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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Wohnraummiete

4658 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

IBRRS 2019, 2540
WohnraummieteWohnraummiete
Berufung auf die Sozialklausel nach erfolgter Schonfristzahlung?

LG Berlin, Urteil vom 12.09.2018 - 64 S 4/18

1. Wird die wegen Zahlungsverzugs erklärte fristlose Kündigung in Folge einer "Schonfristzahlung" wirkungslos, so steht § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB der Prüfung von Härtegründen im Hinblick auf die gleichzeitig hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nicht entgegen. Das Gesetz ordnet in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB an, dass das vorangegangene Fehlverhalten des Mieters wegen der Schonfristzahlung eine fristlose Kündigung - rückwirkend - nicht (mehr) tragen kann; es liegt damit kein Grund (mehr) vor, der den Vermieter i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.*)

2. Würde die Beendung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten, so sind die Interessen des Vermieters an der Beendung des Mietverhältnisses und diejenigen des Mieters am Erhalt der Wohnung nach § 574a BGB gegeneinander abzuwägen. Selbst wenn der Mieter über einen Zeitraum mehrerer Jahre im Zahlungsverzug war und sein Verschulden mit unberechtigten Minderungseinwänden zu rechtfertigen suchte, so dass das Vertrauen des Vermieters in die Zuverlässigkeit des Mieters zerstört und die ordentliche Kündigung begründet war, ist dabei das spätere Verhalten des Mieters zu berücksichtigen. Namentlich die Schonfristzahlung und die vollständige Tilgung der seither fällig gewordenen Forderungen des Vermieters können geeignet sein, das Vertrauen des Vermieters in die Zuverlässigkeit des Mieters zumindest teilweise wieder herzustellen und so sein Interesse an der Beendung des Mietverhältnisses zu mindern.*)

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IBRRS 2019, 2608
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse ist verfassungskonform!

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 1595/18

Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.

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IBRRS 2019, 2607
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse ist verfassungskonform!

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 4/18

1. Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig.

2. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.

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IBRRS 2019, 2606
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Mietpreisbremse ist verfassungskonform!

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

1. Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig.

2. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.

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IBRRS 2019, 2567
WohnraummieteWohnraummiete
Eigentümerversammlung

AG Charlottenburg, Urteil vom 28.09.2018 - 73 C 29/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 2438
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Warmwasserversorgung: Kürzungsrecht bei unterbliebener Messung?

LG Itzehoe, Urteil vom 22.03.2019 - 9 S 26/18

Zum Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HeizkostenV bei unterbliebener Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV nach dem 21.12.2013 und zur Berechnung der Kürzung. *)

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IBRRS 2019, 2515
Mit Beitrag
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Berechtigtes Erlangungsinteresse nicht nachgewiesen: Kein Eigenbedarf!

LG München I, Urteil vom 16.01.2019 - 14 S 11239/18

Die Darlegungs- und Beweislast bei bestrittenem Eigenbedarf trägt der Vermieter. Dieser hat das berechtigte Interesse nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB schlüssig darzulegen. Hiervon zu unterscheiden ist die Ernsthaftigkeit des Erlangungsinteresses, also der im Räumungsrechtsstreit zu erbringende Nachweis, dass die für den Eigenbedarf vorgetragenen Gründe zutreffen. Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden, ob der geltend gemachte Eigennutzungswunsch tatsächlich besteht oder nicht. Kann sich das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht von der Richtigkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs überzeugen, hat es die Klage abzuweisen.

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IBRRS 2019, 2534
Mit Beitrag
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Beleidigungen und Straftaten rechtfertigen Kündigung!

AG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - 31 C 181/18

Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).*)

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IBRRS 2019, 2440
Mit Beitrag
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Inkassodienstleister: Rechtsverfolgungskosten bei Erfolgshonorar?

LG Berlin, Beschluss vom 12.07.2019 - 67 S 55/19

Beauftragt der Mieter einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen Vermieter wegen angeblicher Verstöße gegen die sog. "Mietpreisbremse", stehen dem Inkassodienstleister abtretbare Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig von seiner sonstigen Aktivlegitimation nicht zu, wenn der Inkassodienstleister in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart hat und die Rechtsdurchsetzung durch den Inkassodienstleister - gemessen an seinem ersten Rügeschreiben gegenüber dem Vermieter - nicht oder nicht vollständig erfolgreich gewesen ist. *)

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IBRRS 2019, 2435
Mit Beitrag
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Eigenbedarf: Schadensersatz trotz großzügiger Abfindung?

AG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - 31 C 131/18

1. Ein ehemaliger Mieter kann bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Maklerkosten für eine neu angemietete Mietswohnung als Schadenersatz von dem bisherigen Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO unter Beachtung von § 2 Abs. 1a und § 6 Abs. 1 WoVermittG).*)

2. Ein Schadensersatzanspruch eines Mieters aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn entweder der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestanden hat, sondern nur vorgespiegelt wurde, oder die Geltendmachung des Eigenbedarfs auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht bzw. die Gründe für den Eigenbedarf innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO).*)

3. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich zu einer namhaften Abstandszahlung (hier: 2.000 Euro), kann dies auf einen stillschweigenden Verzicht des Mieters hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs deuten, welcher wiederum den Zurechnungszusammenhang zwischen der etwaigen Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht.*)




IBRRS 2019, 2432
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Beleidigungen und Bedrohungen in sozialen Netzwerken rechtfertigen Kündigung!

AG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2019 - 27 C 346/18

1. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.*)

2. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk beleidigt, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.*)

3. Die Bezeichnung als "Huso" ist bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger als "Hurensohn" bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt.*)

4. Mit der Bezeichnung als "Hundesohn" wird dem Erklärungsempfänger die Abstammung von einem Menschen und damit das Menschsein abgesprochen, was einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde bedeutet. Der Bezeichnung kommt mithin ein beleidigender Charakter zu.*)

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IBRRS 2019, 2412
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Mietsicherheit: Wie wird sie abgerechnet?

BGH, Urteil vom 24.07.2019 - VIII ZR 141/17

1. Ist dem Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis eine Mietsicherheit gewährt worden, hat sich der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und (gegebenenfalls) welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, IMRRS 2006, 0615). Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und (gegebenenfalls) in Bezug auf welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der gewährten Mietsicherheit hat.*)

2. Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution kann auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet werden. Hiermit bringt der Vermieter, der einen Vorbehalt, weitere Ansprüche geltend zu machen, nicht erklärt hat - gleichermaßen wie bei einer den Vorgaben des § 259 BGB genügenden Abrechnung - für den Mieter erkennbar zum Ausdruck, dass sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten bzw. aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt.*)

3. Eine gewährte Barkaution wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig. Denn nach erfolgter Abrechnung kann sich der Vermieter - ohne weitere Schritte ergreifen zu müssen - wegen seiner nunmehr bestimmten und bezifferten Ansprüche aus der Barkaution befriedigen. Dies gilt auch für streitige Forderungen des Vermieters (noch offengelassen im Senatsurteil vom 07.05.2014 - VIII ZR 234/13, Rz. 13, IMRRS 2014, 0842).*)

4. Macht der Vermieter nach Abrechnung von seiner Verwertungsbefugnis keinen Gebrauch, kann der Mieter seinerseits mit dem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen vom Vermieter erhobene Forderungen aufrechnen.*)

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IBRRS 2019, 2343
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ohne Zugang des Erhöhungsverlangens keine Mieterhöhung!

LG Berlin, Urteil vom 28.06.2019 - 65 S 39/19

1. Ist dem Mieter kein (wirksames) Erhöhungsverlangen zugegangen, ist die Klage auf Zustimmung zu der vom Mieter begehrten Mieterhöhung unzulässig.

2. Der Wortlaut des § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt das Nachhol- bzw. Mängelbehebungsrecht des Vermieters ausdrücklich auf die Einhaltung der in § 558a BGB genannten Formalien; fehlt es an der Abgabe der Erklärung, ist das Nachholen oder die Mängelbehebung im Prozess nicht möglich.

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IBRRS 2019, 2341
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss Auskunft über Vormiete auch belegen!

LG Berlin, Urteil vom 26.06.2019 - 65 S 55/19

1. Trotz Mietpreisbremse ist gem. § 556e Abs. 1 BGB eine Miete bis zur Höhe der Vormiete möglich, wenn die vom Vormieter ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses geschuldete Miete höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete war.

2. Um dies kontrollieren zu können, hat der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Auskunftsanspruch bzgl. der Vormiete.

3. Dieser Anspruch beschränkt sich nicht auf die reine Auskunft, vielmehr muss der Vermieter auch entsprechende Belege vorlegen.

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IBRRS 2019, 2402
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse in Hessen ist nichtig

BGH, Urteil vom 17.07.2019 - VIII ZR 130/18

1. Die der jeweiligen Landesregierung obliegende gesetzliche Verpflichtung, den Erlass einer Rechtsverordnung, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärken bestimmt, zu begründen (§ 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB), verfolgt in Anbetracht der mit der Gebietsbestimmung verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) den Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung zu gewährleisten.

Mittels der Verordnungsbegründung soll die Entscheidung der jeweiligen Landesregierung insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar gemacht werden, aufgrund welcher Tatsachen sie die von ihr ausgewiesenen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt hat und welche Begleitmaßnahmen sie plant, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen.*)

2. Eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung lediglich im Entwurfsstadium verbliebene Begründung wird weder dem Wortlaut des § 556b Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB noch dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gerecht.*)

3. Der Zielrichtung des Begründungserfordernisses genügt es ebenfalls nicht, wenn der Verordnungsgeber die dem Begründungsgebot innewohnende Verpflichtung, die Verordnungsbegründung in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich bekanntzumachen, erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfüllt.*)

4. Nach diesen Maßgaben ist die am 27.11.2015 in Kraft getretene Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten i.S.d. § 556d Abs. 2 BGB (Hessische Mietenbegrenzungsverordnung) vom 17.11.2015 (GVBl. S. 397) nichtig, weil sie mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist.*)

5. Der zur Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 führende Begründungsmangel ist durch die nachträgliche Veröffentlichung der Verordnungsbegründung nicht rückwirkend geheilt worden.*)

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IBRRS 2019, 2357
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
"Dumme Mutter" muss kein Kündigungsgrund sein!

AG Leipzig, Urteil vom 13.05.2019 - 162 C 266/18

1. Wird die Kündigung durch einen Rechtsanwalt erklärt, so ist die gesamte Kette der Bevollmächtigungen bis hin zum die Kündigungserklärung unterzeichnenden Rechtsanwalt mit Originalurkunden nachzuweisen.

2. Kündigt also ein Rechtsanwalt als freier Mitarbeiter einer Kanzlei, so bedarf es der Originalvollmacht der Beauftragung der Kanzlei sowie der Originalvollmacht der Beauftragung des Anwalts.

3. Dabei ist es unerheblich, dass der Rechtsanwalt auf dem Briefkopf der Kanzlei steht.

4. Eine Privatperson muss nicht sofort die Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Originalvollmacht erklären. Sie darf sich die Zurückweisung gut überlegen und für die Entscheidung anwaltlichen Rat einholen. Demnach ist jede Zurückweisung, die innerhalb Wochenfrist erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise Umstände vorliegen, die ein schuldhaftes Verzögern begründen, als unverzüglich im Sinne von § 121 BGB anzuerkennen.

5. Der Erklärungsempfänger ist mit der Zurückweisung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, wenn er schon vorher in zeitlichem Zusammenhang und in vergleichbarer Sache eine Originalvollmachtsurkunde erhalten hat und kein begründeter Zweifel daran besteht, dass diese Vollmacht noch gilt.

6. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist Voraussetzung für den Wegfall einer vereinbarten Minderung wegen Wasserschadens jedenfalls die volle Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache ohne Wasserschäden und damit im Zusammenhang stehende Mängel.

7. Die mietvertragliche Mitwirkungspflicht der Mieters an einer Mangelbeseitigung erschöpft sich in der Zugangsgewährung zur Mietsache an vermieterseits ordnungsgemäß mit ausreichendem Zeitvorlauf vorangekündigten Terminen zur notwendigen Schadensfeststellung und Mangelbeseitigung.

8. Verbleibende erhebliche Zweifel an der behaupteten Eigennutzungsabsicht des Vermieters in Bezug auf die Mietsache gehen zu dessen Lasten.

9. Ist das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter aufgrund eines langen Rechtsstreits bereits außerordentlich angespannt, so ist die Beleidigung "dumme Mutter" ausnahmsweise als einmalige verbale Entgleisung anzusehen, die weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

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IBRRS 2019, 2346
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderung wegen Schimmelbildung: Wer hat was und wie zu beweisen?

LG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019 - 14 S 17/18

1. Ist in der Wohnung Schimmel, handelt es sich nur um einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB, wenn er auf einen Baufehler zurückzuführen ist. Die Existenz von Schimmel allein dürfte hingegen keinen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB begründen.

2. Der Vermieter schuldet einen Zustand der Mietsache, der dem technischen Standard bei Errichtung des Gebäudes entspricht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Haus vor oder während der Anmietung grundlegend saniert oder Bestandteile erneuert wurden, die maßgeblichen Einfluss auf das Raumklima und die Feuchtigkeit in den angemieteten Räumlichkeiten haben.

3. Der Mieter muss die Mängel nachweisen. In entsprechender Anwendung der "Symptomrechtsprechung" des BGH genügt es hierfür, wenn der Mieter eine Mangelerscheinung vorträgt, z. B. Schimmelbefall oder Feuchtigkeit.

4. Trägt der Mieter entsprechend vor, hat sodann der Vermieter substanziiert unter Nennung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen darzulegen, dass kein Baumangel vorliegt. Wurde das Gebäude zwischenzeitlich saniert, hat die Vermieterseite hierzu im Einzelnen vorzutragen und die Einhaltung der zum Sanierungszeitpunkt geltenden Bauvorschriften und technischen Normen darzulegen.

5. Sodann obliegt dem Mieter die Beweislast für den behaupteten (Bau-)Mangel und die damit einhergehende Gebrauchsbeeinträchtigung.

6. Der Vermieter kann sich sodann in der letzten Stufe mit dem Argument, der Mieter hätte die Schimmelbildung durch zumutbares Verhalten verhindern können, auf einen Ausschluss der Minderung nach § 242 BGB berufen.

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IBRRS 2019, 2342
WohnraummieteWohnraummiete
Verwirkung der Erhöhung der Nutzungsentschädigung

LG Berlin, Urteil vom 10.07.2019 - 66 S 7/19

1. Die Frage, ob als Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB die Neuvermietungspreise oder nur die aus dem Recht der Mieterhöhung bekannte ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden kann, bleibt offen.

2. Der Rechtsgedanke der Verwirkung, der auch im Miet- und Pachtrecht gilt, ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten in die Nichtgeltendmachung des Rechts begründender Umstände voraus.

3. Verlangt der Vermieter als Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB über Jahre hinweg, in denen auch über die Kündigung ein Prozess geführt wird, in dem auch die Nutzungsentschädigung thematisiert wird, nur die bisher geschuldete Miete, so ist sein Anspruch auf Zahlung der Differenz zu der ortsüblichen Miete verwirkt.

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IBRRS 2019, 2345
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Nicht immer muss Mieter Einbau von Rauchwarnmeldern dulden

AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2019 - 210 C 272/18

1. Hat der Mieter bereits Rauchwarnmelder entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eingebaut und ist sichergestellt, dass sie auch entsprechend § 48 Abs. 4 BauO-BE gewartet werden, hat der Vermieter keinen Anspruch dahin, eigene Rauchwarnmelder einbauen zu dürfen.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rauchwarnmelder des Mieters einen deutlich höheren Sicherheitsstandard gewährleisten.

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IBRRS 2019, 2328
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ausschluss der Eigenbedarfskündigung im Kaufvertrag

LG Berlin, Beschluss vom 18.06.2019 - 64 S 220/18

1. Werden in einem Kaufvertrag über ein Mietobjekt für den Erwerber die Eigenbedarfskündigung sowie die Kündigung zum Zwecke einer angemessenen Verwertung des Grundstücks ausgeschlossen, so handelt es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter (vgl. BGH, IMR 2019, 6).

2. Dies gilt auch für einen Zweiterwerber, auch wenn dieser selbst keinen Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung erklärt.

3. Der Mieter kann deshalb aufgrund der Vereinbarung vom (Zweit-)Erwerber die Unterlassung verlangen, wegen Eigenbedarfs oder zum Zwecke einer angemessenen Verwertung des Grundstücks zu kündigen.

3. Ist in einem Mietvertrag geregelt, dass die ordentliche Kündigung nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen, erfolgen darf, dann schließt ein gewöhnlicher Fall des Eigenbedarfs eine Kündigung aus.

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IBRRS 2019, 2327
WohnraummieteWohnraummiete
Vertaglicher Ausschluss der Eigenbedarfskündigung

LG Berlin, Beschluss vom 18.04.2019 - 64 S 220/18

1. Werden in einem Kaufvertrag über ein Mietobjekt für den Erwerber die Eigenbedarfskündigung sowie die Kündigung zum Zwecke einer angemessenen Verwertung des Grundstücks ausgeschlossen, so handelt es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter (vgl. BGH, IMR 2019, 6).

2. Der Mieter kann deshalb aufgrund der Vereinbarung vom Erwerber die Unterlassung verlangen, wegen Eigenbedarfs oder zum Zwecke einer angemessenen Verwertung des Grundstücks zu kündigen.

3. Ist im Mietvertrag geregelt, dass die ordentliche Kündigung nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen, erfolgen darf, dann schließt ein gewöhnlicher Fall des Eigenbedarfs eine Kündigung aus.

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IBRRS 2019, 2291
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung auch gegenüber sozial Benachteiligten zulässig

AG München, Urteil vom 26.07.2018 - 433 C 19586/17

Ein geltend gemachter, auf nachvollziehbaren Gründen beruhender Eigenbedarf kann die Kündigung eines Mietverhältnisses auch dann rechtfertigen, wenn die Mieterin sozial schlecht gestellt ist.

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IBRRS 2019, 2239
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Schwere Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung ohne Abmahnung!

AG Neuruppin, Urteil vom 16.04.2019 - 43 C 61/18

1. Die Beleidigung einer anderen Mieterin als "Fotze" stellt eine Straftat und eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, die eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt. Das Gleiche gilt auch bei einer solchen Beleidigung von Mitarbeitern eines Mieters.

2. Der Rückstand mit den Mieten für zwei aufeinanderfolgende Monate stellt eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar, weil dies sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen würde. Dieser Kündigungstatbestand erfordert eine schuldhafte Pflichtverletzung.

3. Im Rahmen der Verschuldensprüfung kann eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie sein Fehlverhalten möglicherweise in milderem Licht erscheinen lässt.

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IBRRS 2019, 2270
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Rückzahlung der Kaution bindet auch den Erwerber!

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.02.2019 - 316 C 279/18

1. Der (Fort-)Bestand eines Mietverhältnisses infolge einer unwirksamen Kündigung kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.

2. Indem der veräußernde Vermieter die an ihn geleistete Kaution vor Veräußerung an den Mieter zurückzahlt und der Mieter dies annimmt, wird durch die Rückzahlung der Kaution die bestehende Kautionsabrede zwischen dem Mieter und dem veräußernden Vermieter konkludent aufgehoben, und zwar im Wege eines Verzichts auf die Rechte aus der Kaution.

3. Ein neuer Vermieter, der erst danach in den Mietvertrag eintritt, ist daran gebunden.

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IBRRS 2019, 2261
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Umfang einer Modernisierungsankündigung und Folgen einer unzureichenden Ankündigung

LG Bremen, Urteil vom 06.06.2019 - 2 S 283/18

1. Ein Mieter hat vom Vermieter angekündigte energetische Modernisierungsmaßnahmen nur dann zu dulden, wenn deren Art und voraussichtlicher Umfang in einem Ankündigungsschreiben in wesentlichen Zügen beschrieben werden (§ 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB). Dazu hat der Vermieter konkrete Tatsachen darzulegen, anhand derer der Mieter das Ausmaß der Modernisierung und die behauptete Einsparung von Energie zumindest überschlägig nachvollziehen kann.

2. Ausreichend, aber auch erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffektes ist eine gegenständliche Beschreibung des alten und neuen Zustands, die eine vergleichende Betrachtung ermöglicht. Nur so kann der Mieter entscheiden, ob die Maßnahme zumutbar ist oder eine Härte bedeutet, oder ob er von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will.

3. Die pauschale Angabe, dass es durch den Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung mit Brennwertkessel und zentraler Warmwasseraufbereitung zu einer deutlichen Einsparung von Heizenergie kommen soll, ist nicht ausreichend.

4. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Berechnung der Energieeinsparung vor und nach der Sanierung, wenn die dort angegebenen Gesamtwerte drei Mehrfamilienhäuser betreffen, wobei sich die Wohnung des betroffenen Mieters in einem dieser Häuser befindet. Es fehlt dann an einer gemäß § 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB erforderlichen Bezugnahme der Berechnung auf die konkret betroffene Wohnung.

5. Eine unwirksame Modernisierungsankündigung kann nicht durch das Nachreichen weiterer Information geheilt werden, sondern nur durch eine vollständige und formgerechte neue Ankündigung.




IBRRS 2019, 2231
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verzicht auf Recht der Eigenbedarfskündigung bedarf keiner Schriftform!

LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2019 - 67 S 22/19

1. Das Schriftformgebot des § 550 Satz 1 BGB wird nicht verletzt, wenn der Vermieter im Nachgang zum Abschluss des ursprünglichen Mietvertrags ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben an den Mieter richtet, in dem er auf die bisherigen Vereinbarungen Bezug nimmt und das ein für den Mieter ausschließlich günstiges Angebot auf Änderung des Mietvertrags enthält, sofern der Vermieter auf eine Annahme seines Angebotes durch den Mieter gem. § 151 Satz 1 Alt. 2 BGB verzichtet hat oder eine Annahmeerklärung des Mieters gem. § 151 Satz 1 Alt. 1 BGB nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (hier: Verzicht auf Eigenbedarfskündigung).*)

2. Ein entsprechender Kündigungsverzichtet bindet den Erwerber gem. § 566 Abs. 1 BGB.*)

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IBRRS 2019, 2152
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wann ist eine Wohnung umfassend renoviert?

LG Berlin, Urteil vom 23.05.2019 - 65 S 25/18

1. Umfassend i.S.d. § 556f BGB ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Investition mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen (Kosten-)Aufwands erreichen.

2. Der Begriff "umfassend" i.S.d. § 556f BGB bezeichnet jedoch nicht nur ein quantitatives (Kosten-)Element, sondern gleichberechtigt ein qualitatives Kriterium. Zu berücksichtigen sind die qualitativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtwohnung; sie muss in mehreren wesentlichen Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation bzw. energetischen Eigenschaften) verbessert worden sein

3. Reine Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht die Anforderungen des § 555b BGB erfüllen, können schon begrifflich nicht unter § 556f Satz 2 BGB fallen.

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IBRRS 2019, 2168
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WohnraummieteWohnraummiete
Wartung der Rauchmelder nicht möglich: Kann Mieter gekündigt werden?

LG Freiburg, Beschluss vom 02.05.2019 - 3 S 266/18

1. Zur Frage, wann missglückte Termine für die Wartung/Überprüfung von Rauchmeldern eine Kündigung rechtfertigen.*)

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Strafanzeige gegen vertretungsberechtigte Organe einer Gesellschaft eine Kündigung rechtfertigen.*)

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IBRRS 2019, 2159
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WohnraummieteWohnraummiete
Wie wird die Maximalminderung bei unstreitigen Mängeln geschätzt?

LG Freiburg, Beschluss vom 02.05.2019 - 3 S 168/18

1. Zur Behandlung von streitigen und unstreitigen Mängeln einer Mietwohnung bei einer Mietzahlungsklage im Urkundenprozess.*)

2. Schätzung der Maximalminderung bei unstreitigen Mängeln.*)

3. Berücksichtigung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs im Nachverfahren bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO.*)

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IBRRS 2019, 2151
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WohnraummieteWohnraummiete
Keine Räumungsfrist trotz drohender Obdachlosigkeit?

LG Berlin, Beschluss vom 09.07.2019 - 67 T 69/19

Die Versagung einer Räumungsfrist kann gem. § 721 ZPO - in Ausnahmefällen - auch dann gerechtfertigt sein, wenn dem Mieter durch die Räumungsvollstreckung die Obdachlosigkeit droht.*)




IBRRS 2019, 2142
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WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter verweigert Mangelbeseitigung: Kein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters mehr!

LG Freiburg, Beschluss vom 02.05.2019 - 3 S 10/18

1. Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig, dass ein Vermieter nicht zur Mängelbeseitigung bereit ist, erlischt das mangelbedingte Leistungsverweigerungsrecht des Mieters (Anschluss an BGH, IMR 2015, 357).*)

2. Für die Gerichtsgebühren ist ein Vergleichsmehrwert für mitverglichene rechtshängige weitere Verfahren nicht festzusetzen.*)

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IBRRS 2019, 2143
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WohnraummieteWohnraummiete
Gartenpflege übertragen: Darf Mieter Bäume fällen?

LG Berlin, Urteil vom 25.06.2019 - 67 S 100/19

Der Mieter eines Einfamilienhauses ist dem Vermieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Gartenpflege dem Mieter obliegt und er ohne vorherige Einholung einer Genehmigung des Vermieters schadhafte oder ihn optisch störende Bäume fällt, sofern im schriftlichen Mietvertrag weder die Befugnis des Mieters zur Entfernung von Bäumen noch der genaue Umfang der ihm obliegenden Gartenpflegelast im Einzelnen geregelt sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Vermieter den Mieter vor der Unterzeichnung des auslegungsbedürftigen schriftlichen Mietvertrages darauf hingewiesen hat, dass Bäume ohne seine Zustimmung nicht gefällt oder entfernt werden dürfen.*)

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IBRRS 2019, 2141
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WohnraummieteWohnraummiete
Nach einer Mängelrüge: Auch Mieter im gehobenen Alter müssen Zutritt gewähren!

AG München, Urteil vom 13.12.2018 - 418 C 18466/18

1. Einem Mieter ist die Duldung des Zutritts zur Wohnung durch Handwerker des Vermieters für die Maßaufnahme und die Vorbereitung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen zumutbar. Eine besondere Form der Ankündigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

2. Der Mieter kann den Duldungsanspruch nicht davon abhängig machen, dass ihm Ersatzwohnung und Verpflegung zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nur um Termine zur Maßaufnahme und Feststellung eventueller Vorarbeiten geht und die Erhaltungsmaßnahmen aus einer Mangelrüge des Mieters resultieren.

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IBRRS 2019, 1884
WohnraummieteWohnraummiete
Sind Dielen wohnwerterhöhend?

LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2019 - 65 S 214/18

1. Die Qualität des Bodenbelags kann den Wohnwert erhöhen. Dies gilt zunmindest für die Ausstattung der Wohnung mit hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder einem gleichwertigen Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume.

2. Dielen sind regelmäßig nicht wohnwerterhöhend, bei hochwertigen, hinsichtlich der Qualität der Verlegung und des Holzes mit Parkett vergleichbaren Dielen kann das aber der Fall sein.

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IBRRS 2019, 1885
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung: Auch juristische Personen können durch Dritte wirksam vertreten werden

LG Berlin, Beschluss vom 21.01.2019 - 65 S 220/18

1. Auch für juristische Personen gilt, dass diese sich - neben den Geschäftsführern und Prokuristen - durch Dritte oder dafür beauftragte Mitarbeiter vertreten lassen können.

2. Über Jahre fortgesetzte unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigten jedenfalls die fristgemäße Kündigung.

3. Allein der Umstand, dass der Vermieter erst eine längere Zeit abwartet, ehe er eine mögliche Kündigung erklärt, um dem Mieter die Gelegenheit einzuräumen, sein Zahlungsverhalten zu ändern, darf nicht dazu führen, den Vermieter bei Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens die Möglichkeit der Kündigung abzuschneiden.

4. Im Rahmen der nach § 721 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es im Falle der Entscheidung über eine Verlängerung der Räumungsfrist darauf an, ob der Mieter die laufende Miete bzw. Nutzungsentschädigung entrichtet, sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht bzw. in absehbarer Zeit eine Wohnung finden wird, so dass andere weniger gewichtige Gläubigerinteressen zurückstehen können.

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IBRRS 2019, 2075
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WohnraummieteWohnraummiete
Fristlose Kündigung nach Videoüberwachung eines WG-Gemeinschaftsflurs

AG München, Urteil vom 28.05.2019 - 432 C 2881/19

Die permanente Überwachung durch eine Kamera im Hausflur des gemeinschaftlichen Bereichs einer Wohngemeinschaft berechtigt zur fristlosen Kündigung.*)

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IBRRS 2019, 2023
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RechtsanwälteRechtsanwälte
Mietrückforderung durch Inkassounternehmen: Ist die Abtretung doch unwirksam?

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.01.2019 - 3 C 2/18

1. Die Abtretung von Ansprüchen auf die Mietrückforderung im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes unwirksam. Der Auffassung dass die Inkassozession zulässig ist, ist nicht zu folgen. (a. A. LG Berlin, IMR 2018, 388).

2. Ist die Abtretung gegenüber dem Inkassounternehmen unwirksam, kann der Vermieter gegenüber dem Mieter im Wege der zulässigen Drittwiderklage negative Feststellungsklage erheben, dass Rückzahlungsansprüche der Überzahlungen nicht geschuldet sind.

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IBRRS 2019, 1883
WohnraummieteWohnraummiete
Wohnumfeld: Fluglärm ist im Berliner Mietspiegel 2017 nicht korrekt erfasst

LG Berlin, Urteil vom 20.02.2019 - 65 S 169/18

1. Eine besonders lärmbelastete Lage kann im Rahmen des Wohnumfelds wohnwertmindernd zu berücksichtigen sein.

2. Konkreten Einwendungen gegen den Erkenntniswert eines Mietspiegels ist nachzugehen.

3. Im Berliner Mietspiegel 2017 beruhen die Berechnungen der Verkehrslärmdaten auf den Verkehrslärmdaten 2011, so dass auf diese nicht zurückgegriffen werden kann.

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IBRRS 2019, 2029
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WohnraummieteWohnraummiete
Kann Aufnahme des nichtehelichen Lebenspartners in die Mietwohnung verlangt werden?

AG Brandenburg, Urteil vom 06.06.2019 - 31 C 230/18

Ein Mieter kann die Gestattung der Aufnahme seines nichtehelichen Lebenspartners in die Wohnung von dem Vermieter nur dann verlangen, wenn diese nichteheliche Lebensgemeinschaft erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist und somit nicht schon davor bestanden hat (§ 553 BGB).*)




IBRRS 2019, 2039
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Kündigung wegen Verdachts des Handelns mit Rauschgift

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2019 - 33 C 2815/18

Ein Mietverhältnis über Wohnraum darf wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gekündigt werden.

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IBRRS 2019, 2038
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Nach Modernisierungsmaßnahme: Mieter hat Anspruch auf Wiederanbringung von Außenrollläden!

AG München, Urteil vom 22.03.2019 - 473 C 22571/18

1. Ob der Mieter nach durchgeführter Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme einen Anspruch auf Wiederanbringung von Außenrollläden hat, bestimmt sich aufgrund einer Interessenabwägung.

2. Wird die Fassade durch die Wiederanbringung der Außenrollläden nicht beeinträchtigt, weil eine Wärmedämmung nicht aufgebracht wurde, und liegt die Wohnung überdies im EG, so dass auch Sicherheitsaspekte des Einbruchsschutzes für die Wiederanbringung streiten, hat der Mieter einen Anspruch auf Wiederanbringung der Außenrollläden.

AG München, Urteil vom 22.03.2019 - 473 C 22571/18

BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 555 b, 555 d

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IBRRS 2019, 2028
WohnraummieteWohnraummiete
Verschlechterung der Wohnung durch Rauchen nicht nur "Schönheitsfehler"!

AG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2019 - 31 C 249/17

Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüberhinausgehende Arbeiten erfordern (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249, § 535 BGB).*)

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IBRRS 2019, 1882
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Mieterseitige Einbauten bleiben nur im laufenden Mietverhältniss unberücksichtigt

LG Berlin, Beschluss vom 27.02.2019 - 64 S 150/18

Eine vom Mieter geschaffene Ausstattung der Mietsache bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Das gilt jedoch nur für die Dauer des Mietverhältnisses desjenigen Mieters, der die Einrichtung einbringt.

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IBRRS 2019, 1881
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Einbauten gehen auf Vermieter über: Er muss sie dann auch in Stand halten!

LG Berlin, Beschluss vom 23.01.2019 - 64 S 150/18

1. Vereinbarungen zwischen Mieter und Vormieter haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf das allein zwischen Vermieter und Mieter eingegangene Mietverhältnis.

2. Kann der Vermieter sich schon zu seinen Gunsten nicht auf eine Vereinbarung zwischen Vormieter und Mieter berufen, kann eine ohne seine Mitwirkung nur zwischen Vormieter und Mieter abgeschlossene Vereinbarung seine Rechtsposition gegenüber dem Mieter erst recht nicht verschlechtern.

3. Ein Mieter, der auf seine Kosten Verbesserungen der Mietsache vornimmt oder Einrichtungen einbaut, ist bei Beendung des Mietverhältnisses mangels abweichender Vereinbarungen mit dem Vermieter nach dem Gesetz darauf beschränkt, von ihm eingebrachte Sachen auszubauen und wegzunehmen (§ 539 Abs. 2 BGB); Ersatz von Aufwendungen kann er nur im Ausnahmefall verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorlagen (§ 539 Abs. 1 BGB).

4. Verlangt der Vormieter keinen Aufwendungsersatz für die von ihm eingebauten Sachen und nimmt diese auch nicht weg, so gehen sie auf den Vermieter über mit der Folge, dass dieser sie gegenüber dem neuen Mieter in Stand halten und unterhalten muss. Eine Vereinbarung über eine Abstandszahlung ändert daran nichts.

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IBRRS 2019, 1781
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WohnraummieteWohnraummiete
Wann wird Anspruch auf Rückgabe einer Mietsicherheit fällig?

LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2018 - 307 S 58/18

1. Mit Leistung der Sicherheit erwirbt der Mieter einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr; die Bedingung tritt ein, wenn der Mieter die Mietsache zurückgegeben hat.

2. Der Anspruch eines Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.

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IBRRS 2019, 1887
ProzessualesProzessuales
Mietpreisbremse weiterhin anzuwenden?

LG Berlin, Beschluss vom 11.04.2019 - 66 S 152/18

Hält ein Gericht die Vorschriften der Mietpreisbremse nicht für verfassungswidrig, so hat es diese weiterhin anzuwenden. Ein Aussetzen des Verfahrens kommt nicht in Frage.

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IBRRS 2019, 1886
MietrechtMietrecht
Mietpreibremse ist verfassungskonform

LG Berlin, Beschluss vom 04.02.2019 - 66 S 152/18

1. Die Regelungen zur "Mietpreisbremse" sind verfassungskonform.

2. Auch die in Berlin geschaffene Mietpreisbegrenzungsverordnung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

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IBRRS 2019, 1872
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WohnraummieteWohnraummiete
Untervermietung nur gegen Mietzuschlag?

LG Berlin, Urteil vom 11.02.2019 - 64 S 104/18

1. Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung als solche ist nicht ausreichend, einen Mietzuschlag zu rechtfertigen.

2. Die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Untervermietung ohne Mietzuschlag kann nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete gestützt werden. Die Erhöhung der Miete wegen Genehmigung der Untervermietung nach § 553 Abs. 2 BGB ist Entgelt für eine zusätzliche Leistung des Vermieters und beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund als eine Mieterhöhung nach § 558 BGB. Dessen Maßstab ist daher von vorneherein nicht anwendbar.

3. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, dass der Vermieter berechtigt ist, seine Einwilligung zur Untervermietung von der Vereinbarung eines angemessenen Untermietzuschlags i.H.v. monatlich 50 Euro abhängig zu machen, ist gem. § 553 Abs. 3 BGB unwirksam.

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IBRRS 2019, 1942
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Bei Eigenbedarfskündigungen muss jeder Härtefall sorgsam geprüft werden

BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

1. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die auf Seiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt.*)

2. Da sich ein hohes Alter eines Mieters und/oder eine lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken können, rechtfertigen diese Umstände ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Kommen zu diesen Umständen Erkrankungen hinzu (hier Demenz gemischter Genese), aufgrund derer beim Mieter im Falle seines Herauslösens aus seiner näheren Umgebung eine - nach ihrem Grad nicht näher festgestellte - Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zu erwarten steht, kann dies in der Gesamtschau zu einer Härte führen. Wenn der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zulässt oder im Falle eines Wohnungswechsels zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters besteht, kann sogar allein dies einen Härtegrund darstellen (Bestätigung von Senatsurteil vom 16.10.2013 - VIII ZR 57/13, IMR 2013, 495 = NJW-RR 2014, 78 Rz. 20).*)

3. Werden von dem Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels substanziiert ihm drohende schwer wiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht, haben sich die Tatsacheninstanzen beim Fehlen eigener Sachkunde regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (Bestätigung von Senatsurteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rz. 24, 29).*)

4. Bei der Bewertung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen beider Parteien im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist den Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, die in den für sie streitenden Grundrechten zum Ausdruck kommen. Dabei haben die Gerichte zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten (im Anschluss an BVerfG, NJW-RR 1999, 1097; NJW-RR 1993, 1358), so dass auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zu Grunde zu legen ist (im Anschluss an BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1995, 1480, 1481).

Diesen Vorgaben werden die Gerichte nicht gerecht, wenn sie (wie das Berufungsgericht) dem Vermieter, der die Mietwohnung zum Zwecke der Selbstnutzung erworben hat, bei der Gewichtung und Abwägung der gegenläufigen Belange eine geringere Bedeutung zumessen als bei der Beurteilung, ob dieses Vorgehen einen Eigenbedarf i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet, und einem solchen Nutzungswunsch einen geringeren Stellenwert als einem Eigenbedarf des ursprünglichen Vermieters zuweisen.*)

5. Im Rahmen der Interessenabwägung haben die Gerichte nicht nur die Lebensplanung des Vermieters zu respektieren, sondern dürfen auch bezüglich der Interessen des Mieters ihre Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg nicht an dessen Stelle setzen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.01.1994 - 1 BvR 2067/93). Dies gilt insbesondere dann, wenn es um das Schicksal älterer Personen geht.*)

6. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich stets an den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls auszurichten. Dabei kommt weder den Belangen des Vermieters noch den Interessen des Mieters von vorneherein ein größeres Gewicht zu als denen der Gegenseite. Aus diesen Gründen ist es (anders als das Berufungsgericht annimmt) nicht zulässig, Kategorien zu bilden, in denen generell die Interessen einer Seite überwiegen (hier: Selbstnutzungswunsch des Erwerbers einer vermieteten Wohnung einerseits; nach langer Mietdauer eintretender Eigenbedarf des ursprünglichen Vermieters andererseits).*)

7. Der Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums ist nicht bereits dann gegeben, wenn im Gemeindegebiet gerichtsbekannt eine angespannte Wohnlage herrscht, die auch zum Erlass von diesem Umstand Rechnung tragenden Verordnungen geführt hat. Eine festgestellte und/oder in Verordnungen zu Grunde gelegte angespannte Wohnlage kann allenfalls ein gewisses Indiz für das Vorliegen eines Härtegrunds nach § 574 Abs. 2 BGB darstellen, das in Verbindung mit substanziiertem (unstreitigem oder nachgewiesenem) Parteivortrag zu konkret ergriffenen Maßnahmen zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Mieter (und seine Familien- oder Haushaltsangehörigen) nicht zu erlangen ist.*)

8. Wenn auf Seiten des Vermieters dringender Wohnbedarf besteht, haben die Gerichte im Falle eines Überwiegens der Mieterinteressen im Rahmen der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidung sorgfältig zu prüfen, ob eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet werden soll.*)

9. Macht ein Mieter unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend, ihm sei ein Umzug wegen einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die - beim Fehlen eines entsprechenden Beweisantritts von Amts wegen vorzunehmende - Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (Bestätigung und Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15, a.a.O. Rz. 29).*)

10. Vom Mieter ist als medizinischen Laien über die Vorlage eines solchen (ausführlichen) fachärztlichen Attests hinaus nicht zu verlangen, noch weitere - meist nur durch einen Gutachter zu liefernde - Angaben zu den gesundheitlichen Folgen, insbesondere zu deren Schwere und zu der Ernsthaftigkeit zu befürchtender gesundheitlicher Nachteile zu tätigen (im Anschluss an BVerfG, NJW-RR 1993, 463).*)




IBRRS 2019, 1899
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach Widerspruch vorzunehmende Interessenabwägung?

BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 167/17

Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter sowie der sich anschließenden Beurteilung, ob, beziehungsweise für welchen Zeitraum das durch wirksame ordentliche Kündigung nach § 573 BGB beendete Mietverhältnis nach § 574a BGB fortzusetzen ist, ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.*)