Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 2957AG München, Urteil vom 03.12.2020 - 483 C 249/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2956
AG Schwabach, Urteil vom 16.12.2020 - 9 C 448/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2930
VG Hannover, Beschluss vom 05.09.2022 - 4 B 2288/22
1. Das Fehlen eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Finanzierung einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die bauaufsichtlich angeordnet worden ist, stellt kein Vollstreckungshindernis einer Zwangsgeldfestsetzung wegen nicht fristgerechter Umsetzung der bauaufsichtlichen Verfügung dar.*)
2. Die Einwendung, dass ein Zwangsgeld kein geeignetes Zwangsgeld für die Durchsetzung der bauaufsichtlichen Verfügung ist, kann nicht mehr mit Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2022, 2961
AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 92 C 3493/19
1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach 6 Wochen beim Gericht nachfragen.*)
2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast 6 Monate lang untätig, so hat er die Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wird.*)
VolltextIBRRS 2022, 2955
AG Büdingen, Urteil vom 28.05.2021 - 2 C 493/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2946
LG Rostock, Urteil vom 17.01.2020 - 1 S 41/17
Für die Schlüssigkeit einer Jahresabrechnung ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Eine Heilung durch etwa nachgeholte Abrechnungen, Klarstellungen o.Ä. kommt nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2022, 2944
AG Heilbronn, Urteil vom 10.01.2020 - 18 C 1651/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2738
AG Hamburg, Urteil vom 15.03.2022 - 9 C 277/21
1. Eine Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Veränderung führt erst dann zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er ohne sein Einverständnis gegenüber anderen beeinträchtigt wird.
2. Die unbillige Benachteiligung kann nicht im Lichte dessen ausgelegt werden, dass ein Wohnungseigentümer das vorhandene Gemeinschaftseigentum anders/intensiver nutzen will als andere.
3. Die Beschlussersetzungsklage dient der Durchsetzung eines materiellen Rechts, hat also zur Voraussetzung, dass der Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Beschlussfassung hat.
VolltextIBRRS 2022, 2932
FG Köln, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 2704/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2651
LG München I, Urteil vom 13.07.2022 - 1 S 2338/22 WEG
1. Ist eine Position der Jahresabrechnung - hier Heizkosten - fehlerhaft, ist nunmehr die gesamte Jahresabrechnung für ungültig zu erklären.
2. Der Streitwert für die Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses bemisst sich nach dem Wert der im Streit stehenden Positionen.
3. Eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer ist als Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auszulegen.
4. Für einen Beschluss über eine erhebliche Baumaßnahme sind Alternativangebote erforderlich. Eine Umrüstung einer Ölheizung auf eine Gasheizung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
IBRRS 2022, 2883
LG Landau, Urteil vom 18.06.2021 - 5 S 42/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2855
LG München I, Urteil vom 18.05.2022 - 1 S 124/21 WEG
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2552
LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2021 - 318 S 23/21
1. Die Anfechtungsklage erledigt sich dann in der Hauptsache, wenn die beschlossene Maßnahme durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte. Sie erledigt sich auch, wenn ein Zweitbeschluss, der den angefochtenen ersetzt, bestandskräftig geworden ist.
2. Die Erklärung, auf die Rechte aus dem angefochtenen Beschluss zu verzichten, erledigt die Hauptsache hingegen nicht.
3. Die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Beschlussanfechtungsverfahrens lässt weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen. Der Veräußerer führt das Verfahren als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter.
4. Geht aus einem Beschluss, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, nicht hervor, wer der Antragsgegner sein soll, so ist der Beschluss unbestimmt und damit ungültig.
5. Dass dies den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung bekannt gewesen sein soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil Beschlüsse aus sich heraus "objektiv und normativ" auszulegen sind und diese Information für einen objektiven Dritten nicht aus dem Beschlussinhalt konkret hervorgeht.
VolltextIBRRS 2022, 2852
LG Köln, Urteil vom 05.09.2022 - 14 S 9/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2850
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 22.12.2020 - 410b C 3/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2837
LG Köln, Beschluss vom 13.06.2022 - 29 T 44/22
Auch nach der WEG-Reform 2020 ist der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung grundsätzlich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme) zu bemessen, auch wenn der Abrechnungsbeschluss nach neuem Recht formal nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse befindet.
VolltextIBRRS 2022, 2778
AG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2022 - 59 C 172/22 WEG
Die Auffassung, dass § 16 Abs. 2 WEG bei Teileigentümern für verbrauchsabhängige Kosten nicht gelte, wenn sie am Verbrauch nicht beteiligt seien, trifft nicht zu.
VolltextIBRRS 2022, 2836
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2022 - 2-13 S 38/21
Leidet eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung an verschiedenen formalen Mängeln, die in der Gesamtschau dazu führen, dass den Eigentümern die Teilnahme an der Versammlung unzumutbar ist, sind dadurch die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer in gravierender Weise beeinträchtigt, so dass die gefassten Beschlüsse, ohne dass es auf eine Kausalität ankommt, für ungültig zu erklären sind.*)
IBRRS 2022, 2794
AG Konstanz, Urteil vom 18.07.2022 - 4 C 165/21 WEG
Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
VolltextIBRRS 2022, 2808
LG Braunschweig, Urteil vom 31.07.2020 - 6 S 376/19
Dringend i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a.F. sind nur diejenigen Fälle, die wegen ihrer objektiven Eilbedürftigkeit eine vorherige, gegebenenfalls im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. dringende Einberufung einer Versammlung und die Befassung der Wohnungseigentümer mit "ob" und "wie" einer Erhaltungsmaßnahme nicht mehr zulassen.
VolltextIBRRS 2022, 2793
LG Hamburg, Urteil vom 21.07.2021 - 318 S 77/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2792
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 - 980b C 16/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2791
LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2022 - 11 T 17/22
1. Aus § 24 Abs. 2 WEG a.F./n.F. folgt kein Recht zu Gunsten des dort vorgesehenen Quorums, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Dass laut Gemeinschaftsordnung "jeder" Wohnungseigentümer die Einberufung "verlangen" kann, bedeutet nicht, dass jeder hierzu "ermächtigt" ist.*)
2. Dass bisher der die Versammlung Fordernde bisweilen zugleich dazu geladen hat, mag bei "Vollversammmlungen" unschädlich sein. Eine Veränderung der Gemeinschaftsordnung durch "gelebte Praxis", Rechtsbrauch oder gar Gewohnheitsrecht oder die Selbstbindung kraft Treu und Glaubens lässt sich daraus nicht ableiten.*)
3. Der Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer WEG-Versammlung fehlt in dieser Situation nicht das Rechtsschutzbedürfnis und der gegnerische Verweis auf die bisherige Ladungspraxis nimmt der Klage nicht die Veranlassung.*)
VolltextIBRRS 2022, 2785
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.12.2021 - 11 AR 14/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2784
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2022 - 20 W 261/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2598
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.05.2022 - 980a C 38/21 WEG
Die Eigentümer können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen. Allerdings folgt daraus keine Kompetenz für eine generelle Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels.
VolltextIBRRS 2022, 2769
AG Köln, Beschluss vom 19.05.2022 - 215 C 61/21
Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers i.S.d. § 49 Satz 2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.
VolltextIBRRS 2022, 2749
AG Wiesbaden, Urteil vom 01.07.2022 - 92 C 3463/21
1. Nach Ablauf des Kalenderjahrs muss der Verwalter einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 WEG). Der Vermögensbericht muss u. a. die Kontostände aller Bankkonten und den Stand der Erhaltungsrücklage beinhalten.*)
2. Da die Kontostände und die Erhaltungsrücklage somit nicht mehr Bestandteil der Jahresabrechnung sind, begründen falsche Angaben zu den Kontoständen keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.*)
3. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG ist der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Wird der Vermögensbericht lediglich in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorgelegt, wurde er den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt.*)
4. Die Tatsache, dass der Vermögensbericht den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt wurde, begründet keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.*)
VolltextIBRRS 2022, 2637
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2022 - 2-13 S 35/22
Unterscheiden sich Alternativangebote im überschaubaren Leistungsumfang nicht erheblich, genügt zur Information der Eigentümer vor der Versammlung ein einfacher Preisspiegel.*)
VolltextIBRRS 2022, 2636
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2022 - 2-13 S 35/22
Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16, IMR 2017, 342) heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich sind.*)
VolltextIBRRS 2022, 2638
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2022 - 2-13 S 21/22
Wenn ein beklagter Wohnungseigentümer des alten Beschlussanfechtungsverfahrens einen gegen ihn gerichteten (§ 100 Abs. 1 ZPO) Kostenerstattungsanspruch des siegreichen Anfechtungsklägers erfüllt, hat er gegen die übrigen Beklagten keinen Ausgleichsanspruch nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG a.F.*)
VolltextIBRRS 2022, 2567
AG Schöneberg, Urteil vom 09.03.2022 - 770 C 56/21
1. Beschließen die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten der WEG-Reform über die Jahresabrechnung insgesamt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel nicht unter Überschreitung ihrer Beschlusskompetenz Beschlüsse fassen wollen, dahin zu verstehen, dass sich der Beschluss nicht insgesamt auf das vorbereitende Rechenwerk, sondern nur auf die sich aus allem und gemäß Beschlusswortlaut in Bezug genommenen Einzeljahresabrechnungen ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse bezieht.
2. Es ist unzulässig, materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer durch Einstellung in das Rechenwerk zur Jahresabrechnung und darauf basierender Beschlussfassung als "Nachschuss" gegen den Schuldner quasi selbst zu titulieren.
IBRRS 2022, 2555
AG Remscheid, Urteil vom 24.11.2021 - 8a C 97/21
1. Nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gesamtheit kann vom Verwalter Auskunft über die Verwaltungshandlungen verlangen.
2. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die den einzelnen Eigentümer individuell betrifft.
3. Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge.
VolltextIBRRS 2022, 2546
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.09.2020 - 980b C 45/19 WEG
1. Dem Verwaltungsbeirat und dem WEG-Verwalter ist die Entlastung zu versagen, wenn eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt worden ist (Anschluss BGH, IMR 2010, 149).*)
2. Grundsätzlich ist der Rückgriff auf Mittel der Instandhaltungsrückstellung bei unterjährigen Liquiditätsengpässen schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil die von den Wohnungseigentümern auf die Instandhaltungsrückstellung über die laufenden Wohngelder gezahlten Mittel (Anschluss BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09, IMRRS 2010, 0334 = ZMR 2010, 300) bereits mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan zweckgewidmet sind. Die Grenzen für eine teilweise Entwidmung der Gelder per Beschluss müssen ausreichend festgelegt sein.*)
VolltextIBRRS 2022, 2639
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2022 - 2-13 T 32/22
Werden in einem Prozess gegen eine verwalterlose Gemeinschaft die den Verband vertretenden nicht klagenden Eigentümer von einem Rechtsanwalt vertreten, führt dies nicht zwingend zu einem Mandatsverhältnis des Rechtsanwaltes mit der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
VolltextIBRRS 2022, 2496
LG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2022 - 318 T 16/22
1. Begehrt ein Wohnungseigentümer die Aufnahme von Beschlussanträgen auf die Tagesordnung mit dem Ziel, durch seinen Antrag oder eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung zu gefährden oder die Versammlung ihres Zwecks zu berauben, ist sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich.
2. Ebenso darf der in Aussicht genommene Beschluss nicht von vorneherein rechtswidrig und unter allen Umständen anfechtbar sein.
3. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, hat der Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Anliegen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt wird. Der Einladende (in der Regel der Verwalter) hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit/Richtigkeit/Sachlichkeit zu prüfen.
VolltextIBRRS 2022, 2627
BGH, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 207/21
Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.*)
VolltextIBRRS 2022, 2419
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.04.2022 - 980a C 43/20 WEG
Ist das Ermessen der Eigentümer auf null reduziert, kann das Gericht die entsprechende Beschlussfassung ersetzen.
VolltextIBRRS 2022, 2612
OVG Saarland, Beschluss vom 17.08.2022 - 2 B 104/22
1. Solange die Übertragung des Eigentums auf den Erwerber noch nicht erfolgt ist, stehen weder der Abschluss des notariellen Kaufvertrags noch die mangelnde Sachherrschaft an den veräußerten Wohnungseigentumsanteilen der Inanspruchnahme des Veräußerers als Zustandsstörer entgegen.*)
2. Bei einer geforderten brandschutzrechtlichen Ertüchtigung von Wohnräumen handelt es sich nicht um eine Maßnahme, deren Vornahme zur Disposition der Wohnungseigentümergemeinschaft steht, sondern um eine behördliche Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr, die erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung auch ohne entsprechende Beschlusslage der WEG durchgesetzt werden könnte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme dieser zwingend erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum daher nicht durch eine ablehnende Beschlussfassung entziehen können.*)
VolltextIBRRS 2022, 2350
LG München I, Urteil vom 12.08.2021 - 36 S 2639/20
1. Zwar hat das am 01.12.2020 in Kraft getretene WEMoG die gekorene Ausübungsbefugnis des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F., auf deren Grundlage Mängelrechte aus Bauträgerverträgen per Beschlussfassung vergemeinschaftet werden konnten, gestrichen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass entsprechende Vergemeinschaftungsbeschlüsse mit Inkrafttreten des WEMoG ihre Wirkung im Außenverhältnis verlieren, kann dem nicht gefolgt werden, weil nach der Gesetzesbegründung das WEMoG die Rechtsprechung zum Bauträgervertragsrecht - und damit auch die Möglichkeit der Vergemeinschaftung von primären Mängelrechten - gerade unberührt lässt.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient. Es entfällt deshalb nur ausnahmsweise - auch bei Beschlussvollzug -, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann und Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Eigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte sicher ausgeschlossen werden können.
VolltextIBRRS 2022, 2573
AG Recklinghausen, Urteil vom 26.04.2022 - 90 C 49/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 1946
AG Naumburg, Urteil vom 19.03.2021 - 12 C 46/20
Besitzt der Verwalter eine Vollmacht für Hausgeldinkassoprozessen und verabsäumt es, Hausgeldrückstände gegenüber den Wohnungseigentümern in unverjährter Zeit einzufordern, macht er sich gegenüber dem Verband schadensersatzpflichtig.
VolltextIBRRS 2022, 2582
BGH, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21
1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.*)
2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein. *)
VolltextIBRRS 2022, 2548
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.09.2020 - 980b C 50/19 WEG
1.Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Verlängerung der Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Der angefochtene Beschluss widerspricht nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung.*)
VolltextIBRRS 2022, 2547
AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 92 C 4393/19
1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach 6 Wochen beim Gericht nachfragen. *)
2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast 6 Monate lang untätig, so hat er die Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wird.*)
VolltextIBRRS 2022, 2503
LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2022 - 1 S 172/21
1. Auch nach dem Inkrafttreten des WEMoG kann der Verwalter weiterhin zur Rechenschaft gem. §§ 666, 259 BGB verpflichtet sein. Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.
2. Der einzelne Eigentümer kann allerdings die Erstellung eines Vermögensberichts von der Gemeinschaft verlangen, als deren Organ der Verwalter verpflichtet ist.
VolltextIBRRS 2022, 2415
AG Hannover, Urteil vom 09.03.2022 - 482 C 8604/21
1. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
2. Ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Bezugspunkt ist dabei die Anlage als Ganzes.
3. Eine grundlegende Umgestaltung wird nur im Ausnahmefall und bei den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Maßnahmen zumindest typischerweise gar nicht anzunehmen sein. Insbesondere führt nicht jede bauliche Veränderung, die nach dem alten § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG die Eigenart änderte, auch zu einer grundlegenden Umgestaltung. Der Begriff der Grundlegendumgestaltung ist vielmehr enger zu verstehen, als der Begriff der Eigenartänderung.
VolltextIBRRS 2022, 2408
AG Potsdam, Urteil vom 16.06.2022 - 31 C 1/22
1. Für die Wählbarkeit zum Beirat genügt es, dass zu Gunsten der Kandidaten bei der Bestellung eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, sie Besitz erlangt haben und ein wirksamer Erwerbsvertrag zu ihren Gunsten besteht.
2. Für die Eigenschaft als werdender Wohnungseigentümer kommt es nicht darauf an, dass ein wirksamer Erwerbsvertrag ohne Rücktritt vorliegt.
3. Nur, wenn schwer wiegende Umstände bekannt sind, die gegen die Person des Gewählten sprechen, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vor. Dabei sind die Wohnungseigentümer nicht gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung ansehen würde.
4. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist nicht, dass Beiräte Miteigentümer unterschiedlicher Einheiten sind.
VolltextIBRRS 2022, 2410
AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2022 - 290a C 84/21
1. Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig tätig wird.
2. Sofern die Erlaubnis nach § 34c GewO nach der Beschlussfassung erteilt und nachträglich eine ausreichende Versicherungssumme nachgewiesen wurden, ist dies unerheblich, da es für die Frage, ob der Beschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht auf, den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.
VolltextIBRRS 2022, 2511
BGH, Urteil vom 15.07.2022 - V ZR 127/21
Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (Fortführung von Senat, IMR 2018, 249).*)
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