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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6061 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 0102
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann muss Untergemeinschaft für Tiefgarage Sanierungskosten allein tragen?

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 204/20

1. In der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient.*)

2. Sieht die Gemeinschaftsordnung einer solchen Anlage vor, dass die Untergemeinschaften sich selbstständig verwalten, dass an den Untergemeinschaften die jeweiligen Eigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen berechtigt und verpflichtet sind, und dass für die Untergemeinschaften jeweils eigene Rücklagen gebildet werden sollen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelungen, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage die Kosten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage zu tragen haben, und zwar auch im Hinblick auf tragende Bauteile, die zugleich das Fundament der Wohngebäude bilden.*)

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IBRRS 2022, 0095
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist der Verwalter abzuberufen?

LG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2021 - 11 S 210/19

1. Für Beschlussanfechtungsklagen betreffend sog. "Altbeschlüsse" (vor dem 01.12.2020 gefassten Beschlüsse) ist sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich weiterhin das WEG in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung anwendbar.

2. Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen.

3. Zu den Anforderungen an die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG a.F.

4. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Entlassung des Verwalters kann bestehen, wenn die Pflichtenverstöße als so schwer wiegend anzusehen sind, dass die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint. Dabei ist den Eigentümern bei der Entscheidung über die Abberufung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen.

5. Ein neues Entlassungsbegehren kann nicht auf Gründe gestützt werden, die bereits Gegenstand einer bestandskräftig beschlossenen Weiterbestellung waren.

6. Eine Interessenkollision, die eine zwingende Abberufung des Verwalters zur Folge hätte, lässt sich nicht daraus herleiten, dass ein Verwalter auch Mieter einer der Einheiten der Gemeinschaft ist. Ist der Verwalter mit dem Prozessbevollmächtigten der (übrigen) Wohnungseigentümer über eine GbR verbunden und partizipiert mittelbar an den Einnahmen des Prozessbevollmächtigten, legt dies eine Interessenkollision nicht nahe. Für eine Interessenkollision müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verwalter gerichtliche Verfahren zur Entstehung von entsprechenden Gebührentatbeständen "provoziert" und damit sein Amt zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt.

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IBRRS 2022, 0043
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abgabe sämtlicher Grundbuch-Eintragungsbewilligungen der WEG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21

1. Der Verwalter hat die uneingeschränkte Vertretungsmacht für die Abgabe sämtlicher im Verkehr mit dem Grundbuchamt vorkommender Eintragungsbewilligungen.

2. Ein Nachweis dieser Vertretungsmacht muss nicht geführt werden, da § 9b Abs. 1 S. 3 WEG die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht ausdrücklich anordnet. Daraus folgt, dass der Rechtsverkehr auf die Vertretungsmacht des Verwalters vertrauen kann. Der Vertragspartner muss sich nur über die Wirksamkeit der Verwalterbestellung versichern, zB durch Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung über die Bestellung.

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IBRRS 2022, 0027
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer steht für Familienangehörige gerade!

AG Hamburg, Urteil vom 17.08.2021 - 9 C 42/21

Der Wohnungseigentümer ist auch für das Gebrauchsverhalten eines Dritten, dem er den Zugang zu dem Sondereigentum eröffnet, nach § 278 BGB verantwortlich, denn wer als Wohnungseigentümer seine Wohnung einem Dritten überlässt, kann sich hierdurch nicht seiner Verantwortung gegenüber den anderen Miteigentümern entziehen, vielmehr ist er verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um das Unterlassungsbegehren des anderen Eigentümers umzusetzen.

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IBRRS 2021, 2650
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Freie Hand bei der Auswahl der Beiratsmitglieder!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2021 - 2-13 S 20/21

1. Hat der Anfechtungskläger die Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht und den Vorschuss gezahlt, besteht eine weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise nicht, so dass eine Klage auch dann noch "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt wird, wenn die Zustellung aus Gründen, die alleine in der Sphäre des Gerichtes liegen, erst knapp sechs Monate nach Vorschusszahlung erfolgt (Fortführung von Kammer, IMR 2021, 520).*)

2. Grundsätzlich steht den Wohnungseigentümern bei der Verwaltungsbeiratswahl ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeirats stellt das Gesetz nicht, ebenso wenig an seine Qualifikation im Allgemeinen.*)

3. Es widerspricht jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung, ein Verwaltungsbeiratsmitglied zu wählen, das für diese Tätigkeit vom Verwalter bezahlt wird, da dies angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu überwachen, einen Interessenkonflikt schafft (Fortführung von Kammer, Beschluss vom 21.10.2015 - 2-13 S 97/12).*)

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 3813
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern noch zulässig?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2021 - 2-13 T 74/21

Ein selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern ist nach der WEG-Reform im Hinblick auf bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (nur) dann zulässig, wenn der Antragsteller eine davon ausgehende Störung im Bereich seines Sondereigentums geltend macht.*)

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IBRRS 2021, 3800
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dritter lädt zur Eigentümerversammlung: Alle Beschlüsse sind ungültig!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2021 - 2-13 S 75/20

1. Sieht die Teilungserklärung eine Vertretungsbeschränkung u. a. auf Generalbevollmächtigte vor, erfasst dies keinen Vertreter, der nur zur umfassenden Vertretung bei der Verwaltung des Sondereigentums bevollmächtigt ist.*)

2. Erfolgt die Einladung zu einer Eigentümerversammlung durch einen Dritten, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut hat und der faktisch die Verwaltung führt, liegt eine systematische Missachtung der Regeln des Wohnungseigentumsrechts vor. Die gefassten Beschlüsse sind dann, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, für ungültig zu erklären (Anschluss an BGH, Urteil vom 20.11.2020 - V ZR 64/20, IMRRS 2020, 0227).*)




IBRRS 2021, 3803
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Durchführung einer Versammlung richtet sich gegen den Verband

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2021 - 2-13 T 69/21

Ansprüche der Eigentümer auf Durchführung einer Eigentümerversammlung bestehen nach der WEG-Reform nur gegenüber dem Verband und nicht (mehr) gegen den Verwalter.*)

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IBRRS 2021, 3780
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ungültige Beschlüsse dürfen nicht aufrechterhalten werden!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2021 - 2-13 T 71/21

Beschlüsse, die dazu führen, dass die Umsetzung eines rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlusses fortgesetzt wird, unterlaufen den Folgenbeseitigungsanspruch und entsprechen daher im Regelfall nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)

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IBRRS 2021, 3301
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorratsbeschluss - das neue WEG bringt Klarheit

LG Dortmund
, Beschluss vom 30.10.2020 - 17 S 193/20

1. Die Delegation von Befugnissen auf den Verwalter durch einen Vorratsbeschluss und damit die Einschränkung der Entscheidungsbefugnis des einzelnen Eigentümers bedurfte bisher einer Interessensabwägung.

2. Seit 01.12.2020 gibt § 27 Abs. 2 WEG den Eigentümern die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss einzuschränken oder zu erweitern.

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IBRRS 2021, 3742
WohnungseigentumWohnungseigentum
Genehmigungsvorbehalt - Angespannter Wohnungsmarkt

KG, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 W 355/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3284
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse der "Ein-Mann-Versammlung" - doch nicht nichtig? Richtig!

AG Augsburg, Urteil vom 30.09.2021 - 31 C 2231/20 WEG

Dem berechtigten Anliegen der Eigentümer, ihre WEG-Angelegenheiten auch in der Corona-Pandemie durch Beschluss zu regeln, und dem entgegenstehenden berechtigten Anliegen einzelner Eigentümer, dass Mehrheitsbeschlüsse nur nach ordnungsgemäßer Durchführung einer Eigentümerversammlung mit entsprechenden Diskussions- und Abstimmungsmöglichkeiten wirksam gefasst werden können, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlüsse einer sog. "Ein-Mann-Versammlung" nicht als nichtig angesehen werden, sondern nur als anfechtbar.

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IBRRS 2021, 3729
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
§ 48 Abs. 5 WEG gilt auch für Beschlussersetzungsklagen!

LG Berlin, Urteil vom 03.06.2021 - 55 S 115/20 WEG

1. § 48 Abs. 5 WEG ist entsprechend auf eine vor dem 01.12.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklage anzuwenden. Der analogen Anwendung steht nicht entgegen, dass mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16.10.2020 am 01.12.2020 (BGBl. I S. 2187) der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auf § 18 Abs. 1 WEG beruht und dieser Anspruch nur noch gegen die Gemeinschaft selbst, nicht aber mehr gegen die einzelnen Wohnungseigentümer besteht. Hierauf kommt es wegen des besonderen Charakters der Beschlussersetzungsklage als Gestaltungsklage nicht an.*)

2. Zu den Anforderungen und zum Inhalt einer Beschlussersetzung im Falle eines Feuchtigkeitsmangels.*)

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IBRRS 2021, 3721
ProzessualesProzessuales
Notverwalterbestellung bedarf eines entsprechenden Vorschlags - auch im einstweiligen Rechtsschutz

AG Landau, Beschluss vom 22.09.2021 - 5 C 768/21

1. Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Antragsteller gehalten, geeignete Personen für die Verwalterbestellung vorzuschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrags neben der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramts durch gerichtliche Bestellung darzulegen.

2. Der Antragsteller hat die Umstände darzulegen, die es ihm unmöglich machen würde, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

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IBRRS 2021, 3720
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Amtszeit endet vor Inkrafttreten des COVMG: Gilt die Zustimmung noch?

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2020 - 1 W 54/20

§ 6 Abs. 1 COVMG gilt auch für den Fall, dass die Bestellungszeit des Verwalters bereits vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Norm abgelaufen ist.

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IBRRS 2021, 3695
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Berliner Umwandlungsverordnung von August 2021 ist nichtig

KG, Beschluss vom 16.11.2021 - 1 W 347/21

1. Die Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vom 03.08.2021 ist nichtig, weil zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Verordnung am 06.08.2021 die Begründung für den Erlass der Verordnung nicht allgemein zugänglich war. Die zum 13.08.2021 erfolgte Veröffentlichung der Begründung im Amtsblatt von Berlin führte nicht zur Heilung des Begründungsmangels.*)

2. § 878 BGB ist analog anwendbar auf Anträge auf Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 Abs. 1 WEG, wenn ein solcher Antrag vor Inkraftreten der Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) vom 21.09.2021, die am 07.10.2021 in Kraft getreten ist, beim Grundbuchamt eingegangen ist (Anschluss an BGH, NJW 2017, 1546, zur vergleichbaren Situation bei sog. Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB).*)

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IBRRS 2021, 3543
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Entgeltlichkeit der Veräußerung einer Immobilie?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2021 - 3 Wx 125/21

1. Ob die Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie durch den befreiten Nacherben entgeltlich war, d.h. ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand, hat das Grundbuchamt ohne Bindung an die Beweisvorschrift des § 29 Abs. 1 GBO an Hand aller Umstände frei zu würdigen.*)

2. Entgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn die für die Bestimmung des Entgelts maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden und verständlich sowie der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen, und wenn begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind.*)

3. Die Prüfung der Entgeltlichkeit der Veräußerung beschränkt sich nach allgemeinen Grundsätzen auf die dem Nachlassgericht vorgelegten Eintragungsunterlagen und sonstige offenkundige Tatsachen. Dem Grundbuchamt ist es verwehrt, eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen vorzunehmen.*)

4. Eine entgeltliche Veräußerung liegt nicht erst dann vor, wenn der Vorerbe denjenigen Kaufpreis vereinbart hat, der sich unter Anwendung der im Einzelfall sachgerechten Wertermittlungsmethode maximal vertreten lässt. Zweifel an der Pflichtgemäßheit der Übertragung ergeben sich nämlich im Allgemeinen nicht alleine aus dem Umstand, dass verschiedene Wertgutachten zu unterschiedlichen Schätzpreisen gelangen.*)

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IBRRS 2021, 3647
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer kann gegen Störungen seines Eigentums weiterhin selbst vorgehen

BGH, Urteil vom 01.10.2021 - V ZR 48/21

Nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, IMR 2021, 366).*)

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IBRRS 2021, 3529
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mehrheit soll im Umlaufverfahren genügen: Dies muss vorher beschlossen werden

AG Essen, Urteil vom 02.11.2021 - 196 C 50/21

1. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll.

2. Wird in der Klage als Beklagte "die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ###, die Eigentümer namentlich aufgeführt in der anliegenden Liste" angegeben, so ist die Gemeinschaft als Verband die Beklagte, weil es nicht ausdrücklich "die übrigen Eigentümer" heißt und im Rubrum "die Beklagte" steht, und nicht "die Beklagten".

3. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einem Umlaufbeschluss genügt. Einen solchen Beschluss müssen die Wohnungseigentümer in einer Versammlung mehrheitlich oder schriftlich allstimmig beschließen.

4. Eine Baubegleitung und insbesondere die Beurteilung von technischen Anlagen stellt keine originäre Aufgabe der Verwaltung dar.

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IBRRS 2021, 3452
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Datenschutzverletzung bei Mitteilung des Legionellenbefalls einer Wohnung?

OLG München, Urteil vom 27.10.2021 - 20 U 7051/20

Die Unterrichtung der Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft durch den Verwalter in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung wie auch in der Versammlung selbst über den Legionellenbefall in bestimmten Eigentumswohnungen unter namentlicher Nennung der Wohnungseigentümer verstößt nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.

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IBRRS 2021, 3297
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine rückwirkende Wiedereinsetzung des Verwalters

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.05.2021 - 980a C 1/21 WEG

1. Die am 28.03.2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hat, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend (wieder) als bestellt anzusehen ist.

2. Die Erklärung eines Beschlusses für ungültig scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich nur bei schwer wiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitglieds in gravierender Weise ausgehebelt wird, oder wenn die Regeln des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet werden.

3. Nach Inkrafttreten des WEMoG ist jede Versammlung - im Grundsatz ohne Rücksicht auf bestimmte Quoren - beschlussfähig.

4. Der Kostenverteilungsschlüssel wird nicht schon dadurch geändert, dass die Eigentümer eine Jahresabrechnung mit einem abweichenden, letztlich unzutreffenden Schlüssel beschließen.

5. Ein Beschluss zum Einbau von Schließzylindern und einer Videosprechanlage muss auch bestimmen, welches Unternehmen für die Durchführung der Arbeiten ausgewählt worden ist.

6. Ein Angebot, das den Eigentümern zu Entscheidung vorgelegt wird, muss aktuell sein.




IBRRS 2021, 3466
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Erstattung von Instandsetzungskosten?

AG Hamburg, Urteil vom 19.07.2021 - 11 C 465/20

1. Die Gemeinschaft kann durch Einzelbeschlüsse mangels Beschlusskompetenz außerhalb des Systems von Wirtschaftsplan/Jahresabrechnung keine Ansprüche einzelner Eigentümer begründen.

2. Eine bekannte und WEG-intern erörterte Instandsetzungsnotwendigkeit ist kein Fall des § 21 Abs. 2 WEG. Dauerhafte Beseitigungskosten sind kein Fall des § 21 Abs. 1 WEG.

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IBRRS 2021, 3305
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fitnessstudio in einem Laden?

LG Itzehoe, Beschluss vom 18.03.2021 - 11 T 17/20

1. Der Betrieb eines Fitnessstudios in einer Einheit, die für den Betrieb eines Ladengeschäfts vorgesehen ist, ist unzulässig.

2. Vor einem gerichtlichen Antrag auf Anpassung der Teilungserklärung bedarf es einer diesbezüglichen Vorbefassung der Eigentümer.

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IBRRS 2021, 3526
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Muss ein Eigentümer das Betreten seines Sondereigentums gestatten?

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 09.07.2021 - 980b C 36/20 WEG

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

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IBRRS 2021, 3527
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse einer Ein-Mann-Eigentümerversammlung sind nichtig!

AG München, Urteil vom 19.11.2020 - 483 C 8456/20 WEG

Wird in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung darauf verwiesen, dass eine Versammlung mit Teilnehmern nicht durchführbar sei und der Gesetzgeber die Möglichkeit einer "Ein-Mann-Versammlung" vorsehe, zu der Vollmachten erteilt werden könnten, sind die gefassten Beschlüsse nichtig, weil der Kernbereich der Rechte der Wohnungseigentümer, der Teilnahme an der Eigentümerversammlung verletzt ist.

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IBRRS 2021, 3522
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterloser Zustand ist gefährlich und zu beenden!

LG Landau, Beschluss vom 18.10.2021 - 5 T 75/21

1. Grundsätzlich geht mit dem verwalterlosen Zustand eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einher.

2. Deshalb ist ein Eigentümer auf Antrag zu ermächtigen, eine Versammlung einzuberufen, so dass über die Wahl eines Verwalters abgestimmt werden kann.

3. Für die Bestellung eines Notverwalters sind die notwendigen Grundlagen dem Gericht mitzuteilen. Auch wenn im Verfahren der einstweiligen Verfügung insoweit Abstriche gemacht werden können, ist jedoch die Benennung von tauglichen, zur Übernahme bereiten Personen als Verwalter erforderlich.

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IBRRS 2021, 3537
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verband zieht Prozess an sich: Wirksamkeit des Beschlusses irrelevant!

BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - V ZR 106/21

1. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.

2. Auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis, insbesondere die Wirksamkeit eines dazu gefassten Beschlusses, kommt es nicht an.

3. Aufgrund der Vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG) ist weder die Nichtigkeit eines gefassten Beschlusses zu prüfen, noch kommt eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein etwaiges Beschlussanfechtungsverfahren in Betracht; fehlt es an der wirksamen Willensbildung im Innenverhältnis, kann dies allerdings Regressansprüche des klagenden Wohnungseigentümers begründen.




IBRRS 2021, 3528
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eintragung der Umwidmung des Sondereigentums

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2021 - 8 W 431/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3215
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich gegen den Verband

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 05.08.2021 - 980a C 25/21 WEG

Der nunmehr in § 18 Abs. 4 WEG n.F. geregelte Individualanspruch eines jeden Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich nicht (mehr) gegen die WEG-Verwaltung selbst, sondern mit dem Inkrafttreten des WEMoG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die die Pflicht durch ihre Verwaltung erfüllt.

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IBRRS 2021, 3494
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss!

BGH, Urteil vom 15.10.2021 - V ZR 225/20

1. Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen.*)

2. Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird; die Wohnungseigentümer können sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen nicht durch ein mehrheitlich verhängtes Nutzungsverbot entziehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 203/17, Rz. 21 f., IMRRS 2018, 0728 = ZfIR 2018, 553).*)

3. Zerstört i.S.v. § 22 Abs. 4 WEG a.F. (nunmehr § 22 WEG) ist ein Gebäude nur dann, wenn seine Nutzbarkeit durch punktuelle Ereignisse (wie Brand, Überflutung oder Explosion) wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben ist; die Sanierungspflichten der Wohnungseigentümer, die aus der Überalterung bzw. der mangelnden Instandhaltung des Gebäudes herrühren, werden durch die Vorschrift nicht begrenzt.*)




IBRRS 2021, 3451
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gilt auch zwischen Eigentümern!

LG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2021 - 11 O 6/21

1. Es handelt sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird (hier: durch den Hausratversicherer nach Legalzession gem. § 86 VVG).*)

2. Der verschuldensunabhängige, nachbarrechtliche Anspruch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kommt auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Betracht.*)

3. Angesichts der Betroffenheit der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich dabei regelmäßig um eine WEG-Sache und die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (WEG-Abteilungen) ist gegeben.*)

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IBRRS 2021, 3214
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anbringung eines Klimageräts bedarf eines entsprechenden Beschlusses!

AG Biedenkopf, Urteil vom 08.04.2021 - 50 C 220/20

1. Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ist nach neuem Recht gegeben, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer an der Versammlung teilnimmt.

2. Bei der Anbringung eines Klimageräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

3. Jede bauliche Veränderung bedarf eines wirksamen Beschlusses durch die Eigentümerversammlung. Selbst in dem Fall, dass eine Ermessensreduzierung auf null vorläge, wäre zu verlangen gewesen, dass ein entsprechender formeller Antrag an die Eigentümergemeinschaft herangetragen und von dieser beschieden wird.

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IBRRS 2021, 3316
NachbarrechtNachbarrecht
Beseitigung durch Störer verjährt: Störung kann auf eigene Kosten beseitigt werden

AG Hamburg, Urteil vom 18.11.2020 - 40a C 146/19

1. Der vom Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB rechtswidrig und darf vom betroffenen Eigentümer auf eigene Kosten beseitigt werden. Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden.

2. Der hier geltend gemachte Duldungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB stellt kein geborenes Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern ein aus dem Eigentum folgendes Individualrecht der einzelnen Wohnungseigentümers dar. Gleichwohl kann die Gemeinschaft per Beschluss den Anspruch vergemeinschaften.

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IBRRS 2021, 3317
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussanfechtungsklage richtet sich gegen die Gemeinschaft

AG Charlottenburg, Urteil vom 16.04.2021 - 73 C 8/21

Die Beschlussanfechtungsklage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht gegen die übrigen Eigentümer der Gemeinschaft zu richten.

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IBRRS 2021, 3315
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Vogelfütterungsverbot?

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021 - 2 W 3/21

1. Der Streitwert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung, dessen Rechtsschutz dem Hauptsacheverfahren sehr nahe kommt, ist mit 50% des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.*)

2. Das Interesse am weiteren Füttern der Vögel sowie an der Abwendung der Vertragsstrafe sind etwa gleich hoch zu bewerten.*)

3. Die spätere Entwicklung (hier: Veräußerung der Eigentumswohnung; fehlende Beschlussumsetzung) ist für die Bestimmung des Streitwerts ohne Bedeutung.*)

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IBRRS 2021, 3307
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Können Eigentümer der Tiefgarage deren Sanierung allein beschließen?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.03.2021 - 980b C 34/20 WEG

Die Auslegung der Gemeinschaftsordnung kann ergeben, dass für Sanierungsmaßnahmen an der Zufahrt zur Tiefgarage, wie sie die Eigentümer - sachverständig beraten - beschlossen haben, lediglich die Eigentümer der Tiefgarage abstimmungsberechtigt und zur Kostentragung verpflichtet sind.

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IBRRS 2021, 3332
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann auch nur die Heizkostenabrechnung angefochten werden?

AG Mannheim, Urteil vom 23.09.2021 - 5 C 3244/12 WEG

1. Auf eine Beschlussanfechtung, die vor dem 01.12.2020 bei Gericht eingereicht worden ist, findet das WEG in seiner Fassung vor dem 01.12.2020 Anwendung.

2. Die Anfechtung einer Jahresabrechnung kann auf die Anfechtung der Einzelabrechnung hinsichtlich der Heizkostenabrechnung (Verbrauch) beschränkt werden; sie ist auch dann zulässig, wenn eine korrekte Abrechnung für den Kläger höher ausfallen würde als die angefochtene.

3. Trotz Abrechnung nach der Heizkostenverordnung und korrekter Verbrauchserfassungsgeräte ist eine Heizkostenabrechnung dann fehlerhaft, wenn der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage nicht ausreichend eingestellt ist.

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IBRRS 2021, 3303
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer einer zwangsverwalteten Wohnung hat kein Stimmrecht!

AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 19.04.2021 - 28 C 53/20

1. Ist über ein Wohnungseigentum gem. § 146 Abs. 1 ZVG die Zwangsverwaltung angeordnet worden, wird dem Wohnungseigentümer gem. § 148 Abs. 2 ZVG das Recht zur Verwaltung und Nutzung des Wohnungseigentums entzogen.

2. Hieraus folgt, dass das Stimmrecht des Wohnungseigentümers einer zwangsverwalteten Wohnung deshalb grundsätzlich dem Zwangsverwalter zusteht (vgl. Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl., WEG § 25 Rz. 14Z, Hügel/Elzer, WEG 3. Aufl., § 24 Rz. 10).




IBRRS 2021, 3298
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist der Verwalter abzuberufen?

AG Bonn, Urteil vom 28.05.2021 - 27 C 93/20

Nach überwiegender Auffassung liegt ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung eines Verwalters vor, wenn "den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller - nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter - Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere durch diese Umstände das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist". Diese Definition hebt zutreffend hervor, dass über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zukunftsgerichtet danach zu entscheiden ist, ob von den Eigentümern nicht erwartet werden kann, dass sie an dem Verwalter festhalten.

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IBRRS 2021, 3304
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussersetzung im Hinblick auf Instandsetzungsarbeiten im Dachbereich

LG Hamburg, Urteil vom 24.03.2021 - 318 S 85/19

Bei der ordnungsmäßigen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen.

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IBRRS 2021, 3302
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussanfechtung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.04.2021 - 980b C 33/20

Die Einholung von jeweils nur zwei Angeboten ist ermessensfehlerhaft. Das Erfordernis zur Einholung mehrerer Alternativangebote ist hier nicht entfallen.

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IBRRS 2021, 3309
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf Eigentümerversammlung einberufen?

AG Tettnang, Urteil vom 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG

Grundsätzlich ist lediglich der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Wenn der Verwalter entweder gänzlich fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG).

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IBRRS 2021, 3299
WohnungseigentumWohnungseigentum
Übereinstimmende Erledigungserklärung

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 23.04.2021 - 980b C 27/20 WEG

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3131
ProzessualesProzessuales
Sechs Wochen nach Einreichung der Anfechtungsklage muss nachgefragt werden!

AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 93 C 4393/19

1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach sechs Wochen beim Gericht nachfragen.*)

2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast sechs Monate lang untätig, so hat er diese Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt wird.*)

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IBRRS 2021, 3289
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ProzessualesProzessuales
Streitwerte bei Rechtsmitteln gegen Anfechtungsklagen im Übergangsrecht

BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - V ZR 258/20

Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.*)

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IBRRS 2021, 3207
WohnungseigentumWohnungseigentum
Übertragung von Wohnungseigentum auf Minderjährige

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2021 - 9 WF 158/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 2577
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Bestimmtheit eines Beschlusses - geht das überhaupt?

AG Herne-Wanne, Urteil vom 09.06.2020 - 41 C 121/19

1. Die konkreten Sanierungsmaßnahmen müssen sich aus dem Beschluss ergeben.

2. Die Formulierung:

"Die Ergänzungsleistung "Erneuerung des Putzbereichs" kann erst nach Freilegung durch den Dachdecker beurteilt und beauftragt werden und ist nicht Bestandteil des Beschlusses"

ist nicht hinreichend bestimmt, da ausdrücklich offenbleibt, ob diese Maßnahme durchgeführt werden soll.

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IBRRS 2021, 3195
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft will Ansprüche nicht verfolgen: Bereits klagender Eigentümer verliert Prozessführungsbefugnis

LG Itzehoe, Urteil vom 02.07.2021 - 11 S 41/20

1. Für die in § 9a Abs. 2 WEG n.F. genannten Rechte und Pflichten besteht seit Inkrafttreten der Neuregelung stets eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Dieser ausschließlichen Ausübungszuständigkeit der Gemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG n.F. unterfallen insbesondere Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums. Davon umfasst sind auch Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

3. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH, IMR 2021, 284).

4. Der Verwalter muss demnach dem Gericht einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft mitteilen. Ob dies auch den Tatsachen entspricht, ist allein für das interne Verhältnis der Verwalterin gegenüber den Eigentümern von Bedeutung.

5. Das Interesse im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Beschlusses, durch den einem Verwalter Entlastung erteilt wurde, kann bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte mit einem Wert von 1.000 Euro bemessen werden (vgl. BGH, IMR 2011, 298).

6. Bei Klagen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse des beklagten Eigentümers, keinen Rückbau vornehmen zu müssen.

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IBRRS 2021, 3182
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Anspruch auf erstmalige Herstellung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums?

LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2021 - 318 S 68/19

1. Eine bauliche Veränderung liegt nicht deshalb vor, weil das Wohnungseigentum abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wurde.*)

2. Für einen Rückbau-/Beseitigungsanspruch gegen einzelne Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen plangerechten Herstellung des Gemeinschaftseigentums fehlt deren Passivlegitimation.*)

3. Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Rückbau nicht zumutbar ist.*)

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IBRRS 2021, 3153
SteuerrechtSteuerrecht
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer

FG Münster, Urteil vom 16.09.2020 - 13 K 94/18

ohne amtlichen Leitsatz

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