Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 0604LG Bielefeld, Beschluss vom 30.06.2014 - 22 S 100/14
1. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache. Eine Verlängerung dieser Frist durch AGB auf ein Jahr ist unzulässig.
2. Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet wird, dem ehemaligen Vermieter seine neue Adresse mitzuteilen, ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2015, 0602
LG Bielefeld, Beschluss vom 30.05.2014 - 22 S 100/14
1. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache. Eine Verlängerung dieser Frist durch AGB auf ein Jahr ist unzulässig.
2. Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet wird, dem ehemaligen Vermieter seine neue Adresse mitzuteilen, ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2015, 0590
LG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2013 - 316 T 7/13
1. Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn er die Entstehung des Mangels selbst verursacht und dies zu vertreten hat.
2. Besteht Streit darüber, ob die Feuchtigkeitserscheinungen auf die Beschaffenheit des Mietobjekts oder auf das Wohnverhalten des Mieters zurückzuführen sind, ist das im Wege der gerichtlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist hierfür nicht geeignet.
3. Eine Beseitigungsverfügung ist denkbar bei Mängeln, die Leib oder Leben des Mieters konkret gefährden, z. B. bei undichten Gas- oder Stromleitungen, bei drohendem Deckeneinsturz oder sehr schweren Feuchtigkeitserscheinungen in den Mieträumen. Bei Schimmelerscheinungen ohne konkrete Gesundheitsgefahr ist das nicht der Fall.
VolltextIBRRS 2015, 0485
AG Köln, Urteil vom 18.12.2014 - 209 C 349/14
Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn der Eigenbedarf zwar erst nach der Weitervermietung einer leer stehenden Alternativwohnung entstanden ist, aber für den Vermieter zum Zeitpunkt der Weitervermietung vorhersehbar war.
VolltextIBRRS 2015, 0612
BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 186/14
Zur Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus.*)
VolltextIBRRS 2015, 0600
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 28.01.2015 - 7 C 52/14
1. Nach Auffassung des Gerichts muss der Gedanke von § 25 Abs. 1 EnEV auch im Rahmen des § 555d Abs. 1 BGB berücksichtigt werden.
2. Bei der wirtschaftlichen Härte nach § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um etwas anderes als bei der Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme im Sinne von § 25 Abs. 1 EnEV; die Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme nach § 25 Abs. 1 EnEV kann der Mieter bereits bei der Duldung von Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.
3. Auch wenn der Mieter Kosten für Energieeinsparungsmaßnahmen tragen muss, kann es nicht sein, dass ein Mieter auch nach 10 Jahren nach Durchführung der Maßnahme immer noch keine Kosteneinsparung bezüglich der Energieausgaben gegenüber der durch die Maßnahme durchgeführten Mieterhöhungen erzielt hat.
VolltextIBRRS 2015, 0589
LG Kiel, Urteil vom 15.03.2013 - 1 S 129/12
1. Ein Kündigungsverzicht, der im Falle einer umfangreichen Sanierung des Gebäudes nicht nur den gesamten von vornherein geplanten Bauzeitraum abdeckt, sondern dem Mieter auch die Möglichkeit nimmt, im Falle erheblicher Bauverzögerungen zu kündigen, ist unwirksam.
2. Das Risiko erheblicher Bauverzögerungen darf nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
VolltextIBRRS 2015, 0586
LG Lübeck, Urteil vom 21.11.2014 - 1 S 43/14
1. Die Nutzung der eigenen Wohnung anstelle der Nutzung einer Mietwohnung ist wirtschaftlich sinnvoll und stellt einen vernünftigen Grund zur Eigenbedarfskündigung dar. Das gilt auch dann, wenn beide Wohnungen gleich groß sind.
2. Ist der Mieter wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit an der Räumung gehindert, stellt dieser Umstand einen Härtegrund dar, der die Eigenbedarfskündigung des Vermieters unwirksam machen kann. Das ist der Fall, wenn der Mieter aufgrund seines Zustandes nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder wenn der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert werden würde.
3. Bei krankheitsbedingten Räumungshindernissen, die ihrer Natur nach vorübergehend sind, ist das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortzusetzen. Eine Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit kommt in Betracht, wenn das Ende der Beeinträchtigung noch nicht abgeschätzt werden kann.
4. Das Mietverhältnis eines Mieters, dem aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung ein Umzug nicht zugemutet werden kann, ist auf unbestimmte Zeit fortzusetzen, wenn nicht der Vermieter besonders gewichtige Interessen an der Räumung hat. Ist die Räumung für den Mieter mit einer Lebensgefahr verbunden, so müssen die Interessen des Vermieters zurückstehen.
5. Der Vermieter darf die Wohnung nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn der Sohn des Mieters, der auch in der Mietwohnung wohnt, mehrfach geistig schwerstbehindert und blind ist und ein Umzug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen wird, bis hin zum erhöhten Sterblichkeitsrisiko .
VolltextIBRRS 2015, 0581
BGH, Urteil vom 29.01.2015 - IX ZR 279/13
1. Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.*)
2. Eine Aussonderungssperre kann in der Insolvenz einer Gesellschaft auch gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter geltend gemacht werden. Das hierfür zu entrichtende Nutzungsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnitt des im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages anfechtungsfrei tatsächlich Geleisteten. Eine Aussonderungssperre scheidet aus, wenn der Überlassungsvertrag fortwirkt und der Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Aussonderung verlangen kann.*)
3. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts kann gegenüber dem Gesellschafter nicht als Befriedigung eines Darlehens, sondern nur als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung angefochten werden.*)
4. Weist der Vermieter bei einem nach Verfahrenseröffnung beendeten Mietverhältnis die Rücknahme der Mietsache wegen eines ungeräumten oder vertragswidrigen Zustands zurück, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltung der Mietsache, wenn dieser nach Verfahrenseröffnung keine Veränderungen an der Mietsache vorgenommen hat.*)
5. Ein Mietvertrag, der die Nutzung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände umfasst, dauert nach Insolvenzeröffnung fort, wenn die Vermietung unbeweglicher Gegenstände den Schwerpunkt des Vertrages bildet.*)
6. Weist ein schriftlicher Mietvertrag die beiden Eigentümer eines Grundstücks als Vermieter aus, kommt der Vertrag mit einer von den Eigentümern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin zu Stande, wenn dies dem wirklichen Willen aller am Vertragsschluss auf Vermieter- und Mieterseite Vertretungsberechtigten entspricht (falsa demonstratio).*)
IBRRS 2015, 0580
BGH, Beschluss vom 17.02.2015 - VIII ZR 232/14
1. Die Regelung in § 7 Abs. 3 des Mustermietvertrags des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 1976 ist im Hinblick auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB dahingehend auszulegen, dass der Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nur dann schuldet, wenn dies zur Vermeidung oder Beseitigung nachhaltiger Schäden an der Substanz der Mietsache erforderlich ist.
2. Es bleibt offen, ob eine Formularklausel, durch die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt werden, der AGB-rechtlichen Kontrolle standhält.
VolltextIBRRS 2015, 0559
LG Kleve, Urteil vom 28.01.2015 - 6 S 149/12
1. Eine Rückbauverpflichtung besteht auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu Änderungen gegeben hat.
2. Allein der Umfang der Veränderungen durch den Mieter lässt regelmäßig keinen Rückschluss auf einen Verzicht zum Rückbau zu. Gleiches gilt für die Weitervermietung der Räumlichkeiten im umgebauten Zustand.
VolltextIBRRS 2015, 0537
LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014 - 65 S 142/14
1. Es liegt ein Sachmangel der Mietwohnung vor, wenn sich Feuchtigkeits- und Schimmelflecken an der straßenseitigen Fassade im Bereich der Fenster und der Deckenixel im Wohnzimmer und Badezimmer befinden.
2. Handelt es sich um eine Wohnung mit 3,5 Zimmern und 132,25 m², ist eine Mietminderung in Höhe von 5% der Bruttomiete angemessen, wenn sich der Schimmel in Wohnzimmer und Bad auf einer relativ kleinen Fläche befindet und es sich dabei um einen rein optischen Mangel handelt, ohne Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefahr für die Mieter.
VolltextIBRRS 2015, 0534
LG Berlin, Urteil vom 23.09.2014 - 63 S 43/14
1. Eine geflieste Müllstandsfläche im abschließbaren Keller stellt ein Positivmerkmal dar.
2. Das Fehlen eines Balkons ist nicht gleichzusetzen mit dem wohnwertmindernden Merkmal eines nicht nutzbaren Balkons.
3. Der Wirkungsgrad einer Heizungsanlage bestimmt sich nach dem Verhältnis von Nutzleistung zur zugeführten Leistung. Eine unzureichende Heizleistung allein bedeutet keinen ungünstigen Wirkungsgrad.
VolltextIBRRS 2015, 0557
AG Kleve, Urteil vom 29.11.2012 - 28 C 36/12
1. Eine Rückbauverpflichtung besteht auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu Änderungen gegeben hat.
2. Allein der Umfang der Veränderungen durch den Mieter lässt regelmäßig keinen Rückschluss auf einen Verzicht zum Rückbau zu. Gleiches gilt für die Weitervermietung der Räumlichkeiten im umgebauten Zustand.
VolltextIBRRS 2015, 0521
AG Menden, Urteil vom 05.02.2014 - 4 C 286/13
Vogelzucht mit ca. 80 Vögeln in einer Mietwohnung stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung dar.
VolltextIBRRS 2015, 0550
BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 154/14
1. Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (Bestätigung von BGH, IMR 2009, 113 = NJW 2009, 1139; IMR 2010, 1045 - nur online).*)
2. Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte "Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, IMR 2013, 233 = NJW 2013, 1596).*)
3. Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat.*)
4. Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 233/12, IMRRS 2013, 1036).*)
VolltextIBRRS 2015, 0519
LG Potsdam, Urteil vom 10.09.2014 - 4 S 163/11
1. Der Vermieter darf das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist oder dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
2. Ein erheblicher Nachteil des Vermieters liegt vor, wenn er die Immobilie in vermietetem Zustand überhaupt nicht oder zu einem so niedrigen Verkaufserlös verwerten kann, dass ein Verkauf wirtschaftlich sinnlos wird. Er hat keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf eine Verwertung zum größtmöglich wirtschaftlichen Vorteil.
3. Der Vermieter kann das langjährige Mietverhältnis nicht kündigen, wenn es sich um einen Mieter im fortgeschrittenen Alter handelt und wenn aufgrund des festgestellten Verkehrswerts des Grundstücks in vermietetem Zustand eine vernünftige wirtschaftliche Verwertung nicht ausgeschlossen ist.
VolltextIBRRS 2015, 0528
LG Berlin, Urteil vom 11.09.2014 - 18 S 413/13
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs om 23.05.207 (IMR 2007, 242) lässt sich nicht entnehmen, dass für Mieterhöhungen auf der Grundlage einer tatsächlich um mehr als 10% nach oben von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche abweichenden Wohnungsgröße die Kappungsgrenze nicht gelten soll.
VolltextIBRRS 2015, 0481
AG Leipzig, Urteil vom 08.05.2014 - 166 C 3153/13
Eine Klausel, wonach bei Streitigkeiten wegen Schönheitsreparaturen, Abnutzungen der Mietsache oder Mietsachschäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, ein Schiedsgutachter entscheiden soll, ist unwirksam. Das Einleiten eines solchen Schiedsgutachtens kann daher die Verjährung nicht hemmen.
VolltextIBRRS 2015, 0500
SG Berlin, Urteil vom 10.04.2014 - S 82 AS 25836/12
Wird der Mieter im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zum Umzug in eine preisgünstigere Wohnung aufgefordert, gehören mietvertraglich geschuldete Rückbaukosten zu den anzuerkennenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten.
VolltextIBRRS 2015, 0480
AG Neukölln, Urteil vom 26.06.2014 - 7 C 95/14
1. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn es unzumutbar für ihn ist, den Vertrag noch weiter fortzusetzen.
2. Leidet ein Mieter an einer schweren psychischen Erkrankung und ist er nachweislich für Wohnungsbrände und Überschwemmungen verantwortlich, die das Leben und die Gesundheit der anderen Mieter und das Eigentum des Vermieters in hohem Maße gefährden, kann ihn der Vermieter ordentlich kündigen.
VolltextIBRRS 2015, 0411
LG Berlin, Urteil vom 07.11.2014 - 65 S 527/13
1. Bei einem Mieterhöhungsverlangen, das nach dem für die Erstellung des neuen Mietspiegels festgelegten Stichtag, aber vor dem Inkrafttreten desselben dem Mieter zugegangen ist, wird die Höhe der ortsüblichen Miete nach dem neuen Mietspiegel ermittelt.
2. Bei einem Energieverbrauchskennwert, der größer als 170 kWh/(m²a) ist, handelt es sich um ein wohnwertminderndes Merkmal.
VolltextIBRRS 2015, 0408
LG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2014 - 4 S 2/14
1. Eine Parteierweiterung auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug ist dann zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich und damit entbehrlich ist. Eine Erweiterung ohne Zustimmung des neuen Beklagten ist nur äußerst ausnahmsweise zulässig.
2. Der Abriss eines vorhandenen Gebäudes und seine Ersetzung durch einen Neubau stellt unzweifelhaft eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Voraussetzung ist, dass diese wirtschaftliche Verwertung von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird.
3. Ist der Erhalt des bestehenden Gebäudes unrentabel und stehen einem geplanten Neubau keine bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Gründe entgegen, ist die geplante wirtschaftliche Verwertung angemessen.
4. Eine geplante wirtschaftliche Verwertung ist nicht angemessen, wenn sie nicht nachvollzogen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Vermieter unsubstantiierte Angaben sowohl in Bezug auf die zu erwartende Rendite nach dem Neubau, als auch bzgl. eines hohen Sanierungsbedarfs anführt, obwohl das vorhandene Gebäude bereits zum Teil hochwertig saniert wurde.
5. Die Angemessenheit der geplanten Verwertung lässt sich aufgrund pauschaler Angaben nicht beurteilen.
VolltextIBRRS 2015, 0449
AG Ludwigslust, Urteil vom 26.03.2014 - 5 C 9/13
Ein Mieter, der sich in einem Rechtsstreit über eine Mieterhöhung befindet, aber (vorsorglich) schon den erhöhten Mietzins zahlt, kann die überzahlte Miete nach Beendigung des Prozesses zurückverlangen, wenn er dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmen musste.
VolltextIBRRS 2015, 0407
LG Berlin, Urteil vom 12.09.2014 - 63 S 151/14
1. Fehlen konkrete Beschaffenheitsabreden, haben sowohl Wohn- als auch Geschäftsraummieter einen Anspruch darauf, dass ihnen Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen, sofern sich nicht aus dem vereinbartem Nutzungszweck oder dem Vertragsobjekt selbst etwas anders ergibt. Der Vermieter hat für die entsprechenden Anschlussvorrichtungen zu sorgen.
2. Eine eigene Verpflichtung des Vermieters, die entsprechende Signalübertragung eines bestehenden Anschlusses zu gewährleisten, besteht nicht.
VolltextIBRRS 2015, 0403
LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2014 - 65 S 24/14
1. Der Vermieter darf Kosten, die sich auf eine größere Wirtschaftseinheit als die der Abrechnung zugrunde gelegte Einheit beziehen, nicht auf den Mieter umlegen, indem er in einem internen Rechenschritt auf die einzelne Wirtschaftseinheit umrechnet und in der Abrechnung lediglich die auf diese Weise bereinigten Kosten mitteilt.
2. Hat jedoch bereits das Hauswartunternehmen eine gesonderte Rechnung für jede Abrechnungseinheit erstellt, kann der Vermieter nur den sich daraus ergebenden Betrag angeben. Es liegt keine Umrechnung durch den Vermieter vor, wenn er den seitens des jeweiligen Leistungserbringers für die der Abrechnung zugrunde liegende Wohneinheit ermittelten Rechnungsbetrag lediglich weitergibt.
VolltextIBRRS 2015, 0346
LG Berlin, Beschluss vom 24.10.2014 - 63 S 203/14
1. Der geschützte Besitz des Mieters beschränkt sich vor allem auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile: Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten. Er erstreckt sich nicht ohne weiteres auf Treppenhaus, den allen Mietern zugänglichen Garten oder die Außenfassade.
2. Wird der vertragsmäßige Zustand der Mieträume während der Durchführung von Bauarbeiten am Gebäude durch eine Verschattung der Räume durch ein Gerüst sowie Lärmbeeinträchtigungen und andere Unannehmlichkeiten beeinträchtigt, folgen hieraus für den Mieter ausschließlich mietrechtliche Gewährleistungsansprüche, die nicht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu sichern sind.
3. Nicht jeder Mangel der Mietsache stellt eine Besitzstörung dar.
VolltextIBRRS 2015, 0392
AG München, Urteil vom 12.05.2014 - 424 C 28654/13
1. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter nicht mehr als einen Hund in der Wohnung hält. Die Haltung von mehr als einem Hund entspricht in der Regel nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauch.
2. Mieter dürfen keine Decken aus dem Fenster der Wohnung auszuschütteln, wenn sich andere Personen unterhalb des Fensters befinden.
VolltextIBRRS 2015, 0439
OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2014 - 2 WF 170/14
1. Sind beide Ehegatten Mieter einer Wohnung und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, besteht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an einer Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB an den Vermieter.*)
2. Die Vornahme der Mitwirkungshandlung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann ich einem solchen Fall nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.*)
VolltextIBRRS 2015, 0435
AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2013 - 234 C 273/12
1. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt.
2. Der repräsentative Eingangsbereich eines Wohnhauses, der mit Marmortreppenstufen, Sisalbelag, aufwändigem Stuck, einem Kronleuchter, Parkett sowie Bleiverglasung ausgestattet ist, kommt als wohnwerterhöhendes Merkmal auch diesen Mietern zugute, die alternativ durch einen Nebeneingang in ihre Wohnungen gelangen können.
3. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann dieses Merkmal wohnwerterhöhend berücksichtigt werden.
VolltextIBRRS 2015, 0430
BGH, Urteil vom 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.06.2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 = IBRRS 2005, 2807).*)
VolltextIBRRS 2015, 0416
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.01.2015 - 33 C 3407/14
Mieter müssen keine Attrappe einer Video-Überwachungskamera im Hauseingang und im Treppenhaus akzeptieren.
VolltextIBRRS 2015, 0370
AG Bayreuth, Urteil vom 19.08.2014 - 102 C 1359/13
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV ist bei erhöhter Rohrwärmeabgabe unterhalb des kritischen Wertes von 34 % grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Vermieters gegeben, ob er die Berechnung nach den anerkannten Regeln der Technik unter Anwendung der VDI-Richtlinie 2077 vornehmen will oder nicht.
VolltextIBRRS 2015, 0368
AG Köpenick, Urteil vom 25.11.2014 - 3 C 124/14
Eine Betriebskostenabrechnung ist hinsichtlich der Position "Hauswartkosten" unwirksam, wenn die anteiligen Kosten für Verwaltungs- und Instandsetzungstätigkeiten nicht angegeben sind und der Höhe nach nicht nachgewiesene Personalkosten abgerechnet werden.
VolltextIBRRS 2015, 0367
LG Berlin, Urteil vom 02.10.2014 - 67 S 257/14
Zum Eintritt des Hauptvermieters in zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern geschlossene Wohnraummietverträge gemäß § 565 Abs. 1 BGB nach Beendigung des Hauptmietvertrages zwischen Hauptvermieter und der Genossenschaft als Zwischenvermieter.*)
VolltextIBRRS 2015, 0358
LG Hanau, Beschluss vom 05.01.2015 - 3 T 219/14
Zur Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO, wenn der gegen die Mietzahlungspflicht des Mieters gehaltene Vortrag zu angeblichen Mietmängeln (hier: unzureichende Hauselektrik, Schimmelbildung, Gestank) im Wesentlichen substanzlos bleibt.
VolltextIBRRS 2015, 0327
LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014 - 63 S 322/13
1. Zahlt der Mieter seine Miete immer wieder unpünktlich und wird er vom Vermieter deswegen angemahnt, kann die Kündigung schon nach einer weiteren verzögerten Zahlung erfolgen.
2. Auch bei mehreren unpünktlichen Zahlungen kann die Kündigung trotz vorangegangener Mahnung unwirksam sein, wenn nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Ursachen der einzelnen Verzögerungen und der Dauer des Mietverhältnisses die Vertragsverletzung des Mieters als weniger gravierend erscheint, so dass es dem Vermieter ohne Weiteres zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten.
VolltextIBRRS 2015, 0323
LG Berlin, Beschluss vom 21.10.2014 - 67 S 304/14
Stromdiebstahl durch einen Mieter stellt einen Kündigungsgrund dar, wenn dadurch dem Vermieter ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein Mieter 1 bis 2 Mal im Monat für kurze Zeit mit unberechtigt entnommenem Strom das Licht in seinem Keller einschaltet.
VolltextIBRRS 2015, 0322
LG Berlin, Urteil vom 24.09.2014 - 65 S 64/14
1. Eine Kündigung, die von einer Person unterschrieben ist, die zwar im Briefkopf als für den Einzug offener Mietforderungen zuständiger Sachbearbeiter steht, deren Vertretungsmacht in Bezug auf Kündigungen von Mietverträgen jedoch nicht ersichtlich ist, ist wegen Verstoßes gegen die erforderlichen Schriftform unwirksam.
2. Die Verwendung des Kürzels "i.A." im Kündigungsschreiben kann nicht als Nachweis der Vertretungsmacht des Unterzeichners angesehen werden.
VolltextIBRRS 2015, 0316
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.11.2014 - 9 C 303/13
Der Vermieter darf Kellerräume, die keinem Mieter zugewiesen sind und sonst in keiner Weise gekennzeichnet sind, öffnen und ausräumen. Wurden diese Kellerräume von Mietern unberechtigterweise in Besitz genommen, trifft den Vermieter keine Obhutspflicht für die ausgeräumten Sachen.
VolltextIBRRS 2015, 0300
LG Berlin, Urteil vom 20.06.2014 - 63 S 366/13
Die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter aufgrund einer nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum ist nicht zulässig.
VolltextIBRRS 2015, 0313
LG Berlin, Beschluss vom 03.02.2015 - 67 T 29/15
1. Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über "airbnb" angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.*)
2. Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietsache ab, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in der Regel auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter nach erfolgter Abmahnung ein über "airbnb" geschaltetes Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung aufrechterhält, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt.*)
VolltextIBRRS 2015, 0436
AG Charlottenburg, Urteil vom 13.10.2014 - 213 C 106/14
1. Der Vermieter kann vom Mieter Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn
a) die Miete - abgesehen von Veränderungen wegen Modernisierung, Betriebes- oder Kapitalkosten - seit 15 Monaten unverändert ist (Wartefrist),
b) das Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht wird (Sperrfrist),
c) die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten und
d) die zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens geltende Kappungsgrenze eingehalten wird.
2. Es liegt ein wohnwertminderndes Merkmal vor, wenn das Bad nicht über eine separate Dusche verfügt und nur mit einer freistehenden Wanne mit Verblendung ausgestattet ist.
3. Ein Bad, in dem nicht verkleidete Rohre sichtbar sind, ein freihängender Spülkasten vorhanden ist und insbesondere ein Strukturheizkörper fehlt, kann nicht als „modernisiert" eingestuft werden.
VolltextIBRRS 2015, 0302
AG Charlottenburg, Urteil vom 02.12.2013 - 237 C 302/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 1266
BGH, Urteil vom 17.12.2014 - VIII ZR 89/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 0170
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.07.2014 - 10 C 355/12
Dem Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen kann ein urheberrechtlicher Abwehranspruch des Architekten entgegenstehen. Das gilt auch dann, wenn der Urheber zugleich Mieter des Gebäudes ist. Das Urheberrecht kann in diesem Fall den Duldungsanspruch des Vermieters überlagern.
VolltextIBRRS 2015, 0204
AG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 - 42 C 10583/14
1. Verbaut der Vermieter einen besonders empfindlichen Boden in der Toilette, muss er den Mieter hierauf besonders hinweisen.
2. Ob das Urinieren durch Männer im Stehen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, kann offen bleiben.
3. Ein Mann muss nicht damit rechnen, dass durch Urin auf dem Toilettenboden Verätzungen entstehen können.
IBRRS 2015, 0084
LG Berlin, Beschluss vom 01.10.2014 - 63 S 271/14
Die Vereinbarung einer Einmalzahlung für die gesamte Mietdauer ist nur dann beachtlich, wenn sie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Missbrauchsabsicht vorlag.
VolltextIBRRS 2015, 0091
LG Hamburg, Urteil vom 25.11.2014 - 334 S 20/14
1. An die Vorhersehbarkeit einer künftigen Bebauung und der damit einhergehenden Belästigungen durch Lärm und Staub sind hohe Anforderungen zu stellen.
2. Wird nicht etwa eine als solche erkennbare Baulücke geschlossen, sondern es wird die Bebauung eines bis dahin anderweitig genutzten Hinterhofs vorgenommen, so ist die Vorhersehbarkeit zu verneinen.
3. Angesichts der lange andauernden Baumaßnahme ist es nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen taggenau festzustellen und die Minderungsquote quasi taggenau zu bestimmen. Dem Umstand, dass die Beeinträchtigungen von unterschiedlicher Intensität sind und auch nicht durchgängig intensive Arbeiten stattfinden, kann bei der Festsetzung der Minderungsquote Rechnung getragen werden.
VolltextIBRRS 2015, 0064
BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 9/14
1. Auch bei hohen Wohnungsleerständen (hier: im Hinblick auf einen im Rahmen der Stadtplanung vorgesehenen Abriss eines 28-Familienhauses) hat es grundsätzlich bei der in § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 1 HeizkostenVO vorgeschriebenen anteiligen Umlage von Warmwasserkosten nach Verbrauch zu bleiben.*)
2. Im Einzelfall kann der Vermieter nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, dem Verlangen des Mieters auf eine Vertragsänderung dahin gehend zuzustimmen, den nach Verbrauch zu berechnenden Teil der Warmwasserkosten auf das gesetzliche Mindestmaß von 50 % der Gesamtkosten abzusenken, um die Fixkosten bei hohen Leerständen angemessen zu verteilen.*)
2. Leerstandsbedingten Kostenverschiebungen zu Lasten des Mieters kann darüber hinaus im Einzelfall mit einer aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Vermieter durch den Leerstand beträchtliche Nachteile erleidet, weil er - ohne entsprechende Mieteinnahmen zu erhalten - bereits über den von ihm zu tragenden Wohnflächenanteil ebenfalls nicht unbeträchtliche Kosten zu tragen hat.*)
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