Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
402 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 0998
OLG Dresden, Urteil vom 10.09.2015 - 8 U 157/15
Ein Vertrag über die Herstellung und den Einbau einer maßgefertigten Küche stellt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB dar.

IBRRS 2016, 0809

OLG Dresden, Urteil vom 16.12.2014 - 4 U 2024/13
1. Wird ein Sachverständiger nach der Überflutung eines Gebäudes mit der gutachterlichen Ermittlung der Schäden an dem Bauwerk und der erforderlichen Sanierungskosten beauftragt, ist der Gutachtenauftrag als Werkvertrag einzuordnen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2014, 114).
2. Ist die Erstellung eines Gutachtens als Werkvertrag anzusehen, beginnt die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Mängeln (hier: unzutreffende Ermittlung der Instandsetzungskosten) mit der Abnahme der Leistung.
3. Einer Streitverkündung kommt keine (verjährungsunterbrechende) Interventionswirkung zu, wenn der Streitverkündete bereits zum Zeitpunkt der Streitverkündung erkennbar potenziell gesamtschuldnerisch oder ausschließlich haftet (im Anschluss an BGH, IBR 2008, 88).
IBRRS 2016, 0628

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.03.2014 - 4 U 197/12
1. Ein Vertrag über die Entsorgung von Schreddermaterial ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Das Werk, dessen Durchführung der Unternehmer im Entsorgungsvertrag verspricht, ist die Verwertung und Beseitigung der überlassenen Abfälle.
2. Garantiert der Besteller die Anlieferung von 8.000 Tonnen Schreddermaterial und wird diese Menge nach dem Vortrag des Unternehmers unterschritten, muss der Besteller die genannten Mindermengen substantiiert in Abrede stellen.
3. Allein der Umstand, der ein Entsorgungsvertrag für den Besteller wirtschaftlich ungünstig ist, macht den Vertrag noch nicht sittenwidrig.

IBRRS 2016, 0558

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 - 4 U 265/14
1. Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrags können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf.
2. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehört auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.

IBRRS 2016, 0557

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2015 - 4 U 265/14
1. Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrags können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf.
2. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehört auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.

IBRRS 2016, 0435

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 21 U 181/14
Gibt der Auftraggeber bei seiner als „Kündigung“ überschriebenen Erklärung zum Ausdruck, dass die vom Werkunternehmer bis zum Zeitpunkt dieser Erklärung erbrachten Leistungen ohne Wert sind, mithin eine Werklohnvergütung hierfür dem Werkunternehmer nicht zusteht, ist die in Rede stehende „Kündigung“ als Rücktrittserklärung umzudeuten.*)

Online seit 2015
IBRRS 2015, 3319
AG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2015 - 11 C 43/15
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ersparter Aufwendungen unterlassenen anderweitigen Erwerbs gemäß § 649 Satz 2 BGB (BGH, IBR 2015, 201) findet keine uneingeschränkte Anwendung nach Einführung von § 649 Satz 3 BGB für Werkverträge ab 01.01.2009. Vielmehr ist nunmehr davon auszugehen, dass für den 5% der vereinbarten Vergütung übersteigenden Teil der Anbieter des Internet-System-Vertrags die Darlegungs- und Beweislast trägt, sodass einfaches Bestreiten des Bestellers hinsichtlich nicht erfolgten anderweitigen Erwerbs ausreichend ist. Der Anbieter des Internet-System-Vertrags hat dann insbesondere Beweis dafür anzubieten, dass festangestellte Mitarbeiter trotz einer bereits vor Erstellung der Website erfolgten Kündigung nicht in der Lage waren, die ersparte Arbeitskraft für andere Aufträge zu verwenden. In diesem Zusammenhang bedarf es Vortrag dazu, in wie vielen Fällen es zu frühzeitigen Kündigungen kommt, wenn es naheliegend erscheint, dass die Personalplanung hierauf ausgerichtet ist.*)

IBRRS 2015, 3292

OLG München, Urteil vom 21.10.2015 - 7 U 4916/14
1. Eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von (Bau-)Teilen ist ein Vertrag eigener Art. Die im Rahmen einer solchen Vereinbarung getätigten Abrufe durch den Auftraggeber stellen sich jeweils als Werkverträge (zu den Konditionen der Rahmenvereinbarung) dar. An dieser Grundkonstellation ändert sich durch einen Insolvenzantrag des Auftragnehmers nichts.
2. Die Erklärung des Auftraggebers, dass er "die vom Auftragnehmer produzierten Umfänge verlagern habe müssen" und "aufgrund der Vorkommnisse der letzten Monate keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbeziehung" sehe, ist - sofern kein Kündigungsgrund etwa wegen Verzugs oder aufgrund von Mängeln vorliegt - als sog. freie Kündigung anzusehen.

IBRRS 2015, 3281

OLG Koblenz, Urteil vom 12.11.2015 - 1 U 1331/13
1. Scheitert ein (IT-)Projekt, so sind die Erklärungen der Parteien (unter anderem Kündigung, Rücktritt) auslegbar.*)
2. Ist der Auftraggeber (vor allem BRD, Land) nach verbindlichen Haushaltsvorschriften gehalten, keine Vorleistungen zu erbringen und nur werthaltige Leistungen zu bezahlen, so muss er in der Abwicklungsphase darlegen und beweisen, dass die bezahlten Leistungen des Auftragnehmers wertlos waren.*)
3. Analysen und weitere Planungsleistungen in IT-Projekten gelangen nicht erst zu einer Werthaltigkeit mit Übergabe der fertigen Programme. Sie haben wie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren auch dann einen Wert, wenn das Projekt nicht (vollständig) zur Ausführung gelangt.*)

IBRRS 2015, 3159

OLG München, Beschluss vom 09.11.2015 - 34 Sch 27/14
Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs, der dem Schiedskläger trotz Mangelhaftigkeit des bestellten Werks und Verletzung einer Hinweispflicht des Unternehmers wegen eines mit 100 % gewichteten Mitverschuldens einen Ersatz des mangelbedingten Schadens vollständig versagt.*)

IBRRS 2015, 3174

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.08.2014 - 4 U 197/12
1. Ein Vertrag über die Entsorgung von Schreddermaterial ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Das Werk, dessen Durchführung der Unternehmer im Entsorgungsvertrag verspricht, ist die Verwertung und Beseitigung der überlassenen Abfälle.
2. Garantiert der Besteller die Anlieferung von 8.000 Tonnen Schreddermaterial und wird diese Menge nach dem Vortrag des Unternehmers unterschritten, muss der Besteller die genannten Mindermengen substantiiert in Abrede stellen.
3. Allein der Umstand, der ein Entsorgungsvertrag für den Besteller wirtschaftlich ungünstig ist, macht den Vertrag noch nicht sittenwidrig.

IBRRS 2015, 3061

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.2013 - 11 U 18/13
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, dem Auftraggeber einen entsorgungspflichtigen Stoff (hier: Wirtschaftsdünger) abzunehmen, ordnungsgemäß zu entsorgen und dies nachzuweisen, liegt ein erfolgsbezogener Werkvertrag vor.
2. Bringt der Auftragnehmer die entsprechenden Versorgungsnachweise trotz Fristsetzung nicht bei, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen bzw. anfechten.

IBRRS 2015, 3117

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2013 - 11 U 18/13
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, dem Auftraggeber einen entsorgungspflichtigen Stoff (hier: Wirtschaftsdünger) abzunehmen, ordnungsgemäß zu entsorgen und dies nachzuweisen, liegt ein erfolgsbezogener Werkvertrag vor.
2. Bringt der Auftragnehmer die entsprechenden Versorgungsnachweise trotz Fristsetzung nicht bei, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen bzw. anfechten.

IBRRS 2015, 3093

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.04.2015 - 4 U 184/14
Haben die Parteien eines Werkvertrags für die Ausführung der Leistung (hier: Reinigung einer Fläche von 217.480 qm) einen Pauschalpreis (hier: 135.000 Euro) vereinbart , bleibt dieser Pauschalpreis auch dann unverändert, wenn es nach Vertragsschluss zu erheblichen Massenmehrungen (hier: 108.241 qm Mehrfläche) kommt.

IBRRS 2015, 3092

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.03.2015 - 4 U 184/14
Haben die Parteien eines Werkvertrags für die Ausführung der Leistung (hier: Reinigung einer Fläche von 217.480 qm) einen Pauschalpreis (hier: 135.000 Euro) vereinbart , bleibt dieser Pauschalpreis auch dann unverändert, wenn es nach Vertragsschluss zu erheblichen Massenmehrungen (hier: 108.241 qm Mehrfläche) kommt.

IBRRS 2015, 2692

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.08.2014 - 2 U 17/14
1. Bei einem sog. selbständigen Gerüstvertrag, bei dem der Aufbau und die Montage des Gerüsts nicht im Rahmen einer (ohnehin) geschuldeten Werkleistung erfolgt und nur eine Nebenleistung dazu darstellt, sondern ein Gerüsterrichtungs-, -überlassungs- und demontagevertrag mit einem selbstständigen Gerüstbauer geschlossen wird, handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit werkvertraglichen und mietvertraglichen Elementen.
2. Kommen Gerüstteile abhanden, nachdem der Gerüstbauer das Gerüst vollständig aufgebaut und dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen hat, ist die werkvertragliche Phase des Vertrags abgeschlossen und auf die Verpflichtung zur Rückgabe des Baugerüsts findet Mietvertragsrecht Anwendung.
3. Hat der Auftraggeber die Baustelle und damit das Gerüst durch einen ca. 2 Meter hohen Bauzaun, der in Betonsockeln steckt und mit Schellen verbunden ist, gesichert, trifft ihn an einem Diebstahl des Gerüsts bzw. von Teilen davon kein Verschulden.

IBRRS 2015, 2483

LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 27/15
1. Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen "frei" kündigen.
2. Nach einer "freien" Kündigung kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (BGB § 649 Satz 2).
3. Die Vorschrift des § 649 Satz 3 BGB stellt eine gesetzliche Vermutung auf, nach der dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Diese Vermutung beeinflusst auch die Darlegungs- und Beweislast der Parteien im Prozess.
4. Soweit der Besteller höhere Ersparnisse behauptet, so dass sich eine niedrigere Vergütung ergibt, muss er diese darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Macht der Unternehmer hingegen eine über der 5%-igen Pauschale liegende Vergütung geltend, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Insofern muss er vertragsbezogen vortragen und - gegebenenfalls unter Offenlegung seiner Kalkulation - so genau beziffern, was er sich gemäß § 649 Satz 2 BGB anrechnen lässt.

IBRRS 2015, 2286

KG, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 U 115/12
1. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
2. Von einer konkludente Abnahme kann erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist ausgegangen werden. Die bloße Entgegennahme der Leistung (hier: eines Gutachtens) lässt daher nicht auf eine stillschweigende Abnahmeerklärung schließen.
3. Unerheblich ist es, ob der Auftraggeber die Leistung mangels fachlicher Spezialkenntnisse nicht überprüfen kann. Es genügt, wenn er ausreichend Gelegenheit zur Prüfung hat. Ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist ohne Belang.

IBRRS 2015, 2284

KG, Beschluss vom 23.08.2013 - 9 U 115/12
1. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
2. Von einer konkludente Abnahme kann erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist ausgegangen werden. Die bloße Entgegennahme der Leistung (hier: eines Gutachtens) lässt daher nicht auf eine stillschweigende Abnahmeerklärung schließen.
3. Unerheblich ist es, ob der Auftraggeber die Leistung mangels fachlicher Spezialkenntnisse nicht überprüfen kann. Es genügt, wenn er ausreichend Gelegenheit zur Prüfung hat. Ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist ohne Belang.

IBRRS 2015, 2281

AG Siegburg, Urteil vom 30.06.2015 - 122 C 3/14
1. Ein Werkvertrag ist sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie eine verwerfliche Gesinnung besteht.
2. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrags begründet.
3. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der Wert der Leistungen "knapp" doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.

IBRRS 2015, 2108

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2013 - 16 U 51/11
1. Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Minderung bzw. Schadensersatz, kann er keine Mängelbeseitigung mehr verlangen. Denn die Geltendmachung sekundärer Mängelrechte (Minderung, Schadensersatz, Rücktritt) schließt die Nacherfüllung aus.
2. Der Auftraggeber kann auch dann keine Mängelbeseitigung mehr verlangen, wenn er die Minderung erklärt hat, über die Höhe des Minderungsbetrags aber (noch) Streit besteht. Die Minderung setzt keine Einigung über die Höhe des Abzugs voraus.
3. Die Minderung bestimmt sich nach dem Minderwert des Objekts aufgrund des Mangels. Dieser Minderwert entspricht regelmäßig den Kosten einer fachgerechten Nachbesserung.
4. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen deutschsprachigen Bauleiter, Polier oder Vorarbeiter, der auf der Baustelle anwesend ist, zu stellen, ist kein Baumangel und berechtigt nicht zu einer Minderung der Vergütung. Eine solche Pflichtverletzung kann einen Schadensersatzanspruch auslösen oder die Kündigung des Bauvertrags rechtfertigen.

IBRRS 2015, 1990

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2015 - 5 U 58/14
1. Verpflichtet sich der Veräußerer einer Immobilie zur Erstellung eines neues Garagendachs mit neuem Dachstuhl, richtet sich die Mängelgewährleistung hinsichtlich der Arbeiten am Garagendach nach Werkvertragsrecht.
2. Vereinbaren die Parteien eines Immobilienkaufvertrags für den Fall der Nichtdurchführung bestimmter Reparaturarbeiten die Zahlung einer Vertragsstrafe (hier: in Höhe von 10.000 Euro), ist die Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Veräußerer die Arbeiten nicht den vertraglichen Festlegungen entsprechend ausführt.
3. Verlangt der Erwerber wegen vorhandener Mängel Schadensersatz, ist die vereinbarte Vertragsstrafe hierauf als Mindestschaden anzurechnen.

IBRRS 2015, 1951

LG München I, Urteil vom 08.05.2014 - 31 S 2956/13
1. Die Erstattung eines Bausachverständigengutachtens ist üblicher Weise nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten. Haben die Parteien keine bestimmte Vergütung vereinbart, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (BGB § 632 Abs. 2).
2. Die ortsübliche Vergütung für eine Gutachtertätigkeit kann auch eine Honorierung auf Stundenlohnbasis sein. Die Üblichkeit bezieht sich dann auf die im Markt der Bausachverständigen verbreiteten Berechnungsregel.
3. Ein Vergütungsanspruch auf Stundenlohnbasis bemisst nach den tatsächlich geleisteten Stunden, wobei dem Sachverständigen nicht gestattet ist, unbeschränkt vergütungspflichtigen Aufwand zu betreiben. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung.
4. Verletzt der Sachverständige die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, macht er sich dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig. Der Anspruch des Auftraggebers geht dahin, ihn von der Vergütung des zeitlichen Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht. Im Ergebnis führt das zu einer Herabsetzung der Vergütung.

IBRRS 2015, 1094

OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2014 - 8 U 138/13
Treten nach Ausführung der Leistung Schäden auf und ist streitig, ob diese auf eine mangelhafte Ausführung der Arbeiten zurückzuführen sind, kann die Unterzeichnung eines "Schadensprotokolls", in dem der Schadensvorgang spezifiziert geschildert und die Schadenshöhe geschätzt wird, nicht als Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers gewertet werden.

IBRRS 2015, 1048

OLG München, Urteil vom 29.04.2015 - 20 U 2941/14
1. Der Vertrag über die Lieferung und Inbetriebnahme eines Blockheizkraftwerks ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Angesichts der Komplexität der zum Erreichen der Funktionalität erforderlichen Anpassungsarbeiten gilt das auch dann, wenn für die Kosten der Inbetriebnahme lediglich ein Betrag von 1.500 Euro veranschlagt ist.
2. Der Auftragnehmer ist für einen Mangel seines Werks nicht verantwortlich, wenn dieser auf Vor- bzw. Teilleistungen anderer Unternehmer oder des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Auftragnehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist.

IBRRS 2015, 1083

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2015 - 8 U 143/13
1. Wird die auszuführende Leistung nicht funktional, sondern detailliert beschrieben, erfasst ein vereinbarter Pauschalpreis lediglich die näher bestimmten Leistungen. Später erforderlich werdende Zusatzarbeiten sind dann besonders zu vergüten.
2. Erbringt der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen ohne Auftrag, kann er Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherung haben, wenn die Leistungen technisch notwendig waren.
3. Macht der Auftragnehmer für die nicht angeordnete Ausführung technisch notwendiger Zusatzleistungen Zahlungsansprüche geltend, muss er diese von den vertraglich vereinbarten Leistungen abgrenzen und im Einzelnen abrechnen.

IBRRS 2015, 1095

OLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2014 - 9 U 16/14
1. Wird der Auftragnehmer nach einem Küchenbrand mit den Arbeiten "Gebäudeschaden, Sofortmaßnahmen, Wiederherstellung" beauftragt, gehört dazu nicht die Verpflichtung, den Auftraggeber in Bezug auf die Neuanschaffung der Küchenmöbel rechtlich zu beraten.
2. Durch die Erteilung eines Auftrags zum Abbau und Abtransport von alten Küchenmöbeln wird kein Verwahrungsvertrag zur Aufbewahrung der noch brauchbaren Küchenmöbel geschlossen.

IBRRS 2015, 0955

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 - 11 U 183/14
1. Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Wird auch der Einbau oder die Montage der Sache geschuldet, kommt es für die Einordnung des Vertrags als Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Macht bei einem Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Türen der Betrag für die Montage- und Einbaukosten weniger als 5% der Gesamtrechnungssumme aus, liegt ein Werklieferungsvertrag vor, auf den Kaufrecht und die Vorschriften über die kaufmännische Rügepflicht Anwendung finden.
3. Der Gesichtspunkt der Sonderanfertigung führt nicht zur Anwendung des Werkvertragsrechts. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Türen für ein Bauvorhaben ist deshalb auch dann ein Werklieferungsvertrag, wenn die Türen nach speziellem Aufmaß gefertigt wurden.

IBRRS 2015, 0858

LG Berlin, Urteil vom 20.02.2015 - 11 O 90/14
1. Ein Werkunternehmer hat seinen Auftraggeber auf Risiken und Gefahren für den Werkerfolg hinzuweisen und über eine für dessen Bedürfnisse zweckgemäße Gestaltung aufzuklären.
2. Bei etwaigen Gestaltungswünschen, die die Tauglichkeit des Werks beeinträchtigen können, hat der Unternehmer hierauf hinzuweisen, andernfalls haftet er für Mängel.

IBRRS 2015, 0699

OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2015 - 3 U 655/14
1. Baut der Inhaber einer freien Kfz-Werkstatt für einen PKW Audi TT, Roadster 1,8 quattro einen für diesen nicht geeigneten Turbolader ein, ist im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzanspruchs nicht auf die Kosten eines Original - Audi Turboladers abzustellen.*)
2. Der Geschädigte muss sich zwar grundsätzlich eine Kürzung oder einen Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ihn trifft eine Mitverantwortung, wenn er vorwerfbare Sorgfaltspflichten außer Acht lässt, deren Erfüllung jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96, IBRRS 2000, 0566; OLG Düsseldorf, 07.04.2008 - 1 U 212/07, NJW-RR 2008, 1711 ff.; vgl. auch OLG Oldenburg, 01.07.2014 - 1 U 132/14).*)
3. Der Geschädigte kommt jedenfalls dann seiner Schadensminderungspflicht nach, wenn er sein Fahrzeug abmeldet und sich einen in der Anschaffung und Nutzung billigeren PKW kauft. Er darf insbesondere den Ausgang eines selbständigen Beweisverfahrens abwarten, bevor er eine weitere Reparatur seines PKW veranlasst, weil ihm andernfalls ein Beweisverlust droht.*)

IBRRS 2015, 0635

OLG Rostock, Beschluss vom 26.02.2014 - 7 U 52/11
1. Ein Vertrag über die auf den Betrieb des Auftraggebers zugeschnittene Beratung und Entwicklung eines professionellen Marketing- und Vertriebskonzepts als geeignete Grundlage für eine Umsatzsteigerung ist als Werkvertrag einzustufen. Die Vereinbarung einer Vergütung nach Tagessätzen steht dem nicht entgegen.
2. Erstellt der Unternehmer zwar ein Marketing- und Vertriebskonzept, kommt es aber nicht zu einer Umsatzsteigerung, ist ein wesentlicher Teil der Leistung nicht erbracht und die Leistung nicht abnahmefähig.

IBRRS 2015, 0450

OLG Rostock, Beschluss vom 31.03.2014 - 7 U 52/11
1. Ein Vertrag über die auf den Betrieb des Auftraggebers zugeschnittene Beratung und Entwicklung eines professionellen Marketing- und Vertriebskonzepts als geeignete Grundlage für eine Umsatzsteigerung ist als Werkvertrag einzustufen. Die Vereinbarung einer Vergütung nach Tagessätzen steht dem nicht entgegen.
2. Erstellt der Unternehmer zwar ein Marketing- und Vertriebskonzept, kommt es aber nicht zu einer Umsatzsteigerung, ist ein wesentlicher Teil der Leistung nicht erbracht und die Leistung nicht abnahmefähig.

IBRRS 2015, 0053

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2014 - 4 U 20/09
1. Gehört die "gesamte prüfbare Planung" zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, bedeutet "prüfbar" in Bezug auf die Anforderungen der Tragwerksplanung, dass der zuständige Prüfingenieur die Statik als unbedenklich erachtet.
2. Zu den Anforderungen an eine "prüfbar" Planung gehört es, dass dem zuständigen Prüfingenieur die für die Prüfung der Tragwerksplanung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig und so rechtzeitig vorgelegt werden, dass diesem ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Prüfungsaufgaben zur Verfügung steht.
3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, für eine dem Grunde nach beauftragte erforderliche Leistung eine (höhere) Sicherheitsleistung nach § 648a BGB zu verlangen, wenn eine neue Preisvereinbarung hierüber noch nicht getroffen wurde.

IBRRS 2015, 0269

BGH, Urteil vom 08.01.2015 - VII ZR 6/14
1. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrages Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.11.2007 - VII ZR 130/06, IBR 2008, 98 = BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256; Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 196/00, IBR 2002, 235 = BauR 2002, 938 = NZBau 2002, 329).*)
2. Zur Darlegung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB bei einem vor der Erbringung von Leistungen gekündigten "Internet-System-Vertrag".*)
IBRRS 2015, 0176

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 - 4 U 209/11
Nach allgemeiner Lebenserfahrung führt das Öffnen eines Wasserhahns an einem Waschbecken nicht typischerweise zu gravierenden Überschwemmungen. Vielmehr stellt die Entnahme von Wasser lediglich ein (erhebliches) Indiz für die Verantwortlichkeit des Reinigungsunternehmens dar, weil es den Verdacht nahe legt, dass fahrlässig versäumt wurde, den Wasserhahn wieder zu verschließen. Dieser Verdacht bedarf jedoch des Vollbeweises.

IBRRS 2015, 0098

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 U 1105/11
Nimmt der Auftraggeber nach Erhalt eines Kostenvoranschlags von dem Aus- und Einbau eines Bauteils Abstand und führt er den Einbau selbst durch, haftet der Inhaber der Werkstatt nicht auf Schadensersatz wegen etwaiger Einbaufehler. Das gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber der Mitarbeiter der Werkstatt als Gehilfen bedient und ihm diese Leistung in Rechnung gestellt wird.

IBRRS 2015, 0096

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2012 - 2 U 1105/11
Nimmt der Auftraggeber nach Erhalt eines Kostenvoranschlags von dem Aus- und Einbau eines Bauteils Abstand und führt er den Einbau selbst durch, haftet der Inhaber der Werkstatt nicht auf Schadensersatz wegen etwaiger Einbaufehler. Das gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber der Mitarbeiter der Werkstatt als Gehilfen bedient und ihm diese Leistung in Rechnung gestellt wird.

IBRRS 2015, 0013

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2014 - 22 U 72/14
1. Es liegt im Verantwortungsbereich des Werkunternehmers, den Auftraggeber darüber aufzuklären bzw. darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der vertraglich aufgeführten Parameter (hier: Maße eines vom Auftraggeber zu stellenden Gehäuses) für die geschuldete Kühlleistung (hier: von EDV-Kühlsystemen) unerlässlich ist. Die Aufnahme des Satzes "Die genannte Leistung wird nur bei Einhaltung der bauseitigen Parameter erreicht" genügt nicht für die Erfüllung dieser Pflicht.*)
2. Die sog. "Stoffverantwortung" des Auftraggebers entsprechend § 645 BGB lässt die Prüfungs- und Beratungspflichten des Werkunternehmers nicht ohne weiteres entfallen. Hat der Werkunternehmer von der Größenveränderung der Geräte bzw. Gehäuse positive Kenntnis, muss er im Rahmen seiner auch planerischen Verantwortung jedenfalls vor der Herstellung der Geräte eigenverantwortlich prüfen, ob und ggf. inwieweit die veränderte Größe Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der von ihm herzustellenden Kühlysteme haben kann.*)
3. Aufgrund der nur geringen Anforderungen an die Darlegungslast des Auftraggebers zur Höhe eines Anspruchs auf Kostenvorschuss und der im Vorschussprozess lediglich notwendigen Feststellung von "voraussichtlichen Kosten" ist eine gerichtliche Schätzung der Kosten gemäß § 287 ZPO regelmäßig zulässig.*)
4. Die Ausübung des (Schätzungs-)Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO kann vom Rechtsmittelgericht nur daraufhin überprüft werden, ob grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren und ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden.*)
5. Im Rahmen der nach § 156 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat das Gericht neben der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien zu berücksichtigen, ob der Zeitpunkt des neuen Vorbringens auf Nachlässigkeit (§ 296 Abs. 2 ZPO) beruht.*)
Online seit 2014
IBRRS 2014, 4587
OLG München, Urteil vom 30.09.2014 - 18 U 1270/14
1. Ein Vertrag über die Beratung, die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan, deren Einpassung und plangerechter Zusammenbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte ist als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren.
2. Für die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung ist regelmäßig ein bestimmter Zeitraum oder ein bestimmter (End-)Termin anzugeben.
3. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist zur Nacherfüllung kommt es nicht darauf an, welche Frist der Verkäufer selbst angegeben hat.

IBRRS 2014, 3121

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2014 - 4 U 189/13
1. Gegenseitige Verträge können als wucherähnliche Rechtsgeschäfte sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Überschreitet die Vergütung den Wert der Leistung um 100%, liegt regelmäßig ein besonders grobes Missverhältnis vor.
2. Jede Partei ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, den Vertragspartner über Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder aus denen sich doch für ihn besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können. Eine solche Aufklärungspflicht besteht auch hinsichtlich solcher Hindernisse, die geeignet sind, die Erfüllung zu vereiteln sowie für solche Umstände, die die rechtzeitige und vollständige Leistung einer Partei als zweifelhaft erscheinen lassen.
3. Zur - hier verneinten - Sittenwidrigkeit eines Vertrags, der Werbung auf den Außenflächen von Kraftomnibussen zum Gegenstand hat.*)

IBRRS 2014, 3078

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2014 - 22 U 192/13
1. Ein Rahmenvertrag stellt sich als (echter) "Sukzessivvertrag" dar, wenn er auf Vertragsleistungen gerichtet ist, die in zeitlich aufeinanderfolgenden Abrufmengen zu erbringen sind, bei dem also die Vertragsabwicklung durch Teilleistungen (für die dann jeweils § 266 BGB gilt) wesenstypischer Vertragsinhalt war.*)
2. In einem früheren Urteil über einen Teil von Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag wird weder über das Zustandekommen des gegenseitigen Vertrages als solchem noch - und zwar auch nicht im Sinne einer präjudiziellen, an der materiellen Rechtskraft teilnehmenden Rechtsfrage (als Vorfrage) bzw. Entscheidung darüber - über zuvor noch nicht eingeklagte Teilansprüche aus dem gegenseitigen Vertrag materiell rechtskräftig (mit entsprechender Bindungswirkung für Folgeverfahren über weitere Teilansprüche) entschieden.*)
3. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB ist unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt. Ein solcher Vertragsbindungswille ist in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen bereits mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben.*)
4. Ein Vertrag, dessen Schwerpunkt - über die Entwicklung von Prototypen (Vorserie) hinausgehende - individuelle, weitere Leistungen in Zusammenhang mit der Fortentwicklung vom Prototypen (Vorserie) zur Serienfertigung eines Spindschlosses und damit einhergehende weitere individuelle Programmierleistungen, d.h. die Entwicklung, Herstellung und Lieferung einer den besonderen Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers insgesamt entsprechenden und einwandfrei funktionstauglichen Hard- und Software (als bestückte Platine bzw. elektronischer Baustein) darstellt, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
5. Den Werkunternehmer trifft - auch im Falle einer Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung des Auftraggebers - bis zur Abnahme der Werkleistung die Beweislast dafür, dass er die Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht hat.*)
6. Die Vorschrift des § 377 HGB zur Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers ist gemäß § 381 Abs. 2 HGB auf einen (reinen) Werkvertrag grundsätzlich nicht anwendbar.*)
7. Im Rahmen einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. eines Verstoßes gegen § 139 ZPO muss in der Berufungsbegründung zwingend vorgetragen werden, welcher konkrete Vortrag auf einen gerichtlichen Hinweis in erster Instanz erfolgt wäre.*)
IBRRS 2014, 3073

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - 22 U 134/13
1. Ein Vertrag, zu dessen Schwerpunkte individuelle Programmierleistungen (hier: die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software) zählen, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
2. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vor Abnahme der vertraglichen Werkleistungen folgt unmittelbar aus § 323 BGB, denn vor Abnahme ist das Werk nicht mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB, sondern noch nicht hergestellt.*)
3. Die Klärung des Bestehens bzw. Nichtbestehens bzw. des Umfangs von Rechts- bzw. Vertragspflichten (Vertragsauslegung) ist als solche keine dem Tatsachenbeweis i.S.v. § 286 ZPO zugängliche Frage, sondern es können nur fachliche/technische (Anschluss-)Tatsachen bzw. fachliche/tatsächliche Vorfragen zu der vom Gericht als Rechtsfrage selbst vorzunehmenden Beurteilung der Vertragspflichten Gegenstand einer Beweisaufnahme sein.*)
4. Aus der Beauftragung von Drittfirmen durch den Auftraggeber im Rahmen eines Entwicklungsauftrages folgt nicht ohne weiteres (auch nicht im Sinne eines Beweisanzeichens/-indizes), dass der Auftragnehmer aus bestehenden Vertragspflichten entlassen worden ist.*)
5. Zahlungen auf Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen kommt grundsätzlich keine Anerkenntniswirkungen zu und sie können auch keine Beweislastumkehr bewirken.*)
6. Die Anwendung von § 320 BGB erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die eigene Vertragstreue des Schuldners, d.h. dessen eigene Erfüllungsbereitschaft.*)
7. Bei der Frage einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ist das gesamte Verhalten des Verkäufers bzw. Auftragnehmers zu berücksichtigen, auch seine späteren Einlassungen im Prozess. Der Umstand, dass die Auftragnehmerin auf Werklohn klagt und die Erbringung von zum Vertrag gehörenden Teilleistungen abgelehnt hat bzw. eine diesbezügliche Vertragspflicht auch prozessual weiterhin ausdrücklich ablehnt, lässt regelmäßig den Schluss darauf zu, dass sie sich auch zuvor durch eine (weitere) Fristsetzung nicht noch hätte umstimmen lassen.*)

IBRRS 2014, 2932

LG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2014 - 322 O 405/13
1. Hat der Unternehmer aufgrund eines gemischten Vertrags unter anderem einen Abrechnungsservice in Bezug auf die Heiz- und Wasserabrechnung zu erbringen, ist auf diesen Vertragsteil Werkvertragsrecht anzuwenden. Der Unternehmer schuldet die „richtige“ Abrechnung im Hinblick auf die im Objekt vorhandenen Verbrauchseinheiten.
2. Die Erstellung einer Heiz- und Wasserabrechnung erfolgt in einer verkörperten Form und ist deshalb als Herstellung einer Sache anzusehen. Etwaige Mängelansprüche verjähren somit innerhalb von zwei Jahren.

IBRRS 2014, 2582

OLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 75/12
1. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag ist der Auftragnehmer zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs gehalten, die geforderte Vergütung für die erbrachten Leistungen aus dem Vertragspreis abzuleiten. Dazu hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
3. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Auftragnehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Dabei muss er anhand einer konkreten Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
4. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat grundsätzlich auf die Provisionspflicht keinen Einfluss. Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht.
5. Haben die Parteien des Maklervertrags das Risiko der Ausübung des Rücktrittsrechts erkannt, so liegt es nahe, in einer ergänzenden Vereinbarung den Wegfall des Provisionsanspruchs für den Fall vorzusehen, dass der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrags verfehlt wird.

IBRRS 2014, 2726

OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 U 15/14
Mit der übernommenen Verpflichtung zur Bohrung eines Brunnens schuldet der Auftragnehmer nicht ohne weiteres den Erfolg des Auffindens Wasser führender Schichten. Ob solche vorgefunden werden können ist vielmehr Sache des Baugrundrisikos, welches der Auftraggeber trägt.*)

IBRRS 2014, 2687

LG Heidelberg, Urteil vom 29.08.2014 - 12 O 22/14 KfH
1. Haben die Parteien keine verbindlichen Vertragstermine vereinbart, kann der Auftraggeber die Leistung sofort verlangen, wenn weder eine Zeit für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Sind branchenspezifische Vorlaufzeiten für die Disposition zu berücksichtigen, ist die Leistung erst nach Ablauf des notwendigen Dispositionszeitraums fällig.
2. Bestreit der Auftraggeber die vom Auftragnehmer abgerechneten Massen, ist das Gericht nicht zwingend dazu gehalten, Beweis über die entsorgten Massen zu erheben. Hat der Auftraggeber in einem Abrechnungsschreiben die Forderungen des Auftragnehmers zuvor anerkannt, liegt ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst vor, das mindestens ein Indiz für den Richter bei der Beweiswürdigung darstellt oder zu einer Umkehr der Beweislast führt.

IBRRS 2014, 2512

OLG München, Beschluss vom 06.07.2012 - 24 U 1305/12
1. Das "Herstellen einer Spezialtraverse zum Verheben von Glasscheiben mittels Vakuumtechnik" ist als Werkvertrag anzusehen, wenn der Auftragnehmer die Glasscheiben mit eigenem Bedienpersonal einheben soll. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Kran stellt und die Traverse Eigentum des Auftragnehmers bleibt.
2. Ist ein Vorhaben (hier: Einheben von Spezialglasscheiben in ein neu errichtendes Delphinarium) erkennbar eilbedürftig und gelingt es dem Auftragnehmer auch nach mehreren Anläufen nicht, den geschuldeten Erfolg fristgemäß herbeizuführen, kann der Auftraggeber auch ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

IBRRS 2014, 2511

OLG München, Beschluss vom 09.08.2012 - 24 U 1305/12
1. Das "Herstellen einer Spezialtraverse zum Verheben von Glasscheiben mittels Vakuumtechnik" ist als Werkvertrag anzusehen, wenn der Auftragnehmer die Glasscheiben mit eigenem Bedienpersonal einheben soll. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Kran stellt und die Traverse Eigentum des Auftragnehmers bleibt.
2. Ist ein Vorhaben (hier: Einheben von Spezialglasscheiben in ein neu zu errichtendes Delphinarium) erkennbar eilbedürftig und gelingt es dem Auftragnehmer auch nach mehreren Anläufen nicht, den geschuldeten Erfolg fristgemäß herbeizuführen, kann der Auftraggeber auch ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

IBRRS 2014, 2537

OLG Hamm, Urteil vom 02.06.2014 - 17 U 28/13
1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, im Rahmen der Entkernung eines Gebäudes verwertbares Inventar und Bauteile gegen Entgelt zu demontieren, ohne dass sich die Parteien über Art und Umfang der Vergütung geeinigt haben, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
2. Der Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Arbeiten abgeschlossen bzw. abgenommen wurden.

IBRRS 2014, 2447

LG Gießen, Urteil vom 23.07.2014 - 1 S 56/14
Ein Werkvertrag ist bereits dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Das gilt auch, wenn sich die Größenordnung des groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in absoluten Zahlen nur im niedrigen vierstelligen Eurobereich bewegt.
