Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 1909LG Dortmund, Beschluss vom 19.03.2021 - 1 S 263/20
1. Nicht nur die Anforderung von Hausgeldern durch den Verwalter, sondern auch deren gerichtliche Beitreibung zählt nach neuem Recht zur ordnungsmäßigen Verwaltung und es bedarf dafür keines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer mehr.
2. Durch einen Umlaufbeschluss kann das Diskussions- und Rederecht der Wohnungseigentümer nicht umgangen werden. Deshalb stellt die Durchführung eines Umlaufverfahrens und die Ablehnung eines Beschlusses in diesem keine ordnungsmäßige Vorbefassung dar.
VolltextIBRRS 2021, 1874
AG Lehrte, Urteil vom 14.05.2021 - 14 C 136/21
Der Verwalter kann nach Amtsniederlegung und Beendigung seiner Tätigkeit nicht aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie zur Fortführung der Verwaltertätigkeit durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gezwungen werden.
VolltextIBRRS 2021, 1546
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2021 - 8 U 3174/20
1. Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Wohngebäudeversicherer wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens Ersatz nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 252 BGB in Gestalt entgangener Mieteinnahmen verlangen.*)
2. Den Wohnungseigentümer kann im Einzelfall nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB die Obliegenheit treffen, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen.*)
3. Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und eine Anschlussberufung damit gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos, sind dem Berufungsführer grundsätzlich die gesamten Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen (Anschluss an OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Köln, NJW-RR 2011, 1435; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16, IBRRS 2018, 2638; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2019 - 11 U 85/18, BeckRS 2019, 39093).*)
VolltextIBRRS 2021, 1810
LG Köln, Urteil vom 22.04.2021 - 29 S 143/20
1. Für die Auslegung der Teilungserklärung sind wegen ihrer Bedeutung für künftige Erwerber von Wohnungseigentum die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.
2. Grundsätzlich ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschluss zu verneinen. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis jedoch zu bejahen, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht.
VolltextIBRRS 2021, 1809
OLG München, Urteil vom 17.05.2021 - 34 Wx 101/21
Zumindest in Umgehungsfällen, in denen der Eigentümer sich selbst oder einer Sanierungsgesellschaft ein Erbbaurecht bestellt, das in engem zeitlichem Zusammenhang dazu in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt wird, gilt entsprechend § 172 BauGB der Genehmigungsvorbehalt auch für die Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungs- und Teilerbbaurechte.*)
VolltextIBRRS 2021, 1779
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2021 - 2-13 S 133/20
1. Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 01.12.2020 geltende Recht anzuwenden.*)
2. Die in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen sind abschließend, ein Split-Klimagerät fällt nicht darunter. Im Regelfall ist die Installation eines derartigen Gerätes mit einem Nachteil i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG verbunden, wobei insoweit die bisherigen Maßstäbe zur Auslegung des Nachteilsbegriffs weiter anzuwenden sind.*)
VolltextIBRRS 2021, 1747
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2021 - 2-13 S 87/20
1. Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, zu der ein nicht ermächtigter Eigentümer eingeladen hat, sind nicht nichtig.*)
2. Alleine auf die nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte Protokollversendung kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Kläger muss sich vielmehr um Einsicht in die Beschluss-Sammlung oder des Protokolls bemühen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1745
BGH, Urteil vom 07.05.2021 - V ZR 299/19
1. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.*)
2. § 16 Abs. 1 NRG-BW stellt eine selbstständige landesrechtliche Anspruchsgrundlage dar, die dem betroffenen Nachbarn bei Nichteinhaltung der genannten Grenzabstände einen Anspruch auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze gibt.*)
VolltextIBRRS 2021, 1742
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2021 - 2-13 S 23/20
1. Liegen bei einer Verwalterwahl Alternativangebote vor, sind diese den Eigentümern rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ob für die Wiederbestelluung des amtierenden Verwalters Angebote einzuholen waren, ist dabei ohne Relevanz.*)
2. Zu den Anforderungen an das Erfordernis von Alternativangeboten bei der Wiederbestellung des Verwalters.*)
VolltextIBRRS 2021, 1525
OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2019 - 3 U 70/18
Der zum Abschluss und der Abwicklung eines Bauvertrags ermächtigte Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne besondere Bevollmächtigung nicht dazu berechtigt, mit dem Bauunternehmer einen Vergleich über die Höhe der Schlussrechnungssumme zu schließen.
VolltextIBRRS 2021, 1355
AG Braunschweig, Urteil vom 06.07.2020 - 112 C 43/19
Zwar ist es rechtlich nicht möglich, dass Nachbarn den Grenzverlauf zwischen zwei benachbarten Grundstücken mit öffentlich-rechtlicher Wirkung verbindlich festlegen. Eine solche Vereinbarung zwischen Nachbarn vor Beginn einer baulichen Maßnahme kann jedoch im Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit des Überbauers i.S.v. § 912 BGB ausschließen, wenn der Grenzverlauf anhand von objektiv nachvollziehbaren Kriterien zwischen den Nachbarn festgelegt wird.
VolltextIBRRS 2021, 1634
AG Konstanz, Urteil vom 06.05.2021 - 4 C 525/20 WEG
1. Die verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist prozessunfähig.
2. Eine Klageänderung von den Wohnungseigentümern auf die verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht sachdienlich, da die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, der das vertretungsberechtigte Organ fehlt, unzulässig wäre.
3. Gegen die Sachdienlichkeit spricht, dass dann zusätzlich Kosten für einen bei einer zerstrittenen WEG hierzu bereiten Prozesspfleger i.S.v. § 57 ZPO anfallen.
VolltextIBRRS 2021, 1541
AG Kassel, Urteil vom 28.01.2021 - 800 C 2510/20
1. Ist streitgegenständlichen eine Beschlussanfechtungsklage, können angegriffene Beschlüsse auch nur nach der Rechtslage beurteilt werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung galten, zumindest dann, wenn ein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt .
2. Ein Anspruch der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.
3. Einer Eigentümergemeinschaft steht bei der Beschlussfassung über die Durchführung von baulichen Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum zu, in welcher Art und Weise die Maßnahme durchgeführt werden soll.
4. Eine Überschreitung dieses Spielraumes liegt nicht bereits dann vor, wenn es sich bei dem Anstrichmaterial für die Fassade um ein solches mit toxischer Wirkung für Lebewesen handelt.
5. Erst dann, wenn über bestimmte biozide Wirkungen hinausgehend auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Bewohnern oder Anwohnern des Gebäudes ernstlich zu besorgen ist, könnte das Ermessen der Eigentümerversammlung hinsichtlich der Maßnahmenauswahl eingeschränkt sein. Solange derartige gesundheitlichen Risiken jedoch als noch hinnehmbar einzuordnen sind, ist die Auswahl eines entsprechenden Materials noch mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar.
6. Alleine der Umstand, dass sich das Material derzeit in einem noch nicht abgeschlossenen Registrierungsvorgang bei einer europäischen Behörde befindet, führt nicht zu der Annahme, dass es sich um ein nicht zugelassenes Material handelt.
7. Die Eigentümer können auch beschließen, sämtliche Fassaden und nicht nur die Nordfassade mit diesem Mittel streichen zu lassen.
VolltextIBRRS 2021, 1484
AG Oberhausen, Urteil vom 09.03.2021 - 37 C 1585/20
1. Nach neuem Recht ist nur noch der Verband bei Störungen des Gemeinschaftseigentums klagebefugt. Dies gilt auch für bereits laufende Verfahren.
2. Der Verband kann den klagenden Eigentümer jedoch rückermächtigen. Eine solche Rückermächtigung setzt eine wirksame Ermächtigung und ein schutzwürdiges Interesse voraus, zudem darf der Prozessgegner nicht benachteiligt werden.
3. Für die Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer ist ein entsprechender Beschluss der Eigentümer grundsätzlich notwendig. Ausnahmsweise kann auch der Verwalter eine solche Rückermächtigung erteilen, etwa wenn der einzelne Eigentümer bereits zum alten Recht Klage erhoben hat und nun diesem ein Prozessverlust droht.
4. Ohne Erlaubnis darf ein Eigentümer eines Restaurants bzw. dessen Mieter keine Tische auf der Gemeinschaftsfläche vor dem Restaurant aufstellen.
VolltextIBRRS 2021, 1358
AG Hannover, Urteil vom 16.12.2020 - 483 C 634/20
Dem einzelnen Wohnungseigentümer kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift zustehen. Ein solcher Anspruch kann sich zum einen aus §§ 823, 1004 BGB und zum anderen aus dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 4 WEG a.F. ergeben. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Wohnungseigentümer durch den Inhalt der Niederschrift rechtswidrig beeinträchtigt wird oder ein rechtlich erheblicher Klärungsfall gegeben ist.
VolltextIBRRS 2021, 1333
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2021 - 2-13 S 12/20
Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch zu Grunde liegende Sachverhalt vor dem 01.12.2020 abgeschlossen wurde, sind nach den bis zum 30.11.2020 geltenden Vorschriften des WEG zu beurteilen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1271
AG Wiesbaden, Urteil vom 11.09.2020 - 92 C 4398/14
Hat das Gericht über gesamten Kosten des Rechtsstreits vollständig entschieden, so wurde der Kostenpunkt nicht i.S.d. § 321 ZPO übergangen, auch wenn über die Kosten sachlich falsch entschieden worden sein sollte.
VolltextIBRRS 2021, 1269
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 14.08.2020 - 980b C 29/19 WEG
Die Verkündung ist nicht die einzige Entstehens- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzung eines im schriftlichen Umlaufverfahren gefassten Beschlusses. Auch die Zustimmung sämtlicher Eigentümer ist Entstehungsvoraussetzung für den Beschluss.
VolltextIBRRS 2021, 1270
AG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2020 - 92 C 287/20
Die Erstellung einer fehlerhaften Jahresabrechnung stellt eine Verletzung der Pflichten des Verwaltervertrags dar, die den Verwalter gem. § 280 BGB grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
VolltextIBRRS 2021, 1267
LG Berlin, Urteil vom 21.08.2020 - 85 S 23/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 1251
BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 290/19
Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist (Abgrenzung zu BGH, IVR 2016, 131).*)
VolltextIBRRS 2021, 1192
LG Neuruppin, Urteil vom 15.04.2021 - 2 O 32/21
1. Vollmachtloser Vertreter ist nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird, sondern auch derjenige, der im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also gar nicht existiert.
2. Die (fahrlässige Un-)Kenntnis des anderen Teils von der fehlenden Existenz der vertretenen WEG führt nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz BGB.
VolltextIBRRS 2021, 1028
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2021 - 3 S 2373/20
1. Die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, steht nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes der Eigentümergemeinschaft als "geborene" Ausübungsbefugnis zu. Die anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung öffentlichrechtlicher Nachbaransprüche auch im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum lediglich um eine "gekorene" Ausübungsbefugnis handelt, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden.*)
2. Die Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend.*)
VolltextIBRRS 2021, 1039
AG Neuss, Urteil vom 16.10.2020 - 82 C 809/19
1. Eine abweichende Kostenverteilung kann erfolgen, sofern der abweichende Maßstab dem unterschiedlichen Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt.
2. Wenn jedoch die Fassade saniert wird, kann nicht davon gesprochen werden, dass einzelne Eigentümer diese in unterschiedlichem Maße gebrauchen. Gleiches gilt etwa für eine Sanierung am Dach des Gebäudes, denn daran haben alle Wohnungseigentümer gleichen Gebrauchsanteil.
3. Dementsprechend sind die Kosten einer Sanierung nach Miteigentumsanteilen von Wohnungseigentümern und Teileigentümern zu tragen. Nach der Sanierung verbleibende Überschüsse sind nach diesem Verteilungsmaßstab zurückzugewähren.
VolltextIBRRS 2021, 1105
LG Köln, Urteil vom 12.11.2020 - 29 S 25/20
Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach der Raumeigentümer verpflichtet ist, die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume mit "allen Bestandteilen und jeglichem Zubehör" auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit "allen Bestandteilen" das Gemeinschaftseigentum gemeint ist.
VolltextIBRRS 2021, 1094
BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 33/20
Bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag gem. § 3 WEG a.F. kann derjenige, der seine Einheit von einem der teilenden Eigentümer erwirbt, als werdender Wohnungseigentümer anzusehen sein; das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn aus objektivierter Erwerbersicht eine strukturelle Vergleichbarkeit mit einer einseitigen Aufteilung gem. § 8 WEG a.F. durch einen Bauträger gegeben ist, weil das Gebäude seitens der teilenden Eigentümer errichtet oder grundlegend saniert und zumindest ein Teil der Einheiten im Zuge der Aufteilung veräußert werden soll.*)
VolltextIBRRS 2021, 1038
AG Bad Schwalbach, Urteil vom 26.10.2020 - 3 C 268/20
Zu den Voraussetzungen des Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums.*)
VolltextIBRRS 2021, 1035
LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20
Die Unterrichtung der Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft durch den Verwalter in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung wie auch in der Versammlung selbst über den Legionellenbefall in einer bestimmten Eigentumswohnung unter namentlicher Nennung des Wohnungseigentümers verstößt nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.
VolltextIBRRS 2021, 1027
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 16.03.2021 - 14 B 151/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 1025
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2021 - 15 W 421/21
1. Ist eine Neufassung wegen Unübersichtlichkeit des Bestandsverzeichnisses nicht vollständig durchgeführt worden, kann dies auch später noch nachgeholt werden.*)
2. Wird das Sondereigentum an einem Kellerraum einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Neufassung des Bestandsverzeichnisses wegen Unübersichtlichkeit versehentlich nicht mitübernommen, geht bei einer späteren Übertragung des Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung auch das Sondereigentum an dem dazugehörenden Kellerraum auf den Käufer über, da isoliertes Sondereigentum an einem Kellerraum ohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht möglich ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 1026
AG Heidelberg, Beschluss vom 19.03.2021 - 45 C 2/21
1. Sieht die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist die Klage gegen den Verwalter und nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.*)
2. Dies gilt auch für eine Klage auf Nachweis der Verwaltereigenschaft durch öffentlich beglaubigte Urkunde.*)
3. Inhaber des Anspruchs ist der veräußernde Wohnungseigentümer.*)
VolltextIBRRS 2021, 0991
AG Ludwigshafen, Beschluss vom 16.03.2021 - 2p C 37/21
1. Sieht die Landesverordnung vor, dass lediglich Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen gestattet sind, kann eine Eigentümerversammlung nicht stattfinden.
2. Die Durchführung der Eigentümerversammlung als "Vollmachtversammlung" ist, unabhängig von der vorrangigen Frage, ob überhaupt Versammlungen durchgeführt werden können, unzulässig.
IBRRS 2021, 0990
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2021 - 2-13 T 7/21
Bestehen zum Zeitpunkt der geplanten Eigentümerversammlungen objektiv Unsicherheiten, ob die Durchführung gemäß der geltenden Coronaschutzverordnungen zulässig ist oder die Teilnehmer sich ordnungswidrig verhalten, besteht ein Anspruch auf Absage der Versammlung.*)
VolltextIBRRS 2021, 0917
AG Plön, Urteil vom 03.04.2020 - 75 C 11/19
1. Wird der Beschluss über die Installation einer Wasserenthärtungsanlage erfolgreich und rechtskräftig angefochten, muss eine bereits eingebaute Anlage wieder entfernt werden.
2. Die mehrfache inhaltsgleiche Wiederholung früherer Eigentümerbeschlüsse, die bereits erfolgreich wegen ihres Inhalts rechtskräftig angefochten worden sind, ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Nichtigkeit des Beschlusses.
3. Bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nur beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das im § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
4. Für die Schaffung eines Hausanschlusses zur Versorgung mit einem Glasfaseranschluss bedarf es jedoch nicht der Zustimmung aller Eigentümer.
5. Bietet nur eine Firma die gewünschte Leistung an, bedarf es keiner Vergleichsangebote.
VolltextIBRRS 2021, 0866
LG Itzehoe, Beschluss vom 13.08.2020 - 11 S 61/18
Ein Anspruch auf Beschlussfassung setzt eine entsprechendes Ermessensreduzierung der Wohnungseigentümer voraus, wonach nur die begehrte Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche.
VolltextIBRRS 2021, 0897
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - V ZB 36/19
1. In der Beschlussanfechtung gegen die Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung eines (weiteren) erheblichen Vorschusses auf die Kosten des gerichtlichen Sachverständigen entspricht das Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers seinem Anteil an der Sonderumlage.
2. Verteidigen die übrigen Wohnungseigentümer den gefassten (positiven oder negativen) Beschluss, bemisst sich ihr - aus den Einzelbelastungen zusammengerechnetes - Interesse nach dem Nennbetrag der Umlage abzüglich des Anteils der anfechtenden Partei, und zwar auch dann, wenn aus der erstrebten Abweisung der Beschlussanfechtung bei wirtschaftlicher Betrachtung kein unmittelbarer Nutzen mehr folgt, weil die Klagepartei den durch Sonderumlage aufzubringenden Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln bei Gericht eingezahlt hat, um dem Baumängelverfahren gegen den Bauträger Fortschritt zu geben.
VolltextIBRRS 2021, 0869
AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 92 C 1012/20
1. Verletzt ein Wohnungseigentümer die ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen, so sind die anderen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, vor Erhebung einer Entziehungsklage zuerst eine entsprechende Unterlassungsklage gegen den störenden Wohnungseigentümer zu erheben.*)
2. Entscheiden sich jedoch die Wohnungseigentümer zur Erhebung einer Unterlassungsklage, so kann der störende Wohnungseigentümer darauf vertrauen, dass wegen der Pflichtverletzungen, die Streitgegenstand der Unterlassungsklage sind, keine Entziehungsklage gegen ihn erhoben wird; insbesondere, wenn zwischen beiden Klagen nur knapp zwei Monate liegen.*)
3. In diesem Fall haben die Wohnungseigentümer aufgrund ihrer Vorgehensweise ihren Entziehungsanspruch verwirkt.*)
VolltextIBRRS 2021, 0868
AG Pinneberg, Urteil vom 29.09.2020 - 60 C 43/16
Es können bei pauschaler Auferlegung der Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten auf den Sondereigentümer solche Maßnahmen nicht umfasst sein, die auf die Beseitigung bauseits vorhandener Nässeschäden und Instandsetzung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustands gerichtet sind.
VolltextIBRRS 2021, 0884
BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 71/20
1. Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 194/14, Rz. 8, IMRRS 2015, 2014 = NJW 2015, 2968).*)
2. Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind. Begründet kann sie - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 0867
AG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2020 - 290a C 189/19
Eine bereits zu Stande gekommene Eigentümerversammlung kann per Geschäftsordnungsbeschluss vertagt werden. Für die Fortsetzungsversammlung bedarf es nicht erneut einer Einladung i.S.v. § 24 Abs. 4 WEG. Der Sicherungszweck einer formellen Einladung i.S.v. § 24 Abs. 4 WEG wurde bereits mit der Einladung zur Erstversammlung erreicht.
VolltextIBRRS 2021, 0807
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2020 - 3 Wx 137/20
1. Zur - vom Senat bejahten - Zulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur dinglichen Sicherung des Anspruchs des Käufers (einer Eigentumswohnung) auf "Erwerb des Eigentums zu Alleineigentum in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebend".*)
2. Weist das Grundbuchamt in einem als "Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO" bezeichneten Beschluss, bei dem es sich nicht um eine "rangwahrende Zwischenverfügung im Sinne von § 18 GBO" handele, auf ein der Vormerkung entgegenstehendes Eintragungshindernis hin (vorgemerkt werden könne nur eine nach dem Sachenrecht des BGB mögliche Eintragung; die Eintragung nicht des Eigentums sondern der Verfügungsberechtigung einer Person mit einem ein Gemeinschaftsverhältnis ausweisenden Zusatz gem. § 47 GBO sei nach dem Sachenrechtskatalog des BGB nicht vorgesehen), so hat der Beschluss mangels Heilbarkeit des Mangels mit rückwirkender Kraft keinen nach § 18 GBO zulässigen Inhalt und ist daher aufzuheben.*)
VolltextIBRRS 2021, 0813
BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 67/20
§ 45 Abs. 1 WEG a.F. ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer der Verwalter nicht Zustellungsvertreter der Beklagten ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 0795
LG Oldenburg, Urteil vom 22.12.2020 - 5 S 50/20
1. Der Verwalter darf die Zuordnung eines Beitragsrückstands zum betreffenden Eigentümer auf einer Saldoauflistung vornehmen und diese dem Einladungsschreiben beifügen.
2. Denn um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Zahlers abschätzen zu können, ist es erforderlich, dass nicht nur dessen Rückstand, sondern auch die Person des Schuldners im Vorfeld bekannt gemacht wird.
3. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Verwalter sich damit nur an einen überschaubaren und zudem an den zur Entscheidungsfindung berufenen Personenkreis wendet.
VolltextIBRRS 2021, 0793
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2021 - 2-13 S 146/19
Zu den Anforderungen an die Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss von Versorgungsverträgen und die Bestimmtheit von Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen.*)
VolltextIBRRS 2021, 0734
AG München, Beschluss vom 25.02.2021 - 1291 C 2946/21 EVWEG
1. Aktuell, wo nahezu das gesamte öffentliche Leben zum Erliegen kommt, besteht ein Anspruch auf Absage einer anberaumten Eigentümerversammlung.
2. Auf einer dennoch abgehaltenen Versammlung gefasste Beschlüsse sind nichtig.
VolltextIBRRS 2021, 0717
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.01.2021 - 2-13 T 52/20
Nimmt der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gerichtstermin wahr, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung die Entschädigung unabhängig von Regelungen im Verwaltervertrag auf den Höchstbetrag des § 22 JVEG begrenzt.*)
VolltextIBRRS 2021, 0727
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2021 - 2-13 S 127/19
Aus dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung muss eindeutig erkennbar sein, welche Abrechnung in Bezug genommen wird. Jedenfalls wenn vor der Versammlung verschiedene Abrechnungen versandt wurden, genügt die pauschale Bezeichnung des Jahres der Abrechnung den Bestimmtheitsanforderungen nicht.*)
VolltextIBRRS 2021, 0726
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2021 - 2-13 S 47/20
Vor der Beauftragung eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs am gemeinschaftlichen Eigentum müssen regelmäßig keine Alternativangebote eingeholt werden.*)
VolltextIBRRS 2021, 0691
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2021 - 2-13 T 97/20
1. Ein Verwalter darf sich nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, wenn die Durchführung mit vertretbarem Aufwand möglich ist, öffentlich-rechtliche Beschränkungen nicht entgegenstehen und die Versammlung zu einem Zeitpunkt begehrt wird, zu welchem Schulen und Geschäfte vollständig geöffnet waren.*)
2. Die Verlängerung der Verwalterbestellung nach § 6 Abs. 1 COVMG macht eine Versammlung, auf der über die Verwalterneubestellung entschieden werden soll, nicht entbehrlich.*)
VolltextIBRRS 2021, 0645
AG Dortmund, Urteil vom 19.11.2020 - 514 C 88/20
In Corona-Zeiten ist nicht von einer Nichtigkeit der Beschlussfassung deswegen auszugehen, wenn hypothetisch bei einer Vollversammlung der Wohnungseigentümer einem oder mehreren Eigentümern der Zugang nicht möglich gewesen wäre, ohne einen Verstoß gegen die Corona-Schutzverordnung darzustellen. Andererseits ist zur Überzeugung des Gerichts nicht nur auf die tatsächliche Teilnehmerzahl abzustellen, sondern auf die zu erwartenden Teilnehmer.
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