Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2005, 1404
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2005 - 3 Wx 317/04
Die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach sich jeder Sondereigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, erfasst nicht den Fall, dass das Sondereigentum mehreren Personen (hier: Eheleuten) gemeinschaftlich zusteht und führt nicht dazu, dass jeder der Mitberechtigten eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen muss. Vielmehr reicht es aus, dass die schriftliche Vollmacht nur von einem Ehegatten im Einverständnis mit dem anderen unterschrieben wurde.*)

IBRRS 2005, 1327

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2005 - 16 Wx 217/04
Um die in der Teilungserklärung festgelegte Zweckbestimmung von Sondereigentum zu ändern, bedarf es eines einstimmig gefassten Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft. Um für die Gemeinschaft auch noch nach dem Wechsel eines oder mehrerer Eigentümer verbindlich zu sein, muss dieser in das Grundbuch eingetragen werden. Die Vereinbarung über die Änderung der Zweckbestimmung kann durch einen Beschluss nach § 22 WEG nicht ersetzt werden.

IBRRS 2005, 1291

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2005 - 8 W 39/05
1. Zur Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB genügt es, wenn der Bucheigentümer mit allen im WEG-Verfahren zulässigen Beweismitteln den vollen Beweis seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbringt, als deren Gesellschafter er im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist. Er ist nicht auf einen Nachweis in der Form des § 29 GBO beschränkt (abw. zu OLG Hamm NJW-RR 1989, 655).*)
2. Im WEG-Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass die in Ablichtung vorgelegten notariellen Urkunden existieren und die Ablichtung mit dem Original übereinstimmt, wenn die anderen Beteiligten die Vorlage der Kopie nicht rügen.*)

IBRRS 2005, 1288

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2005 - 16 Wx 24/05
1. Werden durch einen Beschluss einer kleinen Eigentümergemeinschaft gleichzeitig Belange einer großen berührt, enthält die Teilungserklärung jedoch eine Beschlusskompetenz für die kleine nur, "sofern es sich nur um Angelegenheiten handelt, die allein und ausschließlich die Interessen der jeweiligen kleinen Eigentümergemeinschaft berühren", ist der Beschluss nichtig.
2. Eine die Wirksamkeit des Beschlusses erhaltende Auslegung dahingehend, dass sich die Beschlussfassung konkludent nur auf diejenigen Kostenpositionen beziehen sollte, über die die kleine Gemeinschaft entscheidungsbefugt war, ist nur zulässig, wenn der Beschluss danach noch einen unmissverständlichen klar abgrenzbaren Inhalt besitzt.
3. Soll in Zweifelsfällen bezüglich der Zuständigkeit der Verwalter darüber entscheiden, ob eine Angelegenheit in die Zuständigkeit der großen oder kleinen Eigentümerversammlung fällt, ist diese Entscheidung vom Verwalter zu begründen um der unterlegenen jeweiligen kleinen Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit zur Anrufung der großen Eigentümergemeinschaft zu geben.

IBRRS 2005, 1284

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2004 - 20 W 513/01
1. Ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat vorhanden, so kann ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt werden. Ohne gerichtliche Entscheidung ist er zur Einladung grundsätzlich nicht berechtigt, wenn nicht eine anderweitige Vereinbarung, etwa in der Gemeinschaftsordnung, vorliegt.*)
2. Eine erfolgreiche Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses wegen Einberufungsmängeln scheidet aus, wenn feststeht, dass die Beschlussfassung nicht auf den Einberufungsmängeln beruht.*)

IBRRS 2005, 1283

KG, Beschluss vom 14.01.2005 - 24 W 77/04
Leitet der Wohnungseigentumsverwalter ein gerichtliches Wohngeldverfahren gegen einen Wohnungseigentümer ein und teilt er dem Gericht im Verhandlungstermin nicht die sechs Wochen zuvor erfolgte Zahlung des Wohngelds mit und erklärt er auch nicht das Verfahren wegen des Wohngelds in der Hauptsache für erledigt, hat der Verwalter die vermeidbaren Mehrkosten des weiteren Verfahrens zu tragen.*)

IBRRS 2005, 1207

KG, Beschluss vom 07.02.2005 - 24 W 27/04
1. Die Regelung des § 517 ZPO, wonach spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist auf die Beschwerdefrist in Wohnungseigentumsverfahren nicht anzuwenden (wie bei BayObLGZ 1999, 82).*)
2. Der Stimmrechtsausschluß des § 25 Abs. 5 WEG gilt auch für ein Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers wegen Wasserschäden bestätigt werden soll.*)

IBRRS 2005, 1206

BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 Z BR 80/04
1. § 25 Abs. 3 WEG kann wirksam dahingehend abbedungen werden, dass Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile vertreten ist.*)
2. Ein Beschluss, durch den der Verwalter unter Befreiung von § 181 BGB ermächtigt wird, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung der Wohnungseigentümer zu beauftragen, entspricht grundsätzlich auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verwalter das Mandat sich selbst in seiner Funktion als Rechtsanwalt erteilt.*)

IBRRS 2005, 1200

BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004 - 2 Z BR 93/04
1. Ein Rechtsanwalt muss in seiner Kanzlei sicherstellen, dass seine Angestellten bei der Versendung von Schriftsätzen per Telefax die Empfänger-Nummer genau überprüfen und ihn bei fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen unverzüglich benachrichtigen.*)
2. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen scheidet aus, wenn die Wiedereinsetzung später als ein Jahr nach Fristversäumnis beantragt wird.*)

IBRRS 2005, 1083

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.10.2004 - 4 U 35/04
1. Regelt eine notarielle Urkunde über den Verkauf eines Dauernutzungsrechts zum einen, dass dieses Recht den Rang vor verschiedenen anderen Belastungen, "mindestens jedoch vorerst nächst offene Rangstelle" erhalten soll und bestimmt sie zum anderen, dass der Kaufpreis erst mit der Eintragung an erster Stelle fällig wird, so liegt darin eine Risikoverteilung, nach der den Käufern das Dauernutzungsrecht als rangschlechteres Recht bereits vor Kaufpreisfälligkeit zustehen kann.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer Korrektur dieser Risikoverteilung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.*)

IBRRS 2005, 1075

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2005 - 8 W 411/04
1. Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 5 Nr. 1a EuGVVO für einen Zahlungsanspruch einer deutschen Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen im Ausland (hier: Spanien) wohnenden Wohnungseigentümer international zuständig.*)
2. Die starke Ortsbezogenheit eines solchen Anspruchs rechtfertigt es, in Abweichung von den §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB als Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft den Ort der Wohnungsanlage anzusehen.*)

IBRRS 2005, 1074

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2005 - 8 W 488/04
Wird eine zur Fristwahrung eingelegte Beschwerde nicht innerhalb angemessener Frist, die durch eine vom Gericht gesetzte Frist konkretisiert wird, begründet, ist die Anordnung der Erstattung der durch den nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz des Beschwerdegegners entstehenden außergerichtlichen Kosten nach Beschwerderücknahme angemessen.*)

IBRRS 2005, 1073

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - 21 U 94/04
1. In einem formularmäßigen Kaufvertrag über neu herzustellendes Wohneigentum ist die Klausel
"Von der leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt werden."
wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz sowie wegen Intransparenz unwirksam.*)
2. Zur Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für eine Nachbesserung bei klarer Abweichung von der Leistungsbeschreibung.*)
3. Die Aufbringung eines Kunstharzputzes anstatt eines in der Baubeschreibung vorgesehenen mineralischen Kratzputzes stellt einen Mangel dar.
4. Eine derartige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit kann auch nicht durch eine Klausel in der Leistungsbeschreibung gedeckt werden, die Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Eine solche Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.

IBRRS 2005, 1057

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2005 - 2 W 7/05
Eine Erhöhungsgebühr nach § 6 RVG (früher: § 6 BRAGO) ist nicht erstattungsfähig, selbst wenn die Partei die Interessen am Prozess nicht beteiligter Dritter - etwa in Prozessstandschaft - wahrgenommen hat.*)

IBRRS 2005, 1000

BayObLG, Beschluss vom 15.12.2004 - 2Z BR 203/04
1. Hat das Gericht den früheren Verwalter zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Verwalterunterlagen sich in seinem Besitz befinden, so kann im Wege des Stufenantrags verlangt werden, dass der Verwalter die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.*)
2. Das über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entscheidende Gericht hat den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung genau festzulegen. Dabei kann eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke ausreichend sein.*)

IBRRS 2005, 0990

BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004 - 2Z BR 181/04
In Wohnungseigentumssachen hat das Gericht einen ausdrücklich angebotenen und erheblichen Beweis grundsätzlich zu erheben, sofern dieser nicht ausnahmsweise als bloßer Beweisermittlungsantrag "ins Blaue hinein" behandelt werden kann.*)

IBRRS 2005, 0988

BayObLG, Beschluss vom 05.01.2005 - 2Z BR 158/04
Streiten die Beteiligten um die geringfügige Überbauung einer Sondernutzungsfläche mit einem Zaun, so ist bei der Bestimmung des Werts der weiteren Beschwerde von dem Bodenrichtwert ein deutlicher Abschlag (hier ca. 50 %) zu machen, wenn die Überbauung mit dem Auge kaum feststellbar ist und den Sondernutzungsberechtigten nicht merklich beeinträchtigt.*)

IBRRS 2005, 0987

BayObLG, Beschluss vom 12.01.2005 - 2Z BR 187/04
1. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses wird unzulässig, wenn ein Zweitbeschluss gefasst wird, dessen Regelungsgehalt zwar über den Erstbeschluss hinausgeht, diesen aber mit umfasst.*)
2. Die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist eine Ermessensentscheidung des Landgerichts und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar.*)

IBRRS 2005, 0985

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2005 - 2Z BR 141/04
1. Wenden die Wohnungseigentümer im Einzelfall auf die Kostenverteilung für eine Instandsetzungsmaßnahme einen fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel an, ist ein solcher Eigentümerbeschluss nicht deshalb nichtig. Soweit ein derartiger Beschluss die Kostenverteilung unangefochten festgelegt hat, ist ein Folgebeschluss, der nur noch die geschätzten Aufwendungen demgemäß auf die einzelnen Wohnungseigentümer umlegt, nicht deswegen anfechtbar, weil ihm ein fehlerhafter Kostenverteilungsschlüssel zugrunde liegt.*)
2. Ist in einer aus einem Gebäude bestehenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage Kostentrennung zwischen dem gewerblichen und dem Wohnbereich vereinbart, kann die Auslegung der Gemeinschaftsordnung ergeben, dass die Kosten einer anlassbezogenen Schädlingsbekämpfung von den Wohnungs- oder Teileigentümern des jeweiligen Bereichs allein zu tragen sind ungeachtet des Umstands, dass die Maßnahme der gesamten Anlage zugute kommt.*)
3. Im Einzelfall (etwa bei sehr großen Wohnanlagen und beim Streit über den richtigen Kostenverteilungsschlüssel mit nur geringfügigen Auswirkungen für die einzelnen Wohnungseigentümer) kann es im Rahmen der Anfechtung einer Jahresabrechnung angemessen sein, beim Geschäftswert auf die Gesamtsumme der in Streit stehenden Positionen einen Abschlag vorzunehmen, der über 75 % des strittigen Gesamtbetrags hinausgeht (hier: Festsetzung auf 10 %).*)

IBRRS 2005, 0978

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 - 2 Wx 85/96
Genauso wie der Verwalter Gelder verschiedener Wohnungseigentumsgemeinschaften nicht auf einem Konto vermischen darf und eine getrennte Geldverwaltung insbesondere auch bei sich überschneidender Miet- und Wohnungseigentumsverwaltung in derselben Anlage geboten ist, entspricht es aber auch nicht dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Vermögensbetreuung, wenn die Gelder der Gemeinschaft mit Geldern einzelner Eigentümer auf einem Konto verwaltet werden.

IBRRS 2005, 0977

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.12.2004 - 2 Wx 19/04
1. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu baulichen Veränderungen im Sinne des WEG auf dem gemeinschaftlichen Grundstück ist dann entbehrlich, wenn durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
2. Die ablehnende Entscheidung über ein Beseitigungsverlangen des Antragsstellers ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie hierfür nicht jede Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage ausreichen lässt, sondern eine beeinträchtigende Benachteiligung des Antragstellers voraussetzt, die nicht festgestellt werden kann.
3. Allein die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Sohn gibt dem Sohn nicht die Befugnis, etwaige Rechtspositionen seines Vaters an einer Wohnungseigentumsanlage für sich zu beanspruchen.

IBRRS 2005, 0967

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2004 - 2 Wx 85/01
1. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu baulichen Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, ist nicht erforderlich, wenn durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
2. Zwar berechtigt ein Sondernutzungsrecht nicht zu baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die Wohnungseigentümer billigen jedoch grundsätzlich durch die Einräumung dieses Rechtes, dass sie mit einer intensiveren, dem Zweck des Sondernutzungsrechtes entsprechenden Inanspruchnahme dieses Teiles des gemeinschaftlichen Eigentumes durch den betreffenden Eigentümer einverstanden sind.

IBRRS 2005, 0947

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2005 - 2 Wx 103/04
1. Auch ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinn und ohne Eingriff in die Bausubstanz kann eine bauliche Veränderung im Sinne der Vorschriften des WEG angenommen werden; eine solche kann durchaus in einer bloßen Änderung der Farbgebung liegen.
2. Auf der Basis einer Beweiswürdigung dahin, durch die Hervorhebung von Balkonen und Pfeilern als konstruktive Elemente der Fassadengestaltung verbunden mit der konkret gewählten Farbgebung habe sich der architektonische Charakter einer Fassade insgesamt nachhaltig verändert, ist die Einordnung der neuen Farbgebung als bauliche Veränderung frei von Rechtsfehlern.
3. Solange die vom Tatrichter in Würdigung der Beweismittel gezogene Schlussfolgerung möglich ist, kann die Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg führen. Insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder näher liege.

IBRRS 2005, 0934

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2005 - 2 Wx 44/04
a) Bevollmächtigt ein Wohnungseigentümer bei vorzeitigem Verlassen der Eigentümerversammlung einen anderen Eigentümer für ihn an einer etwaigen Abstimmung teilzunehmen, so ist für die Wirksamkeit der Vollmacht unbeachtlich, dass die anderen Eigentümer von der Bevollmächtigung nichts mitbekommen haben.
b) Sind die Modalitäten der Wahl der Beiratsmitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Teilungserklärung als Soll-Vorschriften gefasst, so ist ein Abweichen zulässig, sofern im Einzelfall kein Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der Formalien besteht.

IBRRS 2005, 0930

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.11.2004 - 14 Wx 82/03
Im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern trifft die Zahlungspflicht für eine vor Eigentumswechsel beschossene, aber erst danach fällige Sonderumlage nicht den bisherigen, sondern den neuen Wohnungseigentümer.*)

IBRRS 2005, 0929

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2005 - 3 Wx 314/04
1. Lässt ein Wohnungseigentümer - entgegen dem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft - an seiner Wohnung Kunststofffenster statt Holzfenster einbauen, so kann die Gemeinschaft Beseitigung (hier: Entfernung der eingebauten Kunststofffenster und Gestattung der Ersetzung durch solche aus Holz) verlangen.*)
2. Der Wohnungseigentümer kann sich mit Blick auf den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss nicht darauf berufen, seine beschlusswidrige Baumaßnahme stelle sich für die Gemeinschaft nicht als - optisch - nachteilig dar und sei deshalb hinzunehmen.*)

IBRRS 2005, 0927

BayObLG, Beschluss vom 15.12.2004 - 2 Z BR 163/04
Den Wohnungseigentümern steht es frei, in der Gemeinschaftsordnung eine verbindliche Einberufungsfrist von zwei Wochen zu vereinbaren, die in dringenden Fällen auf drei Tage abgekürzt werden kann. Ob ein dringender Fall vorliegt, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar.*)

IBRRS 2005, 0926

BayObLG, Beschluss vom 24.11.2004 - 2 Z BR 156/04
1. Wenden die Wohnungseigentümer im Einzelfall auf die Kostenverteilung für eine Instandsetzungsmaßnahme einen fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel an, ist ein solcher Eigentümerbeschluss nicht deshalb nichtig.*)
2. Nimmt ein Eigentümerbeschluss auf ein Ereignis oder einen Gegenstand Bezug, so reicht es aus, dass dieser mit genügender Bestimmtheit feststellbar ist.*)
3. Verfügt in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug, so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, wenn nicht eine andere Kostenverteilung klar und eindeutig vereinbart ist.*)

IBRRS 2005, 0924

BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 Z BR 151/04
Eine Jahresabrechnung ist nur nachvollziehbar, wenn die Buchungsvorgänge in einer für die Wohnungseigentümer verständlichen Weise dargestellt sind.*)

IBRRS 2005, 0910

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.02.2005 - 3 W 5/05
Die Versäumung der Notfrist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht unverschuldet, wenn ein außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz ansässiger Rechtsanwalt die landesrechtliche Bestimmung, nach der für die weitere Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig ist, wegen Gesetzesunkenntnis nicht beachtet. Das gilt auch bei Fehlen der in Wohnungseigentumssachen an sich erforderlichen Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Landgerichts über die Erstbeschwerde.*)

IBRRS 2005, 0903

OLG Jena, Beschluss vom 20.12.2004 - 9 W 654/03
Es bleibt bei der in der bisherigen Rechtsprechung herrschenden Auffassung, dass am Einzelstellplatz einer durch eine mechanische Hebevorrichtung verbundenen Doppelstockgarage (sog. Duplexgarage) in Ermangelung der erforderlichen Raumeigenschaft kein Sondereigentum begründet werden kann.*)

IBRRS 2005, 0816

BGH, Beschluss vom 10.09.1998 - V ZB 11/98
a) Ein Eigentümerbeschluß, der Regelungen enthält, die auch für einen Sondernachfolger gelten sollten, ist wie eine Grundbucheintragung auszulegen. Die Auslegung ist nicht dem Tatrichter vorbehalten, sondern kann auch durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen.*)
b) Ein Eigentümerbeschluß ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorsieht.*)
c) Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.*)
d) Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler.*)
e) Bei Teilunwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses findet § 139 BGB entsprechend Anwendung.*)

IBRRS 2005, 0812

BGH, Beschluss vom 17.09.1998 - V ZB 14/98
Die Beschlußanfechtungsfrist wird auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt.*)

IBRRS 2005, 0809

BGH, Urteil vom 05.10.1998 - II ZR 182/97
Wird Wohnungseigentum nicht in der Weise unterteilt, daß aus der bisherigen Raumeinheit mehrere in sich wieder abgeschlossene Einheiten entstehen, sondern kann die Aufteilung des Sondereigentums nur in der Weise vorgenommen werden, daß ein Teil der bisher sondereigentumsfähigen Räume und Gebäudeteile in gemeinschaftliches Eigentum überführt werden muß, dann kann der Aufteilende nicht allein handeln, es müssen vielmehr die übrigen Miteigentümer hierbei nach § 4 WEG mitwirken.*)

IBRRS 2005, 0784

BGH, Urteil vom 16.11.1998 - II ZR 68/98
a) Besteht an einer Vielzahl von Grundstücken eine Bruchteilsgemeinschaft unter denselben Teilhabern und werden diese Grundstücke seit Jahrhunderten gemeinschaftlich als Forst verwaltet, dann ist die Frage der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung nicht isoliert für die einzelne Parzelle, sondern auf der Grundlage ihrer Einbindung in die als Forst verwaltete Sachgesamtheit zu beantworten.*)
b) In einem solchen Fall kann auch der Tausch von Grundstücken (hier: Bauland gegen Aufforstungsflächen) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, so daß der einzelne Teilhaber dieser Maßnahme zuzustimmen hat.*)
c) Bildet die Gemeinschaft im Wege ordnungsgemäßer Verwaltung Rückstellungen für zu erwartende Prozeßkosten oder Rücklagen nach dem Forstschädenausgleichsgesetz, verletzt dies nicht das grundsätzlich gegen seinen Willen nicht entziehbare Recht des Teilhabers auf Auszahlung des durch die Verwaltung erzielten, seinem Anteil entsprechenden Nettoertrages.*)

IBRRS 2005, 0738

BGH, Urteil vom 14.04.1999 - VIII ZR 384/97
a) Dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt ist oder umgewandelt werden soll, steht das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 2b Abs. 1 WoBindG nur für den ersten Verkaufsfall nach Umwandlung der Mietwohnung zu.*)
b) Nach einer Veräußerung der Eigentumswohnung im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 512 BGB) kann das Vorkaufsrecht vom Mieter nicht mehr ausgeübt werden.*)

IBRRS 2005, 0703

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2004 - 15 W 351/04
Es besteht eine Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung für eine Gebrauchsregelung, durch die eine gemeinschaftliche Gartenfläche räumlich aufgeteilt und die gebildeten Teilflächen jeweils einer Gruppe von Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen wird.*)

IBRRS 2005, 0702

BayObLG, Beschluss vom 27.10.2004 - 2 Z BR 124/04
1. Die Einführung einer Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage ohne technische Beschränkung dergestalt, dass Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die der Videoüberwachungsanlage angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde, dürfte gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.*)
2. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot von Eigentümerbeschlüssen muss ein Eigentümerbeschluss über die Einführung einer Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage klar zum Ausdruck bringen, ob die Videoüberwachung ohne technische Beschränkungen darauf installiert werden soll, dass Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die dem System angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde. Außerdem muss der Eigentümerbeschluss die durch § 6 Abs. 2 und 5 BDSG vorgeschriebenen Einschränkungen berücksichtigen.*)

IBRRS 2005, 0701

BayObLG, Beschluss vom 03.11.2004 - 2 Z BR 102/04
1. Für die Wirksamkeit einer Verwalterbestellung ist es unschädlich, wenn der Eigentümerbeschluss nicht die Rechtsform des bestellten Unternehmens wiedergibt, solange durch Auslegung unzweifelhaft zu ermitteln ist, wer zum Verwalter bestellt sein soll.*)
2. Ein tatsächlich nicht bestellter Verwalter ist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses befugt, durch den er ausdrücklich als Verwalter abberufen wird.*)

IBRRS 2005, 0656

BVerfG, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04
1. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum, zu dem das dem einzelnen Rechtsträger durch das bürgerliche Recht zugeordnete Grundstückseigentum gehört, ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet.
2. Der so umrissene Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht Wohnungseigentümern auch untereinander zu.
3. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bindet nicht nur den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Auch die Fachgerichte haben bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten.
4. Unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahmen können nach Satz 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer daher nur verwirklicht werden, soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Als Nachteil wird hierbei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung verstanden.
5. Diese Generalklausel gibt Raum für eine die betroffenen Grundrechte berücksichtigende Auslegung. Bei sich gegenüberstehenden Grundrechten der Wohnungseigentümer ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen erforderlich.
6. Wenn nachbarschützende baurechtliche Regelungen, zu denen gerade auch die Vorschriften über Abstandsflächen gezählt werden, in der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Anwendung finden, so muss der notwendige Schutz des Eigentumsrechts der Wohnungseigentümer untereinander durch eine sorgfältige Abwägung im Rahmen des § 22 Abs. 1 WEG sichergestellt werden.
7. Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG ist niedrig anzusetzen.

IBRRS 2005, 0639

KG, Beschluss vom 10.01.2005 - 24 W 283/03
Die Wohnungseigentümer haften einander bei nicht rechtzeitigen Instandsetzungsmaßnahmen nur bei schuldhafter Unterlassung der ihnen gebotenen Verwaltungsmaßnahmen, nicht für ein schuldhaftes Fehlverhalten des (inzwischen ausgeschiedenen) Verwalters. Ersatzansprüchen eines einzelnen Wohnungseigentümers, der (nach erfolgloser Abmahnung des Verwalters) instandsetzungsbedürftige Fenster seiner Wohnung eigenmächtig auswechselt, steht der Grundsatz des § 16 Abs. 3 WEG entgegen, dass die Wohnungseigentümer, die einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt haben, auch an den Kosten nicht zu beteiligen sind.*)

IBRRS 2005, 0638

BayObLG, Beschluss vom 27.10.2004 - 2 Z BR 150/04
Eine in der Gemeinschaftsordnung vorweggenommene Ermächtigung des aufteilenden Eigentümers zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten kann nicht in einer die dinglich Berechtigten bindenden Weise als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden.*)

IBRRS 2005, 0576

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2004 - 2 Z BR 127/04
1. Nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft hinzutretende werdende Wohnungseigentümer haften auch nicht in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG für Verbindlichkeiten, die noch vor ihrem Eigentumserwerb begründet und fällig geworden sind.*)
2. Ein bestandskräftiger Beschluss der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage unter Zugrundelegung eines unrichtigen Kostenverteilungsschlüssels ist nicht nichtig.*)

IBRRS 2005, 0572

BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 Z BR 212/04
Der Wert des Gegenstands der Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags als Schadensersatz wird nicht dadurch erhöht, dass der Verpflichtete befürchtet, durch ein Bekanntwerden der Entscheidung in der Nachbarschaft und deren Einführung in andere gerichtliche Auseinandersetzungen Nachteile zu erleiden.*)

IBRRS 2005, 0571

BayObLG, Beschluss vom 15.12.2004 - 2 Z BR 183/04
Im Einzelfall kann das für die Verwirkung eines Beseitungsanspruchs erforderliche Umstandsmoment darin zu sehen sein, dass ein Wohnungseigentümer trotz eines die Beseitigung der baulichen Veränderung ablehnenden Beschlusses der Wohnungseigentümer erst mehr als 3 1/2 Jahre später die Beseitigung gerichtlich durchzusetzen versucht. Inhalt und Reichweite des Negativbeschlusses (Sperrwirkung) können in diesem Fall dahinstehen.*)

IBRRS 2005, 0570

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2004 - 15 W 367/04; 15 W 368/04; 15 W 369/04
1) Eine Öffnungsklausel der Teilungserklärung deckt nicht nur eine abstrakte normähnliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Zukunft, sondern auch Regelungen, durch die im Einzelfall (Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans) von dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Kostenverteilungsschlüssel abgewichen wird.*)
2) Ein Wohnungseigentümer hat kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Beschlußanfechtungsantrag, der sich gegen einen Beschluß der Eigentümerversammlung richtet, durch den gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer eine Abmahnung wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens ausgesprochen worden ist.*)

IBRRS 2005, 0557

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005 - 4 W 4/05
1. Maßstab für eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäß Verwaltung ist der Ausstattungsstandard der Wohnung im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums.*)
2. Lässt ein Wohnungseigentümer nachträglich eine verbesserte Trittschalldämmung einbauen, kann er von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten der Instandsetzung einer mangelhaft eingebauten Dämmung unabhängig davon nicht verlangen, ob der eingebaute Trockenestrich als Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen ist.*)
3. Ein Bereicherungsanspruch aus §§ 951 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB für Instandsetzungsmaßnahmen des Wohnungseigentümers an Gegenständen des gemeinschaftlichen Eigentums setzt voraus, dass die durchgeführten Arbeiten und der dafür entstandene Aufwand objektiv notwendig waren und dass die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb einen eigenen Aufwand in entsprechender Höhe erspart hat.*)

IBRRS 2005, 0502

KG, Beschluss vom 28.04.2004 - 24 W 313/01
Wird die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger aufgehoben, verliert der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss nicht nur in Aktivprozessen (BGH NJW-RR 2003, 1419), sondern auch in Passivprozessen zumindest seit dem Erlass des Aufhebungsbeschlusses die Verfahrensbefugnis für Wohngeldverfahren hinsichtlich der unter Zwangsverwaltung gestellten Wohnungen.*)

IBRRS 2005, 0485

KG, Urteil vom 11.01.2005 - 7 U 87/04
Der Verwalter eines Objektes handelt regelmäßig für seinen Auftraggeber; es sei denn, das Geschäft betrifft unmittelbar seine eigene berufliche Tätigkeit.*)

IBRRS 2005, 0483

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 W 198/04
1. Zu den Voraussetzungen der Bindung eines Sonderrechtsnachfolgers (Wohnungserwerber) an eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung der Wohnungseigentümer.*)
2. Zur Rechtskontrolle des tatrichterlichen Ermessens betreffend die Durchführung einer förmlichen "Parteivernehmung" von Amts wegen im Streitverfahren nach dem WEG.*)
