Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6217 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 1060
AG Hamburg, Urteil vom 12.12.2022 - 11 C 106/22
1. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG lässt zwar die generelle Änderung von einzelnen Verteilerschlüsseln zu, aber diese müssen im Einzelnen enumerativ in dem jeweiligen Beschluss aufgeführt sein, schon, um dem Transparenzgebot zu genügen.
2. Sieht die Teilungserklärung mehrere Verteilerschlüssel vor, so ist ein Beschluss "Der Verteilerschlüssel soll zukünftig nach Wohneinheiten geändert werden." unbestimmt, da hieraus nicht ersichtlich wird, welcher Verteilerschlüssel geändert werden soll.
3. Eine schon nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Schlüssels ist nicht von der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 4 WEG gedeckt und daher nichtig.

IBRRS 2023, 1095

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2023 - 11 S 49/21
1. Das Zumauern einer gemeinschaftlichen Flurfläche einer Wohnungseigentumsanlage zur Optimierung des eigenen Teileigentums ist unzulässig.*)
2. Ein "faktisches Sondernutzungsrecht" oder "faktisches Alleingebrauchsrecht" ist i.d.R. nicht anzuerkennen.*)
3. Die eigenmächtige Entfernung einer jahrelang zugeschweißten Tür zwischen verschiedenen Gemeinschafts-Flurbereichen und die Zumauerung dieser Türöffnung stellt eine erhebliche Änderung im Vergleich zum vorherigen Zustand dar.*)
4. "Bauliche Abgeschlossenheit" kann auch dann vorliegen, wenn das Teileigentum durch eine Gemeinschafts-Flurfläche räumlich-faktisch geteilt ist.*)

IBRRS 2023, 1131

BGH, Urteil vom 17.03.2023 - V ZR 140/22
1. Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei der Anwendung alten Rechts verbleiben soll. Vielmehr ist dies grundsätzlich als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.*)
2. Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch, der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der bauwillige Wohnungseigentümer nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, dass ihm ein Gestattungsanspruch zusteht.*)
IBRRS 2023, 1059

AG Bonn, Urteil vom 02.12.2022 - 210 C 32/22
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2023, 0928

AG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2022 - 16 C 14/22
1. Die auf einer seit Jahrzehnten bestehenden und niemals gerügten fehlerhaften Rechtsauffassung beruhende Nichteinladung einiger Stimmberechtigten führt nicht zu einer Nichtigkeit eines Beschlusses. Sie begründet auch keine Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn sich dieser Mangel nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.
2. Der anfechtende Eigentümer muss darlegen, dass die nicht geladenen Eigentümer gegen den Beschluss hätten stimmen wollen sowie mit welchen Argumenten sie sich an der Diskussion beteiligt hätten und damit das Meinungsbild zu Gunsten des Anfechtenden beeinflusst hätten.
3. Den Wohnungseigentümern steht die Beschlusskompetenz zu, das Hundeverbot als Gebrauchsregelung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses zu fassen. Einer Vereinbarung bedarf es lediglich für ein vollständiges Tierhaltungsverbot oder eine unbegrenzte Tierhaltungserlaubnis.
4. Eine Differenzierung zwischen Dauernutzern der Wohnungen (Hunde erlaubt) und Feriengästen (Hundeverbot) ist sachlich gerechtfertigt, da Feriengäste sich eher häufiger nicht an die bestehenden Hausregeln halten und damit Störungen verursachen als Dauernutzer der Wohnungen.

IBRRS 2023, 1078

AG München, Urteil vom 31.03.2022 - 1293 C 17126/20
1. Ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung einer vor der WEG-Reform erstellten Abrechnung besteht nur dann, wenn Fehler gerügt werden, die sich auf die Abrechnungsspitzen auswirken.
2. Eine Kompetenz der Eigentümersammlung über die interne Abrechnung einer Teileigentümereinheit - hier Tiefgarage - besteht nicht, derartige Streitigkeiten betreffen eine Bruchteilsgemeinschaft und fallen damit in den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Zivilgerichte.

IBRRS 2023, 1058

LG München I, Urteil vom 24.11.2022 - 36 S 10793/21 WEG
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2023, 1054

AG Offenbach, Urteil vom 15.02.2023 - 320 C 71/21
1. Das Ausstreuen von Taubenfutter auf dem Gelände einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verboten.
2. Der die Tauben fütternde Sondereigentümer muss die Kosten von Reinigungsarbeiten des gemeinschaftlichen Eigentums bezahlen.

IBRRS 2023, 1057

LG Dresden, Beschluss vom 21.11.2022 - 2 T 441/22
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2023, 0789

LG Köln, Urteil vom 26.01.2023 - 29 S 136/22
1. Allein ein uneinheitlicher Gesamteindruck oder Störungen der Symmetrie eines Hauses reicht nicht aus, um darin eine grundlegende Umgestaltung zu sehen.
2. Entspricht die Wohnanlage ihrem äußeren Eindruck nach derzeit allenfalls mittleren Wohnstandards, würde eine zusätzliche und unmittelbar von der Wohnung aus zu begehende, aufgeschüttete Terrasse der gesamten Anlage ein neues, erheblich moderneres und luxuriöseres Gepräge geben, das zu der übrigen Gestaltung im vorderen und rückwärtigen Bereich des Objekts nicht passt. Mithin würde eine grundlegende Umgestaltung vorgenommen.
3. Zudem hätten die Eigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnungen keinerlei Möglichkeit, ihre Wohnungen durch ähnliche Maßnahmen aufzuwerten. Demnach würden die Häuser unterschiedliche Wohnstandards aufweisen, je nachdem in welchem Geschoss eine Wohnung liegt. Auch dies gäbe der Anlage ein neues Gepräge.
4. Auch wenn eine bauliche Maßnahme den barrierefreien Zugang zur Wohnung ermöglicht, kann diese Maßnahme nicht als privilegierte Maßnahme i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG angesehen werden, wenn sie zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zur Wohnung weder erforderlich noch angemessen ist.

IBRRS 2023, 1061

KG, Beschluss vom 14.06.2022 - 1 W 122/22
Der Aufteilungsplan dient der klaren Abgrenzung des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentum. Regelmäßig ist es erforderlich, neben Grundrissen der einzelnen Stockwerke - KG bis DG - auch Schnitte und Ansichten des Gebäudes vorzulegen. An die Darstellungen in dem Aufteilungsplan sind wegen des grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes besondere Sorgfaltsanforderungen zu stellen.

IBRRS 2023, 0901

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.11.2022 - 980a C 31/21
Da ein Betretungsrecht auch dann zu bejahen ist, wenn nach eigenmächtigen Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgte und das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand ist, gilt dies auch in Fällen, in denen überhaupt eine Auswirkung von baulichen Maßnahmen auf das gemeinschaftliche Eigentum zur Prüfung steht, sofern aus bereits erteilten Auskünften dafür keine sicheren Schlüsse zu ziehen sind.

IBRRS 2023, 0782

AG Karlsruhe, Urteil vom 23.08.2022 - 6 C 1041/22 WEG
1. Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat nicht dazu geführt, dass Stellplätze ipso iure nun im Sondereigentum desjenigen stehen, der Sondereigentümer der dazugehörigen Wohnung ist oder zuvor ein Sondernutzungsrecht innehatte.
2. Es bedarf daher einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, um Sondereigentum an Stellplätzen zu begründen.

IBRRS 2023, 1044

AG Siegburg, Urteil vom 12.09.2022 - 150 C 2/22
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2023, 1041

LG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2023 - 11 S 139/21
Eine "Teileigentumseinheit bestehend aus Hobby- und Abstellraum" kann auch zu Zwecken eines gewerblichen Buchhaltungsbüros genutzt werden.*)

IBRRS 2023, 0965

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2022 - 2-09 S 41/21
1. Für eine Beschlussersetzungsklage besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger mit einem konkreten Beschlussantrag auf einer Eigentümerversammlung versucht hat, eine Beschlussfassung zu erwirken.
2. Eine Vorbefassung im Umlaufverfahren, bei dem eine Allstimmigkeit erforderlich ist, genügt dem Vorbefassungsgebot nicht. Daher muss der Kläger vor Erhebung einer Beschlussersetzungsklage zunächst die Eigentümerversammlung als das reguläre Forum der Eigentümer befassen.
3. Besteht schon eine Regelung, die dem Begehr des Klägers entspricht, besteht kein Bedürfnis für eine gerichtliche Beschlussersetzung.
4. Die Schwelle, ob durch eine bauliche Veränderung ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht, ist niedrig anzusetzen, eine erhebliche Beeinträchtigung ist gerade nicht erforderlich. Vielmehr bleiben nur ganz geringfügige und völlig belanglose bzw. bagatellartige Beeinträchtigungen außer Betracht.
5. Bei Maßnahmen ohne relevante Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG entscheidet der bauwillige Wohnungseigentümer alleine und frei über die Art und Weise der Vornahme der Maßnahme.
6. Im Fall des § 20 Abs. 3 WEG ist bei einer Beschlussersetzungsklage ein Antrag erforderlich, der sich auf eine konkrete und im Einzelnen dargelegte Bauausführung bezieht. Der klagende Eigentümer muss den angestrebten Beschluss seinem Inhalt nach so genau beschreiben, dass die Übernahme seines Antrags in den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung zu einem nach materiellem WEG-Recht hinreichend bestimmten Beschluss führt.
7. Enthält die Teilungserklärung eine Zweckbestimmung, die vorgibt, wie eine Einheit zulässigerweise genutzt werden darf, dann geht durch eine solche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter eine inhaltliche Ausgestaltung des Sondereigentums einher.
8. Die Nutzung des Sondereigentums wird über die mit der Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Teilungserklärung klar und eindeutig hervorgeht. Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeichnung in der Teilungserklärung als Zweckbestimmung zu verstehen sein.
IBRRS 2023, 1018

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2023 - 2-13 S 68/22
1. Ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist nicht bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil das Rechenwerk nicht nachvollziehbar ist.*)
2. Der Anfechtungskläger genügt seiner Darlegungslast für einen ergebnisrelevanten Fehler, wenn er darlegt, dass die Abrechnung nicht plausibel ist und daher Zweifel an der Richtigkeit der Nachschüsse und der angepassten Vorschüsse bestehen. Insoweit kommt der Wohnungseigentümergemeinschaft eine sekundäre Darlegungslast zu vorzutragen, dass die Abrechnungsspitzen gleichwohl zutreffend sind.*)

IBRRS 2022, 2830

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 11.07.2022 - 20 C 685/21
"Explosion" der Streitwerte nach Anfechtungsklage gegen alle (13) Tagesordnungspunkte.

IBRRS 2023, 0932

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2022 - 33 C 1230/22
Einer Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig ist, wenn sowohl mehr als die Hälfte der Miteigentümer als auch mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist, steht § 47 WEG n.F. nicht entgegen.

IBRRS 2022, 3184

AG Pirmasens, Urteil vom 30.03.2022 - 2 C 127/21 WEG
1. Im Fall des § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer passiv einzelvertretungsberechtigt. Das gilt auch für Zustellungen im Prozess.
2. Wird mit der Einberufung einer Eigentümerversammlung gegen ein gesetzliches Verbot (hier: 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz) verstoßen, so sind auf der Versammlung gefasste Beschlüsse nichtig.
3. Die Entziehung von Wohnungseigentum ist nur unter engen Voraussetzungen als Ultima Ratio zulässig.

IBRRS 2023, 0092

AG Bottrop, Urteil vom 13.10.2022 - 20 C 22/22
1. Ein Eigentümer hat Antennenkabel, die über Putz durch seinen Keller verlaufen und der TV-Versorgung eines anderen Eigentümers dienen, zu dulden, da sie den Eigentümer nur marginal belasten und gleichzeitig Interessen dienen, die im WEG-Recht besonderen Schutz genießen. Die Duldungspflicht folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis gem. § 242 BGB in Verbindung mit den Rechtsgedanken aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG und Art. 5 GG.
2. Bauliche Maßnahmen, die eine Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen schaffen, gehören zu den privilegierten Vorhaben des § 20 Abs. 2 WEG, auf die jeder Eigentümer einen Anspruch hat und die auf der anderen Seite Duldungspflichten begründen. § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG spricht zwar nur von einem "Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität". Hierunter fällt aber auch der Fernsehanschluss, weil auch durch das Fernsehen ein Informationsaustausch über eine räumliche Distanz vollzogen wird.

IBRRS 2023, 0895

LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2023 - 11 T 59/23
1. Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung der Änderung der Teilungserklärung dahingehend, dass die Teileigentumseinheit des Klägers auch zu Wohnzwecken genutzt werden darf, bestimmt sich nach dem Angreiferinteresse und berechnet sich nach § 9 Satz 1 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung.
2. Der Streitwert ist im Hinblick auf das Additionsverbot nicht mit der Anzahl der Beklagten zu multiplizieren.

IBRRS 2023, 0819

LG München I, Beschluss vom 15.11.2022 - 36 S 5288/22 WEG
1. Voraussetzung für eine Interessenkollision ist, dass der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Rechtssache schon einmal in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat bzw. sie weiterhin berät oder vertritt.
2. Vertritt der Rechtsanwalt immer nur die Wohnungseigentümergemeinschaft, liegt keine Interessenkollision vor. Allein die Tatsache, dass in einer Eigentümergemeinschaft die Interessenlagen häufig - wenn nicht gar typisch - unterschiedlich gelagert sind, führt nicht zu einer Interessenkollision.
3. Die maßgeblichen Anknüpfungskriterien für die Frage des Eingreifens eines Stimmverbots sind formal zu bestimmen.

IBRRS 2023, 0545

LG München I, Beschluss vom 22.09.2022 - 36 S 613/22 WEG
1. Das Rechtsschutzbedürfnis geht - mit der Folge nachträglicher Unzulässigkeit der Anfechtungsklage - nur dann verloren, wenn sicher feststeht, dass Ansprüche des Klägers auf Folgenbeseitigung, Freistellung oder Schadensersatz und damit Auswirkungen auf Folgeprozesse infolge der möglichen Bindungswirkung einer Entscheidung über die Anfechtungsklage nicht bestehen.
2. Eine Anfechtungsklage gegen den in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft einem klagenden Wohnungseigentümer die Fortführung eines Prozesses untersagt, ist in Ermangelung des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Beschluss dadurch vollzogen wurde, dass dem Gericht in jenem Prozess mitgeteilt wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft dem klagenden Wohnungseigentümer die Fortführung des Prozesses untersagt hat, und die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären.
3. Da in jeder baulichen Veränderung eine Umgestaltung liegt, ist zu prüfen, ob diese so starke Auswirkungen hat, dass sie der Wohnanlage ein neues Gepräge gibt. Nur dann liegt auch eine "grundlegende" Umgestaltung i.S.v. § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG vor.
4. Voraussetzung für die Annahme einer unbilligen Benachteiligung ist, dass einem Betroffenen Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den bei der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürfen. Zudem muss die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führen, indem Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den Übrigen.
5. Eine 70 cm hohe Gabionenwand, verkleidet mit einer max. 1,80 m hohen Sichtschutzwand aus Holz, im Sondernutzungsbereich (nur) einer EG-Wohnung einer Wohnungseigentumsanlage ist keine grundlegende Umgestaltung i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG. Eine solche mehrheitlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigte Maßnahme erfüllt zudem nicht die Anforderungen an eine unbillige Benachteiligung im Sinne dieser Bestimmung.
6. Auch das Einladungsschreiben kann - trotz seiner fehlenden Dokumentation - zur Auslegung eines Beschlusses ausnahmsweise herangezogen werden, wenn der Beschluss keine Dauerwirkung entfaltet.
7. Die Formulierung "Die Eigentümergemeinschaft ist nicht gewillt, der Wohnungseigentümerin ### die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis zu überlassen" verdeutlicht, dass hier (nur) die Klage- und Prozessführungsbefugnis gemeint sein soll, die der Wohnungseigentümergemeinschaft im Bezug auf das Gemeinschaftseigentum zusteht.

IBRRS 2023, 0820

AG Dortmund, Urteil vom 08.12.2022 - 514 C 61/22
1. Ein Einberufungsmangel führt nicht zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen, wenn bewiesen wird, dass er ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre.
2. Die Ursächlichkeit eines formellen Mangels ist allerdings erst dann zu verneinen, wenn eine Einflussnahme des deshalb ferngebliebenen Wohnungseigentümers auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann.
3. Ist eine Angelegenheit weder durch das WEG noch durch Vereinbarung der Beschlussfassung unterworfen, fehlt es der Wohnungseigentümerversammlung an der Beschlusskompetenz. Ein dennoch gefasster Beschluss ist nichtig.
4. Für einen Beschluss der allein die Genehmigung des vorgelegten Abrechnungswerks zum Gegenstand hat, fehlt die Beschlusskompetenz.

IBRRS 2023, 0828

LG Berlin, Urteil vom 31.01.2023 - 55 S 28/22 WEG
1. Beschlüsse über die Festsetzung von Vorschüssen sind mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) allein am Maßstab der ordnungsmäßigen Verwaltung zu messen. Dies gilt auch für Sonderumlageschlüsse.*)
2. Der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage genügt auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer wegen des Ansatzes eines möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels (Fortführung von LG Berlin, Urteil vom 30.08.2022 - 55 S 7/22 WEG, IMRRS 2022, 1320). Dies gilt insbesondere, wenn die Zuordnung voraussichtlich entstehender der Kosten nicht ohne weiteres möglich und der anzuwendende Kostenverteilungsschlüssel aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zwischen den beteiligten Wohnungseigentümern im Streit steht.*)

IBRRS 2023, 0786

LG Berlin, Urteil vom 25.08.2022 - 85 S 16/21 WEG
1. Integriert ein Eigentümer durch einen Umbau den Spitzboden, der nicht Teil seines Sondereigentums gewesen ist, in die Wohnung und vergrößert hierdurch das Volumen seines Sondereigentums, so dass sie nicht mehr der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung entspricht, so stellen diese Umbaumaßnahmen eine bauliche Veränderung dar, die dazu führt, dass die Rechte der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
2. Führt der Einbau von Lichtkuppelfenstern und Dachflächenfenstern zu einer Erhöhung des künftigen Instandsetzungs- und Instandhaltungsbedarfs, stellt dies einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar, der nicht hinzunehmen ist.
3. Da bauliche Veränderungen, durch die die Rechte von anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, der Genehmigung der Wohnungseigentümer durch Beschluss bedürfen, ist eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach Veränderungen an und im Wohnungseigentum der schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedürfen, soweit dadurch die im gemeinschaftlichen Eigentum oder die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Bestandteile der Wohnanlage berührt werden, dahin auszulegen, dass zusätzlich zu der Zustimmung der Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters notwendig ist.

IBRRS 2023, 0753

LG München I, Urteil vom 01.03.2023 - 1 S 7620/22 WEG
1. Ein Eigentümer, der sich Geruchsbelästigungen durch Grillen ausgesetzt fühlt, kann selbst gegen das Grillen vorgehen.
2. Kommt es durch das Grillen zu Rauch- und Geruchsbelästigungen, ist die Anzahl des Grillens auf maximal viermal im Monat zu beschränken, wobei auch nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen gegrillt werden darf.
3. Zwar ist die isolierte Drittwiderklage gegen einen bislang nicht am Prozess beteiligten Dritten grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht nach dem Zweck der Widerklage, die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörige Ansprüche zu ermöglichen, jedoch in den Fällen, in denen die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten verletzt werden.

IBRRS 2023, 0650

AG Schwerin, Urteil vom 07.10.2022 - 14 C 299/22
Beantragt ein Wohnungseigentümer weniger als 3 Wochen vor der angesetzten Eigentümer-Versammlung bei Gericht, der Eigentümergemeinschaft aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte TOPs (u. a. Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags) aufzunehmen, so fehlt es schon am Verfügungsanspruch, da die Ladungsfrist von 3 Wochen nicht mehr eingehalten werden kann.

IBRRS 2023, 0756

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2023 - 2-13 S 89/21
1. Ein Beschluss über ein Verbot der Hundehaltung, der neben einer Ausnahme für in der Anlage vorhandene Tiere vorsieht, dass im Einzelfall die Gemeinschaft durch Beschluss die Hundehaltung gestatten kann, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
2. Es ist nicht erforderlich, dass in dem Beschluss über das Hundehaltungsverbot bereits die Kriterien angeführt werden, unter denen in Zukunft im Einzelfall die Hundehaltung genehmigt wird.*)

IBRRS 2023, 0652

AG Velbert, Urteil vom 19.01.2022 - 18a C 14/21
1. Der Veräußerer haftet bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, für die Hausgeldzahlungen.
2. Erbringt der Erwerber die Hausgeldzahlung in der Kenntnis, hierzu nicht verpflichtet zu sein, kann er sie nicht mehr zurückfordern.

IBRRS 2023, 0505

AG Passau, Urteil vom 07.10.2022 - 23 C 612/22 WEG
1. Auch ein Eigentümer als Laie muss seine Anfechtungsklage gegen den Verband richten.
2. Für die Klagebegründung reicht eine sog. "Kerndarstellung" aus.
3. Die Klagebegründungsfrist ist wie die Anfechtungsfrist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und keine prozessuale Frist.
4. Ein Rechtsirrtum gibt auch bei einer nicht juristisch geschulten Partei grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund ab.

IBRRS 2023, 0692

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.06.2022 - 980b C 30/21
Anhaltspunkte dafür, dass die Frist des § 45 WEG n.F. nicht mehr als materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu verstehen ist, sind nicht ersichtlich.

IBRRS 2023, 0696

VG Minden, Urteil vom 06.07.2022 - 9 K 829/20
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2023, 0640

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 28.09.2022 - 539 C 30/19
Die Abrechnung von Sonderumlagen zur Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen darf nicht gesondert neben der in § 28 Abs. 3 WEG a.F. vorgesehenen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.

IBRRS 2023, 0693

AG Erfurt, Urteil vom 06.07.2022 - 5 C 807/21
Die Frage, ob ein Deliktsgrund durch Anerkenntnisurteil bindend festgestellt werden kann, wird uneinheitlich beurteilt. Vom Ausgangspunkt her besteht Einigkeit, dass eine solche Bindungswirkung nicht gegeben ist und eine nochmalige Klage erforderlich ist, soweit über die deliktische Forderung lediglich ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist (vgl. hierzu insbes. BGH NJW 2006, S. 2922).

IBRRS 2023, 0439

AG Buxtehude, Urteil vom 13.10.2022 - 31 C 389/21
1. Die Vertragsparteien können zwar neben einer Grundvergütung eine Vergütung für besondere Leistungen vereinbaren. Eine solche Aufspaltung erfordert allerdings eine klare Abgrenzung derjenigen gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten Aufgaben, die von der Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sein sollen. Es muss also eindeutig bestimmt sein, welche vertraglich versprochenen Leistungen bereits mit dem pauschalen (Grund-) Vergütungsanteil abgegolten sein sollen.
2. Die Klausel in einem Verwaltervertrag, dass in den Honorarsätzen sämtliche Kosten für die kaufmännische und technische Verwaltung der Wohneigentumsanlage enthalten seien, lässt sich nur als Pauschalierung des Honorars verstehen.
3. Die weitere Formulierung, dass weitere Kosten nur für Sonderleistungen bei Bearbeitung von Angelegenheiten, die jedem Wohnungseigentümer obliegen, entstehen würden, ist unwirksam, da sie die Art der anfallenden Sondervergütungen nicht hinreichend erkennen lässt. Zudem lässt die Formulierung auch die Höhe der anfallenden Sondervergütungen nicht erkennen.
4. Es erscheint sachgerecht, dem Verwalter das Risiko einer Rückforderung jeweils in den Jahren zuzuweisen, in dem keine Entlastung erteilt wurde.

IBRRS 2023, 0698

KG, Beschluss vom 07.02.2023 - 1 W 213/22
Für die sog. gestreckte Begründung eines Sondernutzungsrechts genügt es, dass die Zuordnungs-/Bewilligungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war (Anschluss an OLG Hamm, DNotZ 2018, 225). Auf den Zeitablauf und die Möglichkeit des Begünstigten, das Sondernutzungsrecht mit nur schuldrechtlicher Wirkung auf einen nach dem Grundbuchinhalt Ausgeschlossenen zu übertragen, kommt es für § 19 GBO nicht an (entgegen OLG München, Beschluss vom 22. Dez. 2017 - 34 Wx 139/17 - IBRRS 2018, 0159).*)

IBRRS 2023, 0651

AG Dortmund, Urteil vom 27.09.2022 - 514 C 52/21
1. Wenn der Gemeinschaftsordnung (GO) nicht zu entnehmen ist, dass dort Abweichungen zur damaligen Gesetzeslage begründet wurden, deren Fortgeltung auch bei einer Gesetzesänderung gewollt ist, gelten die §§ 20, 21 WEG für bauliche Veränderungen.
2. Es bedarf keiner Zustimmung des Verwalters nach der GO, wenn die Eigentümerversammlung die Angelegenheit an sich zieht und Beschluss fasst.

IBRRS 2023, 0388

AG Arnstadt, Beschluss vom 05.12.2022 - 11 C 125/22
1. Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, die unter Verletzung der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung über die Einladungsfrist und den Inhalt der Einladung einberufen wurde, sind unwirksam.
2. Dies gilt auch für Beschlüsse, deren Inhalt so unbestimmt ist, dass eine ausführbare Regelung nicht erkennbar ist.

IBRRS 2023, 0649

AG Brühl, Urteil vom 20.10.2022 - 29 C 5/22
1. Vollmachtsformulare des Verwalters müssen nur die Stimmrechtsweisung mit Ja, Nein oder Enthaltung vorsehen. Auf einen Beschlussantrag kann nicht anders reagiert werden.
2. Nach einer eigenmächtigen erheblichen Vergrößerung der Terrassenfläche durch den Wohnungseigentümer entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, den Störer zum Rückbau aufzufordern und den Verwalter zu ermächtigen, im Namen der Gemeinschaft im Weigerungsfall einen Anwalt mit der außergerichtlichen und später gerichtlichen Durchsetzung zu mandatieren. Über das Bestehen des Rückbauanspruchs wird erst im späteren Gerichtsverfahren entschieden, nicht im Anfechtungsprozess gegen den Ermächtigungsbeschluss.
3. Eine angemessene bauliche Veränderung liegt auch bei einem gehbehinderten Eigentümer nicht vor, wenn die Terrasse auf ganzer Breite erheblich vergrößert wird und nicht nur im Bereich des Fluchtwegs Richtung Gartenpforte.
IBRRS 2023, 0641

AG Hannover, Urteil vom 20.09.2022 - 482 C 5657/21
1. Nach dem neuen § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG besteht die umfassende Beschlusskompetenz, den gesetzlichen oder einen vereinbarten Umlageschlüssel zwar nicht generell, aber für die meisten Kosten und Kostenarten zu ändern. Im Gegensatz zu § 16 Abs. 3 und 4 WEG a.F. betrifft die neue gesetzliche Öffnungsklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. auch Erhaltungskosten, allein mit Ausnahme der Kosten baulicher Veränderungen nach § 20 WEG. Die Gemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss (nur) den (Teil-)Eigentümern der Doppelparker unter Befreiung der übrigen (Wohnungs-)Eigentümer die gesamten Erhaltungskosten aufbürden.*)
2. Ein Beschluss lautend "Die Arbeiten werden erst ausgeführt, wenn die zwei Vergleichsangebote mit dem Beirat abgestimmt wurden. Das wirtschaftlichste Angebot soll beauftragt werden" ist zu unbestimmt.*)

IBRRS 2023, 0622

VG Berlin, Beschluss vom 28.01.2022 - VG 19 L 2/22
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2023, 0387

LG München I, Beschluss vom 11.05.2022 - 16 T 1095/22
Ein offensichtlicher Fehler des Rechtspflegers liegt nicht vor, wenn er im Versteigerungsverfahren auf die Grundbucheintragung hinweist, aber nicht darauf, dass ein im Versteigerungsgutachten erwähntes Nutzungsrecht an einem Stellplatz von der WEG bestritten wird.

IBRRS 2023, 0642

LG Berlin, Urteil vom 07.02.2023 - 55 S 56/22 WEG
1. Bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit grundsätzlich nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.*)
2. Ist ein zum Ausbau berechtigter Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung aber berechtigt, die Einheiten im Dachgeschoss zu Wohnzwecken auszubauen, und ist er gleichzeitig zur "Begründung von neuem Wohnungseigentum" bzw. dazu ermächtigt, "beliebig viele Wohnungseigentumsrechte zu begründen", so ist die entsprechende Regelung dahingehend auszulegen, dass den neu geschaffenen, zusätzlichen Einheiten im Falle der Vereinbarung eines Objektstimmrechts jeweils ein volles Stimmrecht zukommen soll (Abgrenzung BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - V ZB 22/04, IMRRS 2004, 2100 = BGHZ 160, 354).*)

IBRRS 2023, 0502

AG Potsdam, Urteil vom 20.10.2022 - 31 C 43/22
1. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 16 Abs. 2 WEG müssen Wohnungseigentümer bei einer Beschlussfassung über einen veränderten Kostenverteilungsschlüssel zu Sanierungskosten insbesondere berücksichtigen, welche Kosten bis zur Beschlussfassung, mindestens aber bis zur Gesetzesänderung, für welchen Wohnungseigentümer angefallen wären.
2. Sofern eine beabsichtigte Neuregelung der Kostenverteilung massiv hiervon abweicht, ist zu prüfen, ob es sachliche Gründe für diese Regelung gibt, dennoch den Kostenschlüssel, wie beabsichtigt, zu ändern.

IBRRS 2023, 0596

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 26.08.2022 - 980b C 19/22 WEG
1. Zwar kann jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Durchführung bzw. Vollzug eines Beschlusses zustehen, dieser ist aber seit dem 01.12.2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband und Träger der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (s. § 18 WEG) zu richten, nicht (mehr) gegen deren Verwalter.*)
2. Die - recht strengen - Anforderungen an eine Leistungsverfügung sind nicht erfüllt, wenn der Antragsteller ein eigenes Interesse an der Umsetzung des in Rede stehenden Beschlusses hat, welches sich nur daraus ergibt, dass seine Mieterin durch die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und der fehlenden Lademöglichkeit vor Ort wirtschaftliche Nachteile zu fürchten habe. Diese bloß mittelbare Betroffenheit des Antragstellers reicht nicht aus.*)

IBRRS 2023, 0595

AG Bonn, Urteil vom 09.09.2022 - 210 C 52/21
Wenn die gefassten Beschlüsse nach Auffassung eines Eigentümers unzureichend umgesetzt worden sind, so begründet dies ein Verschulden des Verwalters, nicht des Verbandes oder der Miteigentümer.

IBRRS 2023, 0600

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2021 - 2-13 S 135/20
Eine Solaranlage auf dem Garagendach („Balkonkraftwerk“) stellt jedenfalls dann keine optische Beeinträchtigung dar, wenn bereits die zur Garage zeigende Dachseite des Hauses mit Solarplatten bestückt ist.*)

IBRRS 2023, 0598

AG Köln, Urteil vom 30.08.2021 - 202 C 38/21
(ohne amtliche Leitsätze)
