fällig ist (hier verneint).
3. Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung vom Vertrag zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Gläubiger.
4. Eine unberechtigte Kündigung und die damit einhergehende Weigerung, das Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß fortzusetzen, stellen sich als eine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung des Vertrags dar.

IBRRS 2017, 0717

OLG Köln, Urteil vom 05.10.2016 - 8 U 58/14
1. Ein Werkvertrag kann durch den Besteller aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn eine schuldhafte schwere Gefährdung des Vertragszwecks durch den Unternehmer vorliegt. Der Unternehmer muss sich schuldhaft so verhalten haben, dass der Besteller hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit kein Vertrauen mehr zu ihm haben kann.
2. Suggeriert der Unternehmer dem Besteller, dass die Leistung von einem bestimmten Nachunternehmer erbracht wurde, obwohl dies nicht der Fall ist, kann der Besteller den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Unternehmer vertraglich verpflichtet war, die betreffende Leistung von diesem Nachunternehmer ausführen zu lassen.

IBRRS 2017, 0816

AG Lingen, Urteil vom 12.01.2017 - 4 C 839/16
1. Haben sich die Parteien eines Werkvertrags nicht über die Höhe der Vergütung für das Öffnen eines Türschlosses verständigt, steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.
2. Verlangt der Unternehmer eine erheblich höhere Vergütung und wird diese vom Besteller bezahlt, erfolgt die Zahlung in Höhe des über der üblichen Vergütung liegenden Betrags ohne Rechtsgrund und kann vom Besteller zurückgefordert werden.

IBRRS 2017, 0519

OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2014 - 8 U 129/13
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht an der Anpassung des Werkvertrags (hier: wegen einer Gewichtserhöhung/Massenmehrung) besteht nicht, wenn die im Angebot des Auftragnehmers genannten Gewichtsangaben nicht zur Geschäftsgrundlage des Vertrags erhoben wurden.

IBRRS 2017, 0349

LG Köln, Urteil vom 11.08.2016 - 6 S 153/15
1. Eine mangelhafte Reparaturleistung liegt vor, wenn die Reparatur nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist. Im Rahmen der Durchführung eines Reparaturauftrages ist seitens des Unternehmers auch zu prüfen und zu untersuchen, wie ein Weg gefunden werden kann, um vom Besteller geschilderte Beanstandungen zu beseitigen.
2. Dem Unternehmer muss bei mangelhaft durchgeführter Werkleistung keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, wenn der eingetretene Schaden durch ein Nacherfüllungsverlangen nicht mehr beseitigt werden kann.

IBRRS 2017, 0348

OLG Dresden, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 U 1119/16
Lässt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer austauschen, ohne zuvor dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben, ist der Auftraggeber regelmäßig mit allen Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.

IBRRS 2017, 0386

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2015 - 3 U 1170/15
Teilt der Domaininhaber eine Adressänderung seinem Webhoster nicht mit und stellt dies die letztlich entscheidende Ursache für den Verlust der Domain dar, kann dieses Mitverschulden an der Entstehung eines hierdurch entstandenen Schadens so hoch zu bewerten sein, dass etwaige Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen sind.

IBRRS 2017, 0346

LG Essen, Urteil vom 16.12.2016 - 16 O 174/16
1. Beträgt die Laufzeit eines Werkvertrags 48 Monate und kann er nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ist darin ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen.
2. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts umfasst auch die sog. freie Kündigung.
3. Der Ausschluss der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Besteller unangemessen.

Online seit 2016
IBRRS 2016, 3386
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2014 - 1 U 73/13
Eine Regelung in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Ausführungszeitraum aufgrund von Schlechtwettertagen zwar verlängern kann, in diesem Fall jedoch kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.

IBRRS 2016, 3714

OLG Köln, Urteil vom 24.11.2016 - 7 U 77/16
1. Gehört zu den Hauptleistungspflichten eines Gebäudereinigungsvertrags die Herstellung des Reinigungserfolgs, ist auf den Vertrag Werkvertragsrecht anwendbar.
2. Sieht der Gebäudereinigungsvertrag vor, dass der Unternehmer den Erfolg der Reinigungsarbeiten in Eigenkontrolle zu prüfen hat, ist das Erfordernis einer Abnahme abbedungen.
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers von Unterhaltsreinigungsleistungen, wonach der Auftraggeber bei unzureichendem Reinigungserfolg ohne ein entsprechendes Mängelbeseitigungsaufforderungsverlangen „pauschal“ zur Minderung berechtigt ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2016, 2912

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2013 - 25 U 166/12
1. Soll der Auftragnehmer nicht nur von ihm herzustellende Pneumatikzylinder liefern, sondern auch umfangreiche Planungs-, Konstruktions-, Anpassungs- und Montageleistungen erbringen, auf die ein Anteil von mehr als zwei Drittel der vereinbarten Gesamtvergütung entfällt, liegt ein Werk- und kein Werklieferungs- oder Kaufvertrag vor.
2. Im Werkvertragsrecht bestehen für den Auftraggeber keine kaufvertraglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

IBRRS 2016, 2918

KG, Beschluss vom 19.08.2014 - 14 U 105/14
1. Ein - formlos gültiges - kausales Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Unternehmer den Besteller zur Zahlung auffordert und dieser erklärt, er werde "sofort die Zahlung anweisen, wenn er das auf dem Konto habe".
2. Neben dem kausalen Schuldanerkenntnis gibt es das "tatsächliche" Anerkenntnis. Dieses gibt der Schuldner zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.
3. "Als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertende Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken.

IBRRS 2016, 2917

KG, Beschluss vom 06.10.2014 - 14 U 105/14
1. Ein - formlos gültiges - kausales Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Unternehmer den Besteller zur Zahlung auffordert und dieser erklärt, er werde "sofort die Zahlung anweisen, wenn er das auf dem Konto habe".
2. Neben dem kausalen Schuldanerkenntnis gibt es das "tatsächliche" Anerkenntnis. Dieses gibt der Schuldner zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.
3. "Als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertende Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken.

IBRRS 2016, 2725

AG Lingen, Urteil vom 04.10.2016 - 4 C 529/16
1. Haben die Parteien einen Werkvertrag geschlossen und sich nicht über die konkrete Höhe der Vergütung verständigt, hat der Unternehmer Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung. Zur deren Ermittlung kann die Preisempfehlung des entsprechenden Fachverbands (hier: Bundesverband Metall) herangezogen werden.
2. Die Zahlung einer höheren Vergütung erfolgt ohne Rechtsgrund und kann vom Besteller zurückgefordert werden.

IBRRS 2016, 2465

OLG Jena, Urteil vom 19.01.2016 - 5 U 463/14
1. Wer einen (Werk-)Vertrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnet, wird selbst Vertragspartner, wenn er nicht bei Auftragserteilung anderweitig deutlich macht, nur als Vertreter handeln zu wollen.
2. Auch wenn ein Auftrag später umgeschrieben wird, ändert dies nichts daran, dass der Vertrag zunächst wirksam mit dem "Vertreter" zustande gekommen ist. Dieser wird durch die Umschreibung auch nicht aus seiner Stellung als Vertragspartner entlassen.
3. Wird der Auftragnehmer lediglich mit einer Teilleistung (hier: der Behebung eines "unrunden Motorlaufs") beauftragt, ist er nicht dazu verpflichtet, das (Gesamt-)Werk auf nicht ohne weiteres erkennbare Schäden zu untersuchen.

IBRRS 2016, 2359

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.08.2016 - 5 U 35/14
1. Eine Vertragsklausel, die es dem Unternehmer erlaubt, "Pausenzeiten" und "Überstunden ab 17.00 Uhr" abzurechnen, ist unwirksam.
2. Ein Unternehmer ist verpflichtet, seine Leistung sachgerecht und wirtschaftlich zu organisieren.

IBRRS 2016, 2304

LG Köln, Urteil vom 15.04.2016 - 10 S 192/15
1. Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit „frei“ kündigen. Trotz der Kündigung behält der Unternehmer seinen Werklohnanspruch. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er aufgrund der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Erwerb erzielt oder zu erzielen böswillig unterlässt.
2. Beziffert der Unternehmer seine ersparten Aufwendungen und erläutert er zusätzlich, dass weitere Aufwendungen durch die Kündigung des Bestellers nicht erspart werden konnten, muss der Besteller darlegen und beweisen, dass der Unternehmer weitere Aufwendungen hätte ersparen oder anderweitigen Erwerb hätte erzielen können.

IBRRS 2016, 2272

OLG München, Urteil vom 10.08.2016 - 20 U 1332/16
1. Der Werkunternehmer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Bestellers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer Untersuchung des Werks gegeben hat.
2. Die Aufforderung zur Mangelbeseitigung kann unter die Bedingung gestellt werden, dass der Unternehmer das Werk beim Besteller abholt. Denn bei Fehlen anderweitiger Absprachen ist die Nachbesserung im Zweifel dort zu erbringen, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet.

IBRRS 2016, 2208

OLG Schleswig, Urteil vom 09.05.2014 - 17 U 36/13
1. Bei der Vereinbarung über den Einbau eines generalüberholten Getriebes in eine bestehende Windkraftanlage handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
2. Dem Besteller steht wegen eines Mangels der Leistung nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Mangel einen erstattungsfähigen Schaden verursacht hat (hier verneint).
3. Die formularmäßige Abkürzung der Mängelverjährungsfrist auf nur ein Jahr bei einer ortsfesten Anlage mit bauwerksähnlichen vergleichbaren Risiken (hier: einer Windkraftanlage) hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand und ist unwirksam.

IBRRS 2016, 2187

AG Köln, Urteil vom 31.05.2016 - 133 C 56/15
1. Der Besteller kann den geschlossenen Werkvertrag jederzeit frei kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Dieses Kündigungsrecht kann durch eine Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden.
2. Das freie Kündigungsrecht des Bestellers ist eine zentrale Norm des Werkvertragsrechts. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2016, 1895

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.09.2014 - 6 U 86/13
1. Auch wenn eine Vereinbarung als "Kaufvertrag" überschrieben ist, handelt es sich um einen Werkvertrag, wenn der Unternehmer einen Erfolg schuldet. Denn für die Einordnung von Verträgen ist nicht deren Bezeichnung, sondern die konkrete Leistungsvereinbarung maßgeblich.
2. Nach Ausführung der Arbeiten wird die Vergütung des Unternehmers fällig, wenn der Besteller die Leistung abgenommen hat.
3. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die erforderliche Anerkennung der Vertragsgemäßheit des hergestellten Werks liegt dann in einem Verhalten, aus dem der Unternehmer schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß.
4. Das Vorliegen kleinerer Mängel hindert die (schlüssige) Abnahme nicht, solange der Besteller das Werk eine gewisse Zeit lang produktiv eingesetzt und ihm eine angemessene Prüfzeit zur Verfügung gestanden hat.

IBRRS 2016, 1872

KG, Urteil vom 14.11.2013 - 4 U 41/12
1. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
2. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.
3. Hat sich der Unternehmer dazu verpflichtet, "in der Winterperiode nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (...) die vom Auftraggeber benannten Flächen von Schnee zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen", ist ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu erbringen.

IBRRS 2016, 1812

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2015 - 6 U 174/14
1. Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben.
2. Eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik.

IBRRS 2016, 1772

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2013 - 16 U 44/13
1. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Auftraggeber und Auftragnehmer einen Dienst- oder einen Werkvertrag geschlossen haben, ist, ob ein konkreter Erfolg geschuldet wird.
2. Die Art der Vergütung (hier: nach Zeitaufwand) ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium.
3. Kündigt der Auftraggeber, weil er nicht (mehr) davon ausgeht, dass der Auftragnehmer den geschuldeten Erfolg erreichen wird, muss der seine Vergütung fordernde Auftragnehmer beweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen zielführend waren (Anschluss an BGH, IBR 1993, 369).

IBRRS 2016, 1763

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.07.2015 - 13 U 2227/13
1. Das Durchspülen einer Abwasserleitung von Außen nach Innen zur Beseitigung einer Verstopfung ist als solches fachgerecht.
2. Ein sog. "Beweis des ersten Anscheins" ist gegeben, wenn ein Geschehensablauf vorliegt, der aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes typischerweise auf einen Ursachenzusammenhang zwischen einer feststehenden Pflichtverletzung und einem darauf zurückzuführenden Schaden schließen lässt.
3. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang einerseits, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Andererseits fehlt es an einem derartigen typischen Kausalverlauf schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache ersichtlich sind.

IBRRS 2016, 1762

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.11.2015 - 13 U 2227/13
1. Das Durchspülen einer Abwasserleitung von außen nach innen zur Beseitigung einer Verstopfung ist als solches fachgerecht.
2. Ein sog. "Beweis des ersten Anscheins" ist gegeben, wenn ein Geschehensablauf vorliegt, der aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes typischerweise auf einen Ursachenzusammenhang zwischen einer feststehenden Pflichtverletzung und einem darauf zurückzuführenden Schaden schließen lässt.
3. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang einerseits, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Andererseits fehlt es an einem derartigen typischen Kausalverlauf schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache ersichtlich sind.

IBRRS 2016, 1761

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2016 - 22 S 469/15
1. Wird ein Werkvertrag vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt, liegt eine sog. "freie" Kündigung vor.
2. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Beweislastverteilung für den Anspruch auf Kündigungsvergütung gem. § 649 Satz 2 BGB bei einem noch nicht in Vollzug gesetzten Werkvertrag (vgl. BGH, IBR 2015, 201) sind auch auf ab dem 01.01.2009 geschlossene Verträge anwendbar.
3. Welche Anforderungen an die Abrechnung eines gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Die Anforderungen lassen sich nicht schematisch festlegen.

IBRRS 2016, 1747

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2015 - 12 U 59/15
1. Die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften kommen ausnahmsweise schon vor einer fehlenden Abnahme zur Anwendung, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung oder Nacherfüllung, sondern Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
2. Hat der Unternehmer mehrfach erfolglos Nacharbeiten vorgenommen und lehnt er schließlich "jegliche weitere Unterstützung" ab, ist die grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich.
3. Bei Vorliegen eines objektiven Werkmangels wird das Verschulden des Unternehmers vermutet

IBRRS 2016, 1725

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2016 - 4 U 60/15
1. Den Unternehmer treffen beim Werkvertrag nebenvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, deren Inhalt und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, insbesondere nach dem Beratungsbedarf des Bestellers und dem Fachwissen des Unternehmers, von dessen Vorhandensein im erforderlichen Umfang der Besteller ausgehen kann ist.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller auf alle Umstände hinzuweisen, die dieser nicht kennt, deren Kenntnis aber für dessen Willensbildung und Entschlüsse bezüglich des Werks von Bedeutung ist.
3. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten des Unternehmers erstrecken sich grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und die damit zusammenhängenden Umstände. Die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmen und begrenzen insoweit auch den Umfang der Beratungspflichten.
4. Von einem Unternehmer, dem ein konkreter Reparaturauftrag erteilt worden ist, kann nicht verlangt werden, dass er auch sämtliche übrigen Teile des Gegenstands, an dem er seine Werkleistung zu erbringen hat, ohne besonderen Auftrag überprüft.

IBRRS 2016, 1698

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2015 - 5 U 782/15
1. Innerhalb welcher Frist eine Einbauküche zu liefern und zu montieren ist, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Teilt der Lieferant einen "voraussichtlichen Liefertermin" mit, kommt er nicht dadurch in Verzug, dass er diesen Termin nicht einhält.
2. Durch die handschriftlich fixierte Vereinbarung im einem Bestellvordruck "Abruf 365 Tage max." wird dem Lieferanten auf die Aufforderung des Bestellers hin eine Lieferfrist von bis zu 365 Tagen eingeräumt.
3. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, greift nicht ein, wenn der Vertragspartner auf den Klauselinhalt Einfluss nehmen konnte.

IBRRS 2016, 1688

BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 107/15
1. Ein Juwelier, der Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk- oder Kaufvertrags entgegennimmt, kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verpflichtet sein, über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlusts durch Diebstahl und Raub aufzuklären, wenn eine solche Versicherung branchenüblich ist.*)
2. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Juweliers über den fehlenden Versicherungsschutz kann auch dann bestehen, wenn es sich um Schmuckstücke von außergewöhnlich hohem Wert handelt.

IBRRS 2016, 1643

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2014 - 19 U 200/11
1. Schließen die Parteien einen Rahmenvertrag (hier: über die Veredelung von Schrauben), bilden die einzelnen Lieferungen des Auftraggebers das jeweilige Angebot auf Anschluss eines (Werk-)Vertrags, das vom Auftragnehmer durch die Entgegennahme und Bearbeitung (konkludent) angenommen wird.
2. Die Vorschrift des § 377 HGB, wonach die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen ist und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen sind, findet im Werkvertragsrecht keine Anwendung.

IBRRS 2016, 1567

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2015 - 5 U 142/15
1. Beseitigt der Besteller einer Holzpelletheizung einen Mangel selbst, ohne zuvor dem Werkunternehmer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, stehen ihm keine vertraglichen oder gesetzlichen Ersatzansprüche zu, wenn nicht substantiiert dargetan wird, dass die Nacherfüllung unzumutbar oder die Fristsetzung aus sonstigen Gründen entbehrlich war (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04, IBR 2005, 249).
2. Eigenmächtige Änderungen des Werks durch den Besteller können seiner im Rechtsstreit beantragten Begutachtung der Anlage durch den gerichtlichen Sachverständigen die rechtlich maßgebliche Tatsachengrundlage entziehen und daher die Ablehnung der Beweiserhebung rechtfertigen.
IBRRS 2016, 1535

AG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2015 - 11c C 43/15
Liebe Leserin, lieber Leser,
leider hat sich bei uns der Fehlerteufel eingeschlichen. Das Urteil des AG Düsseldorf, das Sie suchen, hat in Wirklichkeit folgendes Aktenzeichen:
AG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2015 - 11 C 43/15

IBRRS 2016, 1320

OLG Köln, Urteil vom 22.09.2015 - 9 U 173/12
1. Die Lieferung einer verkauften Sache mit Montageverpflichtung ist im Grundsatz als Kaufvertrag einzuordnen. Bildet die Montageverpflichtung allerdings den Schwerpunkt der Leistung, handelt es sich ausnahmsweise um einen Werkvertrag.
2. Unsachgemäß und damit mangelhaft ist eine Montage, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht bzw. bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
3. Eine Mängelanzeige mit Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn infolge der fehlerhaften Montage ein Schaden an Rechtsgütern des Bestellers eingetreten ist und dieser durch eine Mängelbeseitigung nicht beseitigt werden kann. Im Fall der Unmöglichkeit der Nachbesserung scheidet eine Nachfristsetzung aus.

IBRRS 2016, 1223

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2014 - 2 U 1116/12
1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht mit vollständiger Zahlung, wenn die Leistungen zu diesem Zeitpunkt komplett erbracht und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abgerechnet waren.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich die Fachkenntnisse der von ihm eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen. Daraus folgt, dass er so zu behandeln ist, als sei er aufgrund der ihm überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, imstande gewesen.
3. Eine durch die Prüfungsbehörde verursachte unangemessene Verzögerungen der Preisprüfung muss sich der öffentliche Auftraggeber ebenfalls zurechnen lassen.

IBRRS 2016, 1145

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.10.2013 - 2 U 1116/12
1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht mit vollständiger Zahlung, wenn die Leistungen zu diesem Zeitpunkt komplett erbracht und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abgerechnet waren.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich die Fachkenntnisse der von ihm eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen. Daraus folgt, dass er so zu behandeln ist, als sei er aufgrund der ihm überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, imstande gewesen.
3. Eine durch die Prüfungsbehörde verursachte unangemessene Verzögerungen der Preisprüfung muss sich der öffentliche Auftraggeber ebenfalls zurechnen lassen.
