Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6217 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 3018
AG Fürth, Urteil vom 18.03.2020 - 330 C 1137/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2853

LG Berlin, Beschluss vom 05.04.2022 - 85 S 3/22 WEG
Sieht ein Beschluss vor, dass dem Verteilerschlüssel für eine Sonderumlage die Wohnfläche zu Grunde zu legen ist, und schweigt dazu, wie diese Wohnfläche zu berechnen ist, so ist er unbestimmt und damit ungültig.

IBRRS 2022, 2790

OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2022 - 2 Wx 138/22
Für die Begründung von Sondereigentum an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Sondernutzungsfläche bedarf es der Einigung aller Miteigentümer in grundbuchmäßiger Form.*)

IBRRS 2022, 2996

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 24.03.2020 - 303c C 6/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2810

AG Erfurt, Urteil vom 22.06.2022 - 5 C 1260/21
1. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass die Sondereigentümer einer Tiefgarage deren Kosten alleine zu tragen haben, so ist ein Beschluss, dass die Kosten der Erneuerung des Tiefgaragentores zwischen allen Eigentümern aufgeteilt werden, unwirksam.
2. Die Gemeinschaftsordnung geht auch dann einer Kostenteilung zwischen allen Eigentümern vor, wenn die Maßnahme der erstmaligen Herstellung mängelfreien Eigentums dient.
3. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG räumt keine Möglichkeit ein, die erstmalige Kostentragungspflicht zu begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass jeder Wohnungseigentümer bereits aufgrund einer vormaligen Kostenregelung einen Anteil hätte tragen müssen.

IBRRS 2022, 2728

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.04.2022 - 22 C 36/21 WEG
1. Eine Klage gegen "die übrigen Eigentümer der WEG ..." richtet sich gegen die übrigen Eigentümer und nicht gegen den Verband. Eine Rubrumsberichtigung ist daher nicht möglich, es bedarf vielmehr einer Klageänderung.
2. Nur bei einer Klageänderung innerhalb der Anfechtungsfrist kann die Beschlussanfechtungsklage die Frist wahren.

IBRRS 2022, 2995

AG Ludwigslust, Urteil vom 01.04.2020 - 44 C 261/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2994

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.04.2020 - 14 S 1248/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2783

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2022 - 9 U 25/21
1. Die Verbindung eines Geldautomaten mit der Kellerdecke der Immobilie stellt eine bauliche Veränderung dar.
2. Sieht die Teilungserklärung den Betrieb einer Bankfiliale im Erd- und Kellergeschoss der Immobilie vor, ist das Aufstellen eines Geldautomaten von der Teilungserklärung gedeckt.
3. Eine abstrakte Gefahr (hier: Sprengung des Geldautomaten) ist nicht ausreichend, um das Aufstellen und den Betrieb des Geldautomaten als unzulässig erscheinen zu lassen.

IBRRS 2022, 2974

AG Mitte, Urteil vom 14.05.2020 - 29 C 5022/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2972

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 15.05.2020 - 980b C 38/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2971

OLG München, Beschluss vom 25.06.2020 - 34 Wx 327/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2964

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.08.2020 - 2 O 1644/11
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2963

AG Hanau, Urteil vom 25.09.2020 - 94 C 216/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2958

AG Wiesbaden, Urteil vom 23.10.2020 - 92 C 2254/19
1. Ein totaler Gebrauchsentzug von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums kann nur vereinbart, aber nicht beschlossen werden.*)
2. Daher kann jeder Wohnungseigentümer die Sanierung von Einrichtungen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, verlangen; auch wenn dies mit erheblichen Kosten verbunden ist.*)
3. Ein solches Sanierungsverlangen kann mit der Beschlussersetzungsklage geltend gemacht werden.*)
4. Es ist jedoch unzulässig, eine Beschlussersetzungsklage im Wege der Stufenklage geltend zu machen, da dies das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer verletzen würde. Es ist daher notwendig, vor jeder weiteren Stufe der Sanierung die Wohnungseigentümer erneut zu befassen.*)

IBRRS 2022, 2597

OLG München, Beschluss vom 05.08.2022 - 34 Wx 301/22
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG befugt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu bewilligen.
IBRRS 2022, 2957

AG München, Urteil vom 03.12.2020 - 483 C 249/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2956

AG Schwabach, Urteil vom 16.12.2020 - 9 C 448/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2930

VG Hannover, Beschluss vom 05.09.2022 - 4 B 2288/22
1. Das Fehlen eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Finanzierung einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die bauaufsichtlich angeordnet worden ist, stellt kein Vollstreckungshindernis einer Zwangsgeldfestsetzung wegen nicht fristgerechter Umsetzung der bauaufsichtlichen Verfügung dar.*)
2. Die Einwendung, dass ein Zwangsgeld kein geeignetes Zwangsgeld für die Durchsetzung der bauaufsichtlichen Verfügung ist, kann nicht mehr mit Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2022, 2961

AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 92 C 3493/19
1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach 6 Wochen beim Gericht nachfragen.*)
2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast 6 Monate lang untätig, so hat er die Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wird.*)

IBRRS 2022, 2955

AG Büdingen, Urteil vom 28.05.2021 - 2 C 493/20
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2946

LG Rostock, Urteil vom 17.01.2020 - 1 S 41/17
Für die Schlüssigkeit einer Jahresabrechnung ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Eine Heilung durch etwa nachgeholte Abrechnungen, Klarstellungen o.Ä. kommt nicht in Betracht.

IBRRS 2022, 2944

AG Heilbronn, Urteil vom 10.01.2020 - 18 C 1651/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2738

AG Hamburg, Urteil vom 15.03.2022 - 9 C 277/21
1. Eine Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Veränderung führt erst dann zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er ohne sein Einverständnis gegenüber anderen beeinträchtigt wird.
2. Die unbillige Benachteiligung kann nicht im Lichte dessen ausgelegt werden, dass ein Wohnungseigentümer das vorhandene Gemeinschaftseigentum anders/intensiver nutzen will als andere.
3. Die Beschlussersetzungsklage dient der Durchsetzung eines materiellen Rechts, hat also zur Voraussetzung, dass der Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Beschlussfassung hat.

IBRRS 2022, 2932

FG Köln, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 2704/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2651

LG München I, Urteil vom 13.07.2022 - 1 S 2338/22 WEG
1. Ist eine Position der Jahresabrechnung - hier Heizkosten - fehlerhaft, ist nunmehr die gesamte Jahresabrechnung für ungültig zu erklären.
2. Der Streitwert für die Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses bemisst sich nach dem Wert der im Streit stehenden Positionen.
3. Eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer ist als Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auszulegen.
4. Für einen Beschluss über eine erhebliche Baumaßnahme sind Alternativangebote erforderlich. Eine Umrüstung einer Ölheizung auf eine Gasheizung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
IBRRS 2022, 2883

LG Landau, Urteil vom 18.06.2021 - 5 S 42/20
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2855

LG München I, Urteil vom 18.05.2022 - 1 S 124/21 WEG
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 2552

LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2021 - 318 S 23/21
1. Die Anfechtungsklage erledigt sich dann in der Hauptsache, wenn die beschlossene Maßnahme durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte. Sie erledigt sich auch, wenn ein Zweitbeschluss, der den angefochtenen ersetzt, bestandskräftig geworden ist.
2. Die Erklärung, auf die Rechte aus dem angefochtenen Beschluss zu verzichten, erledigt die Hauptsache hingegen nicht.
3. Die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Beschlussanfechtungsverfahrens lässt weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen. Der Veräußerer führt das Verfahren als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter.
4. Geht aus einem Beschluss, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, nicht hervor, wer der Antragsgegner sein soll, so ist der Beschluss unbestimmt und damit ungültig.
5. Dass dies den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung bekannt gewesen sein soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil Beschlüsse aus sich heraus "objektiv und normativ" auszulegen sind und diese Information für einen objektiven Dritten nicht aus dem Beschlussinhalt konkret hervorgeht.

IBRRS 2022, 2852

LG Köln, Urteil vom 05.09.2022 - 14 S 9/21
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2850

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 22.12.2020 - 410b C 3/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2837

LG Köln, Beschluss vom 13.06.2022 - 29 T 44/22
Auch nach der WEG-Reform 2020 ist der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung grundsätzlich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme) zu bemessen, auch wenn der Abrechnungsbeschluss nach neuem Recht formal nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse befindet.

IBRRS 2022, 2778

AG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2022 - 59 C 172/22 WEG
Die Auffassung, dass § 16 Abs. 2 WEG bei Teileigentümern für verbrauchsabhängige Kosten nicht gelte, wenn sie am Verbrauch nicht beteiligt seien, trifft nicht zu.

IBRRS 2022, 2836

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2022 - 2-13 S 38/21
Leidet eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung an verschiedenen formalen Mängeln, die in der Gesamtschau dazu führen, dass den Eigentümern die Teilnahme an der Versammlung unzumutbar ist, sind dadurch die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer in gravierender Weise beeinträchtigt, so dass die gefassten Beschlüsse, ohne dass es auf eine Kausalität ankommt, für ungültig zu erklären sind.*)
IBRRS 2022, 2794

AG Konstanz, Urteil vom 18.07.2022 - 4 C 165/21 WEG
Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

IBRRS 2022, 2808

LG Braunschweig, Urteil vom 31.07.2020 - 6 S 376/19
Dringend i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a.F. sind nur diejenigen Fälle, die wegen ihrer objektiven Eilbedürftigkeit eine vorherige, gegebenenfalls im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. dringende Einberufung einer Versammlung und die Befassung der Wohnungseigentümer mit "ob" und "wie" einer Erhaltungsmaßnahme nicht mehr zulassen.

IBRRS 2022, 2793

LG Hamburg, Urteil vom 21.07.2021 - 318 S 77/20
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2792

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 - 980b C 16/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2791

LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2022 - 11 T 17/22
1. Aus § 24 Abs. 2 WEG a.F./n.F. folgt kein Recht zu Gunsten des dort vorgesehenen Quorums, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Dass laut Gemeinschaftsordnung "jeder" Wohnungseigentümer die Einberufung "verlangen" kann, bedeutet nicht, dass jeder hierzu "ermächtigt" ist.*)
2. Dass bisher der die Versammlung Fordernde bisweilen zugleich dazu geladen hat, mag bei "Vollversammmlungen" unschädlich sein. Eine Veränderung der Gemeinschaftsordnung durch "gelebte Praxis", Rechtsbrauch oder gar Gewohnheitsrecht oder die Selbstbindung kraft Treu und Glaubens lässt sich daraus nicht ableiten.*)
3. Der Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer WEG-Versammlung fehlt in dieser Situation nicht das Rechtsschutzbedürfnis und der gegnerische Verweis auf die bisherige Ladungspraxis nimmt der Klage nicht die Veranlassung.*)

IBRRS 2022, 2785

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.12.2021 - 11 AR 14/21
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2784

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2022 - 20 W 261/20
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 2598

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.05.2022 - 980a C 38/21 WEG
Die Eigentümer können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen. Allerdings folgt daraus keine Kompetenz für eine generelle Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels.

IBRRS 2022, 2769

AG Köln, Beschluss vom 19.05.2022 - 215 C 61/21
Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers i.S.d. § 49 Satz 2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.

IBRRS 2022, 2749

AG Wiesbaden, Urteil vom 01.07.2022 - 92 C 3463/21
1. Nach Ablauf des Kalenderjahrs muss der Verwalter einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 WEG). Der Vermögensbericht muss u. a. die Kontostände aller Bankkonten und den Stand der Erhaltungsrücklage beinhalten.*)
2. Da die Kontostände und die Erhaltungsrücklage somit nicht mehr Bestandteil der Jahresabrechnung sind, begründen falsche Angaben zu den Kontoständen keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.*)
3. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG ist der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Wird der Vermögensbericht lediglich in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorgelegt, wurde er den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt.*)
4. Die Tatsache, dass der Vermögensbericht den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt wurde, begründet keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.*)

IBRRS 2022, 2637

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2022 - 2-13 S 35/22
Unterscheiden sich Alternativangebote im überschaubaren Leistungsumfang nicht erheblich, genügt zur Information der Eigentümer vor der Versammlung ein einfacher Preisspiegel.*)

IBRRS 2022, 2636

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2022 - 2-13 S 35/22
Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16, IMR 2017, 342) heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich sind.*)

IBRRS 2022, 2638

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2022 - 2-13 S 21/22
Wenn ein beklagter Wohnungseigentümer des alten Beschlussanfechtungsverfahrens einen gegen ihn gerichteten (§ 100 Abs. 1 ZPO) Kostenerstattungsanspruch des siegreichen Anfechtungsklägers erfüllt, hat er gegen die übrigen Beklagten keinen Ausgleichsanspruch nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG a.F.*)

IBRRS 2022, 2567

AG Schöneberg, Urteil vom 09.03.2022 - 770 C 56/21
1. Beschließen die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten der WEG-Reform über die Jahresabrechnung insgesamt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel nicht unter Überschreitung ihrer Beschlusskompetenz Beschlüsse fassen wollen, dahin zu verstehen, dass sich der Beschluss nicht insgesamt auf das vorbereitende Rechenwerk, sondern nur auf die sich aus allem und gemäß Beschlusswortlaut in Bezug genommenen Einzeljahresabrechnungen ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse bezieht.
2. Es ist unzulässig, materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer durch Einstellung in das Rechenwerk zur Jahresabrechnung und darauf basierender Beschlussfassung als "Nachschuss" gegen den Schuldner quasi selbst zu titulieren.
IBRRS 2022, 2555

AG Remscheid, Urteil vom 24.11.2021 - 8a C 97/21
1. Nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gesamtheit kann vom Verwalter Auskunft über die Verwaltungshandlungen verlangen.
2. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die den einzelnen Eigentümer individuell betrifft.
3. Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge.

IBRRS 2022, 2546

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.09.2020 - 980b C 45/19 WEG
1. Dem Verwaltungsbeirat und dem WEG-Verwalter ist die Entlastung zu versagen, wenn eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt worden ist (Anschluss BGH, IMR 2010, 149).*)
2. Grundsätzlich ist der Rückgriff auf Mittel der Instandhaltungsrückstellung bei unterjährigen Liquiditätsengpässen schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil die von den Wohnungseigentümern auf die Instandhaltungsrückstellung über die laufenden Wohngelder gezahlten Mittel (Anschluss BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09, IMRRS 2010, 0334 = ZMR 2010, 300) bereits mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan zweckgewidmet sind. Die Grenzen für eine teilweise Entwidmung der Gelder per Beschluss müssen ausreichend festgelegt sein.*)
