Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2006, 2956
KG, Beschluss vom 19.07.2001 - 8 RE-Miet 2/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2918

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2001 - 24 U 77/01
Ist der Schadensersatzanspruch des Vermieters während des fortdauernden Mietverhältnisses verjährt, ohne dass der Vermieter sich aus der Mietkaution befriedigt hat, so kann er gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nach Mietende nicht mehr aufrechnen.*)

IBRRS 2006, 2896

OLG Naumburg, Urteil vom 23.11.2001 - 9 U 171/01
Der Vermieter kann die Zahlung restlicher Betriebskosten jedenfalls dann vom Mieter nicht verlangen, wenn die tatsächlich abgerechneten Betriebskosten die als angemessen angesehenen Vorauszahlungen wesentlich überschreiten. Wesentlich ist die Überschreitung jedenfalls dann, wenn die Nachforderung die Vorauszahlung um das 7,5 bis 8-fache übersteigt.*)

IBRRS 2006, 2890

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2001 - 1 U 153/00
Das zur Prozessführung erforderliche wirtschaftliche oder rechtliche Interesse für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ergibt sich nicht aus einem Hausverwaltungsvertrag.*)

IBRRS 2006, 2889

OLG Bamberg, Urteil vom 10.12.2001 - 4 U 125/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2874

KG, Beschluss vom 17.01.2002 - 8 RE-Miet 4/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2865

KG, Beschluss vom 10.02.2002 - 8 RE-Miet 1/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2854

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - 2Z BR 155/01
Bevor das Landgericht eine sofortige Beschwerde wegen Verfristung verwirft, hat es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, Stellung zu beiehen.*)

IBRRS 2006, 2815

BFH, Urteil vom 19.03.2002 - IX R 19/00
Im Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG) gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die Nettokaltmiete angesetzt, so müssen --auch im Fall des Ansatzes des Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG-- auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden.*)

IBRRS 2006, 2800

KG, Urteil vom 08.04.2002 - 8 U 8/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2796

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2002 - 24 U 89/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2785

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2006 - 10 U 143/05
1. Enthält die Nebenkostenabrechnung einzelne nicht umlagefähige Positionen oder basiert sie auf einem falschen Umlegungsmaßstab, handelt es sich ausschließlich um – die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unberührt lassende – Fragen der inhaltlichen Richtigkeit. Zur Herbeiführung der Fälligkeit bedarf es keiner Erteilung einer korrigierten Abrechnung.*)
2. Hat der Vermieter nur 70 % statt 70,25 % der Gesamtkosten in Ansatz gebracht, wird der Mieter hierdurch nicht benachteiligt. Inwieweit andere Mieter wegen des verbleibenden Anteils gegebenenfalls zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder genommen worden sind, ist ohne Belang.*)
3. Enthält der Wohnungsmietvertrag allein die Vorgabe, dass Betriebskosten in Abhängigkeit von ihrem tatsächlichen Anfall anteilig durch die Mietpartei zu tragen sind, ohne nähere Eingrenzung, wie der entsprechende Anteil zu ermitteln ist, und haben sich die Parteien (hier: durch Einigung auf die Wohnflächenberechnung des Steuerberaters) verbindlich auf eine Konkretisierung der maßgebenden Flächen und des daraus abzuleitenden Umlegungsmaßstabes geeinigt, muss sich der Mieter hieran festhalten lassen.*)
4. Von den Bestimmungen der HeizkostenV abweichende vertragliche Vereinbarungen entbehren diese hierdurch nicht ohne Weiteres der Wirksamkeit. Vielmehr bedarf es eines Anpassungsverlangens einer der beiden Vertragsparteien, um eine Vertragsanpassung an die Erfordernisse der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen. Ein solches Verlangen (hier: durch Übersendung der Heizkostenabrechnung) wirkt nach all-gemeinen Grundsätzen - § 556 a Abs. 2 BGB findet im Geltungsbereich der HeizkostenV keine Anwendung - erst für die nachfolgende Abrechnungsperiode.*)
5. Eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit genügt nicht § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)

IBRRS 2006, 2784

AG Osnabrück, Urteil vom 04.07.2005 - 14 C 385/04
1. Der Mieter darf seine Möbel in der Wohnung da aufstellen, wo es ihm gefällt; einen "Zirkulationsabstand" zwischen Mobiliar und Wand muss er dabei nicht einhalten.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn ihn der Vermieter darauf hinweist, dass - baubedingt - Feuchtigkeits- bzw. Schimmelbildungsrisiken auf der Wohnung lasten.

IBRRS 2006, 2766

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2002 - 19 W 18/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2761

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.07.2002 - 5 W 29/02
Hängt die Ausführung einer Maßnahme, die regelmäßig ohne weiteres von Dritten erledigt werden kann, davon ab, dass ein Dritter sie duldet, kann auch ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden. (§ 888 Abs. 1 ZPO).*)

IBRRS 2006, 2735

OLG Schleswig, Urteil vom 17.11.2000 - 4 U 146/99
Wird vertraglich zur Kaltmiete die Mehrwertsteuer geschuldet, so gilt diese Regelung regelmäßig auch für die Nebenkosten.*)

IBRRS 2006, 2693

KG, Urteil vom 08.01.2001 - 8 U 5875/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2645

BayObLG, Beschluss vom 22.02.2001 - RE-Miet 2/00
Allein nur weil die Mieter eine Werkmietwohnung zu einem Unterhalt der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Mietzins überlassen wird, besteht für den Vermieter nicht die Verpflichtung, bei einer Mieterhöhung nach § 2 MHG den ursprünglichen proportionalen Abstand zwischen Ausgangsmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete einzuhalten.*)

IBRRS 2006, 2641

BGH, Urteil vom 12.07.2006 - XII ZR 178/03
1. Zur Frage der Rechtskrafterstreckung eines zwischen den Hauptmietparteien ergangenen Feststellungsurteils über den Fortbestand des Hauptmietvertrages auf den Untermieter.*)
2. Gibt nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses der Unter-Untermieter, der den unmittelbaren Besitz hat, dem Drängen des Hauptvermieters nach, einen neuen Mietvertrag mit diesem unmittelbar zu schließen, mittelt er den Besitz fortan diesem und nicht mehr dem Untermieter sowie über diesen dem Hauptmieter. Bei fortbestehendem Untermietverhältnis wird der Untermieter dadurch dem Hauptmieter gegenüber gemäß § 541 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiteren Untermietzinses frei, weil der Hauptmieter ihm den mittelbaren Mietbesitz nicht mehr gewähren kann.*)

IBRRS 2006, 2617

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2001 - 20 RE-Miet 2/99
Unterscheidet der Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen zwischen der Erhöhung der Grundmiete und des Anteils für Schönheitsreparaturen, muss auf Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete einschließlich des Anteils für die Schönheitsreparaturen auch dann geklagt werden, wenn letzterer unverändert bleibt.*)

IBRRS 2006, 2613

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2001 - 9 U 110/00
Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen rechtswidrigen Verhaltens des Mieters gegenüber einem Dritten - gewaltsames Eindringen des Mieters in Räumlichkeiten eines anderen Mieters in einem anderen Objekt des Vermieters.*)

IBRRS 2006, 2578

KG, Urteil vom 09.09.2002 - 8 U 159/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2556

BGH, Urteil vom 23.10.2002 - XII ZR 202/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2485

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2000 - 4 U 112/99
Ist eine Staffelmietvereinbarung wegen eines unangemessen hohen Entgelts (§ 5 Abs. 2 WiStG) teilweise nichtig, führt dies nicht zum Wegfall der folgenden Staffelbeträge. Deren Wirksamkeit ist selbständig im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Zeitpunkt des jeweils bestimmten Anfangstermins zu beurteilen.*)

IBRRS 2006, 2477

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2000 - 10 U 197/98
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schadensersatzanspruch des Mieters oder seine Berechtigung zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommt, wenn die tatsächliche Mietbelastung die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen erheblich überschreitet*)
2. Die mietvertraglich geregelten "Kosten der Entwässerung" umfassen mangels einer gegenteiligen Regelung auch die Aufwendungen des Vermieters für das Abführen von Oberflächenwasser, so daß diese in gleicher Weise umlagefähig sind.*)

IBRRS 2006, 2471

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2000 - 3 REMiet 1/99
Folgende Klausel eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages ist - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - für den Mieter im Sinn des § 3 AGB Gesetz überraschend und damit nicht Vertragsbestandteil.
"Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat".
Wenn die Klausel Vertragsbestandteil geworden wäre, wäre sie gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam, da sie dem Mieter konkludent den Nachweis abschneidet, daß dem Vermieter infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses Kosten überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind.*)

IBRRS 2006, 2447

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2005 - 24 W 62/05
Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemisst sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern auf Grund einer Abrechnung ermittelt werden.*)

IBRRS 2006, 2445

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2006 - 24 U 112/05
1. Kennt der Mieter die die Gebrauchseinschränkung begründenden Tatsachen, so reicht dies aus, um eine die Kündigung ausschließende Kenntnis des Mieters vom Sachmangel zu bejahen.
2. Zur Frage der Umdeutung einer Hauptintervention in eine Nebenintervention im zweiten Rechtszug.

IBRRS 2006, 2421

BGH, Urteil vom 22.03.2006 - VIII ZR 212/04
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag.*)

IBRRS 2006, 2419

BGH, Beschluss vom 17.05.2006 - VIII ZB 32/05
Bei der Bemessung des Streitwertes einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Parabolantenne (und entsprechend bei der Festsetzung des Beschwerdewertes für Rechtsmittel) ist der Wert der Beeinträchtigung des Vermieters durch eine optische und/oder eine Substanzbeeinträchtigung des Hauses maßgeblich, nicht die Kosten der Beseitigung oder das Interesse des Vermieters an der Erhaltung des optischen Gesamteindrucks des Hauses.

IBRRS 2006, 2398

OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2003 - 4 U 58/01
Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht sämtliche Schlüssel zurück, hängt die Erfüllung der Rückgabepflicht davon ab, ob und ggf. wie lange der Vermieter dadurch an der Inbesitznahme der Räume und an einer uneingeschränkten Verfügung über diese gehindert ist.*)

IBRRS 2006, 2394

OLG Naumburg, Urteil vom 02.09.2003 - 11 U 91/02
1. Eine zulässige, über § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu einem Erstattungsanspruch führende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme des Verfügungsberechtigten ist es auch, wenn das Mietobjekt über Modernisierungen (hier: Erneuerung der Fenster, Heizungs-, Sanitär- und Fassadensanierung) am Wohnungsmarkt gehalten und Leerstand verhindert wird.*)
2. Ist eine Gesamtsanierung wirtschaftlich sinnvoll, muss sich der Verfügungsberechtigte nicht auf das "Notwendige", also Stückwerk, beschränken.*)
3. Eigene Arbeitsleistungen sind dem Verfügungsberechtigten nicht zu erstatten.*)
4. Nimmt der Verfügungsberechtigte für zulässige Maßnahmen Fremdmittel in Anspruch, so kann er die in diesem Zusammenhang aufgewandten Finanzierungskosten (Zinsen) als weiteren Aufwand erstattet verlangen.*)

IBRRS 2006, 2387

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.09.2003 - 3 U 279/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2332

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - VIII ZR 128/05
Zum Entfallen der Bindung an eine Kostenmietklausel in einem bestehenden Mietvertrag mit einer ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mit dem Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit aufgrund ergänzender Vertragsauslegung.*)

IBRRS 2006, 2326

KG, Urteil vom 19.01.2006 - 8 U 22/05
Zur Höhe des Mietzinses / Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ablauf einer Optionszeit, für die eine gerichtliche Festsetzung des Mietzinses erfolgte.*)

IBRRS 2006, 2324

KG, Beschluss vom 25.07.2006 - 8 W 34/06
Grundsätzlich kann der Vermieter auch von dem bereits ausgezogenen Mieter die Räumung und Herausgabe der Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.*)

IBRRS 2006, 2321

BGH, Urteil vom 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
1. Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist - außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt - gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden, weil sie den Bestimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht.*)
2. Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens - und damit auch nicht die Unzulässigkeit der Zustimmungsklage - zur Folge.*)
IBRRS 2006, 2314

BGH, Beschluss vom 19.10.2005 - VIII ZR 208/05
Einem Räumungsschuldner kann, wenn er dazu in der Lage ist, zugemutet werden, fachliche Hilfe - auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Gefahr einer Selbsttötung auszuschließen oder zu verringern.

IBRRS 2006, 2313

BVerfG, Beschluss vom 14.12.2005 - 1 BvR 2874/04
Macht der Berechtigte deutlich, an seinem Recht festhalten zu wollen, kann der für die Annahme der Verwirkung notwendige Vertrauenstatbestand nicht entstehen.

IBRRS 2006, 2312

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 301/04
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grund pfandgläubiger nicht mehr zulässig.*)

IBRRS 2006, 2293

BGH, Urteil vom 07.06.2000 - VIII ZR 268/99
Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 570 b BGB bedarf nicht der notariellen Beurkundung.*)

IBRRS 2006, 2275

BayObLG, Beschluss vom 22.03.2000 - RE-Miet 2/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2268

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1999 - 10 U 113/98
Hat es der Vermieter über einen Zeitraum von fast vier Jahren unterlassen, eine indexbedingte Mietzinserhöhung gegenüber dem Mieter geltend zu machen, kann dieser unter Umständen dem nunmehrigen entsprechenden Zahlungsbegehren den Einwand der Verwirkung entgegenhalten.*)

IBRRS 2006, 2263

BayObLG, Beschluss vom 10.05.1999 - RE-Miet 1/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2256

OLG Köln, Beschluss vom 21.06.1999 - 16 W 16/99
Nach Scheitern der Lebenspartnerschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung entgegengehalten werden.*)

IBRRS 2006, 2249

BayObLG, Beschluss vom 04.08.1999 - RE-Miet 6/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2231

OLG Köln, Urteil vom 03.09.1999 - 19 U 68/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2141

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2005 - 1 BvR 224/05
1. Zur Durchsetzung des Grundrechts des Vollstreckungsschuldners (hier des Mieters) auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsräumung) angezeigt sein.
2. Vom Vollstreckungsschuldner (Mieter) kann allerdings jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden; etwa das Begeben in stationäre Behandlung.

IBRRS 2006, 2139

LG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2006 - 9 S 479/05
Der Mieter kann für die Vornahme von Malerarbeiten Aufwendungsersatz verlangen, wenn die mietvertragliche Klausel über die Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Auszug unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn er sich irrtümlich aufgrund der unwirksamen mietvertraglichen Vereinbarung zur Leistung der Malerarbeiten verpflichtet sah.

IBRRS 2006, 2119

BGH, Urteil vom 19.06.2006 - VIII ZR 284/05
Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, verliert der Mieter dem Veräußerer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist nur noch der Erwerber zur Mangelbeseitigung verpflichtet und kann der Mieter nur die Leistung der diesem geschuldeten Miete bis zur Mangelbeseitigung verweigern.*)
