Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 2558BayObLG, Beschluss vom 26.09.2003 - 2Z BR 25/03
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung von Beschlüssen, durch die der Antrag eines Wohnungseigentümers abgelehnt wird.*)
2. Der Beschluss, von der rechtlichen Prüfung und etwaigen Geltendmachung eines Schadensersatz-/Bereicherungsanspruchs gegen einen Wohnungseigentümer abzusehen, entspricht in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung nur, wenn ein derartiger Anspruch offensichtlich nicht besteht.*)
3. Im Allgemeinen besteht kein eigenständiger materiell-rechtlicher Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer, ihm im Hinblick auf mögliche Schädigungen seines Sondereigentums durch Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine Sicherheit zu stellen.*)
4. Ein einzelner Wohnungseigentümer ist auch ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung befugt, einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Klauseln des mit dem Verwalter geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags zu stellen. ./.*)
5. Die Klausel in einem Verwaltervertrag, dass der Verwalter, neben der Pauschalvergütung, für die Vergabe von Aufträgen je Auftragssumme ab 5.000 DM 4,5 % der Rechnungsendsumme je Auftragssumme unter 5.000 DM 8 % der Rechnungsendsumme erhält, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
VolltextIBRRS 2004, 2557
BayObLG, Beschluss vom 25.09.2003 - 2Z BR 161/03
1. Auch dann, wenn die Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung beschließen, die einem Wohnungseigentümer überwiegend oder gar ausschließlich zu Gute kommt, ist dieser grundsätzlich nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen.*)
2. Der Einbau eines Treppenlifts stellt im allgemeinen eine bauliche Veränderung dar. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer kann entbehrlich sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Belange gewahrt sind und die Gebrauchsmöglichkeiten des Treppenhauses für die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. In diesem Rahmen kann es auch hinnehmbar sein, dass für den Einbau des Treppenlifts der vorhandene zweite Handlauf abmontiert werden muss.*)
VolltextIBRRS 2004, 2556
OLG Köln, Beschluss vom 24.09.2003 - 2 Wx 28/03
Das Verwalteramt einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist an die Person des Verwalters gebunden. Ob der Wohnungseigentümerverwalter eine natürliche oder juristische Person ist, spielt hierfür keine Rolle. Wenn deshalb infolge einer Anteilsübertragung der Verwalter eine andere Rechtpersönlichkeit wäre, scheidet ein Übergang der Verwalterstellung im Interesse des Wohnungseigentums aus.*)
VolltextIBRRS 2004, 2555
OLG Jena, Beschluss vom 23.09.2003 - 6 W 88/03
1. Die Anordnung einer Zwangsverwaltung über eine Wohnung hat zur Folge, dass dem Wohnungseigentümer die Verfügungsbefugnis sowie die Verwaltung seiner Wohnung entzogen wird Diese Prozessführungsbefugnis ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Der abberufene Verwalter kann auch nach Ablauf seiner Amtszeit gegen die Abberufung noch vorgehen, wenn er zur Wahrung etwaiger Vergütungsansprüche die Ungültigkeitserklärung des Abberufungsbeschlusses erstrebt.*)
3. Die Fünf-Jahresfrist des § 26 Abs. 1 S. 2 WEG berechnet sich mangels anderer Bestimmung von der Bestellung zum Verwalter an. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welcher Zeitpunkt dann für den Beginn der Amtszeit maßgebend ist. Der maßgebliche Zeitpunkt kann der Bestellungsakt bzw. der Zeitpunkt der Annahme der Bestellung durch den Verwalter sein (so LG Bremen, Rpfleger 1997, 199 und Münchner Kommentar/Röll zu § 26 Rn. 6 b). Eine andere Meinung verlegt den Fristbeginn gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG in den Zeitpunkt, an dem der Verwalter seine Tätigkeit aufzunehmen verpflichtet ist (Staudinger/Bub, § 26 Rn. 28 m.w.N.).*)
4. Die Abberufungsentscheidung der Wohnungseigentümerversammlung kann nur dann als Kündigung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass mit ihr und ohne weiteres das Vertragsverhältnis zum Verwalter beendet sein soll.*)
VolltextIBRRS 2004, 2554
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.09.2003 - 5 W 152/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2553
BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - 2Z BR 179/03
1. Ein Eigentümerbeschluss, durch den einem Wohnungseigentümer der Anbau eines Balkons gestattet wird, ist nicht nichtig.*)
2. Das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers, zu dessen Wohnung ein Balkon gehört, folgt nicht aus der Einräumung eines Sondernutzungsrechts, sondern bei nachträglichem Anbau aus der Natur der Sache.*)
VolltextIBRRS 2004, 2552
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2003 - 20 W 319/03
Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren nach übereinstimmender Erledigung befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nicht gegeben. Auch in FGG-Verfahren und insbesondere in den sog. echten Streitverfahren des WEG ist davon auszugehen, dass eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr eröffnet ist, nachdem sich mehrere Obergerichte der neuen Rechtsprechung des BGH zum Wegfall der außerordentlichen Beschwerde nach der ZPO auch für andere Verfahrensordnungen angeschlossen haben.*)
VolltextIBRRS 2004, 2551
OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2003 - 16 Wx 156/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2550
BayObLG, Beschluss vom 11.09.2003 - 2Z BR 152/03
1. Im Verfahren um die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung sind neben dem Verwalter und dem antragstellenden Wohnungseigentümer auch alle übrigen Wohnungseigentümer notwendigerweise zu beteiligen.*)
2. Verweigert der Verwalter seine nach der Gemeinschaftsordnung notwendige Zustimmung zu einer Änderung an der äußeren Gestaltung des Gebäudes, kann sich aus der Gemeinschaftsordnung unmittelbar ein Anspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter ergeben, die Entscheidung über die Einwilligung zum Gegenstand der nächsten Eigentümerversammlung zu machen.*)
3. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der generell die Anbringung von Parabolantennen an der Außenfassade verbietet, ist im Allgemeinen keine ausreichende Grundlage für die Weigerung des Verwalters, einen im Einzelfall unter Darlegung von Sonderinteressen gestellten Antrag eines Wohnungseigentümers, eine entsprechende Anlage errichten zu dürfen, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2549
BayObLG, Beschluss vom 11.09.2003 - 2Z BR 146/03
1. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Verwalter nach Beendigung der Verwaltertätigkeit einen Auskunftsanspruch darüber, welche Verwaltungsunterlagen sich in seinem Besitz befinden. Der Antrag auf Auskunft hat vorbereitenden Charakter für einen Herausgabeanspruch. Ein Auskunftsanspruch kann deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch nicht entstanden oder bereits erloschen ist.*)
2. Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind. Der Anspruch besteht auch dann, wenn dem Verwalter Entlastung erteilt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 2548
KG, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 W 141/02
Es verstößt nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Eigentümergemeinschaft die Sanierung eines Treppenhauses und den Kostenrahmen selbst festlegt, die Auswahl des Unternehmers aus den vorhandenen Kostenangeboten und Einzelheiten des Farbanstrichs jedoch dem Verwaltungsbeirat übertragt.*)
VolltextIBRRS 2004, 2547
OLG Köln, Beschluss vom 08.09.2003 - 16 Wx 131/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2546
BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - 2Z BR 124/03
1. Der Oberflächenbelag von Balkonen, der für die Dichtigkeit der Balkone erforderlich ist, steht zwingend im Gemeinschaftseigentum.*)
2. Gemeinschaftliche Ansprüche der Wohnungseigentümer können auch gegen einen ausgeschiedenen Verwalter nur von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 2545
BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - 2Z BR 139/03
1. Ein Eigentumswechsel während eines anhängigen Verfahrens hat im Wohnungseigentumsverfahren auf die Stellung als Verfahrensbeteiligter keinen Einfluss. Der Entscheidung ist deshalb nicht eine aktuelle Eigentümerliste, sondern eine Eigentümerliste nach dem Stand zu Beginn des Verfahrens beizufügen.*)
2. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn ein Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises sein Vorbringen nicht in einer Weise konkretisiert, dass das Gericht weitere Ermittlungen anstellen kann, und das Gericht deshalb von einer Beweisaufnahme absieht.*)
VolltextIBRRS 2004, 2544
BayObLG, Beschluss vom 03.09.2003 - 2Z BR 163/03
Nach der für das Gericht bindenden übereinstimmenden Hauptsacheerledigterklärung der Beteiligten hat das Gericht über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist in der Regel der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2543
OLG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2539
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2003 - 20 W 20/01
Die Installation einer automatischen Schrankenanlage an der in Gemeinschaftseigentum stehenden Parkplatzzufahrt kann eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann. Der einzelne Wohnungseigentümer erleidet durch die Belästigung, die von unberechtigten Parkplatznutzern ausgeht, die durch die Schrankenanlage am Verlassen des Parkplatz gehindert werden, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Diese geht jedenfalls über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus, wenn an den Stellplätzen sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer individuelle Absperrmaßnahmen gestattet sind, um das unbefugte Benutzen des Parkplatzes zu verhindern.*)
VolltextIBRRS 2004, 2538
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2003 - 20 W 103/01
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieses Punktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunktes kann gerichtlich gegen den Verwalter geltend gemacht werden. Zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines solchen Antrags. Ist ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, so ist dieser sowohl in Bezug auf Anfechtungsgründe als auch auf Nichtigkeitsgründe wegen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung als rechtswirksam anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2537
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2003 - 20 W 33/03
Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers, der einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Beauftragung des Verwalters bzw. eines Rechtsanwalts mit seiner Abmahnung wegen fortgesetzter Störung des Hausfriedens angreift, übersteigt 750,00 EUR. Der zur Abmahnung ermächtigende Beschluss ist ebenso wie der Abmahnungsbeschluss selbst nur auf formelle Mängel zu überprüfen, nicht jedoch darauf, ob die Abmahnung materiell berechtigt war.*)
VolltextIBRRS 2004, 2536
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2003 - 20 W 525/00
Der Verwalter macht sich noch nicht dadurch schadensersatzpflichtig, wenn durch eine zweckwidrige Verfügung über gemeinschaftliche Gelder die Wohnungseigentümer von einer anderen Verbindlichkeit befreit werden und den Wohnungseigentümern dadurch kein Schaden entsteht.*)
VolltextIBRRS 2004, 2535
OLG Jena, Beschluss vom 28.08.2003 - 6 W 422/03
1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Hausgemeinschaft bei übermäßiger Störung Tierhaltung in der Wohnanlage untersagen kann, ist es Sache der Eigentümerversammlung im Einzelfall zu prüfen, ob ein von einem Nutzer der Wohnanlage gehaltenes Tier die Mitbewohner in einem der Hausordnung widersprechenden Maß belästigt. Kommt die Versammlung zu dem Ergebnis, dass dies nicht so ist, enthält ihre Entscheidung inhaltlich die Gestattung der jeweiligen Tierhaltung vorbehaltlich einer Veränderung der Belästigungsintensität. Stellt die Wohnungseigentümerversammlung fest, dass das in Frage stehende Haustier die Ursache übermäßigen Lärms, Schmutz oder anderer übermäßig störender Einwirkungen ist, ist mit dieser Feststellung das an den Tierhalter gerichtete Verbot verbunden, das störende Haustier weiterhin in seiner Wohnung zu halten. Spricht die Versammlung dieses Verbot aus, beruht es auf der Feststellung eines hausordnungswidrigen Sachverhalts.*)
2. Hält der betroffene Tierhalter das gegen ihn gerichtete Verbot für unbegründet, muss er (auch) die es tragenden Feststellungen im Wege der Beschlussanfechtung nach §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG bekämpfen. Ist der Beschluss gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG bestandskräftig geworden, bildet er die Rechtsgrundlage für die zur Durchsetzung des Tierhaltungsverbots noch erforderlichen Schritte. Findet insoweit ein Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG statt, so beantwortet sich die Frage nach der Rechtsstellung und Pflichten der beteiligten Wohnungseigentümer nicht aus dem Gesetz bzw. der Gemeinschaftsordnung, sondern allein aus dem unanfechtbar gewordenen Wohnungseigentümerbeschluss. Insoweit findet der betroffene Beteiligte mit der Behauptung, der Beschluss sei fehlerhaft zustande gekommen, sein - des Beteiligten - Verhalten sei ordnungsmäßig im weiteren Verfahren kein Gehör (vgl. BGHZ 145, 158, 169).*)
VolltextIBRRS 2004, 2534
BayObLG, Beschluss vom 28.08.2003 - 2Z BR 160/03
Der Senat hält daran fest, dass bei Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2004, 2533
BayObLG, Beschluss vom 28.08.2003 - 2Z BR 126/03
1. Im Fall der Bekanntmachung eines Beschlusses zu Protokoll muss aus dem Protokoll selbst eindeutig die Bekanntmachung der Entscheidung mit Gründen in Anwesenheit der Beteiligten ersichtlich sein.*)
2. Ein Nachteil kann auch in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks eines Gebäudes liegen. Ob ein solcher vorliegt, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Bei den Akten befindliche Lichtbilder können eine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein, die einen Augenschein erübrigen.*)
3. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Wohnungseigentümer bei Zahlungsunfähigkeit des Miteigentümers, der eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch geführt hat, selbst mit Kosten belastet werden könnte, so ist nicht deswegen die Maßnahme von seiner Zustimmung abhängig.*)
VolltextIBRRS 2004, 2532
KG, Urteil vom 28.08.2003 - 8 U 322/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2531
KG, Beschluss vom 25.08.2003 - 24 W 110/02
1. Entgegen § 25 III WEG ist bereits die Erstversammlung beschlussfähig, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Mehrheit der Miteigentumsanteile nach dem Beschlussgegenstand objektiv und unabänderlich mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist. Das Erscheinen eines nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreters des Mehrheitseigentümer steht dem nicht gleich, da es sich um einen behebbaren Mangel handelt (wie OLG Düsseldorf NZM 1999, 270 = ZMR 1999, 191).*)
2. Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers zur Erstversammlung schließt die Einberufung einer Zweitversammlung im Sinne von § 25 IV WEG nicht aus. Bei der bloßen Verlegung der Zweitversammlung um eine Woche braucht der Hinweis gemäß § 25 IV WEG nicht wiederholt werden, wenn er bereits in der Einladung zur ursprünglichen Zweitversammlung enthalten war.*)
3. Die Vorprüfung der Jahresabrechung durch den Verwaltungsbeirat stellt keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Abrechnungsbeschluss dar. Das Unterlassen der Vorprüfung des Beirats bildet auch keinen formalen Anfechtungsgrund.*)
VolltextIBRRS 2004, 2530
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2003 - 3 Wx 217/02
1. Setzt der Verwalter auf ein den Erfordernissen des § 24 Abs. 2 WEG genügendes Verlangen der Wohnungseigentümer einen Termin für eine Eigentümerversammlung erst nach Ablauf eines Monats auf einen drei Monate nach Zugang des Verlangens liegenden Zeitpunkt fest, so liegt darin eine ungebührliche Verzögerung, die einer pflichtwidrigen Weigerung gleichkommt.*)
2. Haben die Wohnungseigentümer schwerwiegende Vorwürfe mit konkreten Beanstandungen erhoben, die den Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten des Verwalters begründen, und tritt der Verwalter den Vorwürfen nicht konkret entgegen, so ist den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zuzumuten, wenn dieser es unterlässt, dem Verlangen der Wohnungseigentümer auf Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung unverzüglich nachzukommen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2529
BayObLG, Beschluss vom 21.08.2003 - 2Z BR 102/03
1. Werden einem Rechtsanwalt Verfahrenskosten auferlegt, weil er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sein soll, kann er sich dagegen ohne Beschränkung durch § 20a Abs. 1 FGG mit dem Rechtsmittel der Beschwerde wehren.*)
2. In der Regel hat der unterlegene Wohngeldschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Hat er ausnahmsweise keinen Anlass dafür gegeben, dass ein Rechtsanwalt für ihn im Verfahren auftritt und die Abweisung des Antrags beantragt, sind die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen. Steht ein solcher Ausnahmefall nicht fest, hat es hinsichtlich der Kostenentscheidung beim Regelfall zu verbleiben.*)
VolltextIBRRS 2004, 2528
BayObLG, Beschluss vom 21.08.2003 - 2Z BR 52/03
1. Am Verfahren über die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen ist auch der inzwischen ausgeschiedene Verwalter jedenfalls dann zu beteiligen, wenn dessen Belastung mit Verfahrenskosten in Betracht kommt.*)
2. Bei Mehrhausanlagen kann sich aus der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung eine Verpflichtung des Verwalters ergeben, für die Untergemeinschaft eigene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen, über die gesondert in einer Teileigentümerversammlung abzustimmen ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 2527
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2003 - 20 W 302/01
Ein Verwalter, der durch Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer provoziert und durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er nutze seine Stellung und das Vertrauen der übrigen Wohnungseigentümer aus, um seine Interessen gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer durchzusetzen, ist für sein Amt ungeeignet. Auch unter Berücksichtigung eines der Gemeinschaft zustehenden Ermessensspielraumes erfordern die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung in einem derartigen Fall die Abberufung als Verwalter.*)
VolltextIBRRS 2004, 2526
OLG Schleswig, Beschluss vom 14.08.2003 - 2 W 16/03
1. § 21 Abs. 2 WEG schließt Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht aus.*)
2. Bei ungerechtfertigter Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Wohnungseigentümer als Geschäftsführer nach §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB von den übrigen Wohnungseigentümern als Geschäftsherren Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen für eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder - setzung verlangen, die später unausweichlich zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft angefallen wären.*)
VolltextIBRRS 2004, 2525
BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003 - 2Z BR 58/03
1. Die Frage, ob der einzelne Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gerichtlich geltend machen kann, betrifft die Zulässigkeit des Antrags.*)
2. Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen Anspruch gegen den Verwalter, für jeden Wohnungseigentümer ein Personen - Wohngeldkonto zu führen, nicht ohne einen dahingehenden Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2524
BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003 - 2Z BR 112/03
1. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung muss es nicht widersprechen, wenn die Wohnungseigentümer statt der vorgeschlagenen Sanierung einer Fassadenfläche durch Anbringung eines Vollwärmeschutzes im Hinblick auf sonstige dringliche Baumaßnahmen übergangsweise eine sachverständigenseits ebenfalls ins Spiel gebrachte Reparatur durch Verspachteln entstandener Risse durchführen lassen. Haben die Wohnungseigentümer bis zu dieser Reparatur schuldhaft eine Instandhaltung der Fassade verzögert, beruht ein Schaden am Sondereigentum, der nach der Reparatur der Fassade entstanden ist, nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer.*)
2. Fenster aus Kunststoff mit Isolierglas sind Teil des gemeinschaftlichen Eigentums.*)
3. Kostenerstattungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft beim Austausch von Fenstern, auch wenn nachträglich nicht mehr feststellbar ist, ob es sich hierbei um die einzige in Betracht kommende Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung handelt.*)
4. Durch Gerichtsbeschluss können die übrigen Wohnungseigentümer nicht ohne Einschränkung zur Zahlung des verauslagten Betrags verpflichtet werden. Der auf den Antragsteller bei Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels entfallende Anteil ist abzuziehen. Die Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers beschränkt sich der Höhe nach auf den auf ihn entfallenden Anteil; insoweit besteht kein Gesamtschuldverhältnis (Ergänzung zu BayObLGZ 1986, 322).*)
VolltextIBRRS 2004, 2523
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2003 - 3 Wx 181/03
1.In dem Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Abberufung des Verwalters kann zugleich die Erklärung einer fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages liegen.*)
2.Macht der Verwalter von seiner Befugnis, den Abberufungsbeschluss anzufechten, keinen Gebrauch und lässt er auch in sonstiger Weise nicht erkennen, dass er am Verwaltervertrag festhalten will, verstößt es gegen die Grundsätze aus Treu und Glauben, wenn er 3 1/2 Jahre später für die restliche Laufzeit des Verwaltervertrages Vergütungsansprüche erhebt.*)
VolltextIBRRS 2004, 2522
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2003 - 2 Wx 76/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2521
BayObLG, Beschluss vom 07.08.2003 - 2Z BR 47/03
1. Sind im Wohnungsgrundbuch natürliche Personen als BGB-Gesellschafter eingetragen, kommt eine Verfahrensstandsschaft der BGB-Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer in Betracht.*)
2. Werden die Heizkosten abweichend von den übrigen Bewirtschaftungskosten nicht für das Kalenderjahr abgerechnet und liegen der Verbrauchserfassung nicht geeichte Messgeräte zugrunde, führt dies nicht zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung.*)
VolltextIBRRS 2004, 2520
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2003 - 2 Wx 131/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2501
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2003 - 20 W 22/02
Zur Frage der gerichtlichen Überprüfung von Ruhezeitregelungen in einer Hausordnung.*)
VolltextIBRRS 2004, 2500
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2003 - 20 W 73/03
Zum Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan.*)
VolltextIBRRS 2004, 2499
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2003 - 2 W 144/02
1. Als ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage kann grundsätzlich auch die Beseitigung anfänglicher Schallschutzmängel begehrt werden. "Stand der Technik" im Schallschutz war 1978 die Einhaltung der Anforderungen nicht mehr der DIN 4109 (1962) an den einfachen Schallschutz, sondern der Anforderungen der DIN 4109 (1962) an den "erhöhten Schallschutz".*)
2. Welche Maßnahme mit welchem Aufwand und mit der Folge der Erreichung welchen Dämmniveaus konkret begehrt werden kann, hängt davon ab, wie sich in vergleichbarer Situation ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Alleineigentümer nach Kosten-Nutzen-Analyse verhalten würde. Sind von den Mängeln grundsätzlich alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betroffen, so gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer, die Sanierungskosten für die Gesamtanlage auch dann in die Kosten-Nutzen-Analyse einzustellen, wenn bisher nur für einen Miteigentumsanteil Mängelbeseitigung begehrt wird.*)
3. Nimmt die Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen anfänglich mängelbehafteten Zustand über einen längeren Zeitraum hin, ist die Situation der Wohnungseigentumsanlage hierdurch vorgeprägt. Bei weiterer Verschlechterung des Schallschutzes durch bauliche Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums (hier: Ersatz von Teppichboden durch Fliesenbelag) können daher in aller Regel nur noch Dämmmassnahmen verlangt werden, die ein dem Zustand vor Entfernung des Teppichboden entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.*)
VolltextIBRRS 2004, 2498
OLG Celle, Beschluss vom 05.08.2003 - 4 W 111/03
Das Grundbuchamt hat zu Recht Eintragungsanträge auf weitere Aufteilung von Wohnungseigentum zurückgewiesen, da durch die Neuaufteilung auch Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt worden ist und deshalb alle Wohnungseigentümer der Eintragung zustimmen müssen, auch wenn die Teilungserklärung dem Antragssteller umfassende Sondernutzungsrechte einräumt sowie eine Vollmacht, die Teilungserklärung zu ändern oder zu ergänzen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2497
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2003 - 20 W 81/03
Bei der Zurückweisung eines Antrags, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären, richtet sich die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers grundsätzlich danach, welche Vergütung er für die fragliche Zeit an den Verwalter zu zahlen hätte. Kosten aus Vorentscheidungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn zusammen mit der Hauptsacheentscheidung auch die Kostenentscheidung beanstandet wird. Die Berichtigung einer offensichtlichen unrichtigen Kostenentscheidung der Vorinstanz setzt ein zulässiges Rechtsmittel gegen deren Entscheidung voraus.*)
VolltextIBRRS 2004, 2496
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2003 - 2 Wx 30/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2495
OLG Hamburg, Beschluss vom 01.08.2003 - 2 Wx 144/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2485
BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003 - 2Z BR 123/03
Machen die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Teileigentums geltend (hier: Betrieb eines Eiscafes in einem Laden), begründet dies grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht, wenn die Gerichte den Anspruch wegen Verwirkung versagen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2484
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 Wx 104/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2483
OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2003 - 16 Wx 37/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2482
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2003 - 3 Wx 133/03
1.Werden bestimmte abgegrenzte Stücke einer in der Teilungsordnung als Gemeinschaftseigentum ausgewiesenen Gartenfläche durch Mehrheitsbeschluss "der alleinigen Nutzung der entsprechenden Wohnungseigentümer" unterstellt, so ist die hierin zu sehende nur durch Vereinbarung mögliche Zuweisung von Sondernutzungsrechten wegen Fehlens der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung nichtig.*)
2.Allein die jahrelange Nutzung bestimmter Teilflächen des Gemeinschaftsgartens durch einzelne Wohnungseigentümer kann aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) weder Sondernutzungsrechte noch auf Vereinbarung solcher gerichtete Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer begründen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2481
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2003 - 2 Wx 155/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2480
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2003 - 2 Wx 67/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2479
BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2Z BR 61/03
Die Feststellung, ob die von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Kaminaufbau über dem Niveau eines Flachdachs) den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, liegt grundsätzlich auf tatsächlichem Gebiet. Einen Augenschein in der Wohnanlage muss das Gericht regelmäßig nur einnehmen, wenn vorgelegte Lichtbilder nicht geeignet sind, einen ausreichenden Gesamteindruck von der baulichen Veränderung und ihren Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere das Wohnungseigentum anderer Personen in derselben Wohnanlage, zu ermöglichen.*)
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