Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4721 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 2885AG Leipzig, Urteil vom 03.09.2021 - 169 C 7358/20
1. Wird in einem Mietvertrag auf eine bestimmt Baumaßnahme Bezug genommen, so werden hierdurch nur Minderungsansprüche bzgl. dieser Baumaßnahme ausgeschlossen.
2. Gleichzeitig kann aus dieser Vereinbarung nicht darauf geschlossen werden, dass der Vermieter für andere Baumaßnahmen haften soll.
3. Bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen begründen nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen durch Dritte (hier: Baulärm) jedenfalls dann grundsätzlich keinen zur Mietminderung führenden Mangel einer Mietwohnung, wenn auch der Vermieter sie ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.
4. Dem Mieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich bei der von ihm behaupteten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung durch Geräusch- und Schmutzimmissionen von der Baustelle um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 BGB handelt.
VolltextIBRRS 2021, 2974
LG Krefeld, Urteil vom 25.08.2021 - 2 S 26/20
Der Nachmieter soll nicht ohne einen angemessenen Ausgleich mit Gebrauchsspuren aus der Vormietzeit belastet werden.
VolltextIBRRS 2021, 2929
AG Halle, Urteil vom 27.05.2021 - 96 C 1358/19
Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs ist, dass dem Geschädigten ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, d.h. sein Vermögen durch die Beschädigung einer Sache eine Einbuße erlitten hat. Einen derartigen Schaden im Vermögen hat der Beklagte nicht dargetan. Die - unterstellt - vorhandenen Beschädigungen an der Mietwohnung hat der Beklagte nicht beseitigt. Er hat daher keinen Vermögensverlust erlitten. Vielmehr hat er die Mietwohnung mit den Mängeln veräußert.
VolltextIBRRS 2021, 2926
LG Berlin, Beschluss vom 14.06.2021 - 64 S 230/20
Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB muss jedenfalls dann nachvollziehbare Erläuterungen zu den gem. § 559 Abs. 2 BGB abzusetzenden Beträgen enthalten, wenn der Vermieter in der Modernisierungsankündigung bei der Kalkulation der zu erwartenden Mieterhöhung Erhaltungsaufwände berücksichtigt und entsprechende Abzüge angekündigt hatte. Enthält das nachfolgende Mieterhöhungsschreiben dann keinerlei Ausführungen zu den nach § 559 Abs. 2 BGB auszugliedernden Kosten, fehlt es an einer hinreichenden Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung, so dass die Mieterhöhungserklärung gem. § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 2743
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 03.06.2021 - 3 C 74/20
1. Der Mietvertrag kann auch noch widerrufen werden, wenn der Mieter bereits seit Monaten in der Wohnung wohnt. Dies setzt voraus, dass der Mieter die Wohnung vor Vertragsschluss nicht besichtigt hat und er über sein Widerrufsrecht nicht unterrichtet worden ist.
2. Der Vermieter hat dem Mieter die gezahlte Miete zurückzugeben. Gleichzeitig hat der Mieter jedoch dem Vermieter Nutzungsersatz für die Überlassung der Wohnung zu zahlen.
3. Der Vermieter kann als Nutzungsersatz die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
4. Durfte der Mieter die Miete mindern, ist auch die Nutzungsentschädigung entsprechend zu mindern.
VolltextIBRRS 2021, 2906
BGH, Urteil vom 07.07.2021 - VIII ZR 167/2
Zu den formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB, das zur Begründung auf einen Mietspiegel (hier: Nürnberger Mietspiegel 2018) Bezug nimmt (im Anschluss an Senatsurteil, IMR 2008, 75).*)
VolltextIBRRS 2021, 2728
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2021 - 210 C 198/20
1. Eine Formalbeleidigung ist grundsätzlich geeignet, dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar zu machen; in diesem Zusammenhang sind stets die Begleitumstände der Äußerungen zu berücksichtigen. So kann sich eine Beleidigung als weniger verletzend darstellen, wenn sie aufgrund einer Provokation erfolgt oder als eine vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu werten ist.
2. Die Äußerung im Fernsehen "diese Arschlöcher aus München, .... die wollen uns vertreiben" rechtfertigt eine solche Kündigung.
3. Der Ehepartner als Mitmieter einer Wohnung muss sich eine Vertragsverletzung seines Partners als Mieter zumindest dann zurechnen lassen, wenn er sich nicht unverzüglich nachhaltig von dieser distanziert.
4. Zudem gilt in Mietverhältnissen mit mehreren Personen auf der Mieterseite der Grundsatz, dass es für die Beendigung eines Mietverhältnisses ausreicht, wenn einer der Mieter sich in einer Weise verhält, dass dies zur fristlosen Kündigung gereicht.
5. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, wenn es sich um einen schwer wiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwer wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2021, 2598
AG Lichtenberg, Urteil vom 19.08.2020 - 15 C 16/20
1. Der Mieter von Wohnraum kann vom Vermieter verlangen, dass dieser die teilweise Gebrauchsüberlassung an einen Dritten gestattet, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Die Umstände, die dem vernünftigen Grund zu Grunde liegen, dürfen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorgelegen haben.
2. Es ist nicht ausreichend, dass Mieter und Untermieter den Entschluss zur Bildung einer gemeinsamen Wohngemeinschaft nach dem Abschluss des Mietvertrages gefasst haben.
VolltextIBRRS 2021, 2495
AG Brühl, Urteil vom 05.07.2021 - 28 C 58/19
Hier hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet korrekt:
28 C 15/21
VolltextIBRRS 2021, 2865
LG Berlin, Beschluss vom 10.11.2020 - 65 T 91/20
1. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln ist von den Fachgerichten nicht abstrakt zu prüfen und zu beantworten ist; es muss bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommen.
2. Will ein Gericht ohne Offenlegung der eigenen Überzeugung wegen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch ein anderes Gericht den Rechtsstreit aussetzen, so hat es - ebenso wie das vorlegende Gericht - zumindest zu begründen, dass sich die Beantwortung der Verfassungsfrage als unerlässlich für die Fortführung und (abschließende) Entscheidung des Rechtsstreits darstellt.
VolltextIBRRS 2021, 2822
LG Darmstadt, Beschluss vom 06.08.2021 - 6 T 100/21
Klagen auf Mieterhöhung sind gebührenrechtlich privilegiert. Dies fußt auf sozialen Erwägungen, um die Parteien bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung nicht übermäßig finanziell zu belasten.
VolltextIBRRS 2021, 2841
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZR 26/20
1. Bei der Auslegung, welche Flächen als Wohnflächen gelten, ist grundsätzlich auch eine individuelle Mietvertragsvereinbarung heranzuziehen. Sie darf auch die Anrechnung von Kellerarealen mit unterdurchschnittlicher Beleuchtung vorsehen, die etwa nach der Wohnflächenverordnung unberücksichtigt bleiben würden.
2. Solange keine Behörde die tatsächliche Wohnfläche durch Nutzungsverbote einschränkt, besteht kein Grund zur Minderung der Miete.
VolltextIBRRS 2021, 2815
LG Stralsund, Urteil vom 01.09.2021 - 1 S 94/20
1. Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (Blockheizkraftwerk) zählen zu den zentralen Anlagen.
2. Verbundene Anlagen sind zentrale Anlagen zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser. Für diese verbundenen Anlagen bestehen die in § 9 Abs. 1 HeizkostenV normierten Berechnungsmethoden.
VolltextIBRRS 2021, 2770
AG Neukölln, Urteil vom 05.01.2021 - 13 C 43/21
Gemäß § 558 Abs. 2 BGB wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind.
VolltextIBRRS 2021, 2768
AG Köpenick, Urteil vom 15.09.2020 - 3 C 201/19
Die im Treppenhaus geäußerten Worte "fuck you" gegenüber dem Hausverwalter sind insbesondere unter Berücksichtigung der angespannten Situation während eines Räumungsrechtsstreits nicht derart schwer wiegend und ehrverletzend, dass sie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses begründen könnten.
VolltextIBRRS 2021, 2730
AG Spandau, Urteil vom 30.06.2021 - 7 C 257/20
Wenn der Mieter die Mietsache nach beendetem Mietverhältnis nicht zurückgibt und das gegen den Willen des Vermieters geschieht, liegt ein Vorenthalten vor.
VolltextIBRRS 2021, 2635
AG Neukölln, Urteil vom 01.07.2021 - 6 C 303/19
1. Mit Abschluss eines Mietvertrags - hier eines Dauernutzungsvertrags, auf den die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB entsprechend anwendbar sind - erwirbt der Mieter das Recht, die Mietsache in ihrer Gesamtheit zu nutzen. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins zu entrichten.
2. Der Umfang des Vertragsgegenstands bzw. des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Vertrag oder sonstigen Vereinbarungen der Parteien. Fehlt hinsichtlich einzelner Punkte eine Vereinbarung oder sind nur unvollständige Abreden getroffen, ist der Umfang des Gebrauchsrechts durch Auslegung des Vertrags gem. § 157 BGB nach Treu und Glauben und der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Auflage, § 535 Rz. 20 f.).
VolltextIBRRS 2021, 2742
LG Marburg, Urteil vom 23.06.2021 - 5 S 94/20
Er ist indes aufgrund verwerflichen Zweckes sittenwidrig, Mieteinnahmen der Beklagten allein dann generieren zu wollen, wenn dafür der Sozialhilfeträger und letztlich die Allgemeinheit aufkommt.
VolltextIBRRS 2021, 2695
AG Schweinfurt, Beschluss vom 16.04.2021 - 003 F 872/20
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2601
LG Mannheim, Urteil vom 14.10.2020 - 4 S 47/20
1. Für die Annahme der Eilbedürftigkeit der gegen den mittelbaren Besitzer gerichteten einstweiligen Verfügung genügt schon die abstrakte Möglichkeit, dass noch vor der Entscheidung in der Hauptsache ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer - infolge der Kündigung, Aufhebung oder sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses - entstehen kann.*)
2. Die Regelung des § 861 BGB verpflichtet denjenigen, der verbotene Eigenmacht geübt hat, aber nun nicht mehr im Besitz der Sache ist, nicht zu Verschaffung des Besitzes. Eine solche Verschaffungspflicht kann auch nicht aus § 275 Abs. 2 BGB abgeleitet werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2558
LG München I, Urteil vom 03.02.2021 - 14 S 11480/20
1. Bringt der Vermieter in einem begründungslosen Mieterhöhungsverlangen zum Ausdruck, durch einseitiges Gestaltungsrecht zur Erhöhung der Miete berechtigt zu sein, so kann diese Erklärung nicht in einen Antrag auf einvernehmliche Vertragsänderung umgedeutet werden.*)
2. Mangels Vorliegens eines Angebots liegt im Falle der Zahlung der Erhöhungsbeträge durch den Mieter auch keine konkludente Zustimmung vor. Der Mieter kann daher die zu Unrecht gezahlten Beträge nach § 812 BGB kondizieren.*)
3. Die einen Rückforderungsanspruch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründenden Umstände kennt der Mieter, der auf die Wirksamkeit des nichtigen Erhöhungsverlangens vertraut, erst in dem Moment, in dem er über die Rechtsgrundlosigkeit aufgeklärt wird. Maßgeblich ist dann in solchen Fällen die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB.*)
VolltextIBRRS 2021, 2597
AG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2021 - 93 C 2338/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2590
LG Halle, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 S 36/21
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2587
AG Neukölln, Beschluss vom 08.05.2021 - 17 C 47/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2477
LG Osnabrück, Beschluss vom 23.07.2021 - 2 T 275/21
1. Aus einer notariellen Urkunde kann nicht vollstreckt werden, wenn sie ein Mietverhältnis betrifft.
2. Auch ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache stellt eine Miete dar. Es kommt nicht darauf an, wie das Entgelt oder das Vertragsverhältnis von den Parteien bezeichnet wird.
VolltextIBRRS 2021, 2595
AG Mitte, Urteil vom 30.06.2021 - 11 C 246/20
Das Abtretungsverbot ist wirksam. Die Klausel, eine von der Beklagten verwendete allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, enthält keine unangemessene Benachteiligung der Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
VolltextIBRRS 2021, 2582
AG Ibbenbüren, Urteil vom 27.05.2021 - 30 C 330/20
1. Durch die Bezeichnung mit dem Schild "Wohnung Nr. 5" ist auch der Stellplatz mitangemietet, auch wenn er nicht ausdrücklich im Mietvertrag genannt wird.
2. Eine Beteiligung an den Kosten für Schönheitsreparaturen kommt trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel nur in Betracht, wenn der Mieter diese auch wünscht.
VolltextIBRRS 2021, 2172
AG Köln, Urteil vom 15.04.2021 - 209 C 421/20
1. Das unerlaubte Nutzen der Wohnanschrift als Geschäftsadresse stellt eine gewerbliche Nutzung dar, die ein Vermieter nicht dulden muss.
2. Eine Erlaubnis für eine teilgewerbliche Nutzung ist nach Treu und Glauben zu erteilen, wenn die Nutzung des Wohnzwecks nicht verändert, Mitmieter nicht beeinträchtigt sind, sich nach Außen keine wahrnehmbaren Störungen einstellen und sich keine Gefahr der Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung ergeben.
VolltextIBRRS 2021, 2517
AG Brühl, Urteil vom 05.07.2021 - 28 C 15/21
1. Eine außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung oder übler Nachrede als Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis ist grundsätzlich möglich. Eine außerordentliche Kündigung kommt bei Dauerschuldverhältnissen allerdings grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung in Betracht, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis liegt.
2. Nur bei schweren Beleidigungen bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.
3. Als wichtiger Grund kommen nur solche Gründe in Betracht, die im Kündigungsschreiben selbst angegeben sind. Bei der Begründung handelt es sich dabei um eine echte Wirksamkeitsvoraussetzung.
VolltextIBRRS 2021, 2534
LG Berlin, Beschluss vom 01.07.2019 - 65 S 250/19
1. An die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn der Mieter anhand der Erläuterung den Grund der Mieterhöhung als plausibel nachvollziehen kann.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn die Angaben in der Modernisierungsankündigung von den Angaben in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung ganz erheblich abweichen, sich teilweise gar widersprechen, so dass sich die Überlegung aufdrängt, ob es sich in Ankündigung und Mieterhöhungserklärung überhaupt um ein und dasselbe Vorhaben handelt.
3. Der Vermieter ist in der Lage und es ist ihm auch zuzumuten, (erhebliche) Abweichungen zu erläutern.
4. Die Verringerung der Glasfläche des Küchenfensters nach Austausch des vorhandenen Doppelkastenfensters durch ein Holzisolierglasfenster mit Dreischeibenverglasung um mehr als 45% stellt einen Mietmangel dar, der eine 3%ige Mietminderung rechtfertigt.
VolltextIBRRS 2021, 2135
AG Köln, Urteil vom 10.02.2021 - 214 C 58/19
1. Ein Mieter kann nach § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB verlangen, dass das Mietverhältnis trotz ausgesprochener Eigenbedarfskündigung auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, wenn es ihm aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zugemutet werden kann, eine andere Wohnung zu suchen.
2. Verfügt der Vermieter über weitere Eigentumswohnungen, ist dies im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auf Seiten des Erlangungsinteresses des Vermieters zu berücksichtigen.
3. Sind die Umstände, aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte für den Mieter bedeuten würden, dauerhaft, ist das Mietverhältnis nach § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.
VolltextIBRRS 2021, 2530
LG Krefeld, Urteil vom 05.05.2021 - 2 S 18/19
Stirbt der Mieter an einer Legionelleninfektion und sind die Erreger in seinem Körper nicht identisch mit den Erregern im Trinkwasser, spricht nichts dafür, dass der Mieter sich die tödliche Infektion vom Trinkwasser in der Mietwohnung geholt hat.
VolltextIBRRS 2021, 2476
LG Wuppertal, Beschluss vom 04.08.2021 - 9 T 128/21
Eine mit dem Kürzel i.A. unterschriebene Kündigung wahrt nur unter besonderen Umständen die Form des § 568 BGB. Die Erhebung einer Räumungsklage ist grundsätzlich nicht als Kündigungserklärung auszulegen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2327
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.01.2021 - 20 C 117/16
1. Eine Mieterhöhungserklärung muss eine nachvollziehbare Berechnung des Erhöhungsbetrags und eine hinreichende Erläuterung des angegebenen Verteilungsschlüssels sowie nachvollziehbare Angaben zu den abgesetzten Kostenanteilen für Instandsetzung enthalten. Die Erklärung muss so ausgestaltet sein, dass eine überschlägige Überprüfung des verlangten Mehrbetrags dem Mieter ohne besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und ohne Einsicht in die Belege möglich ist.
2. Hat der Vermieter mehrere Modernisierungsarbeiten gleichzeitig durchführen lassen, so muss er die Gesamtkosten zunächst auf die verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen aufteilen.
3. Mussten für eine oder mehrere Modernisierungsarbeiten verschiedene Gewerke ausgeführt werden, so muss innerhalb der einzelnen Modernisierungsmaßnahmen nochmals nach Gewerken, z. B. Maurerarbeiten, Malerarbeiten, Installationsarbeiten, Gerüst usw. untergliedert werden.
4. Nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten sind umlagefähig, die notwendig und nicht unnötig, unzweckmäßig oder sonst überhöht sind.
VolltextIBRRS 2021, 2284
AG Iserlohn, Urteil vom 13.10.2020 - 41 C 127/19
1. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung muss die Abrechnung eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, den Umlageschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und die Vorauszahlungen des Mieters enthalten und muss gedanklich und rechnerisch verständlich sein.
2. Der Mieter ist verpflichtet, konkrete Beanstandungen gegen die Abrechnung vorzubringen. Ein pauschales Bestreiten genügt nicht.
3. Auch das einfache Bestreiten der Wohnflächen ist nicht ausreichend.
4. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien, es ist ihm vielmehr zumutbar, die Belege während der üblichen Bürozeiten im Büro des Vermieters einzusehen.
5. Im Mietvertrag kann die Umlage von "Wasser" nach Personen vereinbart werden.
VolltextIBRRS 2021, 2447
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 30.06.2021 - 123 C 165/20
1. Ist eine Einbauküche mitvermietet, hat der Mieter bei defektem Herd einen Anspruch auf den Einbau eines gleichwertigen Markenherds.
2. Eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
3. Ein nicht nutzbarer Backofen rechtfertigt eine Mietminderung i.H.v. 3,5% der Gesamtmiete.
4. Bei Legionellenbefall ist eine Mietminderung von 15% angemessen.
5. Ein erforderlicher Außenanstrich des Badezimmerfensters begründet keine Mietminderung.
IBRRS 2021, 2173
AG Köln, Urteil vom 07.07.2021 - 210 C 208/20
1. Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten, so dass sich eine schematische Lösung verbietet.
2. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie Bedürfnisse des Mieters.
3. Die Frage der artgerechten Tierhaltung hat für die mietrechtliche Frage der Haltungserlaubnis keine Relevanz.
VolltextIBRRS 2021, 2274
LG Berlin, Urteil vom 20.01.2021 - 64 S 50/20
1. Der bloße Wille des Eigentümers und Vermieters, eine Wohnung zukünftig selbst zu nutzen oder sie einer Bedarfsperson zur Nutzung zu überlassen, reicht zur Begründung eines nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beachtlichen Eigenbedarfs und ein "Benötigen" der Wohnung nicht aus; vielmehr muss der Wille des Vermieters von vernünftigen und rechtlich billigenswerten Erwägungen getragen werden.
2. Ein auf einen weit überhöhten Wohnbedarf gestütztes Eigenbedarfsbegehren kann eine Mietvertragskündigung nicht tragen.
3. Da eine sog. "Vorratskündigung" die Beendung eines Wohnungsmietverhältnisses nicht rechtfertigen kann, ist nur der konkret mitgeteilte Bedarf der Bedarfsperson zu Grunde zu legen, der die Wohnung nach der Kündigungserklärung - jedenfalls zunächst - alleine zur Gründung eines Haushalts zur Verfügung stehen soll.
3. Auf die Übertragung der Eigentumsanteile an einem Grundstück von einem auf den anderen Mit-Vermieter findet § 566 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
VolltextIBRRS 2021, 2431
LG Berlin, Urteil vom 22.07.2021 - 67 S 59/21
Der Anspruch einer Mietermehrheit auf Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an einen Dritten setzt nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht voraus, dass das dafür erforderliche berechtigte Interesse bei sämtlichen Mietern vorliegt. Es reicht aus, dass es lediglich in der Person eines von mehreren Mietern gegeben ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 2430
AG Bonn, Urteil vom 08.06.2021 - 206 C 42/21
Der bloße Wille des Eigentümers und Vermieters, eine Wohnung zukünftig selbst zu nutzen oder sie einer Bedarfsperson zur Nutzung zu überlassen, reicht zur Begründung eines nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beachtlichen Eigenbedarfs und ein "Benötigen" der Wohnung nicht aus; vielmehr muss der Wille des Vermieters von vernünftigen und rechtlich billigenswerten Erwägungen getragen werden.
VolltextIBRRS 2021, 2402
BGH, Urteil vom 07.07.2021 - VIII ZR 52/20
1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen - auf Leistung an die Gesellschaft - in Anspruch zu nehmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10.01.1963 - II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 15 f.; vom 18.11.1999 - IX ZR 153/98, unter I, IBRRS 1999, 0810 = NJW 2000, 734; vom 19.06.2008 - III ZR 46/06, Rz. 34, IBRRS 2008, 2096 = NJW-RR 2008, 1484; vom 19.12.2017 - II ZR 255/16, Rz. 12, IBRRS 2018, 0333 = NJW-RR 2018, 288).*)
2. Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht (fristgerecht) erteilter Abrechnung des Vermieters (im Anschluss an Senatsurteile IMR 2007, 1092 - nur online; IMR 2006, 42; IMR 2012, 491).*)
IBRRS 2021, 2288
LG Berlin, Urteil vom 23.03.2021 - 67 S 8/21
Hat der Vermieter sich unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe verpflichtet, in der Wohnung des Mieters bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Modernisierungsarbeiten - unter Ausnahme von ganz geringfügigen Mängeln - vollständig ausführen zu lassen, ist auch bei verhältnismäßig geringfügigen Mängeln, die aber den Wohnwert beeinträchtigen, die Vertragsstrafe fällig (hier: 10.000 Euro für 4 Monate).
VolltextIBRRS 2021, 2285
OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 22.03.2021 - 14 A 1131/18
1. Es ist unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, den Bau von Mietwohnungen, die mit Fernwärme beliefert werden, mit der Maßgabe einer geringeren Bewilligungsmiete zu fördern als den Bau von Mietwohnungen mit einer vom Vermieter betriebenen Zentralheizung.*)
2. Das Land darf die in sein Ermessen gestellten Bedingungen der Wohnraumförderung für die Zukunft ändern, ohne abgeschlossene Förderungen an diese Änderungen anzupassen.*)
3. Zum Vertrauensschutz und zum Ermessen bei der Rücknahme gemischter Verwaltungsakte.*)
4. Zur Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG-NW.*)
VolltextIBRRS 2021, 2326
AG Hamburg, Urteil vom 07.01.2021 - 40a C 106/19
1. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird erst fällig, wenn Abrechnungsreife eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn der Vermieter eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung hatte, ob und inwieweit er die Kaution für eigene Forderungen aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung in Anspruch nehmen will. Eine starre Frist besteht hierfür nicht.
2. Die Vereinbarung einer angeblich frühzeitigen Rückzahlung der Kaution hat der Mieter zu beweisen.
VolltextIBRRS 2021, 2377
LG Berlin, Beschluss vom 15.07.2021 - 67 S 87/21
1. Ein auf die teilweise Gebrauchsüberlassung der Mietsache gerichteter Antrag des Mieters genügt nur dann den Anforderungen des § 553 BGB, wenn er auch Angaben zum räumlichen Überlassungskonzept des Mieters enthält.*)
2. Das Genehmigungsgesuch des Mieters löst frühestens dann einen Erlaubnisanspruch - und einen auf der unterlassenen Erlaubnis beruhenden Schadensersatzanspruch des Mieters - aus, wenn sich aus seinem Antrag ausdrücklich oder jedenfalls konkludent ergibt, dass keine vollständige Überlassung der Mietsache, sondern lediglich eine im Einklang mit § 553 Abs. 1 BGB stehende Vermietung eines konkret zu bezeichnenden "Teils des Wohnraums" beabsichtigt ist.*)
3. Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Mieter in seiner Anfrage schon nicht die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines bloßen "Teils der Mietsache", sondern zur räumlich nicht näher beschränkten "Untervermietung" verlangt. Nichts anderes gilt im Falle der abstrakten Beschränkung der Anfrage auf die Überlassung eines bloßen Teils der Mietsache, wenn dieser nicht konkret und nachvollziehbar bezeichnet wird, obwohl die Möglichkeit zur lediglich teilweisen Überlassung wegen der Raumanzahl oder des Schnitts der Mietsache fernliegt oder sogar als ausgeschlossen erscheint.*)
4. Eine auf § 242 BGB beruhende Verpflichtung des Vermieters, den Mieter auf dessen sich aus § 553 BGB ergebende Formalpflichten zur Erwirkung einer Überlassungserlaubnis hinzuweisen, besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Verweigerung der Erlaubniserteilung gegenüber dem Mieter nicht mit dem unzureichenden Inhalt der Anfrage begründet, sondern mit einer anderen Begründung verweigert hat.*)
VolltextIBRRS 2021, 2372
LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21
1. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage der Mietsache von Legionellen befallen ist und dadurch der technische Maßnahmewert nach Anlage 3 Teil II der TrinkwV (100 KbE/100 ml) überschritten wird. Ausreichend ist bereits die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmewerts ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren für den Mieter.*)
2. Die zur Begründung des Mangels hinreichende Gefahrbesorgnis entfällt nicht, bevor der Mieter wegen der von ihm zu besorgenden Gesundheitsgefahren nachvollziehbar entwarnt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 2207
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - 13 UF 83/19
1. Ob es sich bei einem Anerkenntnis um ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder lediglich um ein - im BGB nicht geregeltes - deklaratorisches Anerkenntnis handelt, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind neben dem Wortlaut und dem situativen Zusammenhang des erklärten Anerkenntnisses vor allem der mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung zu berücksichtigen.
2. Haben Mieter einen Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, findet im Innenverhältnis im Grundsatz ein hälftiger Ausgleich statt. Zwar kann sich auch "aus der Natur der Sache" etwas anderes ergeben. Alleine dass nur ein Partner einer Liebesbeziehung in der gemieteten Wohnung lebte, genügt aber dann nich, wenn regelmäßige Zahlungen geleistet wurden und regelmäßige Treffen ausschließlich in der angemieteten Wohnung stattgefunden haben.
VolltextIBRRS 2021, 2287
LG Koblenz, Urteil vom 16.02.2021 - 6 S 188/20
Das Erlöschen des Mietzinsanspruchs nach § 537 Abs. 2 BGB setzt nicht nur eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, sondern zusätzlich voraus, dass der Vermieter dadurch außer Stande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren.
VolltextIBRRS 2021, 2353
LG Krefeld, Urteil vom 14.07.2021 - 2 O 58/21
1. Die durch eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung verfügten Verbote der Beherbergung von Privatreisenden und der Öffnung eines Restaurantbetrieb in einem Hotel stellen in der Regel keinen Pachtmangel dar; die damit verbundene Nichtnutzbarkeit des Pachtobjekts fällt in das Verwendungsrisiko des Pächters.*)
2. Das Verbot der Beherbergung von Privatreisenden und das durch die Corona Pandemie bedingte Ausbleiben von Geschäftsreisenden in einem Hotel stellen aber eine schwer wiegende Störung der Geschäftsgrundlage dar, die selbst bei nicht vollständigem Ausbleiben von Umsätzen eine Anpassung des Pachtzines (mit Ausnahme der verbrauchsabhängigen Betriebskosten) auf die Hälfte rechtfertigen. Eine Existenzgefährdung des Pächters ist nicht erforderlich, entscheidend ist vielmehr das Maß der Störung der Vertragsangemessenheit und Vertragsgerechtigkeit.*)
3. Staatliche Unterstützungsleistungen für den Pächter oder ähnliche Ersatzleistungen sind allenfalls in Ausnahmefällen zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2308
KG, Beschluss vom 05.11.2020 - 8 U 129/19
Durch die Äußerung "Sie können gerne machen, was Sie wollen, solange es mich kein Geld kostet" wird gegenüber einem Mietinteressenten deutlich zum Ausdruck gebracht, einen etwaigen Auftrag zur Sanierung der Wohnung nicht in Geld vergüten zu wollen.
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