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Sachgebiet: Wohnraummiete

4631 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 3238
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Fristlose Kündigung wegen rechtswidriger Aufbewahrung einer Waffe

LG Berlin, Beschluss vom 25.06.2018 - 65 S 54/18

Bewahrt der Mieter eine scharfe Waffe inkl. Munition in seiner Wohnung auf, ohne eine entsprechende waffenrechtliche Genehmigung zu besitzen, kann der Vermieter dem Mieter außerordentlich kündigen.

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IBRRS 2018, 3217
WohnraummieteWohnraummiete
ohne

AG Potsdam, Urteil vom 08.03.2018 - 23 C 488/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3214
MietrechtMietrecht
ohne

AG Charlottenburg, Urteil vom 09.01.2018 - 224 C 254/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3236
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Fensterreinigung ist Mietersache!

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 188/16

1. Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, obliegt grundsätzlich dem Mieter, soweit die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

2. Auf die Frage, ob die Reinigung vom Mieter persönlich geleistet werden kann, kommt es nicht an. Sollte dies nicht der Fall sein, muss sich der Mieter professioneller Hilfe bedienen.

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IBRRS 2018, 3176
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach Schonfristzahlung wirksam?

LG Berlin, Beschluss vom 30.05.2018 - 65 S 66/18

1. Allein die Tilgung der offenen Forderungen des Vermieters innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 BGB reicht für sich genommen nicht aus, um die Pflichtverletzung des Mieters in Form des Zahlungsverzugs als weniger schwer wiegend und eine fristgemäße Kündigung nicht mehr rechtfertigend zu bewerten.

2. Der Vermieter ist nicht gehalten, bei nachträglicher Tilgung von Mietrückständen das Mietverhältnis mit dem Mieter trotz der bereits erklärten fristgemäßen Kündigung fortzusetzen.

3. Ein Vermieter ist Mietern, die ihre Mietzahlungspflicht mit Hilfe staatlicher Transferleistungen erfüllen, nicht weitergehend verpflichtet als anderen Mietern.

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IBRRS 2018, 3225
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse ist auch in Brandenburg unwirksam!

AG Potsdam, Urteil vom 27.09.2018 - 23 C 93/17

1. Die sog. "Mietpreisbremse" ist jetzt auch in Brandenburg unwirksam, da die Verordnungsbegründung nicht veröffentlicht worden ist.

2. Der Gegenstandswert einer Feststellungsklage auf geringere Mietzahlung aufgrund der "Mietpreisbremse" bemisst sich an dem 3,5-fachen Jahresdifferenzbetrag.

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IBRRS 2018, 3184
WohnraummieteWohnraummiete
ohne

AG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2018 - 4 C 3183/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3177
WohnraummieteWohnraummiete
ohne

LG Berlin, Urteil vom 09.05.2018 - 64 S 176/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3178
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Instandsetzung ist keine Modernisierung: Anforderungen an Ankündigung sind gering!

LG Berlin, Beschluss vom 30.07.2018 - 65 T 73/18

1. Bei Instandsetzungsarbeiten genügt es nach § 555a Abs. 2 BGB, dass der Vermieter die Arbeiten zur Instandsetzung rechtzeitig ankündigt, damit sich der Mieter unter Berücksichtigung seiner sonstigen Belange auf die Arbeiten einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen kann (etwa Beantragung von Urlaub; Absprache mit Dritten, um Zutritt zur Wohnung zu gewähren etc.).

2. Zwar beschränkt sich ein "Dulden" regelmäßig auf ein Gewährenlassen im Sinne eines Hinnehmens. Müssen aber Arbeiten in der Wohnung erfolgen, umfasst das Dulden auch die Zutrittsgewährung und die Mitwirkung bei der Vereinbarung eines konkreten Arbeitsbeginns.

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IBRRS 2018, 3090
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Sicherheit eines Dritten für Höchstgrenze des § 551 Abs. 1 BGB unerheblich?

AG Weinheim, Urteil vom 02.08.2018 - 1 C 413/16

Für die Bemessung der Höchstgrenze der Sicherheiten nach § 551 Abs. 1 BGB ist eine zusätzlich gestellte Sicherheit nicht zu berücksichtigen, soweit diese gewährt wurde, um den Vermieter überhaupt zum Mietvertragsschluss zu bewegen.

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IBRRS 2018, 3172
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenmächtige Räumung ist unzulässig!

AG München, Urteil vom 27.06.2017 - 461 C 9942/17

Wenn einem Mieter der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, darf er sich sofort nach der Entziehung wieder den Besitz an der Wohnung verschaffen.

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IBRRS 2018, 3171
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Nichtzustimmung zur Mieterhöhung: Mieter trägt die verzugsbedingten Anwaltskosten

AG Köpenick, Urteil vom 04.09.2018 - 7 C 199/18

1. Befindet sich der Mieter mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Mahnung zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu beauftragen.

2. Der Vermieter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflichten. Die anwaltliche Tätigkeit ist geeignet, dem Mieter die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung vor Augen zu führen.

3. Der Gegenstandswert für die Bemessung der außergerichtlichen Anwaltskosten ist anhand des 12fachen Erhöhungsbetrags zu bemessen.

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IBRRS 2018, 3030
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Anforderungen an Eigenbedarfskündigung

AG Reinbek, Urteil vom 21.08.2018 - 12 C 131/18

1. Für die formelle Wirksamkeit eines Kündigungsschreibens wegen Eigenbedarfs genügt es, wenn das Schreiben angibt, für wen die Wohnung künftig genutzt werden soll, und es darüber hinaus den wesentlichen Grund für die Überlassung an Familienangehörige, nämlich die Unterstützung der Eltern, beinhaltet.

2. Der Vermieter ist nicht daran gehindert, das Mietverhältnis bereits nach etwas mehr als zwei Jahren unter Berufung auf Eigenbedarf zu kündigen.

3. Die Aufnahme von jetzt oder alsbald benötigten Hilfs- oder Pflegepersonen begründet den Eigenbedarf des Vermieters grundsätzlich. Daneben bestehende weitere Interessen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses - etwa Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter - ändern an der Berechtigung zur Eigenbedarfskündigung nichts.

4. Der Vermieter muss dem Mieter auch keine frei gewordene Wohnung anbieten, wenn er diese mit seiner eigenen Wohnung zusammenlegen möchte.

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IBRRS 2018, 3151
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Leistungen nach SGB II für reinen Mitbewohner

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.08.2018 - 7 AS 705/18 B ER

1. Wer aus einem Mietvertrag nicht zur Zahlung der Miete und der Kaution verpflichtet ist, hat auch keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II. Das Kopfteilsprinzip führt bei einer gemeinsam bewohnten Wohnung nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, denn ein nicht am Mietvertrag Beteiligter würde sonst für unerfüllte Mietvertragsforderungen mithaften und wäre durch Rückzahlungsverpflichtungen nach § 42a Abs. 1 Satz 3 SGB II belastet.*)

2. Zu den Voraussetzungen der Gewährung eines Mietkautionsdarlehens an einen Leistungsempfänger nach dem SGB XII gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 42 Nr. 4, 42a Abs. 1, 35 Abs. 2 Satz 5, 6 SGB XII.*)

3. Kein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution nach dem SGB II/SGB XII für eine möblierte Wohnung mit Komplettaustattung auf gehobenem Niveau und monatlichem Reinigungsservice.*)

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IBRRS 2018, 2595
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Keine Aufrechnung mit Mietvorauszahlungen

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - IX ZR 212/17

1. Soll der Mieter den geleisteten Baukostenzuschuss abwohnen, so ist im Allgemeinen eine Mietvorauszahlung gewollt.

2. Als Baukostenzuschuss geleistete Mietvorauszahlungen muss der Insolvenzverwalter gegen sich gelten lassen.

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IBRRS 2018, 3140
WohnraummieteWohnraummiete
Wasserschaden: Haftung zwischen Mietern

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2018 - 10 U 8/18

Für einen Schaden an der Tapete durch eingedrungenes Wasser besteht kein Ersatzanspruch gegenüber einem anderen Mieter.*)

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IBRRS 2018, 3139
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wasserschaden: Haftung zwischen Mietern

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.09.2018 - 10 U 8/18

Für einen Schaden an der Tapete durch eingedrungenes Wasser besteht kein Ersatzanspruch gegenüber einem anderen Mieter.*)

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IBRRS 2018, 3096
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Härteeinwand bei Einbau einer Fußbodenheizung

LG Berlin, Urteil vom 17.05.2018 - 64 S 145/17

1. Der Einbau einer Fußbodenheizung stellt sich auch bei kleineren Wohnungen des unteren Preissegments nicht grundsätzlich als Luxusmodernisierung dar, sondern führt regelmäßig zu einer Verbesserung des Wohnwerts. Die Baumaßnahme ist einem Mieter gegen seinen Willen aber nicht zuzumuten, wenn die Wohnung für einen Zeitraum von drei Monaten vollständig geräumt werden müsste. Der Mieter kann sich in einem solchen Fall auf den Härteeinwand berufen, sofern nicht zwingende Interessen des Vermieters entgegenstehen, die eine Durchführung der Umbaumaßnahme während des laufenden Mietverhältnisses erfordern (Anschluss/Abgrenzung LG Berlin, Urteil vom 18.01.2018 - 64 S 7/17).*)

2. Der Einbau großflächiger bodentiefer Fenster an Stelle einer Fensterfront mit hüfthoher Brüstung kann wegen der dadurch verbesserten Belichtung und Belüftung als Wohnwertverbesserung angesehen werden. Allerdings würde der Wohnraum durch die Maßnahme zugleich leichter einsehbar, was sich nach den konkreten Umständen und der Lage der Wohnung als nachteilig darstellen kann. Im Ergebnis kann es daher an einer Wohnwertverbesserung fehlen, wenn nach dem geplanten Umbau kein Raum der Wohnung verbliebe, der ohne Anbringung eines bodentiefen Sichtschutzes als Schlafzimmer nutzbar wäre.*)

3. Der Einbau einer Dusche im Bad zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Badewanne mit Duschvorrichtung stellt regelmäßig eine Wohnwertverbesserung dar. Würde die Baumaßnahme Änderungen am Grundriss der Wohnung mit sich bringen (hier u. a.: Reduzierung der Breite des Flurs um einen Meter), so dass Stellflächen für Möbel des Mieters wegfallen, kann es dem Vermieter zuzumuten sein, die Baumaßnahme bis zum Ende des Mietverhältnisses zurückzustellen.*)

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IBRRS 2018, 3043
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wie hoch dürfen Hauswartkosten sein?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.04.2018 - 18 C 46/17

1. Für Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht.

2. Um zu beurteilen, ob bei den Hauswartkosten das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB eingehalten worden ist, kann die Berliner Betriebskostenübersicht herangezogen werden.

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IBRRS 2018, 2991
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieterhöhungsverlangen mit sog. "Typengutachten"?

LG München I, Urteil vom 10.01.2018 - 14 S 7847/17

1. Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann Bezug genommen werden auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dabei muss das Gutachten nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB nur gewährleisten, dass dem Mieter verständlich und nachvollziehbar dargelegt wird, warum die begehrte Miete ortsüblich ist; die Anforderungen hierfür dürfen nicht überspannt werden.

2. Ein Mieterhöhungsverlangen kann sich auch auf ein sog. "Typengutachten" stützen.

3. Es bedarf nicht unbedingt der Nennung der genauen Adresse der Vergleichswohnungen, sonerd es kann die Nennung der Anliegerstraße und weiterer ortsspezifischer Merkmale genügen, wenn damit die behauptete Vergleichbarkeit überprüft werden kann.

4. Der Sachverständige muss bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen, denn Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete ist das Mitniveau in der gesamten Gemeinde.

5. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete können Objekte herangezogen werden, die nach Ausstattung, Art, Größe und Lage nur ungefähr vergleichbar sind, es ist hingegen keine annähernde oder gar vollständige Identität erforderlich.

6. Bei der historischen Bedeutung der Siedlung (gebaut auf ehemaligem KZ-Außengelände) handelt es sich nicht um ein erhebliches Wohnwertmerkmal, das sich auf die Miete niederschlägt.

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IBRRS 2018, 3031
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietspiegel: Flensburg ist nicht Kiel!

LG Flensburg, Beschluss vom 23.05.2018 - 1 S 1/18

1. Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist bereits unzulässig, wenn ihr kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist.

2. Der Verweis auf einen bestehenden Mietspiegel kann ausreichen, um den formalen Begründungsanforderungen des § 558a Abs. 1 BGB zu genügen. Allerdings muss dieser Mietspiegel, auf den verwiesen wird, zur Begründung auch geeignet sein.

3. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Mietspiegel, auf den Bezug genommen wird, zu einer Gemeinde/Stadt gehört, die mit der Gemeinde/Stadt, in der sich die betreffende Wohnung befindet, nicht vergleichbar ist.

4. Bei der Stadt Flensburg und der Stadt Kiel handelt es sich nicht um "vergleichbare Städte" im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB.

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IBRRS 2018, 3004
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Trunkenheit schützt vor Kündigung nicht!

AG Pforzheim, Urteil vom 18.05.2018 - 8 C 63/18

Verursacht ein betrunkener Mieter, der dem Alkohol regelmäßig stark zuspricht, im Mietobjekt einen erheblichen Wasserschaden, ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der Mietvertragsbeziehung berechtigt.

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IBRRS 2018, 2916
WohnraummieteWohnraummiete
Inkasso VI: Abtretung von Ansprüchen gemäß „Mietpreisbremse“ unwirksam!

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.04.2018 - 19 C 277/17

Die im Rahmen des von einem legal tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.

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IBRRS 2018, 3013
WohnraummieteWohnraummiete
Zutritt zur Rauchmelderüberprüfung verweigert: Fristlose Kündigung!

LG Konstanz, Urteil vom 08.12.2017 - 11 S 83/17

Verweigert der Mieter dem Vermieter den Zutritt zwecks Wartung von Rauchwarnmeldern, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung.

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IBRRS 2018, 3001
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei "Renovierungsvereinbarung" mit Vormieter unwirksam!

BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16

1. Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, IMR 2015, 220 = BGHZ 204, 302 Rz. 15, 35).*)

2. Eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung vermag - mit Rücksicht darauf, dass die Wirkungen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich auf die daran beteiligten Parteien beschränkt sind - daran nichts zu ändern.*)

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IBRRS 2018, 2990
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Realofferte des Stromversorgers richtet sich allein an den Mieter!

LG Itzehoe, Urteil vom 08.05.2018 - 1 S 116/17

Wird der Stromverbrauch in einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus über einen dieser Wohnung zugeordneten Zwischenzähler erfasst und haben der Hauseigentümer und der Wohnungsmieter im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei Bezug der Wohnung auf eigenen Namen einen Stromversorgungsvertrag mit dem örtlichen Versorger abschließen soll, richtet sich die Realofferte nach § 2 Abs. 1 StromGVV an den Mieter und nicht an den Hauseigentümer.*)

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IBRRS 2018, 2988
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Begründung eines Mietverhältnisses durch Vergleich: Kein "Mehrwert"!

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2018 - 18 W 11/18

Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 17/08, IMRRS 2008, 1296).*)

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IBRRS 2018, 2915
WohnraummieteWohnraummiete
Was ist unter einem Verteilerschlüssel „Personenmonate" zu verstehen?

AG Saarbrücken, Urteil vom 14.03.2018 - 3 C 129/17

1. Der Verteilerschlüssel "Personenmonate" ist weder unverständlich noch intransparent. Es ist für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter ohne weitere Erläuterung ersichtlich, dass sich bei diesem Schlüssel sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu den im abgerechneten Gebäude insgesamt wohnenden Personen bestimmt. Dabei ist unbeachtlich, ob eine Person ein Baby oder ein Erwachsener ist.

2. Im Falle des Leerstandes muss der Vermieter regelmäßig eine fiktive Person bei der Umlage ansetzen. Dies ist dann auch geboten, wenn die Wohnung tatsächlich genutzt, wenn auch nicht bewohnt wird.

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IBRRS 2018, 2910
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Messungen eichfälliger Messgeräte: Kein Verwendungsverbot nach Neuregelung des MessEG!

LG Limburg, Urteil vom 31.08.2018 - 3 S 39/18

1. In § 33 Abs. 1 MessEG n.F. wird grundsätzlich kein zivilprozessual wirkendes Verwendungsverbot von Messergebnissen eichfälliger Messgeräte statuiert.

2. Auf Betriebskostenabrechnungen, als "geschäftsähnliche Handlungen", findet auch § 134 BGB keine Anwendung.

3. Es wird ausdrücklich an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10, IMRRS 2011, 0001) festgehalten, wonach die Eichfälligkeit von Messgeräten lediglich zum Wegfall der Richtigkeitsvermutung der Messergebnisse führt.

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IBRRS 2018, 2927
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse in Hamburg unwirksam?

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 27.04.2018 - 318b C 171/17

1. Die MietpreisbegrenzungsVO für Hamburg vom 23.06.2015 ist nicht wirksam, da ihr die gesetzlich vorgeschriebene Begründung fehlt.

2. Eine nachträgliche Begründung führt auch nicht zur Heilung - zumindest nicht für Mietverträge, die vor dieser Veröffentlichung geschlossen wurden.

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IBRRS 2018, 2928
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Begründung der Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen aus Nachbargemeinden

LG Lübeck, Urteil vom 26.04.2018 - 14 S 217/16

1. Für die Frage der Höhe der Kappungsgrenze ist auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens abzustellen.

2. Ist das Mietpreisniveau in den mit der Gemeinde des Mietobjekts verglichenen Gemeinden seit mehreren Jahren in etwa gleich, so ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die Mietpreisentwicklung durch die Heranziehung von Vergleichswohnungen in diesen Gemeinden seinem Gutachten zu Grunde legt.

3. Die Gemeinden müssen nicht unmittelbar an die Gemeinde des Mietobjekts angrenzen.

4. Die Namen und Anschriften der Mieter der Vergleichswohnungen müssen nicht immer offengelegt werden. Es kann die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen.

5. Dem Mieter eines Altbaus steht nach der Modernisierung der Fenster grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu dem dann erforderlichen Heiz- und Lüftungsverhalten zu.

6. Die Auskunft, das Lüftungsverhalten müsse nicht geändert werden, kann ausreichend sein, wenn dem tatsächlich auch so ist.

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IBRRS 2018, 2936
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss Mangel beseitigen - egal ob er stört!

BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 99/17

Für das Bestehen der Pflicht des Vermieters, die Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten, ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.*)

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IBRRS 2018, 2922
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Trotz fristloser Kündigung: Räumungsfrist von Amts wegen?

AG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2018 - 31 C 34/18

1. Nach einem Teil-Anerkenntnis des Mieters/Räumungsschuldners hinsichtlich der Räumung und Herausgabe der Wohnung und dem Ausspruch eines Teil-Anerkenntnisurteils kann die Entscheidung des Gerichts über die beantragte Gewährung einer Räumungsfrist nur in einem End-Anerkenntnisurteil erfolgen (§§ 313b, 721 ZPO).*)

2. Auch bei einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses und einem Anerkenntnis des Mieters/Räumungsschuldners bezüglich der Räumung und Herausgabe der Wohnung kann das Gericht dem Mieter/Räumungsschuldner noch eine gewisse Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO).*)




IBRRS 2018, 2912
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Musss Vermieter auch die Mangelursachen beseitigen?

LG Bremen, Urteil vom 05.09.2018 - 1 S 281/17

Der Vermieter schuldet nicht nur Beseitigung der Mängelsymptome (z. B. Schimmel, Feuchtigkeit etc.), sondern auch Beseitigung der zu den Mängeln führenden Ursachen, soweit bereits durch die Möglichkeit des erneuten Auftritts des Mangels die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache eingeschränkt ist und soweit es dem Mieter nicht zumutbar ist, die Gefahr des nochmaligen Auftretens des Mangels hinzunehmen (hier verneint).

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IBRRS 2018, 2879
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Aufzugsanbau ist keine Luxusmodernisierung!

AG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2018 - 31 C 298/17

Der Anbau eines Aufzugs/Fahrstuhls an ein mehrstöckiges Wohnhaus ist keine "Luxusmodernisierung".*)

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IBRRS 2018, 2882
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Sozialklausel zur Mieterhöhung bindet nur Vertragsparteien!

AG München, Urteil vom 09.08.2018 - 472 C 8559/18

1. Der Münchener Mietspiegel aus dem Jahr 2017 ist ein geeignetes Begründungsmittel für Wohnungen, die nach den Grundsätzen der einkommensorientierten Förderung subventioniert wurden (sog. EOF-Wohnungen).

2. Ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Miethöhe ist nicht einzuholen, wenn ein qualifizierter Mietspiegel für die Gemeinde vorliegt, denn dieser beruht regelmäßig auf einer größeren Datengrundlage.

3. Die Mietbindung - Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayWoFG - ist verfassungsgemäß.

4. Eine Sozialklausel, mit der sich der Erwerber einer Wohnungsbaugesellschaft vertraglich verpflichtet, die Mieten im Durchschnitt nicht über einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen, bindet nur die Vertragsparteien. Sie hat keine Schutzwirkung gegenüber den einzelnen Mietern.

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IBRRS 2018, 2880
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Nebenkostenvereinbarung durch Zahlung!

AG Bremen, Urteil vom 16.08.2018 - 9 C 36/18

Keine konkludente Nebenkostenvereinbarung mit dem Wohnraummieter bei jahrelanger Bezahlung einseitig eingeführter Nebenkostenpositionen (hier: Gebäudeversicherung).*)

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IBRRS 2018, 2862
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Installation von Rauchwarnmeldern verhindert: Fristlose Kündigung zulässig!

AG Augsburg, Urteil vom 16.05.2018 - 22 C 5317/17

1. Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist auch dann wirksam, wenn der Mieter seine Pflicht zur Duldung von Instandhaltungsmaßnahmen verletzt.

2. Eine solche Kündigung wegen Verletzung (vertraglicher) Duldungspflichten kommt nicht erst dann in Betracht, wenn der Mieter gegen die (rechtskräftig) titulierte Duldungspflicht verstoßen hat.

3. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung kann gegebenenfalls entbehrlich sein.

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IBRRS 2018, 2813
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete: Öffentlich geförderter Wohnraum bleibt außen vor!

LG Lübeck, Urteil vom 14.06.2018 - 14 S 15/17

Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters genügt den formalen Begründungsanforderungen nicht, wenn bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf öffentlich geförderten Wohnraum verwiesen wird. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der Wohnung, hinsichtlich der die Mieterhöhung geltend gemacht wird, selbst um öffentlich geförderten Wohnraum handelt.

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IBRRS 2018, 2552
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kein Zahlungsverzug bei Depression!

LG Kassel, Urteil vom 26.01.2017 - 1 S 170/15

1. Die Nichtzahlung der geschuldeten Miete über einen Zeitraum von fünf bzw. sechs Monaten stellt grundsätzlich eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten dar.

2. Auch kann die Bestimmung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht, auch nicht entsprechend auf eine ordentliche Kündigung angewendet werden.

3. Ist der Mieter allerdings aufgrund einer Depression erheblich und nahezu vollständig an der Bewältigung seines Alltags und auch der Klärung der finanziellen Angelegenheiten einschließlich der Bezahlung der Miete gehindert und bedarf er fortlaufend intensiver ärztlicher und psychologischer Betreuung, so trifft ihn an der Nichtzahlung der Miete kein Verschulden.

4. Für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach Maßgabe von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt es folglich an einem hinreichenden Grund.

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IBRRS 2018, 2632
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Vermieter darf Rauchmelder überprüfen!

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2017 - 33 C 3051/17

1. In Hessen sind Vermieter nach § 13 Abs. 5 HBO verpflichtet, die Funktionsüberprüfung von Rauchwarnmeldern durchzuführen. Dementsprechend sind Mieter verpflichtet, dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese zu erfüllen, und Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren.

2. Es bedarf einer Ankündigung von mindestens 14 Tagen.

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IBRRS 2018, 2628
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Kündigung einer "Hausmeisterwohnung"

LG Berlin, Urteil vom 07.02.2018 - 66 S 237/17

1. War das ursprüngliche Mitverhältnis als "Hauswart-Dienstwohnung" deklariert und eine Kündigung nach Ende der Tätigkeit als Hauswart möglich, so greift dem Sohn des ursprünglichen Mieters, der etwa 14 Jahre nach dem Ende der Hausmeistertätigkeit des ursprünglichen Mieters in dieses Mietverhältnis eintritt, gegenüber dieser Kündigungsgrund nicht.

2. Die Anforderungen an einen betrieblich motivierten Eingriff in ein laufendes Wohnraummietverhältnis sind allerdings hoch. Der Vermieter muss ein konkretes und dringendes betriebliches Bedürfnis für die Inanspruchnahme des Wohnraums darlegen.

3. Ausnahmefälle, in denen ein betrieblicher Bedarf eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann, sind auch dann nicht anzuerkennen, wenn die fraglichen Dienste ebenso gut einem nicht im Haus selbst wohnenden Dritten übertragen werden können. Entsprechendes gilt konkret auch für die Dienste eines Hausmeisters, wenn dessen Dienste nicht in solcher Intensität und Häufigkeit vor Ort notwendig sind, dass seine ständige Anwesenheit vor Ort unverzichtbar erscheint.

4. Soll nach Vorstellung des Vermieters das berechtigte Interesse sich aus seinem Wunsch ergeben, einen Hauswart vor Ort in dem Miethaus wohnen und arbeiten zu lassen, so muss er im Kündigungsschreiben einen nachvollziehbaren Sachverhalt konkret mitteilen, der die "Gründe" für die Entstehung seines Wunsches verständlich macht.

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IBRRS 2018, 2640
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Betriebskosten: Umlage der Hausmeisterkosten

AG Münster, Urteil vom 06.04.2018 - 61 C 2796/17

1. Allgemeine Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie von einem Hauswart wahrgenommene Verwaltungstätigkeiten gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten eines Hauswarts. Grundsätzlich ist es dabei Sache des Vermieters, die Aufteilung der geltend gemachten Kosten nachvollziehbar darzulegen.

2. Werden ohne gesonderte Erklärung Kosten des Winterdienstes auch im Frühjahr, Sommer und Herbst umgelegt, ist dies nicht nachvollziehbar und diese Position in Abzug zu bringen.

3. Dem Mieter steht gegenüber dem Nachforderungsverlangen des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu, solange der Vermieter ihm nicht die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Hierzu gehört die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen.

4. Grundsätzlich hat der Mieter kein Recht auf Übersendung der Kopien, sondern hat die Belege am Sitz des Vermieters einzusehen. Dieses gilt dann nicht, wenn die Belegeinsicht am Sitz des Vermieters nicht zumutbar ist, etwa aufgrund der Entfernung.

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IBRRS 2018, 2725
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Zurückbehaltungsrecht trotz fehlender Mängelanzeige!

LG Flensburg, Urteil vom 20.02.2018 - 1 S 88/17

Ein Mieter kann ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB auch an solchen Mieten geltend machen, die in dem Zeitpunkt, in dem der Mieter dem Vermieter Mängel anzeigt, bereits fällig sind.*)

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IBRRS 2018, 2716
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Mietpreisbremse greift in Berlin!

LG Berlin, Urteil vom 20.06.2018 - 64 S 199/17

1. Gegen die Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 bestehen keine Bedenken. Der Umstand, dass im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin nur der Verordnungstext ohne die Begründung veröffentlicht wurde, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen; entscheidend ist allein, dass die Verordnung eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Begründung enthält, die auch veröffentlicht wurde.

2. Die gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse in §§ 556d ff. BGB begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Eine Interpolation zwischen zwei Mietspiegeln kommt auch für qualifizierte Mietspiegel in Betracht.

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IBRRS 2018, 2733
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Berliner Mietspiegel: Zusammenlegung zweier Wohnungen macht die "neue" nicht jünger!

LG Berlin, Urteil vom 23.02.2018 - 63 S 230/17

1. Modernisierungen und Sanierungen allein sind nicht geeignet, die Einordnung in ein vom Baualter des Hauses abweichendes Rasterfeld zu ermöglichen.

2. Dies gilt auch für das Zusammenlegen von vorhandenen Wohnungen, da es sich lediglich um eine einfache Erweiterung/Änderung von Wohnraum handelt.

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IBRRS 2018, 2647
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Halten von Waranen und Aufzucht von Chamäleons rechtfertigen fristlose Kündigung

AG Bielefeld, Urteil vom 25.07.2018 - 401 C 275/17

1. Halten die Mieter in der Mietwohnung u. a. zwei ausgewachsene Bindenwarane und betreiben ferner die Nachzucht von Chamäleons, ohne dass hierfür die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vorliegt, kann dieser fristlos kündigen.

2. Eine Klausel, die das Halten von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen oder dergleichen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters vorsieht, benachteiligt die Mieter nicht unangemessen - zumindest wenn die Haltung von Kleintieren wie kleinen Vögeln, Zierfischen oder ähnlichen Tieren ausdrücklich vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen ist.

3. Das Halten exotischer Tiere, auf die Mitbewohner allgemein mit Abscheu, Ekel oder Angst reagieren, gehört nicht zum Wohngebrauch.

4. Unabhängig von der Größe der Tiere ist es vertragswidrig, gefährliche Tiere zu halten.

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IBRRS 2018, 2468
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Zwei ältere Menschen leben zusammen: Greift § 563 BGB?

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 11.12.2017 - 7 C 39/17

1. Durch § 563 BGB wird der Bestand des Mietverhältnisses zu Gunsten derer geschützt, die mit dem Mieter als "Hausgenossen" besonders verbunden waren. Dazu gehören auch sonstige Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten, aber weder Ehe- oder Lebenspartner sind, noch zur Familie des Verstorbenen gehören.

2. Vorschrift des § 563 Abs. 2 S. 3 BGB für den Eintritt in das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters lediglich, dass zuvor von dem Eintrittswilligen und dem Mieter ein auf Dauer angelegter Haushalt geführt wurde. Einer exklusiven Haushalts- oder Lebensgemeinschaft basierend auf einer intimen Liebesbeziehung, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt, bedarf es hingegen nicht.

3. Zwar können Mitglieder einer Wohngemeinschaft dann aus dem Kreis der Eintrittsberechtigten ausscheiden, wenn es sich hierbei um eine nicht auf Dauer angelegte, reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft handelt.

4. Bei Wohngemeinschaften ist jedoch danach zu differenzieren, ob sie - wie etwa bei Studenten - typischerweise einem bestimmten, vorübergehenden Lebensabschnitt zugeordnet werden können oder ob sie - wie etwa bei älteren bzw. alten Menschen - typischerweise zum Zwecke der gemeinsamen Lebensgestaltung und Haushaltsführung auf Lebenszeit angelegt sind.

5. Das Bestehen eines langjährigen gemeinsamen Haushalts ist in der Regel wesentliches, schwer zu widerlegendes Indiz für die intendierte Dauerhaftigkeit.

6. Indizien für eine gemeinsame Haushaltsführung im Sinne eines Miteinanderseins sind neben den üblichen Haushaltspflichten wie Einkaufen, Nahrungszubereitung, Anschaffung von größeren Haushaltsgegenständen eine gemeinsame Freizeitgestaltung.

7. Ein Untermietverhältnis des verstorbenen Mieters mit dem Eintrittsberechtigten schließt einen gemeinsamen Haushalt nicht zwingend aus.

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IBRRS 2018, 2639
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Inkasso V: Abtretung von Ansprüchen gemäß „Mietpreisbremse“ wirksam!

LG Berlin, Urteil vom 13.08.2018 - 66 S 18/18

1. Eine Streitwerterhöhung soll nicht eintreten, wenn in ein und demselben Rechtsstreit eine Hauptforderung verfolgt wird, zu der eine ebenfalls verfolgte Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.

2. Dagegen ist die Zusammenrechnung beider Ansprüche dann geboten, wenn es sich um eine "emanzipierte" Nebenforderung handelt, für die die zugehörige Hauptforderung entweder aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist oder für die die Hauptforderung von vornherein nie zum Gegenstand des Prozessverfahrens gemacht wurde.

3. Der außergerichtlichen Verfolgung der Ansprüche aus der "Mietpreisbremse" durch einen eingetragenen Inkassodienstleister stehen keine aus dem RDG abzuleitenden Einwände entgegen.

4. Die auftragsgemäße "Einziehung einer Forderung" kann auch die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtseinsichten einschließen.

5. Bei einem "Mietzinsrechners" handelt es sichum heute allgemein zugängliche technische Kommunikationsmittel, die für den Einzelfall des interessierten Benutzers eine erste summarische Prüfung ermöglichen.

6. Zur Wahrung des Bestimmbarkeitserfordernis ist es erforderlich (aber auch genügend), in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist durch Auslegung der vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger abgegebenen Erklärungen zu ermitteln.

7. Es steht einer Abtretung nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird.

8. Die Regelungen zur "Mietpreisbremse" sind verfassungskonform.

9. Ebenso bestehen gegen Berliner MietpreisbegrenzungsVO keine Bedenken.

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IBRRS 2018, 2254
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Kündigung muss nicht immer gegenüber allen Mietern erklärt werden!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.2018 - 2-11 S 9/18

1. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses, d. h. gegenüber den Mietern abzugebende Erklärungen, somit auch die Kündigung, sind gegenüber allen Mietern abzugeben, da sie alle zusammen die Mieterseite bilden.

2. Ausnahmsweise gilt dieser Grundsatz jedoch nicht, wenn im Einzelfall das Festhalten an dem Erfordernis unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben als überspitzt formalistisch erscheint.

3. Dies kann dann anzunehmen sein, wenn die Mitmieter die Wohnung seit Jahren endgültig verlassen und aufgegeben haben, ohne dies dem Vermieter mitzuteilen und ihre neue Anschrift anzugeben.

4. Es ist anerkannt, dass in der Erhebung der Räumungsklage eine konkludente Kündigungserklärung liegt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille der Klagepartei zu entnehmen ist, die Prozesshandlung solle nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außergerichtlich erklärten Kündigung dienen, sondern daneben auch eine materiell rechtliche Willenserklärung enthalten.

5. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Klageschrift konkret auf eine bestimmte Kündigung Bezug nimmt und eine Kopie der Kündigung als Anlage beigefügt ist.

6. Das Fehlen der Originalunterschrift in dieser Anlage ist unerheblich, wenn jedenfalls die Klageschrift die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten enthält, der regelmäßig auch zu einer materiell rechtlichen Willenserklärung, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht und dem Klagbegehren zum Erfolg verhelfen soll, bevollmächtigt ist.

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