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Sachgebiet: Wohnraummiete

4632 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 2026
WohnraummieteWohnraummiete
Bayerische Kappungsgrenzesenkungsverordnung ist verfassungskonform

LG München II, Urteil vom 15.03.2016 - 12 S 5160/15

1. Die Kappungsgrenzesenkungsverordnung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Das rechtsanwendende Gericht hat selbstständig die Gültigkeitsvoraussetzungen der von ihm angewendeten Norm zu überprüfen, ohne dass insoweit die Dispositionsmaxime eingreifen würde. Zur Disposition der Parteien stehen nur Tatsachen, nicht jedoch die Auswahl des anwendbaren Gesetzes.

3. Die für die Rechtskraft geltenden Grundsätze sind deshalb auf die Normenkontrolle - jedenfalls nach Art. 98 Satz 4, 92 BayVerf - nicht anwendbar und stehen einer erneuten Sachentscheidung nicht entgegen.

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IBRRS 2017, 2203
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Alter und Krankheit schützen vor Eigenbedarfskündigung!

AG Pforzheim, Urteil vom 19.06.2017 - 6 C 71/17

Ein Mieter kann nach § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB verlangen, dass das Mietverhältnis trotz ausgesprochener Eigenbedarfskündigung auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, wenn es ihm aufgrund von Krankheit und Alter und im Hinblick auf die lange Dauer des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, für die Übergangszeit bis zum Freiwerden eines Platzes im betreuten Wohnen eine andere Wohnung zu suchen und in diese vorübergehend einzuziehen.

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IBRRS 2017, 1389
WohnraummieteWohnraummiete
Räumungsanspruch auch gegen bereits ausgezogenen Mitmieter?

LG Berlin, Beschluss vom 03.08.2016 - 65 S 163/16

1. Zieht ein Mitmieter aus der Mietwohnung aus, so führt dies nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.

2. Der vertragliche Herausgabe- und Räumungsanspruch nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Mietverhältnisses ist auch gegen denjenigen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Mietsache durch seinen Auszug endgültig aufgegeben hat.

3. Dem ausgezogenen Mieter ist die Erfüllung seiner Rückgabepflicht nicht unmöglich, da diese objektiv - wenn auch nur von dem zurückgebliebenen Mitmieter - erbracht werden kann.

4. Wird die Miete von einem dem Vermieter unbekannten Dritten überwiesen, ist hierdurch die Mietschuld nicht erloschen. Dies gilt insbesondere, wenn der überwiesene Betrag von der geschuldeten Miete derart abweicht, dass sich diese Zahlung für den Vermieter in keiner Weise als Zahlung auf die Mietforderung darstellen muss.

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IBRRS 2017, 2348
WohnraummieteWohnraummiete
Frostschäden an Leitungen: Mieter haftet nur bei Hinweis des Vermieters!

OLG Naumburg, Urteil vom 29.09.2016 - 4 U 76/15

Eine grob fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten als Grundlage für einen auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch kann ausscheiden, wenn der Mieter einer sanierten Altbauwohnung nicht zuvor vom Vermieter darauf hingewiesen worden war, dass zur Verhinderung des Einfrierens von Leitungen im Bereich eines Drempels ein Beheizen auf Stufe 2 erforderlich sein kann.*)

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IBRRS 2017, 2349
WohnraummieteWohnraummiete
Rauchen auf dem Balkon: Kann der Nachbar andere Rauchzeiten verlangen?

AG Bad Urach, Urteil vom 05.10.2016 - 1 C 229/16

Wenn die Hausordnung bzw. Anordnung des Vermieters eine angemessene Regelung zu rauchfreien Zeiten auf Balkonen oder Terrassen eines Mehrfamilienhauses enthält, können einzelne Mieter von ihren Nachbarn keine darüberhinausgehenden rauchfreien Zeiten verlangen.*)

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IBRRS 2017, 2032
WohnraummieteWohnraummiete
Einheitlicher Mietvertrag: Teilkündigung des PKW-Stellplatzes möglich?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.07.2015 - 532 C 110/15

1. Grundsätzlich ist bei einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohnraum und einen Stellplatz eine Teilkündigung des Stellplatzes nicht möglich.

2. Ausnahmsweise kann ein Mietverhältnis zum PKW-Stellplatz teilweise gekündigt werden, wenn eine unzulässige Koppelung der Mietgegenstände nach § 10 Abs. 6 HmbWoBindG vorliegt.

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IBRRS 2017, 1973
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter muss unerklärbar hohen Wasserverbrauch nicht ausgleichen!

LG Rostock, Urteil vom 19.05.2017 - 1 S 198/16

1. Kann der Mieter Umstände darlegen und beweisen, die es plausibel erscheinen lassen, dass der gemessene Verbrauch nicht auf seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruht, sondern auf einem Mietmangel oder einem nicht seiner Risikosphäre zugehörigen Umstand, muss der Vermieter diese Umstände ausräumen.

2. Solche Umstände sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn der gemessene Verbrauch im Vergleich zu dem Verbrauch in der vorherigen Zeit und in der späteren Zeit signifikant gestiegen ist, sich hierfür keine Erklärung finden lässt, die dem Mieter zurechenbar ist, und sich diese Steigerung durch einen Mietmangel erklären lässt, der grds. in die Risikosphäre des Vermieters fällt.

3. Lässt sich ein Verbrauch aufgrund von Umständen im vorgenannten Sinne nicht sicher als betriebskostenrelevanter Verbrauch feststellen, können die umlagefähigen Betriebskosten im Sinne von § 556 BGB wegen eines dem Mieter zurechenbaren Mindestverbrauchs geschätzt werden.

4. Die Mangel-Anzeigepflicht des Mieters setzt die Erkennbarkeit des Mietmangels voraus. Er muss die anzeigerelevanten tatsächlichen Umstände entweder positiv kennen oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht zur Kenntnis genommen haben. Letzteres ist der Fall, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass seine Wahrnehmung sich dem Mieter praktisch hat aufdrängen müssen.

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IBRRS 2017, 1969
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Befall mit Bettwanzen: Mieter schuldet Schadensersatz!

AG Neukölln, Urteil vom 08.03.2017 - 16 C 395/16

1. Ist bei einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache (vgl. § 538 BGB) streitig, ob der Mangel oder Schaden vom Mieter oder Vermieter zu vertreten ist, gilt die Sphärentheorie. Nach dieser wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen verteilt.

2. Besteht das Mietverhältnis bereits seit längerer Zeit und tritt erst jetzt ein Bettwanzenbefall auf, ist davon auszugehen, dass der Mieter den Befall zu verantworten hat, sofern er sich nicht exkulpieren kann.

3. Dementsprechend schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der Kosten für den Kammerjäger.

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IBRRS 2017, 2293
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
"Zuschlag Schönheitsreparaturen" unterliegt nicht der AGB-Kontrolle!

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - VIII ZR 31/17

1. Ein neben der "Grundmiete" ausgewiesenen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" ist als Preis(haupt)abrede einzuordnen, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt, da dieser Zuschlag ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters darstellt.

2. Die Ausweisung eines "Zuschlags Schönheitsreparaturen" hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung; es handelt sich um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.

3. Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist.

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IBRRS 2017, 2280
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keinen Wärmezähler installiert: Kann der Mieter die Heizkostenabrechnung kürzen?

LG Berlin, Urteil vom 15.06.2017 - 67 S 101/17

Rechnet der Vermieter den Heiz- und Warmwasserverbrauch des Mieters in der Heizkostenabrechnung nach erfasstem Verbrauch ab, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO nicht zu, auch wenn es der Vermieter entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO unterlassen hat, einen Wärmezähler zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu installieren.

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IBRRS 2017, 2256
WohnraummieteWohnraummiete
Abgetretener Provisionsanspruch kann nicht mit Mietkaution aufgrechnet werden!

LG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2016 - 307 T 1/16

1. Der Treuhandcharakter der Mietkaution beinhaltet ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot für Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen.

2. Ein abgetretener Anspruch auf Maklerprovision ist ein mietvertragsfremder Anspruch eines Dritten, mit dem die Mietkaution nicht aufgerechnet werden kann.

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IBRRS 2017, 2254
WohnraummieteWohnraummiete
Falsche Verdächtigung: Fristlose Kündigung!

AG München, Urteil vom 14.07.2016 - 421 C 23576/15

1. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegt vor, wenn der Mieter den Vermieter vorsätzlich unberechtigt bei Ermittlungsbehörden wegen Straftaten anzeigt, die dieser nicht begangen hat.

2. Dieses Verhalten stellt zum einen eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB dar und begründet zum anderen einen schweren Vertragsverstoß.

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IBRRS 2017, 2195
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieterhöhung: Wie genau müssen die Vergleichswohnungen bezeichnet sein?

LG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2017 - 9 S 237/16

1. Die Begründung des Mieterhöhungsverlangens dient dazu, dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu geben.

2. Bei der Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen soll der Mieter die Möglichkeiten erhalten, sich über die Vergleichswohnungen zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeit nachzuprüfen.

3. Dafür ist die Identifizierbarkeit der Wohnungen erforderlich.

4. Dazu genügt die Angabe der Adresse und entweder der Mietername oder die genaue Lage im Haus sowie die Wohnungsgröße und die Höhe der Miete.

5. Ob die drei Vergleichswohnungen wirklich vergleichbar sind, kommt es für die formelle Ordnungsgemäßheit nicht an.

6. Sowohl für die Überlegungs- wie auch für die Klagefrist gilt § 193 BGB.

7. Der Vermieter wahrt die Klagefrist des § 558b Abs. 2 BGB, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Gerichtskostenrechnung den Vorschuss anweist.

8. Die Frist beginnt am auf den Zugang der Gerichtskostenrechnung folgenden Werktag und endet am übernächsten Tag mit der gleichen Bezeichnung.




IBRRS 2017, 1913
WohnraummieteWohnraummiete
Zahlungsverzug: Ordentliche Kündigung!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 26.02.2016 - 911 C 310/15

1. Nach § 259 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Das gilt auch bei der Räumung von Wohnraum, sofern der Mieter das Bestehen eines Kündigungsgrundes verneint.

2. Nach § 573 Abs. 1 kann der Vermieter das Mietverhältnis - ordentlich - auch dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

3. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im vorgenannten Sinne kann u. a. dann gegeben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrags, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät.

4. Das Verschulden des Mieters entfällt nicht schon deshalb, weil innerhalb der sog. Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Verpflichtungserklärung des Amts abgegeben worden ist; eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Fälle des § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB scheidet aus.

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IBRRS 2017, 2445
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wiederholte leicht verspätete Mietzahlungen: Kündigung gerechtfertigt!

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 17.03.2017 - 7 S 6617/16

1. Wiederholt leicht verspätete Mietzahlungen sind nicht nur Zahlungsunpünktlichkeiten, sondern Vertragsverstöße der Mieter, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigten.

2. Das Verhalten zeigt, dass die Mieter nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen.

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IBRRS 2017, 2243
MietrechtMietrecht
Wann ist eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß?

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 237/16

1. Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter.

2. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist. Hierzu genügt auch eine Auflistung der für die jeweilige Betriebskostenart angefallenen Einzelbeträge.

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IBRRS 2017, 2018
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Bestimmung wohnwerterhöhender bzw. -mindernder Merkmale

LG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 67 S 317/16

1. Die Angabe einer unzutreffenden Ausgangsmiete führt nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.

2. Der Berliner Mietspiegel 2015 stellt zumindest als einfacher Mietspiegel eine ausreichende Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 287 ZPO dar.

3. Für das Merkmal "Breitbandanschluss" genügt, dass lediglich eine entsprechende Kabelanlage im Haus vorhanden sein muss, die sich der Mieter durch entsprechende Verträge nutzbar machen kann.

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IBRRS 2017, 1887
WohnraummieteWohnraummiete
Für Mieterhöhungsverlangen ist fiktive Bruttokaltmiete zu bilden!

LG Berlin, Urteil vom 29.03.2016 - 63 S 264/15

1. Bei der Abgabe eines Mieterhöhungsverlangens ist eine Stellvertretung zulässig.

2. Dass dem Erhöhungsverlangen keine Vollmacht beigefügt ist, steht einer wirksamen Vertretung nicht entgegen, wenn nicht eine Zurückweisung nach § 174 BGB erfolgt.

3. Im Falle einer entgegen der HeizkV vereinbarten Bruttowarmmiete gehen deren Regelungen den entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen vor und ist im Rahmen einer Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB eine fiktive Bruttokaltmiete zu bilden. Hierzu sind die in der Bruttowarmmiete enthaltenen Heizkosten herauszurechnen und in Abzug zu bringen.

4. Im Rahmen der formellen Wirksamkeit genügt es dabei, diese im Mieterhöhungsverlangen anzugeben. Der Mieter wird hierdurch in die Lage versetzt, dieses nachzuvollziehen.

5. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen fallen Kosten an, die zur Höhe der streitigen Mieterhöhung außer Verhältnis stehen. Diese sind jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn neben dem qualifizierten Mietspiegel eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zur Verfügung steht.

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IBRRS 2017, 2191
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vertragsstrafe für vorzeitige Kündigung?

AG Dresden, Urteil vom 26.01.2017 - 142 C 2327/16

Eine Vertragsstrafenvereinbarung im Mietvertrag für den Fall der vorzeitigen Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Angaben dazu enthält, welche Vermögenseinbußen des Vermieters durch die Vereinbarung ausgeglichen werden sollen.

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IBRRS 2017, 1900
WohnraummieteWohnraummiete
Formelle Anforderung an Mieterhöhungsverlangen

AG Leonberg, Urteil vom 21.07.2016 - 8 C 765/15

Eine Mieterhöhung, die über der niedrigsten Miete der einschlägigen Kategorie des Mietspiegels liegt, bedarf eines Tatsachenvortrags, aus dem sich die Einordnung in den Mietspiegel ergibt.

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IBRRS 2017, 2155
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse in Hamburg ist unwirksam!

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 23.05.2017 - 316 C 380/16

1. In Hamburg existiert keine wirksame Mietpreisbegrenzungs-Verordnung.*)

2. Die Verordnung vom 23.06.2015 (HmbGVBl. 2015, S. 12.2) ist nichtig; sie leidet wegen der fehlenden - von § 556d Abs.2 Sätze 5 und 6 BGB geforderten - Begründung an einem evidenten Verfahrensfehler.*)

3. Die in Hamburg nicht öffentlichen Senatsdrucksachen (Nr. 2015/01119) enthalten keine oder zumindest keine für den Bürger erkennbare Begründung. Die Bürgerschaftsdrucksache vom 23.06.2015 (21/860) enthält keine Begründung. Bloße "Feststellungen des Senats" ersetzen keine von § 556d Abs.2 Sätze 5 und 6 BGB verlangte Begründung.*)

4. Die Fachgerichte können und müssen entscheidungsrelevante Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und Landesrecht auf Vereinbarkeit mit Bundesrecht prüfen.*)

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IBRRS 2017, 2177
WohnraummieteWohnraummiete
Wer nicht putzt, muss ausziehen!

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2016 - 33 C 1702/16

1. Gefährdet der Mieter die Mietwohnung durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt (hier: Reinigung des Badezimmers, Bekämpfung von Ungezieferbefall), ist eine fristlose Kündigung berechtigt.

2. Wohlverhalten nach Zugang einer begründeten fristlosen Kündigung macht die Kündigung nicht im Nachhinein unwirksam.

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IBRRS 2017, 2180
WohnraummieteWohnraummiete
Fischgrätparkett in 2 von 4,5 Zimmern: Kein "hochwertiger Fußboden"!

AG Hamburg, Urteil vom 03.11.2016 - 48 C 61/16

1. Es liegt keine Ausstattung mit "hochwertigen Fußböden" vor, wenn in 2 von 4,5 Zimmern gut erhaltenes Fischgrätenparkett verlegt ist, aber der Dielenfußboden im dritten Zimmer große Spalten und Abnutzungen bei Vermietung aufwies und die Beschaffenheit der übrigen 1,5 Zimmer nicht bewiesen wurde.

2. Der Umstand, dass Naherhohlungsmöglichkeiten, sowie Einkaufs- und Nahverkehrsmöglichkeiten mit einem Fußweg von fünf bis zehn Minuten zu erreichen sind, ist nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen.

3. Allein ein gepflegtes Gebäude in einer Gegend mit erhöhtem Lärmaufkommen und ein zum Hof gelegener Balkon rechtfertigen keine Mieterhöhung.

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IBRRS 2017, 2114
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Gartenpflege im Einfamilienhaus: Welche Pflichten hat der Mieter?

AG Würzburg, Urteil vom 24.05.2017 - 13 C 779/17

1. Die Formulierung in einem Mietvertrag, der Mieter übernimmt die Gartenpflege, bedeutet, dieser muss nur einfache Arbeiten durchführen.

2. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, steht dem Vermieter auch kein Direktionsrecht betreffend der Gartenpflege zu.

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IBRRS 2017, 2158
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht gleichartig

AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2017 - 31 C 112/16

1. Die für eine Aufrechnung (§§ 215, 387 BGB) erforderliche Gleichartigkeit fehlt zwischen einem vom (ehemaligen) Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruch und einem vom (ehemaligen) Mieter geltend Anspruch auf Freigabe des Mietkautionssparbuches, solange die Mietsicherheit noch nicht durch den Vermieter verwertet wurde.

2. Bei Änderung des Maßstabs der Betriebskosten (§ 556a Abs. 2 BGB) sind die bei einer (Teil-)Bruttomiete bislang enthaltenen Betriebskosten von der bisherigen Miete entsprechend vorab herabzusetzen.

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IBRRS 2017, 2121
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Schönheitsreparaturen: Vermieter muss Farbwünsche des Mieters beachten

LG Berlin, Beschluss vom 23.05.2017 - 67 S 416/16

Obliegt dem Vermieter die Schönheitsreparaturlast, ist er zur Beseitigung vorhandener Dekormängel nicht nach eigenen Vorstellungen berechtigt, sondern nach den (Farb-)Wünschen des Mieters verpflichtet, sofern ihm dadurch keine Mehrkosten entstehen oder sonstige schutzwürdige eigene Interessen entgegenstehen.

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IBRRS 2017, 2130
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Bayerische Mieterschutzverordnung ist (teil-)nichtig!

AG München, Urteil vom 21.06.2017 - 414 C 26570/16

1. Die Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern vom 10.11.2015 (MiSchuV) ist für München nicht anwendbar. Denn sie ist jedenfalls nichtig, soweit es München betrifft.*)

2. Deshalb hat der Münchener Mieter auch keinen Auskunftsanspruch gegen seinen Vermieter wegen der Höhe der Vormiete.*)

3. Der Bundesgesetzgeber hat deutlich gemacht, dass für die von der Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung betroffenen Personen nachvollziehbar gemacht werden muss, aufgrund welcher Tatsachen der Landesgesetzgeber von seinem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gebietsbestimmung muss daher wenigstens ansatzweise überprüfbar sein.*)

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IBRRS 2017, 2123
MietrechtMietrecht
Ist Einwurf der Betriebskostenabrechnung am Silvesterabend noch fristgerecht?

AG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016 - 49 C 282/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 2118
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Mieterhöhung: Bestreiten der Wohnfläche allein genügt nicht!

BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 181/16

Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14, IMR 2015, 39).*)

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IBRRS 2017, 1905
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss Lärmbelästigung durch den Mieter nachweisen!

AG Brandenburg, Urteil vom 24.05.2017 - 31 C 125/16

Die Beweislast bei einer Räumungsklage aufgrund einer Kündigung des Mietvertrages wegen vermeintlich durch einen bestimmten Mieter verursachter Lärmbelästigungen liegt bei dem Vermieter (§ 543 und § 569 BGB).

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IBRRS 2017, 2111
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Frei widerrufbare Genehmigung zur Haltung von Hunden und Katzen zulässig?

AG Bremen, Urteil vom 01.06.2017 - 6 C 32/15

1. Eine Klausel, demnach die Haltung einer Katze oder eines Hundes in einer Mietwohnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werde, lässt die gebotene Interessenabwägung unberücksichtigt und ist deshalb im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung ist nicht durch eine bestimmte Anzahl von Großtieren und damit abstrakt verbundenen Risiken, sondern nur durch das Vorliegen konkreter Beeinträchtigungen berechtigter Vermieterinteressen im Einzelfall begrenzt.

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IBRRS 2017, 1883
WohnraummieteWohnraummiete
Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung?

LG Berlin, Urteil vom 06.07.2016 - 65 S 149/16

1. Der Vermieter in der Wahl seines Begründungsmittels einer Mieterhöhung auch dann frei, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt; er muss die entsprechenden Angaben dem Mieter nur (zusätzlich) mitteilen.

2. Die Begründung einer Mieterhöhung muss - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, dies in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können.

3. Ein Mietspiegel, der nicht die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt, kann als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c Abs. 1 BGB zur Überzeugungsbildung des Gerichts von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 286 ZPO) herangezogen werden.

4. Existiert für die im Rechtsstreit gegenständliche Wohnung ein ordnungsgemäßer Mietspiegel, so darf dieser vom Gericht sogar dann berücksichtigt werden, wenn der Vermieter sich auf ein anderes Begründungsmittel bezieht; das Gericht ist im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung nicht (einmal) auf das im Erhöhungsverlangen des Vermieters genannte Begründungsmittel beschränkt.

5. Sind die örtlichen Interessenvertreter sowie die Mieter- und Vermieterseite an der Erstellung des (einfachen) Mietspiegels beteiligt, spricht schon die Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet.

6. Die gute Verkehrsanbindung ist innerhalb des Berliner Stadtgebietes kein besonders herausragendes Merkmal, sondern weitgehend sichergestellt.

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IBRRS 2017, 2038
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verzug mit Betriebskostennachzahlung, die zwei Monatsmieten übersteigt, rechtfertigt Kündigung!

AG Offenbach, Urteil vom 21.12.2016 - 350 C 517/12

Der Vermieter kann seinem Mieter bei Verzug mit abgerechneter Betriebskostennachzahlung, die zwei Monatsmieten übersteigt, sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen.

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IBRRS 2017, 2023
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietrechtliche Ausschlussfristen gelten auch für dingliches Wohnrecht!

AG Frankenberg, Urteil vom 17.02.2017 - 6 C 67/16

Die Ausschlussfrist des § 566 Abs. 3 Satz 3 BGB ist analog auch auf ein dingliches Wohnrecht anzuwenden, wenn Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht vereinbart waren.*)

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IBRRS 2017, 1926
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kellerräume als Mietwohnung überlassen: Liegt darin ein Mangel der Mietsache?

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 26.07.2016 - 715 C 109/16

1. Einen Mangel der Mietsache bzw. eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten stellt es nicht dar, wenn die Mieträume Kellerräume sind. Dies gilt auch, wenn nach der Landesbauordnung Wohnungen in Kellergeschossen unzulässig sind.

2. Etwas anderes gilt nur, wenn behördlich eine Nutzungsuntersagung angeordnet ist oder diese unmittelbar bevorsteht.

3. Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbefall rechtfertigen keine fristlose Kündigung ohne vorherige Fristsetzung und Zutrittsgewährung - zumindest dann nicht, wenn der Vermieter sofort auf die Mängelanzeige reagiert.

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IBRRS 2017, 2036
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Einheitlicher Grundsteuerbescheid: Vermieter nicht zur Kostentrennung verpflichtet!

BGH, Urteil vom 10.05.2017 - VIII ZR 79/16

Bei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück bedarf es bezüglich der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten.*)

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IBRRS 2017, 2035
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung einer Mietwohnung zwecks Durchführung eines sozialen Wohngruppenprojekts

BGH, Urteil vom 10.05.2017 - VIII ZR 292/15

1. Aus dem Umstand, dass der generalklauselartige Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB den in Absatz 2 dieser Vorschrift beispielhaft genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig ist, folgt nicht, dass bestimmte - in Absatz 2 nicht aufgezählte - Fallgruppen eines Vermieterbedarfs von vornherein ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses begründeten (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, Rn. 24, IMRRS 2017, 0712, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)

2. Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, erfordert vielmehr eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine umfassende Abwägung der gegenseitigen Belange (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 35, IMRRS 2017, 0712). Auch ein von einem Vermieter verfolgtes gemeinnütziges, vornehmlich ein karitatives, Nutzungsinteresse kann im Einzelfall ein Gewicht erreichen, das es rechtfertigt, trotz der hiermit für den Mieter verbundenen Nachteile dem Erlangungsinteresse des Vermieters den Vorzug zu geben.*)

3. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, a.a.O. Rn. 25, IMRRS 2017, 0712; BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659; NJW-RR 2004, 440, 441; NZM 2011, 479 Rn. 29). Vom Schutzbereich der verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie des Vermieters ist dabei nicht nur dessen Wunsch erfasst, die Wohnung zu privaten Zwecken zu nutzen, sondern auch dessen Absicht, sie für andere Vorhaben, insbesondere für eine wirtschaftliche Betätigung, zu verwenden (im Anschluss an BVerfGE 79, 283, 289 ["Grundlage privater und unternehmerischer Initiative"]; BVerfG, NJW 1998, 2662 ["wirtschaftliche Betätigung"]).*)

4. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen im Rahmen der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse für die Kündigung vorliegt, sind im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eigens geschaffene Härteregelung des § 574 BGB auf Seiten des Mieters allerdings - im Gegensatz zu den Vermieterinteressen, die vollständig einzufließen haben - (nur) die unabhängig von seiner konkreten Situation bestehenden Belange in die Abwägung einzustellen, also das generell bestehende Interesse, die Wohnung und damit den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren und nicht mit den unbeträchtlichen Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten belastet zu werden, die ein Wohnungswechsel in der Regel mit sich bringt. Die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) sind erst auf Widerspruch des Mieters im Rahmen der Beurteilung, ob der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, a.a.O. Rn. 49 m.w.N., IMRRS 2017, 0712).*)

5. Auch wenn sich allgemein verbindliche Betrachtungen hinsichtlich der vorzunehmenden Einzelfallabwägung verbieten, ist zu beachten, dass die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB einen ersten Anhalt für die erforderliche Interessenbewertung und -abwägung geben. Die Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Erlangungsinteresses des Vermieters hängen daher davon ab, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund eine größere Nähe zum Eigenbedarfstatbestand oder zum Tatbestand der Verwertungskündigung aufweist (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, a.a.O. Rn. 38 ff., IMRRS 2017, 0712).*)

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IBRRS 2017, 2034
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MietrechtMietrecht
Mieterhöhung als Wertersatz nach Widerruf der Modernisierungsvereinbarung?

BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 29/16

Wird die zwischen einem Vermieter und einem Mieter in einer Haustürsituation geschlossene Modernisierungsvereinbarung von dem Mieter wirksam widerrufen, schuldet der Mieter nicht allein schon wegen der durch die nachfolgende Modernisierungsmaßnahme eingetretenen Steigerung des bisherigen Wohnwerts einen Wertersatz in Gestalt einer nunmehr höheren Miete. Dazu bedarf es vielmehr einer - lediglich für die Zukunft wirkenden - Nachholung des gesetzlichen Verfahrens zur Mieterhöhung bei Modernisierung.*)

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IBRRS 2017, 1924
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WohnraummieteWohnraummiete
Sind Kosten der Beseitigung von Graffiti umlegbar?

LG Kassel, Urteil vom 14.07.2016 - 1 S 352/15

1. Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti können Kosten für die Gebäudereinigung sein und somit auch auf die Mieter verteilt werden - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie regelmäßig anfallen.

2. Die Kosten der Lohnbuchhaltung sind nicht umlegbar, denn hierbei handelt es sich um Verwaltungskosten.

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IBRRS 2017, 1974
WohnraummieteWohnraummiete
Untervermietung berechtigt zur Mieterhöhung!

LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2016 - 18 T 65/16

1. Nimmt der Mieter eine echte Untermiete vor und überlässt ein Zimmer seiner Wohnung einer dritten Person, ist dem Vermieter ein solches Vorgehen nur gegen Zahlung einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten.

2. Die angemessene Erhöhung bestimmt sich in solchen Fällen nicht an der stärkeren Abnutzung bzw. an einer Erhöhung der Betriebskosten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Partizipation des Vermieters am Untermietzins. Hierfür ist in der Regel ein Betrag von etwa 20% des Untermietzinses angemessen.

3. In Fällen, in denen der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht und der Mieter deshalb durch die Untervermietung einen höheren Gewinn erzielt, ist es jedoch angemessen, wenn der Vermieter bis zu 25% an den durch eine Untermiete erzielten Einnahmen partizipiert.

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IBRRS 2017, 1930
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WohnraummieteWohnraummiete
Bayerische „Mietpreisbremse“ ist verfassungsgemäß!

VerfGH Bayern, Beschluss vom 04.04.2017 - 3-VII-16

1. Die vom Antragsteller erhobene Rüge, die Begründung zur Festlegung der in Bayern von der sog. Mietpreisbremse erfassten Gebiete werde den Anforderungen des § 556 d Abs. 2 Satz 6 BGB nicht gerecht, führt zu keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung der angegriffenen Regelung.*)

2. Die Begründungspflicht nach § 556 d Abs. 2 Sätze 5 und 6 BGB dient zwar dem Grundrechtsschutz; es handelt sich dabei aber nicht um eine verfahrensrechtliche Sicherung, die für die Gewährleistung ausreichenden Grundrechtsschutzes unabdingbar wäre.*)

3. Es ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV) vereinbar, dass der Verordnungsgeber darauf verzichtet hat, bei der Bestimmung der Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten hochpreisige Mietwohnungen von der Anwendung der Mietpreisbeschränkung nach § 556 d Abs. 1 BGB auszunehmen.*)

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IBRRS 2017, 1914
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Nebenkostenumlage: Abschließend heißt abschließend!

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 11.07.2016 - 20 C 10/16

1. Werden in einem Mietvertrag die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten abschließend explizit aufgezählt, so können keine weiteren Nebenkosten (hier: Grundsteuer) auf ihn umgelegt werden.

2. Selbst wenn der Mieter in der Vergangenheit die Kosten der Grundsteuer getragen haben sollte, ist darin keine konkludente Einigung über die Übertragung dieser Kosten zu sehen, denn die bloße Zahlung der Forderung aus der Betriebskostenabrechnung genügt gerade nicht, um einen Änderungsvertrag zu begründen (im Anschluss an BGH, IMR 2008, 4).

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IBRRS 2017, 1884
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Keine energetische Wohnraumlüftungsanlage in Altbau mit Stuckdecke!

LG Berlin, Urteil vom 15.02.2016 - 67 S 193/15

1. Der Einbau neuer 3-fach-Holz-Isolierglasfenster und einer Balkontür gleicher Ausstattung ist als energetische Modernisierung zu dulden, da die einzubauenden Fenster gegenüber den Bestandsfenstern einen erheblich geringen Wärmedurchlass erlauben und damit Primär- und Endenergie nachhaltig eingespart wird.

2. Der Einbau einer zentral geregelten Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung muss nicht geduldet werden, wenn dieser zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wohngebrauchs einherginge, die die möglichen Vorteile der Modernisierung überwiegen.

3. Das Gepräge einer Altbauwohnung mit hohen stuckverzierten Decken, ist wesentlich bestimmt durch die Proportionen, die sich aufgrund der Fenstergröße und ihrer Gestaltung sowie die Entfernung der Fensteroberkante zur Zimmerdecke ergeben. Dieses Gepräge ginge durch Abhängen der Decken verloren.

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IBRRS 2017, 1908
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Tierhaltungsverbot ist unwirksam!

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 16.03.2017 - 7 S 8871/16

1. Auch bei der einmaligen Verwendung eines Mustervertragsformulars, z. B. eines Mietvertragsformulars, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn das Formular generell für eine Vielzahl von Fällen gedacht ist.

2. Ein umfassendes Verbot jeglicher Tierhaltung in einer Wohnanlage ohne Abweichungsmöglichkeit ist unwirksam.

3. Ein Vermieter ist verpflichtet, die Hundehaltung zu erlauben, wenn die Hundehaltung im konkreten Einzelfall eine vertragsmäßige Nutzung darstellt und keine schwerwiegenden Interessen des Vermieters entgegenstehen.

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IBRRS 2017, 1620
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Wohnungsleerstände rechtfertigen keine Abweichung von Heizkostenverordnung!

LG Berlin, Beschluss vom 22.08.2016 - 18 S 1/16

1. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt nicht vor, wenn der Vermieter etwa die in den Medien veröffentlichten Durchschnittspreise für Heizöl sichtet, um die Angemessenheit des dann ausgewählten Angebots zu beurteilen.

2. Der Vermieter darf bei seiner Beschaffungsentscheidung neben dem Preis auch weitere Aspekte, wie beispielsweise die Zuverlässigkeit des Anbieters, dessen Erfahrung mit der besonderen Lage und der erschwerten Belieferung des Objekts oder auch eine langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten, berücksichtigen.

3. Behauptet der Mieter, der Vermieter habe das Heizöl zu teuer eingekauft, so muss er die Quelle seiner Durchschnittspreise offenlegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Vermieter diesen Durchschnittspreisen mit veröffentlichten Preisspannen entgegengetreten ist.

4. Wohnungsleerstände rechtfertigen es nicht, von der Heizkostenverordnung und den dort gesetzlich festgeschriebenen Verteilungsmaßstäben abzuweichen; das gilt selbst dann, wenn ein sehr hoher Anteil leer stehender Wohnungen im Einzelfall dazu führt, dass die letzten verbliebenen Wohnungsmieter mit den verbrauchsabhängig berechneten Kosten einen überproportional hohen Anteil der Fixkosten auferlegt bekommen.

5. Eine Korrektur der sich auf Grundlage der Heizkostenverordnung ergebenden Kostenverteilung kommt nur nach § 242 BGB und erst dann in Betracht, wenn sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Davon kann erst die Rede sein, wenn die gesetzlich vorgesehene Kostenverteilung im Einzelfall nicht mehr geeignet ist, die beiderseitigen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.

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IBRRS 2017, 1889
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Energieeinsparmaßnahmen sind keine "Luxusmodernisierung"!

LG Berlin, Urteil vom 25.02.2016 - 67 S 145/15

1. Eine Luxusrenovierung liegt nur vor, wenn nach Durchführung der Modernisierung ein Ausstattungsstandard erreicht wird, der so hochwertig ist und damit zu so hohen Mieten führt, dass er regelmäßig nur von einem kleinen vermögenden Interessentenkreis nachgefragt wird.

2. Die Duldungspflicht bei gehobenen Modernisierungen (hier: Gaszentralheizung, Solarvakuumanlage für Warm-Wassererzeugung, Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung) wird durch die heranzuziehende Härteklausel begrenzt.

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IBRRS 2017, 1386
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Kein Abzug neu für alt bei Teilaustausch einer Schließanlage!

LG Berlin, Urteil vom 02.12.2016 - 63 S 112/16

1. Dem Vermieter steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Mieter einer Wohnung den Schlüssel zur Wohnung verliert und daraufhin die Schließanlage teilweise ausgetauscht werden muss.

2. Ein Vorteil im Sinne des Abzugs neu für alt ist nicht zu erkennen, wenn sich durch den Austausch von Teilen einer Gesamtanlage weder deren Nutzbarkeit verbessert noch eine Verlängerung deren Gesamtnutzungszeit zu erwarten ist.

3. Dementsprechend muss sich der Vermieter keinen Abzug neu für alt anrechnen lassen, wenn nur ein Teil einer 20 Jahre alten Schließanlage ausgetauscht wird, weil die Anlage dann immer noch 20 Jahre alt ist und die ersetzten Schlösser ebenfalls dem Sicherheitsstandard dieser Zeit entsprechen.

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IBRRS 2017, 1719
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Betriebskostenabrechnungen können an Silvester bis 18 Uhr eingeworfen werden!

LG Hamburg, Urteil vom 02.05.2017 - 316 S 77/16

1. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB.

2. Entsprechend darf die andere Partei einen Anwalt einschalten und dessen Kosten als Schadensersatz fordern.

3. Schlägt der Mieter innerhalb der Widerspruchsfrist einer Eigenbedarfskündigung einen Aufhebungsvertrag vor, rühmt er sich jedoch nicht eines solchen Rechts, sondern gibt lediglich eine auf Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung ab.

4. Die Kosten eines hierauf eingeschalteten Rechtsanwalts hat der Mieter deshalb nicht zu ersetzen.

5. Die Aufforderung zur Belegeinsicht zur Überprüfung der Abrechnung begründet ein Zurückbehaltungsrecht i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB.

6. Die einseitige Bestimmung einer Leistungszeit nach dem Kalender durch den Gläubiger genügt nicht, wenn der Gläubiger nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist.

7. Eine Betriebkostenabrechnung, die an Silvester bis 18 Uhr in den privaten Briefkasten eingeworfen wird, gilt noch als an diesem Tage zugegangen.




IBRRS 2017, 1812
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ohne

LG Berlin, Urteil vom 25.10.2016 - 63 S 86/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 1802
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Kosten der Grünpflege für öffentliche Grünanlagen sind nicht umlegbar!

AG Schöneberg, Urteil vom 16.11.2016 - 11 C 141/16

1. Hat der Vermieter Kosten vorverteilt oder ist seine Abrechnung wegen nicht umlegbarer Kostenanteile unrichtig, so stellt dies keinen formellen Fehler der Abrechnung dar, sondern ist innerhalb der materiellen Begründetheit zu prüfen.

2. Es fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist, wenn Garten- oder Parkflächen vorliegen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind.

3. Die Darlegungslast, warum Kosten der Höhe nach nicht ansatzfähig sein sollen, trifft zunächst einmal den Mieter. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ist zum Erreichen des Gesetzeszweckes so auszulegen, dass der Mieter Beanstandungen hinreichend konkret fassen muss, so dass erkennbar ist, welche Posten der Betriebskostenabrechnung aus welchen Gründen beanstandet werden.

4. Stellt der Mieter bei der Belegeinsicht fest, dass sich die Abgrenzung der einzelnen Kosten nicht aus den Rechnungen ergibt, so hat er dies im Prozess vorzutragen; in diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, den Anfall der einzelnen Kosten darzulegen und nachzuweisen.

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