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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6061 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 0989
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Gutgläubiger Wegerwerb der Befristung der Dienstbarkeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.03.2022 - 3 W 104/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0987
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentumsumschreibung im Grundbuch

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2022 - 1 W 37/21

1. Ist Gegenstand der Anfechtung nach den §§ 1 ff. AnfG die Übereignung eines Grundstücks, beginnt die Anfechtungsfrist nicht mit dem Abschluss des notariellen Vertrags, sondern mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.*)

2. Übereignet der Schuldner, ohne dass der Begünstigte eine Gegenleistung erbringt, ein Grundstück und behält er sich hieran den lebenslangen Nießbrauch vor, ist die Übereignung unentgeltlich iSd § 4 I AnfG; der Wert des Nießbrauchs kann nicht in Abzug gebracht werden.*)




IBRRS 2022, 0865
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietkaution sichert nicht Schaden am Gemeinschaftseigentum

AG München, Urteil vom 26.03.2021 - 414 C 22283/20

Da nach § 9a Abs. 2 WEG nur die rechtsfähige Eigentümergemeinschaft einen Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung des Gemeinschaftseigentums geltend machen kann, geht die Aufrechnung des Vermieters wegen eines derartigen Anspruchs gegen das Verlangen auf Rückgabe der Mietkaution ins Leere.

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IBRRS 2022, 0790
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Genehmigung der Jahresabrechnung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.02.2022 - 980a C 29/21 WEG

1. Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. sind nur Zahlungspflichten.

2. Gibt der Beschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungspflichten beschlossen werden sollten, kommt eine "wohlwollende" Auslegung nicht in Betracht.

3. Beschlüsse sind zwar auslegungsfähig, sie sind aber objektiv-normativ "aus sich heraus" auszulegen, also ausgehend vom protokollierten Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung, ohne dass es auf die subjektiven Kenntnisse der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.

4. Werden Fehler in der Abrechnung festgestellt und der Beschluss über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse gerichtlich für ungültig erklärt, so ist ein für denselben Zeitraum gefasster angefochtener Entlastungsbeschluss ebenfalls - insgesamt - für ungültig zu erklären.

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IBRRS 2022, 0552
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann darf keine Entlastung des Verwalters erfolgen?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 22.10.2021 - 980b C 26/18 WEG

1. Die Entlastung der Verwaltung entspricht dann nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten.

2. Über die Willensbildung der Eigentümer kann und darf sich die Verwaltung nicht hinwegsetzen, sondern hat die entsprechenden Beschlüsse zu vollziehen.

3. Der Gemeinschaft fehlt die Kompetenz, Angelegenheiten der Sondereigentümer im Zusammenhang mit der Erfassung von Mängeln am Sondereigentum zu regeln.

4. Beschließen die Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt zur Durchführung von außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Dritten zu beauftragen, so entspricht dies nicht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits dann, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf.




IBRRS 2022, 0880
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
„Baugemeinschaft“ muss Mängelansprüche an Eigentümergemeinschaft abtreten!

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2021 - 7 U 176/19

1. Erschöpft sich der Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Baugemeinschaft") im Wesentlichen darin, das zu erwerbende Grundstück zu bebauen, Wohnungseigentum zu begründen sowie dieses auf die Gesellschafter zu übertragen, was auch geschieht, so dass das Grundstück im Wohnungseigentum der Mitglieder der ganz überwiegend aus den GbR-Gesellschaftern gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft steht, hat die GbR die Rechtszuständigkeit dafür, über eine Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Baumängeln - hier: Trittschallübertragung zwischen zwei Einheiten - zu entscheiden, verloren. Die Entscheidung über die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Sondereigentums liegt alsdann bei den Wohnungseigentümern.

2. Über die Zweckerreichung hinaus kommt eine Rechtspflicht der "Baugemeinschaft" in Betracht, die plangemäß begründete Wohnungseigentümergemeinschaft durch Abtretung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche gegen ausführende Bauunternehmen in die Lage zu versetzen, solche Ansprüche im Außenverhältnis durchsetzen zu können.

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IBRRS 2022, 0864
WohnungseigentumWohnungseigentum
Versicherungsleistungen für Mietausfall nach Brandschaden

LG Potsdam, Urteil vom 02.02.2022 - 2 O 291/19

Der Normadressat muss es zumindest für möglich halten, dass sein Verhalten eine Obliegenheit aus dem betreffenden Versicherungsvertrag verletzt. Dabei reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer die Verletzung der Rettungsobliegenheit billigend in Kauf genommen hat (vgl. Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 82 Rn. 63, beck-online).

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IBRRS 2022, 0863
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf Verwalter Schwimmbad schließen?

LG München I, Beschluss vom 02.02.2022 - 1 S 7900/21 WEG

Die Übernahme der Geschäftsführung durch den WEG-Verwalter in Form der Schließung des Schwimmbads entspricht dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn ohne eine solche Maßnahme dem Verband und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreiber des Schwimmbads eine Geldbuße oder gar eine Strafe gedroht hätte und die vorherige Herbeiführung einer mehrheitlichen Beschlussfassung wegen des bestehenden Verbots der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht möglich war.

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IBRRS 2022, 0862
WohnungseigentumWohnungseigentum
Frage um Inbetriebnahme eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Schwimmbad

LG München I, Beschluss vom 18.11.2021 - 1 S 7900/21 WEG

Die Übernahme der Geschäftsführung durch den WEG-Verwalter in Form der Schließung des Schwimmbades entspricht dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn ohne eine solche Maßnahme dem Verband und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreiber des Schwimmbades eine Geldbuße oder gar eine Strafe gedroht hätte und die vorherige Herbeiführung einer mehrheitlichen Beschlussfassung wegen des bestehenden Verbotes der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht möglich war.

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IBRRS 2022, 0858
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Der Wille der Gemeinschaft gilt immer!

AG München, Urteil vom 25.08.2021 - 485 C 3241/20 WEG

1. Wenn der Verwalter schriftlich gem. § 9b WEG äußert, es sei "der Wunsch und Wille der Gemeinschaft, die Rückbauansprüche gegen den Beklagten selbst geltend zu machen", kann aus einem sodann erfolgten Vergleichsschluss nicht hergeleitet werden, dass diese Erklärung nur fingiert gewesen sei.

3. Ein Wohnungseigentümer, der mit einer vor dem 01.12.2020 rechtshängigen Klage die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum fließenden Rechte aus § 1004 BGB einklagt, verliert gem. § 9b WEG die Prozessführungsbefugnis, wenn dem Gericht nach dem 01.12.2020 eine schriftliche Äußerung des vertretungsberechtigten Organs der Gemeinschaft über deren entgegenstehenden Willen zur Kenntnis gebracht wird.

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IBRRS 2022, 0807
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse müssen verständlich sein

LG Dortmund, Urteil vom 18.05.2021 - 1 S 28/21

Grundsätzlich müssen Beschlüsse aus sich heraus verständlich sein und eine durchführbare Regelung enthalten (vgl. LG München I, Beschluss vom 11.09.2014 - 1 T 15087/14, IMRRS 2014, 1346).

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IBRRS 2022, 0817
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mehrheitsbeschluss über (pauschale) „Gestattung“ des Einbaus einer Klimaanlage?

AG Ludwigshafen, Urteil vom 26.01.2022 - 2p C 88/21

Die Gestattung (nur) des Einbaus eines Klimageräts unter dem Vorbehalt, dass Ansprüche wegen störender Emissionen unberührt bleiben, scheitert nicht an § 20 Abs. 4 WEG.

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IBRRS 2022, 0533
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umfangreiche Sanierung erfordert umfangreiche Vorbereitung!

AG Hamburg, Urteil vom 01.11.2021 - 11 C 113/21

1. Geschuldet sind bei größeren Sanierungsvorhaben eine vollständige Sanierungsbestandsaufnahme und eine belastbare Kostenschätzung für die einzelnen Maßnahmen.

2. Im Rahmen einer Sanierungsnotwendigkeitsuntersuchung sind nicht zerstörerische Bauteilöffnungen von Anfang an vorzunehmen und zumutbar.

3. Geschuldet sind erkennbare und leicht identifizierbare Beschlussinhalte, nämlich welches Angebot jeweils angenommen wurde und welche Maßnahmen konkret durch wen vorgenommen werden sollen.

4. Eine Delegation der Auswahl der Gewerke auf die WEG-Verwaltung ist nur bei kleinen Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und begrenztem finanziellen Risiko für einzelne Wohnungseigentümer zulässig; der BGH spricht von einer niedrigen dreistelligen Summe.

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IBRRS 2022, 0793
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer muss Jahresabrechnung erstellen: Abberufener oder neuer Verwalter?

AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 - 800 C 1850/21

Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMOG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig. Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.*)

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IBRRS 2022, 0789
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2022 - 2-09 S 45/21

Auch nach der WEG-Reform 2020 berechnet sich der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten.

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IBRRS 2022, 0602
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abweichende Kostenverteilung muss nachvollziehbar sein!

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13.04.2021 - 303c C 20/20

1. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, durch die Beschlussfassung eintretende Rechtswirkungen unmittelbar der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Dazu muss ein Beschluss so genau bezeichnet sein, dass bei objektiver Auslegung erkennbar ist, was beschlossen werden soll.

2. Wird ein Rechenfehler in der Teilungserklärung durch eine Beschlussfassung nicht berichtigt, sondern eine neue falsche Berechnungsgrundlage angesetzt, führt dies zur Nichtigkeit des Beschlusses.

3. Liegen mit der Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels Fehler in den Abrechnungen vor, ist die Entlastung des Verwalters zu versagen.

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IBRRS 2022, 0761
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Durchführung einer Versammlung: Wer darf darüber streiten?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2022 - 2-13 T 85/21

1. Streitigkeiten über die Durchführung oder Unterlassung einer Eigentümerversammlung können nach der WEG-Reform nicht mehr zwischen den Eigentümern, dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat geführt werden.*)

2. Allerdings kann die Gemeinschaft - vertreten durch den nach § 9b WEG bestimmten Vertreter - insoweit bestehende Ansprüche wegen eines unrechtmäßigen Verwaltungshandelns gegen Eigentümer, Verwalter oder gegebenenfalls den Beiratsvorsitzenden durchsetzen.*)

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IBRRS 2022, 0739
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer als Verwalter: Wann hat er kein Stimmrecht?

LG Hamburg, Urteil vom 02.02.2022 - 318 S 31/21

Eine Ausnahme vom Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrags vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, IMRRS 2003, 0036).

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IBRRS 2022, 0154
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) nach bestandskräftigem Folgebeschluss

LG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2020 - 11 S 56/18

Beschließt die Eigentümergemeinschaft in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren auf einer Folgeversammlung einen weiteren (bestandskräftigen) Beschluss zur selben Sanierungsmaßnahme, so entfällt nachträglich das Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers.

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IBRRS 2022, 0740
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussanfechtung einer WEG

LG Koblenz, Urteil vom 24.01.2022 - 2 S 72/20 WEG

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0712
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ungültigerklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung

AG Oldenburg, Urteil vom 20.09.2021 - 16 C 8/21

Durch einen Ausschluss des persönlichen Erscheinens auf einer Eigentümerversammlung sind die Eigentümer im Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte betroffen. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Rederecht auf der Eigentümerversammlung gehören zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte. Ist ein Beschluss unter Verletzung des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen, ist er stets anfechtbar.

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IBRRS 2022, 0711
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abberufung, Bestellung und Entlastung der Verwalterin

AG Schwarzenbek, Urteil vom 02.11.2021 - 2 C 54/19 WEG

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0708
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beurkundung und Vollzug einer Teilungserklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2021 - 7 W 70/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0705
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einstweilige Verfügung wegen Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung?

AG Mainz, Beschluss vom 15.10.2021 - 73 C 30/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0701
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümerversammlung als Onlinekonferenz zulässig?

AG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2021 - 36 C 139/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0699
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entscheidung über Veräußerungszustimmung an die Wohnungseigentümergemeinschaft

AG Schöneberg, Urteil vom 07.07.2021 - 770 C 76/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0532
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Angebot muss alle (geplanten) Maßnahmen umfassen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 24.09.2021 - 980a C 4/21 WEG

Ist bei einem Angebot aus objektiv-normativer Sicht nicht von vorneherein sichergestellt, dass alle Leistungen auch tatsächlich erbracht werden, entspricht dessen Beauftragung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

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IBRRS 2022, 0183
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilanfechtung ist ausgeschlossen

AG Lörrach, Urteil vom 02.07.2019 - 5 C 1385/18 WEG

Eine Teilanfechtung eines Beschlusses ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur dann zulässig, soweit abtrennbare Teile mit eigenständigem Regelungsgehalt betroffen sind.

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IBRRS 2022, 0630
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ein Aufzug hat zu funktionieren!

AG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2021 - 36 C 117/21

1. Die Umstellung des Klageanspruchs vor Rechtshängigkeit stellt nur eine Rubrumsberichtigung, aber keinen Parteiwechsel dar.

2. Die dauerhafte Stilllegung einer im Gemeinschaftseigentum befindlichen Anlage ist keine gebotene Maßnahme zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Vielmehr stellt sie den Entzug eines wesentlichen Bestandteils des Gemeinschaftseigentums dar und ist damit auf die Veränderung seiner sachlichen Substanz gerichtet.

3. Diese faktische Beseitigung der Erreichbarkeit der oberen Stockwerke mit einem Aufzug durch dessen Stilllegung oder Verweigerung geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der Funktionstüchtigkeit stellen keine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar.

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IBRRS 2022, 0600
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist Vergemeinschaftung rechtsmissbräuchlich?

AG München, Urteil vom 20.10.2021 - 1295 C 17749/20

1. Nur in Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolung durch die Gemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.

2. Dies ist regelmäßig zu verneinen, wenn zum Zeitpunkt der ersten Befassung mit einer möglichen Vergemeinschaftung die Eigentümer keine Kenntnis vom Individualprozess haben.

3. Auch eine außergerichtliche Einigung ist ein anerkanntes Mittel der Rechtsverfolgung.

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IBRRS 2022, 0557
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fehler müssen (meistens) korrigiert werden!

AG Wuppertal, Urteil vom 29.09.2021 - 95b C 20/21

1. Ein Beschluss zum Verzicht auf die Berichtigung diverser Jahresabrechnungen und die Freistellung der Verwaltung von diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung - zumindest wenn nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Korrektur dieser Jahresabrechnungen nicht möglich oder unwirtschaftlich sein soll.

2. Die Gemeinschaft der Eigentümer kann das Klagerecht eines einzelnen Eigentümers durch gemeinsamen Beschluss nicht ausschließen.

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IBRRS 2022, 0561
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verband darf das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage nicht verbieten!

AG Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022 - 92 C 2541/21

1. Da das Anfechtungsrecht nicht dem persönlichen Interesse des Anfechtenden dient, sondern dem Interesse aller Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung, muss der anfechtende Wohnungseigentümer durch den angefochtenen Beschluss nicht persönlich betroffen sein.

2. Grundsätzlich hat der Verband die Kompetenz, das Abstellen bestimmter Fahrzeuge in der Tiefgarage zu untersagen.

3. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem WEMoG jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, gegeben. Dieser individuelle Anspruch, der nicht abdingbar ist, würde durch einen Beschluss, E-Autos nicht in der Tiefgarage abstellen zu dürfen, ins Leere laufen. Damit verstößt ein solcher Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die "Triebfeder" der WEG-Reform war.

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IBRRS 2022, 0554
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verband will nicht weiter klagen: Ursprünglich klagender Eigentümer machtlos

AG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2021 - 93 C 3536/20

1. Wer sich einer Firma bedient, die für ihre Kunden Post entgegennimmt und weiterleitet, nutzt diese wie ein Postfach. Die Angabe einer solchen Firmenadresse in einer Klageschrift ist keine ladungsfähige Anschrift i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.*)

2. Ein Wohnungseigentümer, der - in einem Rechtsstreit, der am 01.12.2020 bereits anhängig war - sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, verliert seine Prozessführungsbefugnis, wenn der Verwalter gegenüber dem Gericht schriftlich erklärt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Fortsetzung des Rechtsstreits nicht wünscht, auch wenn der Wohnungseigentümer den Beschluss, der dieser Erklärung zu Grunde liegt, fristgerecht angefochten hat. Es ist nicht erforderlich, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anfechtungsklage auszusetzen (Fortführung der BGH-Entscheidung vom 07.05.2021 - V ZR 299/19, IMR 2019, 284).*)




IBRRS 2022, 0215
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnen im Teileigentum möglich?

LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2021 - 318 S 47/20

Eine Wohnnutzung ist im Vergleich zu einer gewerblichen Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht regelmäßig als störender anzusehen.

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IBRRS 2022, 0480
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über Zustimmungsvorbehalt bei Neuvermietung ist nichtig!

AG Essen, Urteil vom 30.12.2021 - 196 C 73/21

1. Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann nur durch die Gemeinschaftsordnung, d. h. eine Vereinbarung eingeschränkt werden. Ein Beschluss hingegen, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig.

2. Rügt ein Eigentümer die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung der Versammlung sowie der Beschlussfassung der Gemeinschaft, hat er die tatsächlichen Umstände für den formellen Beschlussmangel darzulegen und zu beweisen.

3. Das Rechtsschutzinteresse im Beschlussanfechtungsverfahren kann ausnahmsweise entfallen, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann.

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IBRRS 2021, 2886
ProzessualesProzessuales
Wert eines Feststellungsbegehrens?

AG Siegburg, Urteil vom 20.05.2021 - 152 C 1/21

Der Wert des Feststellungsbegehrens ist von der wirtschaftlichen Interessenlage her identisch mit dem Wert einer Beschlussanfechtungsklage gegen einen positiv gefassten Beschluss.

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IBRRS 2022, 0478
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie kann verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt werden?

AG Saarbrücken, Beschluss vom 20.01.2022 - 42 C 110/21

1. Wird eine verwalterlose Gemeinschaft von einem Eigentümer verklagt, so genügt es, wenn die Zustellung an einen Wohnungseigentümer erfolgt.

2. Zu einer weiteren Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer jedoch nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der klagende Eigentümer an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist.

4. Eine verwalterlose Gemeinschaft kann keinen Verwalter bestellen, da sie nicht zur Eigentümerversammlung laden kann.

5. Es bleibt nur die Möglichkeit, ihr gem. § 57 Abs. 1 ZPO einen Prozesspfleger zu bestellen.

6. Soweit die Bestellung eines Prozesspflegers Gefahr im Verzug voraussetzt, genügt es, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist.

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IBRRS 2022, 0479
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abweichung von den Abstandsflächen

VG München, Urteil vom 31.08.2021 - 9 SN 21.976

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0115
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wiederwahl des Verwalters trotz Pflichtverletzungen?

LG Köln, Urteil vom 21.01.2021 - 29 S 106/20

1. Ein Wohnungseigentümerbeschluss, der die erneute Bestellung des Verwalters zum Inhalt hat, kann nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist. Dabei sind an das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung mehrheitlich für den Verwalter entschieden haben und ihr Vertrauen bekundet haben, so dass in die Entscheidung der Wohnungseigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden kann.

2. Nur wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass der Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellt wird, ist der Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer überschritten und widerspricht die Wiederbestellung des Verwalters den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

3. Es verbietet sich eine rein formalistische Sichtweise, vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere ob der Verwalter im Hinblick auf Pflichtverletzungen einsichtsfähig und lernfähig ist, d. h. in der Lage ist, die von ihm in der Vergangenheit zu verantwortenden Mängel seiner Arbeit abzustellen.

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IBRRS 2022, 0446
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Angebliche Verfehlungen eines Eigentümers müssen konkret genannt werden

AG Essen, Urteil vom 02.02.2022 - 196 C 97/21

1. Die Abmahnung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erfolgen.

2. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen, so dass dem Störenfried deutlich wird, welches Verhalten beanstandet wird und geändert werden soll.

3. Floskeln wie "Missachtung des Hausfriedens" oder "Verletzung der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WEG" genügen hierfür nicht.

4. Auch ein Beschluss, den Verwalter mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG gegen die Klägerin, "soweit diese ihren Pflichten nach § 14 WEG (insbesondere § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG) nicht nachhaltig nachkommt." zu beauftragen, ist zu unbestimmt.

5. Die Entziehung von Wohnungseigentum darf nur als letztes Mittel gegen einen gemeinschaftsschädigenden Wohnungseigentümer eingesetzt werden. Die anderen Wohnungseigentümer haben daher die bestehenden und ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Unterbindung störenden Verhaltens auszuschöpfen, wozu auch die Abmahnung des betroffenen Wohnungseigentümers gehört. Auf sie kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa dann, wenn diese der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet.

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IBRRS 2021, 3741
ImmobilienImmobilien
Nichtigkeit der Berliner Umwandlungsverordnung I: Keine Grundbuchsperre

KG, Urteil vom 02.12.2021 - 1 W 384/21

1. Eine nach der einschlägigen Ermächtigungsnorm erforderliche Begründung einer Rechtsverordnung muss spätestens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens öffentlich bekannt gemacht worden sein.

2. Der Gesetzgeber hat bei dem Genehmigungsvorbehalt nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine von § 878 BGB abweichende Sonderregelung getroffen. Ist ein Antrag auf Vollzug einer Teilungserklärung vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB gestellt worden, besteht insoweit keine Grundbuchsperre (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 16. 11. 2021 - 1 W 347/21, ZfIR 2022, 4L).

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IBRRS 2022, 0116
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen rechtfertigen Sondervergütung für den Verwalter

LG Köln, Beschluss vom 12.11.2020 - 29 S 121/20

1 Wird die Anwesenheit eines Dritten bei einer Eigentümerversammlung nicht gerügt, liegt darin ein konkludentes Einverständnis mit der Anwesenheit.

2. Für die Begleitung einer nicht nur relativ geringfügigen Instandsetzungsmaßnahme kann dem Verwalter eine Sondervergütung gewährt werden. Ein Stundenlohn von 110 Euro für den Geschäftsführer bzw. von 75 Euro für den Objektbetreuer zzgl. jeweils der MwSt. ist hierbei angemessen.

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IBRRS 2022, 0175
ProzessualesProzessuales
Falsches Berufungsgericht kann seine Unzuständigkeit nicht „ohne Weiteres“ erkennen

BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZB 12/21

Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht eingelegt (oder umgekehrt), kann das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" erkennen, und der Rechtsmittelführer kann nicht darauf vertrauen, dass das Gericht seinerseits Maßnahmen ergreifen wird, um die Fristversäumnis abzuwenden.*)

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IBRRS 2022, 0162
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anforderungen an eine Beschlussersetzungsklage

AG Mettmann, Urteil vom 06.09.2021 - 26 C 11/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0161
WohnungseigentumWohnungseigentum
Austausch ist keine Reparatur mehr!

AG München, Urteil vom 11.03.2020 - 482 C 6922/19 WEG

1. Mit Reparaturen sind regelmäßig Instandhaltungsmaßnahmen gemeint, denn Reparaturen finden nur an vorhandenen Bestandteilen statt.

2. Sieht eine Gemeinschaftsordnung vor, dass Reparaturen an Balkontüren auf eigene Kosten des jeweiligen Sondereigentümers vorgenommen werden müssen, so greift diese Regelung somit nicht, wenn es um den Austausch eines nicht mehr reparaturfähigen Tür-Fenster-Elements geht.

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IBRRS 2022, 0118
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie kann bisher geltender Verteilungsschlüssel geändert werden?

LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019 - 318 S 13/18

Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels betreffend die Verteilung der Kosten der Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss gem. § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen.

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IBRRS 2022, 0126
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer muss seinen Mieter zur Räson bringen

AG Pinneberg, Urteil vom 14.09.2021 - 60 C 30/20

1. Wer seine Wohnung vermietet, kann nur als mittelbarer Handlungsstörer zur Unterlassung verpflichtet sein. Als solcher wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willenstätigkeit verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 131/13 m.w.N., IMRRS 2014, 1015).

2. Der vermietende Wohnungseigentümer muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, damit seine Mieter einem berechtigten Unterlassungsbegehren der anderen Eigentümer Folge leisten.

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IBRRS 2022, 0074
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümerversammlungen sind auch unter "2G+-Bedingungen" möglich

AG München, Beschluss vom 06.12.2021 - 1293 C 19127/21 EVWEG

1. Einer Eigentümerversammlung steht es nicht entgegen, dass nach landesrechtlichen Vorschriften zum Infektionsschutz nur Geimpfte und Genesene mit negativem Corona-Test teilnehmen dürfen.

2. Wer sich eigenverantwortlich gegen eine Impfung entscheidet, muss die sich daraus ergebende Konsequenz tragen, auf unabsehbare Zeit nicht an Eigentümerversammlungen teilnehmen zu können.

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IBRRS 2021, 3564
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auf Corona-Ein-Mann-Versammlungen gefasste Beschlüsse: Nur anfechtbar!

AG Kaufbeuren, Urteil vom 09.09.2021 - 5 C 34/21 WEG

1. Die Abwägung des berechtigten Anliegens der Eigentümer auf angemessene Selbstverwaltung und dem berechtigten Anliegen, dass Mehrheitsbeschlüsse nur nach entsprechenden Diskussionsmöglichkeiten gefasst werden, führt dazu, dass auf einer Corona-Ein-Mann-Versammlung gefasste Beschlüsse nur anfechtbar, aber nicht nichtig sind.

2. Auf Anfechtung hin sind diese Beschlüsse aufzuheben, die fehlende Teilnahmemöglichkeit ist unwiderlegbar kausal für die fehlerhafte Beschlussfassung.

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IBRRS 2022, 0742
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung

AG Konstanz, Urteil vom 07.11.2019 - 4 C 436/19 WEG

Es kommt nur nach objektiven Kriterien, und nicht nach der Befindlichkeit eines einzelnen klagenden Wohnungseigentümers, nach dem Umständen von Treu und Glauben darauf an, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zumuten lassen (BGH NJW 2012, 1884 und 3175).

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