Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4721 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 1670BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20
1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 09.01.2019 - VIII ZB 26/17, Rz. 7 m.w.N., IMRRS 2019, 0143 = NJW-RR 2019, 332).*)
2. Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen (§ 555a Abs. 1, § 555d Abs. 1 BGB) gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. Die Bejahung eines Klageanlasses i.S.v. § 93 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Vermieter den Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an die Ankündigung (erneut) vergeblich zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hat.*)
VolltextIBRRS 2021, 1666
BGH, Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 5/20
Werden tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) durchgeführt, kann der Vermieter mehrere Mieterhöhungen (§ 559b Abs. 1 BGB) bezüglich jeweils abgeschlossener Maßnahmen erklären (im Anschluss an Senatsurteile vom 17.12.2014 - VIII ZR 88/13, Rz. 39, IMRRS 2020, 0928 = NJW 2015, 934; vom 17.06.2020 - VIII ZR 81/19, Rz. 32, IMRRS 2020, 0159 = WuM 2020, 493).*)
VolltextIBRRS 2021, 1665
LG Ansbach, Beschluss vom 22.12.2020 - 1 T 1379/20
Wer als Nichtmieter ein eigenes Namensschild an den Mieträumen anbringt, dokumentiert damit grundsätzlich auch (Mit-)besitz an dem Mietobjekt.
VolltextIBRRS 2021, 1643
LG Berlin, Urteil vom 23.03.2021 - 67 S 11/21
1. Die Absicht des Vermieters, die vom Mieter innegehaltene Wohnung als Schlafstatt für zukünftig zu beschäftigende „Aupairs“ zu nutzen, reicht nicht ohne Weiteres als berechtigtes Interesse zur Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB aus.*)
2. Begründet eine auf die zukünftige Unterbringung von „Aupairs“ gestützte Kündigung ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB, ist das Mietverhältnis jedenfalls dann gem. §§ 574, 574a BGB forzusetzen, wenn sich der Mieter gemäß § 574 Abs. 2 BGB mit Erfolg auf den Härtegrund fehlenden Ersatzwohnraums berufen kann und die alternative Unterbringung künftiger „Aupairs“ im Haushalt des Vermieters oder in sonstigen Räumen lediglich mit Komfortnachteilen oder einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters verbunden wäre.*)
3. Der Sachvortrag des Mieters, für ihn sei die erfolgreiche Anmietung von Ersatzwohnraum in seiner Gemeinde aufgrund seiner stark beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten ausgeschlossen, ist zur Darlegung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 BGB hinreichend substanziiert. Das gilt erst recht, wenn der Mieter sein Vorbringen zusätzlich auf die Lage der Mietsache in einer Gemeinde stützt, in der die Wohnraumversorgung ausweislich einer - auf § 556d Abs. 2 BGB beruhenden - Rechtsverordnung besonders gefährdet ist. Bestreitet der Vermieter das derart substanziierte Vorbringen des Mieters, hat das Gericht Beweis - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu erheben.*)
VolltextIBRRS 2021, 1622
AG Gronau, Urteil vom 01.12.2020 - 2 C 107/20
Eine Abweichung der Wohnungsgröße um 32,4% führt dazu, dass eine Wohnung nicht als Vergleichswohnung i.S.v. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB herangezogen werden kann.
VolltextIBRRS 2021, 1594
LG Hanau, Urteil vom 09.02.2021 - 2 S 135/19
Ein Mieter darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Angaben des Vermieters in der Abrechnung pauschal zu bestreiten, sondern er muss so konkret vortragen, dass der Vermieter erkennen kann, aus welchen Gründen die jeweilige Position beanstandet wird, um die Abrechnung gegebenenfalls nachbessern zu können.
VolltextIBRRS 2021, 1591
BFH, Urteil vom 22.02.2021 - IX R 7/20
1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.*)
2. Kann ein Mietspiegel nicht zu Grunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z. B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.*)
VolltextIBRRS 2021, 1264
LG Kiel, Beschluss vom 19.08.2020 - 1 S 131/20
Für eine Eigenbedarfskündigung ist erforderlich, dass der Vermieter den Nutzungswillen hinreichend konkret darlegt, damit er nachvollzogen und als billigenswert beurteilt werden kann.
VolltextIBRRS 2021, 1540
AG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2020 - 1 C 747/20
Auch ein Mitmieter, der den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat, muss an der Räumung mitwirken, dem genügt er nicht, wenn er einfach den Besitz an den Räumen aufgibt, ohne dies dem Vermieter mitzuteilen.
VolltextIBRRS 2021, 1537
LG Berlin, Urteil vom 20.11.2020 - 65 S 194/20
1. Eine mietvertraglich geregelte oder aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitete Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter die Besichtigung der Wohnung zu ermöglichen, ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen.
2. Wird einem Vermieter der Zutritt verwehrt, weil er eine Wohnungsbesichtigung für das Ausmessen der Wohnung und Feststellung des Zustands durchführen will, der Mieter jedoch festgestellt hat, dass die Wohnung im Internet zum Verkauf angeboten wird, ist eine fristlose oder fristgerechte Kündigung allein deswegen nicht gerechtfertigt.
VolltextIBRRS 2021, 1381
AG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2021 - 35 C 2527/20
1. Eine Kündigung kann nicht auf den unaufgeräumten, an der Grenze zur Verwahrlosung liegenden Zustand der Wohnung gestützt werden. Darin liegt keine Pflichtverletzung des Mieters, weil auch eine solche Gestaltung der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch rechnet, dessen Grenzen grundsätzlich erst überschritten werden, wenn Gefahren für die Gebäudesubstanz drohen oder Belästigungen für andere Bewohner des Gebäudes entstehen.
2. Der Vermieter bedarf eines sachlichen Grunds, wenn er die Wohnung besichtigen will, und hat sich auch räumlich an die Grenzen des Besichtigungszwecks zu halten, ohne dass diese Erfordernisse durch mietvertragliche AGB abbedungen werden könnten.
3. Wenn der Vermieter dem Umstand, dass die Besichtigung unvollständig blieb, so großes Gewicht beimessen will, dass er den Bestand des Mietverhältnisses davon abhängig machen will, so hätte er dies dem Mieter dadurch verdeutlichen müssen, dass er auf vollständige Besichtigung hätte drängen und dafür gegebenenfalls eine Abhilfefrist hätte setzen müssen.
4. Das Lagern von Müll im Treppenhaus ist nach allgemeiner Ansicht nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung umfasst.
5. Ein Schreiben des Vermieters, worin keine Kündigung, sondern eine kostenpflichtige Ersatzvornahme angekündigt wird, stellt keine Abmahnung dar, auf die der Vermieter eine Kündigung stützen kann.
VolltextIBRRS 2021, 1500
AG Münster, Urteil vom 27.10.2020 - 4 C 3363/19
Ist der Mieter aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht in der Lage, seiner üblichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, lässt dies die Pflichtverletzung der Nichtzahlung der Miete in einem "milderen Lichte" erscheinen.
VolltextIBRRS 2021, 1463
LG Berlin, Urteil vom 13.04.2021 - 67 S 10/21
Für die Beurteilung, ob es sich bei einer Eigenbedarfskündigung um eine unzulässige Vorratskündigung handelt, ist in den Fällen, in denen der Vermieter den Eigenbedarf nicht für sich selbst, sondern für eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen geltend macht, auf die Vorstellungen der Bedarfsperson und nicht auf die - in der Regel allerdings indentischen - Vorstellungen des Vermieters abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1450
LG Regensburg, Urteil vom 21.04.2021 - 71 O 2493/20
1. Ein Wohnungsrecht berechtigt grundsätzlich nicht zur Vermietung der Wohnung an Dritte.
2. Hat der frühere Eigentümer jedoch dem Inhaber des Wohnungsrechts die Vermietung gestattet, so gilt dies auch für den Erwerber weiter.
3. Die Kündigung der Gestattung der Vermietung ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen möglich, wobei die Kündigungsvoraussetzungen und Kündigungsfristen des Wohnraummietrechts für den konkreten Fall zu berücksichtigen sind.
VolltextIBRRS 2021, 1319
AG Eilenburg, Urteil vom 23.02.2021 - 14 C 468/20
1. Ein Übergabeprotokoll beim Auszug eines Mieters kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, jedenfalls soweit er sich darin zusätzlich zur Mängelbeseitigung auf seine Kosten verpflichtet.
2. Bevollmächtigt der Mieter einer Wohnung eine Person zur Begleitung und Durchführung der Wohnungsübergabe sowie zur Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, umfasst dies denklogisch auch die Bestätigung der Mängel und die Verpflichtung zur Beseitigung dieser.
3. Eine etwaige Einschränkung der Vollmacht bezüglich der Mängelbeseitigung bzw. einer Kostentragungspflicht muss daher klar aus der Vollmacht hervorgehen.
4. Ein deklaratolisches Schuldanerkenntnis schließt nur Einwendungen des Schuldners aus, die ihm zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses bekannt waren oder die er kennen musste.
5. Hat sich der Mieter im Übergabeprotokoll zur Kostentragung der Mängelbeseitigung verpflichtet, kann er somit gegen die Höhe der Kosten Einwendungen erheben, da sie im Zeitpunkt der Erstellung des Übergabeprotokolls noch gar nicht bekannt waren.
VolltextIBRRS 2021, 1384
LG Berlin, Urteil vom 16.02.2021 - 83 S 41/20
Hierbei handelt es sich um einen Druckfehler.
Das Az lautet korrekt:
63 S 41/20
In IMR 2021, 268 (Print) ist ebenfalls dieses falsche Az abgegeben.
VolltextIBRRS 2021, 1383
AG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2021 - 35 C 3587/20
Eine Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB), die ausgesprochen wird, bevor dem Vermieter die für die geplante Verwertung erforderliche Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt wurde, stellt eine unzulässige Vorratskündigung dar.*)
VolltextIBRRS 2021, 1380
LG Berlin, Urteil vom 25.03.2021 - 67 S 336/20
Ist die Mietsache mangelbedingt nicht nutzbar, hat der Mieter grundsätzlich weder ein Nutzungsentgelt für die Mietsache selbst noch ein solches für eine ihm vom Vermieter bis zum Abschluss der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Umsetzwohnung zu zahlen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1379
LG Berlin, Urteil vom 06.04.2021 - 67 S 358/20
Ein allein vom Vermieter zu verantwortender Sachmangel liegt auch im Fall eines nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführenden Schimmelbefalls der Mietsache vor, wenn das an den Vorgaben des dem Mieter als Anlage zum Mietvertrag übergebenen Informationsblatts "zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung" ausgerichtete Lüftungsverhalten unzureichend und für den Schimmelbefall ursächlich ist.
VolltextIBRRS 2021, 1369
LG Berlin, Urteil vom 08.04.2021 - 67 S 335/20
1. Die Kosten der Anmietung eines Rauchmelders sind nicht als Betriebskosten auf den Wohnraummieter abwälzbar, die Kosten für dessen Wartung hingegen schon.*)
2. Der Vermieter ist befugt, die Kosten des sog. Müll- oder Behältermanagements als Kosten der Müllentsorgung auf den Wohnraummieter umzulegen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1368
LG Duisburg, Urteil vom 12.04.2021 - 13 S 106/20
1. Hat der Mieter eine Barkaution gestellt und wird die Mietsache danach an einen Dritten veräußert, kann der Mieter grundsätzlich die Weitergabe der Kaution von dem früheren Vermieter an den Erwerber verlangen.*)
2. Auch nach Wegfall von § 572 BGB a.F. und Inkrafttreten von § 566a Satz 2 BGB besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse des Mieters, den Anspruch auf Weitergabe gegen den früheren Vermieter im eigenen Namen geltend machen zu können.*)
VolltextIBRRS 2021, 1356
AG Seligenstadt, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 C 735/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 1347
AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.03.2021 - 477 F 23297/20 RI
Der getrenntlebende Ehemann darf die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern.
VolltextIBRRS 2021, 1265
LG Köln, Urteil vom 05.12.2019 - 6 S 12/19
Ein Mieter verstößt so erheblich gegen die mietvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermieterinteressen, wenn er sich weigert, die von ihm herbeigeführten Bauordnungswidrigkeiten der Nutzung des Dachgeschosses abzustellen, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar sein kann.
VolltextIBRRS 2021, 1327
BGH, Urteil vom 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
1. Eine Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme im Sinne einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstands bedarf es dagegen nicht.*)
2. Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB stellt an eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung keine weitergehenden Anforderungen als § 555c Abs. 1 BGB und setzt das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem Ausführungsbeginn ebenfalls nicht voraus. Vielmehr ist eine Modernisierungsankündigung ordnungsgemäß i.S.v. Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn sie die Voraussetzungen des § 555c Abs. 1 BGB erfüllt. Ist dem Mieter bis zum 31.12.2018 eine in diesem Sinne ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung zugegangen, führt dies zur Anwendung von §§ 555c und 559 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.*)
3. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Vermieter einer großen Wohnanlage seinen Mietern bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen eine den Anforderungen des § 555c BGB genügende Modernisierungsankündigung noch vor dem 31.12.2018 und somit mehr als 11 Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn zusendet, damit für die nach der Modernisierung beabsichtigte Mieterhöhung nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB noch die für ihn vorteilhafte, bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der §§ 555c und § 559 BGB Anwendung findet.*)
VolltextIBRRS 2021, 1266
LG Paderborn, Urteil vom 22.01.2020 - 1 S 33/19
1. Bleibt der Vermieter bei Auftreten von Schimmel untätig und macht den Mieter für den Schimmel verantwortlich, darf der Mieter einen Sachverständigen mit der Ursachenermittlung beauftragen und dessen Kosten vom Vermieter verlangen, sofern die Ursächlichkeit des Schimmelauftretens im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt.
2. Bildet sich im Schlaf- und Wohnzimmer sowie in einem weiteren Raum Schimmel, ist eine Minderung von 25% gerechtfertigt. Würde vom Schimmel eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, hätte dies zu einer höheren Minderungsquote führen können.
3. Der Mieter kann sich zu Mietbeginn in einem Wohnungszustandsprotokoll individualvertraglich dazu verpflichte, die Wohnung in einem renovierten neutralen Zustand zurückzugeben.
4. Ergibt sich aus der vorherigen Kommunikation, was konkret unter "Renovierung" zu verstehen ist, ist diese Vereinbarung auch nicht intransparent. Auch das Stichwort "neutral" macht für den Empfänger erkennbar, was von ihm verlangt wird, nämlich die Wohnung im Hinblick auf Farbauswahl in einem Zustand zu hinterlassen, wie sie ohne Weiteres weitervermietet werden kann.
VolltextIBRRS 2021, 1135
LG Hannover, Beschluss vom 01.02.2021 - 20 T 3/21
1. Die Lagerung einer großen Anzahl an Gegenständen außerhalb der gemieteten Wohnung begründen den Verdacht, dass sich die Wohnung in einem verwahrlosten/messi-ähnlichen Zustand befindet.
2. Besteht der konkrete Verdacht, dass sich die Wohnung in einem verwahrlosten/messi-ähnlichen Zustand befindet, hat der Vermieter auch in Zeiten von Corona ein Zutrittsrecht.
VolltextIBRRS 2021, 1268
AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 07.09.2020 - 645 C 117/19
Die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag, den ein Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen will, ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Leistungsklage. Denn primär zuständig für die Beschlussfassung ist die Versammlung der Wohnungseigentümer.
VolltextIBRRS 2021, 1257
VG Berlin, Beschluss vom 30.03.2021 - 8 L 201/20
Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, "Berliner Mietendeckel") verbieten.
VolltextIBRRS 2021, 1230
LG München I, Urteil vom 15.04.2021 - 31 S 6492/20
Die Umlage von "sonstigen Betriebskosten", die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind - hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder - erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.*)
VolltextIBRRS 2021, 1145
LG Berlin, Urteil vom 20.11.2020 - 63 S 52/20
1. Bei dem Wohnwertmerkmal "Mietergarten ohne Entgelt" kommt es nicht darauf an, ob dieser zur alleinigen Nutzung der jeweiligen Mietpartei zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr genügt es für einen "Mietergarten", dass dieser allein von den Mietern der jeweiligen Liegenschaft und nicht auch von der Allgemeinheit genutzt werden kann. Zudem darf kein gesondertes Entgelt für die Gartennutzung verlangt werden.
2. Ob der Mieter den Mietergarten tatsächlich nutzt, ist unerheblich, da das Nutzungsverhalten der Mieter nicht wertprägend für die Wohnung sein kann.
VolltextIBRRS 2021, 1204
LG Berlin, Beschluss vom 02.03.2021 - 67 S 319/20
Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Vermieter nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2021, 1189
AG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2021 - 35 C 1278/20
Zur außerordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen ungenehmigten baulichen Veränderungen der Mietsache und der Verjährung und Verwirkung korrespondierender Beseitigungsansprüche.*)
VolltextIBRRS 2021, 1188
AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - 35 C 5509/19
1. Das Minderungsrecht des Mieters ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Mangel (hier: Befall mit Bettwanzen) zwar auf sein Verhalten zurückzuführen ist, dem Mieter dieses Verhalten aber als vertragsgemäßer Gebrauch i.S.d. § 538 BGB erlaubt ist.*)
2. Im Falle eines Wechsels in der Person des Vermieters gem. § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Mieter nicht Verzug, wenn der neue Vermieter auf Verlangen seine Gläubigerberechtigung nicht hinreichend darlegt (§ 286 Abs. 4 BGB).*)
3. Eine Addition des Werts wirtschaftlich verschiedener Streitgegenstände im Rahmen des § 39 GKG erfordert, dass die Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 1170
BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvL 5/20
1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.*)
2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.*)
3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.*)
VolltextIBRRS 2021, 1169
BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvL 4/20
1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.*)
2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.*)
3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.*)
VolltextIBRRS 2021, 1168
BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.*)
2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.*)
3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.*)
VolltextIBRRS 2021, 1132
AG Hannover, Beschluss vom 15.03.2021 - 428 C 12798/20
1. Das Nichtbeheizen der Wohnung ist geeignet, entsprechende Schäden an der Mietsache hervorzurufen, und rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.
2. Auch die Verhinderung der Thermenwartung sowie Überprüfung der Rauchmelder rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.
VolltextIBRRS 2021, 1103
AG Köln, Urteil vom 07.01.2020 - 224 C 248/19
1. Die Anbringung einer Satellitenschüssel ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne oder vergleichbarer Anlagen durch den Mieter zu dulden.
2. Liefert das Breitbandangebot nur einen entsprechenden ausländischen Sender, ist dies kein adäquater Ersatz für den Satellitenempfang.
3. Dennoch muss die Satellitenschüssel entfernt werden, wenn entsprechende Sender über Internetangebote zu empfangen sind.
4. Die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit gewährleistet keinen kostenlosen Zugang zu dem Informationsangebot.
VolltextIBRRS 2021, 1111
AG Ludwigshafen, Urteil vom 29.03.2021 - 2i C 228/20
1. Steht der Verdacht im Raum, dass der Mieter die Wohnung verwahrlosen lässt ("Messie-Wohnung"), hat der Vermieter auch in Zeiten von Corona ein Besichtigungsrecht, um diesem Verdacht nachgehen zu können.
2. Verweigert sich der Mieter über ein Jahr unzähligen Terminvorschlägen des Vermieters und lässt sich trotz eines Duldungs- und Vollstreckungstitels nicht auf eine Besichtigung ein, kann der Vermieter fristlos kündigen.
VolltextIBRRS 2021, 0989
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2020 - 33 C 3482/18
Kommt bei einer Heizungsanlage aufgrund von hohem Wärmeeintrag lediglich 8% der Heizwärme bei den Heizkörpern an, richtet sich die Verteilung nach dem Flächenmaßstab. Dabei ist ab einem Verbrauchswärmeanteil von 21,5% von unplausibel hohen Verbrauchswerten auszugehen. Zwar hat der BGH, IMR 2020, 151, diese Lösung über § 9a Abs. 1 und 2 HeizkostenV ausgeschlossen, diese Entscheidung ist aber zum Wohnungseigentumsrecht ergangen, das seine eigenen Besonderheiten hat.
VolltextIBRRS 2021, 0988
OLG Bremen, Beschluss vom 12.11.2020 - 4 WF 67/20
1. Bei einem Antrag auf Zustimmung des getrennt lebenden Ehepartners zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietvertrages handelt es sich um eine Familienstreitsache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.*)
2. Der Verfahrenswert richtet sich in einem solchen Verfahren in der Regel nach der Jahresnettomiete.*)
VolltextIBRRS 2021, 1069
BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - VIII ZR 213/20
1. Erlässt das Berufungsgericht unter offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen des § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der an ein Protokollurteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen ein Urteil, das weder tatbestandliche Feststellungen noch eine rechtliche Begründung enthält, ist im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu unterstellen, dass das Berufungsgericht das in den Tatsacheninstanzen gehaltene und im Beschwerdeverfahren angeführte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf beruht (in Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - XII ZR 87/05, Rz. 26 i.V.m. 24, IMRRS 2007, 2564; vom 18.09.2012 - VI ZR 51/12, Rz. 1, IMRRS 2012, 2786 = NJW-RR 2012; vom 16.05.2017 - VI ZR 25/16, Rz. 12 ff., IMRRS 2017, 1777 = NJW 2017, 2561).*)
2. Zu den Voraussetzungen an eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen sog. Betriebsbedarfs.*)
VolltextIBRRS 2021, 0982
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.10.2020 - 27 C 21/20
Der Vermieter ist zwar grundsätzlich nicht zu einer Modernisierung der Mietsache verpflichtet. Aufgrund veränderter Umweltbedingungen kann aber Anspruch auf Errichtung eines Rückstauschutzes gegen Wassereinbruch bestehen.
VolltextIBRRS 2021, 0977
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020 - 25 C 16/20
1. Ein berechtigtes Interesse der Mietpartei an einer Untervermietung kann auch hinsichtlich einer Einzimmerwohnung vorliegen.
2. Die Frage, welche Informationen über die Person der Untermieterin oder des Untermieters eine Mietpartei gegenüber der Vermieterseite offenlegen muss, ist nicht generell zu beantworten, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
VolltextIBRRS 2021, 0976
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.11.2020 - 15 C 59/20
Das Sterben in der gemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauches dar.
VolltextIBRRS 2021, 0959
VG München, Urteil vom 08.10.2020 - M 12 K 18.1072
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines qualifizierten Mietspiegels nach § 558d BGB ist unzulässig. Effektiver Rechtsschutz besteht vor den Zivilgerichten.*)
VolltextIBRRS 2021, 0864
LG Berlin, Urteil vom 01.12.2020 - 65 S 4/17
1. Vollstreckt der Vermieter aus einem vorläufig vollstreckbar erklärten Räumungsurteil, macht er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig, wenn dieses Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben wird.
2. Der Vermieter hat in diesem Fall dem Mieter die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Miete zu ersetzen, wenn die neue Wohnung nach Ausstattung, Zuschnitt, Lage oder Größe mit der bisherigen Wohnung vergleichbar ist; nicht erstattungsfähig ist die Differenz, wenn (und soweit sie) auf einem höheren Wohnwert beruht. Es kommt aber auch eine anteilige Ersatzpflicht in Betracht, etwa für eine größere Wohnung.
3. Der Mietdifferenzschaden nach unberechtigter Kündigung ist, sofern er zwischen den Parteien streitig ist, regelmäßig über das Einholen eines Gutachtens eines (mit dem örtlichen Mietmarkt vertrauten) Sachverständigen zu ermitteln, der die erforderlichen wertenden Feststellungen zum (abweichenden) Wohnwert üblicherweise nach Besichtigung zumindest der neuen Wohnung trifft.
4. Maßgeblich ist die Bewertung der beiden Wohnungen nach objektiven Kriterien.
VolltextIBRRS 2021, 0718
LG Bremen, Beschluss vom 22.12.2020 - 4 T 504/20
Titel zur Räumung einer Mietwohnung sind problematisch, wenn sie keinen der in § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Begriffe (Herausgabe, Räumung oder Überlassung) verwenden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Titel eine Pflicht zur "Rückgabe" oder zum "Auszug‟ enthält. In diesen Fällen ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die titulierte Pflicht unter § 885 ZPO fällt. Maßgeblich ist dafür, ob die Pflicht darauf gerichtet ist, den Schuldner - ggf. einschließlich des ihm gehörenden Mobiliars - aus der (Miet-)Sache zu entfernen.
VolltextIBRRS 2021, 0915
AG Kirchheim unter Teck, Urteil vom 16.10.2020 - 2 C 251/20
Ein Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter i.S.v. § 131 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung nicht nur - zufällig - in dessen Herrschaftsbereich gelangt, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist.
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