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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6061 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 2350
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vergemeinschaftungsbeschlüsse bleiben wirksam

LG München I, Urteil vom 12.08.2021 - 36 S 2639/20

1. Zwar hat das am 01.12.2020 in Kraft getretene WEMoG die gekorene Ausübungsbefugnis des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F., auf deren Grundlage Mängelrechte aus Bauträgerverträgen per Beschlussfassung vergemeinschaftet werden konnten, gestrichen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass entsprechende Vergemeinschaftungsbeschlüsse mit Inkrafttreten des WEMoG ihre Wirkung im Außenverhältnis verlieren, kann dem nicht gefolgt werden, weil nach der Gesetzesbegründung das WEMoG die Rechtsprechung zum Bauträgervertragsrecht - und damit auch die Möglichkeit der Vergemeinschaftung von primären Mängelrechten - gerade unberührt lässt.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient. Es entfällt deshalb nur ausnahmsweise - auch bei Beschlussvollzug -, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann und Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Eigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte sicher ausgeschlossen werden können.

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IBRRS 2022, 2573
WohnungseigentumWohnungseigentum
Doppelbelastung der Eigentümer verletzt Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung!

AG Recklinghausen, Urteil vom 26.04.2022 - 90 C 49/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1946
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter lässt Hausgeldrückstände verjähren: Schadensersatz!

AG Naumburg, Urteil vom 19.03.2021 - 12 C 46/20

Besitzt der Verwalter eine Vollmacht für Hausgeldinkassoprozessen und verabsäumt es, Hausgeldrückstände gegenüber den Wohnungseigentümern in unverjährter Zeit einzufordern, macht er sich gegenüber dem Verband schadensersatzpflichtig.

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IBRRS 2022, 2582
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beschlussersetzungsklage gegen die übrigen Eigentümer ist unzulässig!

BGH, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21

1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.*)

2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein. *)

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IBRRS 2022, 2548
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussanfechtung einer Eigentümerversammlung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.09.2020 - 980b C 50/19 WEG

1.Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Verlängerung der Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Der angefochtene Beschluss widerspricht nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung.*)

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IBRRS 2022, 2547
ProzessualesProzessuales
Kostenvorschussanforderung bleibt aus: Muss der Kläger nachfragen?

AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 92 C 4393/19

1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach 6 Wochen beim Gericht nachfragen. *)

2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast 6 Monate lang untätig, so hat er die Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wird.*)

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IBRRS 2022, 2503
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann einzelner Eigentümer Rechenschafts- oder Vermögensbericht verlangen?

LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2022 - 1 S 172/21

1. Auch nach dem Inkrafttreten des WEMoG kann der Verwalter weiterhin zur Rechenschaft gem. §§ 666, 259 BGB verpflichtet sein. Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.

2. Der einzelne Eigentümer kann allerdings die Erstellung eines Vermögensberichts von der Gemeinschaft verlangen, als deren Organ der Verwalter verpflichtet ist.

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IBRRS 2022, 2415
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann gestaltet eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend um?

AG Hannover, Urteil vom 09.03.2022 - 482 C 8604/21

1. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

2. Ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Bezugspunkt ist dabei die Anlage als Ganzes.

3. Eine grundlegende Umgestaltung wird nur im Ausnahmefall und bei den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Maßnahmen zumindest typischerweise gar nicht anzunehmen sein. Insbesondere führt nicht jede bauliche Veränderung, die nach dem alten § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG die Eigenart änderte, auch zu einer grundlegenden Umgestaltung. Der Begriff der Grundlegendumgestaltung ist vielmehr enger zu verstehen, als der Begriff der Eigenartänderung.

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IBRRS 2022, 2408
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer kann zum Beirat gewählt werden?

AG Potsdam, Urteil vom 16.06.2022 - 31 C 1/22

1. Für die Wählbarkeit zum Beirat genügt es, dass zu Gunsten der Kandidaten bei der Bestellung eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, sie Besitz erlangt haben und ein wirksamer Erwerbsvertrag zu ihren Gunsten besteht.

2. Für die Eigenschaft als werdender Wohnungseigentümer kommt es nicht darauf an, dass ein wirksamer Erwerbsvertrag ohne Rücktritt vorliegt.

3. Nur, wenn schwer wiegende Umstände bekannt sind, die gegen die Person des Gewählten sprechen, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vor. Dabei sind die Wohnungseigentümer nicht gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung ansehen würde.

4. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist nicht, dass Beiräte Miteigentümer unterschiedlicher Einheiten sind.

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IBRRS 2022, 2410
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Verwalter ohne erforderliche Erlaubnis

AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2022 - 290a C 84/21

1. Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig tätig wird.

2. Sofern die Erlaubnis nach § 34c GewO nach der Beschlussfassung erteilt und nachträglich eine ausreichende Versicherungssumme nachgewiesen wurden, ist dies unerheblich, da es für die Frage, ob der Beschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht auf, den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.

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IBRRS 2022, 2511
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnnutzung in Teileigentum?

BGH, Urteil vom 15.07.2022 - V ZR 127/21

Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (Fortführung von Senat, IMR 2018, 249).*)

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IBRRS 2022, 2417
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mehrfachparker haben deren Kosten zu tragen

AG Ulm, Urteil vom 17.03.2022 - 11 C 28/21 WEG

Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und stellt eine angemessene Kostenverteilung dar, wenn nur die ausschließlich Nutzungsberechtigten der Mehrfachparker auch die insoweit entstehenden Kosten zu tragen haben.

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IBRRS 2022, 2413
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlossene Sanierung der Heizungsanlage ordnungsmäßig?

AG Essen, Urteil vom 17.02.2022 - 196 C 123/21

Bei der Beurteilung von Ordnungsmäßigkeit/Nützlichkeit ist auf den Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sinnvollen Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers abzustellen (BayObLG, NJW-RR 2003, 663 (664); OLG Düsseldorf, NZM 1999, 766).

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IBRRS 2022, 2416
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Beiratsmitglieder?

AG München, Urteil vom 26.03.2022 - 1294 C 20147/21 WEG

Üben die Beiratsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich und ohne gesonderte Vergütung aus, können sie Ersatz ihrer Auslagen bzw. Aufwendungen verlangen, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit standen und sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durften.

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IBRRS 2022, 2412
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mietern können keine Zahlungspflichten auferlegt werden

AG Rosenheim, Urteil vom 25.02.2022 - 8 C 1259/21

Ermöglicht es ein Beschluss dem Wortlaut nach, dass einem Dritten, nämlich dem Mieter, Zahlungspflichten auferlegt werden sollen, ist der Beschluss nichtig. Denn für die Auferlegung von Kosten an den Mieter liegt eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nicht vor.

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IBRRS 2022, 2409
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz und Rücktritt sind nicht gemeinschaftsbezogen

LG Bochum, Urteil vom 03.06.2022 - 4 O 20/18

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Erwerber von Wohnungseigentum seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstständig verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. So kann der Erwerber die Rechte auf großen Schadensersatz und Rücktritt selbstständig geltend machen, diese sind nicht gemeinschaftsbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05, Rz. 18, IMRRS 2007, 0991).

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IBRRS 2022, 2317
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Beschlusskompetenz, um konstitutive Ansprüche zu beschließen

AG Gladbeck, Urteil vom 29.04.2022 - 51 C 16/21

1. Die Gemeinschaft ist nicht berechtigt, durch einen Mehrheitsbeschluss konstitutive Ansprüche gegen einen einzelnen Eigentümer zu begründen, diesem also Kosten aufzuerlegen, für die ein Direktanspruch nicht bereits besteht.

2. Ein entsprechender Beschluss ist nicht anfechtbar, sondern nichtig.

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IBRRS 2022, 2315
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unberechtigter Ausschluss eines Vertreters macht Beschlüsse immer unwirksam

AG Bottrop, Urteil vom 08.06.2022 - 20 C 30/21

1. Die Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit auf einen bestimmt bezeichneten Personenkreis durch Vereinbarung in der Teilungserklärung ist zulässig.

2. In Ausnahmefällen ist es aber den Wohnungseigentümern nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte Vertretungsklausel zu berufen, nämlich dann, wenn die Vertretungsbeschränkung für den oder die betroffenen Eigentümer aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht tragbar ist.

3. Der rechtswidrige Teilnahmeausschluss eines Vertreters reicht für die Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse aus. Auf eine hypothetische Kausalität des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Beschlussergebnisse kommt es nicht an. Das folgt aus der Schwere des Eingriffs in die unantastbaren Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Eigentümers, gegen den auf andere Weise nachträglicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu erhalten ist.




IBRRS 2022, 2351
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?

LG München I, Urteil vom 04.11.2021 - 36 S 14711/20 WEG

1. Es stellt einen Ladungsmangel dar, wenn der Einladung ein Vollmachtsformular beiliegt, dass nur Mitglieder des Verwaltungsbeirats als Vollmachtsnehmer vorsieht, weil so der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das nur die dort genannten Personen mit der Vertretung in der Eigentümerversammlung bevollmächtigt werden dürfen.

2. Für eine Kausalität eines derartigen Ladungsmangels ist Vortrag dazu erforderlich, dass konkret ein Eigentümer sich durch den irreführenden Hinweis von einer zulässigen Vertretung hat abbringen lassen.

3. Inwieweit Einzelpositionen in der Jahresabrechnung zusammengefasst werden können, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf.

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IBRRS 2022, 2349
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf bestimmte Vereinbarung?

AG Konstanz, Urteil vom 18.07.2022 - 4 C 165/21

Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

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IBRRS 2022, 1084
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung hilft nur Wiedereinsetzung in vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 24.02.2022 - V ZB 59/21

1. Bei Vorliegen einer Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG a.F. (vgl. jetzt § 43 Abs. 2 WEG) kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG a.F. (vgl. jetzt § 72 Abs. 2 GVG) vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden. Eine beim falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann daher auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

2. Legt der Rechtsanwalt die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht beim zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht ein, unterliegt er in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum.

3. Dem unverschuldeten Rechtsirrtum wird dadurch Rechnung getragen, dass die Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung beim zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gem. § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann.

4. Werden Schadensersatzansprüche einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den ehemaligen Verwalter geltend gemacht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG a.F.

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IBRRS 2022, 1956
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse auf „Ein-Mann“-Versammlung sind nichtig!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.01.2022 - 980a C 23/21

1. Die Fristen nach § 45 Satz 1 WEG gelten nur für die Anfechtungsklage, nicht aber für die Nichtigkeitsklage.

2. Einladung und Durchführung einer sog. "Ein-Mann"-Versammlung führen zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse.

3. Vor einer Beschlussfassung sind mehrere Alternativangebote einzuholen.




IBRRS 2022, 2290
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne Beschlussfassung kein Bauen!

LG Bremen, Urteil vom 08.07.2022 - 4 S 176/21

Ein Wohnungseigentümer kann dem Anspruch auf Unterlassung von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum wegen des Beschlusszwangs nach neuem Recht nicht gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass er einen Anspruch auf Gestattung dieser baulichen Veränderung durch Beschluss gem. § 20 Abs. 3 WEG n.F. hat.

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IBRRS 2022, 2285
ImmobilienImmobilien
Zu viele Eigentumsanteile: Keine Eintragung, aber Zwischenverfügung

KG, Beschluss vom 12.07.2022 - 1 W 258/22

Ergibt die Verteilung der Miteigentumsanteile in einer Teilungserklärung mehr als ein Ganzes, kann die beantragte Eintragung im Grundbuch nicht vollzogen werden. Gleichwohl ist die sofortige Zurückweisung des Antrags allein aus diesem Grund regelmäßig nicht gerechtfertigt. Vielmehr kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht, um dem Antragsteller die Berichtigung der Verteilung der Miteigentumsanteile zu ermöglichen. Entsprechend ist die Bewilligung zu berichtigen, was aber insoweit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist.*)

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IBRRS 2022, 2292
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Bestimmheit einer Teilungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2022 - 3 Wx 59/22

Die in einer notariell beurkundeten Teilungserklärung aufgenommene Bestimmung:

"Sollten die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, so sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich der Instandhaltungspflichten und etwaiger Betriebskosten wie Sondereigentum zu behandeln"

verstößt nicht gegen den im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz.*)

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IBRRS 2022, 2283
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wahl der Verwaltungsbeiräte: Erst muss deren Anzahl feststehen!

AG Sonthofen, Urteil vom 27.10.2021 - 5 C 228/21 WEG

Es ist vor der Wahl des Verwaltungsbeirats denklogisch und zwingend über die entsprechende Anzahl der Beiratsmitglieder zu beschließen.

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IBRRS 2022, 1835
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
"Übrige Eigentümer" ist nicht die Eigentümergemeinschaft!

LG Itzehoe, Urteil vom 04.03.2022 - 11 S 40/21

1. Für eine Auslegung der Parteibezeichnung im Sinne der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft ist kein Raum, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mehrdeutige oder falsche Bezeichnung vorliegen.

2. Richtet sich die Klage gegen "die übrigen Eigentümer ... gem. beigefügter Liste", so ist nach dieser Maßgabe nicht die Gemeinschaft als Verband beklagte Partei. Unter Beibehaltung der Parteiidentität ist eine vorgezogene Parteiberichtigung nicht möglich.

3. Da nach dem neuen Recht der Verwalter nur noch den Verband, nicht aber die Eigentümer vertritt und die fehlerhafte Zustellung einer Klage gegen die Eigentümer für ihn keinerlei Rechtspflichten auslöst, kommt eine Wahrung der Anfechtungsfrist im Sinne eines privilegierten Parteiwechsels nicht mehr in Betracht.

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IBRRS 2022, 2293
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder?

LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2022 - 11 T 42/22

Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder (§ 258 ZPO) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO, wenn der zu Grunde liegende Wirtschaftsplan (wie üblich) eine Fortgeltungsklausel enthält.*)

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IBRRS 2022, 2284
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümerversammlung mit 3-G-Regelung ist zulässig

LG Bremen, Beschluss vom 14.07.2022 - 4 S 93/22

1. Eine Einladung zur Eigentümerversammlung bei der auf die 3-G-Regelungen hingewiesen wird, ist nicht zu beanstanden.

2. Eine abweichende Kostenverteilung bei gezielten Beschädigungen ist nicht zu beanstanden.

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IBRRS 2022, 2238
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gott muss draußen bleiben, oder: Kein Kreuz im Garten

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2022 - 25 S 56/21

1. Auch ein ausschließliches Sondernutzungsrecht am Garten berechtigt einen Wohnungseigentümer nicht, ein 7,36 m hohes, mit LEDs behangenes Kreuz aufzustellen.

2. Bei einem solchen Kreuz handelt es sich um eine nachteilige bauliche Veränderung, die wie ein störender Fremdkörper wirkt und dem Garten "die Züge einer Ge­denk­stät­te" vermittelt.

3. Von der Durchführung einer Ortsbesichtigung kann Abstand genommen werden, wenn die vorgelegten Fotografien den Gesamteindruck eindeutig vermitteln und die beweispflichtige Partei keine von den Fotografien abweichenden Merkmale behauptet.

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IBRRS 2022, 2243
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter vollzieht nichtigen Beschluss: Wer zieht ihn zur Rechenschaft?

LG München I, Beschluss vom 16.02.2022 - 36 T 1514/22 WEG

1. Vollzieht der Verwalter einen nichtigen Beschluss, begeht er eine Pflichtverletzung, denn dieser Beschluss entfaltet keine Rechtswirkung.

2. Handelt der Verwalter danach pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken.

3. Solange der Verwalter „in amtlicher Eigenschaft“ und nicht ohne inneren Zusammenhang mit seinen Obliegenheiten nur bei Gelegenheit handelt, kann ein Wohnungseigentümer wegen des pflichtwidrigen Handelns des Verwalters allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen.

4. Zu den Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Sondereigentums bei Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum.

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IBRRS 2022, 0709
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verbot einer Haustierhaltung ist unzulässig!

AG Konstanz, Urteil vom 10.02.2022 - 4 C 397/21 WEG

1. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung "Haustierhaltung ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen." in einer Gemeinschaftsordnung ist aufgrund ihrer Unbestimmtheit unwirksam.

2. Zudem verstößt ein generelles Haustierverbot gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138 und § 242 BGB und macht die Regelung ebenfalls nichtig.

3. Die Regelung ist insgesamt unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

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IBRRS 2022, 1917
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Rubrumsberichtigung bei Anfechtungsklage gegen Wohnungseigentümer in der Übergangangszeit

LG München I, Beschluss vom 09.09.2021 - 36 T 6514/21

1. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.

2. Eine Rubrumsberichtigung kommt gerade in der Übergangszeit in Betracht.

3. Richtet sich die Klage nur gegen einige bzw. einen Wohnungseigentümer, ist aber erkennbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, so ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.

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IBRRS 2022, 1926
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einladung oder doch Ausladung zur Eigentümerversammlung?

LG Bremen, Urteil vom 04.02.2022 - 4 S 239/21

1. Wird in einer Klage als Beklagte die "Wohnanlage XY" benannt statt korrekt die "Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend der Wohnanlage XY", so kann das Rubrum berichtigt werden.

2. Auch bei der Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

3. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentums, weshalb auch in Zeiten der Corona-Pandemie ein Anspruch der Eigentümer auf die persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht.

4. Aus diesem Grund ist es unzulässig, eine Versammlung dahingehend zu beschränken, dass die persönliche Teilnahme den Eigentümern verwehrt wird, indem von vorneherein zu einer sog. Vertreterversammlung geladen wird, bei der sich die Eigentümer nur (üblicherweise vom Verwalter) vertreten lassen sollen.

5. Die Hinweise in der Einladung, dass gegebenenfalls die Versammlung ohne persönliche Anwesenheit stattfinden müsse und die Eigentümer sich im Vorwege über die geltenden Corona-Maßnahmen erkundigen sollen, können nicht als eine Ausladung interpretiert werden.

6. Auch der Hinweis, dass bei persönlichem Erscheinen trotz Verbots am Versammlungstag die Versammlung abgesagt werden müsse, lässt sich nicht dahin interpretieren, dass die persönliche Teilnahme nicht erwünscht sei.

7. Wenn eine Versammlung nicht durchgeführt werden kann bzw. darf, kommt dem Verwalter als Einladenden auch die Aufgabe zu, die Versammlung abzusagen. Die aufgrund von öffentlich-rechtlicher Beschränkungen fehlende Möglichkeit zur Versammlungsdurchführung ist dabei ein Grund, die Versammlung abzusagen.




IBRRS 2022, 1516
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann liegt eine Instandhaltung vor?

AG Kassel, Urteil vom 07.04.2022 - 800 C 4204/19

Eine Instandhaltung liegt dann vor, wenn der bestehende Zustand erhalten werden soll und hierfür pflegende, erhaltende und für vorsorgende Maßnahmen zu Beschlussfassung anstehen.

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IBRRS 2022, 1684
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Eigentumswohnung fertig gestellt: Rohbau kann nicht zurückgegeben werden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2022 - 4 U 61/21

1. Folge eines wirksamen Rücktritts ist grundsätzlich, dass die Parteien verpflichtet sind, gegenseitig den jeweils empfangenen Gegenstand zurückzugewähren.

2. Der Anspruch auf Rückgewähr entfällt jedoch, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter Form.

3. Ein Rohbau kann vom Erwerber nicht zurück übereignet werden, wenn er in einer fertig gestellten Eigentumswohnung aufgegangen ist.

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IBRRS 2022, 1812
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teure Dachsanierung: Nichts geht ohne mindestens drei Vergleichsangebote

AG Bonn, Urteil vom 13.12.2021 - 211 C 25/21

1. Wird aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinschaft beschlossen, die notwendige Dachsanierung in Teilabschnitten zu jeweils mehreren zehntausend Euro durchzuführen, so sind für jeden Teilabschnitt erneut mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Firma beauftragt werden soll, die bereits die vorherigen Teilabschnitte allesamt zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinschaft ausgeführt hat.

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IBRRS 2022, 2072
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Erneuerung der Briefkastenanlagen ohne substanzielle Mängel

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.12.2021 - 980a C 24/21 WEG

1. Das Rechtsschutzinteresse fällt durch den Vollzug eines Beschlusses nicht weg, wenn ein Folgenbeseitigungsanspruch des anfechtenden Wohnungseigentümers gegen den Verband möglich ist.

2. Durch die Bezeichnung eines TOP als "Diskussion und ggf. Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrags zur Erneuerung der Briefkastenanlagen" ist ein verständiger Wohnungseigentümer in der Lage zu erkennen, dass es um die "Erneuerung der Briefkastenanlagen" und eine entsprechende Beauftragung dafür gehen soll. Es ist insoweit nicht erforderlich, auch schon in der Einladung auf die Erneuerung der "defekten" Briefkastenanlage und damit auf den Grund der Beschlussfassung hinzuweisen.

3. Die "Erneuerung" einer "defekten" Briefkastenanlage stellt keine bauliche Veränderung, sondern eine Erhaltungsmaßnahme dar.

4. Eine Sanierungsmaßnahme, die nicht erforderlich ist, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

5. Wenn die für die entsprechende Beschlussfassung angeführte Begründung ("defekte Briefkastenanlage") nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, üben die Eigentümer ihr Ermessen nicht fehlerfrei aus; ihre Entscheidung ist von einem Irrtum beeinflusst, der Auswirkung auf ihre Willensbildung und damit auf das Ergebnis der Beschlussfassung hat.

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IBRRS 2022, 2113
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2022 - 25 S 26/20

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2022, 2083
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann werden WEG-Sonderumlagen fällig?

LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2022 - 11 T 22/22

1. WEG-Sonderumlagen werden grundsätzlich erst durch die Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage und den anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig.*)

2. Die Beschlusskompetenz zur abweichenden Fälligkeitsbestimmung durch die Eigentümerversammlung ergab sich im alten Recht aus § 21 Abs. 7 WEG a.F. bzw. ergibt sich im neuen Recht aus § 28 Abs. 3 WEG n.F.*)

3. Verzug kann ohne Mahnung eintreten, wenn die Fälligkeit der Sonderumlage kalendermäßig bestimmt wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).*)

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IBRRS 2022, 2068
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verbot der Nutzung von Standheizungen in der Tiefgarage?

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 09.11.2021 - 303a C 7/21

1. Die Gemeinschaft ist berechtigt, die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich von Sondernutzungsflächen durch Mehrheitsbeschluss zu regeln.

2. Ein nach § 14 Abs. 1 WEG zulässiger Gebrauch darf allerdings durch Mehrheitsbeschluss nicht untersagt werden.

3. Ein gänzliches Verbot der Benutzung von Standheizungen (also auch elektrischer) ist zu weitgehend und damit ermessensfehlerhaft.

4. Die Gemeinschaft kann nur solche Erwägungen zur Grundlage von Gebrauchsregelungen machen, die unmittelbar die Interessen der Eigentümer berühren.

5. Auch wenn der unbeaufsichtigte Betrieb von Standheizungen gegebenenfalls das Risiko von Fahrzeugbränden erhöhen sollte, so kann dieser Umstand nicht herangezogen werden, um ein generelles Nutzungsverbot zu rechtfertigen.

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IBRRS 2022, 2067
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung

AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 05.11.2021 - 10 C 464/21

Das Gericht hat über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

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IBRRS 2022, 1997
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hartnäckigem Querulanten droht Eigentumsentzug!

LG Dortmund, Urteil vom 14.01.2022 - 17 S 69/21

1. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist nicht (mehr) von dem Erscheinen eines Mindestquorums stimmberechtigter Eigentümer abhängig.

2. Verweigert ein Eigentümer trotz entsprechenden bestandskräftigen Beschlusses und trotz rechtskräftigen Duldungstitels sowie verhängter Ordnungsgelder hartnäckig den Austausch der Fenster in seiner Wohnung, kann er zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gezwungen werden.

3. Eine Abmahnung muss nicht erfolgen, wenn sie von vorneherein unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet, was insbesondere der Fall ist, wenn ein Wohnungseigentümer während des gegen ihn laufenden gerichtlichen Entziehungsverfahrens die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fortsetzt.

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IBRRS 2022, 2017
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG fehlt Beschlusskompetenz für Stilllegung eines Schwimmbades im Keller!

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.01.2022 - 303c C 10/21

Die Eigentümer können nicht beschließen, ein Schwimmbad und eine Sauna in der Eigentumsanlage zu schließen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltung dieser Anlagen vorschreibt.

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IBRRS 2022, 1708
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rückzahlung aus der Instandhaltungsrücklage?

AG Schwerin, Urteil vom 15.10.2021 - 13 C 349/16 WEG

1. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass ein Teil der Instandhaltungsrücklage zurückgezahlt wird. Allerdings müssen hierbei nicht nur tatsächlich bereits entstandene Kosten, sondern auch Kostenrisiken berücksichtigt werden.

2. Der Umstand, dass ein Verwaltungsbeirat, jedenfalls ein wie hier unentgeltlicher, eine fehlerhafte Jahresabrechnung nicht beanstandet hat, steht seiner Wiederwahl nicht entgegen.

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IBRRS 2022, 1867
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft darf einzelne Eigentümer klagen lassen

AG Friedberg, Urteil vom 16.02.2022 - 2 C 819/21

1. Der Wohnungseigentümerversammlung kommt die Beschlusskompetenz zur Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer zur Führung eines Rechtsstreites gegen einen anderen Wohnungseigentümer - auch nach der WEG-Reform - zu.

2. Sind in einem Rechtsstreit mehrere Eigentümer als Streitgenossen verklagt, sind diese unabhängig von der Frage, ob sie materiell als Gesamtschuldner haften, sämtlich vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand greift auch ein, wenn ein Wohnungseigentümer gemeinsam mit einem Dritten verklagt wird. Schließlich ist die Regelung analog anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit mit der Gemeinschaft führt.

3. Der Stimmrechtsausschluss wirkt dabei allerdings nur insoweit, als der ausgeschlossene Wohnungseigentümer sich auf der "Gegenseite" der Wohnungseigentümergemeinschaft befinden muss.

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IBRRS 2022, 1920
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat führt zur Gesamtnichtigkeit des Bestellungsbeschlusses

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 - 980a C 29/20 WEG

Der Umstand, dass lediglich ein gewähltes Mitglied des Beirats kein Wohnungseigentümer ist, begründet nicht die Wirkung, dass der Beschluss im Übrigen aufrechterhalten bleiben kann. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch bei einer Beschlussanfechtung zu beachten ist (vgl. BGH, NJW 1998, 3713, 3715 = ZMR 1999, 41), führt dazu, dass der Beschluss nicht in einen gültigen Teil und in einen ungültigen Teil aufzuspalten ist, sondern die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat dazu führt, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird.

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IBRRS 2022, 1947
WohnungseigentumWohnungseigentum
Frage um Verwaltervertrag - Fortbestand oder Beendigung durch Kündigung?

LG Berlin, Urteil vom 19.03.2021 - 85 S 30/20 WEG

Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind "aus sich heraus" - objektiv und normativ - auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlussinhalts, dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben. Der Beschluss muss für eine objektive Auslegung inhaltlich bestimmt und klar sein, anderenfalls ist er nichtig.

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IBRRS 2022, 1955
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abänderung der Streitwertfestsetzung

LG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2022 - 3 T 55/21

Der Streitwert für die vom Wohnungseigentümer, der sich gegen eine Nachforderung richtet, erhobene Anfechtungsklage, ist anhand des 7,5fachen Betrages der Nachforderung zu bemessen, wenn nicht das Interesse aller Wohnungseigentümer geringer ist. Selbst wenn der anfechtende Wohnungseigentümer der Meinung ist, dass ihm ein Guthaben zustünde, ist dieses nur dann streitwerterhöhend, wenn er zugleich eine Beschlussersetzungsklage erhebt. Der Nennbetrag der Einzeljahresabrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG zum 1. Dezember 2020 nicht mehr maßgeblich, sondern hat nur Relevanz für die Anfechtung eines Wirtschaftsplans.*)

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IBRRS 2022, 1945
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Genehmigung der Aufstellung eines Gartenschuppens?

AG Spandau, Urteil vom 23.02.2021 - 19 C 58/20 WEG

1. Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind.

2. Die Errichtung eines weiteren Gartenhauses, das angesichts des geltenden Denkmalschutzes bereits öffentlich-rechtlich den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen muss, führt nicht zu einer nachteiligen optischen Veränderung.

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