Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6126 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 3332AG Mannheim, Urteil vom 23.09.2021 - 5 C 3244/12 WEG
1. Auf eine Beschlussanfechtung, die vor dem 01.12.2020 bei Gericht eingereicht worden ist, findet das WEG in seiner Fassung vor dem 01.12.2020 Anwendung.
2. Die Anfechtung einer Jahresabrechnung kann auf die Anfechtung der Einzelabrechnung hinsichtlich der Heizkostenabrechnung (Verbrauch) beschränkt werden; sie ist auch dann zulässig, wenn eine korrekte Abrechnung für den Kläger höher ausfallen würde als die angefochtene.
3. Trotz Abrechnung nach der Heizkostenverordnung und korrekter Verbrauchserfassungsgeräte ist eine Heizkostenabrechnung dann fehlerhaft, wenn der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage nicht ausreichend eingestellt ist.
VolltextIBRRS 2021, 3303
AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 19.04.2021 - 28 C 53/20
1. Ist über ein Wohnungseigentum gem. § 146 Abs. 1 ZVG die Zwangsverwaltung angeordnet worden, wird dem Wohnungseigentümer gem. § 148 Abs. 2 ZVG das Recht zur Verwaltung und Nutzung des Wohnungseigentums entzogen.
2. Hieraus folgt, dass das Stimmrecht des Wohnungseigentümers einer zwangsverwalteten Wohnung deshalb grundsätzlich dem Zwangsverwalter zusteht (vgl. Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl., WEG § 25 Rz. 14Z, Hügel/Elzer, WEG 3. Aufl., § 24 Rz. 10).
IBRRS 2021, 3298
AG Bonn, Urteil vom 28.05.2021 - 27 C 93/20
Nach überwiegender Auffassung liegt ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung eines Verwalters vor, wenn "den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller - nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter - Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere durch diese Umstände das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist". Diese Definition hebt zutreffend hervor, dass über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zukunftsgerichtet danach zu entscheiden ist, ob von den Eigentümern nicht erwartet werden kann, dass sie an dem Verwalter festhalten.
VolltextIBRRS 2021, 3304
LG Hamburg, Urteil vom 24.03.2021 - 318 S 85/19
Bei der ordnungsmäßigen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen.
VolltextIBRRS 2021, 3302
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.04.2021 - 980b C 33/20
Die Einholung von jeweils nur zwei Angeboten ist ermessensfehlerhaft. Das Erfordernis zur Einholung mehrerer Alternativangebote ist hier nicht entfallen.
VolltextIBRRS 2021, 3309
AG Tettnang, Urteil vom 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG
Grundsätzlich ist lediglich der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Wenn der Verwalter entweder gänzlich fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG).
VolltextIBRRS 2021, 3299
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 23.04.2021 - 980b C 27/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 3131
AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 93 C 4393/19
1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach sechs Wochen beim Gericht nachfragen.*)
2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast sechs Monate lang untätig, so hat er diese Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt wird.*)
VolltextIBRRS 2021, 3289
BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - V ZR 258/20
Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2021, 3207
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2021 - 9 WF 158/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2577
AG Herne-Wanne, Urteil vom 09.06.2020 - 41 C 121/19
1. Die konkreten Sanierungsmaßnahmen müssen sich aus dem Beschluss ergeben.
2. Die Formulierung:
"Die Ergänzungsleistung "Erneuerung des Putzbereichs" kann erst nach Freilegung durch den Dachdecker beurteilt und beauftragt werden und ist nicht Bestandteil des Beschlusses"
ist nicht hinreichend bestimmt, da ausdrücklich offenbleibt, ob diese Maßnahme durchgeführt werden soll.
VolltextIBRRS 2021, 3195
LG Itzehoe, Urteil vom 02.07.2021 - 11 S 41/20
1. Für die in § 9a Abs. 2 WEG n.F. genannten Rechte und Pflichten besteht seit Inkrafttreten der Neuregelung stets eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Dieser ausschließlichen Ausübungszuständigkeit der Gemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG n.F. unterfallen insbesondere Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums. Davon umfasst sind auch Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und Wiederherstellung des vorherigen Zustands.
3. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH, IMR 2021, 284).
4. Der Verwalter muss demnach dem Gericht einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft mitteilen. Ob dies auch den Tatsachen entspricht, ist allein für das interne Verhältnis der Verwalterin gegenüber den Eigentümern von Bedeutung.
5. Das Interesse im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Beschlusses, durch den einem Verwalter Entlastung erteilt wurde, kann bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte mit einem Wert von 1.000 Euro bemessen werden (vgl. BGH, IMR 2011, 298).
6. Bei Klagen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse des beklagten Eigentümers, keinen Rückbau vornehmen zu müssen.
VolltextIBRRS 2021, 3182
LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2021 - 318 S 68/19
1. Eine bauliche Veränderung liegt nicht deshalb vor, weil das Wohnungseigentum abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wurde.*)
2. Für einen Rückbau-/Beseitigungsanspruch gegen einzelne Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen plangerechten Herstellung des Gemeinschaftseigentums fehlt deren Passivlegitimation.*)
3. Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Rückbau nicht zumutbar ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 3153
FG Münster, Urteil vom 16.09.2020 - 13 K 94/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2452
OLG Köln, Urteil vom 11.07.2018 - 17 U 44/16
1. Jeder Erwerber hat einen eigenen Anspruch auf Abnahme des Gemeinschaftseigentums.
2. Die Abnahme des Sondereigentums oder die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch andere Wohnungseigentümer führen nicht zu einer Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erwerber, soweit es sich nicht um die Teile des Gemeinschaftseigentums handelt, die ausschließlich im Bereich der Wohnung (Sondereigentum) liegen oder dem Erwerber zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind.
3. Eine sog. negative Feststellungsklage, dass ein Werk nicht abgenommen ist, ist - grundsätzlich - ebenso zulässig wie eine entsprechende "positive" Feststellungsklage, dass das Werk abgenommen ist. Bei der Abnahme i.S.v. § 640 Abs. 1 BGB handelt es sich um ein der Feststellung gem. § 256 ZPO zugängliches Rechtsverhältnis.
VolltextIBRRS 2021, 3068
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.2021 - 2-13 S 9/21
Eine Entziehungsklage nach § 17 WEG n.F. kann nach Entfall des Regelbeispiels des Zahlungsverzugs (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F.) nicht mehr alleine darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer mit einer entsprechenden Forderung im Rückstand ist. Eine die Entziehung rechtfertigende Pflichtverletzung des Eigentümers liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer fortlaufend in erheblicher Weise seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.*)
IBRRS 2021, 2891
LG Berlin, Urteil vom 16.06.2020 - 55 S 83/19 WEG
1. Der Beschluss über die Einzelabrechnungen dient der Festlegung der endgültigen Höhe der Einzelbeiträge je Einheit. Nicht festgeschrieben wird, ob und in welcher Höhe der Sondereigentümer Hausgeldschulden bereits getilgt/erfüllt hat. Solche Zahlungen sind in der Gesamtabrechnung als Teil der Einnahmen zu berücksichtigen.
2. Kann einem Wirtschaftsplan auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, welche Beträge der Sondereigentümer je Einheit zu zahlen hat, ist er zu unbestimmt und nichtig. Demzufolge sind die Soll-Vorauszahlungen mit Null anzusetzen in der künftigen Abrechnung.
3. Einzelabrechnungsbeschlüsse sind isoliert anfechtbar (str.); die Einzelabrechnungen für die übrigen Eigentümer sind dann bestandskräftig. Wenn der Verteilerschlüssel in der angegriffenen Einzelabrechnung von den übrigen Einzelabrechnungen abweicht, besteht lediglich gegebenenfalls ein Anspruch nach § 10 Abs. 2 WEG gegen die übrigen Eigentümer auf Anpassung dieser bestandskräftigen Abrechnungen.
VolltextIBRRS 2021, 2887
AG Wedding, Urteil vom 13.07.2020 - 9 C 214/20
Die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter freiem Himmel widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere stellt sie auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung dar.
VolltextIBRRS 2021, 2890
AG Sinzig, Urteil vom 18.06.2020 - 10a C 8/19
Als werdender Eigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitzen der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.
VolltextIBRRS 2021, 2889
AG Bonn, Urteil vom 24.06.2020 - 27 C 14/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2870
AG Achim, Urteil vom 14.07.2020 - 10 C 312/18
Verwendet ein Wohnungseigentumsverwalter Gelder, welche ihm von der Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen wurden, entgegen deren eindeutiger Beschlussfassung, steht ihm gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft kein bereicherungsrechtlicher Gegenanspruch zu.*)
VolltextIBRRS 2021, 2888
AG München, Urteil vom 06.07.2020 - 481 C 17917/19 WEG
Es stellt eine Benachteiligung eines Eigentümers dar, wenn der Stellplatz für die Mülltonnen in die Nähe der Schlafzimmerfenster des Eigentümers verlegt wird und zumindest in den Sommermonaten der Mittagssonne ausgesetzt ist, so dass mit Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 2869
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2020 - 25 S 23/19
Es widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung und ein Verwalter dar nicht erneut bestellt werden, wenn die von Anfang an eine ordnungsgemäße vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht zu erwarten war.
VolltextIBRRS 2021, 2868
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.07.2020 - 8 O 4992/19
Schließt der Hausverwalter als Versicherungsnehmer eine Wohngebäudeversicherung über Gemeinschaftseigentum ab (Fremdversicherung), ist eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Gebäudeversicherer mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn die Versicherungsbedingungen (hier: Teil B § 12 Ziff. 1 S. 2 VGB 2008) in (zulässiger) Abänderung von § 44 Abs. 2 VVG bestimmen, dass nur der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs berechtigt sein soll.
VolltextIBRRS 2021, 2866
AG Sinzig, Urteil vom 10.09.2020 - 10a C 3/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2864
LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 - 85 S 2/19 WEG
1. Zwar ist der Umfang der Anfechtungsbefugnis des Verwalters aus § 46 Abs. 1 Saatz 1 WEG umstritten, nach ganz überwiegender Rechtsprechung ist ein Verwalter aber jedenfalls anfechtungsbefugt, wenn Gegenstand der Anfechtungsklage ein Beschluss über seine Abberufung ist.
2. Der Verwalter kann sich nicht darauf berufen, dass seine Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags nach dem Inhalt des Einladungsschreibens nicht auf der Tagesordnung gestanden haben. Denn der Verwalter ist nicht vom Schutzzweck der Norm des § 23 Abs. 2 WEG (Erforderlichkeit der Bezeichnung des Beschlussgegenstandes) erfasst. Die Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG soll allein die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, sich auf die Versammlung vorzubereiten. Sie dient nicht der besseren Vorbereitung des Verwalters in Bezug auf gegen ihn gerichtete Abberufungsbeschlüsse.
3. Von einem völlig zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern im maßgeblichen Beschlusszeitpunkt kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar die anwesenden Wohnungseigentümer mehrheitlich für die Abberufung des Verwalters stimmten, diese Mehrheit aber weniger als die Hälfte der gesamten Miteigentumsanteile ausmachte.
...
VolltextIBRRS 2021, 2862
LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2020 - 318 S 32/20
1. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer ist verpflichtet, den von ihm (eigenmächtig) abgetrennten Außenwasseranschluss (Zapfstelle nutzbar für Gartenbewässerung) unter Wiederherstellung einer durch die zu seinem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufende Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen.*)
2. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können durch die Teilungserklärung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2863
AG Bochum, Urteil vom 09.10.2020 - 94 C 22/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2821
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2021 - 11 S 88/19
1. Auch wenn die einzelnen Wohnungseingangstüren in einer gewöhnlichen mehrstöckigen WEG-Anlage oder die jeweiligen Hauseingangstüren in einer WEG-Mehrhausanlage (z. B. WEG-Reihenhaussiedlung) zum Gemeinschaftseigentum gehören, hat naturgemäß doch nicht jeder Wohnungseigentümer Zugang zu allen Schlüsseln, denn sonst wären das Alleinnutzungsrecht des jeweiligen Sondereigentümers an den dahinter befindlichen Flächen, sein nachvollziehbares Sicherheitsbedürfnis und der Schutz seiner Privatsphäre faktisch ausgehebelt.
2. Es ist bei Mehrhausanlagen anerkannt, dass der jeweils "hausfremde" Wohnungseigentümer nur ein eingeschränktes Mitgebrauchsrecht an manchen Bereichen des fremden Hauses hat. Im Wege einer (ggf. ergänzenden) Auslegung der Gemeinschaftsordnung ergibt sich diese Einschränkung bzw. aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit seinen umfassenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB.
3. Soweit ein Bedarf besteht, ist allerdings "hausfremden" Wohnungseigentümern der Zugang zu den Gemeinschaftsflächen (Hausflur) über die fragliche Hauseingangstür zu gewähren, zumal wenn sich im dahinterliegenden Flur auch die Zähler für Wasser und Strom befinden. Dazu bedarf es aber nicht der dauerhaften Überlassung von Schlüsseln zur fraglichen Hauseingangstür.
VolltextIBRRS 2021, 2811
AG Ratingen, Urteil vom 12.05.2021 - 8 C 373/20
Gemäß § 18 Abs. 2 WEG besteht ein Rechtsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nur noch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband gem. §§ 9a Abs. 1, 18 Abs. 1 WEG, aber nicht mehr gegenüber dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.
VolltextIBRRS 2021, 2799
LG Köln, Urteil vom 29.04.2021 - 29 S 173/20
Die Ungültigkeitserklärung eines Negativbeschlusses der Eigentümerversammlung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt.
VolltextIBRRS 2021, 2731
LG München I, Beschluss vom 18.08.2021 - 1 S 2103/20 WEG
1. Der für die Rechtsmittelinstanz beauftragte Rechtsanwalt hat die Rechtsmittelfristen eigenständig zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob ihm das Datum der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung durch die Partei oder den im vorangegangenen Rechtszug beauftragten Rechtsanwalt mitgeteilt worden ist.
2. Der Rechtsanwalt muss dabei sicherstellen, dass das maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird. Bei der Fristberechnung muss er sich an dem allein maßgeblichen Zustellungsvermerk orientieren.
3. Im Fall eines Anwaltswechsels zwischen den Instanzen darf sich der Rechtsmittelanwalt nicht auf die ihm von dem vorinstanzlichen Anwalt mitgeteilte Frist verlassen, sondern muss sie selbst nachprüfen.
4. Es besteht keine Pflicht des Gerichts, die Richtigkeit der Angabe des Zustellungsdatums in der Berufungsschrift und deren Übernahme im Rahmen eines gerichtsinternen Fristenvermerks zu überprüfen.
5. Im Rahmen der Akteneinsicht entspricht es anwaltlicher Sorgfaltspflicht, das Zustellungsdatum nicht einem gerichtsinternen Vermerk, sondern direkt dem dem Urteil beigehefteten Empfangsbekenntnis zu entnehmen, das allein geeignet ist, die Zustellung verbindlich festzustellen.
6. Die Teilnahme eines Rechtsanwalts in beratender Funktion führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit.
7. Findet sich die Bezeichnung als Laden in der Teilungserklärung selbst und nicht lediglich im Aufteilungsplan, legt dies nahe, dass insofern eine Zweckbestimmung geregelt werden und mit der Bezeichnung nicht die nähere Lage der Räumlichkeiten beschrieben werden sollte.
8. Die Zweckbestimmung als "Laden" steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als "Kulturzentrum- und Begegnungsstätte" entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.
VolltextIBRRS 2021, 2810
AG Mettmann, Urteil vom 19.04.2021 - 26 C 1/21
Die Auswahl und Festlegung des Versammlungsorts und der Versammlungsstätten unterfällt bei Fehlen einer Vereinbarung dem Ermessen des Einberufenden, jedoch müssen Versammlungsort und Versammlungsstätte so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme möglich ist.
VolltextIBRRS 2021, 2800
AG Hannover, Urteil vom 07.01.2021 - 480 C 8302/20
Der Beschluss der Eigentümerversammlung ist nichtig, wenn der Text des Einladungsschreibens lautet: "Wir laden mit den beiliegenden Unterlagen ordnungsgemäß zu eurer Eigentümerversammlung ein, zu der Sie aber bitte nicht erscheinen. Sollten Eigentümer/innen erscheinen, wären wir zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung gezwungen".
VolltextIBRRS 2021, 2599
AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2020 - 31 C 11/20
Ein Beschluss zur Ermächtigung der Beiräte, den Verwaltervertrag zu verhandeln und zu unterschreiben, widerspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, soweit die Ermächtigung im Hinblick auf das Führen von Verhandlungen dem Interesse der Gemeinschaft dient.
VolltextIBRRS 2021, 2797
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2021 - 2-13 S 120/20
Zwar kann neben § 18 Abs. 4 WEG mit Blick auf die Informationsrechte des Wohnungseigentümers in Einzelfällen dem Wohnungseigentümer über das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen hinaus auch ein Auskunftsanspruch zustehen. Dieser setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.*)
VolltextIBRRS 2021, 2596
KG, Beschluss vom 17.06.2021 - 1 W 275/21
Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 Satz 1 WEG beizufügenden Anlagen - Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist (Fortführung von Senat, IMR 2015, 470).*)
VolltextIBRRS 2021, 2746
AG Wiesbaden, Beschluss vom 04.05.2021 - 91 C 944/21
1. Ein Verwalter kann nur für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden. Die separate Bestellung von Verwaltern für Untergemeinschaften ist unwirksam.*)
2. Somit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos, so dass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG n.F.).*)
3. Bei einer solchen Gesamtvertretung kann zwar die Klage an einen einzelnen Wohnungseigentümer wirksam zugestellt werden (§ 170 Abs. 3 ZPO), zu einer Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer hingegen nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der Kläger an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist.*)
4. Dies hat zur Folge, dass die Klage unzulässig ist, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mangels Aktivvertreter nicht prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO ist.*)
5. In einem solchen Fall kann für die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger bestellt werden, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist, was bei einer Klage auf Ermächtigung zur Einladung zu einer Eigentümerversammlung zur Wahl eines Verwalters zu bejahen ist, da eine solche Klage der einzige Weg ist um wirksam einen Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestellen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2696
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 05.07.2019 - 407a C 14/18
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2692
AG Marburg, Urteil vom 04.05.2021 - 9 C 750/20
1. Der Verwalter kann in seinem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung empfehlen, nicht persönlich zu erscheinen, sondern vielmehr eine Vollmacht zu erteilen. Eine solche Empfehlung muss jedoch nicht nachgekommen werden, sie ist keine verbindliche Ausladung der Eigentümer.
2. Eine Anmeldepflicht ist nicht zu beanstanden, um frühzeitig zu erkennen, wie viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen wollen und abzuschätzen, ob die zum Versammlungszeitraum geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben aufgrund der COVID-19 Pandemie eingehalten werden können.
3. Ein rechtserheblicher Mangel liegt jedoch vor, wenn im Einladungsschreiben angekündigt wird, dass Personen, die unangemeldet erscheinen, nicht eingelassen werden können.
VolltextIBRRS 2021, 2691
AG Kassel, Urteil vom 10.06.2021 - 800 C 720/21
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nicht im Klagewege von der Hausverwaltung die Entfernung von zuvor von der Hausverwaltung angebrachter Schilder mit der Aufforderung zum Tragen von Gesichtsmasken wegen der Corona-Pandemie verlangen.
VolltextIBRRS 2021, 2697
BGH, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 284/19
1. Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 01.12.2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbands nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.*)
2. Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).*)
3. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, IMR 2018, 249).*)
IBRRS 2021, 2690
VG Berlin, Beschluss vom 02.07.2021 - 19 L 97/21
Die Erklärung, gem. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern, steht der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2600
AG Wuppertal, Urteil vom 07.09.2020 - 95b C 121/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2459
OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2018 - 17 U 44/16
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2298
KG, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 W 50-230/21
1. Ein vorläufiges Umwandlungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB kann als relatives Verfügungsverbot auch noch nach (verbotswidriger) Begründung von Wohnungseigentum in die Wohnungsgrundbücher eingetragen werden.*)
2. Ist zumindest ein Wohnungseigentum an einen gutgläubigen Dritten veräußert worden, so ist die Begründung des Wohnungseigentums an dem Grundstück insgesamt auch der Gemeinde gegenüber absolut wirksam. Die Nichteintragung des Verfügungsverbots begründet dann auch auf den Grundbuchblättern der anderen Wohnungseigentumsrechte keine Grundbuchunrichtigkeit mehr.*)
VolltextIBRRS 2021, 2574
BGH, Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20
Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13, IMR 2014, 210 = BGHZ 200, 221).*)
VolltextIBRRS 2021, 2571
BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 215/20
Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt.*)
IBRRS 2021, 2533
AG Wiesbaden, Beschluss vom 03.08.2021 - 91 C 2087/21
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) und nicht gegen den Verwalter zu richten.*)
VolltextIBRRS 2021, 2531
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2021 - 2-13 S 116/20
Wird wegen Pflichtverletzungen eines Wohnungseigentümers eine Unterlassungsklage erhoben, ist eine auf diese Vorwürfe gestützte Entziehungsklage nicht verwirkt. Die Entziehung setzt aber voraus, dass zuvor alle milderen Mittel, wozu auch eine Titulierung von Unterlassungsansprüchen gehören kann, ausgeschöpft werden müssen.*)
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