Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6114 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 0051KG, Beschluss vom 13.10.2022 - 1 W 396/21
Nach der AVA vom 06.07.2021 bedarf es keiner aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Mindestausstattung für die Abgeschlossenheit einer Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 3 WEG.*)
VolltextIBRRS 2023, 0007
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2020 - 20 W 114/20
Eine ebenerdige Terrasse ist nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie Schutz vor äußeren Einwirkungen und Schutz der Privatsphäre bietet. Dafür genügt ein bloßer Betretensschutz durch einen einfachen Holzzaun nicht.*)
VolltextIBRRS 2023, 0089
LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2019 - 2 S 34/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0062
AG München, Urteil vom 22.01.2020 - 485 C 11775/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 3787
AG Moers, Beschluss vom 08.04.2022 - 564 C 9/19
1. Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltungs- und beiratslos, so können die Eigentümer einstimmig eine Eigentümerversammlung zum Zwecke der Verwalterbestellung einberufen oder einen der Wohnungseigentümer einstimmig zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen.*)
2. Wenn eine solche einstimmige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer an einer ungeklärten Erbfolge eines verstorbenen Miteigentümers scheitert, kann einer der Wohnungseigentümer auf Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Gericht ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung zum Zwecke einer Verwalterbestellung einzuberufen.*)
VolltextIBRRS 2023, 0061
FG München, Urteil vom 21.04.2020 - 4 K 3105/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0054
VG München, Urteil vom 06.12.2021 - 8 K 20.1250
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0053
AG Pfaffenhofen, Urteil vom 18.01.2022 - 1 C 667/21 WEG
Hat eine beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter, so wird sie - soweit einer der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt - über die Rechtsfigur der kupierten Gesamtvertretung durch alle Wohnungseigentümer ohne den klagenden Wohnungseigentümer vertreten.
VolltextIBRRS 2023, 0044
LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2019 - 318 S 48/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0018
AG Neuss, Urteil vom 08.11.2019 - 93 C 1989/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3791AG Altötting, Urteil vom 25.02.2021 - 2 C 567/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 3790
LG Krefeld, Urteil vom 28.04.2021 - 7 O 59/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 3789
AG Bottrop, Urteil vom 07.05.2021 - 20 C 55/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 3765
AG München, Urteil vom 27.04.2022 - 1292 C 19128/21 WEG
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 3796
BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 213/21
1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)
2. Die vom Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gem. § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.*)
3. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.*)
4. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.*)
5. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung von Senat, IMR 2020, 253).*)
IBRRS 2022, 3786
AG Köln, Urteil vom 26.07.2022 - 215 C 57/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 3785
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 W 75/22
1. Ein bestehendes Erbbaurecht hindert den Vollzug eines Teilungsantrags gem. § 8 WEG, da ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gilt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG) und nicht Gegenstand von Sondereigentum werden kann (§ 93 BGB), (im Anschluss an OLG Hamm, NJW-RR 1999, 234).*)
2. Im Unterschied zu einer "Vorratsteilung" nach § 8 WEG und dadurch entstehendem substanzlosem Sondereigentum ist der Eigentümer eines Grundstücks bei (noch) bestehendem Erbbaurecht nicht befugt, über das Bauwerk zu verfügen, das nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG Teil des Erbbaurechts ist. Die beiden Fälle sind daher nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar.*)
VolltextIBRRS 2022, 3764
AG Bochum, Urteil vom 14.07.2022 - 94 C 2/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 3740
LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2022 - 318 T 20/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2739
AG Suhl, Beschluss vom 25.06.2021 - 1 C 348/20
1. Anfechtungsklagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Dies ist eine Frage der Passivlegitimation, also der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage.
2. Eine Klage gegen die einzelnen Eigentümer kann nicht per Rubrumsberichtigung in eine Klage gegen den Verband umgewandelt werden.
VolltextIBRRS 2022, 1701
OLG Celle, Urteil vom 17.05.2022 - 4 U 19/21
Die Gesamtheit aller Eigentümer von im Gebiet eines Ferienparks belegenen Grundstücken bildet nicht schon deshalb keine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, weil es keine Sache - etwa ein Grundstück - gäbe, an dem alle Mitglieder Miteigentum hätten. Denn Objekt einer Bruchteilsgemeinschaft können Rechte aller Art, nicht nur Vermögensrechte, sein, die eine Mehrheit von Berechtigten zulassen. So kann auch der Besitz Gegenstand einer Gemeinschaft i.S.d. § 741 BGB sein. Die Beteiligten halten dann gemeinsam Mitbesitz i.S.d. § 866 BGB.
VolltextIBRRS 2022, 3730
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.06.2022 - 5 K 1122/19
1. Selbst ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist, wie jede andere Vereinbarung auch, weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht.
2. Dem öffentlichen Recht entstammende Rechte, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, können nur gemeinschaftlich, d. h. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, geltend gemacht werden.
VolltextIBRRS 2022, 2782
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - 2 U 2777/21
1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a.F. wirksam zu Stande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.*)
2. Weil den Wohnungseigentümern nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zusteht, besitzen sie keine Entscheidungskompetenz über die Vergemeinschaftung an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Ein dennoch gefasster Beschluss ermächtigt nicht zur Prozessführung.*)
IBRRS 2022, 3696
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 27.05.2022 - 880 C 2/21
Es führt der Umstand, dass die alleinige Nutzung einer Gartenfläche bislang gegebenenfalls durch andere Miteigentümer gestattet wurde, nicht zum Entstehen eines "Gewohnheitsrechts" o. Ä. Die Annahme eines solchen, etwa auch gegen einen Rechtsnachfolger Wirkenden "Gewohnheitsrechts" stünde in direktem Widerspruch zur Regelung des § 10 Abs. 3 WEG und entwertete die Publizität des Grundbuchs.
VolltextIBRRS 2022, 3548
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2022 - 20 W 292/20
1. Das Grundbuchamt hat im Eintragungsverfahren nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 WEG die Sondereigentumsfähigkeit der gewünschten Räume bzw. Freiflächen unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes zu prüfen.*)
2. Dient die Heizungsanlage dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Sondereigentumseinheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist sie gem. § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum. In diesem Fall dient grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein.*)
3. Zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren vom Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz (Ziffer 2.) ausgehen kann.*)
VolltextIBRRS 2022, 3695
LG Bremen, Urteil vom 29.07.2022 - 4 S 20/22
1. Eine beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.
2. Die neben der Heizkostenabrechnung enthaltene zusätzliche Position „Endbestand Öl“ stellt keine umlagefähige Position für ein laufendes Kalenderjahr dar.*)
VolltextIBRRS 2022, 3440
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.05.2022 - 980b C 32/21 WEG
1. Beschließen Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt zur Durchführung von außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Dritten - oder (wie hier) einen einzelnen Eigentümer - zu beauftragen, so entspricht dies nicht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits dann, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf.
2. Allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte kann weder eine unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden.
3. Eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses liegt vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
VolltextIBRRS 2022, 3385
AG Offenbach, Urteil vom 10.12.2021 - 310 C 43/21
1. Vor der Wahl eines neuen Verwalters müssen den Eigentümern/Erbbauberechtigten Informationen zu den zur Wahl stehenden Verwaltern, insbesondere deren Angebote, zur Verfügung gestellt werden.
2. Ein Hausverwalter darf nicht in erheblichem Umfang Ausgaben zu Lasten der Gemeinschaft tätigen, ohne dass es hierfür entsprechende Beschlüsse der Erbbauberechtigten bzw. Eigentümer gibt. Dies ist eine grobe Verletzung der Verwaltertätigkeit.
VolltextIBRRS 2022, 3632
LG Dresden, Urteil vom 25.11.2022 - 2 S 98/22
1. Mit der Vereinigung aller Anteile in der Hand des Alleineigentümers geht die bis dahin bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft unter.
2. Durch die WEG-Reform kann der Untergang von Wohnungseigentum, zu dem es in der Vergangenheit gekommen ist, nicht rückwirkend aufgehoben werden.
3. Sind bei Inkrafttreten des § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n.F. Wohnungsgrundbücher bereits angelegt, dann ist von einer Entstehung einer (neuen) Gemeinschaft der Eigentümer zum 01.12.2020 auszugehen.
4. Diese neu entstandene Gemeinschaft haftet jedoch nicht für die Verbindlichkeiten der untergegangenen Gemeinschaft.
VolltextIBRRS 2022, 3619
AG Köln, Urteil vom 18.07.2022 - 215 C 60/21
Wird zwingendes Gemeinschaftseigentum in der Teilungserklärung nichtig zu Sondereigentum bestimmt, ist diese Regelung nach § 140 BGB jedenfalls dann in eine Kostenregelung umzudeuten, wenn die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung eine weitere Bestimmtung enthält, nach der die Sondereigentümer ihr jeweiliges Sondereigentum auf eigene Kosten zu erhalten haben und eine salvatorische Klausel vorhanden ist.*)
VolltextIBRRS 2022, 3600
VG Berlin, Urteil vom 25.11.2021 - VG 13 K 36/20
1. Der Ausnahmetatbestand des § 172 IV 3 Nr. 4 BauGB ist eng auszulegen.
2. Die Umwandungsgenehmigung ist mit dem Inhalt zu erteilen, dass nur diejenigen Wohnungen in separate Wohnungseigentumseinheiten umgewandelt werden, für die schon vor dem Erlass der Umwandlungsverordnung ein Eigentumsverschaffungsanspruch bestand, der durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert wurde. Wohnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind gemeinsam auf einem einzigen Wohnungsgrundbuchblatt zusammenzufassen.
VolltextIBRRS 2022, 3603
AG Bremen, Urteil vom 02.11.2022 - 28 C 34/22
1. Der Einbau eines Klimagerätes an der Außenfassade stellt eine bauliche Veränderung dar, die gem. § 20 Abs. 1 WEG (in den Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG und den allgemeinen Schranken ordnungsmäßiger Verwaltung) mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.*)
2. Nur dann, wenn die Anlage „grundlegend umgestaltet“ werden würde, wäre eine optische Veränderung von Belang und ein den Einbau eines Klimagerätes gestattender Beschluss könnte erfolgreich wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 4 WEG angefochten werden.*)
3. Die Frage einer eventuellen nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Klägers spielt nach geltendem Recht für die Frage der Genehmigung der baulichen Veränderung keine Rolle mehr.*)
VolltextIBRRS 2022, 3479
LG München I, Beschluss vom 19.07.2022 - 36 S 5687/22 WEG
1. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
2. Bejaht das Erstgericht die Zulässigkeit der Klage und weist diese als unbegründet ab, ist eine Berufung, die lediglich die Frage der Zulässigkeit der Klage behandelt, unzulässig.
3. Ein Negativbeschluss ist nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf null für ungültig zu erklären.
VolltextIBRRS 2022, 3469
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19.08.2022 - 980b C 1/22 WEG
1. Umlagebeschlüsse, gestützt auf § 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F., sind nur dann ordnungsmäßig, wenn sie für die Zukunft wirken sollen.
2. Soll eine Kostenregelung aber gleichwohl für einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang gelten, ist eine Rückwirkung jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sich bei typisierender Betrachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat.
3. Bei der Bestimmung dessen, was im Rahmen einer Kostenverteilungsregelung "grob unbillig" ist bzw. zu einem besonders auffälligen Missverhältnis führt, reicht eine bloße Mehrbelastung einzelner oder mehrerer Eigentümer gegenüber anderen Wohnungs- oder Teileigentümern nicht aus; diese Ausnahmekonstellation ist vielmehr nur auf solche Fälle begrenzt, in denen das Mehrfache dessen zu zahlen ist, was bei sachgerechter Kostenverteilung zu zahlen wäre.
4. Einem Beschluss fehlt die notwendige Bestimmtheit, wenn er keine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält, weswegen er so ausführlich wie nötig beschreiben muss, was gelten soll.
5. Es entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Sanierungsmaßnahme zu beschließen, ohne sich vorab eine ausreichende Tatsachengrundlage über die Notwendigkeit der Maßnahme verschafft zu haben.
VolltextIBRRS 2022, 3471
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.07.2022 - 980a C 41/21 WEG
1. Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. sind Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind. Für einen Beschluss, der allein die Genehmigung des vorgelegten Abrechnungswerks zum Gegenstand hat, fehlt daher die Beschlusskompetenz.
2. Der neuen Rechtslage entspricht ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. auch nur dann, wenn die einzelnen Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer - zur Kostentragung und zur Rücklage - nicht nur in der Summe, sondern für jede Einheit gesondert ausgewiesen werden.
3. Gibt der Beschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungspflichten beschlossen werden sollten, kommt eine "wohlwollende" Auslegung nicht in Betracht.
4. Auch vor der Beschlussfassung über die "Anschaffung eines Unterstands für die Fahrräder" bzw. eines "Schräghochparker[s] mit Überdachung für mindestens zehn Fahrräder" müssen mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden.
VolltextIBRRS 2022, 3499
AG Kassel, Urteil vom 28.07.2022 - 800 C 1048/21
1. Die Klagebefugnis eines einzelnen Eigentümers besteht auch bei alleiniger Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums dann, wenn dadurch das Sondereigentum unmittelbar betroffen ist.
2. Dies ist etwa der Fall, wenn die Benutzbarkeit des Sondereigentums durch das Entfernen eines Schornsteinzugs eingeschränkt ist, weil der Kaminofen nicht mehr benutzt werden kann.
VolltextIBRRS 2022, 3328
AG Sinzig, Urteil vom 28.04.2022 - 10a C 7/21 WEG
1. Eine Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse setzt voraus, dass für jeden Wohnungseigentümer in einem Betrag festgelegt wird, welchen Nachschuss er zahlen soll und/oder wie die beschlossenen Vorschüsse angepasst werden. Dieser Beschluss muss bestimmt genug gefasst sein, was nur dann der Fall ist, wenn er für jeden Wohnungseigentümer einen Betrag erkennen lässt.
2. Dabei ist es grundsätzlich möglich, auf die Einzeljahresabrechnungen als Anlage Bezug zu nehmen, sofern diese Bezugnahme hinreichend präzise ist, mithin die Anlage genau bezeichnet wird. Die Angabe des Datums der Einzeljahresabrechnungen kann hierfür genügen. Erforderlich ist sodann aber, dass die Einzelabrechnungen dem Protokoll der Eigentümerversammlung als Anlage beigefügt sind.
3. Für die Abrechnungsspitze haftet nur der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer ist.
VolltextIBRRS 2022, 3240
AG Köln, Urteil vom 23.05.2022 - 215 C 8/22
1. Im Grundsatz bestehen gegen eine Aufteilung der Verwaltervergütung in Teilentgelte, auch soweit typische Verwalterleistungen betroffen sind, keine Bedenken. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung allerdings zum einen eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind.
2. Eine solche Abgrenzung fehlt, wenn das Vertragsmuster nicht ausreichend ausgefüllt ist und es damit unklar bleibt, ob eine Leistung zu den Grundleistungen gehört oder nicht.
VolltextIBRRS 2022, 3238
LG Köln, Beschluss vom 06.07.2022 - 4 OH 8/22
Die Streichung der gekorenen Ausübungsbefugnis hat keine Auswirkungen auf eine Vergemeinschaftung von Rechten gegenüber dem Bauträger.
VolltextIBRRS 2022, 3562
LG München I, Urteil vom 18.05.2022 - 1 S 8843/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 3180
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 29.04.2022 - 980b C 41/21
1. Bleibt die Teilnahme eines nicht teilnahmeberechtigten Dritten (hier: ein Rechtsanwalt) in der Eigentümerversammlung unbeanstandet, so liegt darin ein stillschweigender Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit.
2. Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Anspruchs beauftragt wird, widerspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein entsprechender Anspruch offensichtlich nicht besteht bzw. die Eigentümer einen solchen Anspruch nicht für plausibel halten durften.
3. Ob ein Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist hingegen nicht im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen, sondern erst in einem etwaig geführten Rechtsstreit, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.
4. Den Eigentümern steht es im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich frei, einen Zweitbeschluss zu fassen.
VolltextIBRRS 2022, 3438
AG Schöneberg, Urteil vom 10.02.2021 - 771 C 56/20
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Installation und Wartung von Raumwarnmeldern den Wohnungseigentümern zu überlassen und nicht gemeinschaftlich vorzugehen.
VolltextIBRRS 2022, 3181
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 29.04.2022 - 980a C 30/21 WEG
1. Ebenso, wie ein allgemeiner Ausschluss einzelner Eigentümer von Eigentümerversammlungen unzulässig ist, weil dem Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen, sondern ihm darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen, ist auch ein nur vorübergehenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers grundsätzlich unzulässig; ein solcher Eingriff in das Teilnahmerecht ist nur statthaft, wenn auf andere Weise die geordnete Durchführung einer Versammlung nicht gewährleistet werden kann.
2. Vertritt die Verwaltung in der Versammlung auch abwesende Eigentümer, so kann diese von Teilnahme an der Versammlung nicht ausgeschlossen werden, weil sie dadurch während der Dauer der "Bewerbung" eines Gegenkandidaten kein Rederecht für ihre Vollmachtgeber ausüben, also vor allem keinerlei Rück- oder Nachfragen stellen und mit ihren An- und Bemerkungen auf den Willensbildungsprozess der Eigentümerversammlung Einfluss nehmen kann.
3. Bei einem schwer wiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte kommt es nicht darauf an, ob der gefasste Beschluss auch bei einer Mitwirkung des (ausgeschlossenen) Mitglieds die erforderliche Mehrheit gefunden hätte, weswegen auch unbeachtlich ist, dass ein angegriffener Beschluss mit einer großen Mehrheit zu Stande gekommen ist.
VolltextIBRRS 2022, 3477
AG Bonn, Urteil vom 01.04.2022 - 210 C 44/21
Der Beschluss über die Genehmigung der Erweiterung einer Dachterrasse ist zu unbestimmt, wenn nicht ersichtlich ist, welche konkreten Veränderungen hiermit genehmigt werden, insbesondere im Hinblick auf die optische Gestaltung der Dachterrasse wie etwa die Außenbegrenzung sowie auch das konkrete Ausmaß der Erweiterung.
IBRRS 2022, 3474
LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2022 - 318 S 73/21
Eine nur "schlagwortartige" Benennung von Erhaltungsmaßnahmen genügt nicht den Anforderungen an einen Ausführungsbeschluss von Sanierungsmaßnahmen.
VolltextIBRRS 2022, 3437
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2022 - 25 S 74/21
Ein Bereicherungsausgleich erfolgt nicht, wenn Beschlüsse über die Jahresabrechnung für ungültig erklärt werden, da der "Vorrang des Innenausgleichs" - Ausgleich zwischen den Wohnungseigentümern im Abrechnungssystem der Wohnungseigentümergemeinschaft - stattfindet (vgl. BGH, IMR 2020, 421)
VolltextIBRRS 2022, 3388
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 04.08.2022 - 70 C 53/21
Der allgemeine Beschluss, Eigentümer müssten das Betreten des Sondereigentums zu Wartungs- und Reparaturarbeiten zu gestatten, ist für ungültig zu erklären.
VolltextIBRRS 2022, 3426
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2022 - 1 ME 106/22
1. Vollstreckt die Bauaufsichtsbehörde eine bauaufsichtliche Verfügung, die ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) betrifft, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bedarf es aufgrund der ausschließlichen Verwaltungsbefugnis der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1 WEG) keiner Duldungsverfügungen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern.*)
2. Soweit im Innenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine der bauaufsichtlichen Verfügung entsprechende Beschlussfassung fehlt, wird die fehlende Beschlussfassung durch die wirksame und vollziehbare bauaufsichtliche Verfügung überwunden. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Gemeinschaft nicht unter Berufung auf die fehlende Beschlussfassung hindern, ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten aus der Verfügung nachzukommen.*)
VolltextIBRRS 2022, 3108
LG Köln, Urteil vom 09.06.2022 - 29 S 151/21
1. Nach der herrschenden Trennungstheorie ist zwischen der Organstellung und dem Verwaltervertrag zu unterscheiden.
2. Hat der Verband den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt und lehnt deshalb jegliche weitere Leistung des Verwalters ab, kann dieser die Vergütung weiter verlangen, wenn die Kündigung unwirksam war. Er muss sich allerdings ersparte Aufwendungen hierauf anrechnen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Verwalter durch den Wegfall des Objekts in der Lage war, fixe Kosten und insbesondere Personal einzusparen. Ist dies nicht der Fall, wird von der Rechtsprechung eine pauschale Ersparnis der variablen Kosten von 20% angenommen.
3. Mit der Neufassung des WEG zum 01.12.2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden und der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. Demgemäß steht dem Verband das Recht, ab dem 01.12.2020 den Verwalter jederzeit abzuberufen, zu, demzufolge der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate danach endet.
VolltextIBRRS 2022, 3390
AG Wiesbaden, Urteil vom 16.08.2022 - 91 C 650/22
Aufgrund der Gesetzessystematik der WEG Reform 2020 kommt dem Verwaltervertrag keine Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer zu.*)
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