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Sachgebiet: Wohnraummiete

4632 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

IBRRS 2016, 2977
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15

1. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zu Grunde liegt, nicht aus (Bestätigung von BGH, Urteile vom 23.09.2015 - VIII ZR 297/14, IMR 2015, 485 = NJW 2015, 3368; vom 18.05.2005 - VIII ZR 368/03, IMR 2007, 1122 - nur online = NJW 2005, 2395). Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.09.015 - VIII ZR 297/14, a.a.O.).*)

2. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen. Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18.05.2005 - VIII ZR 368/03, a.a.O.).*)

3. Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 316 f.; vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14, IBR 2016, 616 = VersR 2016, 1194; vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015; Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 214/15, NJW-RR 2016, 982).*)

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IBRRS 2016, 2938
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Formlos über Mietvertragsende geeinigt: Mieter muss ausziehen!

AG Neukölln, Urteil vom 03.03.2016 - 16 C 135/15

1. Ein Mietaufhebungsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande und unterliegt nicht der Schriftform. Es genügt, wenn sich die Parteien über die Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt haben.

2. Wird kein Beendigungszeitpunkt vereinbart und ist dieser nicht durch Auslegung der Aufhebungsvereinbarung oder unter Rückgriff auf die Umstände des Vertragsschlusses bestimmbar, ist der Anspruch grundsätzlich sofort fällig. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien keine Vereinbarung über Art und Weise der Herausgabe getroffen haben.

2. Erklärt der Mieter sein Einverständnis dazu, dass der Vermieter als Beteiligung an Umzugskosten einen Pauschalbetrag von 500 Euro an den Mieter zahlt, steht es dem Vertragsschluss nicht entgegen, dass die Modalitäten der Auszahlung nicht vereinbart wurden.

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IBRRS 2016, 2910
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Sofortiges Anerkenntnis nur ohne Klageabweisungsantrag!

LG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2016 - 10 T 89/15

1. Es sofortiges Anerkenntnis liegt vor, wenn der Beklagte bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkennt, also die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.

2. Ein Beklagter hat Veranlassung zur Klage gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.

3. Verweigert der Beklagte die Rückzahlung des Kautionsbetrages an die ausgezogenen Mieter und macht deutlich, nicht zur Auszahlung bereit zu sein, erkennt dann aber im Prozess die Forderung an, hat der Beklagte Anlass zur Klage gegeben und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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IBRRS 2016, 2905
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete: Bezugnahme auf Mietspiegel reicht aus!

LG Berlin, Urteil vom 07.09.2016 - 65 S 79/16

1. Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung muss dem Mieter in Textform mitgeteilt und begründet werden. In der Wahl des Begründungsmittels ist der Vermieter frei. Auch, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, kann der Vermieter eine über den vorliegenden Mietspiegel hinausgehende Miethöhe auf andere Begründungsmittel stützen.

2. Möchte der Vermieter eine Mieterhöhung auf die sich aus dem Mietspiegel ergebende ortsübliche Vergleichsmiete, reicht die Bezugnahme auf den Mietspiegel aus.

3. Das Mieterhöhungsverlangen wird nicht dadurch formell unwirksam, dass der Vermieter außergerichtlich das Erhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel begründet, im Prozess dann aber zur Überprüfung als Beweismittel ein Sachverständigengutachten angibt.

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IBRRS 2016, 2904
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Gemeinschaftsantenne in Wohnanlage: Weiterübertragung unterfällt dem Urheberschutz!

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.09.2016 - 218 C 165/16

1. Überträgt ein Mietshausverwalter per Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- und Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der Mieter weiter, ist diese Weiterübertragung eine öffentliche Wiedergabe (§ 15 UrhG).

2. Hat die Verwertungsgesellschaft für Urheber- und Leistungsschutzrechte der Mietshausverwaltung vertraglich keine entsprechenden Rechte eingeräumt, werden durch diese Weiterleitung Schadensansprüche gegenüber dem Verwalter des Mietshauses begründet.

3. Weiterverbreitung ist kein bloßer Empfang der Sendung. Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel sind zwei unterschiedliche technische Verfahren.

4. Eine Hausverwaltung ist anders zu behandeln als eine Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Ramses-Entscheidung). Eine WEG ist ein Zusammenschluss der Eigentümer. Die Hausverwaltung oder Eigentümer/Vermieter sind jedoch nicht der "Zusammenschluss der Mieter".

5. Bei der WEG wurde die Gemeinschaftsantenne als technische Vereinfachung zu Einzelantennen je Wohnung angesehen. Da die Eigentümer auf die Versorgung des Sondereigentums Einfluss haben, stellt dies eine Weiterleitung "an sich selbst" dar. Mieter einer Wohnanlage leiten jedoch gerade nicht die Sendungen an sich selbst weiter. Ob eine Gemeinschaftsantenne installiert wird und die Sendesignale an die Wohnungen weitergeleitet werden, beruht auf der autonomen Entscheidung des Verwalters (bzw. des Eigentümers/Vermieters), ohne dass die Mieter Einfluss haben.

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IBRRS 2016, 2907
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Betriebskostenabrechnung muss Anteil des Mieters ausweisen!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.04.2015 - 2-11 S 26/16

1. Eine Betriebskostenabrechnung ist formal ordnungsgemäß, wenn sie auch eine Berechnung des Anteils des Mieters enthält. Dabei müssen die Angaben in der Betriebskostenabrechnung es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Der Mieter ist nicht verpflichtet, aufgrund der Betriebskostenabrechnung seinen Anteil selbst zu berechnen.

2. Eine nicht ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung führt dazu, dass der Nachzahlungsbetrag nicht fällig ist. Zahlt der Mieter nicht, ist dies kein Kündigungsgrund.

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IBRRS 2016, 2895
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter haftet nicht für illegale Uploads seiner Untermieter!

AG Charlottenburg, Urteil vom 24.05.2016 - 214 C 170/15

1. Es wird zunächst vermutet, dass diejenige Person, der eine IP-Adresse zugeordnet ist, auch für die mit dieser IP-Adresse begangene Rechtsverletzung (hier: illegale Uploads) verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung entkräften, indem er Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf nahelegen.

2. Solche Umstände liegen z.B. vor, wenn ein Mieter ausführlich und überzeugend darlegen kann, dass er während des Tatzeitraums ortsabwesend war und seine Wohnung in dieser Zeit untervermietet hat, sodass naheliegend ist, dass der Untermieter Täter war.

3. Ist der Untermieter eine volljährigen Person, muss der Mieter diesen Gast nicht darüber belehren, dass er keine illegalen Uploads vornehmen darf.

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IBRRS 2016, 2847
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung kann nur der Vermieter aussprechen!

AG Pforzheim, Urteil vom 29.09.2016 - 3 C 129/16

1. Wird eine vermietete Wohnung verkauft, ist eine Eigenbedarfskündigung des Neueigentümers und Neuvermieters erst wirksam möglich, wenn dieser im Grundbuch eingetragen worden ist. Eigenbedarf muss in der Person des Vermieters vorliegen. Der Wohnungskäufer tritt erst mit Eintragung ins Grundbuch in die Stellung des Vermieters ein.

2. Ermächtigt der Vermieter vor Grundbuchänderung den Wohnungserwerber zur Kündigung, handelt der neue Eigentümer als Stellvertreter für den früheren Eigentümer. Kündigungsgründe, die in der Person des Vermieters begründet sind, müssen deshalb auch in dessen Person vorliegen.

3. Eine Räumungsklage ist vor Fristablauf (§ 474 b BGB) zulässig, sofern der Mieter den Kündigungsgrund ernsthaft bestreitet und der Kündigung widerspricht, sodass zu befürchten ist, dass die Wohnung nicht rechtzeitig geräumt wird.

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IBRRS 2016, 2854
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Großer Balkon und Kaltwasserzähler sind werterhöhende Merkmale für Mieterhöhung!

AG Schöneberg, Urteil vom 15.06.2016 - 7 C 38/16

1. Ein großer Balkon und Kaltwasserzähler sind wohnwerterhöhende Merkmale. Ein nicht vorhandener Breitbandanschluss ist dagegen ein Negativmerkmal. Doppelkastenfenster erfüllen kein Negativmerkmal nach dem Mietspiegel.

2. Ein Mieterhöhungsverlangen ist begründet, wenn zwei neutralen Merkmalgruppen des Mietspiegels drei negative Gruppen gegenüberstehen. Denn die Vergleichsmiete ist bei zwei von fünf Negativmerkmalen so zu berechnen, dass vom Mittelwert 2/5 der Differenz zwischen Mittel- und Unterwert abzuziehen ist

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IBRRS 2016, 2840
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Mietzins trotz Mangel sechs Monate weitergezahlt: Mietminderungsrecht verloren!

AG Pforzheim, Urteil vom 04.07.2016 - 6 C 63/16

1. Feuchte Stellen an den Wänden im Bürobereich berechtigten zur Mietminderung. Der Mieter verliert jedoch sein Recht zur Mietminderung, wenn er in Kenntnis des Mangels den Mietzins vorbehaltlos und ungekürzt über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten weiter bezahlt.

2. Wird das Mietverhältnis wirksam gekündigt, muss die Mietsache zum Ablauf der Mietzeit zurück gegeben werden. Werden die Schlüssel erst später abgegeben, ist die Miete bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlen. Es obliegt dem rückgabepflichtigen Mieter, den Vermieter ggf. in Gläubigerverzug zu setzen.

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IBRRS 2016, 2864
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

BFH, Urteil vom 10.05.2016 - IX R 44/15

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen.*)

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IBRRS 2016, 2820
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Kein Kautionsrückzahlungsanspruch bei fortbestehendem Sicherungsinteresse!

AG Calw, Urteil vom 01.07.2016 - 8 C 148/16

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig, sondern dem Vermieter ist eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig.

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IBRRS 2016, 2833
MietrechtMietrecht
Vermieter muss Antenne auf Balkon dulden!

AG München, Urteil vom 22.10.2015 - 412 C 11331/15

1. Ein ausländischer Mieter hat das Recht, sich nicht nur in Deutsch, sondern auch in seiner Muttersprache zu informieren. Dieses Informationsinteresse ist mit den Eigentumsinteressen des Vermieters abzuwägen.

2. Die Gebäudesubstanz wird durch eine Antenne nicht beeinträchtigt, wenn die Verkabelung durch ein sog. "Flachkabel" erfolgt.

3. Ist eine Antenne so auf dem Balkon im 5. Stock angebracht, dass sie nicht über die Brüstung hinaus hängt, besteht keine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen. Selbst wenn sie herunterfallen sollte, ist davon auszugehen, dass die auf den Fußboden des Balkons fällt. Es liegt auch keine optische Beeinträchtigung vor, weil die Antenne für Fußbänger kaum wahrnehmbar ist.

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IBRRS 2016, 2774
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Betriebskostenabrechnung muss übersichtlich und nachvollziehbar sein!

AG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2016 - 37 C 4905/15

1. Ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen ist.

2. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, also aller Einnahmen und Ausgaben umfasst. Darüber hinaus muss der zugrunde gelegte Umlageschlüssel angegeben und der auf den Mieter entfallende Kostenanteil nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

3. Ein verständiger Mieter ohne betriebswirtschaftliche Sonderkenntnisse muss in die Lage versetzt werden, den Anspruch des Vermieters anhand der Betriebskostenabrechnung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.

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IBRRS 2016, 2740
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Austausch von Heizrohren muss der Mieter dulden!

AG Köln, Urteil vom 20.05.2016 - 208 C 148/16

1. Werden unisolierte Heizrohre durch isolierte ausgetauscht und anschließend nicht mehr über dem Boden, sondern im Boden verlegt, stellt dies Modernisierungsmaßnahmen dar, die der Mieter zu dulden hat.

2. Wird eine ursprünglich 3 m hohe Decke etwa 10-20 cm niedriger abgehängt, führt dies nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung, die keine einstweilige Verfügung rechtfertigt.

3. Wenn der Mieter während der Sanierung (hier: Verlegung neuer Rohre) in einer Ersatzwohnung wohnt, ist es rechtsmissbräuchlich, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Modernisierungsmaßnahmen zu untersagen, die ansonsten zu dulden wären.

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IBRRS 2016, 2750
MietrechtMietrecht
Mieter ist nicht zu umfassender Instandhaltung verpflichtet!

LG Köln, Urteil vom 06.10.2015 - 19 O 36/14

1. Eine vorformulierte Klausel im Mietvertrag zu Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist eine AGB und unterliegt der Kontrolle nach § 307 BGB.

2. Verpflichtet die Klausel den Mieter, sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (mit Ausnahme von Arbeiten an Dach und Fach, Heizung und Warmwasser, sowie Grundversorgungsanschlüssen) durchzuführen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam.

3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten obliegen grundsätzlich dem Vermieter. Diese Verpflichtung kann nur bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sich die Reparaturverpflichtung auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzurechnen sind.

4. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Mieter Kosten für die Behebung anfänglicher Mängel oder bereits vorhandener Abnutzung (z.B. verschlissener Teppich des Vormieters) auferlegt werden, oder gar für Schäden, die von Dritten verursacht worden sind, für die er keine Verantwortung trägt.

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IBRRS 2016, 2742
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Schimmel und Feuchtigkeitsschäden: Ursachenaufklärung ist Sache des Vermieters!

AG Köln, Urteil vom 07.10.2014 - 211 C 446/13

1. Schimmel und Feuchtigkeitsschäden sind Mängel an der Mietsache. Die Mieter haben ein Recht zur Mietminderung, wenn sie den Schimmel nicht verursacht haben.

2. Zur Aufklärung der Ursachen von Feuchtigkeitsschäden und Schimmel gelten folgende Grundsätze: Zunächst muss der Vermieter darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Mietsache frei von Baumängeln ist und dass der Zustand der Fenster und Türen sowie der Zustand der Heizung keinen Einfluss auf die Mängel ausübt. Erst wenn der Vermieter bewiesen hat, dass die Schadensursache im Bereich des Mieters gesetzt worden ist, muss sich der Mieter umfassend entlasten. Ist die Verursachung für den Feuchtigkeitsschaden bzw. Schimmelbefall nicht aufzuklären, so geht dies zulasten des Vermieters.

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IBRRS 2016, 2769
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Balkon ist kein Garten!

LG München I, Beschluss vom 08.11.2016 - 31 S 12371/16

Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung (§§ 541, 1004 BGB) steht insbesondere auch Art. 20a GG nicht entgegen.*)

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IBRRS 2016, 2743
MietrechtMietrecht
Ständiger Lärm durch Kurzurlauber: Mietmangel!

LG Berlin, Urteil vom 06.10.2016 - 67 S 203/16

1. Werden in einem Mehrparteienhaus eine Vielzahl von Wohnungen ständig für Kurzaufenthalte an Touristen vermietet und kommt es dadurch zu Lärmimmissionen für die benachbarten Wohnraummieter, die das übliche Maß der herkömmlichen Wohnnutzung übersteigen, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar.

2. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass (Dauer-) Mietwohnungen durch die touristische Nutzung besonderem (Party-)Lärm ausgesetzt sind, der den Geräuschpegel einer herkömmlichen Wohnnutzung übersteigt.

3. Der Vermieter ist seinen Dauermietern gegenüber zur Mängelbeseitigung verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die Vermietung an Touristen durch einen gewerblichen Zwischenmieter erfolgt. Anders wäre dies nur, wenn der Vermieter deshalb keinen Einfluss auf diese Wohnungen hätte (hier verneint).

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IBRRS 2016, 2733
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Mietpreisbremse: § 556d BGB verfassungskonform und MietenbegrenzungsVO Berlin rechtmäßig

AG Neukölln, Urteil vom 08.09.2016 - 11 C 414/15

Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 BGB ist verfassungskonform, die auf ihrer Grundlage erlassene Mietenbegrenzungsverordnung Berlin rechtmäßig. Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen des § 556d Abs. 1 BGB anhand des Berliner Mietspiegels 2015 ist zulässig.

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IBRRS 2016, 2718
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einzahlung Gerichtskosten = Ablehnung der begehrten Räumungsfrist!

LG Aurich, Beschluss vom 21.10.2016 - 1 T 275/16

1. Wird vor Zustellung der Klageschrift an die Gegenseite eine verlängerte Räumungsfrist begehrt und begründet, und anschließend in der Klageerwiderung der Räumungsanspruch sofort anerkannt, hat der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits vollständig zu tragen.

2. Die begehrte Räumungsfrist von drei Monaten ist angemessen, weil es den Mietern innerhalb der zugebilligten Räumungsfrist - weniger als zwei Wochen nach der Kündigung - nicht möglich und zumutbar war, eine neue Wohnung zu finden und die drei Kinder so abrupt aus dem gewohnten sozialen Umfeld zu reißen.

3. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann als stillschweigende Ablehnung einer Räumungsfrist gewertet werden.




IBRRS 2016, 2721
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter muss Baulärm im Haus nicht dulden!

AG Bremen, Urteil vom 23.06.2016 - 6 C 186/16

1. Der Vermieter muss bei Modernisierungsmaßnahmen auf den sich im Haus (hier: 1. OG) befindlichen Mieter Rücksicht nehmen. Starke Lärmbelästigung durch tägliche Bauarbeiten von 7-18 Uhr mit Bohr-, Säge- und Presslufthammerarbeiten, lautstarkes Vibrieren und knallende Geräusche sind Immissionen, die der Mieter nicht dulden muss.

2. Der Mieter des Hauses ist durch diese Baumaßnahmen widerrechtlich in seinem Besitz gestört. Besitzschutz bezieht sich auf alle Maßnahmen, die den Mietgebrauch beeinträchtigen, auch wenn sie nur in geringem Teil in der Wohnung des Mieters durchgeführt werden (z.B. Einbau neuer Fenster).

3. Der Vermieter ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Beeinträchtigungen nur unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB und deswegen von dem Mieter zu dulden sind.

4. Ob die Vermieter einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen (§ 555 d BGB) haben, ist keine Frage des einstweiligen Verfügungsverfahrens und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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IBRRS 2016, 2702
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Achselzucken ist keine Zustimmung!

AG Neunkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 13 C 799/15

1. Ergibt die Betriebskostenabrechnung rechnerisch einen Nachzahlungsanspruch, muss der Vermieter zunächst alle geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigen. Angezweifelte Einzelpositionen (hier: Kaminkehrer) sind nachzuweisen. Geschätzte Kosten für Heizstrom dürfen nur angesetzt werden, wenn die Grundlagen der Schätzung dargelegt werden und nachvollziehbar sind.

2. Ein Achselzucken des Mieters auf die Erklärung des Vermieters, wie er bei der Abrechnung verfahren will, kann nicht als Zustimmung interpretiert werden.

3. Ein verbleibender Betriebskostennachzahlungsanspruch kann nach Auszug des Mieters mit einer geleisteten und abrechnungsreifen Kaution aufgerechnet werden.

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IBRRS 2016, 2645
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wohnungssuche begründet besondere Härte!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.06.2016 - 116 C 190/15

Ein krebskranker Mieter, der aufgrund eines operativen Eingriffs (vorübergehend) nicht sprechen kann, ist aufgrund seines körperlichen Zustands nicht in der Lage, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen. Wegen der erschwerten Wohnungssuche stellt die fristgerechte Beendigung des Mietverhältnisses eine besondere Härte im Sinne der §§ 574 ff. BGB dar.

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IBRRS 2016, 2455
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann müssen Zeugen in der Berufungsinstanz erneut vernommen werden?

BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 326/14

1. Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut vernehmen, wenn es dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz.

2. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.

3. Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Würdigung auf die Vernehmung mehrerer Zeugen, bedarf es der erneuten Vernehmung sämtlicher Zeugen.

4. Nimmt eine Partei in der Berufungsbegründung ausdrücklich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte ergänzend Bezug, stellt sie damit unmissverständlich klar, dass sie die erstinstanzlichen Beweisantritte auch zum Gegenstand der Berufungsinstanz macht.

5. Eine Ergänzung oder Präzisierung des bereits erstinstanzlich gehaltenen schlüssigen Vortrags darf das Berufungsgericht nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen.

6. Die Aufrechnung kann - wie jede Willenserklärung - auch stillschweigend erklärt werden. Deshalb darf das Berufungsgericht sich nicht auf die Feststellung beschränken, dass eine Partei keine ausdrückliche Aufrechnungserklärung abgegeben bzw. nicht den Ausdruck "Aufrechnung" benutzt hat. Vielmehr muss das Berufungsgericht im Wege der Auslegung prüfen, ob dem Verteidigungsvorbringen der Partei der Wille, eine Aufrechnung zu erklären, zu entnehmen ist.

7. Bezieht sich eine Partei zur Verteidigung gegen die Klageforderung auf die von ihr geltend gemachten und im einzelnen dargelegten Gegenforderungen und zieht diese sogar explizit von der Klageforderung ab, liegt - offensichtlich - eine konkludente Aufrechnungserklärung vor.

8. Vorauszahlungen stehen dem Vermieter als solche nicht mehr zu, wenn bereits Abrechnungsreife eingetreten ist.

9. Eine Änderung des Mietvertrags kann nur unter Beteiligung sämtlicher Vertragspartner wirksam vereinbart werden.

10. Bei der Änderung einer vertraglichen Vereinbarung über die Abrechnung von Nebenkosten in einem bestehenden Mietverhältnis handelt es sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs.

11. Die bloße Nichtabrechnung von Nebenkostenvorauszahlungen durch den Vermieter kann aus der maßgeblichen Empfängersicht des Mieters regelmäßig schon nicht als Angebot einer Änderung der mietvertraglichen Umlagevereinbarung oder des Verzichts auf eine Abrechnung angesehen werden.




IBRRS 2016, 2669
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Kündigung des Mieters ist keine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung!

LG Berlin, Urteil vom 11.10.2016 - 67 S 190/16

1. Die (Zahlungsverzugs-)Kündigung eines grundsätzlich zahlungsfähigen Mieters ist keine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung. Bei ungewisser Anschlussvermietung ist sie nicht geeignet, den Nachlass nachhaltig zu sichern oder gar zu vermehren.

2. Vielmehr ist bei einer durchschnittlich attraktiven Wohnung eine Weitervermietung zu ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen oder gar der vollständige Ausfall von Mietzahlungen wegen unterbleibender Anschlussvermietung zu befürchten.

3. Anderes gilt nur, wenn ein Mietrückstand zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs aus vernünftiger und objektiver Sicht offensichtlich uneinbringlich und auch mit einem fortdauernden Zahlungsausfall zu rechnen ist.

4. Übersteigen Mietrückstände eine Monatsmiete, sind nicht ausdrücklich zugeordnete Mietzahlungen jedenfalls dann in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge zu verrechnen, wenn Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen des Mieters bereits in der Vergangenheit schwankten und teilweise konkrete Überweisungsvermerke hatten.

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IBRRS 2016, 2679
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Ausschluss der Mietminderung wegen Baulärm nur bei konkreten Anhaltspunkten für bauliche Veränderungen!

LG München I, Urteil vom 27.10.2016 - 31 S 58/16

1. Soweit der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten im Falle nachträglich erhöhter Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, ist er hierfür entsprechend der Beweislastverteilung bei § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung Urteil LG München I vom 14.01.2016 - 31 S 20691/14, IMR 2016, 102, und Ergänzung der sog. Bolzplatzentscheidung des BGH v. 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, IMR 2015, 310).*)

2. Nicht zu beanstanden ist, wenn das Bauvorhaben nach Bauphasen unterteilt und innerhalb dieser Bauphasen jeweils pauschalierte Minderungsquoten angesetzt werden.*)

3. Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Der Vorlage eines Protokolls bedarf es nicht. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände das Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen.*)

4. Nur konkrete Anhaltspunkte können dazu führen, dass mit baulichen Veränderungen in der Nachbarschaft gerechnet werden muss. Allein die abstrakte Möglichkeit von Baumaßnahmen, die nahezu immer und überall besteht, reicht für den Ausschluss der Mietminderung nach § 536b BGB nicht aus.*)

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IBRRS 2016, 2194
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Minderung bei Heizungsausfall ist (zumindest) auf die Heizmonate abzustimmen

AG Nienburg, Beschluss vom 23.08.2016 - 6 C 159/16

Die Minderungsbeträge berechnen sich in Abhängigkeit von den Außentemperaturen und sind somit für jeden Monat gesondert festzustellen. Die Minderungsquote verringert sich daher sukzessive bei zunehmend wärmeren Kalendermonaten.

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IBRRS 2016, 2644
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mietzuschlag "restaurierter Altbau" setzt 50% Originalparkett voraus!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2015 - 2-11 S 233/15

1. Das Wohnwertmerkmal "Ausstattung" umfasst alles, was der Vermieter dem Mieter zur ständigen Benutzung zur Verfügung gestellt hat und wofür der Mieter keine besondere Vergütung zahlen muss (z.B. Bodenbeläge).

2. Ein Mietzuschlag "restaurierter Altbau" setzt voraus, dass sich in über 50 % der Wohn- und Schlafräume originales Echtholzparkett oder originale Massivholzdielen in gutem Zustand befinden.

3. Ein Zuschlag "Bodenbeläge" setzt dagegen keinen Originalbodenbelag voraus.

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IBRRS 2016, 2643
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Einfacher Mietspiegel ist aussagekräftiger als Sachverständigengutachten!

LG Berlin, Urteil vom 28.04.2016 - 18 S 295/15

1. Ein einfacher Mietspiegel ist ein Indiz dafür, dass die darin angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.

2. Die Frage, ob der Mietspiegel nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden und damit ein qualifizierter Mietspiegel ist, ist unabhängig von der Frage, ob der Mietspiegel hinreichende Grundlage einer gerichtlichen Schätzung sein kann.

3. Die Verwendung einfacher Mietspiegel garantiert eine rasche Entscheidung und erleichtert dem Vermieter in erheblichem Maße die prozessuale Darlegungslast.

4. Sachverständige können die ortsübliche Vergleichsmiete auch nicht mit vertretbaren Aufwand genauer feststellen. Ein Sachverständigengutachten erfordert deshalb einen Kosten- und Zeitaufwand der zum Streitwert nicht in angemessenem Verhältnis stünde.

5. Der Vorteil eines einfachen Mietspiegels besteht deshalb vor allem darin, dass dieser auf erheblich breiterer Tatsachenbasis beruht und weitere Rechtsverfolgungskosten vermeidet.

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IBRRS 2016, 2640
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter muss Austausch der Fenster im Treppenhaus dulden!

LG Berlin, Urteil vom 15.06.2016 - 65 S 383/14

1. Der Vermieter hat dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahme deren Art und voraussichtlichen Umfang, Beginn und Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen.

2. Die Ankündigung dient dazu, den Mieter frühzeitig über die auf ihn zukommenden Belastungen zu informieren, damit er auf Grundlage dieser Informationen vorab prüfen kann, ob und von welchen der ihm zustehenden Rechte er Gebrauch machen möchte.

3. Die Wahl, ob vorhandene Fenster oder andere wesentliche Bestandteile der im Eigentum des Vermieters stehenden Mietsache instand gesetzt werden, liegt im Ermessen des Vermieters, nicht des Mieters.

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IBRRS 2016, 2594
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter haftet nicht für Schlierenbildung im Parkettfußboden!

AG Pfaffenhofen/Ilm, Urteil vom 04.03.2016 - 1 C 829/15

1. Ein Mieter eines Mehrfamilienhauses haftet nicht für einen Schaden, den seine Gäste an der Wohnungstür eines anderen Mieters verursachen. Sofern der gastgebende Mieter die Gäste nicht dazu animiert hat, handelt es sich bei der Schadensverursachung des Gastes um einen Exzess.

2. Eine Klausel im Mietvertrag, die die Haftung für Verschulden Dritter auf die Mieter abwälzt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

3. Für die Frage, ob der Mieter für Schlierenbildung im Parkett aufkommen muss, ist der Zeitwert des Parkettfußbodens entscheidend. Um diesen festzustellen, sind Angaben des Vermieters zu Alter und Zustand des Parkettbodens bei Übergabe der Wohnung an den Mieter notwendig.

4. Instandsetzungen und Instandhaltungen sind Teil der Vermieterpflichten und können nur in geringem Umfang auf den Mieter übertragen werden.

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IBRRS 2016, 2576
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieterwechselkosten sind nicht umlagefähig!

AG Saarbrücken, Urteil vom 07.10.2016 - 36 C 348/16

1. Umlagefähige Betriebskosten sind nur solche Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks, der Gebäude sowie der Anlagen und Einrichtungen entstehen.

2. Kosten, die durch Mieterwechsel entstehen sind einmalige Aufwendungen, die nicht mit der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter abgewälzt werden können.

3. Sollen Gesamtkosten auf Mieter umgelegt werden, muss ein ordnungsgemäßer Verteilerschlüssel angewandt werden.

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IBRRS 2016, 2520
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Keine Bonität: Vermieter darf Mieterwechsel in WG ablehnen!

LG Berlin, Urteil vom 23.03.2016 - 65 S 314/15

1. Schließt der Vermieter im Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft ein Wechselrecht der Mitglieder der Wohngemeinschaft nicht ausdrücklich aus, hat die Wohngemeinschaft gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Wohngemeinschaft.

2. Dies gilt nicht nur bei studentischen Wohngemeinschaften, sondern auch bei entsprechenden Zusammenschlüssen von Menschen im Rahmen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass diese eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bilden und dabei anderen Tätigkeiten nachgehen oder Berufe ausüben.

3. Mangelnde Solvenz des potentiellen Mieters ist ein wichtiger Grund, aus dem der Vermieter das Eintrittsrecht eines neuen Mitglieds in die Wohngemeinschaft ablehnen kann.

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IBRRS 2016, 2572
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 23/16

1. Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss in einem Wohnraummietvertrag, der sich an der gesetzlichen Regelung des bei einer Staffelmietvereinbarung zulässigen Kündigungsausschlusses in § 557a Abs. 3 BGB orientiert, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

2. Dass die Dauer des Kündigungsverzichts durch handschriftliche Ergänzung von zwei Leerstellen des im Übrigen vorgedruckten Texts auf vier Jahre festgelegt worden ist, nimmt der Klausel nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung; die gewählte Schriftart ist nach § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Bedeutung. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Ergänzung von den Parteien individuell ausgehandelt oder gar von dem Vertragspartner des Verwenders nach seiner freien Entscheidung vorgenommen worden wäre.

3. Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet.

4. Eine Klausel

"Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 (in Worten: vier) Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."

ist dahin auszulegen, dass die Parteien für die Dauer von vier Jahren an den Mietvertrag gebunden sind (Satz 1), jedoch noch vor Verstreichen dieser Zeitspanne eine Kündigung "zum Ablauf dieses Zeitraums" unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zulässig ist. Sie ist damit zulässig (vgl. Leitsatz 3).

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IBRRS 2016, 2519
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Keine Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigtem Wohnungsverkauf!

LG Berlin, Urteil vom 22.06.2016 - 65 S 386/15

1. Für eine Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegen, warum er die Wohnung benötigt. Allein Wunsch und Wille, die Wohnung selbst oder für Angehörige zu nutzen, reicht ebenso wenig, wie der Wunsch, die Wohnung zu verkaufen.

2. Zum Schutz des Mieters darf überprüft werden, ob der Erlangungswunsch ernsthaft besteht, nicht missbräuchlich geltend gemacht wird und auch keine andere Wohnung des Vermieters zur Verfügung steht. Konkrete Einwände des Mieters, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Eigennutzungswunsches des Vermieters begründen, müssen gerichtlich überprüft und die Umstände lebensnah gewürdigt werden.

3. Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches ergeben sich aus einem vom Vermieter verfolgten Verkauf der Wohnung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung des Mieters.

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IBRRS 2016, 2518
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Einfacher Mietspiegel ist Indiz für ortsübliche Vergleichsmiete!

LG Berlin, Beschluss vom 15.07.2016 - 65 S 177/16

1. Die materielle Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann auf Grundlage eines einfachen Mietspiegels (i.S.d. § 558c Abs. 1 BGB) überprüft werden.

2. Während dem qualifizierten Mietspiegel eine Vermutungswirkung zukommt (§ 558d Abs. 3 BGB), stellt ein einfacher Mietspiegel nur ein Indiz dafür dar, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend widergeben. Diese Indizwirkung kann durch Einwendungen gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erschüttert werden.

3. Maßgeblich für die Bewertung der Ausstattung der Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete ist nicht der Zeitpunkt der Errichtung, sondern der zum aktuellen Zeitpunkt übliche Mindestausstattungsstandard (z.B. Elektrizitätsversorgung).

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IBRRS 2016, 2540
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Einbehalt der Mietkaution: Nur bei Schäden, die dem Mieter anzulasten sind!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.06.2016 - 2-11 S 61/15

1. Ein Vermieter kann das Kautionsguthaben nur berechtigt in Anspruch nehmen, wenn er beweist, dass ein Schaden vorliegt, dessen Ursache aus dem Obhutsbereich des ehemaligen Mieters stammt.

2. Erst wenn der Vermieter eine Schadensursache aus seinem eigenen Pflichtenkreis und durch Dritte ausschließt, muss sich der Mieter entlasten.

3. Schäden an Türen und Fußboden (hier: Schleifspuren durch verzogene Türzargen wegen Haussetzungen und durch Zeitablauf und Abnutzung alte defekte Fenstergriffe) hat der Mieter nicht zu vertreten. Diese stellen keinen über eine vertragsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schaden dar.

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IBRRS 2016, 2517
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MietrechtMietrecht
Kellerraum feucht: 3% Mietminderung!

AG Spandau, Urteil vom 31.03.2015 - 5 C 4/15

1. Kann ein 2,61 qm großer Kellerraum wegen Feuchtigkeit nicht vertragsgemäß genutzt werden, ist eine Mietminderung von 3% angemessen aber auch ausreichend. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete in Höhe von 25 % ist nicht berechtigt.

2. Erklärt der Mieter ausdrücklich, zukünftig geschuldete Miete nicht mehr begleichen zu wollen, ist eine Klage des Vermieters auf künftige Leistung der Miete zulässig und begründet.

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IBRRS 2016, 2498
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WohnraummieteWohnraummiete
Zahlung innerhalb der Schonfrist: Kündigung(en) unwirksam!

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 01.07.2015 - 10 C 326/14

1. Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstands wird unwirksam, wenn der Mieter die fällige Miete vor Rechtshängigkeit begleicht.

2. Durch die Zahlung wird auch eine mit der fristlosen Kündigung gleichzeitig erklärte ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam.

3. Die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst aufgrund des Wortlauts "die Kündigung" auch solche ordentlichen Kündigungen, die sich auf denselben Sachverhalt stützen, der die fristlose Kündigung begründete.

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IBRRS 2016, 2499
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter muss Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähren!

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.03.2016 - 33 C 4224/15

1. Ein Mieter ist verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden und dem Vermieter in diesem Zusammenhang zu angemessener Tageszeit Zutritt zur Mietwohnung zu gewähren.

2. Die Zutrittsgewährung ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern eine Kundgebung des tatsächlichen Willens.

3. Gibt der Mieter durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung, hat er die entstehenden Kosten zu tragen.

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IBRRS 2016, 2532
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MietrechtMietrecht
Rauchen ist kein Kündigungsgrund!

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2016 - 23 S 18/15

1. Eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine Partei den Hausfrieden stört, diese Störung nachhaltig ist, sie aufgrund ihrer Nachhaltigkeit zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt, der Störende vor der Kündigung abgemahnt wurde und dass zwischen Störung und Ausspruch der Kündigung ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

2. Durch Rauchen in einer Mietwohnung allein wird die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch noch nicht überschritten. Ein Mieter darf in seiner Wohnung rauchen. Die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch wird vielmehr erst dann überschritten, wenn der Mieter bei Ausübung des grundsätzlich vertragsgemäßen Rauchens in der Wohnung das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB nicht genügend beachtet, etwa indem er einfache und zumutbare Maßnahmen, wie z. B. ausreichendes Lüften oder Entsorgen der Asche, nicht ergreift, um die übrigen Parteien des Hauses nicht mehr als vermeidbar zu beeinträchtigen.

3. Wegen des Kerngehalts der Gebrauchsnutzung einer Wohnung sind an die Prüfung des nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauchs im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen.

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IBRRS 2016, 2488
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Wohnungen mit unterschiedlicher Ausstattung sind nicht vergleichbar!

AG Lünen, Urteil vom 07.04.2016 - 7 C 507/15

Eine Wohnung, bei der das Badezimmer und sämtliche Böden umfangreich saniert wurden, ist nicht vergleichbar mit einer Wohnung, bei der sich das Bad noch im Ursprungszustand (Baujahr 1962) befindet und auch keine neuen Bodenbeläge bei Anmietung durch den Vermieter eingebaut wurden.

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IBRRS 2016, 2485
MietrechtMietrecht
Angaben zu Vergleichswohnungen müssen zutreffend und eindeutig sein!

AG München, Urteil vom 11.11.2015 - 416 C 27402/14

1. Wird ein Mieterhöhungsverlangen mit Entgelten von Vergleichswohnungen begründet, müssen die Angaben der Vergleichswohnungen zutreffend (hier: Baujahr; Vergleichsmiete) und die Lage im Haus eindeutig identifizierbar sein.

2. Der Mieter muss überprüfen können, ob die Wohnungen mit der Mietwohnung tatsächlich vergleichbar sind.

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IBRRS 2016, 2484
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Fassade und Dach saniert: 20%ige Mietpreiserhöhung!

AG Köpenick, Urteil vom 25.05.2016 - 6 C 14/16

1. Eine erneuerte Fassade und ein erneuertes Dach sind wohnwerterhöhende Merkmale in den Merkmalgruppen "Gebäude" und "Wohnumfeld", die einen Mietpreiszuschlag von 20% des Spannoberwertes zum Mittelwert des Mietspiegels rechtfertigen.

2. Wohnwertmindernde Merkmale in der Merkmalgruppe "Bad" stehen der Mieterhöhung nicht entgegen.

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IBRRS 2016, 2468
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Mängelbeseitigung ist Vermietersache!

AG Saarbrücken, Urteil vom 24.08.2016 - 3 C 490/15

1. Mängelbeseitigung ist vorrangig Sache des Vermieters.

2. Ein Selbstbeseitigungsrecht des Mieters setzt voraus, dass dem Vermieter Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben wurde und dieser sich in Verzug befindet.

3. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine eigenmächtige Reparatur kann nicht auf § 539 BGB gestützt werden.

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IBRRS 2016, 2442
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Mietpreisbremse: Vermieter muss zu hohe Miete zurückzahlen!

AG Lichtenberg, Urteil vom 28.09.2016 - 2 C 202/16

1. Zahlt der Mieter für eine Wohnung, die in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, zu Beginn des Mietverhältnisses eine Miete, die die ortsübliche Vergleichsmiete um 10% übersteigt, kann er die zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückverlangen.

2. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann das Gericht ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens einen sog. einfachen Mietspiegel (hier: den Berliner Mietspiegel 2015) heranziehen. Auch ein solcher Mietspiegel darf in die Überzeugungsbildung des Gerichts mit einfließen.

3. Ob die Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden. Trägt der Vermieter substantiiert vor, den Verfassern des Mietspiegels habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder der Mietspiegel beruhe auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial, kann dies Anlass für eine weitere gerichtliche Beweiserhebung sein.

4. Zur Berechnung der zulässigen Höchstmiete anhand des Berliner Mietspiegels 2015.

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IBRRS 2016, 2264
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Kaution ist nach Enthaftungserklärung an insolventen Mieter auszuzahlen!

LG Berlin, Urteil vom 21.04.2016 - 19 T 27/16

1. Gibt der Insolvenzverwalter eines Wohnungsmieters die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ab, so erhält der Mieter mit deren Wirksamwerden die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis zurück.

2. Der Rückzahlungsanspruch für eine vom Mieter vor Insolvenzeröffnung geleistete Kaution geht mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung auf den Mieter über und verbleibt nicht bei der Insolvenzmasse.

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IBRRS 2016, 2426
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Auch ohne konkrete Belastung: Asbestsanierung ist zu dulden!

AG Schöneberg, Urteil vom 18.02.2016 - 106 C 282/15

Selbst wenn eine Asbestbelastung im Liegestaub noch nicht vorliegt, hat der Mieter eine Asbestsanierung der Wohnung zu dulden,

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IBRRS 2016, 2422
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Erbengemeinschaft als Vermieter: Darf Mieter/Miterbe bei Mängel die Miete mindern?

LG Saarbrücken, Urteil vom 26.08.2016 - 10 S 3/16

Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Mietzinszahlung bis zur Erfüllung des mietvertraglichen Anspruchs auf Mängelbeseitigung nicht zu, wenn der Mieter die Mietsache von einer Erbengemeinschaft angemietet hat, deren Mitglied er ist, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts die finanzielle Grundlage der Erbengemeinschaft für eine Mängelbeseitigung zerstört und der Mieter nicht vorträgt, welche Maßnahmen er als Mitglied der Erbengemeinschaft ergriffen hat, um an einer Beschlussfassung zur Beseitigung der Mängel mitzuwirken.*)

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