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Sachgebiet: Wohnraummiete

4720 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2020, 2243
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Prüfungsumfang bei Ausschluss aus der Genossenschaft?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.06.2020 - 925 C 201/18

Das Gericht prüft den Ausschluss eines Genossenschaftsmitglieds "nur" auf seine sachliche Rechtfertigung, nicht auf die Zweckmäßigkeit und die Ermessensausübung. Weiter ist der Prüfungsumfang auf die Umstände beschränkt, die Gegenstand des Ausschließungsverfahrens und vor allem Gegenstand der bestätigenden Entscheidung des Aufsichtsrates waren. Zeitlich später liegendes Verhalten oder Umstände, die zum Ausschluss vom Aufsichtsrat nicht herangezogen wurden, sind nicht in die Bewertung miteinzubeziehen.

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IBRRS 2020, 2066
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Schwere psychische Beeinträchtigungen stehen Räumung wegen Eigenbedarfes entgegen

AG Köln, Urteil vom 23.06.2020 - 210 C 224/17

1. Ein Mieter kann verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Der Regelfall ist die Fortsetzung auf bestimmte Zeit auf Grundlage einer Prognose, wann das Räumungshindernis voraussichtlich entfällt. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Räumungshindernis binnen der Fortsetzungszeit entfällt.

2. Nach § 574a Abs. 2 S. 2 BGB kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, wenn ungewiss ist, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, aufgrund deren die Beendigung eine Härte bedeutet.

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IBRRS 2020, 2233
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wann sind die Merkmalgruppen des Berliner Mietspiegels 2019 erfüllt?

AG Charlottenburg, Urteil vom 06.05.2020 - 227 C 115/19

1. Der Berliner Mietspiegel 2019 kann als einfacher Mietspiegel bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete als Schätzgrundlage herangezogen werden.

2. Stellt der Vermieter zwar keine Küche, gibt aber einen Kostenzuschuss, ist dies nicht als Negativmerkmal zu werten.

3. Ein vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Parkplatzangebot ist auch im Falle seiner Entgeltlichkeit wohnwerterhöhend zu berücksichtigen.

4. Vor Inkrafttreten des MietenWoG Bln zugegangene Mieterhöhungsverlangen sind trotz der Stichtagsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln wirksam.




IBRRS 2020, 2234
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter überlässt Wohnung komplett einem Familienmitglied: Außerordentliche Kündigung?

LG Berlin, Beschluss vom 28.07.2020 - 67 S 299/19

Es ist bislang höchstrichterlich ungeklärt, ob ein Mieter "unbefugt" i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB handelt, wenn er den gesamten von ihm gemieteten Wohnraum einem - zuvor mit Kenntnis des Vermieters - in die Mietsache aufgenommenen Familienmitglied überlässt, ebenso, ob eine etwaig in der vollständigen Gebrauchsüberlassung an das Familienmitglied liegende Pflichtverletzung mangels hinreichend ins Gewicht fallender wirtschaftlicher oder sonstiger Nachteile des Vermieters überhaupt geeignet wäre, dessen Rechte in dem von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB geforderten "erheblichen Maße" zu verletzen.*)

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IBRRS 2020, 2215
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Unzureichende Begründung der Mieterhöhung bei einzelnen Baumaßnahmen gilt nicht für die übrigen Maßnahmen

BGH, Urteil vom 17.06.2020 - VIII ZR 81/19

1. Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist gem. § 139 BGB nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert und deshalb gem. § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam ist. Vielmehr hat eine solche Mieterhöhungserklärung hinsichtlich des wirksam erklärten Teils nach Maßgabe des § 139 BGB Bestand, wenn sie sich - wie regelmäßig - in Bezug auf die einzelnen baulichen Maßnahmen in selbstständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und - wie ebenfalls regelmäßig - davon auszugehen ist, dass die Gültigkeit wenigstens des wirksam erklärten Teils der Mieterhöhung dem - infolge der Einseitigkeit des Rechtsgeschäfts allein maßgeblichen - hypothetischen Willen des Vermieters bei Abgabe der Erklärung entspricht.*)

2. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebietet es, nicht nur in der Fallgestaltung, dass der Vermieter sich durch die Modernisierung bereits "fällige" Instandsetzungsmaßnahmen erspart oder solche anlässlich der Modernisierung miterledigt werden, nach § 559 Abs. 2 BGB einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen, sondern auch bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrichtungen, die zwar noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) einen zu beseitigenden Mangel nicht aufweisen, aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-)genutzt worden sind (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage).*)




IBRRS 2020, 2142
WohnraummieteWohnraummiete
Wann liegen umfassende Modernisierungsarbeiten vor?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.02.2019 - 16 C 30/18

1. Belaufen sich die vom Vermieter vor einer Neuvermietung getätigten Investitionen auf rund 1/3 der durchschnittlichen Kosten, die auf die Errichtung einer Neubauwohnung entfallen, und verbessern sie die Wohnung in wesentlichen Bereichen (Sanitär, Elektrik und Fußboden), so stellen sie eine "umfassende Modernisierung" i.S.v. § 556f BGB dar.

2. Anders als im Rahmen der Ermittlung des Erhöhungsbetrags gem. § 559 Abs. 1 BGB ist bei der Ermittlung der getätigten Investitionen in eine modernisierte Wohnung nicht der Betrag, der auf etwaige Instandsetzungsarbeiten entfällt, herauszurechnen.

3. Die vollständige Erneuerung der Elektrik, der Einbau einer Einbauküche sowie eines modernen Bads stellen Modernisierungsarbeiten dar.

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IBRRS 2020, 2158
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kräftige Latexfarben an den Wänden: Mieter muss Mehrkosten tragen - auch ohne Renovierungspflicht

LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020 - 9 S 18/20

1. Dübel sind bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen.

2. Wird der Wohnraummieter formularvertraglich verpflichtet, die Wohnung "weiß gestrichen" zurückzugeben, liegt darin eine unangemessene Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl. Dies kann zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt führen.

3. Sind die Wände durch den Mieter mit kräftigen Latexfarben angemalt, muss er dennoch die Kosten tragen, die für die erforderlichen Vorarbeiten betreffend der an den Wänden angebrachten kräftigen Latexfarben nötig sind.

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IBRRS 2020, 2092
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Eine ledigliche Gestattung der Nutzung einer Dachterrasse ist jederzeit widerrufbar

AG Bremen, Urteil vom 07.07.2020 - 19 C 457/19

1. Die Gestattung der Nutzung einer Dachterrasse in einem Mietvertrag einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus ist durch den Vermieter grundsätzlich frei widerruflich.*)

2. Der Austausch eines Schlosses der Zugangstür zu einer Dachterrasse, dessen Nutzung dem Mieter lediglich gestattet worden war, begründet eine nicht unerhebliche vertragliche Pflichtverletzung des Mieters i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr.1 BGB.*)

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IBRRS 2020, 2091
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Potenzieller Mieter will nicht mehr: Schadensersatz für den Vermieter?

AG München, Urteil vom 14.07.2020 - 473 C 21303/19

1. Vereinbaren die Parteien - auch konkludent - für den Mietvertrag eine bestimmte Form, so ist er erst mit deren Einhaltung zu Stande gekommen.

2. Grundsätzlich ist jeder an Vertragsverhandlungen Beteiligte berechtigt, vom Vertragsschluss abzusehen, ohne diesen Entschluss zur Vermeidung von Ersatzansprüchen begründen zu müssen; es gilt der Grundsatz der negativen Privatautonomie.

3. Bedarf der Mietvertrag nach § 550 BGB der gesetzlichen Schriftform oder haben die Verhandlungspartner durch ihr Verhalten dokumentiert, dass sie unbedingt nur einen schriftlichen Vertrag abschließen wollen, müssen sie grundsätzlich davon ausgehen, dass es vor Unterzeichnung des Mietvertrags kein Vertrauen in den Mietvertragsabschluss geben kann.

4. Sofern dem Mieter die einzelnen Regelungen des Mietvertrags noch nicht bekannt sind, kann nicht von einer Schadensersatzpflicht aus c.i.c. ausgegangen werden.

5. An die Annahme eines triftigen Grunds, der den Abbruch von Vertragsverhandlungen zu rechtfertigen vermag, dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden, um einen auch nur mittelbaren Zwang zum Vertragsabschluss zu vermeiden.

6. Trennen sich die potenziellen Mieter vor Vertragsabschluss, liegt ein solcher triftiger Grund vor.

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IBRRS 2020, 2086
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Eigene Hausmeisterleistungen dürfen nach Drittunternehmerangebot abgerechnet werden

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 - 23 S 41/19

1. Der Vermieter kann mit eigenen Arbeitskräften erbrachte Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Nettokosten eines Drittunternehmens abrechnen.

2. Der Vermieter muss schlüssig darlegen, welche fiktiven Kosten entstanden sind. Dazu kann er ein Leistungsverzeichnis über die anfallenden Gartenpflege- und Hausmeisterarbeiten (u. a. Größe der Rasenfläche, Mähturnus) sowie ein Angebot eines Unternehmens, das nach dem Vortrag des Vermieters das günstigste ist, vorlegen.

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IBRRS 2020, 2095
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Außerordentliche Kündigung wäre möglich: Kein Widerspruch gegen ordentliche Kündigung - auch nach Schonfristzahlung

BGH, Urteil vom 01.07.2020 - VIII ZR 323/18

1. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 21.11.2017 - VI ZR 436/16, Rz. 7, IBRRS 2018, 0196 = NJW 2018, 623; vom 24.02.2015 - VI ZR 279/14, Rz. 7, IBRRS 2015, 1572 = NJW 2015, 2429; vom 25.11.2003 - VI ZR 8/03 unter II 1 a, IBRRS 2004, 0290 = NJW 2004, 1452; vom 12.01.1999 - VI ZR 77/98 unter II 2, IBRRS 1999, 0051 = NJW 1999, 1035).*)

2. Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat; es genügt, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.*)

3. Eine fristgerechte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ändert an dem Ausschluss des Fortsetzungsanspruchs des Mieters nichts, da sie einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion lediglich rückwirkend deren Gestaltungswirkung nimmt (vgl. hierzu Senatsurteile IMR 2018, 449, und IMR 2018, 503), nicht aber dazu führt, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (vgl. hierzu Senatsurteil, IBR 2005, 241). Für eine teleologische Reduktion von § 574 Abs. 1 BGB dahin, dass das Widerspruchsrecht des Mieters mit fristgerechter Schonfristzahlung neu entsteht oder wiederauflebt, ist kein Raum, da es an einer hierfür notwendigen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - verdeckten Regelungslücke - fehlt.*)

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IBRRS 2020, 2065
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vergraulen von Mietinteressenten ist ein Kündigungsgrund!

LG Wuppertal, Urteil vom 30.04.2020 - 9 S 208/19

Bei der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrags nach § 573 BGB

a) kann zur Begründung i.S.v. § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB auf vorangegangene schriftliche Abmahnungen Bezug genommen werden;

b) sind die abgemahnten Vorfälle nicht wegen der Tatsache der Abmahnung zur Begründung des "berechtigten Interesses" an der Kündigung verbraucht.*)

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IBRRS 2020, 2001
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wann ist Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet?

LG Berlin, Urteil vom 05.06.2020 - 66 S 68/18

1. "Vorübergehender Gebrauch" liegt vor, wenn von vorneherein bei Abschluss des Mietvertrags aufgrund besonderer Umstände nach dem Willen beider Vertragsparteien der Wohnraum nur für eine bestimmte, absehbare Zeit vermietet worden ist. Maßgebend ist der vereinbarte Verwendungszweck. Entscheidend ist nicht so sehr die Dauer, sondern der besondere, (in erster Linie) vom Mieter verfolgte und für beide Seiten erkennbar vorübergehende Zweck des Gebrauchs.

2. Auf die tatsächliche Möblierung der Wohnung kommt es nicht an. Diese mag Indiz für den lediglich vorübergehenden Gebrauch sein, sie ist jedoch keineswegs zwingend erforderlich, um auf diesen zu schließen.

3. Auf ein Mietverhältnis zum (nur) vorübergehenden Gebrauch findet die Regelung des § 556d Abs. 1 BGB keine Anwendung.

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IBRRS 2020, 2033
RechtsanwälteRechtsanwälte
Legal Tech: Gekommen, um zu bleiben

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VIII ZR 384/18

1. Es stellt eine zulässige Inkassodienstleistung dar, wenn Ansprüche aus der Mietpreisbremse - auch auf Auskunftserteilung - treuhänderisch an den Rechtsdienstleister abgetreten werden und dieser die Forderungen auf dem Boden eines Erfolgshonorars im eigenen Namen gegen den Vermieter geltend macht.

2. Der Mieter darf sich auch eines Inkassobüros bedienen, um seine Ansprüche durchzusetzen.

3. Die Zulassung der Revision kann zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente.

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IBRRS 2020, 2021
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Auch ein Vermieter ist nicht Gott!

AG Köln, Urteil vom 07.05.2020 - 222 C 84/20

1. Die Besitzstörungen in Form der teilweisen Zerstörung der Wohnung durch den Vermieter stellt sich ohne Weiteres als verbotene Eigenmacht dar.

2. Selbst wenn dem Vermieter aufgrund einer Vereinbarung ein Duldungsanspruch gegen den Mieter zusteht, muss er diesen zunächst gerichtlich durchsetzen und darf nicht zur Selbsthilfe greifen.

3. Selbst wenn die Bauarbeiten aus statischen Gründen erforderlich wären, müsste der Vermieter etwaige Duldungsansprüche notfalls erst gerichtlich durchsetzen.

4. Eine Weitervermietung trotz bestehenden Mietvertrags ist grob rechtswidrig und verpflichtet zum Schadensersatz.

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IBRRS 2020, 2015
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ländern fehlt für Mietendeckel Gesetzgebungskompetenz!

VerfGH Bayern, Beschluss vom 16.07.2020 - Vf. 32-IX-20

1. Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt in Bayern.*)

2. Der dem Volksbegehren zu Grunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht offensichtlich unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene bundesgesetzliche Normen versperren die Möglichkeit landesgesetzlicher Regelungen.*)

3. Durch die in §§ 556d ff. BGB enthaltenen Regelungen zur Miethöhe sowohl bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) als auch während eines laufenden Mietverhältnisses (sog. Kappungsgrenze) hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht erschöpfend Gebrauch gemacht. Für den Landesgesetzgeber ergeben sich auch aus den in § 556d Abs. 2 und § 558 Abs. 3 BGB vorgesehenen Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen keine Abweichungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Festlegung der zulässigen Miethöhe.*)

4. Auf die gemäß Art. 70 GG gegebene Zuständigkeit der Länder für Bereiche des Wohnungswesens kann der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht gestützt werden, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept fehlt. Die Mietpreisregelungen des Entwurfs stellen im Ergebnis nichts anderes dar als eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze.*)

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IBRRS 2020, 1977
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nochmal: Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19

1. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 2 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.112019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b, jeweils a.a.O.).*)

3. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 77 f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)

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IBRRS 2020, 0840
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kleinreparaturklausel nur bis 100 Euro wirksam!

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 10.01.2020 - 47 C 400/19

1. Die Aufrechnung von Reparaturkosten mit einem verpfändeten Sparguthaben ist nicht möglich.

2. Grenzen der doppelten Höchstgrenze bei der Kostenklausel für Kleinreparaturen.

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IBRRS 2020, 1948
MietrechtMietrecht
Antrag auf Außerkraftsetzung des Gesetzes zur Neuregelung der Mietenbegrenzung

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2020 - 1 BvR 1088/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1947
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Airbnb-Vermietungen rechtfertigen fristlose Kündigung ohne Abmahnung!

AG München, Beschluss vom 27.05.2020 - 473 C 20883/19

1. Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Zustimmung zu wiederholten kurzfristigen Untervermietungen gibt es nicht.

2. Bei Airbnb-Vermietungen ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, da hierdurch auch gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum verstoßen wird, was den Vertragsverstoß als besonders schwer wiegend erscheinen lässt.

3. Eine nach bereits erfolgter Kündigung erstellte Mieterhöhung ist als ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu den Bedingungen des alten Vertrags mit der Modifikation, dass eine erhöhte Miete geschuldet ist, anzusehen.

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IBRRS 2020, 1941
WohnraummieteWohnraummiete
Wann darf untervermietet werden?

LG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 333 S 46/19

An die Annahme eines berechtigten Interesses zur Untervermietung sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht als berechtigt anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht. Dabei kann es sich um ein persönliches, aber auch wirtschaftliches Interesse handeln.

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IBRRS 2020, 1921
WohnraummieteWohnraummiete

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VIII ZR 292/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1917
WohnraummieteWohnraummiete
Mieterhöhungsverlangen vor Stichtag zugegangen, Wirkung danach: Wirksam?

LG Berlin, Beschluss vom 23.06.2020 - 67 T 58/20

Verlangt ein Vermieter mit einem vor dem gesetzlichen Stichtag des § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln zugegangenen Verlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt, sind die Kosten des Rechtsstreit im Falle der übereinstimmenden Hauptsachenerledigung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn das Erhöhungsverlangen unter ausschließlicher Zugrundelegung der §§ 558 ff. BGB begründet wäre. Denn es fehlt bislang - für den Fall der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln - sowohl an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den von Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln ausgehenden einfachrechtlichen Wirkungen auf einen vermieterseits geltend gemachten Zustimmungsanspruch als auch dazu, ob Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln auf ein vor dem gesetzlichen Stichtag zugegangenes Erhöhungsverlangen Anwendung findet, mit dem der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt verlangt.*)

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IBRRS 2020, 1629
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verbotene Eigenmacht: Vermieter muss Inventarliste erstellen und haftet für Verlust sowie Beschädigung

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2020 - 21 U 53/19

1. Die nicht durch einen gerichtichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen zumindest jedenfalls solange, wie der Mieter seinen an der Wohnung bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig haftet.

2. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, sich über die Voraussetzungen und den Umfang seines Selbsthilferechts geirrt zu haben.

3. Einen Verleiher treffen bezüglich der einbrachten Gegenstände dieselben Pflichten wie einen Vermieter.

4. Die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Vermieters erstreckt sich zugleich auf den Bestand, den Zustand und die wertbildenden Merkmale der Gegenstände, die er durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen hat.

5. Schon bei der Inbesitznahme hat der Vermieter die Pflicht, ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen, um dem Mieter eine Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen.

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IBRRS 2020, 1889
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Zu Wohnzwecken vermietete Räume müssen bei Wohnflächenermittlung berücksichtigt werden

LG Berlin, Urteil vom 27.05.2020 - 65 S 233/19

1. Eine - wie hier ausdrücklich im Mietvertrag getroffene - Vereinbarung der Parteien darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, ist vorrangig zu berücksichtigen; auf der Grundlage dieser Vereinbarung ist sodann die Wohnfläche zu berechnen.

2. § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln steht einem Mieterhöhungsverlangen nicht entgegen, dessen Wirkungen vor dem definierten Stichtag 18.06.2029 eintreten.

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IBRRS 2020, 1841
ProzessualesProzessuales
Wann ist ein Verweisungsbeschluss nicht bindend?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2020 - 1 AR 12/20

1. Die Bindungswirkung einer Verweisung nach § 281 Abs. 2 ZPO kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen.

2. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle hoch anzusetzen. Die Verweisung muss offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft sein, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehren.

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IBRRS 2020, 1865
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter muss Erkältung durch Gasabschaltung beweisen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2020 - 27 U 8/19

1. Wer behauptet, wegen unberechtigter Unterbrechung der Gasversorgung eine schwere Erkältung und Infektion der Atemwege erlitten zu haben, muss den Beweis dafür erbringen, dass die Gasunterbrechung ursächlich für die Erkrankung geworden ist. Ein Beweisangebot durch Vernehmung der behandelnden Ärzte ist als unzulässiger Ausforschungsbeweis abzulehnen, da die behandelnden Ärzte aus eigener Wahrnehmung nur bekunden können, dass der Patient an einer Erkältung leidet, aber keine Angaben zu den Ursachen der Erkältung machen können.

2. Ein Schadensersatzanspruch scheitert überdies an einem überwiegenden Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an dem eingetretenen Gesundheitsschaden, da sich der Geschädigte durch warme Kleidung, Übernachtung in einem Ausweichquartier oder durch Beschaffung eines elektrischen Heizgeräts hätte schützen können und müssen.

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IBRRS 2020, 1660
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WohnraummieteWohnraummiete
Durchsetzung der Mietpreisbremse ist keine Inkassodienstleistung

LG Berlin, Urteil vom 29.04.2020 - 64 S 95/19

1. Wie die Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung nicht mehr als Inkassodienstleistung angesehen werden kann, kann auch die Durchsetzung der Mietpreisbremse und die Reduktion der Miete auf das gesetzlich zulässige Maß nicht mehr als Inkassodienstleistung angesehen werden.

2. Die gesetzlichen Vorschriften über die "Mietpreisbremse" einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sind wirksam.

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IBRRS 2020, 1840
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Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Räumungsfrist ausreichend?

LG Berlin, Beschluss vom 23.06.2020 - 67 T 57/20

Macht der Mieter zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO geltend, die ursprünglich gewährte Räumungsfrist habe zur Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht ausgereicht, hat das Gericht - erforderlichenfalls im Wege einer Beweiserhebung - tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob die vom Mieter bislang entfalteten Bemühungen zur erfolgreichen Beschaffung von Ersatzwohnraum hinreichend intensiv gewesen sind. Eine Versagung des Verlängerungsantrags wegen nicht hinreichender Bemühungen des Mieters ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht tatsächlich feststellt, dass dem Mieter bei hinreichend intensiver Suche die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist gelungen wäre.*)

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IBRRS 2020, 1737
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WohnraummieteWohnraummiete
Mietendeckel: Mieterhöhungsverlangen muss nur dem Mieter vor dem Stichtag zugehen

LG Berlin, Urteil vom 10.06.2020 - 65 S 55/20

1. Das Vorhandensein von Fahrradabstellplätzen mit Anschließmöglichkeit außerhalb des Gebäudes wirken sich gebäudebezogen wohnwerterhöhend aus. Der Vermieter muss nicht proportional zur Anzahl der Bewohner/Mietparteien und unabhängig vom konkreten (wenngleich durchaus Veränderungen unterliegenden) Bedarf eine bestimmte Zahl von Fahrradabstellplätzen vorhalten.

2. Das wohnwerterhöhende Merkmal der besonders ruhigen Lage (Wohnumfeld, Merkmalgruppe 5) ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Wohnung in einer besonders ruhigen Straße (bzw. alternativ einer besonders ruhigen Innenstadtlage) gelegen ist.

3. § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln steht einem Mieterhöhungsverlangen nicht entgegen, dessen Wirkungen vor dem definierten Stichtag eintreten.

4. Dies gilt auch dann, wenn das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem Stichtag zugegangen ist, die Wirkung der Vertragsänderung aber erst nach dem Stichtag eintritt.

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IBRRS 2020, 1745
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WohnraummieteWohnraummiete
Wohnung unrenoviert - keine Schönheitsreparaturen durch den Mieter

AG Schöneberg, Urteil vom 05.12.2019 - 107 C 224/19

1. Ein Mieter ist berechtigt, indes nicht gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die Wohnung zu nutzen. Eine Gebrauchspflicht besteht nicht.

2. Die in einem Mietvertrag vorgesehene Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unwirksam, wenn dieser die Wohnung unrenoviert anmietet.

3. Wenn der Vermieter danach die Schönheitsreparaturen unterlässt und es hierdurch zu Mängeln der Wohnung kommt, ist dies kein vertragswidriges Verhalten des Mieters.

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IBRRS 2020, 1676
WohnraummieteWohnraummiete
Auf den Wotlaut kommt es an!

AG Heidenheim, Urteil vom 19.06.2019 - 8 C 261/19

1. Ist in einem Mietvertrag zum einen geregelt, dass der Mieter eine Kaution zu zahlen hat, und zum anderen, dass der Vermieter auf diese Kaution verzichtet, so muss der Mieter keine Kaution zahlen.

2. Ist der Grund für den Verzicht, weil der Mieter bei einer bestimmten Firma arbeitet, so muss der Mieter auch nach Ausscheiden aus dieser Firma keine Kaution zahlen, wenn die Verzichtsklausel nicht explizit die Mitarbeitertätigkeit zur Bedingung des Verzichts macht.

3. Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nicht umlagefähig. Die Kosten hierfür sind Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen.

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IBRRS 2020, 1743
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WohnraummieteWohnraummiete
Als Gastdozent im Ausland berechtigt zur Untervermietung

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.01.2020 - 3 C 234/19

1. Hat der Mieter eine Einladung als Gastdozent über zwei Semester im Ausland erhalten, so liegt ein berechtigtes Interesse für eine Untervermietung vor.

2. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse dargelegt, so liegt es nunmehr am Vermieter, unter Mitteilung der tatsächlichen Umstände Gründe geltend zu machen, die zur Versagung der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit führen können.

3. Ob der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung unterhält oder nicht, spielt keine Rolle, da der (Haupt-)Mieter weiterhin für Schäden in der Wohnung haftet.

4. Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen (BGH, IMR 2014, 319). Erst Recht muss dies gelten, wenn vor dem Hintergrund einer zweimaligen, jeweils einjährigen Dozententätigkeit die Erlaubnis der zeitlich befristeten Untervermietung begehrt wird.

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IBRRS 2020, 1741
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WohnraummieteWohnraummiete
Verweigerung der Modernisierung ist ein Kündigungsgrund!

LG Berlin, Urteil vom 28.05.2020 - 67 S 21/20

Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Mieter die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen verweigert, obwohl er rechtskräftig zu deren Duldung verpflichtet ist.*)

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IBRRS 2020, 1724
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WohnraummieteWohnraummiete
Welche Anforderungen sind an Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen zu stellen?

BGH, Urteil vom 20.05.2020 - VIII ZR 55/19

Zu den Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: energetische Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB).*)

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IBRRS 2020, 1651
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WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung: Welche Alternativwohnungen muss der Vermieter anbieten?

LG Berlin, Urteil vom 11.03.2020 - 64 S 197/18

1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter zur Vermietung frei stehende oder im Kündigungszeitraum frei werdende Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage grundsätzlich anzubieten. Eine Entscheidung darüber, was für den Mieter angemessen oder interessengerecht ist, hat der Vermieter dabei nicht zu treffen.

2. Der Vermieter muss somit auch eine Wohnung anbieten, die nur halb so groß ist wie die ursprüngliche Mietwohnung.

3. Die Anbietpflicht beinhaltet dabei nicht, dass eine Alternativwohnung zu denselben Konditionen wie die bisherige Wohnung angeboten werden muss.

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IBRRS 2020, 1551
WohnraummieteWohnraummiete
Wann bedarf Mietvertrag der notariellen Form?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2020 - 2-17 S 48/19

1. Ein Mietvertrag bedarf dann der notariellen Beurkundung, wenn er wesentlicher Bestandteil einer Verkaufsverpflichtung ist.

2. Dies ist der Fall, wenn er Mietvertrag nach dem Willen der Parteien mit der Verkaufsverpflichtung "stehen und fallen" soll.

3. Die Auswechslung eines Vertragspartners kann sowohl im Wege eines dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der übernehmenden und der verbleibenden Partei vereinbart werden als auch durch Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten, wenn der Dritte zustimmt. Dies kann auch konkludent geschehen.

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IBRRS 2020, 1668
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WohnraummieteWohnraummiete
Muss Mieter Austausch der gesamten Schließanlage bezahlen?

LG München I, Urteil vom 18.06.2020 - 31 S 12365/19

1. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Mieter allenfalls nur dann verpflichtet, dem Vermieter die Kosten des Austauschs der gesamten Schließanlage zu erstatten, wenn aus objektiver Sicht unter den gegebenen Einzelfallumständen eine konkrete Missbrauchsgefahr besteht. Ein rein abstraktes Gefährdungspotenzial ist hierfür nicht ausreichend (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.03.2014 - VIII ZR 205/13, IMR 2014, 231).*)

2. Verletzt der Vermieter die Obliegenheit, den Mieter darauf hinzuweisen, dass eine Schließanlage nicht erweiterbar ist, trägt er im Schadensfall die Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass er keine erweiterbare Schließanlage gewählt hat, selbst (§§ 241 Abs. 2, 254 BGB). Alternativ hätte der Vermieter die Möglichkeit, das Wohnungsschloss auf Kosten des Schädigers durch einen nicht zur Schließanlage gehörenden Zylinder auszutauschen.*)

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IBRRS 2020, 1666
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WohnraummieteWohnraummiete
Bewilligung der begehrten Räumungsfrist

LG Berlin, Beschluss vom 20.05.2020 - 64 T 40/20

Auf die nach §§ 721 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ermittelnde Frist für die Anbringung des Antrages auf Verlängerung der Räumungsfrist ist § 222 Abs. 2 ZPO unmittelbar anwendbar (Aufgabe LG Berlin - 64 T 36/92, 64 T 38/92 -, Beschluss vom 03.04.1992, NJW-RR 1993, 144).*)

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IBRRS 2020, 1632
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vollstreckungskosten eines unzulässigen Teilurteils hat Schuldner nicht zu tragen

LG Fulda, Urteil vom 08.05.2020 - 36 C 134/18

1. Ein Erfüllungseinwand, der im Rahmen einer (hypothetischen) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO präkludiert wäre, kann einer titulierten und im Prozess zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht entgegengehalten werden.*)

2. Eine erstmals im Prozess erklärte Aufrechnung kann (auch teilweise) zurückgenommen werden mit der Folge, dass auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung entfallen.*)

3. Sind dem Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung eines nach Entstehung der Kosten aufgehobenen (unzulässigen) Teilurteils Vollstreckungskosten entstanden, so sind dies auch dann nicht vom Schuldner zu tragen, wenn der zu Grunde liegende Antrag des Gläubigers im Rahmen des weiteren Verfahrensganges Erfolg hat.*)

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IBRRS 2020, 1548
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WohnraummieteWohnraummiete
Keine Zweckentfremdungsgenehmigung - keine Verwertungskündigung!

AG München, Urteil vom 15.05.2020 - 473 C 4290/19

1. Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verwertungskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, dass die Zweckentfremdungsgenehmigung - anders als die Baugenehmigung - jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tatsächlich vorgelegen hat.

2. Die Zweckentfremdungsgenehmigung hat, anders als die Baugenehmigung, nach ihrer Zielsetzung mieterschützenden Charakter.

3. Eine Verpflichtung des Vermieters, im Kündigungsschreiben darauf hinzuweisen, dass er bislang keine Genehmigung für die von ihm geplante Nutzung beantragt hat, ist nicht geschuldet.

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IBRRS 2020, 1624
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WohnraummieteWohnraummiete
Wann ist ein Kfz-Stellplatz isoliert kündbar?

LG Berlin, Urteil vom 27.02.2020 - 67 S 192/19

Die Parteien begründen ein vom Bestand des Wohnraummietvertrages unabhängiges und isoliert kündbares Mietverhältnis über einen Kfz-Stellplatz, wenn sie die Vermietung des Kfz-Stellplatzes in einer gesonderten Mietvertragsurkunde regeln. Das gilt unter Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB selbst dann, wenn es sich bei dem Wohnraum- und dem Stellplatzmietvertrag jeweils um vom Vermieter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und sich die Wohnung und der Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.*)

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IBRRS 2020, 1231
WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung zu berücksichtigen!

LG Berlin, Urteil vom 30.03.2020 - 66 S 293/19

Bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze erweist sich für die ordentliche Kündigung die (unmittelbare) Anwendung des in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB enthaltenen Normbefehls als gerechtfertigt: Einer (bloßen) Analogie bedarf es nicht (gegen BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12, Rz. 28, IMRRS 2012, 3023).

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IBRRS 2020, 1135
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ProzessualesProzessuales
Beschwerdewert bei Mietminderung?

BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VIII ZR 115/19

Die Beschwer des Mieters im Falle der Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Mietminderung oder der Beseitigung von Mängeln bemisst sich nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der Minderung.

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IBRRS 2020, 1579
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WohnraummieteWohnraummiete
MietenWoG Bln nur ein Papiertiger?

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 26.02.2020 - 2 C 377/19

1. Die Bestimmungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) hindern eine Verurteilung zur Zustimmung zu einer begehrten Mieterhöhung nach den §§ 558 ff. BGB nicht.

2. Die Frage, ob jedoch während der Geltungsdauer dieses Gesetzes die vereinbarte Mieterhöhung nicht durchsetzbar ist, lässt das Gericht offen.

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IBRRS 2020, 1582
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WohnraummieteWohnraummiete
Regelmäßig keine Minderung bei Baulärm!

BGH, Urteil vom 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

1. Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, Rz. 35, 39 ff., IMR 2015, 310 = BGHZ 205, 177 m.w.N.).*)

2. Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Argumentation bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baustellenlärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters (hier: hinsichtlich eines Fortbestands der bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen "Umweltbedingungen" der Wohnung) bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats; vgl. Senatsurteile vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, a.a.O. Rz. 20 f.; vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12, Rz. 10, IMR 2013, 92 = NJW 2013, 680; vom 23.09.2009 - VIII ZR 300/08, Rz. 14, IMR 2009, 411 = WuM 2009, 659).*)

3. Macht der Mieter einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung in Gestalt der vorgenannten Geräusch- und Schmutzimmissionen geltend, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nicht nach den im Bereich des § 906 BGB bestehenden Regelungen, sondern nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und insbesondere nach der dort grundsätzlich geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 01.03.2000 - XII ZR 272/97, unter II 2 a m.w.N., IBRRS 2000, 1446 = IMRRS 2000, 0417 = NJW 2000, 2344; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92, IBRRS 1994, 0398 = IMRRS 1994, 0003 = BGHZ 126, 124, 127 ff.; BGH, Beschluss vom 25.01.2006 - VIII ZR 223/04, Rz. 3, IBR 2006, 234 = NJW 2006, 1061). Demnach hat der Mieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen, und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.*)

4. Von den auf dieser Grundlage zu treffenden notwendigen Feststellungen darf der Tatrichter - schon mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes - nicht mit der Begründung absehen, dass Baumaßnahmen, die auf einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) durchgeführt werden, typischerweise mit Immissionen in Form von Lärm und Schmutz einhergingen, die eine Mietminderung rechtfertigten. Vielmehr ist die Frage nach der Art und dem Umfang von Immissionen wegen deren Objektbezogenheit regelmäßig anhand des konkreten Einzelfalles zu beantworten.*)

5. Beruft sich der Vermieter gegenüber dem Wohnungsmieter darauf, Ansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher nicht zu haben, hat er diejenigen, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Verursacher - und damit dem Verantwortungsbereich des Vermieters - entstammenden Tatsachen, seien sie personen- oder grundstücksbezogen, vorzubringen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, die in Anbetracht des bis dahin festgestellten Sachverhalts - auch unter Beachtung der im Verhältnis zum Verursacher geltenden Beweislastverteilung - dazu führen, dass weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche bestehen.*)




IBRRS 2020, 1546
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WohnraummieteWohnraummiete
Duldungsurteil missachtet: Vermieter kann sofort fristlos kündigen!

LG Karlsruhe, Beschluss vom 28.05.2020 - 9 S 194/17

1. Die Missachtung eines rechtskräftigen Duldungsurteils zu Gunsten des Vermieters durch den Mieter stellt einen wichtigen Grund i.S.v. § 543 BGB dar.

2. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Denn wenn sich der Mieter selbst über ein rechtskräftiges Urteil hinwegsetzt, wäre das Verlangen nach einer Abmahnung unnötige Förmelei.

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IBRRS 2020, 1541
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WohnraummieteWohnraummiete
Kürzungsrecht bei Heiz- und Warmwasserkosten wegen Ersatzverfahrens?

LG Heidelberg, Urteil vom 28.05.2020 - 5 S 42/19

1. Der Mieter hat nicht deshalb ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV, weil die einheitlich entstandenen Kosten einer verbundenen Anlage zur zentralen Bereitstellung von Heizungswärme und Warmwasser unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV lediglich rechnerisch nach einem in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Ersatzverfahren aufgeteilt werden.*)

2. Treuwidrige Umlegung von Grundsteuernachforderungen nach dem Abflussprinzip für Zeiträume vor Beginn des Mietverhältnisses.*)

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IBRRS 2020, 1549
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WohnraummieteWohnraummiete
Mieter kann von Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss nicht kündigen

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2020 - 4 U 82/19

§ 43b TKG ist im Verhältnis zwischen einem Mieter und einem Vermieter, der nach § 2 Nr. 15 b der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, nicht anwendbar.*)




IBRRS 2020, 1543
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WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter bestimmt die wegen Eigenbedarfs zu kündigende Wohnung selbst

LG Berlin, Urteil vom 18.12.2019 - 64 S 91/18

1. Wird die Abweisung einer Räumungsklage darauf gestützt, dass der Vermieter die Ernsthaftigkeit und hinreichende Verfestigung des Eigennutzungswunsches nicht habe beweisen können, erwächst damit nicht in Rechtskraft, dass der im Kündigungsschreiben beschriebene Eigenbedarf die Beendung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen könne. Kündigt der Vermieter in so einem Fall erneut und strengt eine weitere Räumungsklage an, liegt keine unzulässige "Wiederholungskündigung" im Sinne einer Kündigung vor, die auf eben jene Gründe gestützt wird, die bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig als materiell unzureichend beurteilt wurden (Anschluss BAG - 2 AZR 867/11, Urteil vom 20.12.2012, NZA 2013, 1003 ff.).*)

2. Mit dem Argument, der Vermieter hätte für die Befriedigung seines Eigenbedarfs eine andere vermietete Wohnung aussuchen und das Mietverhältnis eines anderen Mieters kündigen müssen, kann die Abwehr einer Eigenbedarfskündigung nicht gelingen; weder muss der Vermieter eine "Sozialauswahl" vornehmen, noch handelt er deshalb treuwidrig, wenn seine Wahl unter mehreren vergleichbaren Wohnungen auf diejenige mit dem ältesten Mietverhältnis und der niedrigsten Quadratmetermiete fällt. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Mieters ist vielmehr erst auf seinen Widerspruch im Rahmen der Härteprüfung nach Maßgabe der §§ 574 ff. BGB zu berücksichtigen.*)

3. Da die grundrechtlich geschützte Eigentumsposition des Mieters nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen eingeschränkten Bestandsschutz gerade auch für die Absprachen über die Höhe der Miete umfasst, kann der Verlust besonders günstiger Mietkonditionen sich für den Mieter als Härte im Sinne der §§ 574 ff. BGB darstellen. Bietet der Vermieter dem Mieter eine Alternativwohnung im selben Haus zu im Wesentlichen den bisherigen entsprechenden Mietkonditionen an und weist der Mieter dieses Angebot ohne triftige Begründung zurück, kann er sich im Rahmen der Härtefallprüfung aber nicht mehr darauf berufen, dass er keinen ihm nach Lage, Ausstattung und Preis zumutbaren Ersatzwohnraum anmieten könne.*)

4. Das Gericht ist zur Aufklärung einer behaupteten Räumungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn der Zusammenhang zwischen einem erzwungenen Wohnungswechsel und schwerwiegenden Gesundheitsgefahren hinreichend substanziiert und schlüssig vorgetragen wird. Beschränken sich die vorgelegten ärztliche Atteste auf eine Auflistung der aktuellen, überwiegend chronischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Mieters und die Mitteilung, ihm sei ein Umzug nicht möglich oder nicht zuzumuten, ist damit noch nicht schlüssig dargetan, dass dem Mieter selbst ein Umzug um eine Etage innerhalb ein und des selben Miethauses nicht möglich oder zuzumuten sei (Abgrenzung BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 167/17, IBRRS 2019, 1899 = IMRRS 2019, 0707 = GE 2019, 913 ff. und BGH, Urtei vom 22.05.2019 - VIII ZR 180/18, Leitsatz 1.c) und Rz. 45 ff., IBRRS 2019, 1942 = IMRRS 2019, 0719 = GE 2019, 905 ff.).*)

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