Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2004, 2742OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2004 - 3 Wx 65/04
1. Rückstände aus Abrechnungen früherer Jahre sind offene Forderungen und grundsätzlich nicht Bestandteil der Jahresabrechnung.*)
2. Sind Vorjahressalden in die Jahresabrechnung einbezogen worden, werden sie von der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung erfasst und nehmen an der Bestandskraft des Beschlusses teil, wenn die Wohnungseigentümer dies gewollt haben.*)
3. An die rechtsfehlerfreie Auslegung des Beschlusses durch den Tatrichter ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, wenn es dabei nur um die Regelung eines Einzelfalles geht.*)
VolltextIBRRS 2004, 2741
BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - 2Z BR 22/04
1. Das Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde in der Eigentümerversammlung gibt dem Versammlungsleiter das Recht, die Stimmabgabe des nicht so ausgewiesenen Vertreters zurückzuweisen. Jedoch hat die unterbliebene Zurückweisung nicht zur Folge, dass die Stimmabgabe unwirksam ist.*)
2. Heben die Wohnungseigentümer durch einen späteren Beschluss den Beschluss über die Verwalterbestellung auf, ist ein Verfahren auf Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Ungültigerklärung des Aufhebungsbeschlusses auszusetzen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2740
BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - 2Z BR 4/04
1. Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage ist anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn die Sonderumlage für die Bezahlung von Kostenvorschüssen für den Rechtsanwalt der Antragsgegner in einem Beschlussanfechtungsverfahren erhoben wird.*)
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht allein deshalb zu gewähren, weil der Antragsteller davon ausgegangen ist, dass die Anfechtungsfrist erst mit dem Zugang des Protokolls zu laufen beginne.*)
VolltextIBRRS 2004, 2739
OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2004 - 15 W 121/04
1) Die in einem vorangegangenen Verfahren nach dem WEG getroffene Kostenentscheidung, durch die dem Verwalter wegen vollmachtloser Vertretung der Wohnungseigentümer Verfahrenskosten auferlegt worden sind, erwächst im Verhältnis zwischen ihm und den Wohnungseigentümern nicht in materielle Rechtskraft.*)
2) Aus dem gesetzlichen Notverwaltungsrecht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG folgt eine Vertretungsmacht des Verwalters zur Einlegung eines Rechtsmittels im WEG-Verfahren namens der Wohnungseigentümer nur dann, wenn durch den Fortbestand der angefochtenen Entscheidung den Wohnungseigentümern konkret ein Nachteil droht.*)
VolltextIBRRS 2004, 2738
OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2004 - 15 W 109/04
1) Einem Wohnungseigentümer, der einen Gläubiger der Gemeinschaft im Außenverhältnis befriedigt, steht im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miteigentümer nach Maßgabe des Kostenverteilungsschlüssels zu, sofern die Erstattung nicht aus gemeinschaftlichen Mitteln geleistet werden kann.*)
2) Der Einwand, Direktzahlungen an Gläubiger erschwerten das Rechnungswesen der Gemeinschaft, kann auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB von demjenigen Miteigentümer nicht mit Erfolg erhoben werden, der durch Nichtzahlung von ihm geschuldeter Wohngeldbeiträge selbst zur Liquiditätskrise der Gemeinschaft beiträgt.*)
VolltextIBRRS 2004, 2737
BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 - 2Z BR 235/03
1. Wird ein Verwalter bei einem "Treffen der Käufer" von Wohnungseigentum formlos "bestellt", so besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der Bestellung auch dann, wenn eine Verwaltertätigkeit nicht mehr ausgeführt wird.*)
2. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses erfordert kein besonderes Rechtsschutzinteresse, kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein. Ein Rechtsmissbrauch kann verneint werden, wenn ein Wohnungseigentümer dem Beschluss über die Jahresabrechnung trotz Bedenken gegen die Richtigkeit zugestimmt und nach der Eigentümerversammlung die Verwaltungsunterlagen nochmals überprüft hat.*)
3. Beschließen die Wohnungseigentümer die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage, so fehlt der Anfechtung dieses Beschlusses das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es alleiniges Ziel des Antragstellers ist, dass die Ansammlung der Instandhaltungsrücklage für frühere Jahre nachgeholt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 2736
BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 - 2Z BR 71/04
1. Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden.*)
2. Ein Eigentümerbeschluss, der grundsätzlich ein generelles Verbot von Parabolantennen ausspricht, Ausnahmeregelungen aber aus "verfassungsrechtlichen Gründen" vorsieht, ist wegen fehlender Bestimmtheit auf Anfechtung für ungültig zu erklären.*)
VolltextIBRRS 2004, 2735
BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2Z BR 61/04
Legt ein im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter in einer Wohnungseigentumssache gegen den seinem Verfahrenbevollmächtigten zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts eigenhändig schriftlich sofortige weitere Beschwerde ein, kann wegen einer dadurch eingetretenen Fristversäumnis in der Regel auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, wenn der Beschluss des Landgerichts nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war.*)
VolltextIBRRS 2004, 2734
BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2Z BR 68/04
1. Eltern sind nicht von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen, wenn den Kindern ein Grundstück vermacht ist und in Erfüllung des Vermächtnisses die Auflassung erklärt wird.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn in der Veräußerungsurkunde für die Kinder nachteilige Regelungen enthalten sind, die nur die Rechtslage wiedergeben oder sich als Beschränkung des Vermächtnisses darstellen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2733
BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2Z BR 72/04
Auch für einen nicht am Sitz des Gerichts erster Instanz, des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts (Bayerischen Obersten Landesgerichts) wohnhaften, nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der trotz Hinweises auf die Formvorschriften für die sofortige weitere Beschwerde weder die Unterschrift eines Rechtsanwalts einholt noch die Rechtsantragsstelle aufsucht, kommt die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nicht in Betracht (Anschluss an KG FGPrax, 2002, 245 f.).*)
VolltextIBRRS 2004, 2732
OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2004 - 15 W 71/04
Die Regelung des § 18 Abs. 3 WEG ist jedenfalls insoweit dipositiv, als durch die Gemeinschaftsordnung eine Erleichterung des Mehrheitserfordernisses für den Entziehungsbeschluss vorgesehen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2004, 2731
BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - 2Z BR 11/04
1. Die von dem teilenden Grundstückseigentümer in der Gemeinschaftsordnung getroffene Bestimmung, nach der die gesetzlich vorgesehene Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss dahin eingeschränkt wird, dass ein Beschluss aller Wohnungseigentümer für erforderlich erklärt wird, kann auch bei größeren Eigentümergemeinschaften nicht als nichtig angesehen werden.*)
2. Durch die jahrelange Übung, einen Verwaltungsbeirat durch unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss zu bestellen, wird eine Vereinbarung, nach der hierfür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, nur dann abgeändert, wenn angenommen werden kann, dass alle Wohnungseigentümer damit auch künftig einen Mehrheitsbeschluss ausreichen lassen wollen. Diese Annahme setzt voraus, dass den Wohnungseigentümern die abweichende Regelung der Gemeinschaftsordnung bekannt ist.*)
3. Dem Verwalter kann von den Wohnungseigentümern eine Sondervergütung bewilligt werden, die er nach der BRAGO abrechnen darf. Es ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bei der Bewilligung einer Sondervergütung auf den Zeit- und Arbeitsaufwand des Verwalters abzustellen und einen bestimmten Stundensatz festzulegen. Ein durch Eigentümerbeschluss im Jahr 2003 bewilligter Stundensatz von 130 EUR für den Geschäftsführer einer Verwaltungsgesellschaft ist übersetzt und widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
4. Widerspricht der in einem Eigentümerbeschluss bestimmte Stundensatz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, ist es nicht Sache des Gerichts festzulegen, welcher Stundensatz als angemessen anzusehen ist. Es ist vielmehr Sache der Wohnungseigentümer, den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum auszuüben, um eine sich der Höhe nach in angemessenem Rahmen haltende Sondervergütung zu beschließen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2730
BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - 2Z BR 41/04
1. Wird dem Verfahrensbevollmächtigten die Sache zur Vorfrist eines beabsichtigten Rechtsmittels vorgelegt, hat er in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde. Lässt er die Sache über mehrere (hier: fünf) Arbeitstage ungeprüft liegen und wird dadurch eine Frist versäumt, kann seinem Mandanten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden.*)
2. Beschwerdewert für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, der die Betriebsdauer der Warmwasserzirkulationspumpe in den Nachtstunden regelt.*)
VolltextIBRRS 2004, 2729
KG, Beschluss vom 29.03.2004 - 24 W 242/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2727
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2004 - 20 W 343/03
Das Interesse eines Wohnungseigentümers daran, dass ein anderer Wohnungseigentümer es unterlässt, vor seinem Küchenfenster rückwärts zur Hauswand einzuparken, übersteigt den Beschwerdewert von 750,00 €. Dabei sind neben den (anteiligen) Kosten für den (teilweisen) Neuanstrich der Hauswand im Fall der Verschmutzung durch die Autoabgase die Nutzungseinschränkung zu berücksichtigen, die darin liegt, dass das Küchenfenster häufiger geschlossen gehalten werden muss, um das Eindringen von Abgasen zu verhindern.*)
VolltextIBRRS 2004, 2726
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2004 - 3 Wx 344/03
1. Beabsichtigen die Wohnungseigentümer eine an sich nur im Wege der Vereinbarung zu treffende generalisierende Regelung mit Zukunftsgeltung (hier: Betriebskostenumlage nach einer Wohnflächenvorgabe) unter Ausnutzung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel wirksam zu beschließen, so müssen sie dies deutlich zum Ausdruck bringen. Dazu reicht es insbesondere nicht aus, wenn dieser wichtige Regelungsgegenstand ohne auf die beabsichtigte Änderung der Teilungserklärung hinzuweisen in einem ansonsten überwiegend punktuellen Klärungen dienenden Beschlussregelungswerk "versteckt" wird.*)
2. Ein Eigentümerbeschluss über die Abrechnung von Betriebskosten nach den vom Bauträger angegebenen Wohnflächen ist nichtig, wenn Letztere weder feststehen noch mit zulässigen Mitteln der Beschlussauslegung festgestellt werden können.*)
VolltextIBRRS 2004, 2725
BayObLG, Beschluss vom 25.03.2004 - 2Z BR 27/04
Fassen die beiden Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft, die keinen Verwalter hat, auf einer von einem der beiden Wohnungseigentümer einberufenen Versammlung, zum großen Teil einstimmig, Eigentümerbeschlüsse, ohne dass die Einberufung beanstandet wird, dann ist eine Anfechtung der gefassten Beschlüsse unter Berufung auf einen Einberufungsmangel rechtsmissbräuchlich.*)
VolltextIBRRS 2004, 2724
OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2004 - 15 W 412/02
1) Leistet ein Wohnungseigentümer Wohngeldvorschüsse, obwohl eine wirksame Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan nicht besteht, so ist ein Bereicherungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Vorrang des Innenausgleichs durch das Instrument der Jahresabrechnung ausgeschlossen.*)
2) Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 2723
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2004 - 20 W 282/01
Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat hinsichtlich der noch offenen Vorschussforderungen nur eine dem Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung und begründet nur hinsichtlich der "Abrechnungsspitze" einen neuen originären Anspruchsgrund. Durch die verspätete Zahlung von Wohngeldvorschüssen bereits entstandene Ansprüche aus Verzug werden durch die Jahresabrechnung nicht berührt. Gegenüber einem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Wohngeldvorschüssen kann nicht mit einem Anspruch aus einem Abrechnungsguthaben aufgerechnet werden, da es sich nicht um einen direkten Zahlungsanspruch handelt, sondern der Anspruch auf Mitwirkung an der Realisierung des beschlossenen Abrechnungsguthabens gerichtet ist. Werden Rückstände auf Wohngeldvorschüsse erst nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres gezahlt, sind sie auch erst in der Abrechnung des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, in dem die Zahlung erfolgt ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 2722
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.03.2004 - 5 W 268/03
Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung.*)
VolltextIBRRS 2004, 2721
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2004 - 2 Wx 153/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2720
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2004 - 2 Wx 2/03
Durch die rechtliche Vereinigung von bereits bestehenden Miteigentumsanteilen wird das mit dem Miteigentum verbundene Sondereigentum an bestimmten Räumen und die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu den anderen Anteilen gehörenden Sondereigentumsrechte sowie die Veränderung dieser Rechte im Inhalt nicht verändert oder berührt, so dass kein Anlass für die Beibringung einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung besteht.
VolltextIBRRS 2004, 2719
BayObLG, Beschluss vom 18.03.2004 - 2Z BR 14/04
1. In die Jahresabrechnung sind den tatsächlichen Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben gegenüber zu stellen. Daher dürfen keine Beträge als Einnahmen ausgewiesen werden, die dem Gemeinschaftskonto nicht tatsächlich zugeflossen sind, weil ihnen Abtretungen von Ansprüchen an die Gemeinschaft und Aufrechnungen mit Forderungen gegen die Gemeinschaft zu Grunde liegen.*)
2. Der Verwalter ist nicht befugt, gegen die Wohnungseigentümer geltend gemachte Forderungen anzuerkennen.*)
3. Der Wirtschaftsplan muss den Verteilungsschlüssel ausweisen, nach dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben den einzelnen Wohnungseigentümern zugeordnet werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 2718
BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - 2Z BR 16/04
Ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Wohnungseigentümer verpflichtet wird, die von ihm vorgenommene Erweiterung einer Treppe zurückzubauen, ist wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit für ungültig zu erklären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Wohnungseigentümern streitig ist, welches Ausmaß die Treppe ursprünglich hatte und ob sie erweitert wurde. Offen bleibt, ob die inhaltliche Unbestimmtheit zur Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses führt.*)
VolltextIBRRS 2004, 2717
BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - 2Z BR 28/04
1. Ein Beschluss über eine Abrechnung kann nicht deshalb angefochten werden, weil Hobbyräume zu Wohnzwecken genutzt werden und dieser Umstand bei einer der Gemeinschaftsordnung entsprechenden Kostenverteilung nicht berücksichtigt wird.*)
2. Ein Beschluss über die Ermächtigung des Verwalters zum Vorgehen gegen eine zweckbestimmungswidrige Nutzung kann nicht deshalb angefochten werden, weil der Beschlussantrag vom Verwalter vorgelegt wurde und dieser sich in einem Interessenkonflikt befindet.*)
VolltextIBRRS 2004, 2716
BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - 2Z BR 238/03
Die Wohnungseigentümer können sich nach der Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses über die Verlängerung des Verwaltervertrags nicht mehr auf ein Fehlverhalten des Verwalters als wichtigen Grund für dessen Abberufung berufen, das ihnen im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt war.*)
VolltextIBRRS 2004, 2715
BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - 2Z BR 268/03
1. Das Entstehen eines Teilerbbaurechts setzt die Eintragung im Grundbuch voraus.*)
2. Die Fälligkeit von Wohngeldvorschüssen erfordert grundsätzlich den Beschluss eines Einzelwirtschaftsplans. Eine Ausnahme hiervon kann jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn wegen unterschiedlicher Verteilungsschlüssel der den einzelnen Wohnungseigentümer treffende Betrag nicht ohne weitere Schwierigkeiten errechenbar ist.*)
3. Eine Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, wonach Fehlbeträge aus einer Abrechnung der Instandhaltungsrückstellung entnommen werden, schließt eine Nachzahlungspflicht der Wohnungseigentümer aufgrund einer bloßen Abrechnung aus.*)
VolltextIBRRS 2004, 2714
BayObLG, Beschluss vom 09.03.2004 - 2Z BR 19/04
Ein Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit und Rechtswidrigkeit einer vom Verwalter ausgesprochenen Abmahnung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2004, 2713
BayObLG, Beschluss vom 09.03.2004 - 2Z BR 213/03
Durch die Errichtung eines Wintergartens auf der Terrassenfläche, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, werden die übrigen Wohnungseigentümer über das zulässige Maß hinaus in ihren Rechten in der Regel schon dadurch beeinträchtigt, dass durch den Wintergarten eine intensivere Nutzung der Terrassenfläche ermöglicht wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 2712
BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004 - 2Z BR 247/03
1. Ein Eigentümerbeschluss ist aus sich heraus, objektiv und normativ auszulegen; maßgebend ist die nächstliegende Bedeutung. Die Auslegung kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung des Tatsachengerichts vornehmen.*)
2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur anteiligen Zahlung einer Sonderumlage setzt die betragsmäßige Festlegung sowohl der Sonderumlage insgesamt als auch des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils voraus.*)
VolltextIBRRS 2004, 2705
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2004 - 2 Wx 104/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2704
KG, Beschluss vom 01.03.2004 - 24 W 158/02
Von einem Wohnungseigentümer, der unberechtigt seine Dachgeschosswohnung durch Erweiterung auf Gemeinschaftsflächen ausgebaut hat, und von dessen Nachfolgern kann die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Überlassung der Dachgeschossflächen lediglich eine Nutzungsentschädigung für unausgebauten Dachraum verlangen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2703
BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2Z BR 2/04
Im Rahmen des § 14 Nr. 4 WEG hat der pflichtige Wohnungseigentümer erforderlichenfalls auch Eingriffe in sein Sondereigentum zu dulden.*)
VolltextIBRRS 2004, 2702
BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2Z BR 266/03
Dringend sind solche Fälle, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine vorherige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zulassen. Entscheidend ist, ob die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefährdet wäre, wenn nicht umgehend gehandelt würde. Zu berücksichtigen ist auch die Größe der Eigentümergemeinschaft.*)
VolltextIBRRS 2004, 2701
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2004 - 20 W 416/02
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers bei Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
VolltextIBRRS 2004, 2700
KG, Beschluss vom 25.02.2004 - 24 W 285/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2699
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2004 - 20 W 40/04
Auch in Wohnungseigentumssachen ist eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur in entsprechender Anwendung von §§ 580, 581 ZPO möglich. Sie setzt grundsätzlich die rechtskräftige Verurteilung wegen der behaupteten Straftat sowie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und der Vorentscheidung voraus.*)
VolltextIBRRS 2004, 2698
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2004 - 20 W 21/01
1. Ein Wohnungseigentümer ist ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer antragsbefugt für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen einen Handlungsstörer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen rechtswidriger Eingriffe in Gemeinschaftseigentum nach Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft.*)
2. Gehört zum Sondereigentum eines Teileigentums, das nach der Teilungserklärung als Ladengeschäft gewerblich genutzt werden darf, ein Raum, der als "Lager" bezeichnet ist, so verstößt die Nutzung dieses Raumes als zusätzliches selbstständiges Ladengeschäft bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung.*)
VolltextIBRRS 2004, 2697
BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - 2Z BR 262/03
Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und nimmt das Amtsgericht eine Verfahrensverbindung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (BayObLG NZM 2003, 644). Dies dürfte aber nicht gelten, wenn in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Anfechtungsantrag ohne Sachprüfung nur mit der Begründung abgewiesen worden ist, die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG sei nicht eingehalten.*)
VolltextIBRRS 2004, 2696
BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - 2Z BR 212/03
1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, wenn der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten Berater (z.B. Rechtsanwälte oder Architekten) zur Meinungsbildung heranzieht, solange nicht ein konkreter Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer hervorgetreten ist. Die beabsichtigte Heranziehung solcher außenstehender Berater braucht in der Ladung zur Eigentümerversammlung nicht angekündigt zu werden.*)
2. Inhalt und Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der den Verwalter dazu ermächtigt, die Beseitigung eines von einem Wohnungseigentümer errichteten Wintergartens durchzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2695
BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - 2Z BR 219/03
1. Ein Antrag auf Ungültigerklärung der Feststellung in einem Protokoll, dass die gesetzliche Ladungsfrist eingehalten ist, ist unzulässig.*)
2. Ein Eigentümerbeschluss über die Bestellung eines Schriftführers für die Eigentümerversammlung kann nicht selbständig angefochten werden.*)
3. Die Verpflichtung des Antragstellers im Verfahren über die Ungültigerklärung eines Abrechnungsbeschlusses, die von ihm angenommenen Mängel der Abrechnung konkret darzulegen, kann beschränkt sein und zu einer erweiterten Amtsermittlungspflicht führen, wenn der Verwalter an die Wohnungseigentümer die Abrechnungen nicht versandt hat.*)
4. Eine Erhöhung der Verwaltervergütung während des Laufs des Verwaltervertrags entspricht in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Sie kann jedoch einer solchen entsprechen, wenn der Verwaltervertrag eine Erhöhungsklausel beinhaltet. Der Verwalter hat auch in solchen Fällen keinen Anspruch darauf, dass durch eine nachträgliche Erhöhung Umstände berücksichtigt werden, die bereits bei der ursprünglichen Vereinbarung der Vergütung hätten kalkuliert werden können.*)
VolltextIBRRS 2004, 2694
KG, Beschluss vom 18.02.2004 - 24 W 226/02
Das Sondernutzungsrecht des Teileigentümers an (fast) der gesamten Fläche des an einer Bundeswasserstraße gelegenen Grundstücks erlaubt auch den Publikums- und Kundenverkehr zu einer Bootsmotoren-Werkstatt und zu den über das Grundstück erreichbaren Bootssteganlagen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2693
KG, Beschluss vom 18.02.2004 - 24 W 154/03
Von dem Vollzug der Gemeinschaft an durch Eintragung von mindestens zwei Wohnungseigentümern im Grundbuch können Wohnungskäufer nur noch durch Umschreibung im Grundbuch den Status des Wohnungseigentümers und somit eigene Stimm- und Antragsrechte erlangen, jedoch nicht mehr durch Vormerkung und Besitz als werdende Wohnungseigentümer.
VolltextIBRRS 2004, 2692
KG, Beschluss vom 18.02.2004 - 24 W 126/03
Bei Abrechnungs-, Wirtschaftsplan- und Kostenverteilungsänderungs-beschlüssen kann im Falle der Anfechtung zwar regelmäßig ein Geschäftswert in Höhe von 20 bis 25 % des Volumens festgelegt werden, was aber bei sehr großen Wohnanlagen nicht ausreicht, um den verfassungsrechtlich verbürgten Zugang zu den Gerichten zu angemessenen Verfahrenskosten zu gewährleisten. In diesen Fällen ist eine Begrenzung des Geschäftswerts auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Eigeninteresses der Antragsteller anzunehmen.
VolltextIBRRS 2004, 2690
BayObLG, Beschluss vom 12.02.2004 - 2Z BR 110/03
1. Bezeichnet das Amtsgericht in einem gegen die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Verfahren die Gesellschaft als Antragsgegnerin, so kann in der Rechtsmittelinstanz eine Berichtigung des Rubrums erfolgen, wenn die falsche Beteiligtenbezeichnung ersichtlich auf einem Versehen beruht.*)
2. Das Fehlen einer Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen in Verfahrensstandschaft wird geheilt, wenn die Wohnungseigentümer den Verwalter während des Verfahrens mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragen.*)
3. Enthält der Beschluss über die Bestellung des Verwalters Regelungen über die Verwaltervergütung, so ist der Verwaltungsbeirat nicht bevollmächtigt, im Verwaltervertrag Sondervergütungen zu vereinbaren.*)
4. Eine geltend gemachte Sondervergütung des Verwalters für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist keine Nebenforderung im Sinn des § 4 ZPO, sondern bei der Geschäftswertfestsetzung zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2689
KG, Beschluss vom 11.02.2004 - 24 W 56/02
1. Auch auf Verpflichtungsanträge des WEG-Verwalters gegen die Gemeinschaft auf Festsetzung der Vergütungshöhe kann bei der Beschwerdebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers zu berücksichtigen sein, dass neben seinen persönlichen finanziellen Nachteilen auch die Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, an die der Richter nach § 43 Abs. 2 WEG gebunden ist, in Betracht zu ziehen ist.*)
2. Der Verpflichtungsantrag auf genaue gerichtliche Festsetzung des monatlichen Verwalterhonorars ist nicht deshalb unzulässig, weil dem Verwalter für seine Tätigkeit ohnehin die (noch nicht gerichtlich festgelegte) übliche Vergütung zusteht.*)
VolltextIBRRS 2004, 2688
BayObLG, Beschluss vom 10.02.2004 - 2Z BR 230/03
Ist nicht vorgetragen, ob der Verwalter zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, so hat das Landgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine derartige Ermächtigung vorliegt oder ob die Wohnungseigentümer die Prozessführung genehmigt haben.*)
VolltextIBRRS 2004, 2687
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.02.2004 - 5 W 255/03
Zu den Voraussetzungen einer Verwalterbestellung durch das Wohnungseigentumsgericht.*)
VolltextIBRRS 2004, 2686
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2004 - 20 W 28/04
Eine unselbständige Kostenentscheidung ist auch in Wohnungseigentumsverfahren nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. Wer die Hauptsacheentscheidung (hier mangels Beschwer) nicht anfechten kann, kann auch die damit verbundene, ihn belastende Kostenentscheidung nicht anfechten, es sei denn, sie ist gesetzlich unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2004, 2685
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2004 - 2 Wx 99/01
Voraussetzung für eine konkludent geschlossene Vereinbarung ist, dass den Wohnungseigentümern bewußt war, eine dauerhafte Regelung über das Gemeinschaftseigentum im Sinne einer Sondernutzung durch einen Teileigentümer bzw. dessen Mieterin zu treffen und dass alle Wohnungseigentümer diese Nutzungsänderung durch stillschweigende Billigung hinzunehmen bereit sind.
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