Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 2864LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 - 85 S 2/19 WEG
1. Zwar ist der Umfang der Anfechtungsbefugnis des Verwalters aus § 46 Abs. 1 Saatz 1 WEG umstritten, nach ganz überwiegender Rechtsprechung ist ein Verwalter aber jedenfalls anfechtungsbefugt, wenn Gegenstand der Anfechtungsklage ein Beschluss über seine Abberufung ist.
2. Der Verwalter kann sich nicht darauf berufen, dass seine Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags nach dem Inhalt des Einladungsschreibens nicht auf der Tagesordnung gestanden haben. Denn der Verwalter ist nicht vom Schutzzweck der Norm des § 23 Abs. 2 WEG (Erforderlichkeit der Bezeichnung des Beschlussgegenstandes) erfasst. Die Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG soll allein die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, sich auf die Versammlung vorzubereiten. Sie dient nicht der besseren Vorbereitung des Verwalters in Bezug auf gegen ihn gerichtete Abberufungsbeschlüsse.
3. Von einem völlig zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern im maßgeblichen Beschlusszeitpunkt kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar die anwesenden Wohnungseigentümer mehrheitlich für die Abberufung des Verwalters stimmten, diese Mehrheit aber weniger als die Hälfte der gesamten Miteigentumsanteile ausmachte.
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VolltextIBRRS 2021, 2862
LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2020 - 318 S 32/20
1. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer ist verpflichtet, den von ihm (eigenmächtig) abgetrennten Außenwasseranschluss (Zapfstelle nutzbar für Gartenbewässerung) unter Wiederherstellung einer durch die zu seinem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufende Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen.*)
2. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können durch die Teilungserklärung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2863
AG Bochum, Urteil vom 09.10.2020 - 94 C 22/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2821
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2021 - 11 S 88/19
1. Auch wenn die einzelnen Wohnungseingangstüren in einer gewöhnlichen mehrstöckigen WEG-Anlage oder die jeweiligen Hauseingangstüren in einer WEG-Mehrhausanlage (z. B. WEG-Reihenhaussiedlung) zum Gemeinschaftseigentum gehören, hat naturgemäß doch nicht jeder Wohnungseigentümer Zugang zu allen Schlüsseln, denn sonst wären das Alleinnutzungsrecht des jeweiligen Sondereigentümers an den dahinter befindlichen Flächen, sein nachvollziehbares Sicherheitsbedürfnis und der Schutz seiner Privatsphäre faktisch ausgehebelt.
2. Es ist bei Mehrhausanlagen anerkannt, dass der jeweils "hausfremde" Wohnungseigentümer nur ein eingeschränktes Mitgebrauchsrecht an manchen Bereichen des fremden Hauses hat. Im Wege einer (ggf. ergänzenden) Auslegung der Gemeinschaftsordnung ergibt sich diese Einschränkung bzw. aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit seinen umfassenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB.
3. Soweit ein Bedarf besteht, ist allerdings "hausfremden" Wohnungseigentümern der Zugang zu den Gemeinschaftsflächen (Hausflur) über die fragliche Hauseingangstür zu gewähren, zumal wenn sich im dahinterliegenden Flur auch die Zähler für Wasser und Strom befinden. Dazu bedarf es aber nicht der dauerhaften Überlassung von Schlüsseln zur fraglichen Hauseingangstür.
VolltextIBRRS 2021, 2811
AG Ratingen, Urteil vom 12.05.2021 - 8 C 373/20
Gemäß § 18 Abs. 2 WEG besteht ein Rechtsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nur noch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband gem. §§ 9a Abs. 1, 18 Abs. 1 WEG, aber nicht mehr gegenüber dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.
VolltextIBRRS 2021, 2799
LG Köln, Urteil vom 29.04.2021 - 29 S 173/20
Die Ungültigkeitserklärung eines Negativbeschlusses der Eigentümerversammlung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt.
VolltextIBRRS 2021, 2731
LG München I, Beschluss vom 18.08.2021 - 1 S 2103/20 WEG
1. Der für die Rechtsmittelinstanz beauftragte Rechtsanwalt hat die Rechtsmittelfristen eigenständig zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob ihm das Datum der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung durch die Partei oder den im vorangegangenen Rechtszug beauftragten Rechtsanwalt mitgeteilt worden ist.
2. Der Rechtsanwalt muss dabei sicherstellen, dass das maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird. Bei der Fristberechnung muss er sich an dem allein maßgeblichen Zustellungsvermerk orientieren.
3. Im Fall eines Anwaltswechsels zwischen den Instanzen darf sich der Rechtsmittelanwalt nicht auf die ihm von dem vorinstanzlichen Anwalt mitgeteilte Frist verlassen, sondern muss sie selbst nachprüfen.
4. Es besteht keine Pflicht des Gerichts, die Richtigkeit der Angabe des Zustellungsdatums in der Berufungsschrift und deren Übernahme im Rahmen eines gerichtsinternen Fristenvermerks zu überprüfen.
5. Im Rahmen der Akteneinsicht entspricht es anwaltlicher Sorgfaltspflicht, das Zustellungsdatum nicht einem gerichtsinternen Vermerk, sondern direkt dem dem Urteil beigehefteten Empfangsbekenntnis zu entnehmen, das allein geeignet ist, die Zustellung verbindlich festzustellen.
6. Die Teilnahme eines Rechtsanwalts in beratender Funktion führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit.
7. Findet sich die Bezeichnung als Laden in der Teilungserklärung selbst und nicht lediglich im Aufteilungsplan, legt dies nahe, dass insofern eine Zweckbestimmung geregelt werden und mit der Bezeichnung nicht die nähere Lage der Räumlichkeiten beschrieben werden sollte.
8. Die Zweckbestimmung als "Laden" steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als "Kulturzentrum- und Begegnungsstätte" entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.
VolltextIBRRS 2021, 2810
AG Mettmann, Urteil vom 19.04.2021 - 26 C 1/21
Die Auswahl und Festlegung des Versammlungsorts und der Versammlungsstätten unterfällt bei Fehlen einer Vereinbarung dem Ermessen des Einberufenden, jedoch müssen Versammlungsort und Versammlungsstätte so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme möglich ist.
VolltextIBRRS 2021, 2800
AG Hannover, Urteil vom 07.01.2021 - 480 C 8302/20
Der Beschluss der Eigentümerversammlung ist nichtig, wenn der Text des Einladungsschreibens lautet: "Wir laden mit den beiliegenden Unterlagen ordnungsgemäß zu eurer Eigentümerversammlung ein, zu der Sie aber bitte nicht erscheinen. Sollten Eigentümer/innen erscheinen, wären wir zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung gezwungen".
VolltextIBRRS 2021, 2599
AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2020 - 31 C 11/20
Ein Beschluss zur Ermächtigung der Beiräte, den Verwaltervertrag zu verhandeln und zu unterschreiben, widerspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, soweit die Ermächtigung im Hinblick auf das Führen von Verhandlungen dem Interesse der Gemeinschaft dient.
VolltextIBRRS 2021, 2797
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2021 - 2-13 S 120/20
Zwar kann neben § 18 Abs. 4 WEG mit Blick auf die Informationsrechte des Wohnungseigentümers in Einzelfällen dem Wohnungseigentümer über das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen hinaus auch ein Auskunftsanspruch zustehen. Dieser setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.*)
VolltextIBRRS 2021, 2596
KG, Beschluss vom 17.06.2021 - 1 W 275/21
Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 Satz 1 WEG beizufügenden Anlagen - Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist (Fortführung von Senat, IMR 2015, 470).*)
VolltextIBRRS 2021, 2746
AG Wiesbaden, Beschluss vom 04.05.2021 - 91 C 944/21
1. Ein Verwalter kann nur für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden. Die separate Bestellung von Verwaltern für Untergemeinschaften ist unwirksam.*)
2. Somit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos, so dass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG n.F.).*)
3. Bei einer solchen Gesamtvertretung kann zwar die Klage an einen einzelnen Wohnungseigentümer wirksam zugestellt werden (§ 170 Abs. 3 ZPO), zu einer Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer hingegen nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der Kläger an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist.*)
4. Dies hat zur Folge, dass die Klage unzulässig ist, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mangels Aktivvertreter nicht prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO ist.*)
5. In einem solchen Fall kann für die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger bestellt werden, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist, was bei einer Klage auf Ermächtigung zur Einladung zu einer Eigentümerversammlung zur Wahl eines Verwalters zu bejahen ist, da eine solche Klage der einzige Weg ist um wirksam einen Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestellen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2696
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 05.07.2019 - 407a C 14/18
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2692
AG Marburg, Urteil vom 04.05.2021 - 9 C 750/20
1. Der Verwalter kann in seinem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung empfehlen, nicht persönlich zu erscheinen, sondern vielmehr eine Vollmacht zu erteilen. Eine solche Empfehlung muss jedoch nicht nachgekommen werden, sie ist keine verbindliche Ausladung der Eigentümer.
2. Eine Anmeldepflicht ist nicht zu beanstanden, um frühzeitig zu erkennen, wie viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen wollen und abzuschätzen, ob die zum Versammlungszeitraum geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben aufgrund der COVID-19 Pandemie eingehalten werden können.
3. Ein rechtserheblicher Mangel liegt jedoch vor, wenn im Einladungsschreiben angekündigt wird, dass Personen, die unangemeldet erscheinen, nicht eingelassen werden können.
VolltextIBRRS 2021, 2691
AG Kassel, Urteil vom 10.06.2021 - 800 C 720/21
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nicht im Klagewege von der Hausverwaltung die Entfernung von zuvor von der Hausverwaltung angebrachter Schilder mit der Aufforderung zum Tragen von Gesichtsmasken wegen der Corona-Pandemie verlangen.
VolltextIBRRS 2021, 2697
BGH, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 284/19
1. Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 01.12.2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbands nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.*)
2. Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).*)
3. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, IMR 2018, 249).*)
IBRRS 2021, 2690
VG Berlin, Beschluss vom 02.07.2021 - 19 L 97/21
Die Erklärung, gem. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern, steht der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2600
AG Wuppertal, Urteil vom 07.09.2020 - 95b C 121/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2459
OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2018 - 17 U 44/16
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2298
KG, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 W 50-230/21
1. Ein vorläufiges Umwandlungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB kann als relatives Verfügungsverbot auch noch nach (verbotswidriger) Begründung von Wohnungseigentum in die Wohnungsgrundbücher eingetragen werden.*)
2. Ist zumindest ein Wohnungseigentum an einen gutgläubigen Dritten veräußert worden, so ist die Begründung des Wohnungseigentums an dem Grundstück insgesamt auch der Gemeinde gegenüber absolut wirksam. Die Nichteintragung des Verfügungsverbots begründet dann auch auf den Grundbuchblättern der anderen Wohnungseigentumsrechte keine Grundbuchunrichtigkeit mehr.*)
VolltextIBRRS 2021, 2574
BGH, Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20
Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13, IMR 2014, 210 = BGHZ 200, 221).*)
VolltextIBRRS 2021, 2571
BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 215/20
Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt.*)
IBRRS 2021, 2533
AG Wiesbaden, Beschluss vom 03.08.2021 - 91 C 2087/21
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) und nicht gegen den Verwalter zu richten.*)
VolltextIBRRS 2021, 2531
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2021 - 2-13 S 116/20
Wird wegen Pflichtverletzungen eines Wohnungseigentümers eine Unterlassungsklage erhoben, ist eine auf diese Vorwürfe gestützte Entziehungsklage nicht verwirkt. Die Entziehung setzt aber voraus, dass zuvor alle milderen Mittel, wozu auch eine Titulierung von Unterlassungsansprüchen gehören kann, ausgeschöpft werden müssen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1516
OLG Köln, Urteil vom 21.04.2021 - 16 U 124/20
1. Mittelbarer Handlungsstörer ist nach wertender Betrachtung auch derjenige, der die Beeinträchtigung eines Dritten (hier: Nachbarn) durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u. a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (BGH, IMR 2015, 158).
2. Danach haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Besitzübergabe und teilweiser Eigentumsumschreibung an die Erwerber - auch ohne Beschlussfassung - gegenüber dem Nachbarn verschuldensunabhängig für einen vom Bauträger bei Nachbesserungsarbeiten verursachten Schaden. Die Kenntnis des Verwalters von den Maßnahmen ist nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2021, 2498
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2021 - 2-13 S 149/19
Der Selbstbehalt bei einer Gebäudeversicherung ist im Schadensfall nicht anteilig zwischen geschädigtem Sondereigentümer und ebenfalls geschädigter Wohnungseigentümergemeinschaft aufzuteilen, vielmehr trägt die Gemeinschaft diesen alleine (Anschluss an LG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2018 - 11 S 23/17).*)
VolltextIBRRS 2021, 2507
BGH, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 163/20
1. Auch dann, wenn nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbstständiger Eigentümergemeinschaften über die Lasten und Kosten entscheiden, muss für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt und beschlossen werden.*)
2. Über die Gesamtabrechnung als Teil der einheitlichen Jahresabrechnung muss zwingend allein die Gesamtgemeinschaft beschließen; ebenso ist die Darstellung der Instandhaltungsrücklage notwendigerweise Sache der Gesamtgemeinschaft, und zwar auch dann, wenn für Untergemeinschaften separate Rücklagen zu bilden sind.*)
3. Untergemeinschaften kann eine Befugnis zur eigenständigen Beschlussfassung über Teile der einheitlichen Jahresabrechnung nur durch ausdrückliche, eindeutige Regelung in der Gemeinschaftsordnung eingeräumt werden, und zwar beschränkt auf die Verteilung der ausschließlich die jeweilige Untergemeinschaft betreffenden Kosten in den Einzelabrechnungen; im Zweifel ist das Rechnungswesen insgesamt Sache der Gesamtgemeinschaft.*)
(Teilweise Aufgabe von Senat, IMR 2012, 419)
IBRRS 2021, 2271
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2020 - 20 W 252/19
Wird bei Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum eine zuvor bestehende Auflassungsvormerkung in den einzelnen Wohnungsgrundbuchblättern vermerkt, können später nicht einzelne Wohnungen aus der Vormerkung "freigegeben" werden. Die Vormerkung kann nur insgesamt gelöscht werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2439
BGH, Urteil vom 18.06.2021 - V ZR 146/20
Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), die von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2318
LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2021 - 318 S 67/19
1. Eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung muss auch den Stand und die Entwicklung der Gemeinschaftskonten ausweisen; anzugeben sind die Kontostände am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums.
2. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Jahresabrechnung "aus einem Guss" ist. So reicht es aus, dass sich die erforderlichen Kontodaten aus einem den Wohnungseigentümern vor der Eigentümerversammlung übersandten Rechnungsprüfungsbericht ergeben, die die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, rechtzeitig die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung zu überprüfen.
VolltextIBRRS 2021, 2205
AG Wiesbaden, Urteil vom 12.03.2021 - 92 C 3284/20
1. Auch bei wohlwollender Auslegung kann die Erklärung einer anwaltlich vertretenen Partei, man klage nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern nun gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nur als Parteiwechsel auf Beklagtenseite verstanden werden. Somit ist der Wechsel von einer Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kein Fall der Rubrumsberichtigung, sondern ein Parteiwechsel.
2. Ein solcher Parteiwechsel auf Beklagtenseite bedeutet, dass der bisherige Beklagte ausscheidet und die Rechtshängigkeit gegenüber dem neuen Beklagten mit der Zustellung des Änderungsschriftsatzes an ihn ex nunc begründet wird.
3. Ein gewillkürter Parteiwechsel kann die Anfechtungsfrist nur wahren, wenn er - unter Beachtung des § 167 ZPO - innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt.
VolltextIBRRS 2021, 2198
LG Lüneburg, Urteil vom 02.02.2021 - 3 S 36/20
Kein Wertersatzanspruch des Verwalters bei Abweichung vom Ausführungsbeschluss.*)
VolltextIBRRS 2021, 2380
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 - 2-13 S 88/20
1. Auch nach der WEG-Reform 2021 kann ein Eigentümer Beeinträchtigungen seines Sondereigentums - die durch Geräusche - die von anderen Sondereigentümern ausgehen, selbständig abwehren.*)
2. Zum hinzunehmenden Maß von Geräuschemissionen einer psychisch kranken Miteigentümerin.*)
VolltextIBRRS 2021, 2384
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 - 2-13 S 128/20
1. Hat der Anfechtungskläger die Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht und den Vorschuss gezahlt, besteht eine weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise nicht, so dass eine Klage auch dann noch "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt wird, wenn die Zustellung aus Gründen, die alleine in der Sphäre des Gerichtes liegen, erst knapp 6 Monate nach Vorschusszahlung erfolgt.*)
2. Ohne eigene umfassende Prüfung ist es nicht vom Ermessen der Wohnungseigentümer gedeckt, von Sanierungsvorschlägen eines von ihnen zuvor beauftragten Sachverständigen abzuweichen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2367
LG München I, Urteil vom 07.10.2020 - 1 S 9173/17 WEG
1. Die Bestimmung des § 22 Abs. 4 WEG erfasst Fälle der "Zerstörung" unabhängig von ihrer Ursache und damit auch infolge Überalterung oder unterlassener Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes.
2. Den Wohnungseigentümern ist es möglich, mit Stimmenmehrheit ein Betretungs- und Nutzungsverbot bezüglich des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile auszusprechen, wenn und soweit eine vom Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums ausgehende Gefährdung von Personen auf andere Weise nicht effektiv abgewendet werden kann. Dies gilt allerdings nur, soweit es das Betreten und Benutzen des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes durch Dritte betrifft, nicht hingegen ein Betreten und Benutzen durch die Wohnungseigentümer selbst.
3. Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in erster Linie dazu verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, so dass von diesem keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Eine Nutzungsuntersagung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn und solange der gefährdende Zustand nicht behoben werden, die Gefahr auch durch andere geeignete Maßnahmen nicht hinreichend sicher beseitigt werden kann und daher eine Nutzungsuntersagung im das Interesse einzelner Wohnungseigentümer an einem ungehinderten Gebrauch des Sondereigentums gem. § 13 Abs. 1 WEG und Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums überwiegenden Interesse an der Verhinderung von Schäden Dritter und einer sich daraus ergebenden Haftung der Eigentümer geboten ist.
VolltextIBRRS 2021, 2350
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 - 2-13 S 5/21
1. Klagt eine verwalterlose WEG Hausgeldansprüche gegen einen Miteigentümer ein, wird sie hierbei nur von den Eigentümern vertreten, die der Gemeinschaft nicht als Partei im Prozess gegenüberstehen (Anschluss an Kammer, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20).*)
2. Für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt, denn die Vertretungsmacht im Außenverhältnis - auch gegenüber dem Gericht - ist nunmehr von der Berechtigung im Innenverhältnis unabhängig.*)
VolltextIBRRS 2021, 2328
LG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2020 - 11 S 129/18
Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich zwar als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender, also verallgemeinernder Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist. Dies ist bei der Nutzung eines Kellerraums als Wohnung aber nicht der Fall. Die Nutzung zu Wohnzwecken ist intensiver und konfliktträchtiger.
VolltextIBRRS 2021, 2320
BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 41/19
1. Nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.*)
2. Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.*)
IBRRS 2021, 2270
LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2021 - 85 S 40/20 WEG
1. Wenn es einen Vergemeinschaftungs-Beschluss aus der Zeit vor dem 01.12.2020 gibt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft nach dem 30.11.2020 aus diesem Beschluss oder aus § 9a Abs. 2 WEG folgt (vgl. Hügel/Elzer, § 9a Rz. 97).*)
2. Wenn eine bauliche Maßnahme weder andere Eigentümer beeinträchtigt noch gegen gesetzliche Regelungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse der Wohnungseigentümer verstößt, d. h. ein Anspruch auf sie besteht, dann ist ein Beschluss nicht erforderlich (§ 242 BGB; vgl. Hügel/Elzer, § 20 Rz. 181, 182).*)
VolltextIBRRS 2021, 2201
AG Hannover, Urteil vom 23.03.2021 - 483 C 13214/20
Die Grundsätze der Ansprüche zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter scheiden nach neuem Recht aus mit der Folge, dass es Direktansprüche zwischen den Eigentümern und den Verwaltern mit Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nicht mehr gibt.
VolltextIBRRS 2021, 2234
LG Köln, Beschluss vom 10.05.2021 - 29 S 32/21
1. Die Vorschrift in § 48 Abs. 5 WEG betrifft allein das Verfahrensrecht.
2. Im Rahmen des ihnen bei der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zustehenden Ermessens müssen die Miteigentümer noch eine Entscheidung dazu treffen, welche Art der Instandhaltung - Erneuerung oder Reparatur - beauftragt werden soll.
VolltextIBRRS 2021, 2238
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.06.2021 - 2-13 S 13/21
Zu den Anforderungen an eine Beschlussfassung über einen Vergleich der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Verwalter.*)
VolltextIBRRS 2021, 2223
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2021 - 2-13 S 25/20
Die Wahl eines Verwalters, der – auch trotz anderweitiger Beschlussfassung der Wohnungseigentümer – über einen längeren Zeitraum nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine Gebäudefeuerversicherung abgeschlossen wurde, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
VolltextIBRRS 2021, 2208
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2021 - 2-13 S 35/20
Eine Klausel in einem Verwaltervertrag, die eine pauschale jährliche Erhöhung der Vergütung um 4% vorsieht, benachteiligt eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der Verbraucher angehören, unangemessen und ist daher unwirksam.*)
IBRRS 2021, 2194
EuGH, Urteil vom 11.11.2020 - Rs. C-433/19
1. Art. 24 Nr. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass die Klage eines Wohnungseigentümers, mit der einem anderen Wohnungseigentümer derselben Liegenschaft verboten werden soll, die in einem Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Widmung seines Wohnungseigentumsobjekts eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern, ein Verfahren ist, welches "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hat, sofern diese Widmung nicht nur den Miteigentümern dieser unbeweglichen Sache, sondern jedermann entgegengehalten werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
2. Art. 7 Nr. 1 a Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die in einem Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht jedermann entgegengehalten werden kann, die Klage eines Wohnungseigentümers, mit der einem anderen Wohnungseigentümer derselben Liegenschaft verboten werden soll, die Widmung seines Wohnungseigentumsobjekts eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern, ein Verfahren ist, das "ein[en] Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hat. Unter Vorbehalt einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist der Erfüllungsort der Verpflichtung der Ort, an dem das Wohnungseigentumsobjekt belegen ist.
VolltextIBRRS 2021, 2080
OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.2021 - 1 KN 156/18
Zur Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 14 "W." der Stadt Bo.*)
VolltextIBRRS 2021, 2077
VG Berlin, Urteil vom 27.05.2021 - 19 L 58/21
1. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB ist gem. § 172 Abs. 2 BauGB als Rechtsgrundlage für die vorläufige Untersagung auch auf die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gem. § 1 WEG anwendbar.
2. Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Untersagung von Wohnungs- und Teileigentum.
VolltextIBRRS 2021, 2056
AG Ludwigsburg, Urteil vom 22.04.2021 - 21 C 2168/20
1. Bei der Entscheidung über das "Ob" einer Vermietung einer Gemeinschaftsfläche müssen die wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen eine Vermietung sprechen, ermittelt werden und vor der Beschlussfassung zur Verfügung stehen.
2. Soll laut Tagesordnung darüber beschlossen werden, wer eine Gemeinschaftsfläche mieten kann, und wird stattdessen beschlossen, die Gemeinschaftsfläche gar nicht zu vermieten, war dies bei der Einberufung nicht bezeichnet.
VolltextIBRRS 2021, 1939
KG, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 W 50/21
1. Ein vorläufiges Umwandlungsverbot nach § 15 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB kann als relatives Verfügungsverbot auch noch nach (verbotswidriger) Begründung von Wohnungseigentum in die Wohnungsgrundbücher eingetragen werden.*)
2. Ist zumindest ein Wohnungseigentum an einen gutgläubigen Dritten veräußert worden, so ist die Begründung des Wohnungseigentums an dem Grundstück insgesamt auch der Gemeinde gegenüber absolut wirksam. Die Nichteintragung des Verfügungsverbots begründet dann auch auf den Grundbuchblättern der anderen Wohnungseigentumsrechte keine Grundbuchunrichtigkeit mehr.*)
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