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Sachgebiet: Wohnraummiete

4632 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 1818
ProzessualesProzessuales
Berichtigungsbeschluss

LG Berlin, Beschluss vom 13.01.2017 - 63 S 121/16

(ohne amtlichen Leitzsatz)

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IBRRS 2017, 1808
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ordentliche Kündigung nach Schonfristzahlung wirksam?

LG Berlin, Urteil vom 10.01.2017 - 63 S 121/16

1. Der Ausgleich innerhalb der Schonfrist greift nicht auf die ordentliche Kündigung durch.

2. Der Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist lässt die Pflichtverletzung der Mieter auch nicht in einem milderen Licht erscheinen, wenn es sich um einen erheblichen Rückstand handelte und sich die Mieter auch weiterhin weigern, die Miete zu zahlen.

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IBRRS 2017, 1813
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Rauchmelder: Leasing- und Wartungskosten umlegbar?

AG Dortmund, Urteil vom 30.01.2017 - 423 C 8482/16

1. Leasing- und Anmietkosten treten an die Stelle des käuflichen Erwerbs und sind deshalb ebenso wenig umlagefähig wie die Anschaffungskosten selbst. Sie sind den Kapitalkosten zuzuordnen.

2. Sind die Mieter aufgrund gesetzlicher Regelung (etwa § 49 Abs. 7 BauO-NW) für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich, obliegt den Mietern die Wartung der Rauchmelder. Der Vermieter kann solche Wartungskosten mithin nicht umlegen.

3. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung getroffen haben.

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IBRRS 2017, 1809
WohnraummieteWohnraummiete
ohne

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.10.2016 - 14 C 103/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 1797
WohnraummieteWohnraummiete
Begründet Trinkwasseraufbereitung einen Mietmangel?

AG München, Urteil vom 28.06.2016 - 422 C 27498/13

1. Welchen Standard ein Mieter aufgrund seines Vertrags vom Vermieter verlangen kann, ist unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben auszulegen.

2. Die Aufbereitung von Trinkwasser mittels einer Wasserenthärtungsanlage ist kein Mangel.

3. Maßgeblich ist die Einhaltung der Trinkwasserverordnung, nicht subjektive Überempfindlichkeiten einzelner Mieter.

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IBRRS 2017, 1718
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitiges wird durch Gericht unstreitig: Aufhebung und Zurückverweisung!

LG Berlin, Urteil vom 04.05.2017 - 67 S 59/17

1. Wird eine Mietminderung wegen gesundheitsgefährdenden Legionellenbefalls geltend gemacht, kann das Gericht nicht einfach zu Gunsten des Vermieters annehmen, dass eine Gesundheitsgefährdung unstreitig nicht vorliege.

2. Es bedarf vielmehr einer umfangreichen Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung.

3. Die Durchführung einer förmlichen Beweiserhebung ist nur dann ausnahmsweise aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts entbehrlich, wenn diese Sachkunde nicht nur vorliegt, sondern den Parteien vor Schluss der mündlichen Verhandlung auch aufgezeigt wurde.

4. Das Gericht kann sich auch nicht auf ein Arbeitsblatt berufen, wenn dieses nicht von den Parteien in den Prozess einbezogen wurde. In diesem Fall würde es sich um eine gegen den Beibringungsgrundsatz und § 291 ZPO verstoßende richterlichen Eigenrecherche handeln.

5. Eine solche ist allenfalls dann zulässig, wenn sie dazu dient, sich über allgemeinkundige Tatsachen zu informieren.

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IBRRS 2017, 1650
WohnraummieteWohnraummiete
Dreimonatige Nutzung ist keine sporadische Nutzung!

AG München, Urteil vom 06.04.2016 - 424 C 10003/15

1. Wird eine Wohnung jedenfalls über drei Monate eines Jahres vom Mieter genutzt, liegt keine sporadische Nutzung vor.

2. Die Tochter gehört zum privilegierten Angehörigenkreis, an den andere Maßstäbe anzulegen sind, als an die Aufnahme anderer Personen. Die alleinige Überlassung der Wohnung an die Tochter in der übrigen Zeit ist deshalb keine widerrechtliche Überlassung an Dritte.

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IBRRS 2017, 1729
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Ordentliche Kündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs?

BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

1. Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung (Senatsbeschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 9). Sie erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung von Senatsurteile vom 09.05.2012 - VIII ZR 238/11, NJW 2012, 2342 Rn. 10; vom 26.09.2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, a.a.O.).*)

2. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Berufs- oder Geschäftsbedarfs. Es ist nicht zulässig, eine solche Fallgestaltung als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln und von einer an den Einzelfallumständen ausgerichteten Abwägung der beiderseitigen Belange abzusehen.*)

3. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist allerdings im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zum Schutz des Mieters eigens geschaffene Härteregelung des § 574 BGB zu beachten, dass die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) erst auf Widerspruch des Mieters und nicht schon bei der Abwägung der gegenseitigen Belange im Rahmen der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse für die Kündigung vorliegt, zu berücksichtigen sind. Auf Seiten des Mieters sind daher - anders als bei den Vermieterinteressen, die vollständig einzufließen haben - (nur) die unabhängig von seiner konkreten Situation bestehenden Belange in die Abwägung einzustellen, also das generell bestehende Interesse, die Wohnung und damit den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren und nicht mit den unbeträchtlichen Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten belastet zu werden, die ein Wohnungswechsel in der Regel mit sich bringt (Bestätigung und Fortführung von Senatsurteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 330/11, a.a.O. Rn. 18).*)

4. Für die Bestimmung des berechtigten Interesses haben die Gerichte weiter zu beachten, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659; NJW-RR 2004, 440, 441; NZM 2011, 479 Rn. 29). Vom Schutzbereich der verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie des Vermieters ist dabei nicht nur dessen Wunsch erfasst, die Wohnung zu privaten Zwecken zu nutzen, sondern auch dessen Absicht, sie für eine wirtschaftliche Betätigung zu verwenden (im Anschluss an BVerfGE 79, 283, 289 ["Grundlage privater und unternehmerischer Initiative"]; BVerfG, NJW 1998, 2662 ["wirtschaftliche Betätigung"]).*)

5. Neben der Eigentumsgarantie kommt den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) regelmäßig keine selbständige Bedeutung zu (insoweit Aufgabe von Senatsbeschluss vom 05.10.2005 - VIII ZR 127/05, NZM 2005, 943, 944, und Senatsurteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 330/11, a.a.O. Rn. 16).*)

6. Auch wenn sich allgemein verbindliche Betrachtungen hinsichtlich der vorzunehmenden Einzelfallabwägung verbieten, ist zu beachten, dass die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB einen ersten Anhalt für die erforderliche Interessenbewertung und -abwägung geben. Das Interesse des Vermieters, die betreffende Wohnung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken selbst zu nutzen, ist von der Interessenlage her regelmäßig zwischen den typisierten Regeltatbeständen des Eigenbedarfs und der wirtschaftlichen Verwertung anzusiedeln. Auch insoweit verbietet sich zwar eine Festlegung allgemein verbindlicher Grundsätze. Es lassen sich jedoch anhand bestimmter Fallgruppen grobe Leitlinien bilden.*)

7. So weist der Entschluss eines Vermieters, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer geschäftlichen Tätigkeit nachzugehen (sog. Mischnutzung), eine größere Nähe zum Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf, da er in solchen Fallgestaltungen in der Wohnung auch einen persönlichen Lebensmittelpunkt begründen will. In diesen Fällen wird es regelmäßig ausreichen, dass dem Vermieter bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter Nachteil entstünde, was bei einer auf nachvollziehbaren und vernünftigen Erwägungen der Lebens- und Berufsplanung des Vermieters häufig der Fall sein dürfte. Entsprechendes gilt, wenn die Mischnutzung durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Vermieters erfolgen soll.*)

8. Dagegen weisen Fälle, in denen der Vermieter oder sein Ehegatte/Lebenspartner die Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken nutzen möchte, eine größere Nähe zur Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf. Angesichts des Umstands, dass der Mieter allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden soll, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen, was etwa dann anzunehmen sein kann, wenn die geschäftliche Tätigkeit andernfalls nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert (z.B. gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen).*)

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IBRRS 2017, 1543
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung: Ordentliche Kündigung rechtsmissbräuchlich!

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2017 - 33 C 1414/16

1. Wird bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch den Rechtsanwalt des Vermieters eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, so gilt diese Urkunde bei einer erneuten Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht mehr; vielmehr muss der Anwalt bei jeder Kündigung eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Ansonsten kann der Mieter die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen.

2. Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat und keine sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen.

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IBRRS 2017, 1640
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss Einbruchsschutz nicht verschärfen!

AG Dresden, Urteil vom 04.03.2016 - 141 C 1707/15

1. Auch bei gehäuften Einbrüchen in der Nachbarschaft ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine über eine Instandsetzung von vorhandenen Fenstern und Schließanlagen hinausgehende Modernisierung der Sicherheitssysteme des Anwesens vorzunehmen.

2. Auch noch so verständliche Befürchtungen und Verunsicherungen des Mieters verpflichten den Vermieter nicht das "subjektive Wohlempfinden und Geborgenheitsgefühl" des Mieters durch gesteigerten Einbruchsschutz zu verschärfen.

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IBRRS 2017, 1648
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung für den Hausmeister?

BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 44/16

1. Eine Kündigung wegen "Betriebsbedarfs" nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Dies wird etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines "Concierge" übertragen sind, der Fall sein, nicht aber bei einem Hausmeister, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.05.2007 - VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639 Rn. 12 ff.).*)

2. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Beweisergebnisses, wenn der nach einer Bedarfskündigung ausgezogene Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Bedarf im Hinblick darauf begehrt, dass der Vermieter den zur Grundlage der Kündigung gemachten behaupteten Bedarf anschließend nicht verwirklicht hat.*)

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IBRRS 2017, 1641
WohnraummieteWohnraummiete
Nachweis des vertragswidrigen Gebrauchs

AG Köln, Urteil vom 08.06.2016 - 209 C 114/16

1. Selbst wenn bei Beginn des Mietverhältnisses keine Schäden bestanden, bei Beendigung aber sehr wohl, folgt hieraus indessen nicht zwingend, dass die Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind.

2. Es obliegt dem Vermieter, im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Entstehung der Schäden durch Ursachen außerhalb des Pflichtenkreises des Meiters ausgeschlossen ist.

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IBRRS 2017, 1403
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Blüten und Pollen von bereits bei Vertragsschluss stehenden Bäumen sind hinzunehmen!

AG Köln, Urteil vom 22.02.2017 - 213 C 98/15

Von bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen Bäumen ausgehende Beeinträchtigungen in Form herabfallender bzw. umherfliegender Blüten, Blätter, Pollen und Früchte stellen keinen Mangel der Mietsache dar, sondern zählen zur vereinbarten (Soll-)Beschaffenheit.

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IBRRS 2017, 1634
ImmobilienImmobilien
Verkäufer darf Fachfirma vertrauen!

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - V ZR 170/16

1. Wird die von einer Partei beantragte Anhörung des Sachverständigen verweigert, so liegt eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor.

2. Hat der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Er handelt nur arglistig, wenn er konkrete Umstände kannte, die den Verdacht begründen, die Arbeiten hätten keinen Erfolg gehabt, und diese dem Käufer nicht mitteilt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.02.2016 - V ZR 216/14, IMR 2016, 214).

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IBRRS 2017, 1387
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Untermietverhältnis schließt gemeinsamen Haushalt nicht aus!

LG Berlin, Urteil vom 08.02.2017 - 65 S 411/15

Stirbt die Mieterin, so tritt die mit ihr in der Wohnung lebende Tochter in das Mietverhältnis ein. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Mutter und Tochter ein Untermietverhältnis bestand. Denn ein Untermietverhältnis des verstorbenen Mieters mit dem Eintrittsberechtigten schließt einen gemeinsamen Haushalt nicht aus.

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IBRRS 2017, 1610
WohnraummieteWohnraummiete
Unterschied zwischen "Nebenkosten" und "Betriebskosten"?

LG Berlin, Urteil vom 12.07.2016 - 63 S 24/16

1. Wird die Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung nicht eingehalten, ist das kein formeller Mangel, sondern schließt nur Nachforderungen über die vereinbarten Vorschüsse hinaus aus.

2. Der Begriff "Nebenkosten" ist umfassender als der Begriff "Betriebskosten" und jedenfalls gegenüber Betriebskosten nicht einschränkend.

3. Soweit einzelne Betriebskostenarten im Vertrag genannt werden ("Sämtliche Nebenkosten, wie ..."), ergibt sich daraus keine Einschränkung der umlagefähigen Kosten. Es handelt sich vielmehr um eine nicht abschießende Aufzählung.

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IBRRS 2017, 1385
WohnraummieteWohnraummiete
Mieterhöhungsverlangen formell ordnungsgemäß: Mieterhöhung berechtigt?

LG Berlin, Urteil vom 02.11.2016 - 65 S 164/16

1. Der Berliner Mietspiegels 2015 ist jedenfalls als einfacher Mietspiegel zum Nachweis der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet.

2. Liegt ein formell ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen vor, ist es Sache des Tatrichters, materiell-rechtlich zu überprüfen, ob die konkret vom Vermieter verlangte Mieterhöhung tatsächlich berechtigt ist, insbesondere, ob die verlangte Miete innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Er ist im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung nicht auf das im Erhöhungsverlangen des Vermieters genannte Begründungsmittel beschränkt.

3. Ein Mietspiegel darf nur objektive Merkmale berücksichtigen. Zudem sind weder Genossenschaften noch städtische Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unberücksichtigt zu lassen.

4. Orientierungshilfen können als Schätzgrundlage gemäß § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Ermittlung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete bei einem Mietspiegel herangezogen werden, der - zulässiger Weise - Mietzinsspannen ausweist.

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IBRRS 2017, 1624
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine freiliegenden Leitungen - kein § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO!

BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 5/16

§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO ist auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar.*)

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IBRRS 2017, 1606
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Fahrlässiger Zahlungsverzug: Vermieter darf erst nach Mahnung kündigen!

LG Berlin, Beschluss vom 03.02.2017 - 67 S 395/16

1. Der lediglich fahrlässige Zahlungsverzug des Mieters mit laufenden Mietzahlungen i.H.v. 1.204,82 Euro rechtfertigt den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung - unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete - bei einem zuvor langjährig unbeanstandet geführten Mietverhältnis gem. § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB zumindest dann nicht, wenn der Vermieter den Ausgleich des Zahlungsrückstands vor Ausspruch der Kündigung nicht angemahnt hat.*)

2. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Mahnung trägt im Rahmen des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB der Vermieter.*)

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IBRRS 2017, 1384
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Schließung von Müllabwurfanlagen berechtigt doch zur Mieterhöhung!

LG Berlin, Urteil vom 03.03.2017 - 65 S 311/16

1. Bauliche Veränderungen, die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind, stellen Modernisierungsmaßnahmen dar.

2. Dabei hat der Vermieter nur solche baulichen Veränderungen nicht zu vertreten, zu deren Vornahme er nach dem Vertrag nicht verpflichtet war und die er weder voraussehen noch vermeiden konnte, vor allem weil sie auf technischen Änderungen oder unerwarteten gesetzlichen Anordnungen beruhen.

3. Wird der Vermieter nach Mietvertragsabschluss aufgrund der Änderung der Landesbauordnung zur Schließung der Müllabwurfanlage verpflichtet, handelt es sich dementsprechend um eine Modernisierungsmaßnahme.

4. § 555b Nr. 6 BGB enthält eine Legaldefinition einer Modernisierungsmaßnahme und setzt eine Wohnwerterhöhung, anders als § 555b Nr. 5 BGB, gerade nicht voraus.

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IBRRS 2017, 1576
WohnraummieteWohnraummiete
Zeitnahe Kündigung verpasst: Verwaltung haftet!

LG Berlin, Urteil vom 21.04.2016 - 9 O 345/15

Befindet sich ein Mieter in Zahlungsverzug, so hat die Hausverwaltung zeitnah den Eigentümer hierüber zu unterrichten und eine Kündigung auszusprechen. Ansonsten macht sie sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichitg.

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IBRRS 2017, 1545
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Erlaubnis zur Untervermietung darf nach 15 Jahren widerrufen werden!

LG Berlin, Urteil vom 22.03.2017 - 65 S 285/16

1. Der Mieter verletzt durch die fortgesetzte Untervermietung der Wohnung trotz des Widerrufs der Untervermieterlaubnis seine vertraglichen Pflichten nicht nur unerheblich, so dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

2. Ein einseitiger Widerruf durch den Vermieter kommt in Betracht, wenn ein entsprechender Vorbehalt vereinbart wurde oder ein wichtiger Grund zum Widerruf der Erlaubnis besteht.

3. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist vor allem auf den Umfang der Erlaubnis abzustellen und zu fragen, ob das Nutzungsverhalten des Mieters von der Erlaubnis noch gedeckt ist.

4. Dies ist zu verneinen, wenn der Mieter zwar die Erlaubnis hatte, die Wohnung vollständig unterzuvermieten, dieser Zustand aber nun schon über 15 Jahre anhält und Rückzugszeitpunkt sowie -absicht des Mieters nicht ersichtlich sind. In diesem Fall überwiegt das Interesse des Vermieters am Erhalt der Verfügungsgewalt über sein Eigentum.

5. Besteht die Geschäftsführung einer englischen Limited aus mehreren Mitgliedern, so sind diese grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt; der einzelne "director" hat keine Vertretungsmacht. Die Gesellschaft kann jedoch einzelne oder alle Befugnisse des "board of directors" auf einzelne seiner Mitglieder übertragen, welche dann alleinvertretungsberechtigt sind.

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IBRRS 2017, 1566
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Maklerkosten vor Kündigung sind kein Kündigungsfolgeschaden!

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.11.2016 - 7 S 1713/16

1. Es ist ein massiver Pflichtverstoß, wenn der Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung die Mieter über den Umfang des Legionellen-Befalls im Anwesen nicht aufklärt.

2. Für die Berechnung des Kündigungsfolgeschadens nach wirksamer Kündigung ist die Vermögenslage vor und nach der Kündigung zu vergleichen. Maklerkosten, die bereits vor Kündigung in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, sind deshalb kein kausaler Schaden.

3. Außergerichtliche Anwaltskosten sind angesichts der schwierigen Rechtsfragen zum Thema Kündigung und des fruchtlosen Ablaufs selbst gesetzter Fristen erstattungsfähig.

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IBRRS 2017, 1534
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Geräusch- und Geruchsimmissionen aus dem Bad sind keine Wohnwertmerkmale!

LG Berlin, Urteil vom 02.03.2017 - 67 S 375/16

1. In der Merkmalgruppe Bad sind ein wandhängendes WC und ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer wohnwerterhöhende Merkmale.

2. Ein eigenständig mit Sichtschutz versehenes innenliegendes Badfenster ist nicht gleichzusetzen mit der Kategorie "Bad ohne Fenster".

3. Vom Bad ausgehende Geräusch- und Geruchsemissionen sind als solche nicht in den Mietspiegel eingegangen. Es können allenfalls Gewährleistungsansprüche wegen unsachgemäß ausgeführter Badtür oder mangelhafter Fugen und Kacheln geltend gemacht werden.

4. Ein vorhandener Fahrradabstellraum wirkt sich nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal aus, wenn er im Hinblick auf die vorhandenen Mietparteien unterdimensioniert ist.

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IBRRS 2017, 1549
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse: Vermieter muss überhöhte Miete zurückzahlen

LG Berlin, Urteil vom 29.03.2017 - 65 S 424/16

1. Die Regelung in § 556d Abs. 2 BGB ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie. Die Regelung greift zwar in das Eigentumsrecht ein, bestimmt aber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dessen Inhalt und Schranken.

2. Die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB gedeckt, insbesondere überschreitet die Ausweisung der gesamten Stadt Berlin als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nicht die Grenzen der Zweckbindung der Ermächtigung in § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB.

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

4. Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen des § 556d Abs. 1 BGB anhand des Berliner Mietspiegels 2015 ist zulässig; er kann jedenfalls als einfacher Mietspiegel taugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete sein.

5. Er kann sich als Mieter selbst dann auf die Überschreitung der nach der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin zulässigen Mietobergrenze berufen, wenn er selbst als Untervermieter diese Grenzen nicht einhält.

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IBRRS 2017, 1486
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wer ständig andere ausfallend beschimpft, fliegt raus!

AG Lichtenberg, Urteil vom 21.10.2016 - 10 C 103/15

1. Stört ein Mieter erheblich den Hausfrieden, in dem er häufig Vermieter, Nachbarn und Hausmeister ohne Anlass mit vielfältigen Schimpfworten beleidigt und sogar droht, sie "totzuschlagen", darf der Vermieter fristlos kündigen.

2. Solche Handlungen stellen Straftatbestände dar und sind damit zugleich Vertragsverletzungen, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen können.

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IBRRS 2017, 1463
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Umlage verbrauchsabhängiger Kosten: Alle Ablesewerte sind vorzulegen!

LG Berlin, Urteil vom 13.01.2017 - 63 S 132/16

1. Werden Verbrauchsablesewerte von Heizung und Warmwasser nicht vorgelegt, kann der Mieter dies erfolgreich beanstanden. Das der Abrechnung zugrunde gelegte Verhältnis der verbrauchsabhängigen Kosten muss nachvollziehbar und überprüfbar sein.

2. Allein die Möglichkeit, am eigenen Heizkostenverteilern die die eigene Mietwohnung betreffenden Werte ablesen zu können genügt nicht, denn für die Überprüfung der Umlage bedarf es gerade auch der Ablesewerte der anderen Wohnungen.

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IBRRS 2017, 1465
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen

LG Berlin, Urteil vom 27.01.2017 - 63 S 124/16

1. Innerhalb der für den jeweiligen Monat geschuldeten Gesamtmiete stellen die einzelnen aufgegliederten Anteile (Nettomiete, Betriebskostenvorschuss, Heizkostenvorschuss) lediglich unselbstständige Faktoren einer einheitlichen Gesamtforderung dar und sind innerhalb des geltend gemachten Gesamtbetrags austauschbar.

2. Änderungen materieller Fehler zu Lasten des Mieters sind nach Ablauf der Abrechnungsfrist grundsätzlich nicht zulässig und können regelmäßig keine höhere Nachzahlung begründen. Das gilt aber nicht, soweit vom Mieter die geschuldeten Vorauszahlungen nicht erbracht worden sind. Hierbei handelt es sich nicht um Nachzahlungen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.

3. Beschränkt sich die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen darauf, dass die Vorauszahlungen lediglich rechnerisch an den Jahresbetrag der letzten Betriebskostenabrechnung angepasst werden, so genügt ein Hinweis auf das Abrechnungsergebnis.

4. Eine Mietpartei hat, wenn sich die Unangemessenheit eines Vorschusses aus einer Abrechnung ergibt, lediglich einen Anspruch auf Anpassung für die Zukunft.

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IBRRS 2017, 1460
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wie bestimmt sich der Kündigungsbetrag nach Mieterhöhung?

AG Lübeck, Beschluss vom 09.01.2017 - 31 C 2199/16

Im Falle der Mieterhöhung bestimmt sich der kündigungsrelevante Betrag der Miete im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB nicht nach dem Betrag, der jeweils zu dem Zeitpunkt geschuldet war, in dem Zahlungsverzug eingetreten ist, sondern einheitlich nach dem Betrag, der zu dem Zeitpunkt geschuldet war, in dem das Kündigungsrecht entstanden wäre.*)

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IBRRS 2017, 1443
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kann der Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen?

LG Berlin, Urteil vom 10.03.2017 - 63 S 248/16

1. Werden für das Mieterhöhungsverlangen sowie die Zustimmung ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, das den §§ 312 ff. BGB unterfällt (entgegen LG Berlin, Urteil vom 14.09.2016 - 18 S 357/15, IMR 2017, 52).

2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt allerdings nur dann vor, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen..

3. Von einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zu Nutze macht und die dabei zu schließenden Geschäfte sich ihrem Gesamtbild nach als typische Distanzgeschäfte darstellen.

4. Dies ist zu verneinen, wenn es sich bei dem Erhöhungsschreiben um ein inhaltlich auf den Mieter bezogenes individuell gefertigtes Schreiben handelt, das sich von vorneherein konkret auf die von ihm inne gehaltene Wohnung bezieht.

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IBRRS 2017, 1410
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Kaution darf nicht "abgewohnt" werden!

AG München, Urteil vom 07.04.2016 - 432 C 1707/16

Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution "abzuwohnen".

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IBRRS 2017, 1383
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Trotz eigenen Vertrags mit Hauptvermieter: Untermieter muss raus!

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2017 - 30 U 115/16

Der Abschluss eines eigenen (Haupt-)Mietvertrages mit dem Hauptvermieter und Grundstückseigentümer entbindet den Untermieter gegenüber dem Untervermieter bei fortbestehendem (Haupt-)Mietvertrag des Untervermieters mit dem Hauptvermieter/Grundstückseigentümer nicht von seiner vertraglichen Herausgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB nach Beendigung des Untermietverhältnisses.*)

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IBRRS 2017, 1328
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Koma nach Hirninfarkt: Nicht gezahlte Miete ist kein Kündigungsgrund!

LG Hannover, Beschluss vom 17.08.2016 - 4 T 20/16

1. Ein Mieter befindet sich nur dann im Verzug, wenn er die Nichtzahlung der Miete auch zu vertreten hat.

2. Der Mieter hat einen Entschuldigungsgrund, wenn aufgrund schwerer Erkrankung nicht in der Lage war, seine finanziellen Angelegenheiten selbstständig zu regeln (hier: Stationäre Krankenhausbehandlung nach Hirninfarkt).

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IBRRS 2017, 1338
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Abrechnung der Betriebskosten mit Mieter auch ohne vorige Beschlussfassung der WEG möglich

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - VIII ZR 50/16

Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers setzt keinen Beschluss der zu Grunde liegenden Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG voraus.

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IBRRS 2017, 1333
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Haschkonsum und professioneller Anbau: Vermieter kann sofort fristlos kündigen!

AG Karlsruhe, Urteil vom 03.02.2017 - 6 C 2930/16

1. Der Konsum und der professionelle Anbau von Marihuana in einer Wohnung durch den Mieter berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

2. Infolge dessen, dass es sich bei dem unerlaubten Anbau von Marihuana um eine vorsätzliche Straftat handelt, ist eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich.

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IBRRS 2017, 1323
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Füttern wilder Tauben und Anlocken von Katzen rund ums Haus ist verboten!

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2016 - 33 C 2568/16

1. Mieter haben im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs darauf zu achten, Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei von nicht in dem Haus geduldeter Tiere zu halten. Das Anfüttern und Anlocken von Tieren ist deshalb ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache.

2. Tauben verursachen eine starke Verunreinigung durch ihren Kot und sind Träger von Ungeziefer. Durch beides kann es zur Verbreitung von Infektionen kommen.

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IBRRS 2017, 1320
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Erklärungen des Vermieters sind allen Mietern bekannt zu geben!

LG München I, Urteil vom 12.10.2016 - 14 S 6395/16

1. Allein der Umstand, dass ein Mieter den Kündigungsgrund ernsthaft bestreitet, begründet die Besorgnis, dass er die Wohnung nicht rechtzeitig räumen und herausgeben werde.

2. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter seine Erklärungen gegenüber allen Mietern abgeben muss. Eine Mietvertragsklausel, die es dem Vermieter erlaubt, rechtsgeschäftliche Erklärungen nur gegenüber einer Person abzugeben, auch wenn sie gegenüber mehreren Personen abzugeben wäre (hier: drei im Mietvertrag genannte Parteien), ist unwirksam. Eine solche Gesamtwirkung für alle Mieter der Mietsache benachteiligt die übrigen Mieter unangemessen.

3. Ein Mieterhöhungsverlangen ist nur wirksam, wenn es vom Vermieter abgegeben wird. Bei Verkauf des Mietobjekts ist die Eintragung in das Grundbuch für die Vermieterstellung entscheidend.




IBRRS 2017, 1318
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Modernisierung des Herds: Mieter erhält Vorschuss für geeignete Töpfe!

AG Schöneberg, Urteil vom 02.11.2016 - 103 C 196/16

1. Der Austausch eines Gasherdes gegen einen Induktionsherd ist eine Modernisierungsmaßnahme, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht, weil keine offene Flamme mehr vorhanden ist und die Unfallgefahr bei Betrieb des Herdes verringert wird.

2. Müssen die Mieter neue Töpfe anschaffen, die sich für den Induktionsherd eignen, sind dies Aufwendungen, für die der Mieter einen Vorschussanspruch hat.

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IBRRS 2017, 1312
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MietrechtMietrecht
Voraussetzung für die Übernahme von Mietschulden?

LSG Bayern, Beschluss vom 07.03.2017 - L 7 AS 181/17 ER

Bei einem Antrag auf darlehensweise Übernahme von Mietschulden ist zu prüfen, ob die Wohnung, insbesondere nach der zweiten Kündigung, dadurch noch gesichert werden kann.

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IBRRS 2017, 1221
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Laut Straßenverzeichnis keine hohe Verkehrsbelastung: Wohnumfeld positiv!

AG Lichtenberg, Urteil vom 02.02.2017 - 4 C 169/16

1. Ist die Wohnanschrift im Straßenverzeichnis nicht als hoch verkehrslärmbelastet bezeichnet, ist die Merkmalgruppe "Wohnumfeld" ohne substantiierten Vortrag des Mieters als positiv zu bewerten.

2. Eine gepflegte Müllstandfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung, die nur den Mietern zugänglich ist, wirkt sich wohnwerterhöhend aus.

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IBRRS 2017, 1255
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GbR kann sich auf Eigenbedarf berufen!

BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 92/16

Eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen berufen.

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IBRRS 2017, 1242
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Jobcenter stellt wegen Vermieters Mietzahlung ein: Kündigung wegen Zahlungsverzugs?

VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.03.2017 - Lv 1/17

Stellt eine Sozialbehörde auf Veranlassung des Vermieters die Fortzahlung der Kosten der Unterkunft eines Sozialleistungsempfängers nach einer durch den Vermieter ausgesprochenen unberechtigten Kündigung des Mietverhältnisses ein, so bestehen gegen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich der Sozialleistungsempfänger in keiner Weise bemüht hat, gegen die Entscheidung des Sozialleistungsträgers vorzugehen.

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IBRRS 2017, 1235
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Mieter verweigert Modernisierung der Heizung: Kein Kündígungsgrund!

AG Wedding, Urteil vom 05.10.2016 - 18 C 152/16

1. Verweigert ein langjähriger bis dahin unauffälliger Mieter Modernisierungsmaßnahmen (hier: Austausch von Kachelofen durch zentralen Brennwertkessel), aber ist bereit Instandsetzungsmaßnahmen (hier: an der Trinkwasserleitung) zu dulden, ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt.

2. Würde die Modernisierung zu einer erheblichen Mieterhöhung für den Mieter führen, und haben auch andere Mieter den Modernisierungsmaßnahmen widersprochen, besteht kein berechtigtes Interesse des Vermieters, das Mietverhältnis mit dem Mieter zu beenden.

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IBRRS 2017, 1220
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Ordentliche Kündigung ist trotz Schonfristzahlungen wirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2017 - 67 S 14/17

1. Der Zahlungsverzug mit laufenden Mietzahlungen in Höhe von 3.517,53 EUR rechtfertigt den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung - unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete - auch bei einem langjährigen Wohnraummietverhältnis gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Falle einer Mietermehrheit zumindest dann, wenn die Mieter im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast keine Gründe dargetan haben, die einem Verschulden sämtlicher Mieter am Eintritt des Zahlungsverzugs entgegenstehen.*)

2. Schonfristzahlungen des Mieters nach Zugang einer ordentlichen Zahlungsverzugskündigung berühren die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Hält der Vermieter trotz Schonfristzahlung an der ordentlichen Kündigung fest, handelt er auch nicht treuwidrig.*)

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IBRRS 2017, 1209
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Kündigungsschutzverordnung schließt Eigenbedarfskündigung aus!

LG Berlin, Urteil vom 10.02.2017 - 63 S 71/16

1. Erfasst die Kündigungsschutzklauselverordnung ausweislich des Wortlauts und nach ihrem Sinn und Zweck auch alle bereits bestehenden Mietverhältnisse, schließt die Kündigungssperrfrist auch eine Eigenbedarfskündigung aus.

2. Für die Anwendbarkeit der Verordnung ist der Zeitpunkt der Kündigung entscheidend, nicht der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs.

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IBRRS 2017, 1208
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SachverständigeSachverständige
Sachverständiger beschreibt Wohnung falsch: Gutachten ungeeignet!

LG Berlin, Urteil vom 01.02.2016 - 65 S 292/16

1. Ein Sachverständigengutachten ist ungeeignet, eine ortsübliche Vergleichsmiete darzulegen, wenn die Wohnung unzutreffend beschrieben wurde (hier: falsche Zimmeranzahl, kein Dielenboden, keine Gegensprechanlage).

2. Hält der Sachverständige sich nicht an die bindenden Vorgaben des Gesetzes (§ 558 Abs. 2 BGB), ist sein Gutachten unvollständig und unzutreffend.

3. Fehlt eine ausreichende Anzahl an Vergleichswohnungen für "Substandard-Wohnungen" (hier: ohne Bad und Sammelheizung), darf die Datengrundlage durch Weglassen anderer zwingender Merkmale nicht erweitert und verfälscht werden.

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IBRRS 2017, 1231
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Eigenbedarfskündigung bedarf keiner Ausführungen zu Alternativwohnraum für den Begünstigten

BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

1. Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 297/14, Rz. 11 f. m.w.N., IMRRS 2015, 1238 = NJW 2015, 3368). Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.*)

2. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört es, dass die unter Beweis gestellte Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat. Das bedingt bei abwägungsrelevanten Umständen, dass diese grundsätzlich auch mit dem ihnen vom Behauptenden beigelegten Gewicht als wahr unterstellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, Rz. 15, IMRRS 2016, 1751 = NZM 2017, 23).*)




IBRRS 2017, 1207
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WohnraummieteWohnraummiete
Heizkostenverteiler sind in Mehrfamilienhäusern vorgeschrieben!

LG Berlin, Urteil vom 15.11.2016 - 63 S 86/15

1. Mieter müssen die Anbringung von Heizkostenverteilern dulden, denn Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der Heizung sind in einem Mehrfamilienhaus zwingend vorgeschrieben.

2. Der Austausch von Heizkörpern ist zu dulden, wenn diese aufgrund ihres Alters ihre regelmäßige Lebenserwartung fast erreicht haben und ein Austausch deshalb als wirtschaftlich sinnvoll anzusehen sei.

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IBRRS 2017, 1206
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Mieter muss geplante Fassadendämmung dulden!

LG Berlin, Beschluss vom 30.01.2017 - 65 S 462/16

Hat die zuständige Behörde bereits geprüft und mitgeteilt, dass auch im Hinblick auf eine künftige Milieuschutzverordnung keine Einwände gegen eine Modernisierungsmaßnahme (hier: Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der Fassade) bestehen, entfällt die Duldungspflicht des Mieters nicht wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften.

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IBRRS 2017, 1134
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Mieterhöhung kann mit einfachem Mietspiegel begründet werden!

LG Berlin, Urteil vom 02.09.2016 - 65 S 146/16

1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist formell wirksam, wenn der Vermieter dieses mit dem geltenden Mietspiegel begründet, aber gleichzeitig erklärt, dass er diesen nicht für einen qualifizierten Mietspiegel hält.

2. Auch ein einfacher Mietspiegel ist eine geeignete Grundlage für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete und versetzt den Mieter in die Lage, sich darüber schlüssig zu werden, ob er der Mieterhöhung zustimmen will oder nicht.

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