Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 2848LG Hannover, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 S 24/17
Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern auch dann dulden, wenn er sich selten in seiner Wohnung aufhält und diese bereits über Rauchwarnmelder verfügt.
VolltextIBRRS 2017, 2835
LG Hannover, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 S 24/17
Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern auch dann dulden, wenn er sich selten in seiner Wohnung aufhält und diese bereits über Rauchwarnmelder verfügt.
VolltextIBRRS 2017, 2821
AG Ludwigsburg, Urteil vom 13.02.2017 - 7 C 3061/15
1. Das Erhöhungsverlangen ist dem Mieter zu erklären und zu begründen. Hat eine Gemeinde keinen Mietspiegel, kann eine Mieterhöhung nur dann auf den Mietspiegel einer anderen Gemeinde gestützt werden, wenn die Gemeinden vergleichbar sind.
2. Wird in einem Sachverständigengutachten jede Gemeinde hinsichtlich der Kriterien ausführlich beschrieben und ergibt sich daraus, dass zwischen zwei Gemeinden (hier: Stuttgart und Gerlingen) keine Vergleichbarkeit vorliegt, kann der Mietspiegel dieser Gemeinde nicht als Begründung für die Mieterhöhung herangezogen werden.
VolltextIBRRS 2017, 2650
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 09.06.2017 - 48 C 835/15
Die Verletzung der Anzeigepflicht zieht den Verlust des Kündigungsrechts sowie des Rechts auf Mietminderung und Schadensersatz nach sich.
VolltextIBRRS 2017, 2378
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 06.07.2017 - 102 C 86/17
1. Die Gerüst- und Fassadenarbeiten an einem Wohnhaus berechtigen den Mieter zu einer pauschalen Mietminderung i.H.v. 11,4%. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine Baustelle erheblichen Lärm und Staub verursacht und ein Gerüst immer zu einer Verdunkelung der Wohnung führt.
2. Erklärt der Mieter keinen Vorbehalt, ist er gem. § 814 BGB mit der Aufrechnung mit überzahlten Mieten ausgeschlossen.
3. Die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten aufgrund der Zurückweisung einer fehlerhaften Rechtsauffassung ist wegen der Schadensminderungspflicht des Vermieters nicht erforderlich und geboten.
VolltextIBRRS 2017, 2823
AG Zossen, Urteil vom 12.04.2017 - 5 C 156/16
Nimmt der Vermieter für den Winterdienst ein Unternehmen in Anspruch, sind die dadurch tatsächlich entstandenen Kosten, soweit sie angemessen sind, umlagefähig.
VolltextIBRRS 2017, 2819
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 27.02.2017 - 44 C 1243/16
1. Das Anbringen von Rauchwarnmeldern ist eine von den Mietern zu duldende Modernisierungsmaßnahme. Dies gilt selbst dann, wenn die Mieter ihre Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern versehen haben.
2. Soll ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit Geräten ausgestattet werden, damit Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude in einer Hand liegen, wird dadurch ein deutlich höheres Maß an Sicherheit gewährleistet.
VolltextIBRRS 2017, 2803
KG, Beschluss vom 02.08.2017 - 19 W 102/17
Gibt es nach dem Tod eines Mieters keine Erben, kann der Vermieter (auch) zum Zwecke der Räumung der Mietsache die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Fehlendes Nachlassvermögen steht der Anordnung nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2017, 2752
BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 3/17
1. Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10.02.2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 62; vom 21.09.2016 - VIII ZR 188/15, IMR 2017, 1043 - nur online). Weiter muss das Berufungsurteil in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29.03.2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334 Rz. 5; vom 21.09.2016 - VIII ZR 188/15, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 30.05.2017 - VI ZR 501/16, Rz. 7).*)
2. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (im Anschluss an Senatsurteile vom 22.10.2014 - VIII ZR 97/14, IMR 2015, 8; vom 12.11.2014 - VIII ZR 112/14, IMR 2015, 7; vom 06.05.2015 - VIII ZR 193/14, NJW-RR 2015, 778 Rz. 13; jeweils m.w.N.). Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 16.09.2009 - VIII ZR 346/08, IMR 2009, 416; vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rz. 40; Senatsbeschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 237/16, Rz. 5).*)
VolltextIBRRS 2017, 2655
LG Berlin, Urteil vom 23.03.2017 - 18 S 187/16
1. Wird die Modernisierungserhöhung in voller Höhe vom Amt übernommen, ist ein Härtefalleinwand nicht erkennbar.
2. Wird die Mangelbeseitigung vom Mieter verhindert, kann er ab diesem Zeitpunkt die Miete wegen des Mangels nicht mehr mindern
VolltextIBRRS 2017, 2670
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2017 - 2-11 S 220/16
1. Werden in das Mieterkonto Mietzinsforderungen, Mahngebühren und Zahlungseingänge eingestellt und verrechnet der Vermieter diese mit Zahlungen bzw. Guthaben oder Gutschriften ohne jegliche Differenzierung lediglich nach dem aktuellen Saldo, ist der Streitgegenstand nicht ausreichend bestimmt.
2. Soweit in einer Kontoaufstellung Vorauszahlungen enthalten sind, muss der Vermieter darlegen, ob er seinen Klageantrag auf die vertraglich geschuldete Vorauszahlung oder den Nachzahlungssaldo stützt, nachdem erstere mit Ablauf der Abrechnungsfrist entfällt und ein Nachzahlungssaldo eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung voraussetzt.
3. § 366 Abs. 2 BGB gibt nur im rechtlichen Sinne vor, wie der Gläubiger zu verrechnen hat, er muss dann aber vortragen, was tatsächlich worauf verrechnet wurde und welche Ansprüche noch Teil der Klage sind.
VolltextIBRRS 2017, 2665
LG Berlin, Urteil vom 20.07.2017 - 67 S 111/17
1. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion; deshalb ist der (Wohnraum-)Vermieter nach Vertragsende nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche zur Inanspruchnahme der Kaution befugt.*)
2. Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter wegen streitiger Ansprüche, kann der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangen. Die drohende Inanspruchnahme der Kaution reicht unabhängig von ihrer Höhe als Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO aus, selbst wenn vermieterseits ein konkretes Insolvenzrisiko nicht besteht.*)
VolltextIBRRS 2017, 2658
BGH, Urteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16
1. Die Mietsache wird dem Vermieter dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Anschluss an BGH, Urteile vom 05.10.2005 - VIII ZR 57/05, IBR 2006, 178; vom 16.11.2005 - VIII ZR 218/04, IMRRS 2005, 0473; vom 29.01.2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rz. 81; jeweils mwN; st. Rspr.).*)
2. An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er - trotz Kündigung des Mieters - von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht (Anschluss an BGH, Urteile vom 02.11.2005 - XII ZR 233/03, NJW 2006, 140 Rn. 25; vom 16.11.2005 - VIII ZR 218/04, a.a.O; vom 13.03.2013 - XII ZR 34/12, NJW 2013, 3232 Rz. 23; jeweils m.w.N.).
3. Fehlt es an einem Rückerlangungswillen des Vermieters, steht diesem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn der Mieter zur Rückgabe der Mietsache außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit durch ihn selbst verursacht wurde (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 22.03.1960 - VIII ZR 177/59, NJW 1960, 909 unter II b; vom 15.02.1984 - VIII ZR 213/82, BGHZ 90, 145, 148 f.; [jeweils zu § 557 BGB a.F.]).
4. Zum Anspruch des Vermieters gegen den Mieter, der die Mietsache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt, auf Herausgabe des tatsächlich gezogenen Nutzungswerts wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Anschluss an BGH, Urteile vom 21.12.1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 unter III 3; vom 15.12.1999 - XII ZR 154/97; vom 29.01.2015 - IX ZR 279/13, a.a.O. Rz. 84).
5. Ein bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch des Vermieters wird weder durch § 546a BGB ausgeschlossen noch durch die §§ 987 ff. BGB verdrängt (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 10.11.1965 - VIII ZR 12/64, BGHZ 44, 241, 242 ff. [zu § 557 BGB a.F.]; vom 28.06.1967 - VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197 unter 3 [zu § 597 BGB a.F.]; vom 21.02.1973 - VIII ZR 44/71 [zu § 557 BGB a.F.]; vom 21.12.1988 - VIII ZR 277/87, a.a.O. unter III 3 a [zu § 597 BGB a.F.]).*)
VolltextIBRRS 2017, 1304
AG Westerstede, Urteil vom 26.07.2016 - 27 C 396/16
1. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, wonach der Vermieter mit seiner Lebensgefährtin in die Wohnung ziehen möchte, weil er wegen einer Familiengründung und der Tatsache, dass seine Lebensgefährtin ein Arbeitszimmer brauche, eine größere Wohnung benötige, ist wirksam.
2. Da die Tatsachen, ob der Bedarf bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, in der Sphäre des Vermieters liegen, erfolgt insoweit eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, d. h. der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass bei Vertragsschluss der Bedarf nicht absehbar gewesen ist.
VolltextIBRRS 2017, 2641
BGH, Urteil vom 14.06.2017 - VIII ZR 76/16
Bei einer notariell beurkundeten Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) handelt es sich nicht um eine Sicherheit im Sinne von § 551 Abs. 1, 4, § 232 BGB. Der Umstand, dass der Wohnraummieter bereits eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat, führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung.*)
IBRRS 2017, 2356
LG Aachen, Urteil vom 22.12.2016 - 2 S 30/16
Stammt ein Mieterhöhungsverlangen vom 26.11.2014 und wurden für den Mietspiegel 2015 Daten bis etwa Mitte Dezember 2014 erhoben, so bilden die für den Mietspiegel 2015 erhobenen und ausgewerteten Daten auch bzw. schon die ortsübliche Vergleichsmiete bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens zutreffend ab.
VolltextIBRRS 2017, 1390
LG Berlin, Urteil vom 20.12.2016 - 63 S 164/16
1. Das Entfernen asbesthaltiger Bodenplatten und das Versiegeln des asbesthaltigen Klebers entsprachen 2011 dem allgemeinen Stand der Technik.
2. Sofern nicht ausnahmsweise Asbestbelastungen nachgewiesen werden, stellt eine solche Asbestbeseitigung keinen Mietmangel dar.
VolltextIBRRS 2017, 2268
LG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 67 S 328/16
1. Die Beurteilung, ob eine für den Mieter nicht zu rechtfertigende finanzielle Härte vorliegt, entzieht sich einer schematischen Betrachtung der Quote von Haushaltseinkommen und erhöhter Miete. Der Ansatz starrer Grenzen bzw. bezifferter Prozentsätze verbietet sich. Es ist vielmehr auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei neben der modernisierungsbedingten finanziellen Belastung des Mieters auch das Maß der durch die Modernisierung geschaffenen Komfortverbesserung zu berücksichtigen ist.
2. Pflegegeld ist bei der Beurteilung des dem Mieter zur Verfügung stehenden monatlichen Geldbetrags mit einzubeziehen - zumindest wenn die Pflege unentgeltlich durch die Kinder erfolgt und keine weiteren zusätzlichen Kosten durch die Pflege anfallen.
3. Liegen die dem Mieter nach Abzug der bisherigen Miete zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bereits unter dem Existenzminimum, führt jede weitere modernisierungsbedingte Mieterhöhung zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Härte. Diese Wertung findet allenfalls im konkreten Einzelfall eine Einschränkung, wenn die Modernisierung mit einem nachhaltigen und deutlichen Zuwachs an Wohnkomfort verbunden wäre.
4. Geringfügig geringere Heizleistungen und dadurch niedrigere Heizkosten sind lediglich im Zuge der zu prüfenden künftigen finanziellen Belastung zu prüfen.
VolltextIBRRS 2017, 2438
LG Berlin, Urteil vom 10.01.2017 - 18 S 39/16
1. Für Mietausfälle nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit einer fiktiven, zeitgleich mit der vom Mieter verschuldeten Kündigung des Vermieters erklärten Kündigung des Mieters fehlt es an der Kausalität - oder genauer: am Zurechnungszusammenhang - zwischen seinem Fehlverhalten und dem Einnahmenausfall des Vermieters.
2. Der Vermieter kann keinen Schadensersatz wegen Räumungsverzugs beanspruchen, wenn er erst deutlich nach dem tatsächlichen Auszug der Mieter mit der Neuvermarktung der Wohnung beginnt. Er hätte im vor der Vermarktung liegenden streitgegenständlichen Zeitraum keine Erträge erwirtschaften können.
VolltextIBRRS 2017, 2548
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 27.05.2015 - 531 C 323/14
Ein Mieter verletzt seine Pflichten schwerwiegend, wenn er den Hausfrieden in extremer Weise stört, durch Beleidigungen anderer Mieter (mit Schimpfworten und Verweisen zum Psychologen), Falschaussagen (der ist Alkoholiker) und selbst vor Handgreiflichkeiten nicht zurückschreckt, sodass andere Mieter ihrerseits kündigen und ausziehen.
VolltextIBRRS 2017, 2527
AG Halle/Saale, Urteil vom 16.08.2016 - 95 C 307/16
1. Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind Betriebskosten und können auf die Mieter umgelegt werden.
2. Die Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern sind nicht umlegbar. Sie entstehen nicht durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch, weil sie - anders als Energie-, Überwachungs- oder Reinigungskosten - nicht durch deren Vorhandensein bedingt sind, sondern das Vorhandensein erst ermöglichen. Die Anmietkosten sind ohne Probleme vermeidbar durch den Kauf der Rauchwarnmelder.
VolltextIBRRS 2017, 2517
AG Reinbek, Urteil vom 02.06.2017 - 14 C 955/16
Beschränkt die Stadt nach Abschluss eines Mietvertrags, der keine Vereinbarung über Zufahrtsmöglichkeiten enthält, die Zuwegung des Mietobjekts durch einen abgeschlossenen Sperrbalken, sodass keine Zufahrt mit dem Auto direkt zur Tür möglich ist, liegt ein "Umfeldmangel" vor, der jedoch keinen Mietmangel darstellt.
VolltextIBRRS 2017, 2511
LG Berlin, Urteil vom 21.03.2017 - 63 S 206/16
1. Es ist unerheblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betriebskosten insgesamt keine Umlagevereinbarung getroffen worden ist. In beiden Fällen handelt es sich um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung, der zu rügen ist.
2. Die Rüge ist für jede Abrechnung zu wiederholen.
3. Zur Auslegung eines Mietvertrags, ob hiernach auch kalte Betriebskosten umgelegt wurden.
4. Der Mieter kann die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet hat. Der Rückforderungsanspruch des Mieters wird deshalb in einem solchen Fall nicht erst mit der Mitteilung der Abrechnung des Vermieters, sondern bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist.
VolltextIBRRS 2017, 2502
LG Berlin, Beschluss vom 09.01.2017 - 18 S 112/16
Der Vermieter kann seine Zustimmung zum Mieterwechsel verweigern, wenn der potenzielle Neumieter nicht solvent ist.
VolltextIBRRS 2017, 2425
LG Berlin, Beschluss vom 16.05.2017 - 67 S 119/17
Bei einem langjährig unbeanstandet geführten Wohnraummietverhältnis ist der Vermieter weder zum Ausspruch einer außerordentlichen noch einer ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter seine Lebensgefährtin in die Mietsache aufnimmt, ohne zuvor beim Vermieter um die Genehmigung der teilweisen (Dritt-)Überlassung nachgesucht oder die Aufnahme angezeigt zu haben.*)
VolltextIBRRS 2017, 2500
AG München, Urteil vom 24.02.2016 - 424 C 21138/15
Wenn ein Mieter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt, ist dies kein Grund für eine fristlose Kündigung
VolltextIBRRS 2017, 2454
AG Mannheim, Urteil vom 03.05.2017 - 8 C 6/16
1. Der Anspruch auf Schadensersatz (hier: wegen unberechtigt erfolgter Eigenbedarfskündigung) verjährt innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und bekannt ist.
2. Spätestens mit freiwilligem Auszug des Klägers und dem Einzug in die Nachfolgewohnung standen die Schadenspositionen (Umzugskosten und Mietzinsveränderungen) fest, sodass die Verjährungsfrist am Ende dieses Jahres zu laufen beginnt.
3. Geht der Klageschriftsatz erst am 01.01. und damit einen Tag zu spät bei Gericht ein, muss der Kläger beweisen, dass das Schriftstück bereits am 31.12. in den Herrschaftsbereich des Gerichts gelangt ist.
IBRRS 2017, 2450
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 16.11.2016 - 10 C 369/15
1. Heizungsanlagen aus den 80-iger Jahren wurden häufig überdimensioniert. Es wurde eine hohe Bestellleistung gewählt, was heute zu hohen Grundkosten führt, die den größten Einzelanteil der Fernwärmekosten ausmachen.
2. Bei einer Reduzierung der Bestellleistung können die spezifischen Fernwärmekosten deutlich reduziert werden.
3. Die Berechnungsformel nach der Heizkostenverordnung darf nur angewendet werden, wenn der Wärmemengenzähler die Wärmemenge für Heizung und Warmwasser misst.
VolltextIBRRS 2017, 2449
AG Arnstadt, Urteil vom 23.02.2017 - 1 C 156/16
1. Sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung treffen, sind die Betriebskosten (hier: Abfallgebühren) nach Wohnfläche umzulegen.
2. Wurden in früheren Betriebskostenabrechnungen die Abfallgebühren nach Personenzahl umgelegt, kann allein das unbeanstandete Bezahlen der Abrechnungen nicht als stillschweigende Vereinbarung eines Umlageschlüssels angesehen werden.
3. Eine Betriebskostenabrechnung ist nur formell ordnungsgemäß, wenn diese für die Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart (hier: Hausmeisterkosten) sowohl umlagefähige, als auch nicht umlagefähige Kosten ausweist.
VolltextIBRRS 2017, 2447
AG Wedding, Urteil vom 13.12.2016 - 20 C 298/16
1. Zur Wohnfläche gehören auch Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossenen Räume.
2. Hobbyräume, die eine lichte Höhe von mindestens 2m aufweisen, beheizbar und wohnlich gestaltet sind, zählen mit ihrer vollen Fläche zur Wohnfläche. Auf die Nutzungsfrequenz der Räume kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2017, 2446
AG Wedding, Urteil vom 28.02.2017 - 4 C 80/16
1. Erklärt der Mieter nicht innerhalb der 2-Monats-Frist nach Zugang des Erhöhungsverlangens seine Zustimmung zur Mieterhöhung, gibt er Anlass zur Klageerhebung.
2. Die Prozesskosten sind dem Mieter aufzuerlegen, wenn er Anlass zur Klageeinreichung gegeben und keine sachlichen Einwände gegen die begehrte Mieterhöhung erhoben und insbesondere die Ortsüblichkeit nicht in Frage gestellt hat. Die Begründung mit sozialer Notlage ändert daran nichts.
VolltextIBRRS 2017, 2442
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 22.06.2017 - 913 C 2/17
1. Die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung ist rechtswirksam, da sie umfassend begründet ist (entgegen AG Hamburg-Altona, Urteil vom 23.05.2017 - 316 C 380/16).
2. Diese Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist in der Freien und Hansestadt Hamburg durch den Qualifizierten Mietenspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum 2015 i.S.d. § 558d BGB erfolgt, der die in Hamburg gezahlten Mieten für frei finanzierten Wohnraum widerspiegelt.
IBRRS 2017, 2185
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 22.01.2016 - 532 C 246/15
Eine Modernisierung, die sich isoliert auf die energetischen Eigenschaften der Wohnung bezieht und damit die übrige Beschaffenheit und das Gesamtgepräge der Wohnung unberührt lässt, kann von vorneherein keine Eingruppierung in eine abweichende Baualtersklasse rechtfertigen. Sie ist lediglich im Rahmen der Spanneneinordnung zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2017, 2026
LG München II, Urteil vom 15.03.2016 - 12 S 5160/15
1. Die Kappungsgrenzesenkungsverordnung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Das rechtsanwendende Gericht hat selbstständig die Gültigkeitsvoraussetzungen der von ihm angewendeten Norm zu überprüfen, ohne dass insoweit die Dispositionsmaxime eingreifen würde. Zur Disposition der Parteien stehen nur Tatsachen, nicht jedoch die Auswahl des anwendbaren Gesetzes.
3. Die für die Rechtskraft geltenden Grundsätze sind deshalb auf die Normenkontrolle - jedenfalls nach Art. 98 Satz 4, 92 BayVerf - nicht anwendbar und stehen einer erneuten Sachentscheidung nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2017, 2203
AG Pforzheim, Urteil vom 19.06.2017 - 6 C 71/17
Ein Mieter kann nach § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB verlangen, dass das Mietverhältnis trotz ausgesprochener Eigenbedarfskündigung auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, wenn es ihm aufgrund von Krankheit und Alter und im Hinblick auf die lange Dauer des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, für die Übergangszeit bis zum Freiwerden eines Platzes im betreuten Wohnen eine andere Wohnung zu suchen und in diese vorübergehend einzuziehen.
VolltextIBRRS 2017, 1389
LG Berlin, Beschluss vom 03.08.2016 - 65 S 163/16
1. Zieht ein Mitmieter aus der Mietwohnung aus, so führt dies nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2. Der vertragliche Herausgabe- und Räumungsanspruch nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Mietverhältnisses ist auch gegen denjenigen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Mietsache durch seinen Auszug endgültig aufgegeben hat.
3. Dem ausgezogenen Mieter ist die Erfüllung seiner Rückgabepflicht nicht unmöglich, da diese objektiv - wenn auch nur von dem zurückgebliebenen Mitmieter - erbracht werden kann.
4. Wird die Miete von einem dem Vermieter unbekannten Dritten überwiesen, ist hierdurch die Mietschuld nicht erloschen. Dies gilt insbesondere, wenn der überwiesene Betrag von der geschuldeten Miete derart abweicht, dass sich diese Zahlung für den Vermieter in keiner Weise als Zahlung auf die Mietforderung darstellen muss.
VolltextIBRRS 2017, 2348
OLG Naumburg, Urteil vom 29.09.2016 - 4 U 76/15
Eine grob fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten als Grundlage für einen auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch kann ausscheiden, wenn der Mieter einer sanierten Altbauwohnung nicht zuvor vom Vermieter darauf hingewiesen worden war, dass zur Verhinderung des Einfrierens von Leitungen im Bereich eines Drempels ein Beheizen auf Stufe 2 erforderlich sein kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 2349
AG Bad Urach, Urteil vom 05.10.2016 - 1 C 229/16
Wenn die Hausordnung bzw. Anordnung des Vermieters eine angemessene Regelung zu rauchfreien Zeiten auf Balkonen oder Terrassen eines Mehrfamilienhauses enthält, können einzelne Mieter von ihren Nachbarn keine darüberhinausgehenden rauchfreien Zeiten verlangen.*)
VolltextIBRRS 2017, 2032
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.07.2015 - 532 C 110/15
1. Grundsätzlich ist bei einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohnraum und einen Stellplatz eine Teilkündigung des Stellplatzes nicht möglich.
2. Ausnahmsweise kann ein Mietverhältnis zum PKW-Stellplatz teilweise gekündigt werden, wenn eine unzulässige Koppelung der Mietgegenstände nach § 10 Abs. 6 HmbWoBindG vorliegt.
VolltextIBRRS 2017, 1973
LG Rostock, Urteil vom 19.05.2017 - 1 S 198/16
1. Kann der Mieter Umstände darlegen und beweisen, die es plausibel erscheinen lassen, dass der gemessene Verbrauch nicht auf seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruht, sondern auf einem Mietmangel oder einem nicht seiner Risikosphäre zugehörigen Umstand, muss der Vermieter diese Umstände ausräumen.
2. Solche Umstände sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn der gemessene Verbrauch im Vergleich zu dem Verbrauch in der vorherigen Zeit und in der späteren Zeit signifikant gestiegen ist, sich hierfür keine Erklärung finden lässt, die dem Mieter zurechenbar ist, und sich diese Steigerung durch einen Mietmangel erklären lässt, der grds. in die Risikosphäre des Vermieters fällt.
3. Lässt sich ein Verbrauch aufgrund von Umständen im vorgenannten Sinne nicht sicher als betriebskostenrelevanter Verbrauch feststellen, können die umlagefähigen Betriebskosten im Sinne von § 556 BGB wegen eines dem Mieter zurechenbaren Mindestverbrauchs geschätzt werden.
4. Die Mangel-Anzeigepflicht des Mieters setzt die Erkennbarkeit des Mietmangels voraus. Er muss die anzeigerelevanten tatsächlichen Umstände entweder positiv kennen oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht zur Kenntnis genommen haben. Letzteres ist der Fall, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass seine Wahrnehmung sich dem Mieter praktisch hat aufdrängen müssen.
VolltextIBRRS 2017, 1969
AG Neukölln, Urteil vom 08.03.2017 - 16 C 395/16
1. Ist bei einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache (vgl. § 538 BGB) streitig, ob der Mangel oder Schaden vom Mieter oder Vermieter zu vertreten ist, gilt die Sphärentheorie. Nach dieser wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen verteilt.
2. Besteht das Mietverhältnis bereits seit längerer Zeit und tritt erst jetzt ein Bettwanzenbefall auf, ist davon auszugehen, dass der Mieter den Befall zu verantworten hat, sofern er sich nicht exkulpieren kann.
3. Dementsprechend schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der Kosten für den Kammerjäger.
VolltextIBRRS 2017, 2293
BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - VIII ZR 31/17
1. Ein neben der "Grundmiete" ausgewiesenen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" ist als Preis(haupt)abrede einzuordnen, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt, da dieser Zuschlag ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters darstellt.
2. Die Ausweisung eines "Zuschlags Schönheitsreparaturen" hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung; es handelt sich um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.
3. Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist.
VolltextIBRRS 2017, 2280
LG Berlin, Urteil vom 15.06.2017 - 67 S 101/17
Rechnet der Vermieter den Heiz- und Warmwasserverbrauch des Mieters in der Heizkostenabrechnung nach erfasstem Verbrauch ab, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO nicht zu, auch wenn es der Vermieter entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO unterlassen hat, einen Wärmezähler zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu installieren.
VolltextIBRRS 2017, 2256
LG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2016 - 307 T 1/16
1. Der Treuhandcharakter der Mietkaution beinhaltet ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot für Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen.
2. Ein abgetretener Anspruch auf Maklerprovision ist ein mietvertragsfremder Anspruch eines Dritten, mit dem die Mietkaution nicht aufgerechnet werden kann.
VolltextIBRRS 2017, 2254
AG München, Urteil vom 14.07.2016 - 421 C 23576/15
1. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegt vor, wenn der Mieter den Vermieter vorsätzlich unberechtigt bei Ermittlungsbehörden wegen Straftaten anzeigt, die dieser nicht begangen hat.
2. Dieses Verhalten stellt zum einen eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB dar und begründet zum anderen einen schweren Vertragsverstoß.
VolltextIBRRS 2017, 2195
LG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2017 - 9 S 237/16
1. Die Begründung des Mieterhöhungsverlangens dient dazu, dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu geben.
2. Bei der Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen soll der Mieter die Möglichkeiten erhalten, sich über die Vergleichswohnungen zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeit nachzuprüfen.
3. Dafür ist die Identifizierbarkeit der Wohnungen erforderlich.
4. Dazu genügt die Angabe der Adresse und entweder der Mietername oder die genaue Lage im Haus sowie die Wohnungsgröße und die Höhe der Miete.
5. Ob die drei Vergleichswohnungen wirklich vergleichbar sind, kommt es für die formelle Ordnungsgemäßheit nicht an.
6. Sowohl für die Überlegungs- wie auch für die Klagefrist gilt § 193 BGB.
7. Der Vermieter wahrt die Klagefrist des § 558b Abs. 2 BGB, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Gerichtskostenrechnung den Vorschuss anweist.
8. Die Frist beginnt am auf den Zugang der Gerichtskostenrechnung folgenden Werktag und endet am übernächsten Tag mit der gleichen Bezeichnung.
IBRRS 2017, 1913
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 26.02.2016 - 911 C 310/15
1. Nach § 259 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Das gilt auch bei der Räumung von Wohnraum, sofern der Mieter das Bestehen eines Kündigungsgrundes verneint.
2. Nach § 573 Abs. 1 kann der Vermieter das Mietverhältnis - ordentlich - auch dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
3. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im vorgenannten Sinne kann u. a. dann gegeben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrags, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät.
4. Das Verschulden des Mieters entfällt nicht schon deshalb, weil innerhalb der sog. Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Verpflichtungserklärung des Amts abgegeben worden ist; eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Fälle des § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB scheidet aus.
VolltextIBRRS 2017, 2445
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 17.03.2017 - 7 S 6617/16
1. Wiederholt leicht verspätete Mietzahlungen sind nicht nur Zahlungsunpünktlichkeiten, sondern Vertragsverstöße der Mieter, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigten.
2. Das Verhalten zeigt, dass die Mieter nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen.
VolltextIBRRS 2017, 2243
BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 237/16
1. Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter.
2. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist. Hierzu genügt auch eine Auflistung der für die jeweilige Betriebskostenart angefallenen Einzelbeträge.
VolltextIBRRS 2017, 2018
LG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 67 S 317/16
1. Die Angabe einer unzutreffenden Ausgangsmiete führt nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.
2. Der Berliner Mietspiegel 2015 stellt zumindest als einfacher Mietspiegel eine ausreichende Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 287 ZPO dar.
3. Für das Merkmal "Breitbandanschluss" genügt, dass lediglich eine entsprechende Kabelanlage im Haus vorhanden sein muss, die sich der Mieter durch entsprechende Verträge nutzbar machen kann.
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